Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 421/92 (A)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. Oktober 1991 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der endgültig zu erbringenden Leistung verpflichtet, dem Antragsteller ab November 1992 (einschließlich) für die Zeit seiner tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von DM 440,00 zu zahlen; dieser Betrag ist von der Antragsgegnerin unmittelbar an den Maßnahmeträger zu entrichten. Ferner wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller als Einmalzahlung für die in der Zeit des Praktikums (5. Oktober bis 12. Dezember 1992) anfallenden Fahrtkosten DM 500,00 als vorläufigen Kostenvorschuß zu zahlen. Diese Anordnung gilt längstens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens über die vorläufige Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten als Rehabilitationsmaßnahme, an der der Antragsteller seit dem 5. August 1991 teilnimmt.
Der im Jahre 1953 geborene Antragsteller war zunächst in verschiedenen Berufen tätig, so als Tankwarthelfer, Hafenarbeiter, nach Ableistung des Grundwehrdienstes auch als Bauhelfer und Krankenpflegehelfer und absolvierte ein "freiwilliges soziales Jahr”. 1975 holte er nach einjährigem Schulbesuch den Hauptschulabschluß nach, und war anschließend als Hilfsarbeiter tätig. In der Folgezeit nahm er an einem Fernstudium mit dem Ziel des Abiturs teil und legte dieses – ein Nachweis ist offen – 1982 ab. In der Folgezeit war der Antragsteller in verschiedenen Aushilfstätigkeiten sowie als Taxifahrer tätig und versorgte zudem über längere Zeit seine Familie im Haushalt. Ausweislich der Rehabilitationsakte (Rena-Akte) sind seit 1975 verschiedene berufliche Eingliederungsversuche unternommen worden. Eine seit 1985 begonnene kaufmännische Ausbildung wurde nach etwa einem halben Jahr vorzeitig abgebrochen. Zwischen 1987 und 1988 nahm der Antragsteller an einer Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister teil, die nach seinen Angaben erfolgreich abgeschlossen worden ist, wobei die Frage der staatlichen Anerkennung offen ist. Diese Tätigkeit konnte der Antragsteller wegen einer Allergie nicht weiterführen. 1989 absolvierte er ein Praktikum von etwa 6 Monaten auf einer Suchtstation im Psychiatrischen Krankenhaus M ... Im Jahre 1990 arbeitete der Antragsteller etwa 4 Monate in einem Alten- und Pflegeheim und war seit 1991 wiederum als Taxifahrer tätig. Ausweislich des in Fotokopie dem Gericht vorgelegten Schwerbehindertenausweises vom 25. September 1987 war die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers mit 50 v.H. mit Wirkung vom 28. August 1978 anerkannt. Im Jahr 1989 soll der Grad seiner Behinderung von 50 auf 20 v.H. unter Anerkennung einer Behinderung durch eine Allergieerkrankung nach den Unterlagen der Antragsgegnerin herabgesetzt worden sein.
Im Zusammenhang mit verschiedenen in Angriff genommenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsversuchen ist die psychische Belastbarkeit des Antragstellers in Frage gestellt worden (vgl. Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. vom 14.10.1988 an die Antragsgegnerin). So ist die Eignung des Antragstellers für die Berufe des Krankengymnasten sowie des – hier angestrebten – Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten in Frage gestellt bzw. verneint worden. Demgegenüber haben die den Antragsteller behandelnden Ärzte dargelegt, daß gerade eine berufliche Eingliederung, auch mit dem Ziel des Krankengymnasten sowie des hier angestrebten Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten aussichtsreich und geboten sei (vgl. Bescheinigung der Hautärztin. Dr. K. vom 01.02.1988 sowie Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Badearzt G. vom 22.06.1989). Im Zusammenhang mit einer im Jahre 1988 erneut angestrebten Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel u.a. des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten, das 1989 weiterverfolgt worden ist, hat der Arbeitsamtsarzt Dr. R. in seinem Gutachten vom 13. März 1989 unter Auswertung der Vorbefunde es für notwendig gehalten, daß der Antragsteller sein vollschichtiges Leistungsvermögen unter Beweis stelle, und zwar maßgeblich durch eine hier gebotene Arbeitserprobung in einer Rehabilitationseinrichtung. Einen am 1. Februar 1988 gestellten Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation unter anderem mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Juli 1989 abgelehnt und in dem gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 28. September 1989 maßgeblich darauf abgestellt, daß vorliegend die Eignung des Antragstellers für den in Aussicht genommenen Beruf praxisbezogen und realitätsnah hätte überprüft werden müssen, was der Antragsteller jedoch letztlich verhindert habe. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Förderung nach der beruflichen Eignung des behinderten Antragstellers zweckmäßig erscheine und das Leistungsvermögen erwarten lasse, daß dieser das Ziel der Maßnahme erreichen werde. Mit dieser Begründung wurde eine Kostenzusage für eine ab 15. September 1989 begonnene Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten an der D.-C.-E.-Schule in B. abgelehnt. Das dagegen anhängig gemachte sozialgerichtliche Verfahren (SG Kassel S-5/Ar-1369/89) ist durch bindend gewordenen Vorbescheid vom 13. Dezember 1990 abgeschlossen worden.
In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Begehren auf Rehabilitationsmaßnahmen weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang sind verschiedene – erfolglose – Versuche unternommen worden, eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen, sowohl beim Berufsförderungswerk H. wie auch zwischenzeitlich auf Wunsch des Antragstellers hin beim Berufsförderungswerk V ...
Im Zusammenhang mit einem am 26. Mai 1991 gestellten – und hier streitbefangenen – Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten wurde auf eine zuvor in der Zeit vom 3. bis 10. April 1991 durchgeführte und von dem Antragsteller vorzeitig abgebrochene Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung abgestellt. Aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 3. Juni 1991 wie auch der psychologischen Stellungnahme zur beruflichen Rehabilitation vom 15. April 1991 ist das Berufsförderungswerk H. insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, daß von sozialorientierten Berufen im Falle des Antragstellers abgesehen werden müsse und von dem vorrangig angestrebten Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten dringend abzuraten sei. Auf diese Gutachten, auch auf die zusammenfassende Begutachtung vom 21. August 1991, wird Bezug genommen. Seitens des ärztlichen Dienstes sei eine narzißtische Persönlichkeitsstruktur sowie eine Allergie gegenüber Gräserpollen und Hausstaub festgestellt worden. Der Antragsteller habe sich mit sehr unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren, weitgehend aber sehr widersprüchlichen Erklärungen einer gezielten Überprüfung seiner Eignung für die gewünschte Umschulung entzogen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, sich auf den üblichen Erprobungsablauf einzustellen. Daß er sich der Maßnahme vorzeitig entzogen habe, spreche deutlich für eine geringe psychische Belastbarkeit. Er überschätze seine eigenen Fähigkeiten und verfüge letztlich über ein geringes Einfühlungsvermögen.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt. Die von dem Antragsteller gewünschte Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten übersteige den gesetzlich bestimmten Leistungsrahmen von 2 Jahren gemäß § 56 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG); die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung könne auch durch eine Maßnahme mit kürzerer Zeitdauer zu erreichen sein, weshalb der Förderung nicht zugestimmt werde.
Am 2. Juli 1991 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kassel einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem Ziel der Förderung der Ausbildung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Ergo-Therapeuten) an der B. B. Schule in M. B.straße ; die Antragsgegnerin sollte verpflichtet werden, dem Antragsteller die Lehrgangskosten, die Reisekosten, die Kosten für Lernmittel sowie die Prüfungsgebühr zu erstatten und Übergangsgeld zu zahlen. Der Antragsteller hat die Maßnahme am 5. August 1991 begonnen. Er habe, so später vorgetragen, aus medizinischen Gründen den Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters, nämlich mit Rücksicht auf eine Allergie, nicht weiter ausüben können, weshalb eine Rehabilitationsmaßnahme geboten sei. Eine bereits 1989 angestrebte Ausbildung zum Ergo-Therapeuten sei letztlich auch daran gescheitert, daß das Arbeitsamt dem Schulträger die Individualförderung entzogen habe. Für die Ausbildung zum Ergo-Therapeuten sehe die entsprechende berufliche Ausbildungsregelung eine 3-jährige Ausbildungsdauer vor. Damit müsse der von der Antragsgegnerin gemachte Leistungsrahmen von 2 Jahren überschritten werden, was vorliegend jedoch im Hinblick auf eine hier gebotene Wiedereingliederung in das Berufsleben geboten sei. Denn die Wiedereingliederung wäre beim Antragsteller mit der Teilnahme und dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung gewährleistet. Ausweislich der Angaben der B. B. Schule vom 22. Mai 1991 ist für diese Maßnahme ein Schulgeld von insgesamt 15.840,00 DM zu zahlen, bei 36 Monatsraten von je 440,00 DM.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Oktober 1991 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setze voraus, daß ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sei; dies könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Eine Förderung setze voraus, daß der Antragsteller für den angestrebten Beruf geeignet sei; dem stehe insbesondere die Stellungnahme des Berufsförderungswerks H. vom 21. August 1991 unter Auswertung der dort Anfang April 1991 vorgenommenen Feststellungen entgegen, auch wenn der Antragsteller auf anderslautende Stellungnahmen verweisen könne.
Gegen diesen dem Antragsteller am 10. Oktober 1991 zugestellten Beschluss richtet sich seine mit Schriftsatz vom 9. November 1991, eingegangen beim Sozialgericht Kassel am 11. November 1991, eingelegte Beschwerde. Während des Nichtabhilfeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 1991 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1992 zurückgewiesen. Nach § 56 Abs. 4 AFG seien Leistungen für die berufliche Fortbildung und Umschulung in der Regel nur dann zu gewähren, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als 2 Jahre dauere, es sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine länger andauernde Maßnahme zu erreichen sei. Das Ziel des § 56 Abs. 1 AFG hätte im Falle des Antragstellers auch durch eine Maßnahme, deren zeitlicher Umfang 2 Jahre nicht überschreite, erreicht werden können. Eine Klärung, für welche Tätigkeit der Antragsteller tatsächlich geeignet sei, habe nicht abschließend herbeigeführt werden können, weil dieser die diesem Zweck dienende Berufsfindung- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Berufsförderungswerk H. abgebrochen habe. Andere und hier mögliche berufliche Eingliederungsvorschläge habe der Antragsteller ignoriert.
Der Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 nicht abgeholfen und den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Mai 1992 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller verfolgt seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren weiter. Er trägt vor, er nehme weiterhin mit Erfolg an der am 5. August 1991 begonnenen Maßnahme teil. Obgleich er Sozialhilfe beziehe, habe er über längere Zeit die Ausbildungskosten selbst bestritten und sich unter anderem das notwendige Geld geliehen. Zudem habe er für kurze Zeit ein Stipendium der O. und L. B.-Stiftung, L., W. Eck, H.straße , erhalten. Die Gesamtförderung für 6 Monate wird danach mit dem Betrag von 2.640,00 DM insgesamt angegeben. Der Antragsteller habe am 1. August 1992 das 3. Semester begonnen und noch bis zum 4. Oktober 1992 die Schule besucht sowie anschließend eine praktische Ausbildung angetreten. Die praktische Ausbildung werde bei der Klinik T. L. in T. durchgeführt, und zwar in der Zeit vom 5. Oktober bis 12. Dezember 1992. Hierüber hat der Antragsteller eine Bestätigung über die Vormerkung des Praktikums in Kopie vorgelegt. Die Eignung des Antragstellers ergebe sich insbesondere aus den Zeugnissen, hier vorgelegt zum 1. und 2. Semester, mit durchweg guten oder zumindest befriedigenden Leistungen des Antragstellers. Er gehöre damit hinsichtlich der schulischen Leistungen zum ersten Drittel im Vergleich zu den Teilnehmern seiner Gruppe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. Oktober 1991 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum Zwecke der Förderung der Maßnahme mit dem Ziel Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens Fahrtkostenzuschüsse sowie Zuschüsse zu den Lehrgangsgebühren vorläufig zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz entgegen. Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, deren Eintreten Voraussetzung für einstweiligen Rechtschutz sei, seien hier nicht anzuerkennen. Der Antragsteller habe die Kosten für die Maßnahme bislang selbst aufgebracht und auch ein Stipendium zur Verfügung gehabt.
Das Gericht hat eine Auskunft bei dem Maßnahmeträger eingeholt, der mit Schreiben vom 21. Mai 1992 angegeben hat, daß der Antragsteller weiterhin an der Maßnahme teilnehme, den Unterrichtsstoff bewältige und die Leistungskontrollen in vollem Umfange und aus seiner Sicht mit Erfolg abschließe.
Der Antragsteller sei für den Beruf des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten in besonderem Maße geeignet und habe bisher keine Probleme gezeigt. Das Gericht hat ferner Auskünfte bei dem Arzt Dr. G. sowie dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. angefordert. Dr. L. hat in seinem Befundbericht vom 16. Juni 1992 unter anderem angegeben, daß sich seine Erkenntnisse auf den Zeitraum März/April 1990 sowie Januar und Juni 1991 erstreckten und sich aus seiner Sicht eine zuvor festgestellte psychische Erkrankung wesentlich gebessert habe. Die Befunde aus den Jahren 1985 und 1986 dürften nicht überbewertet werden. Nach seiner Ansicht werde der Antragsteller voraussichtlich den Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten auch ausüben können, wenngleich es aus seiner Sicht zweckmäßig sei, zur Erhaltung seiner eigenen psychischen Stabilität noch eine Selbsterfahrungsgruppe begleitend zu besuchen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf die beigezogene Leistungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben und die Beklagte in dem hier entschiedenen Umfang zu verpflichten, Zuschüsse zu den Fahrtkosten und zu den Lehrgangsgebühren zu zahlen.
Bei dem von dem Antragsteller verfolgten Antrag handelt es sich um einen solchen in entsprechender Anwendung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Über den nach dem Gesetz gebotenen Rechtsschutz hinaus ist in Anwendung des Rechtsgedankens des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – anerkannt, daß einstweiliger Rechtsschutz immer dann zu gewähren ist, wenn durch seine Versagung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbaren Nachteile entstehen, die nachträglich auch durch eine günstige Entscheidung zur Hauptsache nicht behoben werden können (vgl. BVerfGE 46, Seite 166 – allgemein anerkannte Auffassung). Nach überwiegender Auffassung wird hier ein Rückgriff auf § 123 VwGO für zulässig und geboten gehalten.
Für den Erlaß einer Regelungsanordnung besteht vorliegend ein Regelungsanspruch in dem entschiedenen Umfang. Die Regelungsanordnung dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Als solches kommt hier die Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 56 AFG in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 1 AFG gewährt die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig und seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, sicherzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 der Anordnung Reha werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen für berufsfördernde Maßnahmen gewährt, wenn
1) der Behinderte bereit ist, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen und
2) das Leistungsvermögen der Behinderten erwarten läßt, daß er das Ziel der Maßnahme erreichen wird und
3) die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint und
4) erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit auf dem für ihn erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte voraussichtlich eine Beschäftigung findet und
5) bei durchzuführenden berufsfördernden Bildungsmaßnahmen die Voraussetzungen nach § 23 Anordnung Reha erfüllt sind und
6) ein Antrag auf Förderung gestellt wurde.
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation dürfen nur dann gewährt werden, wenn das Leistungsvermögen des Behinderten erwarten läßt, daß er das Ziel der Maßnahme erreichen wird und die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind hier vornehmlich zu prüfen - die Förderung einer Maßnahme von mehr als 2 Jahren sowie - die Eignung des Antragstellers für die mit der Maßnahme in Aussicht genommene Berufstätigkeit.
Maßgeblich für den Regelungsanspruch ist eine positive Vorausbeurteilung der Hauptsache in dem Sinne, daß eine überwiegende Erfolgsaussicht angenommen werden kann und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, insoweit den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller könne die in Aussicht genommene Maßnahme voraussichtlich nicht mit Erfolg abschließen und selbst bei einem erfolgreichen Abschluß den in Aussicht genommenen Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten nicht auf Dauer ausüben, kann dem der erkennende Senat nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht folgen. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit zwar auf das Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. R. vom 13. März 1989 berufen, als dieser die Überprüfung des Leistungsvermögens des Antragstellers durch eine Arbeitsüberprüfung verlangt hat und die Durchführung einer solchen Maßnahme beim Berufsförderungswerk H. nach Abbruch durch den Antragsteller ergeben hat, daß dieser für sozialorientierte Berufe nicht in Betracht komme und von dem Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten dringend abzuraten sei. Die Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung geführt haben, mögen zu einem wesentlichen Teil von dem Antragsteller herbeigeführt worden und auch zu vertreten sein. Streitbefangen ist jedoch nicht diese Maßnahme, sondern die Maßnahme mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten. Insoweit kann der Antragsteller zugleich auch Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte, nämlich Dr. K. vom 1. Februar 1988 sowie Dr. G. vom 22. Juni 1989 sowie insbesondere später von Dr. L. vom 16. Juni 1992 geltend machen. Insbesondere Dr. L. hat den Antragsteller im Jahre 1991 längerfristig betreut und seine Erkenntnisse stützen sich auf den Zeitraum März/April 1990 und insbesondere Januar und Juni 1991. Für diese Befunde spricht, daß sie aktuell erhoben worden sind und zudem sich seit dem Jahre 1985 eine psychiatrische Entwicklung aufzeigen läßt, die offensichtlich eine Besserung nachweist. Nach der Ansicht von Dr. L. werde der Antragsteller voraussichtlich den Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten auch ausüben können, so daß eine berechtigte Aussicht besteht, daß das Maßnahmeziel letztlich zum Erfolg führt. Auch hier finden sich Einschränkungen im Leistungsvermögen des Antragstellers, die es ratsam erscheinen lassen, eine weitere psychische Stabilisierung berufsbegleitend anzustreben. Diese Aussage läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß es an einer Eignung des Antragstellers schlechthin fehlt. Bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung muß zudem berücksichtigt werden, daß der Antragsteller seit August 1991 regelmäßig und mit offensichtlich gutem Erfolg an der Maßnahme teilnimmt. Dies weisen die Zeugnisse, die dem Antragsteller ausgestellt worden sind, aus wie auch die Auskunft des Maßnahmeträgers. Der Antragsteller mag zwar in der Vergangenheit häufiger Maßnahmen begonnen und abgebrochen haben. Offensichtlich scheint der Antragsteller hier ein Maßnahmeziel vor Augen zu haben, daß er erreichen will und auch bewältigen kann. Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, daß das Maßnahmeziel erhebliche Anforderungen an den Antragsteller stellt.
Einer Förderung kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegensetzen, die beabsichtigte Maßnahme überschreite den Rahmen des § 56 Abs. 4 AFG, indem die Förderung für drei Jahre notwendig sei und damit die Förderungsdauer von zwei Jahren überschritten werde. Dem Antragsteller sind geeignete alternative Maßnahmen nicht unterbreitet worden. Insoweit kann sich die Antragsgegnerin auch nicht allein darauf berufen, der Antragsteller habe die Berufsfindungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen. In dem vom Berufsfindungswerk H. erstellten Gutachten findet sich zwar der Hinweis auf den Abbruch der Maßnahme und die damit fehlende Möglichkeit zur Feststellung einer alternativen Förderung. Die Antragsgegnerin hätte jedoch insoweit weitere Anstrengungen zur Unterbreitung einer alternativen Maßnahme anstellen müssen und ggf. auch die vorhandenen Befunde auszuwerten gehabt. Im Rahmen einer mehr als zweijährigen Förderung wäre auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bereits seit längerer Zeit arbeitslos ist und im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erhebliche Probleme aufgewiesen hat. Mit der tatsächlich eingeleiteten Maßnahme hat er jedoch bewiesen, daß er bislang und prognostisch festgestellt geeignet ist, das Maßnahmeziel zu erreichen.
Für die hier getroffene einstweilige Anordnung besteht auch ein Regelungsgrund. Dieser liegt vor, wenn die Regelungsanordnung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wie den vorliegenden, wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere die Eilbedürftigkeit für die getroffene gerichtliche Maßnahme. Diese ist dringlich, um eine weitere Teilnahme des Antragstellers an der mit Erfolg begonnenen Maßnahme sicherzustellen.
Bei der hier getroffenen einstweiligen Anordnung hat der erkennende Senat insbesondere auch den Grundsatz beachtet, daß die Hauptsache durch die Regelung nicht bzw. nur in dem unbedingt notwendigen Umfang vorweggenommen werden soll. Als prozessuale Zwischenregelung ist die getroffene Maßnahme hier auflösend bedingt und vom Erfolg in der Hauptsache abhängig. Leistungen, die mit der Hauptsache erstritten werden, werden hier nur insoweit vorläufig anerkannt, als diese für das Maßnahmeziel unverzichtbar sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Bedarf des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 11. November 1992 geklärt worden. Deshalb war die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller, hier pauschaliert errechnet einen Betrag von 500, 00 DM, die Fahrtkosten für dieses Praktikum, zu erstatten. Ferner ist der Antragsteller auf die laufende Übernahme der Lehrgangsgebühren von jeweils monatlich 440,00 DM angewiesen. Bislang war der Antragsteller in der Lage, die Lehrgangsgebühren, auch durch persönliche Kreditaufnahme wie ein bereits ausgelaufenes Stipendium, zu finanzieren. Er hat insoweit glaubhaft gemacht, daß ihm dies seit November 1992 nicht mehr möglich ist. Deshalb sieht es der erkennende Senat als notwendig an, daß die Antragsgegnerin das sogenannte Schulgeld von monatlich 440,00 DM ab November 1992, so lange der Antragsteller teilnimmt, zahlt. Dabei erscheint es geboten, daß die Antragsgegnerin die monatliche Abschlagszahlung jeweils unmittelbar an den Maßnahmeträger zahlt, um eine Gefährdung durch Pfändungen usw. auszuschließen.
Der Umfang, in dem die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung verpflichtet wird, schließt damit nicht alle Leistungen ein, die im Rahmen einer Förderung zu erbringen wären. Insbesondere geht der erkennende Senat davon aus, daß dem Antragsteller weiter Unterhalt durch den Sozialhilfeträger gewährt wird, wie dies bislang der Fall ist und nach der derzeitigen Beurteilung der Sachlage auch weiterhin sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens über die vorläufige Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten als Rehabilitationsmaßnahme, an der der Antragsteller seit dem 5. August 1991 teilnimmt.
Der im Jahre 1953 geborene Antragsteller war zunächst in verschiedenen Berufen tätig, so als Tankwarthelfer, Hafenarbeiter, nach Ableistung des Grundwehrdienstes auch als Bauhelfer und Krankenpflegehelfer und absolvierte ein "freiwilliges soziales Jahr”. 1975 holte er nach einjährigem Schulbesuch den Hauptschulabschluß nach, und war anschließend als Hilfsarbeiter tätig. In der Folgezeit nahm er an einem Fernstudium mit dem Ziel des Abiturs teil und legte dieses – ein Nachweis ist offen – 1982 ab. In der Folgezeit war der Antragsteller in verschiedenen Aushilfstätigkeiten sowie als Taxifahrer tätig und versorgte zudem über längere Zeit seine Familie im Haushalt. Ausweislich der Rehabilitationsakte (Rena-Akte) sind seit 1975 verschiedene berufliche Eingliederungsversuche unternommen worden. Eine seit 1985 begonnene kaufmännische Ausbildung wurde nach etwa einem halben Jahr vorzeitig abgebrochen. Zwischen 1987 und 1988 nahm der Antragsteller an einer Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister teil, die nach seinen Angaben erfolgreich abgeschlossen worden ist, wobei die Frage der staatlichen Anerkennung offen ist. Diese Tätigkeit konnte der Antragsteller wegen einer Allergie nicht weiterführen. 1989 absolvierte er ein Praktikum von etwa 6 Monaten auf einer Suchtstation im Psychiatrischen Krankenhaus M ... Im Jahre 1990 arbeitete der Antragsteller etwa 4 Monate in einem Alten- und Pflegeheim und war seit 1991 wiederum als Taxifahrer tätig. Ausweislich des in Fotokopie dem Gericht vorgelegten Schwerbehindertenausweises vom 25. September 1987 war die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers mit 50 v.H. mit Wirkung vom 28. August 1978 anerkannt. Im Jahr 1989 soll der Grad seiner Behinderung von 50 auf 20 v.H. unter Anerkennung einer Behinderung durch eine Allergieerkrankung nach den Unterlagen der Antragsgegnerin herabgesetzt worden sein.
Im Zusammenhang mit verschiedenen in Angriff genommenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsversuchen ist die psychische Belastbarkeit des Antragstellers in Frage gestellt worden (vgl. Bericht des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. vom 14.10.1988 an die Antragsgegnerin). So ist die Eignung des Antragstellers für die Berufe des Krankengymnasten sowie des – hier angestrebten – Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten in Frage gestellt bzw. verneint worden. Demgegenüber haben die den Antragsteller behandelnden Ärzte dargelegt, daß gerade eine berufliche Eingliederung, auch mit dem Ziel des Krankengymnasten sowie des hier angestrebten Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten aussichtsreich und geboten sei (vgl. Bescheinigung der Hautärztin. Dr. K. vom 01.02.1988 sowie Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Badearzt G. vom 22.06.1989). Im Zusammenhang mit einer im Jahre 1988 erneut angestrebten Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel u.a. des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten, das 1989 weiterverfolgt worden ist, hat der Arbeitsamtsarzt Dr. R. in seinem Gutachten vom 13. März 1989 unter Auswertung der Vorbefunde es für notwendig gehalten, daß der Antragsteller sein vollschichtiges Leistungsvermögen unter Beweis stelle, und zwar maßgeblich durch eine hier gebotene Arbeitserprobung in einer Rehabilitationseinrichtung. Einen am 1. Februar 1988 gestellten Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation unter anderem mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Juli 1989 abgelehnt und in dem gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 28. September 1989 maßgeblich darauf abgestellt, daß vorliegend die Eignung des Antragstellers für den in Aussicht genommenen Beruf praxisbezogen und realitätsnah hätte überprüft werden müssen, was der Antragsteller jedoch letztlich verhindert habe. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Förderung nach der beruflichen Eignung des behinderten Antragstellers zweckmäßig erscheine und das Leistungsvermögen erwarten lasse, daß dieser das Ziel der Maßnahme erreichen werde. Mit dieser Begründung wurde eine Kostenzusage für eine ab 15. September 1989 begonnene Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten an der D.-C.-E.-Schule in B. abgelehnt. Das dagegen anhängig gemachte sozialgerichtliche Verfahren (SG Kassel S-5/Ar-1369/89) ist durch bindend gewordenen Vorbescheid vom 13. Dezember 1990 abgeschlossen worden.
In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Begehren auf Rehabilitationsmaßnahmen weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang sind verschiedene – erfolglose – Versuche unternommen worden, eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen, sowohl beim Berufsförderungswerk H. wie auch zwischenzeitlich auf Wunsch des Antragstellers hin beim Berufsförderungswerk V ...
Im Zusammenhang mit einem am 26. Mai 1991 gestellten – und hier streitbefangenen – Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten wurde auf eine zuvor in der Zeit vom 3. bis 10. April 1991 durchgeführte und von dem Antragsteller vorzeitig abgebrochene Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung abgestellt. Aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 3. Juni 1991 wie auch der psychologischen Stellungnahme zur beruflichen Rehabilitation vom 15. April 1991 ist das Berufsförderungswerk H. insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, daß von sozialorientierten Berufen im Falle des Antragstellers abgesehen werden müsse und von dem vorrangig angestrebten Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten dringend abzuraten sei. Auf diese Gutachten, auch auf die zusammenfassende Begutachtung vom 21. August 1991, wird Bezug genommen. Seitens des ärztlichen Dienstes sei eine narzißtische Persönlichkeitsstruktur sowie eine Allergie gegenüber Gräserpollen und Hausstaub festgestellt worden. Der Antragsteller habe sich mit sehr unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren, weitgehend aber sehr widersprüchlichen Erklärungen einer gezielten Überprüfung seiner Eignung für die gewünschte Umschulung entzogen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, sich auf den üblichen Erprobungsablauf einzustellen. Daß er sich der Maßnahme vorzeitig entzogen habe, spreche deutlich für eine geringe psychische Belastbarkeit. Er überschätze seine eigenen Fähigkeiten und verfüge letztlich über ein geringes Einfühlungsvermögen.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt. Die von dem Antragsteller gewünschte Maßnahme mit dem Ziel der Umschulung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten übersteige den gesetzlich bestimmten Leistungsrahmen von 2 Jahren gemäß § 56 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG); die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung könne auch durch eine Maßnahme mit kürzerer Zeitdauer zu erreichen sein, weshalb der Förderung nicht zugestimmt werde.
Am 2. Juli 1991 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kassel einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem Ziel der Förderung der Ausbildung zum Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Ergo-Therapeuten) an der B. B. Schule in M. B.straße ; die Antragsgegnerin sollte verpflichtet werden, dem Antragsteller die Lehrgangskosten, die Reisekosten, die Kosten für Lernmittel sowie die Prüfungsgebühr zu erstatten und Übergangsgeld zu zahlen. Der Antragsteller hat die Maßnahme am 5. August 1991 begonnen. Er habe, so später vorgetragen, aus medizinischen Gründen den Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters, nämlich mit Rücksicht auf eine Allergie, nicht weiter ausüben können, weshalb eine Rehabilitationsmaßnahme geboten sei. Eine bereits 1989 angestrebte Ausbildung zum Ergo-Therapeuten sei letztlich auch daran gescheitert, daß das Arbeitsamt dem Schulträger die Individualförderung entzogen habe. Für die Ausbildung zum Ergo-Therapeuten sehe die entsprechende berufliche Ausbildungsregelung eine 3-jährige Ausbildungsdauer vor. Damit müsse der von der Antragsgegnerin gemachte Leistungsrahmen von 2 Jahren überschritten werden, was vorliegend jedoch im Hinblick auf eine hier gebotene Wiedereingliederung in das Berufsleben geboten sei. Denn die Wiedereingliederung wäre beim Antragsteller mit der Teilnahme und dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung gewährleistet. Ausweislich der Angaben der B. B. Schule vom 22. Mai 1991 ist für diese Maßnahme ein Schulgeld von insgesamt 15.840,00 DM zu zahlen, bei 36 Monatsraten von je 440,00 DM.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Oktober 1991 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setze voraus, daß ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sei; dies könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Eine Förderung setze voraus, daß der Antragsteller für den angestrebten Beruf geeignet sei; dem stehe insbesondere die Stellungnahme des Berufsförderungswerks H. vom 21. August 1991 unter Auswertung der dort Anfang April 1991 vorgenommenen Feststellungen entgegen, auch wenn der Antragsteller auf anderslautende Stellungnahmen verweisen könne.
Gegen diesen dem Antragsteller am 10. Oktober 1991 zugestellten Beschluss richtet sich seine mit Schriftsatz vom 9. November 1991, eingegangen beim Sozialgericht Kassel am 11. November 1991, eingelegte Beschwerde. Während des Nichtabhilfeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 1991 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1992 zurückgewiesen. Nach § 56 Abs. 4 AFG seien Leistungen für die berufliche Fortbildung und Umschulung in der Regel nur dann zu gewähren, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als 2 Jahre dauere, es sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine länger andauernde Maßnahme zu erreichen sei. Das Ziel des § 56 Abs. 1 AFG hätte im Falle des Antragstellers auch durch eine Maßnahme, deren zeitlicher Umfang 2 Jahre nicht überschreite, erreicht werden können. Eine Klärung, für welche Tätigkeit der Antragsteller tatsächlich geeignet sei, habe nicht abschließend herbeigeführt werden können, weil dieser die diesem Zweck dienende Berufsfindung- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Berufsförderungswerk H. abgebrochen habe. Andere und hier mögliche berufliche Eingliederungsvorschläge habe der Antragsteller ignoriert.
Der Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 nicht abgeholfen und den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Mai 1992 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller verfolgt seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren weiter. Er trägt vor, er nehme weiterhin mit Erfolg an der am 5. August 1991 begonnenen Maßnahme teil. Obgleich er Sozialhilfe beziehe, habe er über längere Zeit die Ausbildungskosten selbst bestritten und sich unter anderem das notwendige Geld geliehen. Zudem habe er für kurze Zeit ein Stipendium der O. und L. B.-Stiftung, L., W. Eck, H.straße , erhalten. Die Gesamtförderung für 6 Monate wird danach mit dem Betrag von 2.640,00 DM insgesamt angegeben. Der Antragsteller habe am 1. August 1992 das 3. Semester begonnen und noch bis zum 4. Oktober 1992 die Schule besucht sowie anschließend eine praktische Ausbildung angetreten. Die praktische Ausbildung werde bei der Klinik T. L. in T. durchgeführt, und zwar in der Zeit vom 5. Oktober bis 12. Dezember 1992. Hierüber hat der Antragsteller eine Bestätigung über die Vormerkung des Praktikums in Kopie vorgelegt. Die Eignung des Antragstellers ergebe sich insbesondere aus den Zeugnissen, hier vorgelegt zum 1. und 2. Semester, mit durchweg guten oder zumindest befriedigenden Leistungen des Antragstellers. Er gehöre damit hinsichtlich der schulischen Leistungen zum ersten Drittel im Vergleich zu den Teilnehmern seiner Gruppe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. Oktober 1991 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum Zwecke der Förderung der Maßnahme mit dem Ziel Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens Fahrtkostenzuschüsse sowie Zuschüsse zu den Lehrgangsgebühren vorläufig zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz entgegen. Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, deren Eintreten Voraussetzung für einstweiligen Rechtschutz sei, seien hier nicht anzuerkennen. Der Antragsteller habe die Kosten für die Maßnahme bislang selbst aufgebracht und auch ein Stipendium zur Verfügung gehabt.
Das Gericht hat eine Auskunft bei dem Maßnahmeträger eingeholt, der mit Schreiben vom 21. Mai 1992 angegeben hat, daß der Antragsteller weiterhin an der Maßnahme teilnehme, den Unterrichtsstoff bewältige und die Leistungskontrollen in vollem Umfange und aus seiner Sicht mit Erfolg abschließe.
Der Antragsteller sei für den Beruf des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten in besonderem Maße geeignet und habe bisher keine Probleme gezeigt. Das Gericht hat ferner Auskünfte bei dem Arzt Dr. G. sowie dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. angefordert. Dr. L. hat in seinem Befundbericht vom 16. Juni 1992 unter anderem angegeben, daß sich seine Erkenntnisse auf den Zeitraum März/April 1990 sowie Januar und Juni 1991 erstreckten und sich aus seiner Sicht eine zuvor festgestellte psychische Erkrankung wesentlich gebessert habe. Die Befunde aus den Jahren 1985 und 1986 dürften nicht überbewertet werden. Nach seiner Ansicht werde der Antragsteller voraussichtlich den Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten auch ausüben können, wenngleich es aus seiner Sicht zweckmäßig sei, zur Erhaltung seiner eigenen psychischen Stabilität noch eine Selbsterfahrungsgruppe begleitend zu besuchen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf die beigezogene Leistungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben und die Beklagte in dem hier entschiedenen Umfang zu verpflichten, Zuschüsse zu den Fahrtkosten und zu den Lehrgangsgebühren zu zahlen.
Bei dem von dem Antragsteller verfolgten Antrag handelt es sich um einen solchen in entsprechender Anwendung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Über den nach dem Gesetz gebotenen Rechtsschutz hinaus ist in Anwendung des Rechtsgedankens des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – anerkannt, daß einstweiliger Rechtsschutz immer dann zu gewähren ist, wenn durch seine Versagung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbaren Nachteile entstehen, die nachträglich auch durch eine günstige Entscheidung zur Hauptsache nicht behoben werden können (vgl. BVerfGE 46, Seite 166 – allgemein anerkannte Auffassung). Nach überwiegender Auffassung wird hier ein Rückgriff auf § 123 VwGO für zulässig und geboten gehalten.
Für den Erlaß einer Regelungsanordnung besteht vorliegend ein Regelungsanspruch in dem entschiedenen Umfang. Die Regelungsanordnung dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Als solches kommt hier die Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 56 AFG in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 1 AFG gewährt die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig und seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, sicherzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 der Anordnung Reha werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen für berufsfördernde Maßnahmen gewährt, wenn
1) der Behinderte bereit ist, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen und
2) das Leistungsvermögen der Behinderten erwarten läßt, daß er das Ziel der Maßnahme erreichen wird und
3) die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint und
4) erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit auf dem für ihn erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte voraussichtlich eine Beschäftigung findet und
5) bei durchzuführenden berufsfördernden Bildungsmaßnahmen die Voraussetzungen nach § 23 Anordnung Reha erfüllt sind und
6) ein Antrag auf Förderung gestellt wurde.
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation dürfen nur dann gewährt werden, wenn das Leistungsvermögen des Behinderten erwarten läßt, daß er das Ziel der Maßnahme erreichen wird und die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind hier vornehmlich zu prüfen - die Förderung einer Maßnahme von mehr als 2 Jahren sowie - die Eignung des Antragstellers für die mit der Maßnahme in Aussicht genommene Berufstätigkeit.
Maßgeblich für den Regelungsanspruch ist eine positive Vorausbeurteilung der Hauptsache in dem Sinne, daß eine überwiegende Erfolgsaussicht angenommen werden kann und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, insoweit den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller könne die in Aussicht genommene Maßnahme voraussichtlich nicht mit Erfolg abschließen und selbst bei einem erfolgreichen Abschluß den in Aussicht genommenen Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten nicht auf Dauer ausüben, kann dem der erkennende Senat nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht folgen. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit zwar auf das Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. R. vom 13. März 1989 berufen, als dieser die Überprüfung des Leistungsvermögens des Antragstellers durch eine Arbeitsüberprüfung verlangt hat und die Durchführung einer solchen Maßnahme beim Berufsförderungswerk H. nach Abbruch durch den Antragsteller ergeben hat, daß dieser für sozialorientierte Berufe nicht in Betracht komme und von dem Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten dringend abzuraten sei. Die Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung geführt haben, mögen zu einem wesentlichen Teil von dem Antragsteller herbeigeführt worden und auch zu vertreten sein. Streitbefangen ist jedoch nicht diese Maßnahme, sondern die Maßnahme mit dem Ziel des Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten. Insoweit kann der Antragsteller zugleich auch Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte, nämlich Dr. K. vom 1. Februar 1988 sowie Dr. G. vom 22. Juni 1989 sowie insbesondere später von Dr. L. vom 16. Juni 1992 geltend machen. Insbesondere Dr. L. hat den Antragsteller im Jahre 1991 längerfristig betreut und seine Erkenntnisse stützen sich auf den Zeitraum März/April 1990 und insbesondere Januar und Juni 1991. Für diese Befunde spricht, daß sie aktuell erhoben worden sind und zudem sich seit dem Jahre 1985 eine psychiatrische Entwicklung aufzeigen läßt, die offensichtlich eine Besserung nachweist. Nach der Ansicht von Dr. L. werde der Antragsteller voraussichtlich den Beruf eines Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten auch ausüben können, so daß eine berechtigte Aussicht besteht, daß das Maßnahmeziel letztlich zum Erfolg führt. Auch hier finden sich Einschränkungen im Leistungsvermögen des Antragstellers, die es ratsam erscheinen lassen, eine weitere psychische Stabilisierung berufsbegleitend anzustreben. Diese Aussage läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß es an einer Eignung des Antragstellers schlechthin fehlt. Bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung muß zudem berücksichtigt werden, daß der Antragsteller seit August 1991 regelmäßig und mit offensichtlich gutem Erfolg an der Maßnahme teilnimmt. Dies weisen die Zeugnisse, die dem Antragsteller ausgestellt worden sind, aus wie auch die Auskunft des Maßnahmeträgers. Der Antragsteller mag zwar in der Vergangenheit häufiger Maßnahmen begonnen und abgebrochen haben. Offensichtlich scheint der Antragsteller hier ein Maßnahmeziel vor Augen zu haben, daß er erreichen will und auch bewältigen kann. Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, daß das Maßnahmeziel erhebliche Anforderungen an den Antragsteller stellt.
Einer Förderung kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegensetzen, die beabsichtigte Maßnahme überschreite den Rahmen des § 56 Abs. 4 AFG, indem die Förderung für drei Jahre notwendig sei und damit die Förderungsdauer von zwei Jahren überschritten werde. Dem Antragsteller sind geeignete alternative Maßnahmen nicht unterbreitet worden. Insoweit kann sich die Antragsgegnerin auch nicht allein darauf berufen, der Antragsteller habe die Berufsfindungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen. In dem vom Berufsfindungswerk H. erstellten Gutachten findet sich zwar der Hinweis auf den Abbruch der Maßnahme und die damit fehlende Möglichkeit zur Feststellung einer alternativen Förderung. Die Antragsgegnerin hätte jedoch insoweit weitere Anstrengungen zur Unterbreitung einer alternativen Maßnahme anstellen müssen und ggf. auch die vorhandenen Befunde auszuwerten gehabt. Im Rahmen einer mehr als zweijährigen Förderung wäre auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bereits seit längerer Zeit arbeitslos ist und im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erhebliche Probleme aufgewiesen hat. Mit der tatsächlich eingeleiteten Maßnahme hat er jedoch bewiesen, daß er bislang und prognostisch festgestellt geeignet ist, das Maßnahmeziel zu erreichen.
Für die hier getroffene einstweilige Anordnung besteht auch ein Regelungsgrund. Dieser liegt vor, wenn die Regelungsanordnung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wie den vorliegenden, wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere die Eilbedürftigkeit für die getroffene gerichtliche Maßnahme. Diese ist dringlich, um eine weitere Teilnahme des Antragstellers an der mit Erfolg begonnenen Maßnahme sicherzustellen.
Bei der hier getroffenen einstweiligen Anordnung hat der erkennende Senat insbesondere auch den Grundsatz beachtet, daß die Hauptsache durch die Regelung nicht bzw. nur in dem unbedingt notwendigen Umfang vorweggenommen werden soll. Als prozessuale Zwischenregelung ist die getroffene Maßnahme hier auflösend bedingt und vom Erfolg in der Hauptsache abhängig. Leistungen, die mit der Hauptsache erstritten werden, werden hier nur insoweit vorläufig anerkannt, als diese für das Maßnahmeziel unverzichtbar sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Bedarf des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 11. November 1992 geklärt worden. Deshalb war die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller, hier pauschaliert errechnet einen Betrag von 500, 00 DM, die Fahrtkosten für dieses Praktikum, zu erstatten. Ferner ist der Antragsteller auf die laufende Übernahme der Lehrgangsgebühren von jeweils monatlich 440,00 DM angewiesen. Bislang war der Antragsteller in der Lage, die Lehrgangsgebühren, auch durch persönliche Kreditaufnahme wie ein bereits ausgelaufenes Stipendium, zu finanzieren. Er hat insoweit glaubhaft gemacht, daß ihm dies seit November 1992 nicht mehr möglich ist. Deshalb sieht es der erkennende Senat als notwendig an, daß die Antragsgegnerin das sogenannte Schulgeld von monatlich 440,00 DM ab November 1992, so lange der Antragsteller teilnimmt, zahlt. Dabei erscheint es geboten, daß die Antragsgegnerin die monatliche Abschlagszahlung jeweils unmittelbar an den Maßnahmeträger zahlt, um eine Gefährdung durch Pfändungen usw. auszuschließen.
Der Umfang, in dem die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung verpflichtet wird, schließt damit nicht alle Leistungen ein, die im Rahmen einer Förderung zu erbringen wären. Insbesondere geht der erkennende Senat davon aus, daß dem Antragsteller weiter Unterhalt durch den Sozialhilfeträger gewährt wird, wie dies bislang der Fall ist und nach der derzeitigen Beurteilung der Sachlage auch weiterhin sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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