L 9 R 5304/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 712/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5304/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1944 geborene griechische Kläger war nach sechsjährigem Schulbesuch und Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft bis zum Frühling 1963 in Griechenland als Hilfskellner tätig. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war er hier vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1987 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Danach kehrte er nach Griechenland zurück, wo er nach achtmonatiger Arbeitslosigkeit vom 1. April 1988 bis zum 23. Juli 1992 einen eigenen Kiosk betrieb und hierbei beim Versicherungsträger für Selbständige TEBE versichert war. Seit dem 1. Juli 1997 bezieht der Kläger von der TEBE eine Invaliditätsrente.

Am 2.7.1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen bewilligte die Beklagte mit vorläufigem Rentenbescheid vom 29. Juni 1992 und Rentenbescheid vom 12. Februar 1993 im Hinblick auf die ausgeübte selbständige Tätigkeit Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1994. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 23. Juli 1992 seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Februar 1993 bis 30. April 1994.

Den am 24. Februar 1994 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 1995 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger ab. Auf dessen Widerspruch vom 12. Juni 1995 zog die Beklagte verschiedene Arztbriefe sowie den ausführlichen ärztlichen Bericht der griechischen Gesundheitskommission vom 25. Oktober 1995 bei, in dem eine degenerative Spondyloarthropathie der HWS und LWS (L4/L5) mit Wurzelreizerscheinungen angegeben sowie der Invaliditätsgrad auf 67% festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 20. März 1996 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1997 den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 9 RJ 1942/97) hat das SG ein orthopädisches und ein nervenärztliches Gutachten eingeholt.

Im orthopädischen Gutachten vom 5. Mai 1998 stellte der sachverständige Orthopäde L. die Diagnosen von Nacken-Hinterkopfschmerzen infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne Hinweiszeichen auf eine Durchblutungsstörung des cervico-basilären Systems, einer rezidivierenden Lumbalgie-Ischialgie infolge Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ohne sichere Nervenwurzelreizerscheinungen außer einer gewissen Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur linksseitig sowie leichter Krampfaderbildungen ohne wesentliche Stauungserscheinungen und ohne entzündliche Veränderungen. Schwere körperliche Arbeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auszuschließen seien auch Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne Hilfsmittel, überwiegendes Gehen und Stehen, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen. Auch Tätigkeiten in Akkord und am Fließband sowie Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe seien nicht mehr möglich. Überkopfarbeiten sollten nicht durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.

Im nervenärztlichen Gutachten vom 6. Mai 1998 diagnostizierte Dr. J. eine chronische Lumbalgie sowie psychoreaktive Störungen mit depressiven Verstimmungskomponenten. Tätigkeiten, welche andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung oder besondere Verantwortung erforderten, seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten, möglichst im Sitzen, vollschichtig verrichten.

Mit Urteil vom 29. September 1998 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 9 RJ 4220/98), zu deren Begründung der Kläger eine Bescheinigung des Psychiaters P. vom 16. Februar 1999 vorlegte, wonach er an einem angst-depressiven Syndrom mit häufigen Rezidiven sowie starken somatischen Störungen leide, wies der Senat mit Urteil vom 16. März 1999 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 14. Juni 1999 (B 5 RJ 20/99 R) verwarf das Bundessozialgericht die hiergegen eingelegte Revision als unzulässig.

Bereits am 16. Februar 1999 hatte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt.

Nach Auswertung des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 2. Juli 1999 sowie einer Bescheinigung der Klinik für Orthopädie des Universitätskrankenhauses I. vom 15. Januar 1999, in welchem wegen einer degenerativen Diskarthropathie der Halswirbelsäule, einer persistenten Lumbago mit degenerativem Wirbelsäulengelenkleiden und Diskusprotrusion L4/L5 die Vermeidung schwerer Arbeiten empfohlen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 den Antrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000 zurück.

Zur Begründung der dagegen zu SG Stuttgart erhobenen Klage ( S 8 RJ 3689/00) legte der Kläger folgende medizinische Unterlagen vor: - Behandlungsbestätigung des Psychiaters G. P., Oberarzt am Regionalen Allgemeinen Universitätskrankenhaus I., vom 19. Dezember 2000 über eine Untersuchung mit der Diagnosestellung eines angst-depressiven Syndroms mit häufigen Rezidiven trotz medikamentöser Behandlung und starken somatischen Störungen, - Behandlungsbestätigung des Orthopäden K. Z., Oberarzt am Regionalen Allgemeinen Universitätskrankenhaus I., vom 15. Dezember 2000 mit den Diagnosen einer degenerativen Diskoarthropathie der HWS, einer persistierenden Lumbalgie mit häufigen Anfällen wegen degenerativer Spondylarthrose und Bandscheibenvorfalls L4-L5 mit ausgeprägtem chronischen Wurzelschaden L4 links und der Empfehlung, schwere Arbeit zu vermeiden, - Behandlungsbestätigung des Psychiaters G. P. vom 30. Januar 2001, wonach der Kläger vom 27. Februar 1990 bis 30. Januar 2001 in der Psychiatrischen Klinik ambulant behandelt bzw. untersucht worden sei mit der Diagnose eines angst-depressiven Syndroms mit häufigen Rezidiven sowie starken somatischen Störungen. Der Kläger könne nicht arbeiten.

Mit Urteil vom 15. Juli 2002 wies das SG die Klage ab mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg ein (L 9 R 4156/02), mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit weiterverfolgte. Zur Begründung verwies er auf weitere medizinische Unterlagen, und zwar Bescheinigungen über Behandlungen auf urologischem Gebiet wegen Nierenkoliken links vom 3. Februar 2001, 2. August 2001 und 14. November 2002, Bescheinigungen des Orthopäden Z. vom 15. Januar 1999, 15. Dezember 2000 sowie 14. Januar 2003 und des Orthopäden S. vom 21. Januar 2003, Behandlungsbestätigungen des Psychiaters P. vom 16. Februar 1999, 4. September 2001 und vom 14. Januar 2003 mit der jeweiligen Diagnose einer Depression ohne Mitbeteiligung und eines angst-depressiven Syndroms mit häufigen Rezidiven trotz der medikamentösen Behandlung und dessen Verordnungen der Medikamente Remeron, Tolvon und Stedon vom 22. Januar 1999, 16. März 1999, 11. Juli 2000, 4. September 2001 und 2. April 2002, das "psychiatrische Gutachten" der Psychiaterin Morfopoulou vom 21. Januar 2003, wonach der Kläger seit 1990 an einer chronischen Angstdepression leide. Sein Zustand habe sich trotz ständiger medikamentöser Behandlung nicht gebessert und beschränke ihn in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit. Ferner bezog sich der Kläger auf die Ergebnisse einer am 3. Februar 2001 durchgeführten Harnuntersuchung sowie eines am 12. Februar 2003 durchgeführten Belastungs-EKGs.

Mit Urteil vom 23. September 2003 wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das LSG aus: Der Kläger sei nicht erwerbs- oder berufsunfähig. Auf nervenärztlichem Fachgebiet leide er nach den weiter tragenden gutachtlichen Feststellungen von Dr. J. vom 6. Mai 1998 an psychoaktiven Störungen mit depressiven Verstimmungskomponenten. Diese hinderten den Kläger lediglich daran, Tätigkeiten zu verrichten, die andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung oder besondere Verantwortung erforderten. Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden den schlüssigen Feststellungen des Gutachters. (5. Mai 1998) Nacken- und Hinterkopfschmerzen infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne Hinweiszeichen einer Durchblutungsstörung des cerviko-basilären Systems, rezidivierende Lumbalgie-Ischialgien infolge Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ohne sichere Nervenwurzelreizerscheinungen, außer einer gewissen Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur linksseitig sowie leichte Krampfadernbildungen besonders linksseitig ohne wesentliche Stauungserscheinungen und ohne entzündliche Veränderungen. Der Kläger könne deshalb keine Arbeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg ohne Hilfsmittel mehr verrichten. Auszuschließen seien auch Arbeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, mit gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken oder Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, am Fließband oder in Akkord sowie in Hitze, Kälte, Zugluft, oder Nässe. Er sei aber in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu ebener Erde in temperierten Räumen zu verrichten.

Schon am 6. Februar 2003 hatte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger TEBE bei der Beklagten neuerlich beantragt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2004 unter Hinweis darauf ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen nicht vor. Während der letzten fünf Jahre vor Rentenantragstellung seien keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit belegt; auch für das Vorliegen von Anrechnungs-, Berücksichtigungs- oder sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten sei nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage sei nicht zu prüfen, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.

Auf die dagegen am 6. Februar 2004 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage (S 22 RJ 712/04) ordnete das Gericht nach Anhörung der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 13. September 2004 an. Das daraufhin durchgeführte behördliche Vorverfahren endete mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2004, mit dem der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung bezog sich die Beklagte erneut darauf, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht mehr erfüllt gewesen seien. In dem um die nachgewiesenen Streckungstatbestände verlängerten maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 5. Februar 2003 seien lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 1. Januar 1984 an sei auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Von der Beklagten habe der Kläger nur vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 1994 Erwerbsminderungsrente - zunächst nur wegen Berufsunfähigkeit, sodann, ab dem 1. Februar 1993 auch wegen Erwerbsunfähigkeit - bezogen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien demzufolge nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens zum 31. Mai 1996 eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Auch der griechische Versicherungsträger TEBE gewähre dem Kläger erst seit dem 1. März 1997 eine Invaliditätsrente. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. Dezember 2004 zugestellt.

Am 30. Dezember 2004 rief der Kläger das sozialgerichtliche Verfahren wieder an. Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die erforderliche Zeit von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen während der letzten fünf Jahre vor Rentenantragstellung am 6. Februar 2003 nachweisen zu können. Er beziehe nämlich von griechischen Versicherungsträger TEBE bereits seit dem 1. März 1997 auf Dauer Invaliditätsrente.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2005 wies das SG die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zum Entscheidungsverfahren als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus: Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 6. Februar 2003 verfehle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, namentlich das Erfordernis der 3/5-Belegung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Aufschubzeiten. Solche Streckungstatbestände seien im Fall des Klägers nur für die Zeit des Bezugs einer deutschen Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 1994 und die spätere Zeit des Bezugs der griechischen Invaliditätsrente ab dem 1. März 1997 anzunehmen. In dem um die benannten Aufschubzeiten verlängerten maßgeblichen Zeitraum für das Vorliegen der Pflichtbeitragszeit von drei Jahren (36 Monaten) vom 1. April 1990 bis zum 5. Februar 2003 seien lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch unter Berücksichtigung der Aufschubzeiten habe der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer deutschen Erwerbsminderungsrente letztmalig bei Eintritt eines Leistungsfalls am 31. Mai 1996 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt fehle es aber an einem Leistungsfall. Dies folge aus den Feststellungen und Ausführungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. September 2003 (L 9 RJ 4156/02), das mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt sei, der Kläger sei bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung - dem 23. September 2003 - weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen. Diese Feststellung mache sich das erkennende Gericht zu eigen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 25. November 2005 zugestellt.

Am 12. Dezember 2005 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 22 RJ 712/04 SG Stuttgart und L 9 5304/05 LSG Baden-Württemberg) sowie die Vorverfahrensakten des LSG Baden-Württemberg - L 9 RJ 4220/98 und L 9 RJ 4156/02 -, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2005 ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht - nachdem zur Berufung vom Kläger in der Sache auch nichts mehr vorgetragen worden ist - von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist allein anzumerken, dass beim Kläger aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des erkennenden Senat vom 23. September 2003 (L 9 R 4156/02) bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzesfassung der §§ 43, 44 SGB VI noch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI hat festgestellt werden können. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23. September 2003 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ob ein Leistungsfall nach § 43 SGB VI nach dem 23. September 2003 eingetreten ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil - auch unterstellt, beim Kläger läge seit dem 24. September 2003 eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des bundesdeutschen Rentenrechts selbst für diesen Fall konkret auf die Person des Klägers bezogen die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ausschließen. Denn während der letzten fünf Jahre vor Rentenantragstellung - also in der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 5. Februar 2003 - hat der Kläger nicht gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI über drei Jahre (36 Monate) hinweg Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet. Er war während dieser Zeit vielmehr Invaliditätsrentner nach griechischem Sozialversicherungsrecht und bezog als solcher seit dem 1. März 1997 eine Rente von dem Versicherungsträger der Selbständigen, der TEBE.

Soweit der Kläger der Sache nach darauf hinweist, dass Pflichtbeiträge im Sinne einer 3/5 Belegung während der letzten fünf Jahre vor Rentenantragstellung nicht erforderlich seien, weil er während dieser Zeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - die vom griechischen Versicherungsträger TEBE gewährte Invaliditätsrente - bezogen habe, trifft dies jedenfalls in seinem Fall nicht zu. Nach § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versichere Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nämlich nur dann nicht erforderlich, wenn sie vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach seinem Versicherungsverlauf hat der Kläger am 1. Januar 1984 zwar die fünfjährige allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt schlagen bei ihm schon mehr als sechzehn Jahre (197 Monate) Pflichtbetragszeiten in der deutschen und griechischen Rentenversicherung zu Buche. Dafür verfehlt der Kläger aber die vollständige Belegung jedes Kalendermonats vom 1. Januar 1984 bis zur Rentenantragstellung am 6. Februar 2003 mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Jedenfalls für die Zeit vom 01.07.1987 bis 31.03.1988 klafft eine Versicherungslücke, für die eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig ist.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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