Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
45
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 (23,28) AS 245/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklage wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II (ALG II) für die Zeit vom 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 ohne Anrechnung der Eigenheimzulage.
Der am 00. E1 1965 geborene Kläger zu 1) lebt seit 2000 mit seiner Ehefrau, der am 00. B 1961 geborenen Klägerin zu 2), und den 1995, 1997 und 2000 geborenen Kindern, den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5), in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 115 qm² in E2. Nach der schriftlichen Erklärung des Klägers zu 1) vom 27. Dezember 2004 gegenüber der Beklagten belaufen sich die monatlichen Belastungen für das Eigenheim auf 236,90 Euro (Schuldzinsen inkl. Tilgung). Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) erhalten für 6 Jahre bis 2006 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro, die ab 2000 am 15.03. des Jahres ausgezahlt wurde bzw. wird. Für das Jahr 2005 erfolgte die Auszahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro dementsprechend ebenfalls im Monat März.
Auf den im Dezember 2004 gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von ALG II bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17. Januar 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005. Mit einfachem Schreiben vom gleichen Tage führte die Beklagte zur Begründung der Befristung bis zum 28. Februar 2005 aus, dass die Kläger gemäß ihren Unterlagen im März 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro erhalten würden. Den Widerspruch des Klägers zu 1) wies die Beklagte - nachdem sie für den Zeitraum ab dem 20. Mai 2005 erneut ALG II für die Kläger bewilligt hatte (Bescheid vom 11. Mai 2005) - mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 27. Juni 2005 eingegangene Klage, die ihrem Wortlaut nach nur im Namen des Klägers zu 1) erhoben worden ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe die Eigenheimzulage, bei der es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Eigenheimzulage sei nur dann nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung der geschützten Immobilie eingesetzt wurde; die Kläger hätten jedoch keine geeigneten Nachweise der tatsächlichen Verwendung der Eigenheimzulage für die von ihnen bewohnte Immobilie vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur von dem Kläger zu 1), sondern auch von der Klägerin zu 2) sowie den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5) geführt (Mehrheit von Klägern, sog. subjektive Klagehäufung). Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift vom 27. Juni 2005 sowie in den folgenden Schriftsätzen der Beteiligten allein der Kläger zu 1) als klagende Partei bezeichnet ist. Denn diese Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass die Durchsetzung eines Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) sowie für die Kläger zu 3), zu 4) und zu 5) bereits Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens war. Sowohl die Klageerhebung und in ihrem Rahmen die Bezeichnung der Beteiligten als auch die Antragstellung sind Prozesshandlungen, die Willenserklärungen enthalten, die nach den dafür geltenden Regelungen - §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - auszulegen sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5 Ar KN 11/87 in SozR. 2200 § 205 Nr. 65). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Dabei können insbesondere Schriftsätze der Beteiligten, der Inhalt der Verwaltungsakte und der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen herangezogen
werden. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d. h., die Prozesshandlung muss so ausgelegt werden, wie sie die Empfänger, also das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnten.
Vorliegend wurde mit der Klageschrift vom 27. Juni 2005 die Bewilligung vom ALG II für den Zeitraum 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 für die gesamte Familie des Klägers zu 1) geltend gemacht. Das Klagebegehren wurde durch den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dahingehend präzisiert, dass dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2) sowie den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5) für den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Dementsprechend wurde auch der Klageantrag durch den Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht formuliert. Sowohl die Geltendmachung der konkreten Leistungen für die gesamte Familie des Klägers zu 1) als auch die Bezugnahme auf die Bescheidlage ließen für das Gericht und die Beklagte ersichtlich werden, dass nicht nur Ansprüche des Klägers zu 1) verfolgt wurden, sondern auch die Ansprüche der Klägerin zu 2), sowie der Kläger zu 3), zu 4) und zu 5).
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 ist teilweise rechtswidrig und beschwert die Kläger in ihren Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Klägern für den Zeitraum ab dem 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren. Die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage führte nämlich nicht zum Wegfall des Anspruches der Kläger auf Bewilligung von ALG II.
Die Eigenheimzulage stellt nämlich kein Einkommen dar, das nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Sie fällt vielmehr unter die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II.
Zweckbestimmte Einnahmen sind nach der genannten Vorschrift Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. In Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II an, mit der Folge, dass sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf (vgl. z. B. LSG NRW; Urteil vom 09. Mai 2007, Aktenzeichen L 12 AS 32/06 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine zweckbestimmte Einnahme sind bei der Eigenheimzulage erfüllt. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des LSG NRW in seinem Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 32/06, 5. Absatz ff. der Entscheidungsgründe Bezug genommen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
Darauf, ob die Eigenheimzulage von den Klägern tatsächlich zur Finanzierung der geschützten Immobilie verwendet worden ist, kommt es entgegen der Ansicht der
Beklagten hierbei nicht an. Der Gesetzeswortlaut des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II stellt nämlich allein darauf ab, dass die entsprechenden Einnahmen "zweckbestimmt" sein müssen; die Frage der tatsächlichen Verwendung der zweckbestimmten Einnahme entsprechend der Zweckbindung macht die Vorschrift des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a hingegen nicht zur Voraussetzung. Es genügt demnach, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann.
Darüber hinaus wäre es in der hier vorliegenden Fallkonstellation treuwidrig, von den Klägern die tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Finanzierung der geschützten Immobilie zu verlangen. Die Beklagte hat den Klägern nämlich in dem hier streitigen Zeitraum die Bewilligung von ALG II Leistungen mit der Maßgabe vorenthalten, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in diesem Zeitraum mittels der erhaltenen Eigenheimzulage finanzieren sollten. Dementsprechend haben die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag einen Großteil der Eigenheimzulage - mit Ausnahme eines Anteiles in Höhe von etwa 1 000,00 Euro für die Gestaltung des Gartens sowie der weiteren Tilgung der laufenden monatlichen Belastungen - tatsächlich zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verwenden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II (ALG II) für die Zeit vom 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 ohne Anrechnung der Eigenheimzulage.
Der am 00. E1 1965 geborene Kläger zu 1) lebt seit 2000 mit seiner Ehefrau, der am 00. B 1961 geborenen Klägerin zu 2), und den 1995, 1997 und 2000 geborenen Kindern, den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5), in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 115 qm² in E2. Nach der schriftlichen Erklärung des Klägers zu 1) vom 27. Dezember 2004 gegenüber der Beklagten belaufen sich die monatlichen Belastungen für das Eigenheim auf 236,90 Euro (Schuldzinsen inkl. Tilgung). Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) erhalten für 6 Jahre bis 2006 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro, die ab 2000 am 15.03. des Jahres ausgezahlt wurde bzw. wird. Für das Jahr 2005 erfolgte die Auszahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro dementsprechend ebenfalls im Monat März.
Auf den im Dezember 2004 gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von ALG II bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17. Januar 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005. Mit einfachem Schreiben vom gleichen Tage führte die Beklagte zur Begründung der Befristung bis zum 28. Februar 2005 aus, dass die Kläger gemäß ihren Unterlagen im März 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 4 857,27 Euro erhalten würden. Den Widerspruch des Klägers zu 1) wies die Beklagte - nachdem sie für den Zeitraum ab dem 20. Mai 2005 erneut ALG II für die Kläger bewilligt hatte (Bescheid vom 11. Mai 2005) - mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 27. Juni 2005 eingegangene Klage, die ihrem Wortlaut nach nur im Namen des Klägers zu 1) erhoben worden ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe die Eigenheimzulage, bei der es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Eigenheimzulage sei nur dann nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung der geschützten Immobilie eingesetzt wurde; die Kläger hätten jedoch keine geeigneten Nachweise der tatsächlichen Verwendung der Eigenheimzulage für die von ihnen bewohnte Immobilie vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur von dem Kläger zu 1), sondern auch von der Klägerin zu 2) sowie den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5) geführt (Mehrheit von Klägern, sog. subjektive Klagehäufung). Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift vom 27. Juni 2005 sowie in den folgenden Schriftsätzen der Beteiligten allein der Kläger zu 1) als klagende Partei bezeichnet ist. Denn diese Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass die Durchsetzung eines Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) sowie für die Kläger zu 3), zu 4) und zu 5) bereits Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens war. Sowohl die Klageerhebung und in ihrem Rahmen die Bezeichnung der Beteiligten als auch die Antragstellung sind Prozesshandlungen, die Willenserklärungen enthalten, die nach den dafür geltenden Regelungen - §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - auszulegen sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5 Ar KN 11/87 in SozR. 2200 § 205 Nr. 65). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Dabei können insbesondere Schriftsätze der Beteiligten, der Inhalt der Verwaltungsakte und der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen herangezogen
werden. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d. h., die Prozesshandlung muss so ausgelegt werden, wie sie die Empfänger, also das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnten.
Vorliegend wurde mit der Klageschrift vom 27. Juni 2005 die Bewilligung vom ALG II für den Zeitraum 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 für die gesamte Familie des Klägers zu 1) geltend gemacht. Das Klagebegehren wurde durch den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dahingehend präzisiert, dass dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2) sowie den Klägern zu 3), zu 4) und zu 5) für den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Dementsprechend wurde auch der Klageantrag durch den Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht formuliert. Sowohl die Geltendmachung der konkreten Leistungen für die gesamte Familie des Klägers zu 1) als auch die Bezugnahme auf die Bescheidlage ließen für das Gericht und die Beklagte ersichtlich werden, dass nicht nur Ansprüche des Klägers zu 1) verfolgt wurden, sondern auch die Ansprüche der Klägerin zu 2), sowie der Kläger zu 3), zu 4) und zu 5).
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 ist teilweise rechtswidrig und beschwert die Kläger in ihren Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Klägern für den Zeitraum ab dem 01. März 2005 bis zum 19. Mai 2005 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren. Die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage führte nämlich nicht zum Wegfall des Anspruches der Kläger auf Bewilligung von ALG II.
Die Eigenheimzulage stellt nämlich kein Einkommen dar, das nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Sie fällt vielmehr unter die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II.
Zweckbestimmte Einnahmen sind nach der genannten Vorschrift Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. In Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II an, mit der Folge, dass sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf (vgl. z. B. LSG NRW; Urteil vom 09. Mai 2007, Aktenzeichen L 12 AS 32/06 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine zweckbestimmte Einnahme sind bei der Eigenheimzulage erfüllt. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des LSG NRW in seinem Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 32/06, 5. Absatz ff. der Entscheidungsgründe Bezug genommen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
Darauf, ob die Eigenheimzulage von den Klägern tatsächlich zur Finanzierung der geschützten Immobilie verwendet worden ist, kommt es entgegen der Ansicht der
Beklagten hierbei nicht an. Der Gesetzeswortlaut des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB II stellt nämlich allein darauf ab, dass die entsprechenden Einnahmen "zweckbestimmt" sein müssen; die Frage der tatsächlichen Verwendung der zweckbestimmten Einnahme entsprechend der Zweckbindung macht die Vorschrift des § 11 Absatz 3 Nr. 1 a hingegen nicht zur Voraussetzung. Es genügt demnach, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann.
Darüber hinaus wäre es in der hier vorliegenden Fallkonstellation treuwidrig, von den Klägern die tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Finanzierung der geschützten Immobilie zu verlangen. Die Beklagte hat den Klägern nämlich in dem hier streitigen Zeitraum die Bewilligung von ALG II Leistungen mit der Maßgabe vorenthalten, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in diesem Zeitraum mittels der erhaltenen Eigenheimzulage finanzieren sollten. Dementsprechend haben die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag einen Großteil der Eigenheimzulage - mit Ausnahme eines Anteiles in Höhe von etwa 1 000,00 Euro für die Gestaltung des Gartens sowie der weiteren Tilgung der laufenden monatlichen Belastungen - tatsächlich zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verwenden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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