Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4155/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4886/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. August 2006 aufgehoben. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend mindert.
Der 1974 geborene Kläger war - nach vorherigem Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes T., jetzt Agentur für Arbeit (AA) -, vom 10.03.2003 bis 30.09.2003 als Bauhelfer beschäftigt. Er meldete sich am 25.09.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, er habe sich nicht früher melden können. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag ab 01.10.2003 vom AA Arbeitslosenhilfe bewilligt. Am 25.05.2004 teilte der Kläger mit, dass er sich seit 17.05.2004 in Arbeit befinde. Das AA hob daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 17.05.2004 auf und forderte mit Bescheid vom 07.06.2004 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 291,30 EUR vom Kläger zurück.
In der Zeit vom 17.05.2004 bis 29.03.2005 war der Kläger als Bauhilfsarbeiter und nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch den Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 als Lagerist in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 29.09.2005 meldete sich der letzte Arbeitgeber des Klägers telefonisch bei der AA und teilte mit, dass der Arbeitsvertrag des Klägers bis zum 30.09.2005 befristet sei und bat um Auskunft, wann sich der Kläger bei der AA melden solle. Der Arbeitgeber wurde darauf hingewiesen, dass die Meldung drei Monate vor der Befristung zu erfolgen habe und dass sich der Kläger nun unverzüglich melden solle.
Am 29.09.2005 meldete sich der Kläger zum 01.10.2005 bei der AA arbeitslos und beantragte Alg. Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilte die AA dem Kläger ergänzend zu einem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, dass sich sein Anspruch auf Alg gem. §§ 37b, 140 SGB III um insgesamt 1050 EUR mindere, da er entgegen der Verpflichtung, sich am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend zu melden, sich erst am 29.09.2005 gemeldet habe und die Meldung somit um 90 Tage zu spät erfolgt sei. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 25.10.2005 und 26.10.2005 bewilligte die AA dem Kläger vorläufig Alg ab 01.10.2005 in Höhe von täglich 29,08 EUR (Bemessungsentgelt 62,24 EUR).
Hiergegen erhob der Kläger 28.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, die Minderung des Zahlbetrages von Alg auf 50 Prozent sei unverhältnismäßig und unbillig. Ihm sei bis zuletzt lediglich bekannt gewesen, dass er sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen stellen müsse. Er sei weder von der AA noch von seinem letzten Arbeitgeber und auch sonst von niemand in verständlicher Form daraufhingewiesen worden, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ablauf von befristeten Arbeitsverträgen der Meldepflicht spätestens 90 Tage zuvor zu erfolgen habe. Es sei unmöglich und auch unzumutbar, jede der umfangreichen Vorschriften des SGB III zu kennen. Die AA hätte auf die Meldepflicht immer wieder deutlich hinweisen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Der Kläger hätte von seiner Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchemeldung wissen müssen. In dem Aufhebungsbescheid vom 27.05. 2004 werde auf die Obliegenheit nach § 37b SGB III ausdrücklich hingewiesen. So weit der Kläger diese Hinweise nicht beachte, habe er es zu vertreten. Die Meldung sei um 90 Tage zu spät erfolgt. Die Minderung betrage bei einem Bemessungsentgelt von 62,24 EUR für jeden Verspätungstag 35 EUR. Es errechne sich begrenzt auf maximal 30 Tage ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1050 EUR. Der Kläger nahm am 12.12.2005 schriftlich zum Widerspruchsbescheid gegenüber der AA Stellung.
Am 15.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er sich gegen die Minderung seines Anspruches wandte. Er machte zur Begründung geltend, er sei seit Jahren in einem Bauunternehmen beschäftigt gewesen. In den Wintermonaten seien die Mitarbeiter ausgestellt worden und hätten sodann Leistungen bezogen. Im Frühjahr seien sie dann wieder eingestellt worden. Ab März 2005 habe sich für ihn die Situation geändert. Er sei vom früheren Arbeitgeber nicht wieder übernommen worden. Er habe eine Anstellung als Lagerist gefunden. Hierbei sei ein befristetes Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 vereinbart worden mit zusätzlichen Kündigungsmöglichkeiten. Ein Hinweis auf eine Meldeverpflichtung beim AA sei im Anstellungsvertrag nicht enthalten. Die Minderung seines Anspruches sei rechtswidrig. Dies folge aufgrund des missverständlichen Wortlautes des § 37b SGB III, wonach eine Meldepflicht frühestens drei Monate vor Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch spätestens drei Monate vorher bestehe, wie die Beklagte im Ausgangsbescheid in Abweichung des Gesetzes selbst formuliert habe. Hinzu komme, dass die Entwicklung dieser Vorschrift deutlich zeige, dass sie darauf abziele, "Einsparungseffekte" zu erzielen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Gesetzesvorhaben sein, allein auf Grund einer in Kauf genommenen Unkenntnis, den Anspruchsberechtigten Leistungen teilweise zu versagen. Allein die Angabe von Meldepflichten in einem Bescheid, der damit ersichtlich nichts zu tun habe, sei nicht ausreichend. Eine Broschüre, ein Formblatt oder sonstige Informationen, die einem Arbeitnehmer entsprechende Hilfeleistungen hätten geben können, seien nicht ausgehändigt worden. Ihm könne aus mehreren Gründen nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte die Nichtbeachtung einer missverständlichen Vorschrift zu vertreten. Der Kläger legte den Anstellungsvertrag vom 03.03.2005 in Kopie vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte ein Muster des Aufhebungsbescheides vom 27.05.2004 vor. Darin wird auf der Rückseite unter der Überschrift "Wichtige Hinweise:" u.a. Folgendes ausgeführt:
"Ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnisses, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann."
Sie machte geltend, wenn der Kläger diesen Hinweis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet habe, könne er sich nicht auf unverschuldetes Nichtwissen berufen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 29.12.2005 ungekürztes Alg in Höhe von täglich 29,08 EUR ab dem 14.12.2005 und setzte mit Bescheid vom 24.03.2005 den (vorläufig gewährten) Leistungsanspruch endgültig fest.
In der mündlichen Verhandlung am 15.08.2006 wurde der Kläger vom SG angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 15.08.2006 verwiesen.
Mit Urteil vom 15.8.2006 verurteilte das SG unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 die Beklagte, dem Kläger Alg ohne eine Minderung in Höhe von 1050 EUR zu gewähren. Es führte zur Begründung aus, der Kläger hätte sich zwar spätestens am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend melden müssen. Allerdings habe der Kläger glaubhaft angegeben, dass ihm die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht positiv bekannt gewesen sei. Zu prüfen bleibe, ob der Kläger sich fahrlässig in Unkenntnis über seine Meldepflicht befunden habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, aufgrund der Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 habe der Kläger fahrlässig § 37b SGB III verletzt, vermöge die Kammer der Beklagten nicht zu folgen. Dass der Kläger sonst bei seiner vorherigen Arbeitslosmeldung am 25.09.2003 in subjektiv nachvollziehbarer Weise über die Obliegenheit des § 37b SGB III belehrt worden sei, sei nach Überzeugung der Kammer nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Insgesamt könne nach Überzeugung der Kammer unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er die Obliegenheit des § 37b SGB III in subjektiv vorwerfbarer Weise verletzt habe.
Gegen das am 28.08.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.09.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, selbst wenn dem Kläger seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung aus § 37b SGB III nicht positiv bekannt gewesen sei, hätte er alleine schon auf Grund des Hinweises auf der Rückseite des Aufhebungsbescheides vom 27.05.3004 von dieser Verpflichtung Kenntnis nehmen können und müssen. Allein diese subjektive Erkenntnismöglichkeit reiche aus, dass sich der Kläger zumindest fahrlässig in Unkenntnis über seine Meldeobliegenheit befunden habe. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger diesen Aufhebungsbescheid erhalten habe. Die Belehrungen seien weder widersprüchlich noch unklar und genügten der Informationspflicht der Beklagten. Diese Hinweise würden auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten, die in der Zukunft liegen. Das Argument, dass der Kläger nicht mit Hinweisen im Aufhebungsbescheid habe rechnen müssen, die für ihn in Zukunft bei Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnis entstünden, vermöge den Schuldvorwurf nicht zu erschüttern. Der Kläger habe eindeutig schon aus dem Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 entnehmen können und müssen, dass befristet Beschäftigte sich frühzeitig melden müssten, um eine Minderung des Leistungsbezugs zu vermeiden. Der Kläger sei trotz Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, die im Aufhebungsbescheid erteilten rechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte gerade daraus entnehmen können, dass sich das Gesetz hinsichtlich der Meldeverpflichtung geändert habe. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht. Die persönliche Vorsprache am 25.09.2003 sein kein zwingender Anlass für eine entsprechende Belehrung gewesen. Die vom SG geäußerten Zweifel hinsichtlich der Aushändigung des Merkblattes 1 mit entsprechenden Hinweisen könnten dahingestellt bleiben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. August 2006 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des SG für zutreffend. Er hat zur Begründung ausgeführt, gerade im Hinblick auf die vorherigen beruflichen Abläufe, die von Ein- und Ausstellungen mit entsprechenden Meldungen bei der Beklagte gekennzeichnet gewesen seien, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass sich insoweit für ihn etwas geändert habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass es in derselben Weise wie bislang ausreichend sei, sich kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu melden. Dies gelte umso mehr, als er im Zusammenhang mit einer Besprechung bei der Arbeitslosmeldung am 25.09.2003 darauf angesprochen worden sei, weshalb er sich nicht früher gemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein zwingender Anlass bestanden, ihn über seine Verpflichtung im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit zu belehren. Gerade dies sei jedoch nicht erfolgt. Wenn die Beklagte Anlass bezogen keine Belehrungen erteile, könne ihm nicht angelastet werden, dass er eine nicht Anlass bezogene Verfügung darauf hin überprüfe, ob für etwaige anderweitige Lebenssachverhalte darin eine weitergehende Aufklärung enthalten sei, die in früheren Zeiten bei ähnlichen Gestaltungen keine Bedeutung gehabt hätten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits sind das Schreiben der Beklagten vom 25.10.2005 (wegen Minderung) und der Bewilligungsbescheid vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2005, sowie der im Klageverfahren ergangene Bescheid vom 24.03.2005, der den Bescheid vom 25.10.2005 über die vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt hat und der gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites wurde. Diese Bescheide stellen eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und damit auch die Höhe des Anspruchs auf Alg dar (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R -). Die Bescheide sind nur insoweit angefochten, als sie sich auf die Entscheidung über die Minderung des Anspruchs auf Alg beziehen (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/11 AL 4/05 R -). Der Kläger hat den Streitgegenstand auf die Zahlung von Alg in ungeminderter Höhe begrenzt, wie sich aus dem beim SG gestellten Antrag und aus seinem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen ergibt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt insgesamt 1.050 EUR.
Die Berufung ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der davon abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weshalb das Urteil aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen ist.
Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist § 140 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003. Diese Vorschrift ist nach § 434m SGB III, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3676), weiterhin anzuwenden.
Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III (in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 EUR 7 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Nach § 37b SGB III (in ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 gültigen Fassung) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger unterfällt dieser Regelung des § 37b SGB III. Denn sowohl Beginn (01.02.2005) als auch Ende (30.09.2005) des befristeten Beschäftigungsverhältnisses lagen nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift. § 37b Satz 2 SGB III ist auch auf ein von vornherein auf weniger als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis anwendbar. In diesem Fall setzt die Obliegenheit, sich Arbeit suchend zu melden, unmittelbar mit Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses ein (BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R -).
Danach hätte sich der Kläger spätestens am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend melden müssen und nicht erst, wie unstreitig erfolgt, am 29.09.2005.
Die Meldung des Klägers als arbeitsuchend am 29.09.2005 war nicht unverzüglich. Zur Konkretisierung ist auf die Legaldefinition des § 121 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts anders als nach dem BGB ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Maßgeblich ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Durch die Prüfung eines Verschuldens bestehen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolgen des § 140 SGB III (zum Ganzen z.B. BSG Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -).
Hiervon ausgehend ist dem Kläger jedenfalls der Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Darauf ob der Kläger von der Meldeobliegenheit des § 37b SGB III Kenntnis hatte, was der Kläger bei seiner Anhörung beim SG am 15.08.2006 verneint hat, kommt es nicht an. Denn der Kläger hat im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 klare und nicht missverständlich formulierte Hinweise erhalten, insbesondere dazu, dass er, wenn er in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis steht, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden muss und dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe des Leistungsanspruches führen kann. Dem Kläger ist der Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004, der sich nicht in der Akte der Beklagten befindet, mit den Hinweisen zu § 37b SGB III, wie sie in dem von der Beklagten beim SG vorgelegten Musterbescheid enthalten sind, zugegangen, wie er in der mündlichen Verhandlung beim SG am 15.08.2006 ausweislich der gefertigten Niederschrift ausdrücklich bestätigt hat. Damit war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass - im Hinblick auf das vom Kläger vorgetragene bisherige Verhalten bei der Arbeitslosmeldung - eine Änderung hinsichtlich des zeitlichen Erfordernisses der Meldung bei der AA für zukünftige Fälle (drohender) Arbeitslosigkeit eingetreten ist, die dem Kläger allen Anlass hätte geben müssen, sein zukünftiges Verhalten entsprechend einzurichten. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen. Dem Kläger war auch zumutbar, diese Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise erfolgten unter der Überschrift "Wichtige Hinweise:", deren Kenntnisnahme sich dem Kläger allein schon aufgrund der Überschrift hätte aufdrängen müssen. Dass es sich um einen Aufhebungsbescheid gehandelt hat, ändert daran nichts. In Aufhebungsbescheiden gemachte Hinweise zu § 37b SGB III sind nicht ohne Relevanz (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - in juris; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 27.03.2006 - L 1 AL 3750/05 - und 01.06.2006 - L 1 AL 4006/05 -; Beschluss vom 12.04.2007 - L 12 AL 5338/06 -). Es stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, vom Inhalt ergangener Bescheide nicht Kenntnis zu nehmen. Dass der Kläger den Aufhebungsbescheid nicht so genau durchgelesen, sondern in einen Ordner abgeheftet hat, wie er beim SG ausweislich der Niederschrift vom 15.08.2006 angegeben hat, entschuldigt ihn deshalb nicht. Die gemachten Hinweise waren auch nicht überfordernd. Sie betrafen lediglich die steuerrechtlichen Aspekte der bezogenen Leistung und die Hinweise zu § 37b SGB III, die vom Kläger leicht hätten dauerhaft zur Kenntnis genommen werden können, jedenfalls was die Hinweise zu § 37b SGB III anbelangt, die dem Kläger klar verdeutlichen mussten, dass eine Meldung bei der AA kurz vor Beginn der Arbeitslosigkeit - wie bisher vom Kläger vorgenommen - zu einer Minderung des Leistungsanspruches führen kann. Der Kläger hätte daher die ihn treffende Obliegenheit vor dem 01.07.2005 erkennen können. Dass der Kläger sonst unverschuldet gehindert war, sich bei der AA rechtzeitig arbeitsuchend zu melden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger beim SG ausweislich der Niederschrift vom 15.08.2006 erklärt, ohne die Unkenntnis davon, sich drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitslos melden zu müssen, hätte er dies getan. Der Senat vermag sich daher schon deshalb der abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil nicht anzuschließen. Darauf, ob den weiteren Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zu folgen ist, kommt es damit nicht an.
Der Ansicht des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 19.04.2007 - L 7 AL 2996/06 -, der - identische - Hinweise zu § 37b SGB III in einem Aufhebungsbescheid nicht für ausreichend hält und eine verschuldete Unkenntnis deswegen verneint hat, folgt der erkennende Senat nicht. Der 7. Senat hat hierzu in seinem Urteil ausgeführt:
"In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Kläger keine verschuldete Unkenntnis vorgehalten werden. Zwar ist er in den Aufhebungsbescheiden sowie den ihm übergebenen Merkblättern darauf hingewiesen worden, dass er sich im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Schon insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Belehrung den Inhalt der Norm, wie er sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG darstellt (BSGE 95, 191), zutreffend wiedergibt. Denn nach der Belehrung ist die Meldung nur an einem konkreten Tag, genau drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, rechtzeitig. Tatsächlich ist jedoch die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung, damit auch zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Dreimonatsfrist, möglich. Jedenfalls ist der Kläger jedoch über die drohenden Nachteile nicht in einer den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise belehrt worden. Hierzu heißt es nämlich, dass eine verspätete Meldung zur Verringerung der Höhe des zukünftigen Leistungsanspruches führen könne. Damit wird der Normgehalt des Regelungskomplexes der §§ 37b, 140 SGB III a.F. nicht zutreffend wiedergegeben. Die gesetzliche Lage war vielmehr auch nach dem damaligen Rechtszustand so, dass die Minderung gerade nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit steht, sondern zwingende gesetzliche Folge der Obliegenheitsverletzung ist. Der Hinweis in den Aufhebungsbescheiden, nahezu wörtlich übereinstimmend auch im Merkblatt für Arbeitslose, ist lediglich eine formelhafte, nicht ausreichende teilweise Wiedergabe des Gesetzestextes des § 140 Satz 1 SGB III a.F. und macht nicht deutlich, dass die Minderung zwingend erfolgen muss. Dem Kläger war damit nicht der korrekte Gehalt der gesetzlichen Regelung nahe gebracht worden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. März 2006 - L 12 AL 27/05 - ;vom 5. April 2006 - L 12 AL 114/05 – und vom 8. November 2006 – L 12 AL 31/06; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2006 – L 1 AL 42/05 - (alle in juris). Auf die Frage, ob Hinweise in Aufhebungsbescheiden überhaupt ausreichen können, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, kommt es daher nicht an. Schon wegen der inhaltlich nicht ausreichenden Belehrung kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung gemacht werden, weshalb die angefochtenen Minderungsbescheide zu Unrecht ergangen sind."
Die Ausführen des 7. Senats zu den geäußerten Zweifeln, ob die Belehrung den Inhalt der Norm zutreffend wiedergibt, teilt der Senat nicht. Denn es reicht nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls im Falle des Klägers aus, dass er in dem Hinweis zu § 37b SGB III über den letzten Zeitpunkt einer rechtzeitigen Meldung als arbeitsuchend unmissverständlich informiert wurde. Ob erteilte Hinweise zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfes ausreichen, kann nicht generalisierend beurteilt werden, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entsprechendes gilt für die Ansicht des 7. Senats, der - dortige - Kläger sei über die drohenden Nachteile nicht in einer den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise belehrt worden. Auch nach der Ansicht des 7. Senates in den Urteilsgründen verletzt ein Arbeitnehmer die Obliegenheit des § 37b SGB III, wenn er sich trotz ihrer Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist bei der AA meldet; er verletzt sie nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht rechtzeitig meldet. Der Belehrung über die drohenden Nachteile einer Verletzung der Meldeobliegenheit kommt bei der Prüfung dieser Fragen keine maßgebliche Bedeutung zu. Es ist deshalb jedenfalls als ausreichend zu erachten, wenn auf die Möglichkeit einer Minderung des Leistungsanspruches hingewiesen wird, wie dies beim Kläger erfolgt ist.
Der Zeitraum der verspäteten Meldung beträgt mehr als 30 Tage, so dass der Anspruch sich um den in § 140 Abs. 1 Satz 3 SGB III genannten Höchstbetrag von 30 Tagen mindert. Die Höhe der Minderung beträgt bei einem Bemessungsentgelt von 62,24 EUR täglich 35,00 EUR (§ 140 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III), mithin 1050 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 7/7a AL 56/06 R, B 11a/7a AL 44/06 R und B 11a AL 1/07 R zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend mindert.
Der 1974 geborene Kläger war - nach vorherigem Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes T., jetzt Agentur für Arbeit (AA) -, vom 10.03.2003 bis 30.09.2003 als Bauhelfer beschäftigt. Er meldete sich am 25.09.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, er habe sich nicht früher melden können. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag ab 01.10.2003 vom AA Arbeitslosenhilfe bewilligt. Am 25.05.2004 teilte der Kläger mit, dass er sich seit 17.05.2004 in Arbeit befinde. Das AA hob daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2004 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 17.05.2004 auf und forderte mit Bescheid vom 07.06.2004 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 291,30 EUR vom Kläger zurück.
In der Zeit vom 17.05.2004 bis 29.03.2005 war der Kläger als Bauhilfsarbeiter und nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch den Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 als Lagerist in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 29.09.2005 meldete sich der letzte Arbeitgeber des Klägers telefonisch bei der AA und teilte mit, dass der Arbeitsvertrag des Klägers bis zum 30.09.2005 befristet sei und bat um Auskunft, wann sich der Kläger bei der AA melden solle. Der Arbeitgeber wurde darauf hingewiesen, dass die Meldung drei Monate vor der Befristung zu erfolgen habe und dass sich der Kläger nun unverzüglich melden solle.
Am 29.09.2005 meldete sich der Kläger zum 01.10.2005 bei der AA arbeitslos und beantragte Alg. Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilte die AA dem Kläger ergänzend zu einem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, dass sich sein Anspruch auf Alg gem. §§ 37b, 140 SGB III um insgesamt 1050 EUR mindere, da er entgegen der Verpflichtung, sich am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend zu melden, sich erst am 29.09.2005 gemeldet habe und die Meldung somit um 90 Tage zu spät erfolgt sei. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 25.10.2005 und 26.10.2005 bewilligte die AA dem Kläger vorläufig Alg ab 01.10.2005 in Höhe von täglich 29,08 EUR (Bemessungsentgelt 62,24 EUR).
Hiergegen erhob der Kläger 28.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, die Minderung des Zahlbetrages von Alg auf 50 Prozent sei unverhältnismäßig und unbillig. Ihm sei bis zuletzt lediglich bekannt gewesen, dass er sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen stellen müsse. Er sei weder von der AA noch von seinem letzten Arbeitgeber und auch sonst von niemand in verständlicher Form daraufhingewiesen worden, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ablauf von befristeten Arbeitsverträgen der Meldepflicht spätestens 90 Tage zuvor zu erfolgen habe. Es sei unmöglich und auch unzumutbar, jede der umfangreichen Vorschriften des SGB III zu kennen. Die AA hätte auf die Meldepflicht immer wieder deutlich hinweisen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Der Kläger hätte von seiner Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchemeldung wissen müssen. In dem Aufhebungsbescheid vom 27.05. 2004 werde auf die Obliegenheit nach § 37b SGB III ausdrücklich hingewiesen. So weit der Kläger diese Hinweise nicht beachte, habe er es zu vertreten. Die Meldung sei um 90 Tage zu spät erfolgt. Die Minderung betrage bei einem Bemessungsentgelt von 62,24 EUR für jeden Verspätungstag 35 EUR. Es errechne sich begrenzt auf maximal 30 Tage ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1050 EUR. Der Kläger nahm am 12.12.2005 schriftlich zum Widerspruchsbescheid gegenüber der AA Stellung.
Am 15.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er sich gegen die Minderung seines Anspruches wandte. Er machte zur Begründung geltend, er sei seit Jahren in einem Bauunternehmen beschäftigt gewesen. In den Wintermonaten seien die Mitarbeiter ausgestellt worden und hätten sodann Leistungen bezogen. Im Frühjahr seien sie dann wieder eingestellt worden. Ab März 2005 habe sich für ihn die Situation geändert. Er sei vom früheren Arbeitgeber nicht wieder übernommen worden. Er habe eine Anstellung als Lagerist gefunden. Hierbei sei ein befristetes Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 vereinbart worden mit zusätzlichen Kündigungsmöglichkeiten. Ein Hinweis auf eine Meldeverpflichtung beim AA sei im Anstellungsvertrag nicht enthalten. Die Minderung seines Anspruches sei rechtswidrig. Dies folge aufgrund des missverständlichen Wortlautes des § 37b SGB III, wonach eine Meldepflicht frühestens drei Monate vor Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch spätestens drei Monate vorher bestehe, wie die Beklagte im Ausgangsbescheid in Abweichung des Gesetzes selbst formuliert habe. Hinzu komme, dass die Entwicklung dieser Vorschrift deutlich zeige, dass sie darauf abziele, "Einsparungseffekte" zu erzielen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Gesetzesvorhaben sein, allein auf Grund einer in Kauf genommenen Unkenntnis, den Anspruchsberechtigten Leistungen teilweise zu versagen. Allein die Angabe von Meldepflichten in einem Bescheid, der damit ersichtlich nichts zu tun habe, sei nicht ausreichend. Eine Broschüre, ein Formblatt oder sonstige Informationen, die einem Arbeitnehmer entsprechende Hilfeleistungen hätten geben können, seien nicht ausgehändigt worden. Ihm könne aus mehreren Gründen nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte die Nichtbeachtung einer missverständlichen Vorschrift zu vertreten. Der Kläger legte den Anstellungsvertrag vom 03.03.2005 in Kopie vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte ein Muster des Aufhebungsbescheides vom 27.05.2004 vor. Darin wird auf der Rückseite unter der Überschrift "Wichtige Hinweise:" u.a. Folgendes ausgeführt:
"Ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnisses, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann."
Sie machte geltend, wenn der Kläger diesen Hinweis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet habe, könne er sich nicht auf unverschuldetes Nichtwissen berufen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 29.12.2005 ungekürztes Alg in Höhe von täglich 29,08 EUR ab dem 14.12.2005 und setzte mit Bescheid vom 24.03.2005 den (vorläufig gewährten) Leistungsanspruch endgültig fest.
In der mündlichen Verhandlung am 15.08.2006 wurde der Kläger vom SG angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 15.08.2006 verwiesen.
Mit Urteil vom 15.8.2006 verurteilte das SG unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 die Beklagte, dem Kläger Alg ohne eine Minderung in Höhe von 1050 EUR zu gewähren. Es führte zur Begründung aus, der Kläger hätte sich zwar spätestens am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend melden müssen. Allerdings habe der Kläger glaubhaft angegeben, dass ihm die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht positiv bekannt gewesen sei. Zu prüfen bleibe, ob der Kläger sich fahrlässig in Unkenntnis über seine Meldepflicht befunden habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, aufgrund der Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 habe der Kläger fahrlässig § 37b SGB III verletzt, vermöge die Kammer der Beklagten nicht zu folgen. Dass der Kläger sonst bei seiner vorherigen Arbeitslosmeldung am 25.09.2003 in subjektiv nachvollziehbarer Weise über die Obliegenheit des § 37b SGB III belehrt worden sei, sei nach Überzeugung der Kammer nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Insgesamt könne nach Überzeugung der Kammer unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er die Obliegenheit des § 37b SGB III in subjektiv vorwerfbarer Weise verletzt habe.
Gegen das am 28.08.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.09.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, selbst wenn dem Kläger seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung aus § 37b SGB III nicht positiv bekannt gewesen sei, hätte er alleine schon auf Grund des Hinweises auf der Rückseite des Aufhebungsbescheides vom 27.05.3004 von dieser Verpflichtung Kenntnis nehmen können und müssen. Allein diese subjektive Erkenntnismöglichkeit reiche aus, dass sich der Kläger zumindest fahrlässig in Unkenntnis über seine Meldeobliegenheit befunden habe. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger diesen Aufhebungsbescheid erhalten habe. Die Belehrungen seien weder widersprüchlich noch unklar und genügten der Informationspflicht der Beklagten. Diese Hinweise würden auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten, die in der Zukunft liegen. Das Argument, dass der Kläger nicht mit Hinweisen im Aufhebungsbescheid habe rechnen müssen, die für ihn in Zukunft bei Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnis entstünden, vermöge den Schuldvorwurf nicht zu erschüttern. Der Kläger habe eindeutig schon aus dem Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 entnehmen können und müssen, dass befristet Beschäftigte sich frühzeitig melden müssten, um eine Minderung des Leistungsbezugs zu vermeiden. Der Kläger sei trotz Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, die im Aufhebungsbescheid erteilten rechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte gerade daraus entnehmen können, dass sich das Gesetz hinsichtlich der Meldeverpflichtung geändert habe. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht. Die persönliche Vorsprache am 25.09.2003 sein kein zwingender Anlass für eine entsprechende Belehrung gewesen. Die vom SG geäußerten Zweifel hinsichtlich der Aushändigung des Merkblattes 1 mit entsprechenden Hinweisen könnten dahingestellt bleiben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. August 2006 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des SG für zutreffend. Er hat zur Begründung ausgeführt, gerade im Hinblick auf die vorherigen beruflichen Abläufe, die von Ein- und Ausstellungen mit entsprechenden Meldungen bei der Beklagte gekennzeichnet gewesen seien, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass sich insoweit für ihn etwas geändert habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass es in derselben Weise wie bislang ausreichend sei, sich kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu melden. Dies gelte umso mehr, als er im Zusammenhang mit einer Besprechung bei der Arbeitslosmeldung am 25.09.2003 darauf angesprochen worden sei, weshalb er sich nicht früher gemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein zwingender Anlass bestanden, ihn über seine Verpflichtung im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit zu belehren. Gerade dies sei jedoch nicht erfolgt. Wenn die Beklagte Anlass bezogen keine Belehrungen erteile, könne ihm nicht angelastet werden, dass er eine nicht Anlass bezogene Verfügung darauf hin überprüfe, ob für etwaige anderweitige Lebenssachverhalte darin eine weitergehende Aufklärung enthalten sei, die in früheren Zeiten bei ähnlichen Gestaltungen keine Bedeutung gehabt hätten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits sind das Schreiben der Beklagten vom 25.10.2005 (wegen Minderung) und der Bewilligungsbescheid vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2005, sowie der im Klageverfahren ergangene Bescheid vom 24.03.2005, der den Bescheid vom 25.10.2005 über die vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt hat und der gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites wurde. Diese Bescheide stellen eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und damit auch die Höhe des Anspruchs auf Alg dar (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R -). Die Bescheide sind nur insoweit angefochten, als sie sich auf die Entscheidung über die Minderung des Anspruchs auf Alg beziehen (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/11 AL 4/05 R -). Der Kläger hat den Streitgegenstand auf die Zahlung von Alg in ungeminderter Höhe begrenzt, wie sich aus dem beim SG gestellten Antrag und aus seinem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen ergibt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt insgesamt 1.050 EUR.
Die Berufung ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der davon abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weshalb das Urteil aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen ist.
Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist § 140 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003. Diese Vorschrift ist nach § 434m SGB III, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3676), weiterhin anzuwenden.
Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III (in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 EUR 7 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Nach § 37b SGB III (in ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 gültigen Fassung) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger unterfällt dieser Regelung des § 37b SGB III. Denn sowohl Beginn (01.02.2005) als auch Ende (30.09.2005) des befristeten Beschäftigungsverhältnisses lagen nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift. § 37b Satz 2 SGB III ist auch auf ein von vornherein auf weniger als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis anwendbar. In diesem Fall setzt die Obliegenheit, sich Arbeit suchend zu melden, unmittelbar mit Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses ein (BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R -).
Danach hätte sich der Kläger spätestens am 01.07.2005 bei der AA arbeitsuchend melden müssen und nicht erst, wie unstreitig erfolgt, am 29.09.2005.
Die Meldung des Klägers als arbeitsuchend am 29.09.2005 war nicht unverzüglich. Zur Konkretisierung ist auf die Legaldefinition des § 121 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts anders als nach dem BGB ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Maßgeblich ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Durch die Prüfung eines Verschuldens bestehen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolgen des § 140 SGB III (zum Ganzen z.B. BSG Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -).
Hiervon ausgehend ist dem Kläger jedenfalls der Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Darauf ob der Kläger von der Meldeobliegenheit des § 37b SGB III Kenntnis hatte, was der Kläger bei seiner Anhörung beim SG am 15.08.2006 verneint hat, kommt es nicht an. Denn der Kläger hat im Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004 klare und nicht missverständlich formulierte Hinweise erhalten, insbesondere dazu, dass er, wenn er in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis steht, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden muss und dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe des Leistungsanspruches führen kann. Dem Kläger ist der Aufhebungsbescheid vom 27.05.2004, der sich nicht in der Akte der Beklagten befindet, mit den Hinweisen zu § 37b SGB III, wie sie in dem von der Beklagten beim SG vorgelegten Musterbescheid enthalten sind, zugegangen, wie er in der mündlichen Verhandlung beim SG am 15.08.2006 ausweislich der gefertigten Niederschrift ausdrücklich bestätigt hat. Damit war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass - im Hinblick auf das vom Kläger vorgetragene bisherige Verhalten bei der Arbeitslosmeldung - eine Änderung hinsichtlich des zeitlichen Erfordernisses der Meldung bei der AA für zukünftige Fälle (drohender) Arbeitslosigkeit eingetreten ist, die dem Kläger allen Anlass hätte geben müssen, sein zukünftiges Verhalten entsprechend einzurichten. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen. Dem Kläger war auch zumutbar, diese Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise erfolgten unter der Überschrift "Wichtige Hinweise:", deren Kenntnisnahme sich dem Kläger allein schon aufgrund der Überschrift hätte aufdrängen müssen. Dass es sich um einen Aufhebungsbescheid gehandelt hat, ändert daran nichts. In Aufhebungsbescheiden gemachte Hinweise zu § 37b SGB III sind nicht ohne Relevanz (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - in juris; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 27.03.2006 - L 1 AL 3750/05 - und 01.06.2006 - L 1 AL 4006/05 -; Beschluss vom 12.04.2007 - L 12 AL 5338/06 -). Es stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, vom Inhalt ergangener Bescheide nicht Kenntnis zu nehmen. Dass der Kläger den Aufhebungsbescheid nicht so genau durchgelesen, sondern in einen Ordner abgeheftet hat, wie er beim SG ausweislich der Niederschrift vom 15.08.2006 angegeben hat, entschuldigt ihn deshalb nicht. Die gemachten Hinweise waren auch nicht überfordernd. Sie betrafen lediglich die steuerrechtlichen Aspekte der bezogenen Leistung und die Hinweise zu § 37b SGB III, die vom Kläger leicht hätten dauerhaft zur Kenntnis genommen werden können, jedenfalls was die Hinweise zu § 37b SGB III anbelangt, die dem Kläger klar verdeutlichen mussten, dass eine Meldung bei der AA kurz vor Beginn der Arbeitslosigkeit - wie bisher vom Kläger vorgenommen - zu einer Minderung des Leistungsanspruches führen kann. Der Kläger hätte daher die ihn treffende Obliegenheit vor dem 01.07.2005 erkennen können. Dass der Kläger sonst unverschuldet gehindert war, sich bei der AA rechtzeitig arbeitsuchend zu melden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger beim SG ausweislich der Niederschrift vom 15.08.2006 erklärt, ohne die Unkenntnis davon, sich drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitslos melden zu müssen, hätte er dies getan. Der Senat vermag sich daher schon deshalb der abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil nicht anzuschließen. Darauf, ob den weiteren Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zu folgen ist, kommt es damit nicht an.
Der Ansicht des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 19.04.2007 - L 7 AL 2996/06 -, der - identische - Hinweise zu § 37b SGB III in einem Aufhebungsbescheid nicht für ausreichend hält und eine verschuldete Unkenntnis deswegen verneint hat, folgt der erkennende Senat nicht. Der 7. Senat hat hierzu in seinem Urteil ausgeführt:
"In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Kläger keine verschuldete Unkenntnis vorgehalten werden. Zwar ist er in den Aufhebungsbescheiden sowie den ihm übergebenen Merkblättern darauf hingewiesen worden, dass er sich im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Schon insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Belehrung den Inhalt der Norm, wie er sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG darstellt (BSGE 95, 191), zutreffend wiedergibt. Denn nach der Belehrung ist die Meldung nur an einem konkreten Tag, genau drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, rechtzeitig. Tatsächlich ist jedoch die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung, damit auch zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Dreimonatsfrist, möglich. Jedenfalls ist der Kläger jedoch über die drohenden Nachteile nicht in einer den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise belehrt worden. Hierzu heißt es nämlich, dass eine verspätete Meldung zur Verringerung der Höhe des zukünftigen Leistungsanspruches führen könne. Damit wird der Normgehalt des Regelungskomplexes der §§ 37b, 140 SGB III a.F. nicht zutreffend wiedergegeben. Die gesetzliche Lage war vielmehr auch nach dem damaligen Rechtszustand so, dass die Minderung gerade nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit steht, sondern zwingende gesetzliche Folge der Obliegenheitsverletzung ist. Der Hinweis in den Aufhebungsbescheiden, nahezu wörtlich übereinstimmend auch im Merkblatt für Arbeitslose, ist lediglich eine formelhafte, nicht ausreichende teilweise Wiedergabe des Gesetzestextes des § 140 Satz 1 SGB III a.F. und macht nicht deutlich, dass die Minderung zwingend erfolgen muss. Dem Kläger war damit nicht der korrekte Gehalt der gesetzlichen Regelung nahe gebracht worden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. März 2006 - L 12 AL 27/05 - ;vom 5. April 2006 - L 12 AL 114/05 – und vom 8. November 2006 – L 12 AL 31/06; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2006 – L 1 AL 42/05 - (alle in juris). Auf die Frage, ob Hinweise in Aufhebungsbescheiden überhaupt ausreichen können, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, kommt es daher nicht an. Schon wegen der inhaltlich nicht ausreichenden Belehrung kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung gemacht werden, weshalb die angefochtenen Minderungsbescheide zu Unrecht ergangen sind."
Die Ausführen des 7. Senats zu den geäußerten Zweifeln, ob die Belehrung den Inhalt der Norm zutreffend wiedergibt, teilt der Senat nicht. Denn es reicht nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls im Falle des Klägers aus, dass er in dem Hinweis zu § 37b SGB III über den letzten Zeitpunkt einer rechtzeitigen Meldung als arbeitsuchend unmissverständlich informiert wurde. Ob erteilte Hinweise zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfes ausreichen, kann nicht generalisierend beurteilt werden, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entsprechendes gilt für die Ansicht des 7. Senats, der - dortige - Kläger sei über die drohenden Nachteile nicht in einer den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise belehrt worden. Auch nach der Ansicht des 7. Senates in den Urteilsgründen verletzt ein Arbeitnehmer die Obliegenheit des § 37b SGB III, wenn er sich trotz ihrer Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist bei der AA meldet; er verletzt sie nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht rechtzeitig meldet. Der Belehrung über die drohenden Nachteile einer Verletzung der Meldeobliegenheit kommt bei der Prüfung dieser Fragen keine maßgebliche Bedeutung zu. Es ist deshalb jedenfalls als ausreichend zu erachten, wenn auf die Möglichkeit einer Minderung des Leistungsanspruches hingewiesen wird, wie dies beim Kläger erfolgt ist.
Der Zeitraum der verspäteten Meldung beträgt mehr als 30 Tage, so dass der Anspruch sich um den in § 140 Abs. 1 Satz 3 SGB III genannten Höchstbetrag von 30 Tagen mindert. Die Höhe der Minderung beträgt bei einem Bemessungsentgelt von 62,24 EUR täglich 35,00 EUR (§ 140 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III), mithin 1050 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 7/7a AL 56/06 R, B 11a/7a AL 44/06 R und B 11a AL 1/07 R zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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