Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1592/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 726/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum ab Januar 2004 bis Mai 2006 (Beginn der Regelaltersrente in Höhe von 334,00 Euro).
Der 1941 geborene Kläger hat in Kroatien Versicherungszeiten von 1959 bis 1962. In Deutschland war er von 1968 bis Januar 1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1984 bis September 1991 sowie von Januar bis April 1992 liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Im Übrigen ist noch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung von März 2000 bis Dezember 2005 im Versicherungsverlauf enthalten. Der Kläger ist noch berechtigt, die Lücken im Versicherungsverlauf durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu schließen.
Bereits in drei früheren Verfahren hat der Kläger erfolglos Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beantragt. Die Ablehnung seines ersten Rentenantrags aus dem Jahr 1984 ließ der Kläger - ohne Erfolg - durch das Sozialgericht (SG) München und das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) überprüfen. Die Ablehnung des zweiten Rentenantrags aus dem Jahr 1989 wurde durch Klagerücknahme im Juli 1991 bestandskräftig.
Ein drittes Rentenverfahren war von September 1993 bis Dezember 2003 anhängig und wurde vom Kläger ebenfalls vor dem BayLSG durch Berufungsrücknahme beendet.
In den genannten Verfahren wurden folgende gerichtliche Sachverständige gehört: - im Jahr 1987 der Nervenarzt Dr.K. , der Orthopäde Dr. T. und der Internist Dr.M. durch das SG München, - im Jahr 1988 der Orthopäde Dr.F. , der Psychiater Dr.A. und der Internist Dr.W. durch das BayLSG, - im Mai 1991 der Orthopäde Dr.B. durch das SG, - in den Jahren 1996/1997 der Orthopäde Dr.L. und der Psych iater Dr.R. durch das SG München, weiterhin der Psych iater Dr.H. als Gutachter gem. § 109 des Sozialgerichts gesetzes (SGG), - in den Jahren 2000 bis 2003 der Psychiater Dr.M. , weiter hin der Psychiater Dr.S. , der Internist Dr.E. und der Nervenarzt Dr.K. durch das BayLSG.
Sämtliche Gutachter waren sich darüber einig, dass beim Kläger im Mittelpunkt eine - offenbar als traumatisch erlebte - Verletzung bei einer Schlägerei im Jahr 1979 stehe als Ausgangspunkt einer neurotischen Entwicklung. Die Sachverständigen stellten - im Rahmen der beim Kläger bestehenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Anteilen - eine Aggravation bis hin zur Simulation fest. Lediglich der Gutachter gem. § 109 SGG Dr.H. vertrat die Auffassung, dass der Kläger keine Arbeiten mehr verrichten könne. Der Psychiater Dr.M. sah trotz der beschriebenen Aggravation bis Simulation einen Leidensdruck und schätzte das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 1994 mit vier bis sieben Stunden ein. Sämtliche anderen Sachverständigen gingen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Zuletzt bekräftigte das der Nervenarzt Dr.K. , der gem. § 109 SGG tätig wurde. Er verwies darauf, dass der Kläger beispielsweise keine antidepressive Medikation einnehme.
Der jetzige Rentenantrag datiert vom 29.01.2004. Er wurde zunächst von der Beklagten mit Bescheid vom 11.02.2004 aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Entscheidung wurde dann mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2004 unter medizinischen Gesichtspunkten bekräftigt, nachdem eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.G. im Juni 2004 durchgeführt wurde. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder das Konzentrations- und Reaktionsvermögen mit weiteren qualitativen Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG München. Dieses beauftragte den Orthopäden Dr.K. mit einer Begutachtung. Dr.K. kommt im Gutachten vom 11./20.03.2005 ebenfalls zum Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne.
Das SG holte des weiteren ein psychiatrisches Gutachten von Prof.Dr.N. ein. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10.11.2005/23.02.2006 beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelschwere depressive Störung seit Januar 2004 ohne wesentliche Änderung. Der Kläger könne noch eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden bis unter acht Stunden bewältigen. Dieser Zustand habe bereits am 31.12.2000 vorgelegen.
Mit Urteil vom 14.09.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger könne weiterhin leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 43 SGB VI. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Als Bauarbeiter im ungelernten Bereich genieße der Kläger keinen Berufsschutz.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 26.10.2006.
Der Kläger legte eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen aus der Zeit von 1984 bis 2007 vor, die weitgehend schon aktenkundig waren.
Er beantragt, das Urteil des SG München vom 14.09.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung von Januar 2004 bis April 2006 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung, da er noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Begründung insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Tat liegen die Gesundheitsstörungen des Klägers in erster Linie auf psychiatrischem, weiterhin auf orthopädischem Fachgebiet und sind durch die erstinstanzliche Beurteilung mit den im Mai bzw. November 2005 durchgeführten Untersuchungen ausreichend geklärt. Dies umso mehr, als sie, insbesondere was die Aggravationstendenzen beim Kläger anbelangt, das Ergebnis auch der früheren Begutachtungen bestätigen. Prof.Dr.N. verweist - überzeugend - auf die praktische Unmöglichkeit "zu unterscheiden, welche der Beschwerden, die von dem Probanden angegeben werden, tatsächlich eine Leistungsminderung verursachen und welche nicht. ( ...) "Hinweise auf "Aggravation bis zu nicht ausschließbarer Simulation" haben sich durchgängig in den neurologischen Untersuchungen gezeigt. Dies erschwert nachvollziehbar die Aufgabe der psychiatrischen Begutachtung. Prof.Dr.N. beschreibt überzeugend den hohen primären und sekundären Krankheitsgewinn für den Kläger. Einerseits sieht er diesen als Indizien für die Unüberwindbarkeit der Störung durch zumutbare Willensanspannung. Andererseits hat er aber auch - aufgrund der erkennbaren Aggravation sowie nicht ausschließbaren Simulation - Zweifel, ob der Kläger eine zumutbare Willensanspannung überhaupt nutzt. Letztlich sei die Frage, ob der Kläger aus seinen Vorstellungen aus eigener Kraft lösen könne, nur juristisch zu entscheiden. Was die Medikation anbelangt, so bezweifelt Prof.Dr.N. die regelmäßige Einnahme der verordneten Antidepressiva.
Für den Senat steht aufgrund dieser Gutachtenssituation fest, dass der Kläger bei den nachgewiesenermaßen bestehenden Aggravationstendenzen nicht gravierend in seinem arbeitszeitlichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Dies galt schon im früheren Berufungsverfahren im Jahr 2003, in welchem der Kläger durch Berufungsrücknahme auch die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat, aber auch im jetzigen Verfahren aufgrund der neuerlichen Begutachtung des Jahres 2005. Eine Änderung in dem streitigen Zeitraum zwischen November 2005 und April 2006 ist auch durch die umfangreiche Befundvorlage des Klägers im Berufungsverfahren in keinster Weise erkennbar, so dass diesbezüglich weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren. Insbesondere eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt würde für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 ohne entsprechende Grundlage in Form von Befundberichten, die eine Verschlechterung ausweisen, keine neueren Erkenntnisse versprechen. Der Kläger ist daher nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
2. Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Auch insoweit schließt sich der Senat dem erstinstanzlichen Urteil in seiner Begründung an (§ 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar theoretisch dem Gutachten Prof.Dr.N. entnehmen lassen, der seine Leistungsbeurteilung - sechs bis unter acht Stunden täglich - auf den Zeitpunkt 31.12.2000 zurückbezieht. Nach § 44 SGB VI a.F. würde das Erreichen eines derartigen Leistungsvermögens "untervollschichtig" noch im Jahr 2000 übergangsrechtlich ja zur - rentenberechtigenden - Erwerbsunfähigkeit ausreichen.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kläger im Jahr 2000 noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Denn zum einen ist auch nach dem Gutachten Prof.Dr.N. , isoliert betrachtet, eine arbeitszeitliche Leistungseinschränkung nicht nachgewiesen. Vielmehr beschreibt Prof.Dr.N. eindeutig das Nachweisproblem hinsichtlich einer arbeitszeitlichen Leistungseinschränkung. Er begründet dies - sehr überzeugend - mit der praktischen Unmöglichkeit, objektive Verminderung des Leistungsvermögens und Aggravation voneinander zu trennen. Genau wegen dieser Unmöglichkeit ist jedoch auch eine minimale arbeitszeitliche Leistungseinschränkung durch das Gutachten Prof.Dr.N. - etwa im Untersuchungszeitpunkt - nicht nahegelegt, geschweige denn nachgewiesen.
Umso weniger gilt dies für die rückwirkende gutachterliche Betrachtung. Denn nach Auffassung des Senats ist bis zum Jahr 2003 durch das ebenfalls bis in die zweite Gerichtsinstanz durchgeführte Rentenverfahren aufgrund der nervenärztlichen Gutachten Dr.S. aus dem Jahr 2002 und das Gutachten gem. § 109 SGG Dr.K. aus dem Jahr 2003 nachgewiesen, dass der Kläger seinerzeit noch vollschichtig belastbar war. Auch damals stellte sich die für die Gutachter schwierige Frage, die objektiven Gesundheitsstörungen von Aggravation zu trennen. Die damaligen Sachverständigen haben dies in noch viel eindeutigerer Weise getan als jetzt Prof.Dr.N ... Eine rückwirkende Modifizierung dieser zeitnahen Gutachteraussagen kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Insbesondere deshalb nicht, da z.B. das Gutachten Dr.K. das Gewicht der psychiatrischen Gesundheitsstörungen dahingehend überzeugend relativiert hat, als er auf die fehlende antidepressive Medikation hingewiesen hat. Somit ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen im Jahr 2000 auszugehen. Der Kläger hat mithin auch keinen Rentenanspruch nach SGB VI in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung. Somit musste die Berufung in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung, §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum ab Januar 2004 bis Mai 2006 (Beginn der Regelaltersrente in Höhe von 334,00 Euro).
Der 1941 geborene Kläger hat in Kroatien Versicherungszeiten von 1959 bis 1962. In Deutschland war er von 1968 bis Januar 1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1984 bis September 1991 sowie von Januar bis April 1992 liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Im Übrigen ist noch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung von März 2000 bis Dezember 2005 im Versicherungsverlauf enthalten. Der Kläger ist noch berechtigt, die Lücken im Versicherungsverlauf durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu schließen.
Bereits in drei früheren Verfahren hat der Kläger erfolglos Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beantragt. Die Ablehnung seines ersten Rentenantrags aus dem Jahr 1984 ließ der Kläger - ohne Erfolg - durch das Sozialgericht (SG) München und das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) überprüfen. Die Ablehnung des zweiten Rentenantrags aus dem Jahr 1989 wurde durch Klagerücknahme im Juli 1991 bestandskräftig.
Ein drittes Rentenverfahren war von September 1993 bis Dezember 2003 anhängig und wurde vom Kläger ebenfalls vor dem BayLSG durch Berufungsrücknahme beendet.
In den genannten Verfahren wurden folgende gerichtliche Sachverständige gehört: - im Jahr 1987 der Nervenarzt Dr.K. , der Orthopäde Dr. T. und der Internist Dr.M. durch das SG München, - im Jahr 1988 der Orthopäde Dr.F. , der Psychiater Dr.A. und der Internist Dr.W. durch das BayLSG, - im Mai 1991 der Orthopäde Dr.B. durch das SG, - in den Jahren 1996/1997 der Orthopäde Dr.L. und der Psych iater Dr.R. durch das SG München, weiterhin der Psych iater Dr.H. als Gutachter gem. § 109 des Sozialgerichts gesetzes (SGG), - in den Jahren 2000 bis 2003 der Psychiater Dr.M. , weiter hin der Psychiater Dr.S. , der Internist Dr.E. und der Nervenarzt Dr.K. durch das BayLSG.
Sämtliche Gutachter waren sich darüber einig, dass beim Kläger im Mittelpunkt eine - offenbar als traumatisch erlebte - Verletzung bei einer Schlägerei im Jahr 1979 stehe als Ausgangspunkt einer neurotischen Entwicklung. Die Sachverständigen stellten - im Rahmen der beim Kläger bestehenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Anteilen - eine Aggravation bis hin zur Simulation fest. Lediglich der Gutachter gem. § 109 SGG Dr.H. vertrat die Auffassung, dass der Kläger keine Arbeiten mehr verrichten könne. Der Psychiater Dr.M. sah trotz der beschriebenen Aggravation bis Simulation einen Leidensdruck und schätzte das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 1994 mit vier bis sieben Stunden ein. Sämtliche anderen Sachverständigen gingen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Zuletzt bekräftigte das der Nervenarzt Dr.K. , der gem. § 109 SGG tätig wurde. Er verwies darauf, dass der Kläger beispielsweise keine antidepressive Medikation einnehme.
Der jetzige Rentenantrag datiert vom 29.01.2004. Er wurde zunächst von der Beklagten mit Bescheid vom 11.02.2004 aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Entscheidung wurde dann mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2004 unter medizinischen Gesichtspunkten bekräftigt, nachdem eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.G. im Juni 2004 durchgeführt wurde. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder das Konzentrations- und Reaktionsvermögen mit weiteren qualitativen Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG München. Dieses beauftragte den Orthopäden Dr.K. mit einer Begutachtung. Dr.K. kommt im Gutachten vom 11./20.03.2005 ebenfalls zum Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne.
Das SG holte des weiteren ein psychiatrisches Gutachten von Prof.Dr.N. ein. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10.11.2005/23.02.2006 beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelschwere depressive Störung seit Januar 2004 ohne wesentliche Änderung. Der Kläger könne noch eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden bis unter acht Stunden bewältigen. Dieser Zustand habe bereits am 31.12.2000 vorgelegen.
Mit Urteil vom 14.09.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger könne weiterhin leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 43 SGB VI. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Als Bauarbeiter im ungelernten Bereich genieße der Kläger keinen Berufsschutz.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 26.10.2006.
Der Kläger legte eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen aus der Zeit von 1984 bis 2007 vor, die weitgehend schon aktenkundig waren.
Er beantragt, das Urteil des SG München vom 14.09.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung von Januar 2004 bis April 2006 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung, da er noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Begründung insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Tat liegen die Gesundheitsstörungen des Klägers in erster Linie auf psychiatrischem, weiterhin auf orthopädischem Fachgebiet und sind durch die erstinstanzliche Beurteilung mit den im Mai bzw. November 2005 durchgeführten Untersuchungen ausreichend geklärt. Dies umso mehr, als sie, insbesondere was die Aggravationstendenzen beim Kläger anbelangt, das Ergebnis auch der früheren Begutachtungen bestätigen. Prof.Dr.N. verweist - überzeugend - auf die praktische Unmöglichkeit "zu unterscheiden, welche der Beschwerden, die von dem Probanden angegeben werden, tatsächlich eine Leistungsminderung verursachen und welche nicht. ( ...) "Hinweise auf "Aggravation bis zu nicht ausschließbarer Simulation" haben sich durchgängig in den neurologischen Untersuchungen gezeigt. Dies erschwert nachvollziehbar die Aufgabe der psychiatrischen Begutachtung. Prof.Dr.N. beschreibt überzeugend den hohen primären und sekundären Krankheitsgewinn für den Kläger. Einerseits sieht er diesen als Indizien für die Unüberwindbarkeit der Störung durch zumutbare Willensanspannung. Andererseits hat er aber auch - aufgrund der erkennbaren Aggravation sowie nicht ausschließbaren Simulation - Zweifel, ob der Kläger eine zumutbare Willensanspannung überhaupt nutzt. Letztlich sei die Frage, ob der Kläger aus seinen Vorstellungen aus eigener Kraft lösen könne, nur juristisch zu entscheiden. Was die Medikation anbelangt, so bezweifelt Prof.Dr.N. die regelmäßige Einnahme der verordneten Antidepressiva.
Für den Senat steht aufgrund dieser Gutachtenssituation fest, dass der Kläger bei den nachgewiesenermaßen bestehenden Aggravationstendenzen nicht gravierend in seinem arbeitszeitlichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Dies galt schon im früheren Berufungsverfahren im Jahr 2003, in welchem der Kläger durch Berufungsrücknahme auch die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat, aber auch im jetzigen Verfahren aufgrund der neuerlichen Begutachtung des Jahres 2005. Eine Änderung in dem streitigen Zeitraum zwischen November 2005 und April 2006 ist auch durch die umfangreiche Befundvorlage des Klägers im Berufungsverfahren in keinster Weise erkennbar, so dass diesbezüglich weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren. Insbesondere eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt würde für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 ohne entsprechende Grundlage in Form von Befundberichten, die eine Verschlechterung ausweisen, keine neueren Erkenntnisse versprechen. Der Kläger ist daher nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
2. Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Auch insoweit schließt sich der Senat dem erstinstanzlichen Urteil in seiner Begründung an (§ 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar theoretisch dem Gutachten Prof.Dr.N. entnehmen lassen, der seine Leistungsbeurteilung - sechs bis unter acht Stunden täglich - auf den Zeitpunkt 31.12.2000 zurückbezieht. Nach § 44 SGB VI a.F. würde das Erreichen eines derartigen Leistungsvermögens "untervollschichtig" noch im Jahr 2000 übergangsrechtlich ja zur - rentenberechtigenden - Erwerbsunfähigkeit ausreichen.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kläger im Jahr 2000 noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Denn zum einen ist auch nach dem Gutachten Prof.Dr.N. , isoliert betrachtet, eine arbeitszeitliche Leistungseinschränkung nicht nachgewiesen. Vielmehr beschreibt Prof.Dr.N. eindeutig das Nachweisproblem hinsichtlich einer arbeitszeitlichen Leistungseinschränkung. Er begründet dies - sehr überzeugend - mit der praktischen Unmöglichkeit, objektive Verminderung des Leistungsvermögens und Aggravation voneinander zu trennen. Genau wegen dieser Unmöglichkeit ist jedoch auch eine minimale arbeitszeitliche Leistungseinschränkung durch das Gutachten Prof.Dr.N. - etwa im Untersuchungszeitpunkt - nicht nahegelegt, geschweige denn nachgewiesen.
Umso weniger gilt dies für die rückwirkende gutachterliche Betrachtung. Denn nach Auffassung des Senats ist bis zum Jahr 2003 durch das ebenfalls bis in die zweite Gerichtsinstanz durchgeführte Rentenverfahren aufgrund der nervenärztlichen Gutachten Dr.S. aus dem Jahr 2002 und das Gutachten gem. § 109 SGG Dr.K. aus dem Jahr 2003 nachgewiesen, dass der Kläger seinerzeit noch vollschichtig belastbar war. Auch damals stellte sich die für die Gutachter schwierige Frage, die objektiven Gesundheitsstörungen von Aggravation zu trennen. Die damaligen Sachverständigen haben dies in noch viel eindeutigerer Weise getan als jetzt Prof.Dr.N ... Eine rückwirkende Modifizierung dieser zeitnahen Gutachteraussagen kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Insbesondere deshalb nicht, da z.B. das Gutachten Dr.K. das Gewicht der psychiatrischen Gesundheitsstörungen dahingehend überzeugend relativiert hat, als er auf die fehlende antidepressive Medikation hingewiesen hat. Somit ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen im Jahr 2000 auszugehen. Der Kläger hat mithin auch keinen Rentenanspruch nach SGB VI in der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung. Somit musste die Berufung in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung, §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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