L 17 U 68/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 156/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 68/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr 2301 nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.

Der 1943 geborene Kläger war seit 02.05.1961 bei der Firma S. AG - Zweigniederlassung N. - beschäftigt. Von 1961 bis 1968 nahm er die Wartung in Telefonzentralen, ab 1968 bis Juni 1987 Servicearbeiten im Rechnerzentrum wahr. Ab 1987 war er dann mit Büroarbeiten - ohne Lärmgefährdung - beschäftigt. Nach durchgeführten Messungen am 31.03.1994 wertete der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten für die Zeit von 1961 bis Dezember 1968 (7 1/2 Jahre) einen Beurteilungspegel von ca. 80 dB(A), von Januar 1969 bis Juni 1987 (18,5 Jahre) von 95 dB(A). Er hielt die Lärmexposition für geeignet, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Mit Bescheid vom 12.09.1994 erkannte die Beklagte eine beruflich bedingte Hörstörung geringen Ausmaßes an. Wegen der geringen Beeinträchtigungen sei aber noch nicht vom Vorliegen einer BK nach Nr 2301 der Anlage zur BKV auszugehen. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu gewähren.

Am 15.08.2003 beantragte der Kläger eine Überprüfung. Er legte hierzu Audiogramme der Universitäts-HNO-Klinik E. vom 16.05.2003 vor. Die Beklagte zog außerdem Befundberichte des HNO-Arztes Dr.H. vom 01.09.2003 und der Universitätsklinik E. - HNO-Klinik - vom 09.09.2003 bei. Außerdem legte der Kläger ein Gutachten des Prof.Dr.K. vom 16.09.2003 (in einem Schwerbehinderten-Verwaltungsverfahren) vor. Anschließend erstellte der HNO-Arzt Dr.H. am 16.12.2003 ein Gutachten. Er führte aus, dass es seit 1993 zu einer Zunahme der Hörstörung besonders im Mittel- und Tieftonbereich bis zu einem Hörverlust von 25 % für das rechte und 30 % für das linke Ohr, bezogen auf die Tongehörschwelle, gekommen sei. Diese Zunahme der Hörstörung sei aber nicht dem Lärm anzulasten, sondern unterliege degenerativen Einflüssen. Die jetzt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde auf 10 vH eingeschätzt. Mit Bescheid vom 28.01.2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente ab und führte weiter aus, dass der Kläger seit 1987 bei seiner beruflichen Tätigkeit keinem gehörschädigenden Lärm mehr ausgesetzt sei. Die weitere Hörstörung, die sich nach der Erstellung des ersten Audiogrammes 1993 entwickelt habe, könne nicht dem beruflichen Lärm angelastet werden. Sie unterliege degenerativen Einflüssen.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Gutachten des Dr.L. vom 27.08.2003 (aus einer Schwerbehindertenstreitsache) vor. Danach betrage die Schwerhörigkeit beidseits 20 vH. Für die Beklagte führte die Arbeitsmedizinerin Dr.B. in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 13.04.2004 aus, dass die seit 1993 eingetretene Hörverlustzunahme nicht mehr auf die 1987 beendete Lärmexposition zurückzuführen sei. Es sei gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass eine Lärmschwerhörigkeit nach Expositionsende nicht weiter zunehme. Die Hörverlustzunahme seit 1993 sei vorwiegend in Frequenzen 1 und 2 kHz aufgetreten, welche von chronischer Lärmeinwirkung nicht bzw weniger als die hohen Frequenzen ab 3 kHz betroffen werden. Der Nachweis eines nach Expositionsende berufsunabhängig entstandenen Schwerhörigkeitsanteils liege durch die Verlaufsbe- obachtung zwischen 1993 und 2003 eindeutig vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, ihm Verletztenrente aus Anlass der anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat ein Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.I. vom 27.06.2005/15.08.2005/16.09.2005 und 17.10.2005 eingeholt. Der Gutachter hat beim Kläger eine beidseitige, annähernd symmetrische Innenohrschwerhörigkeit von Typ des Diagonalabfalls festgestellt. Die Lärmexposition über einen Zeitraum von 18 Jahren (1969 bis 1987) sei als geeignet anzusehen, eine Lärmschwerhörigkeit herbeizuführen. Eine nach Wegfall der schädigenden Lärmexposition (1987) eintretende Verschlechterung einer Hörminderung sei nicht ursächlich auf die Lärmexposition zurückzuführen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der BK Nr 2301 liegen vor. Der Versicherungsfall sei am 11.05.1993 (erstes verfügbares Audiogramm) eingetreten. Die MdE hierfür habe 0 vH betragen. Da zu diesem Zeitpunkt aber die berufliche Lärmexposition bereits weggefallen war, könne eine nachträgliche Verschlechterung des Hörvermögens bei der MdE-Bemessung nicht berücksichtigt werden. Somit habe zu keinem Zeitpunkt seit dem 11.05.1993 eine rentenbegründende MdE vorgelegen.

Auf Veranlassung des Klägers hat Prof.Dr.B. ein weiteres HNO-Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 28.08.2006 hat er eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit bestätigt. Es liege eine BK Nr 2301 (Lärmschwerhörigkeit) vor. Die MdE für die beruflich verursachte Gesundheitsstörung sei aber auf unter 10 vH zu veranschlagen. Die MdE-Einstufung erfolge unter Zugrundelegung des am zeitnächsten zum Ende der Lärmexposition erstellten Audiogramms vom 11.05.1993 unter Anwendung der 3-Frequenz-Tabelle von Röser 1980. Eine berufsbedingte, rentenberechtigende MdE habe aber zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Nach Beendigung der Lärmexposition könne es nämlich nicht zu einem Fortschreiten der Schwerhörigkeit kommen. Vielmehr stelle ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Ende der Lärmexposition einen lärmunabhängigen Nachschaden dar.

Mit Urteil vom 19.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten der Professores Dr.I. und Dr.B. gestützt. Das nach Wegfall des Lärmeinflusses zeitnächste Audiogramm vom 11.05.1993 habe - ausgewertet - keine MdE ergeben. Das weitere Fortschreiten der Schwerhörigkeit ab 11.05.1993 könne nicht mehr der bis 1987 bestehenden Lärmexposition zugerechnet werden. Es stelle einen lärmunabhängigen Nachschaden dar.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zur Höhe der MdE und eines arbeitskundlichen Gutachtens beantragt.

Die Beklagte sieht keine Gründe, die übereinstimmenden Beurteilungen der bisher gehörten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006 sowie des Bescheides vom 28.01.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004 die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente aus Anlass der anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 19.12.2006 zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer BK Nr 2301 der Anlage zur BKV, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Selbst das von ihm nach § 109 SGG veranlasste Gutachten des Prof.Dr.B. erbrachte kein für ihn günstiges Ergebnis. Vielmehr stellt dieser Gutachter ebenfalls klar, dass der Anteil der Schwerhörigkeit, wie er sich aus dem Tonschwellenaudiogramm vom 11.05.1993 ergibt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als lärmbedingt anzusehen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber nicht mehr gegenüber Lärm exponiert. Das weitere Fortschreiten der Schwerhörigkeit ab dem 11.05.1993 kann daher nicht mehr dem Lärm angelastet werden. Ohne adäquate Exposition gegenüber Lärm stellt es einen lärmunabhängigen Nachschaden dar.

Zu Recht haben die Gutachter auch die beruflich verursachte Gesundheitsstörung mit einer MdE von unter 10 vH, also nicht rentenberechtigend, eingeschätzt. Der Einholung weiterer Gutachten bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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