Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4732/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1298/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren streitig ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers.
Der am 1947 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahre 2002 ein lnsolvenzverfahren eröffnet, welches am 17. Mai 2006 mangels Masse eingestellt wurde. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2006 steht das Geschäftsgebäude der GmbH in der B. Straße 12 in Freiburg im Eigentum des Klägers. Zwei weitere Immobilien in der I. Str. 24 und der Bl-str. 2 in Freiburg haben zumindest früher im (Mit-) Eigentum des Klägers gestanden. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur auf Zeit - bis Ende Februar 2009 - geleistet wird. Er steht seit 2004 unter rechtlicher Betreuung, die sich unter anderem auf die Vermögenssorge erstreckt; als Betreuer ist sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Am 11. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
Der Kläger beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Die im verwendeten Antragsformular (S. 7) vorgesehenen Fragen zu Haus- und Grundbesitz und Vermögensübertragungen in den letzten zehn Jahren waren nicht ausgefüllt. Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2005 und 2. November 2005 wurde der Betreuer des Klägers aufgefordert, für die Prüfung des Leistungsantrags erforderliche Nachweise bzw. Unterlagen (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Zusammensetzung der Miethöhe, Untermietvertrag, Scheidungsurteil inklusive Unterhaltsvereinbarung, neuer Rentenbescheid, beigefügte Formular wegen kostenaufwändiger Ernährung, Kopie des Betreuerausweises) vorzulegen. Die angeforderten Unterlagen wurden zum Teil nachgereicht; im Übrigen verwies der Betreuer hinsichtlich der Vermögenslage des Klägers in einem Schreiben vom 21. November 2005 an die Beklagte - unter Nennung des Aktenzeichens und der Insolvenzverwalterin - auf das eröffnete Privatinsolvenzverfahren. Mit weiteren Schreiben vom 18. April 2006, 14. Juni 2006 und 29. Juni 2006 forderte die Beklagte den Betreuer des Klägers unter Fristsetzung auf, Nachweise über Sparguthaben bei der W.-Bausparkasse (Schreiben vom 18. April 2006) bzw. deren Verwendung (Schreiben vom 14. Juni 2006) sowie notarielle Kaufverträge über den Verkauf der Eigentumswohnungen I. Straße 24 und Bl-straße 2 in Freiburg vorzulegen (Schreiben vom 29. Juni 2006). Im letztgenannten Schreiben wurde zudem nachgefragt, ob bezüglich des Darlehens- und Sparvertrages bei der Wüstenrot Bausparkasse im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen wurde.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag unter Berufung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung ab, da der Kläger trotz Aufforderung hierzu unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis die den Verkauf zweier Immobilien betreffenden Verträge nicht vorgelegt und sich nicht zu der Frage erklärt habe, ob hinsichtlich des Darlehens- bzw. Bausparvertrages bei der Bausparkasse W. im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben mit der Begründung, die verlangte Mitwirkung sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, da er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die mit dem Widerspruchsschreiben vorgelegten Unterlagen beträfen allein ein Insolvenzverfahren einer H. r GmbH, nicht ein Privatinsolvenzverfahren des Klägers. Aus diesen Unterlagen ergebe sich außerdem als neuer Sachverhalt, dass das Geschäftsgebäude der GmbH im Eigentum des Klägers stehe. Der Kläger müsse daher über die bereits erbetenen Darlegungen hinaus auch insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
Dagegen hat der Kläger am 22. September 2006 die vorliegende Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2007 abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, § 66 Abs. 1 SGB I ermächtige den Sozialleistungsträger, eine Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen seien. Die Versagung der Leistung als Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei nur dann möglich, wenn außer den dargelegten, in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I geregelten materiellen Voraussetzungen auch die die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Danach müsse der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei mit Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2006 unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis dazu aufgefordert worden, Urkunden über den Verkauf der beiden Eigentumswohnungen vorzulegen und zu erklären, ob hinsichtlich des Vertrages bei der Bausparkasse Wüstenrot im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, obwohl er dazu nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 SGB I verpflichtet gewesen sei. Die geforderte Mitwirkung habe sich auf leistungserhebliche Tatsachen bezogen, denn zumindest Höhe und Verbleib des Erlöses aus dem Immobilienverkauf seien für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers offensichtlich von erheblicher Bedeutung. Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens indiziere zwar die Bedürftigkeit des Schuldners, entbinde den Träger der Sozialhilfe aber nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung eigenständig zu prüfen. Der Leistungsträger dürfe insbesondere dann im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I weitere Darlegungen und Nachweise verlangen, wenn ihm wie hier Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit ausschließendes Einkommen und Vermögen eines Antragstellers bekannt seien und die Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Einkommens- oder Vermögensgegenstände im Insolvenzverfahren nicht nachgewiesen sei. Ohne dies dem Kläger persönlich unterstellen zu wollen, komme es nämlich gerichtsbekannterweise vor, dass Schuldner Einkommen oder Vermögen dem Insolvenzverfahren zu entziehen versuchten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend Nachweise über die Verwertung noch vor kurzem unstreitig im Eigentum des Antragstellers stehender Immobilien verlangt habe. Durch die unterlassene Mitwirkung sei die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, zu dem neben den übrigen Anspruchvoraussetzungen insbesondere die Hilfebedürftigkeit gehöre, erheblich erschwert worden. Die Leistungsvoraussetzungen seien auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, insbesondere - wie dargelegt - nicht allein durch die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Februar 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 12. März 2007 beim Landessozialgericht erhobene Berufung, mit welcher der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über Einkommen und Vermögen verfüge, das er im Verbraucherinsolvenzverfahren verschwiegen hätte, lägen nicht vor. Bereits deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb die streitgegenständlichen Unterlagen trotz Verbraucherinsolvenzverfahren erforderlich sein sollten. Mitwirkungspflichten könnten sich grundsätzlich auch nicht auf die Vorlage von Unterlagen richten, die nicht existierten oder die nicht beschafft werden könnten.
Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1299/07 PKH-A) hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei summarischer Prüfung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - und auch darüber hinaus bis zum heutigen Tag - seiner Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die substantiierte Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, auch was den möglichen Abschluss von Grundstücks(kauf)verträgen im zeitlich relevanten Zusammenhang mit der Leistungsgewährung anbelange, nicht genügt. Wegen der weiteren Begründung hat der Senat auf den im Verfahren L 7 SO 2486/07 ER-B ergangenen Beschluss Bezug genommen. Darin hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 9. Mai 2007 (S 13 SO 1904/07 ER), durch welchen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Träger der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII abgelehnt worden waren, zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat darin Folgendes ausgeführt:
"Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller weder im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. als der Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch zur Antragsgegnerin zu 2. als der Trägerin der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Was die behauptete Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 1. anbelangt, wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung, welches seinerseits auf die zwischen den Beteiligten ergangene Senatsentscheidung vom 23. Januar 2007 (L 7 SO 5863/06 ER-B) hingewiesen hat. Danach bezieht der Antragsteller eine bis Februar 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Aktenlage von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, also vor dem Hintergrund eines zeitlichen Leistungsvermögens von täglich mindestens drei Stunden gewährt wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)). Unter Zugrundelegung des somit mindestens dreistündigen täglichen Leistungsvermögens des Antragstellers ist von dessen Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 SGB II auszugehen mit der Folge, dass dann nach der Bestimmung des § 21 Satz 1 SGB XII, die dem Vorrang der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II vor denen nach dem SGB XII Rechnung trägt (vgl. auch die Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), kein Anspruch auf die beanspruchte "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem dritten Kapitel besteht (zur Frage, inwieweit die Grundsätze zur sog. Arbeitsmarktrente im Rahmen des § 8 SGB II Berücksichtigung finden können, vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8 Rdnr. 36 ff. m.w.N.). An dieser Einschätzung ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten fachpsychiatrischen Gutachtens vom 7. August 2004, welches im Zuge des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Freiburg - Vormundschaftsgericht - eingeholt wurde, sich aber zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht verhält, bis auf Weiteres festzuhalten. Somit ist derzeit von der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen, der bis zur endgültigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II - bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen - grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)) hat (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 1. August 2006 - L 7 SO 3704/06 ER-B -). Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gilt dies so lange, bis eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II, Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170, vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B - und vom 21. Mai 2007 - L 7 SO 1845/07 PKH-B). Dies umso mehr, als durch Gesetz vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2746) mit (Rück-) Wirkung vom 1. August 2006 dem § 44a Abs. 1 (wieder) folgender Satz angefügt wurde: "Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende." Durch diese Vorschrift wird der Vorrang der Leistungen nach dem SGB II bis zur definitiven Klärung der Erwerbsfähigkeit nochmals unterstrichen, weshalb eine Einstandspflicht des zuerst angegangenen Trägers der Leistungen nach dem SGB XII auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu begründen ist.
Hinsichtlich der Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 2. fehlt es aus den vom SG zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, insbesondere an der substantiierten Darlegung der Bedürftigkeit nach § 9 SGB II. Hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die - auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach §§ 60 ff. SGB I - gebotene umfassende Darlegung der Vermögensverhältnisse, die vorgerichtlich nicht erfolgt ist, weder in dem mit der Beschwerdevorschrift vorgelegten SGB II-Antragsformular gesehen werden kann noch in der mündlichen Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zu 2. am 7. März 2007. Das unter dem 19. Februar 2007 unterschriebene Antragsformular ist unvollständig ausgefüllt; das Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse enthält zu den Punkten 2.3 bis 5. a) keinerlei Angaben, also auch nicht zu etwaigen Veräußerungen der dem Antragsteller bis vor Kurzem gehörenden Immobilien bzw. den dabei gegebenenfalls erzielten Erlösen. Dahin gehende Nachweise hat der Antragsteller auch nicht im Rahmen der Vorsprache am 7. März 2007 vorgelegt, wie die erläuternden Darlegungen des zuständigen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zu 2. vom 29. Juni 2007 belegen. Danach wurde der Antragsteller zwar auf die Notwendigkeit der Vorlage solcher Belege hingewiesen, ist dem aber - wohl bis zum heutigen Zeitpunkt - nicht nachgekommen."
Auf die Verfügung des Senats vom 6. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben der Rechtsanwälte K. und Hä. , Freiburg vom 31. Juli 2007 sowie ein Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 mit Kopie des Kaufvertrags vom 19. November 1996 am Wohnungseigentum Nr. 1 am Grundstück I. Str. 24 in Freiburg vorgelegt. Im Schreiben der Rechtsanwälte K. und Hä. vom 31. Juli 2007 wird ausgeführt, die Akten, die für Herrn H. geführt worden seien, seien seit Längerem abgelegt worden und es bedürfe eines erheblichen Aufwands, diese wieder zu besorgen. Die Anwaltskanzlei des Unterzeichners habe damals über eine Treuhänderschaft Herrn H. geholfen, seine mehr als desaströsen Finanzverhältnisse einigermaßen zu bereinigen. Das Grundstück mit dem Firmengebäude sei damals an den Bauverband für DM 1.354,000,00 verkauft worden, wobei ein Großteil des Kaufbetrages (DM 1.287.000,00) direkt an die Sparkasse als Grundschuldgläubigerin bezahlt worden sei. DM 67.780,00 seien dazu verwendet worden, um ca. DM 900.000,00 private Schulden des Herrn H. (resultierend aus Krediten bei anderen Banken, Kreditkartenverträgen, Mietwagen etc.) zu begleichen, Die Gläubiger (unter anderem damals die Dresdner Bank und die Hypo Vereinsbank) hätten hier auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Mit einer etwaigen Verwertung von Immobilien, die Herrn H. privat gehört hätten, sei die Kanzlei nicht betraut gewesen. Hierüber könne auch keine verlässliche Auskunft erteilt werden. Zum damaligen Zeitpunkt der Insolvenz der GmbH sei Herr H., ebenfalls vermögenslos gewesen.
Ausweislich der dem Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 beigefügten Kaufvertragskopie betreffend das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 am Grundstück I. Straße 24 in Freiburg wurde diese dem Kläger und seiner (früheren) Ehefrau gehörende Wohnung mit Kaufvertrag vom 19. November 1996 von der Ehefrau mit Zustimmung des Klägers zum Preis von 290.000,- DM an eine Frau C. V. aus Freiburg verkauft. Das Grundbuchamt teilt im Bezugsschreiben vom 30. Juli 2007 mit, dass betreffend der Wohnung in der Bl-straße 2 nichts festgestellt werden konnte; hierzu müssten genauere Angaben (z. B. neuer Eigentümer, Wohnungsnummer) gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend angegeben, er habe mit Schreiben vom 23. November 2005 die Beklagte unter Nennung des Namens der Insolvenzverwalterin und des Aktenzeichens auf das eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren hingewiesen. Die Beklagte hätte weitere Nachweise und Informationen dort einholen können. Für das Insolvenzverfahren habe er ein Verzeichnis der Gläubiger des Klägers erstellt und der Insolvenzverwalterin zugeleitet. Ein Verzeichnis über das Aktivvermögen des Klägers werde im Insolvenzverfahren von der Insolvenzverwalterin selbst erstellt. Zwischenzeitlich sei die Mutter des Klägers gestorben; der Kläger sei enterbt worden, für ihn sei aber ein Vermächtnis in Höhe von monatlich 500,- EUR ausgelobt worden. Hiervon und von seiner Erwerbsminderungsrente von ca. 600,- EUR lebe der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats sowie die weiteren zur Sache gehörenden Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Beschwerdewert von 500,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG die gegen den Versagungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers entsprechende Beweisurkunden vorzulegen.
Hierzu gehören bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII auch die vom Kläger geforderten Angaben zu seinem Vermögen, insbesondere zum (möglichen) Verkauf der Eigentumswohnungen I. Str. 2 und Bl.-str. 2 in Freiburg. Denn Angaben zu - zumal nicht geschontem (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) - Grundvermögen sind ohne Weiteres für die bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen anzustellende Bedürftigkeitsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) erforderlich. Von der Obliegenheit zu diesbezüglichen Angaben war der Kläger auch nicht durch die Bezugnahme auf das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Nennung der Insolvenzverwalterin entbunden. Dies könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn die Beklagte die für die Leistungsgewährung notwendigen Angaben und Unterlagen auf diesem Wege hätte unschwer erlangen können, was aber nicht der Fall ist. Denn das von einem Insolvenzverwalter zu erstellende Vermögensverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) basiert notwendigerweise im Wesentlichen auf den Angaben des Schuldners selbst bzw. - vorliegend - auf denen seines Betreuers (vgl. § 305 Abs. 3 InsO). Stammen die Angaben und Unterlagen, die der Insolvenzverwalter erhält bzw. nicht erhält, aber notwendig aus der Rechtssphäre des Leistungsantragstellers selbst, so kann der Leistungsträger nicht darauf verwiesen werden, sich diese Informationen dort zu beschaffen. Dies umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, lediglich ein Gläubigerverzeichnis erstellt und dem Insolvenzverwalter zugeleitet zu haben, aber kein Verzeichnis über das Aktivvermögen. Denn unter diesen Umständen wäre eine Nachfrage der Beklagten bei der Insolvenzverwalterin zum Verbleib des Grundvermögens des Klägers notwendig ergebnislos geblieben. Dem weiteren Einwand des Klägers, die Mitwirkungsobliegenheit könne nicht für Unterlagen betreffend Vorgänge gelten, die weit vor Eintritt der Bedürftigkeit lägen, ist entgegenzuhalten, dass erst die - hier kategorisch verweigerte - Vorlage solcher Unterlagen die Prüfung ermöglicht, inwieweit solche tatsächlich für die Leistungsgewährung relevant sind. Mit Blick darauf, dass z. B. ein Rückforderungsanspruch eines Schenkers bei Bedürftigkeit nach § 528 BGB zehn Jahre lang geltend gemacht werden kann, schließt allein der Vergangenheitsbezug nicht von Vornherein eine Mitwirkungsobliegenheit aus, was die Vorlage solcher Unterlagen anbelangt. Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die substantiierte Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, auch im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss von Grundstücks(kauf)verträgen im zeitlich relevanten Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, aus den vom SG zutreffend genannten Gründen nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine den Beteiligten bekannten Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - L 7 SO 1299/07 PKH-A - und - L 7 SO 2486/07 ER-B -.
Die vor diesem Hintergrund ergangene Versagungsentscheidung der Beklagten wird von § 66 Abs. 1 SGB I gedeckt. Nach dieser Vorschrift "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nicht: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch; vgl. dazu zuletzt Urteil des Senats vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris); vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend ist die Versagungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt in hinreichendem Maße erkennen, dass Ermessen ausgeübt wurde und ist auch ansonsten frei von Ermessensfehlern.
Die Entscheidung wirkt fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I), was - soweit ersichtlich - bis zum heutigen Tag noch nicht (vollständig) geschehen ist. Die auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Juli 2007 von der Kläger-Seite vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Rechtsanwälte Kraske und Härtel, Freiburg vom 31. Juli 2007, Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 mit Kopie des Kaufvertrags vom 19. November 1996 am Wohnungseigentum Nr. 1 am Grundstück I. Str. 24 in Freiburg) erklären allenfalls den Verbleib des (früheren) Firmengrundstücks - sofern dieses identisch ist mit dem im Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar in Bezug genommenen Grundstück Bu. Str. 2 in Freiburg - und der Wohnung in der I. Straße 24, nicht aber den der Wohnung in der Bl.-Str. 2 in Freiburg; zu entsprechenden Angaben sah sich das Grundbuchamt Freiburg ausweislich des Schreibens vom 30. Juli 2007 aufgrund der nicht näher konkretisierten Angaben zur Wohnungsnummer und dem Eigentümer nicht in der Lage. Dafür, dass eine entsprechende Konkretisierung zwischenzeitlich erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren streitig ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers.
Der am 1947 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahre 2002 ein lnsolvenzverfahren eröffnet, welches am 17. Mai 2006 mangels Masse eingestellt wurde. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2006 steht das Geschäftsgebäude der GmbH in der B. Straße 12 in Freiburg im Eigentum des Klägers. Zwei weitere Immobilien in der I. Str. 24 und der Bl-str. 2 in Freiburg haben zumindest früher im (Mit-) Eigentum des Klägers gestanden. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur auf Zeit - bis Ende Februar 2009 - geleistet wird. Er steht seit 2004 unter rechtlicher Betreuung, die sich unter anderem auf die Vermögenssorge erstreckt; als Betreuer ist sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Am 11. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
Der Kläger beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Die im verwendeten Antragsformular (S. 7) vorgesehenen Fragen zu Haus- und Grundbesitz und Vermögensübertragungen in den letzten zehn Jahren waren nicht ausgefüllt. Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2005 und 2. November 2005 wurde der Betreuer des Klägers aufgefordert, für die Prüfung des Leistungsantrags erforderliche Nachweise bzw. Unterlagen (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Zusammensetzung der Miethöhe, Untermietvertrag, Scheidungsurteil inklusive Unterhaltsvereinbarung, neuer Rentenbescheid, beigefügte Formular wegen kostenaufwändiger Ernährung, Kopie des Betreuerausweises) vorzulegen. Die angeforderten Unterlagen wurden zum Teil nachgereicht; im Übrigen verwies der Betreuer hinsichtlich der Vermögenslage des Klägers in einem Schreiben vom 21. November 2005 an die Beklagte - unter Nennung des Aktenzeichens und der Insolvenzverwalterin - auf das eröffnete Privatinsolvenzverfahren. Mit weiteren Schreiben vom 18. April 2006, 14. Juni 2006 und 29. Juni 2006 forderte die Beklagte den Betreuer des Klägers unter Fristsetzung auf, Nachweise über Sparguthaben bei der W.-Bausparkasse (Schreiben vom 18. April 2006) bzw. deren Verwendung (Schreiben vom 14. Juni 2006) sowie notarielle Kaufverträge über den Verkauf der Eigentumswohnungen I. Straße 24 und Bl-straße 2 in Freiburg vorzulegen (Schreiben vom 29. Juni 2006). Im letztgenannten Schreiben wurde zudem nachgefragt, ob bezüglich des Darlehens- und Sparvertrages bei der Wüstenrot Bausparkasse im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen wurde.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag unter Berufung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung ab, da der Kläger trotz Aufforderung hierzu unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis die den Verkauf zweier Immobilien betreffenden Verträge nicht vorgelegt und sich nicht zu der Frage erklärt habe, ob hinsichtlich des Darlehens- bzw. Bausparvertrages bei der Bausparkasse W. im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben mit der Begründung, die verlangte Mitwirkung sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, da er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die mit dem Widerspruchsschreiben vorgelegten Unterlagen beträfen allein ein Insolvenzverfahren einer H. r GmbH, nicht ein Privatinsolvenzverfahren des Klägers. Aus diesen Unterlagen ergebe sich außerdem als neuer Sachverhalt, dass das Geschäftsgebäude der GmbH im Eigentum des Klägers stehe. Der Kläger müsse daher über die bereits erbetenen Darlegungen hinaus auch insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
Dagegen hat der Kläger am 22. September 2006 die vorliegende Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2007 abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, § 66 Abs. 1 SGB I ermächtige den Sozialleistungsträger, eine Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen seien. Die Versagung der Leistung als Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei nur dann möglich, wenn außer den dargelegten, in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I geregelten materiellen Voraussetzungen auch die die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Danach müsse der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei mit Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2006 unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis dazu aufgefordert worden, Urkunden über den Verkauf der beiden Eigentumswohnungen vorzulegen und zu erklären, ob hinsichtlich des Vertrages bei der Bausparkasse Wüstenrot im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, obwohl er dazu nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 SGB I verpflichtet gewesen sei. Die geforderte Mitwirkung habe sich auf leistungserhebliche Tatsachen bezogen, denn zumindest Höhe und Verbleib des Erlöses aus dem Immobilienverkauf seien für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers offensichtlich von erheblicher Bedeutung. Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens indiziere zwar die Bedürftigkeit des Schuldners, entbinde den Träger der Sozialhilfe aber nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung eigenständig zu prüfen. Der Leistungsträger dürfe insbesondere dann im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I weitere Darlegungen und Nachweise verlangen, wenn ihm wie hier Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit ausschließendes Einkommen und Vermögen eines Antragstellers bekannt seien und die Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Einkommens- oder Vermögensgegenstände im Insolvenzverfahren nicht nachgewiesen sei. Ohne dies dem Kläger persönlich unterstellen zu wollen, komme es nämlich gerichtsbekannterweise vor, dass Schuldner Einkommen oder Vermögen dem Insolvenzverfahren zu entziehen versuchten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend Nachweise über die Verwertung noch vor kurzem unstreitig im Eigentum des Antragstellers stehender Immobilien verlangt habe. Durch die unterlassene Mitwirkung sei die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, zu dem neben den übrigen Anspruchvoraussetzungen insbesondere die Hilfebedürftigkeit gehöre, erheblich erschwert worden. Die Leistungsvoraussetzungen seien auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, insbesondere - wie dargelegt - nicht allein durch die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Februar 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 12. März 2007 beim Landessozialgericht erhobene Berufung, mit welcher der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über Einkommen und Vermögen verfüge, das er im Verbraucherinsolvenzverfahren verschwiegen hätte, lägen nicht vor. Bereits deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb die streitgegenständlichen Unterlagen trotz Verbraucherinsolvenzverfahren erforderlich sein sollten. Mitwirkungspflichten könnten sich grundsätzlich auch nicht auf die Vorlage von Unterlagen richten, die nicht existierten oder die nicht beschafft werden könnten.
Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1299/07 PKH-A) hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei summarischer Prüfung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - und auch darüber hinaus bis zum heutigen Tag - seiner Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die substantiierte Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, auch was den möglichen Abschluss von Grundstücks(kauf)verträgen im zeitlich relevanten Zusammenhang mit der Leistungsgewährung anbelange, nicht genügt. Wegen der weiteren Begründung hat der Senat auf den im Verfahren L 7 SO 2486/07 ER-B ergangenen Beschluss Bezug genommen. Darin hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 9. Mai 2007 (S 13 SO 1904/07 ER), durch welchen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Träger der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII abgelehnt worden waren, zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat darin Folgendes ausgeführt:
"Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller weder im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. als der Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch zur Antragsgegnerin zu 2. als der Trägerin der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Was die behauptete Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 1. anbelangt, wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung, welches seinerseits auf die zwischen den Beteiligten ergangene Senatsentscheidung vom 23. Januar 2007 (L 7 SO 5863/06 ER-B) hingewiesen hat. Danach bezieht der Antragsteller eine bis Februar 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Aktenlage von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, also vor dem Hintergrund eines zeitlichen Leistungsvermögens von täglich mindestens drei Stunden gewährt wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)). Unter Zugrundelegung des somit mindestens dreistündigen täglichen Leistungsvermögens des Antragstellers ist von dessen Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 SGB II auszugehen mit der Folge, dass dann nach der Bestimmung des § 21 Satz 1 SGB XII, die dem Vorrang der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II vor denen nach dem SGB XII Rechnung trägt (vgl. auch die Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), kein Anspruch auf die beanspruchte "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem dritten Kapitel besteht (zur Frage, inwieweit die Grundsätze zur sog. Arbeitsmarktrente im Rahmen des § 8 SGB II Berücksichtigung finden können, vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8 Rdnr. 36 ff. m.w.N.). An dieser Einschätzung ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten fachpsychiatrischen Gutachtens vom 7. August 2004, welches im Zuge des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Freiburg - Vormundschaftsgericht - eingeholt wurde, sich aber zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht verhält, bis auf Weiteres festzuhalten. Somit ist derzeit von der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen, der bis zur endgültigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II - bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen - grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)) hat (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 1. August 2006 - L 7 SO 3704/06 ER-B -). Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gilt dies so lange, bis eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II, Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170, vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B - und vom 21. Mai 2007 - L 7 SO 1845/07 PKH-B). Dies umso mehr, als durch Gesetz vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2746) mit (Rück-) Wirkung vom 1. August 2006 dem § 44a Abs. 1 (wieder) folgender Satz angefügt wurde: "Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende." Durch diese Vorschrift wird der Vorrang der Leistungen nach dem SGB II bis zur definitiven Klärung der Erwerbsfähigkeit nochmals unterstrichen, weshalb eine Einstandspflicht des zuerst angegangenen Trägers der Leistungen nach dem SGB XII auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu begründen ist.
Hinsichtlich der Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 2. fehlt es aus den vom SG zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, insbesondere an der substantiierten Darlegung der Bedürftigkeit nach § 9 SGB II. Hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die - auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach §§ 60 ff. SGB I - gebotene umfassende Darlegung der Vermögensverhältnisse, die vorgerichtlich nicht erfolgt ist, weder in dem mit der Beschwerdevorschrift vorgelegten SGB II-Antragsformular gesehen werden kann noch in der mündlichen Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zu 2. am 7. März 2007. Das unter dem 19. Februar 2007 unterschriebene Antragsformular ist unvollständig ausgefüllt; das Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse enthält zu den Punkten 2.3 bis 5. a) keinerlei Angaben, also auch nicht zu etwaigen Veräußerungen der dem Antragsteller bis vor Kurzem gehörenden Immobilien bzw. den dabei gegebenenfalls erzielten Erlösen. Dahin gehende Nachweise hat der Antragsteller auch nicht im Rahmen der Vorsprache am 7. März 2007 vorgelegt, wie die erläuternden Darlegungen des zuständigen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zu 2. vom 29. Juni 2007 belegen. Danach wurde der Antragsteller zwar auf die Notwendigkeit der Vorlage solcher Belege hingewiesen, ist dem aber - wohl bis zum heutigen Zeitpunkt - nicht nachgekommen."
Auf die Verfügung des Senats vom 6. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben der Rechtsanwälte K. und Hä. , Freiburg vom 31. Juli 2007 sowie ein Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 mit Kopie des Kaufvertrags vom 19. November 1996 am Wohnungseigentum Nr. 1 am Grundstück I. Str. 24 in Freiburg vorgelegt. Im Schreiben der Rechtsanwälte K. und Hä. vom 31. Juli 2007 wird ausgeführt, die Akten, die für Herrn H. geführt worden seien, seien seit Längerem abgelegt worden und es bedürfe eines erheblichen Aufwands, diese wieder zu besorgen. Die Anwaltskanzlei des Unterzeichners habe damals über eine Treuhänderschaft Herrn H. geholfen, seine mehr als desaströsen Finanzverhältnisse einigermaßen zu bereinigen. Das Grundstück mit dem Firmengebäude sei damals an den Bauverband für DM 1.354,000,00 verkauft worden, wobei ein Großteil des Kaufbetrages (DM 1.287.000,00) direkt an die Sparkasse als Grundschuldgläubigerin bezahlt worden sei. DM 67.780,00 seien dazu verwendet worden, um ca. DM 900.000,00 private Schulden des Herrn H. (resultierend aus Krediten bei anderen Banken, Kreditkartenverträgen, Mietwagen etc.) zu begleichen, Die Gläubiger (unter anderem damals die Dresdner Bank und die Hypo Vereinsbank) hätten hier auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Mit einer etwaigen Verwertung von Immobilien, die Herrn H. privat gehört hätten, sei die Kanzlei nicht betraut gewesen. Hierüber könne auch keine verlässliche Auskunft erteilt werden. Zum damaligen Zeitpunkt der Insolvenz der GmbH sei Herr H., ebenfalls vermögenslos gewesen.
Ausweislich der dem Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 beigefügten Kaufvertragskopie betreffend das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 am Grundstück I. Straße 24 in Freiburg wurde diese dem Kläger und seiner (früheren) Ehefrau gehörende Wohnung mit Kaufvertrag vom 19. November 1996 von der Ehefrau mit Zustimmung des Klägers zum Preis von 290.000,- DM an eine Frau C. V. aus Freiburg verkauft. Das Grundbuchamt teilt im Bezugsschreiben vom 30. Juli 2007 mit, dass betreffend der Wohnung in der Bl-straße 2 nichts festgestellt werden konnte; hierzu müssten genauere Angaben (z. B. neuer Eigentümer, Wohnungsnummer) gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend angegeben, er habe mit Schreiben vom 23. November 2005 die Beklagte unter Nennung des Namens der Insolvenzverwalterin und des Aktenzeichens auf das eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren hingewiesen. Die Beklagte hätte weitere Nachweise und Informationen dort einholen können. Für das Insolvenzverfahren habe er ein Verzeichnis der Gläubiger des Klägers erstellt und der Insolvenzverwalterin zugeleitet. Ein Verzeichnis über das Aktivvermögen des Klägers werde im Insolvenzverfahren von der Insolvenzverwalterin selbst erstellt. Zwischenzeitlich sei die Mutter des Klägers gestorben; der Kläger sei enterbt worden, für ihn sei aber ein Vermächtnis in Höhe von monatlich 500,- EUR ausgelobt worden. Hiervon und von seiner Erwerbsminderungsrente von ca. 600,- EUR lebe der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats sowie die weiteren zur Sache gehörenden Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Beschwerdewert von 500,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG die gegen den Versagungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers entsprechende Beweisurkunden vorzulegen.
Hierzu gehören bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII auch die vom Kläger geforderten Angaben zu seinem Vermögen, insbesondere zum (möglichen) Verkauf der Eigentumswohnungen I. Str. 2 und Bl.-str. 2 in Freiburg. Denn Angaben zu - zumal nicht geschontem (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) - Grundvermögen sind ohne Weiteres für die bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen anzustellende Bedürftigkeitsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) erforderlich. Von der Obliegenheit zu diesbezüglichen Angaben war der Kläger auch nicht durch die Bezugnahme auf das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Nennung der Insolvenzverwalterin entbunden. Dies könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn die Beklagte die für die Leistungsgewährung notwendigen Angaben und Unterlagen auf diesem Wege hätte unschwer erlangen können, was aber nicht der Fall ist. Denn das von einem Insolvenzverwalter zu erstellende Vermögensverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) basiert notwendigerweise im Wesentlichen auf den Angaben des Schuldners selbst bzw. - vorliegend - auf denen seines Betreuers (vgl. § 305 Abs. 3 InsO). Stammen die Angaben und Unterlagen, die der Insolvenzverwalter erhält bzw. nicht erhält, aber notwendig aus der Rechtssphäre des Leistungsantragstellers selbst, so kann der Leistungsträger nicht darauf verwiesen werden, sich diese Informationen dort zu beschaffen. Dies umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, lediglich ein Gläubigerverzeichnis erstellt und dem Insolvenzverwalter zugeleitet zu haben, aber kein Verzeichnis über das Aktivvermögen. Denn unter diesen Umständen wäre eine Nachfrage der Beklagten bei der Insolvenzverwalterin zum Verbleib des Grundvermögens des Klägers notwendig ergebnislos geblieben. Dem weiteren Einwand des Klägers, die Mitwirkungsobliegenheit könne nicht für Unterlagen betreffend Vorgänge gelten, die weit vor Eintritt der Bedürftigkeit lägen, ist entgegenzuhalten, dass erst die - hier kategorisch verweigerte - Vorlage solcher Unterlagen die Prüfung ermöglicht, inwieweit solche tatsächlich für die Leistungsgewährung relevant sind. Mit Blick darauf, dass z. B. ein Rückforderungsanspruch eines Schenkers bei Bedürftigkeit nach § 528 BGB zehn Jahre lang geltend gemacht werden kann, schließt allein der Vergangenheitsbezug nicht von Vornherein eine Mitwirkungsobliegenheit aus, was die Vorlage solcher Unterlagen anbelangt. Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die substantiierte Darlegung seiner Vermögensverhältnisse, auch im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss von Grundstücks(kauf)verträgen im zeitlich relevanten Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, aus den vom SG zutreffend genannten Gründen nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine den Beteiligten bekannten Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - L 7 SO 1299/07 PKH-A - und - L 7 SO 2486/07 ER-B -.
Die vor diesem Hintergrund ergangene Versagungsentscheidung der Beklagten wird von § 66 Abs. 1 SGB I gedeckt. Nach dieser Vorschrift "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nicht: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch; vgl. dazu zuletzt Urteil des Senats vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris); vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend ist die Versagungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt in hinreichendem Maße erkennen, dass Ermessen ausgeübt wurde und ist auch ansonsten frei von Ermessensfehlern.
Die Entscheidung wirkt fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I), was - soweit ersichtlich - bis zum heutigen Tag noch nicht (vollständig) geschehen ist. Die auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Juli 2007 von der Kläger-Seite vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Rechtsanwälte Kraske und Härtel, Freiburg vom 31. Juli 2007, Schreiben des Grundbuchamts Freiburg vom 30. Juli 2007 mit Kopie des Kaufvertrags vom 19. November 1996 am Wohnungseigentum Nr. 1 am Grundstück I. Str. 24 in Freiburg) erklären allenfalls den Verbleib des (früheren) Firmengrundstücks - sofern dieses identisch ist mit dem im Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar in Bezug genommenen Grundstück Bu. Str. 2 in Freiburg - und der Wohnung in der I. Straße 24, nicht aber den der Wohnung in der Bl.-Str. 2 in Freiburg; zu entsprechenden Angaben sah sich das Grundbuchamt Freiburg ausweislich des Schreibens vom 30. Juli 2007 aufgrund der nicht näher konkretisierten Angaben zur Wohnungsnummer und dem Eigentümer nicht in der Lage. Dafür, dass eine entsprechende Konkretisierung zwischenzeitlich erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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