L 19 R 64/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 827/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 64/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1956 geborene Kläger absolvierte 1983 die Fachhochschule N. als Dipl.Ingenieur, Fachrichtung Feinwerktechnik und arbeitete anschließend vom 23.11.1983 bis 30.06.1990 in seinem Beruf, im Juli und August 1990 als Projektierungsingenieur und Softwareentwickler. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war er von Juli 1993 bis September 1994 als Techniker/Bautechniker beschäftigt und war anschließend bis April 1999 arbeitslos/arbeitsunfähig. Ab Dezember 1999 arbeitet er als Lagerhelfer und Omnibusfahrer vorwiegend im Nahverkehr.

Am 07.08.2000 beantragte der Kläger wegen insgesamt 13 Gesundheitsstörungen die Gewährung von Rente. Die Beklagte ließ ihn durch den Sozialmediziner Dr.K. untersuchen (Gutachten vom 01.12.2000), der vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar hielt. Mit Bescheid vom 08.12.2000 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitmarktes.

Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger neurologisch/ psychiatrisch durch Dr.D. (Gutachten vom 21.06.2001) und internistisch durch Dr.M. (Gutachten vom 22.06.2001) begutachten. Die Sachverständigen hielten übereinstimmend vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen für zummutbar. Nach einem stationären Aufenthalt vom 15.01. bis 26.03.2002 in der Psychosomatischen Klinik B. , die im Entlassungsbericht die bisherige Tätigkeit als Büro- und Lagerhelfer mit gelegentlichen Busfahrten weiterhin für zumutbar hielt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002).

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen den Neurologen und Psychiater Dr.J. gehört (Gutachten vom 05.06.2003), der in der Zusammenschau der vorliegenden Gesundheitsstörungen (Dysthymia, allgemeine Angststörung, Panikstörung, Agoraphobie, Alkoholkrankheit abstinent, klinisch leichtgradige Polyneuropathie, Leberzirrhose mit portaler Hypertension, Ösophagusvarizenblutung 03/1998, arterielle Hypertonie, Adipositas permagna II, Psoriasis) zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger zwar seinen Ingenieurberuf aus einer krisenhaften Zuspitzung der Angst- und Depressionssymptomatik aufgegeben habe; zwischenzeitlich sei aber eine Stabilisierung erreicht worden, dass der Kläger seinem Beruf wieder nachgehen könne. Insgesamt seien vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit.

Der Kläger hat ein Gutachten des Prof.Dr.B. , Extraordinarius für Psychiatrie, vom 21.01.1992 vorgelegt, erstellt für das Landgericht B. , im Streit wegen BU gegen die L. Lebensversicherungsgesellschaft. Dieser hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei vom 12.09.1988 bis 02.04.1989 unfähig gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen; anschließend habe er eine ausreichende Stabilisierung seiner Verfassung erreicht. Dieser Sachverständige hat auch auf Antrag des Klägers das Gutachten vom 18.10.2004 erstellt. Bei Übernahme der von Dr.J. aufgestellten Diagnosen ist Prof.Dr.B. zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger nur noch in der Lage sei, vollschichtig Tätigkeiten zu verrichten auf einem Niveau, das niedriger als seine ursprüngliche Ausbildung sei. Man könne auch nicht umhin kommen, in erster Linie gesundheitliche Gründe als Ursache für die Beendigung der Tätigkeit als Dipl.Ingenieur anzunehmen.

Mit Urteil vom 18.11.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Rente wegen BU - abgewiesen. Bezüglich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist das SG den Ausführungen des Dr.J. gefolgt, wonach der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig sein könne. Zumutbar seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne besondere nervliche Belastung. Der Auffassung von Prof.Dr.B. , wonach der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers in der Angst in engen Räumen bestehe, ist das SG nicht gefolgt. Weiter ist das SG davon ausgegangen, dass bezüglich des Berufsschutzes beim Kläger von der Tätigkeit des Ingenieurs auszugehen sei, die er allerdings gesundheitsbedingt aufgegeben habe. Bei der Firma H. sei der Kläger (1993/1994) als Techniker/Bautechniker tätig gewesen. Der Kläger sei zwar jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Bauleiter einsetzbar, sei aber zumutbar auf die Tätigkeit des Bautechnikers verweisbar. Es handle sich dabei um planerisch-technische, baubetriebswirtschaftliche oder Verwaltungsaufgaben auf mittlerer Führungsebene. Aufgrund der zahlreichen Beschäftigungsmöglichkeiten seien je nach Art des Betriebes auch die unterschiedlichsten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit denkbar. Im Übrigen sei der Kläger auch als Busfahrer an Fahrpläne gebunden und erfülle - wenn auch in einem gewissen Rahmen - zeitliche Vorgaben. Das SG sehe daher für das Berufsbild des Bautechnikers keine Schwierigkeiten im Hinblick auf seine Ängste in geschlossenen Räumen. Auch bestünden hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers für neue Aufgaben keine Bedenken, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr.J. vom 07.12.2003 ergebe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, für ihn gebe es im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation keinen Verweisungsberuf. Er könne überhaupt keine Büroarbeit mehr erbringen; die Arbeitsleistung im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit entspreche mehr der eines Bastlers oder Hobby-Faktotums. Weder das Gutachten des Dr.J. noch das des Dr.B. stütze die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für ihn als Hochschulabsolventen komme außerdem als Verweisungsberuf keinesfalls der Bautechniker oder der Baukalkulator in Betracht.

Die Firma H. teilte der Beklagten unter dem 07.04.2005 in einer Auskunft mit, dass der Kläger bei ihr die Aufgaben eines Technikers erfüllen sollte. Der Kläger hat schließlich den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 20.06.1994 vorgelegt, nach dem das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. H. am 30.09.1994 bei einer Abfindung von 1.000,00 DM und Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses endete.

Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. erstellte das Gutachten vom 26.09.2006. Er hielt den Kläger nicht mehr für einsatzfähig für die Tätigkeiten eines Bauleiters und auch eines Bautechnikers wegen der bei ihm vorliegenden seelischen Störung. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er für leichte, gelegentlich für mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig. Der weiter von Amts wegen gehörte Neurologe und Psychiater Dr.B. gelangte im Gutachten vom 11.01.2007 zu der Beurteilung, dass beim Kläger zwar eine vor allem neurotische d.h. psychoreaktive Störung vorliege. Zusammenfassend schloss er sich den Leistungsbeurteilungen der Vorgutachter Dr.D. und Dr.J. an, wonach der Kläger durchaus noch in der Lage sei, als Dipl.Ingenieur, Bauleiter und auch Bautechniker vollschichtig tätig zu sein.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 18.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrags vom 07.08.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr.B. sei ihre Auffassung bestätigt worden. Die von diesem angeregte psychosomatische Reha-Maßnahme werde befürwortet, sollte aber erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens durchgeführt werden.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit N ...

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich nicht als begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.11.2004 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen BU hat. Denn der Kläger war und ist nicht berufsunfähig (bu) iS des Gesetzes.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht.

Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die hier genannten Erfordernisse der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 07.08.2000 nicht erfüllt.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar schon in der Zeit vor der Rentenantragstellung eingeschränkt gewesen. Auch der Senat geht in Übereinstimmung mit den bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.J. und Prof.Dr.B. davon aus, dass der Kläger den erlernten und bis 1990 ausgeübten Beruf eines Dipl.Ingenieurs zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten konnte. Denn der Kläger litt Ende der 80er Jahre an einer akut aufgetretenen Herzneurose, er war außerdem zumindest zeitweise alkoholabhängig. Deswegen erhielt er auch durch das Urteil des Landgerichts B. vom 07.05.1992 für die Zeit vom 12.09.1988 bis 02.04.1989 eine private BU-Rente zugesprochen. Denn der Kläger wurde in dieser Zeit nicht für leistungsfähig gehalten.

Diese vom Landgericht B. angenommene Leistungseinschränkung hat sich dann in der Folgezeit aber gebessert. Insoweit hat schon Prof.Dr.B. in dem für das LG B. erstellten Gutachten darauf hingewiesen, dass der Kläger mit ärztlicher und psychotherapeutischer Hilfe eine ausreichende Stabilisierung seiner Verfassung erreicht hat. Diese Auffassung wurde auch durch die später vom SG und vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.J. und Dr.B. bestätigt.

Im Wesentlichen wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung durch eine neurotische d.h. psychoreaktive Störung eingeschränkt. Für das Vorhandensein einer endogenen oder majoren Depression fanden sich in den vergangenen Jahren keine entsprechenden Kriterien. Auch eine hirnorganische Störung scheidet weitgehend aus. Somit lässt sich auch zur Überzeugung des Senats eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers nicht begründen. Denn lediglich bei schweren Neurosen, die in ihrem Ausmaß dem einer Psychose gleichkommen oder bei erheblichen Zwangserkrankungen könnte eine quantitative Einschränkung in Betracht gezogen werden. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat der Kläger selbst angegeben, dass er zeitweise sogar eine 12-stündige tägliche Berufstätigkeit ausübt. Eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit kann daher nicht festgestellt werden.

Dr.B. geht im Gutachten vom 11.01.2007 sogar davon aus, dass beim Kläger auch qualitativ keine so gravierenden Einschränkungen mehr vorliegen, dass er nicht in der Lage wäre, auch die Tätigkeiten eines Bauleiters und Bautechnikers auszuüben. Allerdings kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob der Kläger - ggf nach Durchführung einer psycho-somatischen Reha-Maßnahme - wieder als Dipl.Ingenieur eingesetzt werden kann. Denn jedenfalls ist dem Kläger die Tätigkeit eines Technikers/Bautechnikers gesundheitlich zumutbar. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 11.01.2007. Dieser geht davon aus, dass zwischenzeitlich eine solche Stabilisierung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, dass die Ausübung der genannten Berufstätigkeiten aus gesundheitlicher Sicht wieder zumutbar ist.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger vom 01.07.1993 bis 30.09.1994 bei der Firma H. ausgeübt hat. Denn zum einen ist die jetzige Tätigkeit des Klägers als Lagerarbeiter und Omnibusfahrer dem Kläger aus sozialen Gründen wohl nicht zumutbar, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn der Kläger hat sich im Jahre 1993 der Tätigkeit eines Technikers/Bautechnikers auf Dauer zugewandt. Er hat anlässlich der Anamneserhebung bei Dr.K. angegeben, er habe sich vom Berufsbild des Dipl.Ingenieurs aus Arbeitsmarktgründen gelöst.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese festzustellen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema folgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 mwN).

Eine Facharbeiter- bzw Fachangestelltentätigkeit kann der Kläger auch im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen weiterhin ausüben. Denn er ist objektiv und subjektiv auf die Tätigkeit eines Technikers/Bautechnikers verweisbar. Diese Tätigkeit, die er von 1993 bis 1994 verrichtet hat, ist ihm auch weiterhin zumutbar. Die Beschreibung dieses Berufsbildes hat dem Senat und dem ärztlichen Sachverständigen vorgelegen. Dr.B. hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor durchaus in der Lage ist, diese Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Zwar liegt beim Kläger eine andauernde und tiefsitzende Erkrankung vor. Es kann aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben, dass die phobischen Zustände des Klägers sicherlich durch geeignete medikamentöse und eventuell auch psychotherapeutische Maßnahmen weiter gelindert werden könnten. Eine derartige positive Entwicklung fand bereits auch ohne therapeutische Interventionen stand. Die Durchführung des vom ärztlichen Sachverständigen Dr.B. empfohlenen psychosomatischen Heilverfahrens könnte zu einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers führen. Nach Auffassung von Dr.B. kann sogar davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch in Zukunft einer differenzierten Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Dipl.Ingenieur nachgehen kann.

Der Leistungsbeurteilung von Prof.Dr.B. und von Dr.M. konnte sich der Senat nicht anschließen. Bezüglich des Ersteren hat schon das SG im angefochtenen Urteil herausgestellt, dass die Leistungsbeurteilungen im Gutachten, das er für das SG erstellt hat, in Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen für das LG B. stehen. Der Auffassung von Dr.M. ist der Senat nicht gefolgt, weil dieser als Internist und Arbeitsmediziner sich zu einem Problem auf fachfremden Gebiet geäußert hat, da die Hauptbeschwerden des Klägers auf psychiatrischem Gebiet liegen.

Der Senat ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 18.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn der Kläger war und ist nicht bu iS des Gesetzes.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved