Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 69/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 211/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auf Gewährung von Krankengeld vom 11. April bis 10. November 1998 als unzulässig abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom 01. Februar bis 30. November 1998 bei der Spedition K. H. GmbH & Co. KG (KG) gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ob sie von der Beklagten vom 11. April bis 10. November 1998 die Zahlung von Krankengeld (Krg) beanspruchen kann.
Die am 1950 geborene Klägerin ist gelernte Technische Zeichnerin. Sie ist mit dem am 1949 geborenen H. M. (H.M.) verheiratet, von dem sie jedoch getrennt lebt. H.M. war seinen Angaben zufolge Generalhandelsbevollmächtigter der Aktiengesellschaft C. Holding in Z. in der Schweiz. Er befand sich seit 29. Mai 1995 in Strafhaft, die nach der am 10. Dezember 2001 ausgestellten Haftbescheinigung bis zum 27. Mai 2002 dauern sollte. Die Klägerin war nach den Angaben der Beklagten vom 01. März bis 31. Oktober 1990 bei ihr aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert und bei deren Pflegekasse pflegepflichtversichert. Ab 01. November 1990 bestand, ausgenommen die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 1996, eine freiwillige Krankenversicherung und eine entsprechende Pflegepflichtversicherung. In der Zeit vom 02. Oktober 1995 bis 30. April 1996 sowie vom 01. Oktober 1996 bis 31. Juli 1997 wurde sie insoweit bei der Beklagten als "Erwerbslose ohne Einkommen", also ohne Anspruch auf Krg, geführt.
Am 11. März 1998 wurde die Klägerin durch die B. AG Buchführungsgesellschaft in F. rückwirkend zum 01. August 1997 als Beschäftigte der KG angemeldet.
Die KG (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 1976) war am 27. Juli 1977 mit Sitz in L.-G. ins Handelsregister eingetragen worden. Kommanditisten waren die Speditionskaufleute K. H. (K.H.) und H. H. (H.H.). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG (Komplementärin) war die H. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG war. Die Einlagen der Kommanditisten der KG beliefen sich 1980 auf jeweils DM 50.000,00. Nach dem Ausscheiden von K.H. wurde nach der Eintragung vom 06. Januar 1992 dessen KG-Einlage auf H.H. im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen. Nach der Eintragung vom 28. April 1993 ermäßigte sich die Einlage des H.H. auf DM 10.000,00, während mit der Einlage von DM 90.000,00 die Cas. B.-Vertriebs GmbH als Kommanditistin eingetreten war; an deren Stelle trat nach der Eintragung vom 11. Januar 1994 im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Aktiengesellschaft C. Holding als Kommanditistin. Nach der Eintragung vom 24. April 1996 schied dann H.H. als Kommanditist aus. Dessen Einlage von DM 10.000,00 übernahm die Klägerin, die als Kommanditistin in die KG eintrat. Nach der weiteren Eintragung vom 14. Oktober 1996 schied die Aktiengesellschaft C. Holding aus; deren Einlage ging nun auf die Klägerin über, deren Einlage damit DM 100.000,00 betrug. Geschäftsführer der GmbH, deren Stammkapital DM 20.000,00 betragen hatte, war zunächst K.H., der nach der Eintragung vom 16. Mai 1980 als Geschäftsführer abberufen worden war; H.H. wurde dann als Geschäftsführer bestellt. Nach der Eintragung vom 17. Mai 1993 wurde der Speditionskaufmann E. W. (E.W.) als weiterer Geschäftsführer bestellt, ebenfalls nach der Eintragung vom 02. Oktober 1995 die Klägerin mit der Berufsbezeichnung Kauffrau; sie hatte die Alleinvertretungsbefugnis und war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Nach der weiteren Eintragung vom 24. April 1996 war H.H. nicht mehr Geschäftsführer; danach wurde W. K. (W.K.), ebenfalls Speditionskaufmann, zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Nach der Eintragung vom 15. Juli 1996 war E.W. nicht mehr Geschäftsführer. Nach der Eintragung vom 12. Januar 1998 besaß für die GmbH W. J. (W.J.) Gesamtprokura; er, österreichischer Staatsangehöriger, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Tschechien/Slowakei bzw. in Österreich lag, vertrat danach die GmbH gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Nach der Eintragung vom 23. Februar 1998 waren W.K. sowie die Klägerin nicht mehr Geschäftsführer. W.J., dessen Prokura erloschen war, war nunmehr zum Geschäftsführer bestellt worden. Nach einem "Abtretungsvertrag" vom 10. Juli 1997 zwischen der Klägerin und W.J. übertrug die Klägerin ihre Kommanditeinlage an der KG von DM 100,000,00 auf J.W. Mit weiterem "Abtretungsvertrag" wurden von der Klägerin auch die von ihr als alleinige Gesellschafterin der GmbH gehaltenen Geschäftsanteile über nominal DM 50.000,00 auf W.J. übertragen. Am 08. Mai 1996 hatte die Klägerin für die KG einen ab 01. Mai 1996 geltenden Mietvertrag über das Haus A. M ... in K. (Wohnfläche ca. 276 m²) über eine monatliche Kaltmiete von DM 3.920,00 geschlossen; die Kaltmiete erhöhte sich danach ab 01. Mai 1998 auf DM 4.390,00. Ferner hatte die Klägerin für die KG nach einem "Mietvertrag über Büroräume" in dem genannten Haus in K. 86 m² Bürofläche (monatliche Kaltmiete DM 1.376,00) angemietet. In dem "Vertrag über die Vermietung eines Hauses" war vereinbart, dass für Büroraumanmietung, Nebenkosten und Reparaturen separat geleistete Zahlungen die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag entsprechend reduzieren sollten. Nach dem von W.J. der Beklagten mit Schreiben vom 09. Januar 1999 eingereichten "Anstellungsvertrag"/"Dienstvertrag" (Anstellungsvertrag 1) zwischen der GmbH und der Klägerin vom 11. Juli 1997 war die Klägerin weiterhin mit ihrer Bestellung als Geschäftsführerin der GmbH einverstanden. Danach sollte das laufende operative Geschäft weiterhin durch einen weiteren Geschäftsführer und einen Prokuristen erledigt werden. Für ihre Tätigkeit für die GmbH wurde danach der Klägerin weiterhin das angemietete Büro im Haus A. M. in K. zur Verfügung gestellt. Sie war berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung waren zu befolgen, soweit die getroffenen Vereinbarungen nicht entgegenstanden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB war die Klägerin befreit. Sie hatte als Geschäftsführerin ihre Arbeitskraft, Kenntnis und Erfahrung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. An bestimmte Arbeitszeiten war sie nicht gebunden. Sie erhielt danach für ihre vertragliche Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Gehalt von DM 2.200,00. Im Krankheitsfall blieb der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen bestehen. Es bestand Anspruch auf bezahlten Urlaub für 30 Arbeitstage. Nach einem weiter vorgelegten "Anstellungsvertrag"/"Arbeitsvertrag" (Anstellungsvertrag 2) zwischen der KG und der Klägerin ebenfalls vom 11. Juli 1997 wurde die Klägerin bei der Gesellschaft als kaufmännische Angestellte angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Unterstützung bei der Einarbeitung des W.J. sowie die Überprüfung verschiedener Handlungen der Herren K.H., H.H. und E.W. für die Gesellschaft und die Zusammenstellung erhebliche Unterlagen nach Rücksprache auch mit dem Anwalt der Gesellschaft. Danach sollte das "Arbeitsverhältnis" am 01. Januar 1998 beginnen. Die Klägerin erhielt danach für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt von DM 4.100,00. Der Vertrag war erstmals zum 30. November 1998 kündbar. Nach einer weiter eingereichten "Vereinbarung" zwischen der GmbH, der KG und der Klägerin vom 12. Dezember 1997 wurde eine von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Anstellungsvertrags 1 mit der GmbH zum 31. Dezember 1997 annulliert und die Beendigung dieses Vertrags am 31. Januar 1998 vereinbart. Der "Arbeitsvertrag" (Anstellungsvertrag 2) mit der GmbH sollte nun am 01. Februar 1998 beginnen.
Am 17. März 1998 war beim Amtsgericht (AG) Wetzlar der Antrag auf Eröffnung des (damals) Konkurses über das Vermögen der KG gestellt worden. Das AG ordnete mit Beschluss vom 20. April 1998 die Sequestration des Vermögens der KG an und bestellte Rechtsanwalt A. in W. zum Sequester (3 N 37/98). Nach Anordnung einer allgemeinen Post- und Telegraphensperre auch für die Adresse A. G. in. G. (Beschluss vom 12. Mai 1998) wurde mit Beschluss vom 29. Juni 1998 (3 N 48/98) der Konkurs über das Vermögen der KG wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet sowie Rechtsanwalt A. nun zum Konkursverwalter bestimmt.
Nach Eingang der Anmeldung der Klägerin rückwirkend zum 01. August 1997 hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04. Mai 1998 mitgeteilt, sie sei ab 01. August 1997 dort versichert. Es sei jedoch bekannt geworden, dass sie eine Zeitlang Geschäftsführerin der Spedition H. gewesen sei. Sie wurde u.a. gebeten, den Zeitraum dieser Tätigkeit mitzuteilen und eine Kopie des Anstellungsvertrags vorzulegen, ferner anzugeben, ob sie an der GmbH beteiligt sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 1998 gab die Klägerin an, sie sei Inhaberin der KG und der GmbH gewesen, habe jedoch mit Abtretungsverträgen vom 10. Juli 1997 ihre Kommanditanteile an der KG und die Gesellschaftsanteile an der GmbH zu 100 vom Hundert (v.H.) auf W.J. übertragen. Gleichzeitig habe sie sich verpflichtet, ab 01. August 1997 im Angestelltenverhältnis bei der KG noch einige Zeit mitzuarbeiten und insbesondere W.J. bei der Einarbeitung behilflich zu sein. W.J. sei neuer Geschäftsführer der GmbH. Sie sei bis zum 31. Januar 1998 Geschäftsführerin gewesen. Die Beklagte forderte Unterlagen bei W.J. an (Schreiben vom 25. Mai 1998). Die KG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 1998 mit, sie sei "mit Zahlungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für unsere Angestellte, Frau U. M., für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.97 und vom 01.01. bis 28.02.1998 im Rückstand". Aufgrund einer Vereinbarung vom 08. April 1998 habe sich die Ci. L. G. Speditionsgesellschaft mbH verpflichtet, die Forderung gegen sie zu übernehmen. Die Beklagte erhob eine Auskunft bei der Ci. L. und zog Handelsregisterauszüge des AG G., die KG sowie die GmbH betreffend, bei. Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 teilte die Beklagte der Klägerin danach mit, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei sie der Ansicht, dass zum 01. August 1997 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei und deshalb die Durchführung der Krankenversicherung rückwirkend abgelehnt werde. Derjenige Gesellschafter, der einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke einer GmbH ausüben könne, könne zur KG nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Durch die Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH habe sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und dadurch wieder als persönlich haftender Gesellschafter auf die KG ausüben können. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Abtretungsverträgen, zumal sie ihren eigenen Angaben zufolge W.J. habe einarbeiten müssen.
Die Klägerin hatte dann auch geltend gemacht, sie sei seit 27. Februar 1998 arbeitsunfähig krank gewesen, und zwar bis zum 10. November 1998. Insoweit war bei der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krg der Dres. K. vom 05. Mai 1998 eingegangen. Die KG hatte mit Schreiben vom 27. Juni 1998 eine Entgeltbescheinigung vom 27. Juni 1998 eingereicht, wonach der 26. Februar 1998 der letzte Arbeitstag der Klägerin gewesen sei; sie sei ab 01. August 1997 als Angestellte tätig gewesen; bis zum 10. April 1998 sei Arbeitsentgelt weitergezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei am 29. Mai 1998 zum 30. November 1998 wegen Betriebseinstellung gekündigt worden. Im Februar 1998 sei Arbeitsentgelt in Höhe von DM 4.100,00 erzielt worden. Mit Schreiben vom 09. Juli 1998 begehrte die Klägerin die Auszahlung des ihr zustehenden Krg.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte die Beklagte auch dem Konkursverwalter der KG mit, dass die Anmeldung zum 01. August 1997 habe storniert werden müssen, weshalb keine Beitragsansprüche für die Klägerin bestünden. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 bestätigte die Beklagte der Klägerin erneut, dass Krankenversicherungspflicht ab 01. August 1997 nicht bestehe, da bei der Klägerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Spedition H. bestanden habe. Diesem Bescheid war das Ablehnungsschreiben vom 26. Juni 1998 nochmals beigefügt. Dagegen legte die Klägerin am 13. August 1998 Widerspruch ein. Sie machte geltend, nur bis zum 09. Juli 1997 sei sie Inhaberin/Gesellschafterin der KG sowie der GmbH gewesen. Sie sei jedoch auch zuvor nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaften gewesen. Die Anteile habe sie lediglich treuhänderisch gehalten. Für die eigentliche Geschäftsführung seien früher H.H. und E.W., später H.H. sowie E.W. und dann nur noch W.K. zuständig gewesen. Sie habe sich weder um die laufende Geschäftsführung noch um das operative Geschäft gekümmert, denn sie habe vom Geschäft der Spedition nichts verstanden. Ihre Geschäftsführung sei nur für den Notfall gedacht worden. Ihre befristete Festanstellung vom 01. August 1997 bis 30. November 1998 sei nur dafür gedacht gewesen, um W.J. bei der Einarbeitung behilflich zu sein. Ihr hätten die Branchenkenntnisse gefehlt. Auch habe sie die Geschicke der KG nicht beeinflussen können. Sie sei dem Treugeber, dessen Gesellschaftsanteile sie gehalten habe, und dann W.J. gegenüber weisungsabhängig gewesen. Ihre Anmeldung habe damals dem Geschäftsführer W.K. oblegen. Als sie dann krank geworden sei, sei festgestellt worden, dass ihre Anmeldung unterblieben gewesen sei. Die Beklagte erbat die Vorlage weiterer Unterlagen von der Klägerin, die die Abtretungsverträge vom 10. Juli 1997 sowie die Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH einreichte, ferner auch ein Kündigungsschreiben der KG vom 29. Mai 1998. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass der Anstellungsvertrag nicht für Dritte bestimmt gewesen sei, weshalb sie W.J. um Genehmigung gebeten habe. Die Beklagte war danach lediglich bereit, ab 01. August 1997 die freiwillige Versicherung der Klägerin fortzuführen; deswegen forderte sie Beiträge vom 01. August 1997 bis 30. September 1998 in Höhe von DM 8.647,00. Die Beklagte erhob noch eine Auskunft des Konkursverwalters der KG, der angab, die Klägerin sei immer nur dann aufgetaucht und tätig geworden, wenn Verträge zu unterschreiben gewesen seien. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe er nicht akzeptiert, weshalb auch kein Konkursausfallgeld geltend gemacht worden sei. Die Klägerin bestand weiterhin darauf, bis zum 30. November 1998 pflichtversichert gewesen zu sein, weshalb ihr auch bis zum 10. November 1998 Krg gewährt werden müsse. Vom 11. bis 30. November 1998 habe sie wieder für die Spedition gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ab 01. August 1997 kein echtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der KG zustande gekommen sei und folglich Sozialversicherungspflicht nicht bestanden habe. Bei Betrachtung der gesamten Umstände dränge sich die Annahme auf, dass ein Beschäftigungsverhältnis konstruiert werden solle, um entsprechende Leistungen (Krg) aus einer Pflichtkrankenversicherung zu erhalten und gleichzeitig Beiträge für eine ansonsten notwendige freiwillige Krankenversicherung zu sparen. Es seien auch nie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids verwies die Beklagte wegen der Forderung der Klägerin auf Auszahlung von Krankengeld auf den Widerspruchsbescheid (Schreiben vom 21. Dezember 1998. Des Weiteren gingen bei der Beklagten noch Schreiben des W.J. vom 21. Dezember 1998 mit Versicherungsnachweisen bzw. Ersatz-Versicherungsnachweisen sowie vom 09. Januar 1999 mit den Anstellungsverträgen vom 11. Juli 1997 sowie der Vereinbarung vom 12. Dezember 1997 ein. W.J. machte geltend, die Anmeldung der Klägerin sei einfach vergessen worden; die Buchführungsgesellschaft sei nicht damit vertraut gewesen, dass die Kosten des Anstellungsverhältnisses der Klägerin bei der GmbH von der KG zu tragen gewesen seien. Ebenso wie die Klägerin halte auch er sämtliche Gesellschaftsanteile an der KG und der GmbH lediglich treuhänderisch. Die KG habe eigens für die Tätigkeit der Klägerin in K. ein Büro unterhalten. Das laufende operative Speditionsgeschäft sei vom 01. August 1997 bis zum 30. Januar 1998 vom weiteren Geschäftsführer W.K. in S. und in G. erledigt worden. Den Anstellungsvertrag habe die Klägerin vor allem deswegen nicht vorlegen können, da darin der Passus enthalten gewesen sei, dass der Vertrag Dritten nicht ohne Genehmigung des Geschäftsführers habe offengelegt werden dürfen. Die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit für die KG weisungsgebunden gewesen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass es bei der Ablehnung der Sozialversicherungspflicht verbleiben müsse.
Deswegen erhob die Klägerin am 17. Januar 1999 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht vom 01. Februar bis 30. November 1998 als kaufmännische Angestellte bei der KG. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 1999 begehrte sie auch, ihr vom 27. Februar bis 10. November 1998 Krg zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. Juli 2004 begehrte sie die Zahlung von Krg vom 11. April bis 10. November 1998. Sie reichte zahlreiche Unterlagen ein. Sie bezog sich auf die Stellungnahme des W.J. vom 21. Dezember 1998. Es habe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit 01. August 1997 bzw. seit 01. Februar 1998 vorgelegen. Ab 01. Februar 1998 habe sie monatlich DM 4.100,00 verdient. Sie habe die Anteile der KG bzw. der GmbH nur treuhänderisch gehalten und diese dann auch mit den Verträgen vom 10. Juli 1997 an W.J. abgetreten. W.J. sei auch schon vor der Eintragung im Handelsregister am 21. Februar 1998 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Ihre Bestellung zur Geschäftsführerin sei nur eine vorsorgliche für Notfälle gewesen. Ihr hätten stets repräsentative Aufgaben oblegen. Zur Geschäftsführertätigkeit im Januar 1998 sei sie nur bereit gewesen, wenn ihr auch für diesen Monat ein Gehalt von DM 4.100,00 gezahlt werden würde. Für die Zeit ab Februar 1998 habe kein lediglich fingiertes Anstellungsverhältnis hinsichtlich einer Tätigkeit in den Büroräumen in K. vorgelegen. Sie habe dort gearbeitet. Sie sei weisungsabhängig gewesen, habe selbst kein Weisungsrecht gehabt. Sie sei der Geschäftsführung behilflich gewesen, habe den Telefondienst verrichtet, Schreibarbeiten auf Anweisung des W.J. ausgeführt und Gesellschafterversammlungen vorbereitet. W.J. sei auch regelmäßig in K. anwesend gewesen. Im Übrigen habe ein Mitarbeiter Anweisungen des Vorgesetzten umzusetzen. Ein Vorgesetzter müsse sich stets auf seine Mitarbeiter verlassen können. W.K. sei nie im Büro der KG in K. gewesen. Diese Räumlichkeiten seien für sie angemietet worden, um dort für die KG tätig zu sein. Telefon, Faxgerät und Büroräumlichkeiten seien für die Firma in K. installiert worden. Erst mit der Krankmeldung habe sie festgestellt, dass sie bei der Beklagten nicht angemeldet gewesen sei. Im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 1997 seien ihre Tätigkeiten auch klar umschrieben gewesen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Aufschlussreich sei der vom Konkursverwalter vorgelegte Hinweis des Steuerberaters Ha., dass er vom Ehemann der Klägerin am 11. März 1998, mithin sechs Tage vor Stellung des Konkursantrags, unter Androhung gezwungen worden sei, die Klägerin rückwirkend zum 01. August 1997 als Versicherungspflichtige anzumelden. Diese Anmeldung sei offensichtlich unter Druck erfolgt; entsprechende Unterlagen für die Anmeldung hätten dem Steuerberater nicht vorgelegen. Auch Hinweise für eine wirkliche Tätigkeit der Klägerin für die KG bzw. GmbH habe der Konkursverwalter nicht feststellen können. Dies werde auch durch die Aussage des früheren Geschäftsführers W.K., die dieser am 05. September 2000 vor dem Landgericht (LG) G. gemacht habe, bestätigt. Auch die Aussagen des H.M. als Zeugen reichten nicht aus, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu belegen, zumal sich dieser seit 1995 in Haft befunden und keine Einblicke in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der KG gehabt habe. Ein Indiz gegen die Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sei die Angabe des H.M., dass sich W.J. nur gelegentlich in der Firma aufgehalten habe. Daraus lasse sich schließen, dass die Geschäftsführung nach wie vor über die Klägerin gelaufen sei. Auch die Tatsache, dass die Klägerin kein festes Arbeitsentgelt als Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten habe, spreche gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den schriftlichen Angaben des W.J., zumal er mitgeteilt habe, dass er anderweitig noch sehr eingespannt gewesen und deshalb nur sporadisch für die Gesellschaft tätig geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin vor und nach dem 01. Februar 1998 tatsächlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe. Ein Nachweis, dass die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch gehalten worden seien, sei ebenfalls nicht geführt worden.
Mit Beschluss vom 09. November 2000 lud das SG die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund), Beigeladene zu 1), die frühere Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit), Beigeladene zu 2), sowie die KG, vertreten durch den Konkursverwalter, Beigeladener zu 3), zu dem Verfahren bei. Der Konkursverwalter trug vor, von einem Arbeitsvertrag der Klägerin erst im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfahren zu haben. Nach Angaben des W.K. sei die Klägerin nicht unmittelbar für die KG tätig gewesen. Aus einem Aktenvermerk des Steuerberaterbüros Ha. vom 11. März 1998 gehe hervor, dass sich der Ehemann der Klägerin telefonisch gemeldet und dem Steuerberater damit gedroht habe, dass, wenn seine Frau nicht bis 12 Uhr bei der AOK rückwirkend zum 01. August 1997 angemeldet wäre, er der Kanzlei das Mandat kündigen und noch am selben Tag sämtliche Unterlagen von der Spedition H. durch W.J. abholen lassen werde. Herr Ha. habe angegeben, die Anmeldung rückwirkend vorgenommen zu haben, obwohl offensichtlich die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Ihm, dem Konkursverwalter, seien keine Tätigkeiten der Klägerin bekannt, die diese für die KG erbracht habe. Die Angaben des Zeugen M. seien wenig glaubhaft. Dem Geschäftsführer W.K. seien Tätigkeiten der Klägerin nicht bekannt gewesen. Der Beigeladenen zu 3) hat ebenfalls verschiedene Unterlagen vorgelegt.
Ferner hat das SG am 09. Oktober 2001 H.M. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Blatt 112 bis 117 der SG-Akte). Weiter erhob das SG eine schriftliche Auskunft des W.J. vom 10. Januar 2004, die dieser am 30. Januar 2004 ergänzte. Insoweit wird auf Blatt 172 bis 176 und Blatt 182 bis 188 der SG-Akte Bezug genommen. Mit Urteil vom 28. Juli 2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2004 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Kammer habe nicht zur vollen Überzeugung feststellen können, dass durch den erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten Anstellungsvertrag ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse gestaltet hätten, sei nicht aufzuklären. Die Angaben des Zeugen M. als eines Zeugen vom Hörensagen stünden im Widerspruch zu dem Bild der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, das von ihr selbst und von dem Zeugen W.J. gezeichnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aus dem Stand ab 01. Februar 1998 in der Lage gewesen sein solle, die vom Zeugen M. beschriebene anspruchsvolle Tätigkeit zu bewältigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin dann den Zeugen W.J. bei dessen Einarbeitung in die Aufgaben eines Geschäftsführers der GmbH unterstützt haben könne. Ob die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Anstellungsvertrag in Einklang zu bringen seien, habe sich nicht feststellen lassen. Der von der Klägerin zu erbringende Beweis, dass sie ab 01. Februar 1998 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sei nicht erbracht. Den hieraus resultierenden rechtlichen Nachteil trage sie.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 27. Dezember 2004 schriftlich Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat verschiedene Unterlagen vorgelegt und macht geltend, das SG habe mit seiner Entscheidung den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Zweifel an der Funktion der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum hätte das Gericht veranlassen müssen, diese Frage von Amts wegen zu klären. Insbesondere hätte sie die Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften in der maßgebenden Zeit klären müssen. Sie, die Klägerin, sei im streitbefangenen Zeitraum weder Alleingesellschafterin der GmbH noch alleinige Kommanditistin der KG gewesen. Die Angaben ihres Ehemanns widersprächen nicht dem Bild ihrer beruflichen Tätigkeit, das sie selbst und der Zeuge W.J. gezeichnet hätten. Das Haus in K. sei von der KG angemietet worden. Die Anmietung sei erfolgt, um ihr die Tätigkeit für die Spedition zu ermöglichen. Ihr sei in diesem Haus ein Büro eingerichtet worden, selbstverständlich mit dem notwendigen Telefon- und Faxanschluss. Das Büro sei getrennt von der privat genutzten Wohnung gewesen, die sie in diesem Haus bewohnt habe. Sie habe nicht quasi in der eigenen Gesellschaft gearbeitet. Der Zeuge M. habe alle Fragen des SG detailliert beantworten können. Gegebenenfalls sei er erneut zu vernehmen. Während seiner Haft habe sie, die Klägerin, ihren Ehemann regelmäßig besucht und ihn über alles informiert. Weisungen des Zeugen M. seien von ihr weitergegeben worden. Ihre Treugeberin sei die Aktiengesellschaft C. Holding gewesen, deren Handlungsbevollmächtigter ihr Ehemann gewesen sei. Ihre Eintragung im Handelsregister am 02. Oktober 1995 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH sei auf eine Entscheidung der Aktiengesellschaft C. Holding zurückgegangen. Ihr Ehemann sei insoweit als Geschäftsführer vorgesehen gewesen. Weil dieser aus sonstigen Gründen nicht zum Geschäftsführer habe bestellt werden können, habe man sie zur Geschäftsführerin ernannt. Insoweit habe die Aktiengesellschaft C. Holding auch gefordert, dass die Kommanditeinlage auf sie habe übertragen werden sollen. Ihr Beschäftigungsverhältnis mit der KG sei durch die Gesellschafter mit Gesellschafterbeschlüssen bestimmt worden. Als sich abgezeichnet habe, dass ihre Krankheit sie längerfristig von der Erbringung der Arbeitsleistung abgehalten habe, habe der damalige Geschäftsführer eine Neuanstellung angeregt, die jedoch abgelehnt worden sei. Im Büro in K. sei sie durchgehend alleine tätig gewesen. Nur zeitweise sei sie von W.J. unterstützt worden. Alle Inkassovorgänge habe sie allein bearbeitet, und zwar nach Rücksprache und Anweisung ihres Ehemannes und in Zusammenarbeit mit den Anwälten der Gesellschaft. Sie habe während ihrer Erkrankung wie jede Arbeitnehmerin Krankmeldungen abgeben müssen. Dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich aus den verschiedensten Merkmalen ihrer Tätigkeit. Sie sei persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Der Arbeitsort sei von der KG klar vorgegeben worden. Sie habe keine eigene Arbeitsstätte gehabt. Die Stammarbeitszeit sei festgelegt gewesen. Ihr Arbeitsbereich und ihre Arbeitstätigkeit seien durch den Geschäftsführer und auch durch den Gesellschafter vorgegeben gewesen. Die auszuübende Tätigkeit habe sie nicht allein zu bestimmen gehabt. Ein Unternehmerrisiko habe sie nicht getragen. Sie habe kein eigenes Kapital eingebracht. Sie sei auf den laufenden Monatsverdienst angewiesen gewesen. Sie sei auch nach ihrer erbrachten Arbeitszeit vergütet worden. Es habe weder eine Gewinn- noch eine Umsatzbeteiligung gegeben. Sie habe auch nicht für mögliche Verluste gehaftet. Sie habe ferner die Arbeit selbst ausführen müssen. Das Beschäftigungsverhältnis sei kündbar gewesen. Sie sei weisungsgebunden gewesen, habe keine Vollmacht und keine Befreiung nach § 181 BGB besessen. Ihr hätten keine repräsentativen Aufgaben oblegen. Sie habe nur einen zeitlich begrenzten Urlaub gehabt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie keine Branchenkenntnisse im Bereich Speditionswesen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2004 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 26. Juni und 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 1998 abzuändern, festzustellen, dass sie vom 01. Februar bis 30. Dezember 1998 gesamtsozialversicherungspflichtig bei der Spedition K. H. GmbH und Co. KG beschäftigt gewesen ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 11. April bis 10. November 1998 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die streitbefangenen Bescheide und das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter des Senats hat Konkursakten des AG W. sowie die Akten des LG G./Oberlandesgerichts Frankfurt (8 O 3/99 bzw. 10 U 119/03) beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitig ist zwischen den Beteiligten einerseits, ob die Klägerin vom 01. Februar bis 30. November 1998 bei der KG gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei hatte die Klägerin ursprünglich im Hinblick auf die am 11. März 1998 rückwirkend zum 01. August 1997 bei der Beklagten vorgenommene Anmeldung als Arbeitnehmerin und den Anstellungsvertrag 1 in der Klageschrift vom 16. Januar 1999 (auch Anwaltschriftsatz vom 12. Juli 1999) sogar die Feststellung einer gesamtsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der KG bereits seit 01. August 1997 geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung nicht begründet. Denn auch der Senat vermag für die Zeit von Februar bis November 1998 nicht festzustellen, dass die Klägerin in Büroräumen der KG in K. tatsächlich eine abhängige Beschäftigung, d.h. eine nicht selbstständige Arbeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV a.F.) verrichtet hat (siehe dazu unter 1.). Andererseits begehrt die Klägerin, wie erstmals im Anwaltschriftsatz vom 22. Juli 1999 beantragt, Krg aufgrund dieser festzustellenden gesamtsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 11. April bis 10. November 1998 mit der Begründung, es habe Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar bis 10. November 1998 bestanden, ihr sei jedoch vom 27. Februar bis 10. April 1998 von der KG Entgeltfortzahlung gewährt worden. In diesem Punkt ist die Berufung deswegen unbegründet, weil insoweit eine den Anspruch auf Krg ablehnende Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (siehe. dazu unter 2.).
1. Der Senat kann - ebenso wie das SG - nicht feststellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. Februar 1998 bis zur geltend gemachten Erkrankung ab 27. Februar 1998 und dann noch vom 11. bis 30. November 1998 tatsächlich für die KG eine Beschäftigung im Sinne einer nicht selbstständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt hat. Dabei lässt der Senat dahingestellt, welche tatsächliche gesellschaftsrechtliche Stellung die Klägerin in der KG bzw. GmbH aufgrund der erwirkten Handelsregistereintragungen vom 02. Oktober 1995 (Eintragung als weitere Geschäftsführerin der GmbH), vom 24. April 1996 (Übernahme der Kommanditeinlage der KG in Höhe von 10.000,00 DM), vom 14. Oktober 1996 (Übernahme der Kommanditeinlage der KG zu 100 v.H.) bzw. vom 23. Februar 1998 (Beendigung der weiteren Geschäftsführung der Klägerin bei der GmbH) in der streitigen Zeit hatte und ob den vorgelegten Abtretungsverträgen vom 10. Juli 1997 tatsächlich wirtschaftliche Übertragungsvorgänge zugrunde gelegen haben. Zumal die Klägerin jedenfalls - entgegen dem ursprünglichen Hinweis auf die rückwirkende Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab 01. August 1997 - für die Zeit bis 31. Januar 1998 nun keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr geltend macht, sie jedoch im Übrigen auch für die Zeit vor dem 01. Februar 1998 in den Büroräumen in K. nur repräsentativ - so ihr Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 1999 - und dann treuhänderisch für die AG, deren Handelsbevollmächtigte ihr Ehemann, der Zeuge H.M., war, gehandelt haben will, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass der erstmals am 09. Januar 1999 der Beklagten von W.J. eingereichte Anstellungsvertrag 2 vom 11. Juli 1997 im Hinblick auf die weitere Vereinbarung vom 12. Dezember 1997 ab 01. Februar 1998 tatsächlich, wie nach den Buchstaben des Anstellungsvertrags geregelt, nun als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einer kaufmännischen Angestellten gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.100,00 DM praktiziert wurde. Ob, unabhängig vom bloßen Vertragstext, der allein nicht über die Bejahung einer abhängigen Beschäftigung entscheidet, ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist besonders eingehend und nach strengen Maßstäben zu prüfen, wenn dieses und der daraus resultierende Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird. Zunächst berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin bereits letztlich wesentlich für ihre Wohnzwecke, insoweit bestehend aus 190 m² Wohnfläche, seit 01. Mai 1996 ein Haus in K. für die KG angemietet hatte. Dieser Vorgang lässt schon Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin vor dem 01. Februar 1998 Tätigkeiten für die KG verrichtet hat, zumal sie bei der Beklagten bis zum 31. Juni 1997 als Erwerbslose ohne Einkommen geführt worden war. Ferner stellt der Senat weiter besonders in Rechnung, dass hier, ersichtlich auf nachdrückliche Veranlassung des Zeugen H.M., der wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin ein besonderes Interesse daran hatte, dass diese finanziell abgesichert würde, die Steuerberater der KG die Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten erst am 11. März 1998 rückwirkend zum 01. August 1997 vorgenommen haben, ohne dass dort Unterlagen über eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die KG vorgelegen haben. Zum Zeitpunkt der nachträglichen Anmeldung war der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit nach den Angaben der Klägerin bereits am 27. Februar 1998 eingetreten. Beiträge waren für die Zeit ab 01. August 1997 bis zur Konkurseröffnung für die Klägerin nicht abgeführt worden. Weiter kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die nachträgliche Anmeldung der Klägerin für einen länger zurückliegenden Zeitraum nahezu mit dem Konkursantrag für die KG vom 17. März 1998 zusammenfiel. Somit dürfte bereits am 11. März 1998 auch absehbar gewesen sein, dass irgendwelche Zahlungen der KG, sei es im Übrigen auch für die Anmietung der Wohnung in K., nicht mehr würden erfolgen können. Die Angabe des W.J., dass die Anmeldung der Klägerin nur vergessen worden sei, überzeugt nicht, zumal weder dem anmeldenden Steuerberater noch dem Konkursverwalter Unterlagen darüber vorgelegen haben, dass die Klägerin für die KG eine Tätigkeit als Angestellte ausgeübt haben könnte. Auch die Angabe, dass die Klägerin auch im Februar 1998 fälschlich noch als Inhaberin gegolten habe, die der Zeuge H.M. gemacht hat, überzeugt den Senat nicht. Aus dem Schreiben des W.J. vom 15. April 1998, in dem Rückstände von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Klägerin als Angestellte für die Zeit vom 01. August 1997 bis 28. Februar 1998 eingeräumt werden, aus dem Kündigungsschreiben vom 29. Mai 1998 sowie aus dessen Entgeltbescheinigung vom 27. Juni 1998, in dem ein Tätigkeitsbeginn am 01. August 1997 angegeben wurde und ferner eine Gehaltsfortzahlung bis zum 10. April 1998 ergibt sich ebenfalls nicht, dass bei der Klägerin tatsächlich ab Februar 1998 eine abhängige Beschäftigung vorgelegen hat, abgesehen davon, dass Zahlungen der KG bzw. der GmbH an die Klägerin bis 10. April 1998 ohnehin nicht nachgewiesen sind.
Wie das SG im Übrigen zutreffend dargelegt hat, kann eine abhängige Beschäftigung der Klägerin ab Februar 1998 nicht den Aussagen des H.M. vom 09. Oktober 2001 entnommen werden, zumal dieser nur ein Zeuge vom Hörensagen ist, der aus eigener Anschauung irgendwelche Tätigkeiten der Klägerin für die KG bzw. GmbH am Wohnort der Klägerin nicht miterlebt hat. Im Übrigen hatte der Zeuge, wie sich auch aus seiner Aussage vom 25. September 2001 vor dem LG G. ergibt, ein unterhaltsrechtliches Interesse auf Absicherung der von ihm getrennt lebenden Klägerin. Auch die schriftlichen Angaben, die W.J. sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren als auch unter dem 07. September 2002 gegenüber dem LG G. gemacht hat, lassen nicht die Feststellung zu, dass die Klägerin ab Februar 1998 eine abhängige Beschäftigung in K. für die KG verrichtet hat. Aufgrund der Angaben des Zeugen H.M., dass sich W.J. nur gelegentlich in K. aufgehalten habe, vermag der Senat nicht anzunehmen, dass die Klägerin ab Februar 1998 lediglich nach Geschäftsführeranweisungen des W.J. in K. tätig gewesen ist. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass W.J., wie von ihm angegeben, gerade in der Zeit vom 01. bis 26. Februar 1998 und dann nochmals vom 11. bis 30. November 1998 im Büro in K. anwesend gewesen ist. Soweit W.J. angegeben hat, dass die Klägerin 1997/98 auf höhere Einnahmen für den Lebensunterhalt angewiesen gewesen sei, rechtfertigt dies die Bejahung einer abhängigen Beschäftigung nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen angegeben hat, auch noch vom 11. bis 30. November 1998 in K. abhängig beschäftigt gewesen zu sein, fällt ins Gewicht, dass sie nach ihrem Schreiben vom 09. Juli 1998, in dem sie eine neue Wohnanschrift in R. angegeben hat, nicht mehr in K. gewohnt hatte. Danach ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, dass die Klägerin ab Februar 1998 nicht abhängig beschäftigt war. Der Senat erachtet eine erneute Vernehmung des Zeugen M. bzw. eine Vernehmung des W.J. als nicht geboten.
2. Hinsichtlich des Begehrens auf Krg hätte das SG die Klage als unzulässig abweisen müssen. Denn es fehlt insoweit eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung. In den angegriffenen Bescheiden und auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte nicht über einen Anspruch auf Krg nach § 44 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) entschieden. Es liegt darüber ein mit der Anfechtungs- und Leistungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vor, auch wenn das wesentliche Interesse der Klägerin an dem Verwaltungsverfahren, ausgelöst durch die nachträgliche Anmeldung vom 11. März 1998, darin gelegen hat, Krg Leistungen zu erhalten und deswegen beitragsfrei krankenversichert zu sein. Danach war nicht sachlich zu überprüfen, ob die Klägerin, die nach den Ausführungen unter 1. am 27. Februar 1998 nicht gegen Krankheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert war, evtl. aufgrund der von der Beklagten bejahten freiwilligen Mitgliedschaft ab 01. August 1997 insoweit mit Anspruch auf Krg freiwillig versichert war und ob für die gesamte streitige Zeit vom 27. Februar bzw. 11. April 1998 bis 10. November 1998 der Beklagten ordnungsgemäß gemeldete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Insoweit ergibt sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl.10/2) lediglich der Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar bis 13. Mai 1998 wegen rheumatischer Entzündung. Ferner liegt eine "Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld" vom 05./18. Mai 1998 vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem sich der Konkursverwalter (Beigeladener zu 3) am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, war es nicht sachgerecht, dass die Klägerin auch außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 3) im Berufungsverfahren zu erstatten hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom 01. Februar bis 30. November 1998 bei der Spedition K. H. GmbH & Co. KG (KG) gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ob sie von der Beklagten vom 11. April bis 10. November 1998 die Zahlung von Krankengeld (Krg) beanspruchen kann.
Die am 1950 geborene Klägerin ist gelernte Technische Zeichnerin. Sie ist mit dem am 1949 geborenen H. M. (H.M.) verheiratet, von dem sie jedoch getrennt lebt. H.M. war seinen Angaben zufolge Generalhandelsbevollmächtigter der Aktiengesellschaft C. Holding in Z. in der Schweiz. Er befand sich seit 29. Mai 1995 in Strafhaft, die nach der am 10. Dezember 2001 ausgestellten Haftbescheinigung bis zum 27. Mai 2002 dauern sollte. Die Klägerin war nach den Angaben der Beklagten vom 01. März bis 31. Oktober 1990 bei ihr aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert und bei deren Pflegekasse pflegepflichtversichert. Ab 01. November 1990 bestand, ausgenommen die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 1996, eine freiwillige Krankenversicherung und eine entsprechende Pflegepflichtversicherung. In der Zeit vom 02. Oktober 1995 bis 30. April 1996 sowie vom 01. Oktober 1996 bis 31. Juli 1997 wurde sie insoweit bei der Beklagten als "Erwerbslose ohne Einkommen", also ohne Anspruch auf Krg, geführt.
Am 11. März 1998 wurde die Klägerin durch die B. AG Buchführungsgesellschaft in F. rückwirkend zum 01. August 1997 als Beschäftigte der KG angemeldet.
Die KG (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 1976) war am 27. Juli 1977 mit Sitz in L.-G. ins Handelsregister eingetragen worden. Kommanditisten waren die Speditionskaufleute K. H. (K.H.) und H. H. (H.H.). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG (Komplementärin) war die H. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG war. Die Einlagen der Kommanditisten der KG beliefen sich 1980 auf jeweils DM 50.000,00. Nach dem Ausscheiden von K.H. wurde nach der Eintragung vom 06. Januar 1992 dessen KG-Einlage auf H.H. im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen. Nach der Eintragung vom 28. April 1993 ermäßigte sich die Einlage des H.H. auf DM 10.000,00, während mit der Einlage von DM 90.000,00 die Cas. B.-Vertriebs GmbH als Kommanditistin eingetreten war; an deren Stelle trat nach der Eintragung vom 11. Januar 1994 im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Aktiengesellschaft C. Holding als Kommanditistin. Nach der Eintragung vom 24. April 1996 schied dann H.H. als Kommanditist aus. Dessen Einlage von DM 10.000,00 übernahm die Klägerin, die als Kommanditistin in die KG eintrat. Nach der weiteren Eintragung vom 14. Oktober 1996 schied die Aktiengesellschaft C. Holding aus; deren Einlage ging nun auf die Klägerin über, deren Einlage damit DM 100.000,00 betrug. Geschäftsführer der GmbH, deren Stammkapital DM 20.000,00 betragen hatte, war zunächst K.H., der nach der Eintragung vom 16. Mai 1980 als Geschäftsführer abberufen worden war; H.H. wurde dann als Geschäftsführer bestellt. Nach der Eintragung vom 17. Mai 1993 wurde der Speditionskaufmann E. W. (E.W.) als weiterer Geschäftsführer bestellt, ebenfalls nach der Eintragung vom 02. Oktober 1995 die Klägerin mit der Berufsbezeichnung Kauffrau; sie hatte die Alleinvertretungsbefugnis und war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Nach der weiteren Eintragung vom 24. April 1996 war H.H. nicht mehr Geschäftsführer; danach wurde W. K. (W.K.), ebenfalls Speditionskaufmann, zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Nach der Eintragung vom 15. Juli 1996 war E.W. nicht mehr Geschäftsführer. Nach der Eintragung vom 12. Januar 1998 besaß für die GmbH W. J. (W.J.) Gesamtprokura; er, österreichischer Staatsangehöriger, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Tschechien/Slowakei bzw. in Österreich lag, vertrat danach die GmbH gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Nach der Eintragung vom 23. Februar 1998 waren W.K. sowie die Klägerin nicht mehr Geschäftsführer. W.J., dessen Prokura erloschen war, war nunmehr zum Geschäftsführer bestellt worden. Nach einem "Abtretungsvertrag" vom 10. Juli 1997 zwischen der Klägerin und W.J. übertrug die Klägerin ihre Kommanditeinlage an der KG von DM 100,000,00 auf J.W. Mit weiterem "Abtretungsvertrag" wurden von der Klägerin auch die von ihr als alleinige Gesellschafterin der GmbH gehaltenen Geschäftsanteile über nominal DM 50.000,00 auf W.J. übertragen. Am 08. Mai 1996 hatte die Klägerin für die KG einen ab 01. Mai 1996 geltenden Mietvertrag über das Haus A. M ... in K. (Wohnfläche ca. 276 m²) über eine monatliche Kaltmiete von DM 3.920,00 geschlossen; die Kaltmiete erhöhte sich danach ab 01. Mai 1998 auf DM 4.390,00. Ferner hatte die Klägerin für die KG nach einem "Mietvertrag über Büroräume" in dem genannten Haus in K. 86 m² Bürofläche (monatliche Kaltmiete DM 1.376,00) angemietet. In dem "Vertrag über die Vermietung eines Hauses" war vereinbart, dass für Büroraumanmietung, Nebenkosten und Reparaturen separat geleistete Zahlungen die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag entsprechend reduzieren sollten. Nach dem von W.J. der Beklagten mit Schreiben vom 09. Januar 1999 eingereichten "Anstellungsvertrag"/"Dienstvertrag" (Anstellungsvertrag 1) zwischen der GmbH und der Klägerin vom 11. Juli 1997 war die Klägerin weiterhin mit ihrer Bestellung als Geschäftsführerin der GmbH einverstanden. Danach sollte das laufende operative Geschäft weiterhin durch einen weiteren Geschäftsführer und einen Prokuristen erledigt werden. Für ihre Tätigkeit für die GmbH wurde danach der Klägerin weiterhin das angemietete Büro im Haus A. M. in K. zur Verfügung gestellt. Sie war berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung waren zu befolgen, soweit die getroffenen Vereinbarungen nicht entgegenstanden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB war die Klägerin befreit. Sie hatte als Geschäftsführerin ihre Arbeitskraft, Kenntnis und Erfahrung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. An bestimmte Arbeitszeiten war sie nicht gebunden. Sie erhielt danach für ihre vertragliche Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Gehalt von DM 2.200,00. Im Krankheitsfall blieb der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen bestehen. Es bestand Anspruch auf bezahlten Urlaub für 30 Arbeitstage. Nach einem weiter vorgelegten "Anstellungsvertrag"/"Arbeitsvertrag" (Anstellungsvertrag 2) zwischen der KG und der Klägerin ebenfalls vom 11. Juli 1997 wurde die Klägerin bei der Gesellschaft als kaufmännische Angestellte angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Unterstützung bei der Einarbeitung des W.J. sowie die Überprüfung verschiedener Handlungen der Herren K.H., H.H. und E.W. für die Gesellschaft und die Zusammenstellung erhebliche Unterlagen nach Rücksprache auch mit dem Anwalt der Gesellschaft. Danach sollte das "Arbeitsverhältnis" am 01. Januar 1998 beginnen. Die Klägerin erhielt danach für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt von DM 4.100,00. Der Vertrag war erstmals zum 30. November 1998 kündbar. Nach einer weiter eingereichten "Vereinbarung" zwischen der GmbH, der KG und der Klägerin vom 12. Dezember 1997 wurde eine von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Anstellungsvertrags 1 mit der GmbH zum 31. Dezember 1997 annulliert und die Beendigung dieses Vertrags am 31. Januar 1998 vereinbart. Der "Arbeitsvertrag" (Anstellungsvertrag 2) mit der GmbH sollte nun am 01. Februar 1998 beginnen.
Am 17. März 1998 war beim Amtsgericht (AG) Wetzlar der Antrag auf Eröffnung des (damals) Konkurses über das Vermögen der KG gestellt worden. Das AG ordnete mit Beschluss vom 20. April 1998 die Sequestration des Vermögens der KG an und bestellte Rechtsanwalt A. in W. zum Sequester (3 N 37/98). Nach Anordnung einer allgemeinen Post- und Telegraphensperre auch für die Adresse A. G. in. G. (Beschluss vom 12. Mai 1998) wurde mit Beschluss vom 29. Juni 1998 (3 N 48/98) der Konkurs über das Vermögen der KG wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet sowie Rechtsanwalt A. nun zum Konkursverwalter bestimmt.
Nach Eingang der Anmeldung der Klägerin rückwirkend zum 01. August 1997 hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04. Mai 1998 mitgeteilt, sie sei ab 01. August 1997 dort versichert. Es sei jedoch bekannt geworden, dass sie eine Zeitlang Geschäftsführerin der Spedition H. gewesen sei. Sie wurde u.a. gebeten, den Zeitraum dieser Tätigkeit mitzuteilen und eine Kopie des Anstellungsvertrags vorzulegen, ferner anzugeben, ob sie an der GmbH beteiligt sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 1998 gab die Klägerin an, sie sei Inhaberin der KG und der GmbH gewesen, habe jedoch mit Abtretungsverträgen vom 10. Juli 1997 ihre Kommanditanteile an der KG und die Gesellschaftsanteile an der GmbH zu 100 vom Hundert (v.H.) auf W.J. übertragen. Gleichzeitig habe sie sich verpflichtet, ab 01. August 1997 im Angestelltenverhältnis bei der KG noch einige Zeit mitzuarbeiten und insbesondere W.J. bei der Einarbeitung behilflich zu sein. W.J. sei neuer Geschäftsführer der GmbH. Sie sei bis zum 31. Januar 1998 Geschäftsführerin gewesen. Die Beklagte forderte Unterlagen bei W.J. an (Schreiben vom 25. Mai 1998). Die KG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 1998 mit, sie sei "mit Zahlungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für unsere Angestellte, Frau U. M., für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.97 und vom 01.01. bis 28.02.1998 im Rückstand". Aufgrund einer Vereinbarung vom 08. April 1998 habe sich die Ci. L. G. Speditionsgesellschaft mbH verpflichtet, die Forderung gegen sie zu übernehmen. Die Beklagte erhob eine Auskunft bei der Ci. L. und zog Handelsregisterauszüge des AG G., die KG sowie die GmbH betreffend, bei. Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 teilte die Beklagte der Klägerin danach mit, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei sie der Ansicht, dass zum 01. August 1997 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei und deshalb die Durchführung der Krankenversicherung rückwirkend abgelehnt werde. Derjenige Gesellschafter, der einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke einer GmbH ausüben könne, könne zur KG nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Durch die Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH habe sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und dadurch wieder als persönlich haftender Gesellschafter auf die KG ausüben können. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Abtretungsverträgen, zumal sie ihren eigenen Angaben zufolge W.J. habe einarbeiten müssen.
Die Klägerin hatte dann auch geltend gemacht, sie sei seit 27. Februar 1998 arbeitsunfähig krank gewesen, und zwar bis zum 10. November 1998. Insoweit war bei der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krg der Dres. K. vom 05. Mai 1998 eingegangen. Die KG hatte mit Schreiben vom 27. Juni 1998 eine Entgeltbescheinigung vom 27. Juni 1998 eingereicht, wonach der 26. Februar 1998 der letzte Arbeitstag der Klägerin gewesen sei; sie sei ab 01. August 1997 als Angestellte tätig gewesen; bis zum 10. April 1998 sei Arbeitsentgelt weitergezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei am 29. Mai 1998 zum 30. November 1998 wegen Betriebseinstellung gekündigt worden. Im Februar 1998 sei Arbeitsentgelt in Höhe von DM 4.100,00 erzielt worden. Mit Schreiben vom 09. Juli 1998 begehrte die Klägerin die Auszahlung des ihr zustehenden Krg.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte die Beklagte auch dem Konkursverwalter der KG mit, dass die Anmeldung zum 01. August 1997 habe storniert werden müssen, weshalb keine Beitragsansprüche für die Klägerin bestünden. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 bestätigte die Beklagte der Klägerin erneut, dass Krankenversicherungspflicht ab 01. August 1997 nicht bestehe, da bei der Klägerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Spedition H. bestanden habe. Diesem Bescheid war das Ablehnungsschreiben vom 26. Juni 1998 nochmals beigefügt. Dagegen legte die Klägerin am 13. August 1998 Widerspruch ein. Sie machte geltend, nur bis zum 09. Juli 1997 sei sie Inhaberin/Gesellschafterin der KG sowie der GmbH gewesen. Sie sei jedoch auch zuvor nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaften gewesen. Die Anteile habe sie lediglich treuhänderisch gehalten. Für die eigentliche Geschäftsführung seien früher H.H. und E.W., später H.H. sowie E.W. und dann nur noch W.K. zuständig gewesen. Sie habe sich weder um die laufende Geschäftsführung noch um das operative Geschäft gekümmert, denn sie habe vom Geschäft der Spedition nichts verstanden. Ihre Geschäftsführung sei nur für den Notfall gedacht worden. Ihre befristete Festanstellung vom 01. August 1997 bis 30. November 1998 sei nur dafür gedacht gewesen, um W.J. bei der Einarbeitung behilflich zu sein. Ihr hätten die Branchenkenntnisse gefehlt. Auch habe sie die Geschicke der KG nicht beeinflussen können. Sie sei dem Treugeber, dessen Gesellschaftsanteile sie gehalten habe, und dann W.J. gegenüber weisungsabhängig gewesen. Ihre Anmeldung habe damals dem Geschäftsführer W.K. oblegen. Als sie dann krank geworden sei, sei festgestellt worden, dass ihre Anmeldung unterblieben gewesen sei. Die Beklagte erbat die Vorlage weiterer Unterlagen von der Klägerin, die die Abtretungsverträge vom 10. Juli 1997 sowie die Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH einreichte, ferner auch ein Kündigungsschreiben der KG vom 29. Mai 1998. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass der Anstellungsvertrag nicht für Dritte bestimmt gewesen sei, weshalb sie W.J. um Genehmigung gebeten habe. Die Beklagte war danach lediglich bereit, ab 01. August 1997 die freiwillige Versicherung der Klägerin fortzuführen; deswegen forderte sie Beiträge vom 01. August 1997 bis 30. September 1998 in Höhe von DM 8.647,00. Die Beklagte erhob noch eine Auskunft des Konkursverwalters der KG, der angab, die Klägerin sei immer nur dann aufgetaucht und tätig geworden, wenn Verträge zu unterschreiben gewesen seien. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe er nicht akzeptiert, weshalb auch kein Konkursausfallgeld geltend gemacht worden sei. Die Klägerin bestand weiterhin darauf, bis zum 30. November 1998 pflichtversichert gewesen zu sein, weshalb ihr auch bis zum 10. November 1998 Krg gewährt werden müsse. Vom 11. bis 30. November 1998 habe sie wieder für die Spedition gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ab 01. August 1997 kein echtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der KG zustande gekommen sei und folglich Sozialversicherungspflicht nicht bestanden habe. Bei Betrachtung der gesamten Umstände dränge sich die Annahme auf, dass ein Beschäftigungsverhältnis konstruiert werden solle, um entsprechende Leistungen (Krg) aus einer Pflichtkrankenversicherung zu erhalten und gleichzeitig Beiträge für eine ansonsten notwendige freiwillige Krankenversicherung zu sparen. Es seien auch nie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids verwies die Beklagte wegen der Forderung der Klägerin auf Auszahlung von Krankengeld auf den Widerspruchsbescheid (Schreiben vom 21. Dezember 1998. Des Weiteren gingen bei der Beklagten noch Schreiben des W.J. vom 21. Dezember 1998 mit Versicherungsnachweisen bzw. Ersatz-Versicherungsnachweisen sowie vom 09. Januar 1999 mit den Anstellungsverträgen vom 11. Juli 1997 sowie der Vereinbarung vom 12. Dezember 1997 ein. W.J. machte geltend, die Anmeldung der Klägerin sei einfach vergessen worden; die Buchführungsgesellschaft sei nicht damit vertraut gewesen, dass die Kosten des Anstellungsverhältnisses der Klägerin bei der GmbH von der KG zu tragen gewesen seien. Ebenso wie die Klägerin halte auch er sämtliche Gesellschaftsanteile an der KG und der GmbH lediglich treuhänderisch. Die KG habe eigens für die Tätigkeit der Klägerin in K. ein Büro unterhalten. Das laufende operative Speditionsgeschäft sei vom 01. August 1997 bis zum 30. Januar 1998 vom weiteren Geschäftsführer W.K. in S. und in G. erledigt worden. Den Anstellungsvertrag habe die Klägerin vor allem deswegen nicht vorlegen können, da darin der Passus enthalten gewesen sei, dass der Vertrag Dritten nicht ohne Genehmigung des Geschäftsführers habe offengelegt werden dürfen. Die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit für die KG weisungsgebunden gewesen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass es bei der Ablehnung der Sozialversicherungspflicht verbleiben müsse.
Deswegen erhob die Klägerin am 17. Januar 1999 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht vom 01. Februar bis 30. November 1998 als kaufmännische Angestellte bei der KG. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 1999 begehrte sie auch, ihr vom 27. Februar bis 10. November 1998 Krg zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. Juli 2004 begehrte sie die Zahlung von Krg vom 11. April bis 10. November 1998. Sie reichte zahlreiche Unterlagen ein. Sie bezog sich auf die Stellungnahme des W.J. vom 21. Dezember 1998. Es habe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit 01. August 1997 bzw. seit 01. Februar 1998 vorgelegen. Ab 01. Februar 1998 habe sie monatlich DM 4.100,00 verdient. Sie habe die Anteile der KG bzw. der GmbH nur treuhänderisch gehalten und diese dann auch mit den Verträgen vom 10. Juli 1997 an W.J. abgetreten. W.J. sei auch schon vor der Eintragung im Handelsregister am 21. Februar 1998 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Ihre Bestellung zur Geschäftsführerin sei nur eine vorsorgliche für Notfälle gewesen. Ihr hätten stets repräsentative Aufgaben oblegen. Zur Geschäftsführertätigkeit im Januar 1998 sei sie nur bereit gewesen, wenn ihr auch für diesen Monat ein Gehalt von DM 4.100,00 gezahlt werden würde. Für die Zeit ab Februar 1998 habe kein lediglich fingiertes Anstellungsverhältnis hinsichtlich einer Tätigkeit in den Büroräumen in K. vorgelegen. Sie habe dort gearbeitet. Sie sei weisungsabhängig gewesen, habe selbst kein Weisungsrecht gehabt. Sie sei der Geschäftsführung behilflich gewesen, habe den Telefondienst verrichtet, Schreibarbeiten auf Anweisung des W.J. ausgeführt und Gesellschafterversammlungen vorbereitet. W.J. sei auch regelmäßig in K. anwesend gewesen. Im Übrigen habe ein Mitarbeiter Anweisungen des Vorgesetzten umzusetzen. Ein Vorgesetzter müsse sich stets auf seine Mitarbeiter verlassen können. W.K. sei nie im Büro der KG in K. gewesen. Diese Räumlichkeiten seien für sie angemietet worden, um dort für die KG tätig zu sein. Telefon, Faxgerät und Büroräumlichkeiten seien für die Firma in K. installiert worden. Erst mit der Krankmeldung habe sie festgestellt, dass sie bei der Beklagten nicht angemeldet gewesen sei. Im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 1997 seien ihre Tätigkeiten auch klar umschrieben gewesen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Aufschlussreich sei der vom Konkursverwalter vorgelegte Hinweis des Steuerberaters Ha., dass er vom Ehemann der Klägerin am 11. März 1998, mithin sechs Tage vor Stellung des Konkursantrags, unter Androhung gezwungen worden sei, die Klägerin rückwirkend zum 01. August 1997 als Versicherungspflichtige anzumelden. Diese Anmeldung sei offensichtlich unter Druck erfolgt; entsprechende Unterlagen für die Anmeldung hätten dem Steuerberater nicht vorgelegen. Auch Hinweise für eine wirkliche Tätigkeit der Klägerin für die KG bzw. GmbH habe der Konkursverwalter nicht feststellen können. Dies werde auch durch die Aussage des früheren Geschäftsführers W.K., die dieser am 05. September 2000 vor dem Landgericht (LG) G. gemacht habe, bestätigt. Auch die Aussagen des H.M. als Zeugen reichten nicht aus, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu belegen, zumal sich dieser seit 1995 in Haft befunden und keine Einblicke in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der KG gehabt habe. Ein Indiz gegen die Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sei die Angabe des H.M., dass sich W.J. nur gelegentlich in der Firma aufgehalten habe. Daraus lasse sich schließen, dass die Geschäftsführung nach wie vor über die Klägerin gelaufen sei. Auch die Tatsache, dass die Klägerin kein festes Arbeitsentgelt als Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten habe, spreche gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den schriftlichen Angaben des W.J., zumal er mitgeteilt habe, dass er anderweitig noch sehr eingespannt gewesen und deshalb nur sporadisch für die Gesellschaft tätig geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin vor und nach dem 01. Februar 1998 tatsächlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe. Ein Nachweis, dass die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch gehalten worden seien, sei ebenfalls nicht geführt worden.
Mit Beschluss vom 09. November 2000 lud das SG die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund), Beigeladene zu 1), die frühere Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit), Beigeladene zu 2), sowie die KG, vertreten durch den Konkursverwalter, Beigeladener zu 3), zu dem Verfahren bei. Der Konkursverwalter trug vor, von einem Arbeitsvertrag der Klägerin erst im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfahren zu haben. Nach Angaben des W.K. sei die Klägerin nicht unmittelbar für die KG tätig gewesen. Aus einem Aktenvermerk des Steuerberaterbüros Ha. vom 11. März 1998 gehe hervor, dass sich der Ehemann der Klägerin telefonisch gemeldet und dem Steuerberater damit gedroht habe, dass, wenn seine Frau nicht bis 12 Uhr bei der AOK rückwirkend zum 01. August 1997 angemeldet wäre, er der Kanzlei das Mandat kündigen und noch am selben Tag sämtliche Unterlagen von der Spedition H. durch W.J. abholen lassen werde. Herr Ha. habe angegeben, die Anmeldung rückwirkend vorgenommen zu haben, obwohl offensichtlich die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Ihm, dem Konkursverwalter, seien keine Tätigkeiten der Klägerin bekannt, die diese für die KG erbracht habe. Die Angaben des Zeugen M. seien wenig glaubhaft. Dem Geschäftsführer W.K. seien Tätigkeiten der Klägerin nicht bekannt gewesen. Der Beigeladenen zu 3) hat ebenfalls verschiedene Unterlagen vorgelegt.
Ferner hat das SG am 09. Oktober 2001 H.M. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Blatt 112 bis 117 der SG-Akte). Weiter erhob das SG eine schriftliche Auskunft des W.J. vom 10. Januar 2004, die dieser am 30. Januar 2004 ergänzte. Insoweit wird auf Blatt 172 bis 176 und Blatt 182 bis 188 der SG-Akte Bezug genommen. Mit Urteil vom 28. Juli 2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2004 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Kammer habe nicht zur vollen Überzeugung feststellen können, dass durch den erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten Anstellungsvertrag ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse gestaltet hätten, sei nicht aufzuklären. Die Angaben des Zeugen M. als eines Zeugen vom Hörensagen stünden im Widerspruch zu dem Bild der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, das von ihr selbst und von dem Zeugen W.J. gezeichnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aus dem Stand ab 01. Februar 1998 in der Lage gewesen sein solle, die vom Zeugen M. beschriebene anspruchsvolle Tätigkeit zu bewältigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin dann den Zeugen W.J. bei dessen Einarbeitung in die Aufgaben eines Geschäftsführers der GmbH unterstützt haben könne. Ob die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Anstellungsvertrag in Einklang zu bringen seien, habe sich nicht feststellen lassen. Der von der Klägerin zu erbringende Beweis, dass sie ab 01. Februar 1998 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sei nicht erbracht. Den hieraus resultierenden rechtlichen Nachteil trage sie.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 27. Dezember 2004 schriftlich Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat verschiedene Unterlagen vorgelegt und macht geltend, das SG habe mit seiner Entscheidung den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Zweifel an der Funktion der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum hätte das Gericht veranlassen müssen, diese Frage von Amts wegen zu klären. Insbesondere hätte sie die Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften in der maßgebenden Zeit klären müssen. Sie, die Klägerin, sei im streitbefangenen Zeitraum weder Alleingesellschafterin der GmbH noch alleinige Kommanditistin der KG gewesen. Die Angaben ihres Ehemanns widersprächen nicht dem Bild ihrer beruflichen Tätigkeit, das sie selbst und der Zeuge W.J. gezeichnet hätten. Das Haus in K. sei von der KG angemietet worden. Die Anmietung sei erfolgt, um ihr die Tätigkeit für die Spedition zu ermöglichen. Ihr sei in diesem Haus ein Büro eingerichtet worden, selbstverständlich mit dem notwendigen Telefon- und Faxanschluss. Das Büro sei getrennt von der privat genutzten Wohnung gewesen, die sie in diesem Haus bewohnt habe. Sie habe nicht quasi in der eigenen Gesellschaft gearbeitet. Der Zeuge M. habe alle Fragen des SG detailliert beantworten können. Gegebenenfalls sei er erneut zu vernehmen. Während seiner Haft habe sie, die Klägerin, ihren Ehemann regelmäßig besucht und ihn über alles informiert. Weisungen des Zeugen M. seien von ihr weitergegeben worden. Ihre Treugeberin sei die Aktiengesellschaft C. Holding gewesen, deren Handlungsbevollmächtigter ihr Ehemann gewesen sei. Ihre Eintragung im Handelsregister am 02. Oktober 1995 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH sei auf eine Entscheidung der Aktiengesellschaft C. Holding zurückgegangen. Ihr Ehemann sei insoweit als Geschäftsführer vorgesehen gewesen. Weil dieser aus sonstigen Gründen nicht zum Geschäftsführer habe bestellt werden können, habe man sie zur Geschäftsführerin ernannt. Insoweit habe die Aktiengesellschaft C. Holding auch gefordert, dass die Kommanditeinlage auf sie habe übertragen werden sollen. Ihr Beschäftigungsverhältnis mit der KG sei durch die Gesellschafter mit Gesellschafterbeschlüssen bestimmt worden. Als sich abgezeichnet habe, dass ihre Krankheit sie längerfristig von der Erbringung der Arbeitsleistung abgehalten habe, habe der damalige Geschäftsführer eine Neuanstellung angeregt, die jedoch abgelehnt worden sei. Im Büro in K. sei sie durchgehend alleine tätig gewesen. Nur zeitweise sei sie von W.J. unterstützt worden. Alle Inkassovorgänge habe sie allein bearbeitet, und zwar nach Rücksprache und Anweisung ihres Ehemannes und in Zusammenarbeit mit den Anwälten der Gesellschaft. Sie habe während ihrer Erkrankung wie jede Arbeitnehmerin Krankmeldungen abgeben müssen. Dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich aus den verschiedensten Merkmalen ihrer Tätigkeit. Sie sei persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Der Arbeitsort sei von der KG klar vorgegeben worden. Sie habe keine eigene Arbeitsstätte gehabt. Die Stammarbeitszeit sei festgelegt gewesen. Ihr Arbeitsbereich und ihre Arbeitstätigkeit seien durch den Geschäftsführer und auch durch den Gesellschafter vorgegeben gewesen. Die auszuübende Tätigkeit habe sie nicht allein zu bestimmen gehabt. Ein Unternehmerrisiko habe sie nicht getragen. Sie habe kein eigenes Kapital eingebracht. Sie sei auf den laufenden Monatsverdienst angewiesen gewesen. Sie sei auch nach ihrer erbrachten Arbeitszeit vergütet worden. Es habe weder eine Gewinn- noch eine Umsatzbeteiligung gegeben. Sie habe auch nicht für mögliche Verluste gehaftet. Sie habe ferner die Arbeit selbst ausführen müssen. Das Beschäftigungsverhältnis sei kündbar gewesen. Sie sei weisungsgebunden gewesen, habe keine Vollmacht und keine Befreiung nach § 181 BGB besessen. Ihr hätten keine repräsentativen Aufgaben oblegen. Sie habe nur einen zeitlich begrenzten Urlaub gehabt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie keine Branchenkenntnisse im Bereich Speditionswesen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2004 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 26. Juni und 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 1998 abzuändern, festzustellen, dass sie vom 01. Februar bis 30. Dezember 1998 gesamtsozialversicherungspflichtig bei der Spedition K. H. GmbH und Co. KG beschäftigt gewesen ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 11. April bis 10. November 1998 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die streitbefangenen Bescheide und das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter des Senats hat Konkursakten des AG W. sowie die Akten des LG G./Oberlandesgerichts Frankfurt (8 O 3/99 bzw. 10 U 119/03) beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitig ist zwischen den Beteiligten einerseits, ob die Klägerin vom 01. Februar bis 30. November 1998 bei der KG gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei hatte die Klägerin ursprünglich im Hinblick auf die am 11. März 1998 rückwirkend zum 01. August 1997 bei der Beklagten vorgenommene Anmeldung als Arbeitnehmerin und den Anstellungsvertrag 1 in der Klageschrift vom 16. Januar 1999 (auch Anwaltschriftsatz vom 12. Juli 1999) sogar die Feststellung einer gesamtsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der KG bereits seit 01. August 1997 geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung nicht begründet. Denn auch der Senat vermag für die Zeit von Februar bis November 1998 nicht festzustellen, dass die Klägerin in Büroräumen der KG in K. tatsächlich eine abhängige Beschäftigung, d.h. eine nicht selbstständige Arbeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV a.F.) verrichtet hat (siehe dazu unter 1.). Andererseits begehrt die Klägerin, wie erstmals im Anwaltschriftsatz vom 22. Juli 1999 beantragt, Krg aufgrund dieser festzustellenden gesamtsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 11. April bis 10. November 1998 mit der Begründung, es habe Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar bis 10. November 1998 bestanden, ihr sei jedoch vom 27. Februar bis 10. April 1998 von der KG Entgeltfortzahlung gewährt worden. In diesem Punkt ist die Berufung deswegen unbegründet, weil insoweit eine den Anspruch auf Krg ablehnende Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (siehe. dazu unter 2.).
1. Der Senat kann - ebenso wie das SG - nicht feststellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. Februar 1998 bis zur geltend gemachten Erkrankung ab 27. Februar 1998 und dann noch vom 11. bis 30. November 1998 tatsächlich für die KG eine Beschäftigung im Sinne einer nicht selbstständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt hat. Dabei lässt der Senat dahingestellt, welche tatsächliche gesellschaftsrechtliche Stellung die Klägerin in der KG bzw. GmbH aufgrund der erwirkten Handelsregistereintragungen vom 02. Oktober 1995 (Eintragung als weitere Geschäftsführerin der GmbH), vom 24. April 1996 (Übernahme der Kommanditeinlage der KG in Höhe von 10.000,00 DM), vom 14. Oktober 1996 (Übernahme der Kommanditeinlage der KG zu 100 v.H.) bzw. vom 23. Februar 1998 (Beendigung der weiteren Geschäftsführung der Klägerin bei der GmbH) in der streitigen Zeit hatte und ob den vorgelegten Abtretungsverträgen vom 10. Juli 1997 tatsächlich wirtschaftliche Übertragungsvorgänge zugrunde gelegen haben. Zumal die Klägerin jedenfalls - entgegen dem ursprünglichen Hinweis auf die rückwirkende Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab 01. August 1997 - für die Zeit bis 31. Januar 1998 nun keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr geltend macht, sie jedoch im Übrigen auch für die Zeit vor dem 01. Februar 1998 in den Büroräumen in K. nur repräsentativ - so ihr Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 1999 - und dann treuhänderisch für die AG, deren Handelsbevollmächtigte ihr Ehemann, der Zeuge H.M., war, gehandelt haben will, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass der erstmals am 09. Januar 1999 der Beklagten von W.J. eingereichte Anstellungsvertrag 2 vom 11. Juli 1997 im Hinblick auf die weitere Vereinbarung vom 12. Dezember 1997 ab 01. Februar 1998 tatsächlich, wie nach den Buchstaben des Anstellungsvertrags geregelt, nun als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einer kaufmännischen Angestellten gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.100,00 DM praktiziert wurde. Ob, unabhängig vom bloßen Vertragstext, der allein nicht über die Bejahung einer abhängigen Beschäftigung entscheidet, ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist besonders eingehend und nach strengen Maßstäben zu prüfen, wenn dieses und der daraus resultierende Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird. Zunächst berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin bereits letztlich wesentlich für ihre Wohnzwecke, insoweit bestehend aus 190 m² Wohnfläche, seit 01. Mai 1996 ein Haus in K. für die KG angemietet hatte. Dieser Vorgang lässt schon Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin vor dem 01. Februar 1998 Tätigkeiten für die KG verrichtet hat, zumal sie bei der Beklagten bis zum 31. Juni 1997 als Erwerbslose ohne Einkommen geführt worden war. Ferner stellt der Senat weiter besonders in Rechnung, dass hier, ersichtlich auf nachdrückliche Veranlassung des Zeugen H.M., der wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin ein besonderes Interesse daran hatte, dass diese finanziell abgesichert würde, die Steuerberater der KG die Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten erst am 11. März 1998 rückwirkend zum 01. August 1997 vorgenommen haben, ohne dass dort Unterlagen über eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die KG vorgelegen haben. Zum Zeitpunkt der nachträglichen Anmeldung war der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit nach den Angaben der Klägerin bereits am 27. Februar 1998 eingetreten. Beiträge waren für die Zeit ab 01. August 1997 bis zur Konkurseröffnung für die Klägerin nicht abgeführt worden. Weiter kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die nachträgliche Anmeldung der Klägerin für einen länger zurückliegenden Zeitraum nahezu mit dem Konkursantrag für die KG vom 17. März 1998 zusammenfiel. Somit dürfte bereits am 11. März 1998 auch absehbar gewesen sein, dass irgendwelche Zahlungen der KG, sei es im Übrigen auch für die Anmietung der Wohnung in K., nicht mehr würden erfolgen können. Die Angabe des W.J., dass die Anmeldung der Klägerin nur vergessen worden sei, überzeugt nicht, zumal weder dem anmeldenden Steuerberater noch dem Konkursverwalter Unterlagen darüber vorgelegen haben, dass die Klägerin für die KG eine Tätigkeit als Angestellte ausgeübt haben könnte. Auch die Angabe, dass die Klägerin auch im Februar 1998 fälschlich noch als Inhaberin gegolten habe, die der Zeuge H.M. gemacht hat, überzeugt den Senat nicht. Aus dem Schreiben des W.J. vom 15. April 1998, in dem Rückstände von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Klägerin als Angestellte für die Zeit vom 01. August 1997 bis 28. Februar 1998 eingeräumt werden, aus dem Kündigungsschreiben vom 29. Mai 1998 sowie aus dessen Entgeltbescheinigung vom 27. Juni 1998, in dem ein Tätigkeitsbeginn am 01. August 1997 angegeben wurde und ferner eine Gehaltsfortzahlung bis zum 10. April 1998 ergibt sich ebenfalls nicht, dass bei der Klägerin tatsächlich ab Februar 1998 eine abhängige Beschäftigung vorgelegen hat, abgesehen davon, dass Zahlungen der KG bzw. der GmbH an die Klägerin bis 10. April 1998 ohnehin nicht nachgewiesen sind.
Wie das SG im Übrigen zutreffend dargelegt hat, kann eine abhängige Beschäftigung der Klägerin ab Februar 1998 nicht den Aussagen des H.M. vom 09. Oktober 2001 entnommen werden, zumal dieser nur ein Zeuge vom Hörensagen ist, der aus eigener Anschauung irgendwelche Tätigkeiten der Klägerin für die KG bzw. GmbH am Wohnort der Klägerin nicht miterlebt hat. Im Übrigen hatte der Zeuge, wie sich auch aus seiner Aussage vom 25. September 2001 vor dem LG G. ergibt, ein unterhaltsrechtliches Interesse auf Absicherung der von ihm getrennt lebenden Klägerin. Auch die schriftlichen Angaben, die W.J. sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren als auch unter dem 07. September 2002 gegenüber dem LG G. gemacht hat, lassen nicht die Feststellung zu, dass die Klägerin ab Februar 1998 eine abhängige Beschäftigung in K. für die KG verrichtet hat. Aufgrund der Angaben des Zeugen H.M., dass sich W.J. nur gelegentlich in K. aufgehalten habe, vermag der Senat nicht anzunehmen, dass die Klägerin ab Februar 1998 lediglich nach Geschäftsführeranweisungen des W.J. in K. tätig gewesen ist. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass W.J., wie von ihm angegeben, gerade in der Zeit vom 01. bis 26. Februar 1998 und dann nochmals vom 11. bis 30. November 1998 im Büro in K. anwesend gewesen ist. Soweit W.J. angegeben hat, dass die Klägerin 1997/98 auf höhere Einnahmen für den Lebensunterhalt angewiesen gewesen sei, rechtfertigt dies die Bejahung einer abhängigen Beschäftigung nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen angegeben hat, auch noch vom 11. bis 30. November 1998 in K. abhängig beschäftigt gewesen zu sein, fällt ins Gewicht, dass sie nach ihrem Schreiben vom 09. Juli 1998, in dem sie eine neue Wohnanschrift in R. angegeben hat, nicht mehr in K. gewohnt hatte. Danach ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, dass die Klägerin ab Februar 1998 nicht abhängig beschäftigt war. Der Senat erachtet eine erneute Vernehmung des Zeugen M. bzw. eine Vernehmung des W.J. als nicht geboten.
2. Hinsichtlich des Begehrens auf Krg hätte das SG die Klage als unzulässig abweisen müssen. Denn es fehlt insoweit eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung. In den angegriffenen Bescheiden und auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte nicht über einen Anspruch auf Krg nach § 44 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) entschieden. Es liegt darüber ein mit der Anfechtungs- und Leistungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vor, auch wenn das wesentliche Interesse der Klägerin an dem Verwaltungsverfahren, ausgelöst durch die nachträgliche Anmeldung vom 11. März 1998, darin gelegen hat, Krg Leistungen zu erhalten und deswegen beitragsfrei krankenversichert zu sein. Danach war nicht sachlich zu überprüfen, ob die Klägerin, die nach den Ausführungen unter 1. am 27. Februar 1998 nicht gegen Krankheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert war, evtl. aufgrund der von der Beklagten bejahten freiwilligen Mitgliedschaft ab 01. August 1997 insoweit mit Anspruch auf Krg freiwillig versichert war und ob für die gesamte streitige Zeit vom 27. Februar bzw. 11. April 1998 bis 10. November 1998 der Beklagten ordnungsgemäß gemeldete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Insoweit ergibt sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl.10/2) lediglich der Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar bis 13. Mai 1998 wegen rheumatischer Entzündung. Ferner liegt eine "Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld" vom 05./18. Mai 1998 vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem sich der Konkursverwalter (Beigeladener zu 3) am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, war es nicht sachgerecht, dass die Klägerin auch außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 3) im Berufungsverfahren zu erstatten hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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