L 9 U 1130/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3360/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1130/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer höheren Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 11.7.2003.

Der 1976 geborene Kläger stieß am 11.7.2003 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorroller mit einem PKW zusammen. Hierbei zog er sich eine Schädelprellung, eine Patella-Querfraktur links und eine Großzehenendgliedfraktur rechts zu (DA-Bericht von Professor Dr. H.vom 11.7.2003). Während des stationären Aufenthalts in der Chirurgischen Klinik II des Ostalbklinikums vom 11.7. bis 23.7.2003 wurde zusätzlich eine AC-Gelenkssprengung Tossy II links festgestellt und die Patellamehrfragmentfraktur links osteosynthetisch versorgt. Am 29.11.2003 stürzte der Kläger auf rutschigem Grund an der Haustüre und zog sich eine Kniedistorsion links und Prellungen zu. Am 8.1.2004 erfolgte die - schon vor dem Sturz geplante - Arthroskopie des linken Kniegelenks und die Metallentfernung. Wegen zunehmender Kniegelenksbeschwerden wurde der Kläger vom 30.1. bis 7.2.2004 erneut stationär in der Chirurgischen Klinik II des Ostalbklinikums behandelt. Am 27.3.2004 stürzte der Kläger bei bestehender Gangunsicherheit erneut auf das linke Knie. Vom 19.5. bis 9.6.2004 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T ... Am 14.9.2004 wurde die AC-Gelenksabsprengung der linken Schulter operativ versorgt. Am 24.1.2005 wurde das Metall aus der linken Schulter entfernt und eine erneute Arthroskopie im linken Kniegelenk vorgenommen.

Die Beklagte ließ den Kläger von Professor Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., gutachterlich untersuchen. Dieser schätzte im Gutachten vom 14.2.2005 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen mit 30 vH ein.

Dementsprechend gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.3.2005 ab 7.1.2005, dem Tag nach Wegfall des Anspruchs auf Verletztengeld, Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 30 vH bis auf weiteres. Als Folgen des Versicherungsfalls anerkannte die Beklagte: "Bewegungseinschränkung im linken Knie nach knöchern verheiltem Kniescheibenfragmentbruch mit beginnender posttraumatischer Arthrose. Verheilte Schleimbeutelentzündung am Knie. Bewegungseinschränkung im Bereich des Schultergelenks nach verheilter AC-Gelenkssprengung Tossy II mit diskreter Restinstabilität des Schultergelenks. Verheilter Großzehenendgliedbruch rechts und verheilte Schädelprellung". Den Widerspruch des Klägers vom 21.3.2005, mit dem er die Gewährung einer Rente nach einer MdE um mindestens 50 vH begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 27.10.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm, mit der er die Gewährung von Rente nach einer MdE um mindestens 50 vH begehrte.

Das SG hörte den Schmerztherapeuten Professor Dr. T. sowie Professor Dr. H. und Dr. P. von der Chirurgischen Klinik II des Ostalbklinikums schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 22.2. und 8.5. 2006) und holte ein orthopädisches Gutachten ein.

Der Orthopäde Dr. H. stellte beim Kläger im Gutachten vom 8.8.2006 folgende Unfallfolgen fest: • Belastungsabhängige Knieschmerzen links nach mit Defekt ausgeheilter Kniescheibentrümmerfraktur und nachfolgender Früharthrose • Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach Schultereckgelenkssprengung und Ausheilung mit persistierender leichter Instabilität. Die MdE für die Unfallfolgen am linken Schultergelenk schätzte er auf 20 vH und am linken Kniegelenk ebenfalls auf 20 vH sowie die Gesamt-MdE auf 30 vH.

Die Beklagte legte den Bescheid vom 23.5.2006 vor, mit dem sie die als vorläufige Entschädigung in Höhe von 30 vH der Vollrente gewährte Rente auf unbestimmte Zeit feststellte, sowie weitere ärztliche Unterlagen, u. a. das Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. P. vom 22.4.2006. Darin führten diese aus, beim Kläger lägen noch folgende Unfallfolgen vor: • Schmerzhafte und immobilisierende Femoropatellarthrose links mit Verdacht auf aktive Reizsynovitis. Dadurch kontinuierlicher Schmerzmittelbedarf und Abhängigkeit von einer Unterarmgehstütze sowie rezidivierende Stürze bei schmerzbedingter Instabilität des linken Kniegelenks. • Schmerzhaft eingeschränkte Überkopfbeweglichkeit des linken Armes im linken Schultergelenk bei sekundär versorgter AC-Gelenkssprengung links mit persistierender Diastase des linken AC-Gelenks ohne Hinweis auf eine AC-Gelenksarthrose. • Ausgeheilte Großzehenendgliedfraktur mit persistierender Wetterfühligkeit. Die dadurch bedingte MdE betrage 30 vH.

Mit Urteil vom 30.1.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 50 vH. Die MdE des Klägers sei seit dem 7.1.2005 auf Dauer mit 30 vH angemessen bewertet. Das SG stütze sich hierbei auf die überzeugenden und in der Beurteilung im Wesentlichen deckungsgleichen Gutachten des Chirurgen Professor Dr. W., des Orthopäden Dr. H. und des Chirurgen Professor Dr. H ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 5.2.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.3.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Verletzungen im linken Schultergelenk und insbesondere im linken Kniegelenk als Folge der Patella-Querfraktur hätten nicht nur zu erheblichen Bewegungseinschränkungen geführt, sondern wiesen eine deutliche Verschlimmerungstendenz auf Grund der Arthrosebildung auf, welche zu einer höheren MdE von wenigstens 40 vH führe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005 und den Bescheid vom 23. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Juli 2003 Rente nach einer MdE um 40 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuW.n.

Sie erwidert, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Alle eingeholten Gutachten schätzten die MdE für die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen mit 30 vH ein.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Dr. S., Arzt für Chirurgie und Orthopädie sowie spezielle Unfallchirurgie, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 17.10.2007 folgende Unfallfolgen festgestellt: • Belastungsabhängige Knieschmerzen mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung links nach knöchern verheiltem Kniescheibenmehrfragmentbruch, verheilter Schleimbeutelentzündung und Resektion der Knieschleimhaut sowie röntgenologischer Retropatellararthrose • Schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks nach operierter AC-Gelenkssprengung Tossy II mit persistierender leichter Instabilität • Verheilter Großzehenendgliedbruch rechts • Verheilte Schädelprellung. Die MdE hierfür schätzte er ab 7.1.2005 auf 30 vH.

Mit Verfügung vom 8.1.2008 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente als nach einer MdE um 30 vH wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.7.2003 hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurück W.n, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 8.1.2008 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27).

Gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (Abs. 2 Satz 1).

Ausgehend hiervon ist auch der Senat auf Grund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten von Prof. Dr. W. vom 14.2.2005 und Professor Dr. H. vom 22.4.2006 sowie der Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 8.8.2006 und von Dr. S. vom 17.10.2007 zur Überzeugung gelangt, dass die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen zu keiner höheren MdE als 30 vH sowohl für die Rente als vorläufige Entschädigung als auch für die Rente auf unbestimmte Zeit führen.

Als Folgen des Arbeitsunfalls liegen beim Kläger belastungsabhängige Knieschmerzen mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung links nach knöchern verheiltem Kniescheibenmehrfragmentbruch, verheilter Schleimbeutelentzündung und Resektion der Knieschleimhaut sowie Retropatellararthrose und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenks nach operierter Schultereckgelenkssprengung mit persistierender leichter Instabilität vor. Während die Streckung und Beugung im rechten Kniegelenk zwischen 0/0/125 und 0/0/140 liegt, beträgt sie aktiv im linken Kniegelenk zwischen 0/30/80 und 0/20/90 und passiv 0/0/110 bzw. 0/0/120. Diese Funktionseinschränkung haben die Sachverständigen in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 724) unter Berücksichtigung der höheren passiven Beweglichkeit mit einer Einzel-MdE von 20 vH bewertet. Die Beweglichkeit in den Schultergelenken ergibt folgende Bewegungsausmaße: Arm seitwärts/körperwärts rechts 180/0/40, links 90/0/40 (passiv 130/0/40); Arm rückwärts/vorwärts rechts 40/0/160, links 40/0/100 (passiv 40/0/130). Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin (aaO S. 605) ist wegen vielfältiger dreidimensionaler Bewegungseinschränkung die Schultervorhebung als Hauptkriterium zu werten, weil die Hauptbedeutung des Schultergelenks darin liegt, die Hand in Gebrauchstellung zu bringen. Dementsprechend ist bei einer Vorhebung bis 90 Grad eine MdE von 20 vH und bei einer Vorhebung bis 120 Grad eine MdE von 10 vH angezeigt (aaO S.604). Die Sachverständigen haben die Vorhebung in der linken Schulter bis 100 Grad im Verein mit der Einschränkung der seitlichen Anhebung auf 90 Grad mit einer MdE von 20 vH bewertet. Dem folgt der Senat ebenfalls, wobei jedoch aus seiner Sicht die MdE von 20 vH für die Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk schwerer wiegt als diejenige für die linke Schulter.

Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen gebracht, ist nach der Rechtsprechung des BSG die MdE im Ganzen zu würdigen. Dabei ist entscheidend eine "Gesamtschau" der "Gesamteinwirkung" aller einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit (BSG, Beschluss vom 24.11.1988 - 2 BU 139/88 - in JURIS unter Hinweis auf die Feststellung der Gesamt-MdE im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes in BSGE 48, 82,84). Dabei dürfen die einzelnen MdE-Ansätze auch bei nebeneinander stehenden Funktionseinschränkungen nicht schematisch zusammengerechnet werden. Vielmehr ist der Grad der MdE in aller Regel niedriger als die Summe der Einzelschäden (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S. 158/159). Hiervon ausgehend hält der Senat die übereinstimmende Einschätzung der Gesamt-MdE für die Unfallfolgen durch Professor Dr. W., Dr. H., Professor Dr. H. und Dr. S. in Höhe von 30 vH für zutreffend, da die schwerer wiegende MdE bezüglich des linken Knies in Höhe von 20 vH in der Gesamtschau durch die MdE von 20 vH in Bezug auf das linke Schultergelenk um 10 vH auf 30 vH zu erhöhen war.

Nach alledem waren das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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