L 11 KA 35/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 24/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 35/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.02.2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht mit der Vierteljahresabrechnung für das Quartal II/2004 einen Betrag in Höhe von 21.293,84 Euro zur Sicherheit einbehalten hat.

Mit Wirkung zum 01.04.1999 trat der Kieferorthopäde (A) in die bis dahin von den Kieferorthopäden (K) und (P) betriebene Praxisgemeinschaft zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung ein. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 09.02.1999 wurde die gemeinsame Ausübung der kieferorthopädischen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Die Praxis wurde unter der Anschrift N-gasse 0 in F zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und in der Folgezeit unter späterer Einbeziehung des Kieferorthopäden (L) mit wechselnden Mitgliedern wie folgt betrieben:

01.04.1999 bis 31.12.2001: Gemeinschaftspraxis bestehend aus Dr. K, P und Dr. A.
01.01.2002 bis 30.09.2003: Gemeinschaftspraxis zwischen Dr. K und P
01.10.2003 bis 31.03.2004: Gemeinschaftspraxis zwischen Dr. K, P und L
01.04.2004 bis 30.06.2004: Gemeinschaftspraxis zwischen Dr. K und L
ab 01.07.2004: Einzelpraxis L.

In der Zeit vom 01.07.2003 - 30.09.2003 betrieb der Kieferorthopäde L unter der Anschrift N-gasse 0 in F eine Einzelpraxis.

Mit der Vierteljahresabrechnung für das Quartal II/2004 vom 27.10.2004 nahm die Beklagte gegenüber der Gemeinschaftspraxis Dr. K und L einen Sicherungseinbehalt in Höhe von 21.293,84 Euro vor. Es sei wegen einer möglichen Absenkung der Punktwerte für die Jahre 2000 und 2001 im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie mit einer Honorarrückforderung in Höhe von 20.960,16 Euro und für die Abrechnungszeiträume ab dem Jahre 2003 wegen Budgetüberschreitungen mit einer Honorarrückforderung in Höhe von 19.600,00 Euro zu rechnen. Nach dem die Klägerin Widerspruch erhoben hatte, bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2004 den Sicherungseinbehalt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls mit dem Widerspruch angefochten.

Mit an die Gemeinschaftspraxis Dr. K, P und A, an die Gemeinschaftspraxis Dr. K und P und an die Gemeinschaftspraxis Dr. K, P und L gerichteten Bescheiden machte die Beklagte Honorarrückforderungen in Höhe von 14.671,81 Euro geltend. Diese Forderung verrechnete sie in der Vierteljahresabrechnung III/04 für die Gemeinschaftspraxis Dr. K und L vom 27.01.2005 gegen den Sicherungseinbehalt. Auch gegen diese Vierteljahresabrechnung erhob die Klägerin Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Grundlage für den Sicherungseinbehalt sei § 10 Abs. 6 ihrer Satzung. Der Gesellschafter L der Klägerin hafte für die Verbindlichkeiten der bezeichneten Gemeinschaftspraxen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 07.04.2003. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da er erst zum 01.10.2003 in die Gemeinschaftspraxis Dr. K und P eingetreten sei. Der Sicherungseinbehalt betreffe die Punktwertkorrekturen 2000 und 2001 bei Ersatzkassen sowie Rückforderungen aus der Anwendung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Überzahlungen seien bestandskräftig festgesetzt worden. Daneben seien noch nicht mögliche Rückforderungen für die Zeit ab dem Abrechnungszeitraum 2003 wegen Budgetüberschreitungen gegeben.

Hiergegen richtete sich die am 25.05.2005 erhobene Klage. Für den Sicherungseinbehalt bestehe keine Grundlage. § 10 Abs. 6 der Satzung der Beklagten könne nicht herangezogen werden, da die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht beendet worden sei. Der Bescheid über die Punktwertkorrektur 2000 in Höhe von 11.568,21 Euro und die weiteren Rückforderungsbescheide seien nicht an ihn gerichtet gewesen. Der Gesellschafter L hafte nicht für Schulden Dritter. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus dem im Widerspruchsbescheid genannten Urteil des BGH, da er bereits am 01.07.2001 als Ausbildungsassistenz Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 24.11.2004 und die Vierteljahresabrechnung II/04 vom 27.10.2004 und III/04 vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Sicherungseinbehalt in Höhe von 21.293,84 Euro auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 7 Abs. 2 der Satzung könnten Einbehaltungen nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis gegenüber ihren Partnern wie gegenüber Gesamtschuldnern geltend gemacht werden. Der Gesellschafter L der Klägerin sei mit Wirkung nach außen erst zum 01.10.2003 in die Gemeinschaftspraxis eingetreten. Er hafte daher für die gegenüber den Gemeinschaftspraxen festgesetzten Forderungen.

Mit Urteil vom 20.02.2006 hat das Sozialgericht die entsprechenden Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Auszahlung des Sicherungseinbehalts an die Kläger verurteilt. Rechtsgrundlage sei § 10 Abs. 6 der Satzung der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe die Gemeinschaftspraxis nicht mehr bestanden, denn sie sei zum 30.06.2004 aufgelöst worden. Die Bescheide seien gegenüber der Gemeinschaftspraxis auch nicht wirksam unter der Adresse N-gasse 0 in F bekannt gegeben worden, da sie sich an die Gemeinschaftspraxis Dr. K und L richteten. Ob hier sogar von Nichtigkeit auszugehen sei, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn aber eine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 der Satzung, auf die die Beklagte in Sicherungseinbehalt stütze, nicht vor. Der Einbehalt könne nur vor Einstellung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis erfolgen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Gemeinschaftspraxis rechtliches Gehör zu gewähren sei. Die Beklagte hätte im Übrigen die Rückforderung auch früher festsetzen können, da sie bereits im April 2002 und im März 2003 auf eine mögliche Honorarrückforderung wegen einer Punktwertabsenkung für die Jahre 2000 und 2001 hingewiesen habe. Es bedürfe auch nicht der Auslegung des Bescheides, ob mit ihm der Sicherungseinbehalt nur gegenüber dem Gesellschafter L geltend gemacht werde, da dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 nicht erfülle, denn er habe seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht beendet bzw. es habe auch nicht der Verdacht einer nicht gesetzmäßigen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bestanden. Auch § 7 Abs. 2 der Satzung greift nicht ein, da diese Vorschriften nur die Vollziehung eines festgesetzten Honorareinbehaltes regele. Die Beklagte müsse den Sicherungseinbehalt auch zurückzahlen. Es sei unerheblich, dass zwischenzeitlich Honorarrückforderungsbescheide vorlägen. Die Beklagte habe die Forderungen nicht wirksam geltend gemacht. Die Gemeinschaftspraxen hätten im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr bestanden. Aus diesem Grunde sei auch keine Verrechnung möglich.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 30.03.2006. Es sei an der Vorschrift des § 10 Abs. 6 der Satzung nicht erkennbar, woraus sich eine Handlungspflicht vor Einstellung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis ergebe. Sinn und Zweck der Vorschrift bestünde darin, Honorarrückforderungsansprüche zu sichern. Eine Aufrechnung könne nur gegenüber fälligen Honoraransprüchen erfolgen. Die Abrechnung für das 2. Quartal erfolge immer erst im Oktober. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 keinen Grund für eine Annahme der Auflösung der Gemeinschaftspraxis gesehen, so dass auch zu diesem Zeitpunkt kein Anlass bestanden habe, Honorareinbehalte durchzusetzen. Die Auflösung sei erst Mitte 2004 bekanntgegeben worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass gegenüber einem ehemaligen Gemeinschaftspraxispartner keine Bescheide erteilt werden könnten. Die Praxis habe als BGB-Gesellschaft Honorare abgerechnet, so dass Korrekturen auch im Nachgang geltend gemacht werden können. Ansonsten würde bei einem Wechsel der Sozietätsform die Möglichkeit entstehen, sich Regressen zu entziehen. Nach § 7 der Satzung sei die Bekanntgabe an einen der Gemeinschaftspartner auch ausreichend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es einer Festsetzung über die Haftung der Klägerin für die Honorarrückforderung bedürfe. Die Haftung ergebe sich allein aus ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.02.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht sich zur Begründung ihres Antrags die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, denn der Bescheid vom 24.11.2004 und die Vierteljahresabrechnungen II/2004 vom 24.10.2004 und III/2004 vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Betrag in Höhe von 21.293,84 Euro wurde von der Beklagten zu Recht zur Sicherung einbehalten.

1.) Rechtsgrundlage für den Sicherungseinbehalt ist § 10 Abs. 6 der Satzung der Beklagten in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist die Beklagte berechtigt, zur Sicherung ihrer Ansprüche gegenüber dem Vertragszahnarzt Honorareinbehalte von den fälligen Vergütungsansprüchen des Vertragszahnarztes vorzunehmen, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit beendet wird oder der Verdacht einer nicht gesetzmäßigen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (z. B. ungeordneter Wegzug ins Ausland) besteht. Die im streitigen Quartal II/2004 tätigen Mitglieder der Klägerin (Dr. K und L) haben zum 30.06.2004 ihre gemeinschaftliche vertragszahnärztliche Tätigkeit beendet, so dass die Voraussetzungen der ersten Alternative der zitierten Vorschrift gegeben sind. Dem steht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der Umstand entgegen, dass die Vierteljahresabrechnungen für das streitige Quartal und der Bescheid über den Sicherungseinbehalt erst erteilt worden sind, als die Gemeinschaftspraxis zwischen Dr. K und L bereits beendet war. Eine Gemeinschaftspraxis ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend anzusehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zu stehen. Das BSG leitet aus § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB für noch nicht erfüllte Pflichten und Forderungen die Fiktion des Fortbestehens der Gemeinschaftspraxis ab (vgl. hierzu BSG vom 23.05.2007 Az. B 6 KA 2/06 R). In einer weiteren Entscheidung zur Problematik des Fortbestehens einer Gemeinschaftspraxis bei Veränderungen im Mitgliederbestand hat das BSG ausgeführt, dass die Sachbefugnis einer GbR, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren, unabhängig von Veränderungen im Mitgliederbestand erhalten bleibt (BSG vom 27.06.2007 Az. B 6 KR 27/06 R); vgl. zur einschlägigen Problematik auch BSG vom 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, vom 22.06.2005 B 6 KA 19/04 R und vom 07.02.2007 B 6 KA 6/07 R). Wenn aber in prozessualer Hinsicht keine Bedenken mehr bestehen, die Sachbefugnis zur Geltendmachung von Rechten und Abwehrung von Pflichten trotz Wechsels in Mitgliederbestand als bestehend anzusehen, sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Beklagten zur Geltendmachung des Sicherungseinbehaltes sprechen. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den richtigen Betroffenen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 33 Abs. 1 SGB X) liegen nicht vor. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Ebenso wie sie im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/00 R - SozR 3-2500 § 82 Nr. 3), kann sie als Adressaten des Honorarbescheides und des Sicherungseinbehaltes die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen, die sie im betroffenen Quartal hatte. Die gegenteilige Bewertung würde zu dem Ergebnis führen, das Vertragszahnärzte sich im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung insbesondere durch Wechsel im Mitgliederbestand oder sogar der Rechtform des Praxisbetriebes ihren Pflichten entziehen könnten. Insoweit hat das BSG in seiner neueren Entscheidung klarstellend darauf hingewiesen, dass nur die Fiktion des Fortbestands der erforderlichen Klarheit und Transparenz bei der Abwicklung vertragsarztrechtlicher Massenverfahren, wie sie der Erlass quartalsbezogener Honorarbescheide - einschließlich Prüf- und Richtigstellungsbescheide - darstellt, gerecht wird (BSG vom 07.02.2007 a. a. O.). Zwar hat das BSG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine kassenärztliche Vereinigung nicht befugt ist, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen, jedoch lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall kein gegenteiliges Ergebnis ableiten, denn ein solcher Sachverhalt liegt der hier zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde.

Eine abweichende Beurteilung vermochte der Senat auch nicht aus der Ansicht des Sozialgerichts abzuleiten, aus dem Regelungsgehalt des § 10 Abs. 6 der Satzung ergebe sich, dass diese Vorschrift nur einen Sicherungseinbehalt vor Einstellung der Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis rechtfertige, weil der betroffenen Gemeinschaftspraxis rechtliches Gehör zu gewähren sei. Diese Chronologie lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, denn § 10 Abs. 3 Satz 3 besagt lediglich, dass dem betroffenen Vertragszahnarzt Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben und ihm der Honorareinbehalt mit rechtsmittelfähigem Bescheid mitzuteilen ist. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass das rechtliche Gehör vor Erteilung des Bescheides zu gewähren ist, nicht aber vor Einstellung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis bzw. vor einem Wechsel im Bestand der Mitglieder.

Darüber hinaus wird die Richtigkeit der Vorgehensweise der Beklagten auch durch § 7 Abs. 2 ihrer Satzung gestützt, denn dort ist normiert, dass Einbehaltungen die gegenüber einer Gemeinschaftspraxis festgesetzt worden sind, nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis gegenüber ihren Partnern wie gegenüber Gesamtschuldnern vollzogen werden können. Mit dem Sozialgericht ist zutreffend davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsgrundlage für den Sicherungseinbehalt handelt, die Vorschrift macht jedoch deutlich, dass die Fiktion des Fortbestehens angenommen wird, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht.

2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch rechtmäßig, soweit die Beklagte mit der Vierteljahrsabrechnung vom 27.01.2005 Honorarrückforderungen i. H. v. insgesamt 14.671,81 EUR geltende gemacht und mit dem Sicherungseinbehalt verrechnet hat. Die Berechtigung der Beklagten zur Punktwertkorrektur 2000 und Rückforderung wegen HVM-Ausgleich hat die Klägerin im Verfahren nicht bestritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a SGG i. V. m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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