Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 31/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1867/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Ur- teil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 333,20,00 EUR beläuft (= geltend gemachte Erledigungsgebühr – Mittelgebühr - gemäß Nr. 1005 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV-RVG – in Höhe von 280,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer), 750,00 EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die Rechtsfrage, wann ein Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG bei der Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid beanspruchen kann, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 23/06 R = NZS 2007, 612-615), nämlich nur dann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts (SG) nicht durch derartige besondere Bemühungen erkennbar erledigungsgerichtet daran mitgewirkt, dass der Beklagte den Abhilfebescheid vom 8. Juni 2007 erteilt hat. Sofern er insoweit in seiner Klageschrift die Rechtsauffassung vertritt, es reiche insoweit aus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Erledigung erfolge, trifft dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu. Die nach Angaben des Bevollmächtigten geführten zwei Telefonate mit der Sachbearbeitung des Beklagten sowie die Vorlage von Beweismitteln sind Ausfluss seiner bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG abgegoltenen Tätigkeit, die ihn verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben.
Da sich das SG auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt hat, liegt eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 333,20,00 EUR beläuft (= geltend gemachte Erledigungsgebühr – Mittelgebühr - gemäß Nr. 1005 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV-RVG – in Höhe von 280,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer), 750,00 EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die Rechtsfrage, wann ein Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG bei der Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid beanspruchen kann, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 23/06 R = NZS 2007, 612-615), nämlich nur dann, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts (SG) nicht durch derartige besondere Bemühungen erkennbar erledigungsgerichtet daran mitgewirkt, dass der Beklagte den Abhilfebescheid vom 8. Juni 2007 erteilt hat. Sofern er insoweit in seiner Klageschrift die Rechtsauffassung vertritt, es reiche insoweit aus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Erledigung erfolge, trifft dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht zu. Die nach Angaben des Bevollmächtigten geführten zwei Telefonate mit der Sachbearbeitung des Beklagten sowie die Vorlage von Beweismitteln sind Ausfluss seiner bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG abgegoltenen Tätigkeit, die ihn verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben.
Da sich das SG auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt hat, liegt eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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