Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1054/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2133/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag, die Vollstreckung einzustellen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt für das Antragsverfahren S 2 KR 1054/09 ER auf EUR 9.950,00 und für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 2133/09 ER-B auf EUR 14.466,00.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte sowie die Einstellung der von der Beklagten eingeleiteten Vollstreckung einer Forderung von insgesamt EUR 57.863,43.
Der Kläger ist Zahnarzt. Er übte bis Ende 2005 seine zahnärztliche Tätigkeit aus, vom 1. Januar bis 23. Oktober 2000 mit einem anderen Zahnarzt. Die Beklagte war die zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für in der Praxis beschäftigte Arbeitnehmer. Für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erteilte der Kläger in Oktober 1997 der Beklagten eine Abbuchungsermächtigung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 kündigte er das Lastschriftverfahren zum Einzug der Beiträge.
Die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, heute Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, führte am 17. September und 9. Oktober 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 eine Arbeitgeberprüfung durch und setzte mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 10.397,86 fest, die der Kläger zahlte. Die Nachforderung ergab sich u.a. auf Grund einer Differenz in der Beitragsabführung zur Beklagten in den Jahren 1999 und 2000. Aus dem Jahresentgelt nach dem Lohnkonto aller bei der Beklagten Versicherten wurden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet (Beitrags-Soll). Diese wurden den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Beklagte (Beitrags-Ist) nach dem Beitragskontoauszug gegenübergestellt. Es ergaben sich Beitragsdifferenzen für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 in Höhe von EUR 4.026,61 und für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 3.066,86. Des Weiteren erfolgte eine Korrektur der Beitragsnachweise für Juli 2001 in Höhe von EUR 1.097,52.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 setzte die Beklagte noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 auf DM 33.413,20 (= EUR 17.083,90) fest. Zur Begründung führte sie aus, der durchgeführte Summenabgleich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 habe Differenzen ergeben. Die Entgelte aus den Mitteilungen seien insgesamt höher als die Entgelte, die sich aus den eingereichten Beitragsnachweisungen ergeben hätten. Die Beklagte leitete die Vollstreckung rückständiger Beiträge ein, wobei der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsbehörde die Gesamtforderung mit EUR 64.317,20 (Mahnung vom 26. März 2003) bzw. mit EUR 53.705,03 (Mahnung vom 8. August 2003) bezifferte. Der Kläger vertrat insbesondere unter Hinweis auf die erfolgte Arbeitgeberprüfung die Auffassung, dass keine Rückstände bestünden, sondern zu seinen Gunsten ein Guthaben von EUR 38.752,45 (u. a. Schreiben vom 13. August 2003). Am 14. August 2003 erhielt der Kläger für den Zeitraum von September 1997 bis Juni 2003 ein "Rückstandsblatt", das einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 37.464,09 ausgewiesen haben soll. Unter dem 11. August 2004 erfolgte eine Änderung des "Rückstandsblatts". Nach ihren Angaben im Beschwerdeverfahren kann die Beklagte diese nicht mehr vorlegen. Im Schreiben vom 12. August 2008 machte der Steuerberater des Klägers gegenüber der Beklagten geltend, es bestehe ein Guthaben des Klägers vom EUR 1.288,36 (Guthaben laut Schreiben vom 13. August 2003 EUR 38.752,45, Beitragsrückstand EUR 37.464,09). Dieses Guthaben werde bei einer späteren Beitragszahlung in Abzug gebracht. Im August 2003 zahlte der Kläger an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen statt EUR 2.025,20 nur den Betrag von EUR 736,84.
Der Kläger bat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Arbeitgeberprüfung um Bestätigung, dass keine Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mehr bestünden (Schreiben vom 15. November 2004). Er vertrat die Auffassung, seit Jahren erfolgten durch die Beklagte unzutreffende Beitragsberechnungen. Die im "Rückstandsblatt" genannten Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen widersprächen den im Bescheid über die Arbeitgeberprüfung festgestellten Werten. Da seit der Arbeitgeberprüfung die Beklagte jeden Monat einen Nachweis über die abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie einen entsprechenden Scheck erhalte, habe gar kein Beitragsrückstand mehr entstehen können. Deshalb erfolge auch der Ansatz von Säumniszuschlägen ohne Rechtsgrund. Die geltend gemachten Beitragswerte, Säumniszuschläge und sonstige Kosten seien auch trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte unterrichtete den Kläger, dass sie die Vollstreckung bis zur vollständige Klärung des Sachverhalts aussetzte (Schreiben vom 19. November 2004), sowie weiter die Abstimmung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2001 und 2002 habe folgende unzulässigen Abweichungen ergeben (Schreiben vom 22. November 2004):
2001 Beitragsgruppen Abstimmungs-Soll Abstimmungs-Ist Differenz Krankenversicherung DM 119.813,00 EUR 61.259,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.888,00 EUR 5.056,00 Rentenversicherung DM 128.412,00 EUR 65.656,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 1.289,00 EUR 659,00 Arbeitsförderung DM 120.034,00 EUR 61.373,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.667,00 EUR 4.942,00 Pflegeversicherung DM 120.037,00 EUR 61.374,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.664,00 EUR 4.491,00
2002 Beitragsgruppen Abstimmungs-Soll Abstimmungs-Ist Differenz Krankenversicherung EUR 87.740,00 EUR 78.513,00 EUR 9.227,00 Rentenversicherung EUR 80.332,00 EUR 71.026,00 EUR 9.306,00 Arbeitsförderung EUR 87.817,00 EUR 78.513,00 EUR 9.304,00 Pflegeversicherung EUR 87.814,00 EUR 78.513,00 EUR 9.301,00
Sie bat den Kläger, die Differenzen aufzuklären und gegebenenfalls korrigierte Beitragsnachweise und Entgeltmeldungen zu übersenden. Sie machte den Kläger darauf aufmerksam, für den Monat Juni 2001 liege kein Beitragsnachweis vor. Im Jahr 2002 könne die Differenz aus der Beitragsnachweisung für Dezember in der Gesamthöhe von EUR 3.832,60 herrühren (Schreiben vom 22. und 30. November 2004). Mit dem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2004 übersandte sie dem Kläger eine Kontenaufstellung für die Zeit von September 1997 bis September 2004, wonach insgesamt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge von EUR 37.255,98 zu zahlen seien.
Für das Jahr 2000 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge in Höhe von EUR 965,00 in Höhe von DM 22.183,50 (EUR 11.342,24) sowie mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 30.985,92 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 965,00, insgesamt DM 31.950,92 fest. Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 setzte die Beklagte noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Jahre 2001, 2002 und 2003 fest und forderte den Kläger auf, für das Jahr 2001 rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.719,12 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von EUR 398,05, für das Jahr 2002 die rückständigen Säumniszuschläge in Höhe von EUR 2.627,50 sowie für das Jahr 2003 die rückständigen Beiträge in Höhe von EUR 1.288,36 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 4.678,00 zu zahlen. Zugleich gab sie dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung statt und kündigte an, bis zur Klärung der Angelegenheit keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, die gelieferte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar. Zahlungen seien nicht den Zeiträumen zugeordnet worden, für welche sie bestimmt gewesen seien. Im Bescheid über die Arbeitgeberprüfung vom 10. Oktober 2002 sei für die Jahre 1998 bis 2001 rechtskräftig festgestellt worden, dass nach Zahlung der dort angegebenen Differenz von EUR 10.103,35 kein Beitragsrückstand mehr bestehe. Der Ansatz von Säumniszuschlägen sei bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung rechtswidrig. Die Einzugsermächtigung sei erst im Frühjahr 2001 widerrufen worden.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005). Soweit sich der Kläger auf die Arbeitgeberprüfung berufe, sei dort nur eine Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen und den Zahlungen vorgenommen worden, nicht jedoch eine Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen und dem durch Jahresmeldung gemeldeten Entgelt. Für das Jahr 2000 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 77.662,16 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 30.598,89 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 27.532,20 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 11.715,31 geleistet sowie weiterhin am 9. April 2003 in Höhe von EUR 3.066,86 auf Grund des Bescheids vom 10. Oktober 2002. Zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 30.598,89 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt "EUR 15.632,55" ergebe sich für das Jahr 2000 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 15.816,89. Für das Jahr 2001 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 66.315,08 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 26.076,33 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 24.978,80 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 22.233,75 geleistet sowie weiterhin am 9. April 2003 in Höhe von EUR 1.097,52 auf Grund des Bescheids vom 10. Oktober 2002. Zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 26.076,33 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt "EUR 23.331,75" ergebe sich für das Jahr 2001 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 2.745,05. Für das Jahr 2002 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 78.513,00 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 30.239,76 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 30.239,76 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 30.239,76 geleistet, sodass für dieses Jahr kein Beitragsrückstand bestehe. Für das Jahr 2003 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 63.580,00 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 26.912,82 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 25.624,46 geleistet, sodass zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 26.912,82 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 25.624,46 sich für das Jahr 2003 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 1.288,36 ergebe. Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 19.951 seien zu entrichten, da die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zur Fälligkeit entrichtet worden seien. Säumniszuschläge für Forderungen, die bis zum schriftlichen Widerruf der Einzugsermächtigung am 21. Juni 2000 fällig geworden seien, seien nicht berechnet worden. Gründe, die einen Erlass rechtfertigen würden, seien nicht gegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte am 1. August 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 eine weitere Arbeitgeberprüfung durch und setzte mit dem Bescheid vom 2. August 2006 eine Nachforderung in Höhe von EUR 3.814,16 fest, weil für zwei geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte für die Jahre 2004 und 2005 keine Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt worden seien.
Der Kläger erhob am 30. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und machte geltend, durch die Betriebsprüfer der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seien sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1998 bis 2001 geprüft worden. Der Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sei auch für die Beklagte bindend. Bei einem bestandskräftigen Bescheid des Rentenversicherungsträgers könne sich der Arbeitgeber auf Vertrauensschutz berufen. Deshalb schulde er für den Zeitraum bis Ende 2001 weder die geforderten Beiträge noch Säumniszuschläge. Die Nachforderung aus dem Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sei gezahlt worden, wobei nicht geklärt sei, wie die Beklagte diese Zahlung verbucht habe. Da für das Jahr 2002 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge mehr geschuldet würden, sei nicht erkennbar, mit welcher Begründung Säumniszuschläge erhoben würden. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich aus einem Beitragsrückstand für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 1.288,36 Säumniszuschläge in Höhe von EUR 4.678,00 ergäben. Die Abbuchungsermächtigung, mit der die Beklagte die Abbuchung der gemeldeten Beiträge hätte vornehmen können, habe er erst im Frühjahr 2001 widerrufen. Er habe entsprechend der Lohnsummen der einzelnen Angestellten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte gezahlt. Zwischen den tatsächlich von ihm geleisteten Zahlungen und den Verbuchungen durch die Beklagte bestünden erhebliche Differenzen. Er nannte die Beträge der von ihm in den Jahresmeldungen genannten Bruttogehälter, der Beitragsnachweise sowie die von ihm gezahlten Beträge. Weiter legte der Kläger eine Aufstellung seines Steuerberaters vom 19. Februar 2008 über die erfolgten Zahlungen in den Jahren 2000 bis 2003, die weitere Aufstellung des Steuerberaters über die gemeldeten Bruttolöhne für das Jahr 1999 sowie Zahlungsnachweise über die Zahlung vom 2. Januar 2002 über EUR 4.047,38 und vom 8. April 2003 über EUR 10.104,35 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Beitragsbescheide beruhten auf einer Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen des Arbeitgebers (Beitragsnachweise) und den durch Jahresmeldungen gemeldeten Entgelten. Sie habe lediglich die vom Kläger nachgewiesenen Beiträge den von ihm geleisteten Zahlungen gegenübergestellt. Die vom Kläger erfolgten Zahlungen seien berücksichtigt. Sie könne insoweit eine Nachberechnung von Beiträgen vornehmen, als sie durch den Prüfumfang der Arbeitgeberprüfung nicht festgestellt worden seien. Die Säumniszuschläge ergäben sich auf Grund des aufgelaufenen kumulierten Beitragsrückstandes, im Januar 2003 in Höhe von EUR 38.250,00. Das Lastschriftverfahren sei vom Kläger mit dem Datum 21. Juni 2000 widerrufen worden. Die vom Kläger genannten Beträge der Jahresmeldungen und der Beitragsnachweise entsprächen bis auf geringe Rundungsdifferenzen den im Widerspruchsbescheid angegebenen Beträgen.
Mit Urteil vom 26. März 2009 wies das SG die Klage ab. Der Beklagten sei eine Beitragsnachforderung sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 und 2001 aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht verwehrt. Arbeitgeberprüfungen nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bezweckten nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Wie im Widerspruchsbescheid dargestellt und anhand des diesem beigefügten detaillierten Beitragskontos ab September 1997 im Einzelnen nachvollziehbar, habe der Kläger in den Jahren 2000, 2001 und 2003 zum Einen nicht die sich aus den von ihm übermittelten Beitragsnachweisen ergebenden Beiträge pünktlich gezahlt und sei zum Anderen die darüber hinaus tatsächlich zu zahlenden Beiträge schuldig geblieben. Aus den Jahresmeldungen habe die Beklagte zutreffend eine höhere Beitragsschuld errechnet, als sich diese aus den Beitragsnachweisen ergeben habe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2009 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er sich zunächst auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren bezogen (dazu sogleich).
Die Beklagte hatte das zuständige Hauptzollamt gebeten, eine Forderung in Höhe von EUR 57.868,43 (EUR 36.112,48 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von "November 2003 bis Dezember 2005" und EUR 21.755,95 Säumniszuschläge bis Juli 2006) zwangsweise einzuziehen (Schreiben vom 20. Oktober 2008). Das Hauptzollamt schob die Vollstreckung zunächst bis 31. März 2009 auf (Schreiben vom 2. März 2009). Der Kläger beantragte bei der Beklagten, die Forderung zu stunden und ihm nachzulassen, die Forderung in monatlichen Raten von EUR 500,00 zu zahlen (Schreiben vom 30. März 2009). Den Stundungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. März 2009). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte erwirkte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. April 2009 in die Versorgungsbezüge des Klägers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, den keiner der Beteiligten vorgelegt hat.
Am 8. April 2009 beantragte der Kläger beim SG, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit der eingeleiteten Vollstreckung verstoße die Beklagte gegen ihre selbst im Bescheid vom 24. Januar 2005 eingegangene und im Schreiben vom 3. Januar 2006 bestätigte Verpflichtung, bis zur endgültigen Entscheidung nicht zu vollstrecken. Die schriftlichen Entscheidungsgründe (des Urteils des SG) lägen noch nicht vor. Auch sei es ihm bei Versorgungsbezügen von EUR 3.873,89 monatlich unmöglich, einen Betrag von über EUR 60.000,00 auf einmal zu zahlen.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Die Klage in der Hauptsache habe das SG abgewiesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, da im Hinblick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation es an sämtlichen Nachweisen und Belegen des Antragstellers fehle.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 lehnte das SG den Antrag ab. Nachdem es die Klage abgewiesen habe, könne von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht mehr die Rede sein. Dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, sei zwar vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Bescheid vom 24. Januar 2005 sei eine Verpflichtung der Beklagten, bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit nicht zu vollstrecken, nicht zu entnehmen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22 April 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. Mai 2009 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die Vollstreckung einzustellen, sowie weiter, die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuordnen. Der Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2008, aus dem die Beklagte vollstrecke, sei nicht zugestellt worden. Die Beklagte habe sich bis zur Klärung der Angelegenheit verpflichtet, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Wegen der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführten Betriebsprüfungen könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Die jeweiligen Nachforderungen, die auch die an die Beklagte zu zahlende Beiträge abdeckten, habe er bezahlt. Auch habe er dargelegt, dass er der Beklagten keinesfalls über EUR 19.000,00 Gesamtsozialversicherungsbeiträge schulde. Er habe ab dem Monat September 2001 die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge entsprechend der gemeldeten Bruttolohnsumme weitestgehend regelmäßig bezahlt. Die Abbuchungsermächtigung habe er auf Grund einer sehr eigenwilligen und nicht durchschaubaren Abbuchungspraxis der Beklagten gestoppt. Da die Summe der Säumniszuschläge von EUR 21.755,95 ca. 60 v.H. der Hauptforderung ausmachten, könne die geforderte Summe der Säumniszuschläge nicht stimmen. Es sei ausschließlich Säumnis der Beklagten gewesen, von der Abbuchungsermächtigung nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch zu machen. Die Säumniszuschläge sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihm nie irgendwelche Säumniszuschläge berechnet gehabt habe. Zudem seien Säumniszuschläge keine vergleichbaren Geldleistungen. Auch seien die Bescheide nicht bestandskräftig. Der Kläger hat eine von seinem Steuerberater erstellte Aufstellung mit den auf Grund der gemeldeten Bruttolohnsumme zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie den von ihm gezahlten Beträgen für die Jahre 1999 bis 2005 sowie Beitragsnachweise für die Jahre 2002 bis November 2005 vorgelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von EUR 36.112,48 gezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2009 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 anzuordnen und die Vollstreckung einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die angegriffenen Bescheide, wobei der Bescheid vom 28. Dezember 2004 denjenigen vom 15. Dezember 2004 ersetze, seien weder offensichtlich rechtswidrig noch könne eine unbillige Härte auf Seiten des Klägers nachvollzogen werden. Der Kläger habe lediglich den im Vollstreckungsersuchen vom 20. Oktober 2008 genannten Betrag der Hauptforderung, nicht aber die Säumniszuschläge gezahlt, sodass die Vollstreckung nicht eingestellt werden könne. Nachdem der Kläger die Zahlung der Forderung angekündigt habe, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Soweit im Vollstreckungsersuchen als Zeitraum für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2005 angegeben sei, sei dies so zu verstehen, dass hiervon auch die bis zu dem Monat November 2003 aufgelaufenen und ab dieser Zeit noch weiterhin rückständigen Beiträge erfasst würden. Auch erfasse das Vollstreckungsersuchen noch rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2004, die nicht Gegenstand der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide seien.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Forderung der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 57.868,43.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Beschwerde ist nicht entfallen. Die Beklagte vollstreckt weiterhin, weil der Kläger lediglich die Hauptforderung, nicht aber die Säumniszuschläge gezahlt hat.
2. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2009 die gesonderte Anordnung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren begehrt, geht dieser Antrag ins Leere. Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten oder festgestellten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch oder der Klageerhebung angefochtenen Bescheids ein und endet erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheids, mithin in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung. Es bedarf nach Klageerhebung keiner erneuten Prüfung und Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in einem weiteren Verfahren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2006 - L 8 AS 369/06 ER-B -, veröffentlicht in juris). Der Senat hat den Antrag des Klägers deshalb in der obengenannten Fassung sachgerecht (§ 123 SGG) gefasst.
3. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
3.1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist § 86b Abs. 1 SGG. Denn der Kläger wendet sich in der Hauptsache ausschließlich mit der Anfechtungsklage gegen die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen durch die Beklagte in den Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 (der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist nicht mehr wirksam, weil er durch den Bescheid vom 28. Dezember 2004 ersetzt wurde) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gibt es keinen Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2008. Unter den 20. Oktober 2008 erteilte die Beklagte den Vollstreckungsauftrag an das zuständige Hauptzollamt. Der Vollstreckungsauftrag ist kein Verwaltungsakt, sodass insoweit die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist.
Die aufschiebende Wirkung kann nur hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge, die die Beklagte fordert, angeordnet werden, die mit Rechtsbehelfen angefochten sind. Dies sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von EUR 19.850,30 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 19.951,00, zusammen EUR 39.801,30. Diese hat die Beklagte in den vom Kläger angefochtenen Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 festgesetzt, die Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 4 KR 2030/09 sind. Soweit im Vollstreckungsauftrag vom 20. Oktober 2008 auch weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeit ab 1. Januar 2004 enthalten sind, sind diese nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Dass diese Beträge anderweitig angefochten sind, lässt sich weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen.
3.2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Mit den angegriffenen Bescheiden erhebt die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge, mithin Beiträge.
Die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Beteiligteninteressen anhand sonstige Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
3.2.1 Die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 sind nicht erkennbar rechtswidrig. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes spricht mehr dafür, dass der Kläger nicht alle Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die er für die Jahre 2000, 2001 und 2003 schuldete, gezahlt hat und damit die angefochtenen Bescheide (zumindest teilweise) rechtmäßig sind.
Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Der Kläger war Arbeitgeber der bei ihm versicherten Beschäftigten, sodass er dem Grunde nach verpflichtet war, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abzuführen. Dies wird von ihm auch nicht in Frage gestellt. Streitig ist insoweit allein die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Schon aus der vom Kläger im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Aufstellung der Beitragsnachweise und der Zahlungen (Blatt 60 der SG-Akte S 2 KR 3446/05) ergibt sich, dass der Kläger für das Jahr 2003 nicht den vollständigen Betrag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Übereinstimmend mit den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Beträgen wies der Kläger Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 nach und leistete Zahlungen in Höhe von EUR 25.624,46. Demnach besteht eine Differenz von EUR 1.288,36. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien der Beitragsnachweise für das Jahr 2003 belegen, dass der Kläger Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 nachgewiesen hat. Die für die einzelnen Monate genannten Beträge stimmen mit denjenigen überein, die in der Übersicht über das Beitragskonto des Klägers genannt sind und die dem Widerspruchsbescheid als Anlage beigefügt ist. Der Kläger hat wohl tatsächlich nur Beiträgen Höhe von EUR 25.624,46 gezahlt. Denn im Monat August 2003 ist bei den nachgewiesenen Beiträgen der Betrag von EUR 1.288,36 unter Bezugnahme auf ein dort nicht näher bezeichnetes Schreiben wegen eines angeblichen Guthabens abgezogen worden. Dies hat wohl seinen Grund darin, dass der Kläger im Schreiben des Steuerberaters vom 12. August 2004 die Auffassung vertrat, zu seinen Gunsten bestehe ein Guthaben in dieser Höhe. Inwieweit dies zu Recht erfolgte, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren abzuklären.
Auch wenn für das Jahr 2002 kein Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mehr besteht, belegen die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beitragsnachweise für das Jahr 2002 die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid (nachgewiesene Beiträge in Höhe von EUR 30.239,76). Ebenso stimmen auch hier die in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht über das Beitragskonto des Klägers genannten monatlichen Beträge mit denen der vom Kläger vorgelegten Beitragsnachweise überein.
Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 behauptet der Kläger in der Aufstellung im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 andere Beträge als die Beklagte, nämlich höhere gemeldete Bruttogehälter und höhere nachgewiesene Beiträge. Diese Differenzen hat der Kläger bislang nicht erklärt. Er hat insbesondere die Beitragsnachweise für diese Jahre nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren sind lediglich die Beitragsnachweise ab dem Jahr 2002 vorgelegt. Weshalb die entsprechenden Beitragsnachweise für die Jahre 2000 und 2001 nicht vorgelegt wurden, hat der Kläger nicht erläutert. Aus den Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG vom 6. September 2007 kann der Schluss gezogen werden, dass ihm solche Unterlagen vorliegen. Denn er hat dort angegeben, der im Widerspruchsbescheid genannte Betrag der Jahresentgelte für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 77.662,16 sei korrekt, nur der im Widerspruchsbescheid genannte Betrag der Beitragsnachweise betrage nach seinen Zahlen nicht EUR 27.532,20, sondern EUR 29.922,96.
Soweit der Kläger bislang versucht hat, die abweichenden Beträge zu erklären, ist dies nicht ausreichend. Teilweise widersprechen sich seine eigenen Angaben. So ist in der vom Kläger vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters vom 19. Februar 2008 (Blatt 67 der SG-Akte S 2 KR 3446/05) für das Jahr 2003 der Betrag der Zahlungen mit EUR 25.603,72 angegeben, nachdem im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 der mit den Beitragsnachweisen übereinstimmende Betrag von EUR 25.624,46 genannt worden war. Unerklärlich ist auch, weshalb der Kläger im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 für das Jahr 2000 die nachgewiesenen Beiträge mit EUR 59.845,68 angegeben hat, nachdem er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG noch den Betrag von EUR 29.922,96 genannt hatte.
Da die Beklagte für die Jahre 2002 und 2003 zutreffende Beträge der Berechnung der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrundegelegt hat, spricht einiges dafür, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch für die Jahre 2000 und 2001 die zutreffenden Beträge genannt hat.
Entsprechendes gilt für die in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht des Beitragskontos genannten Zahlungen. Denn den in der Aufstellung des Steuerberaters, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Blatt 48/49 der LSG-Akte), genannten Zahlungen lassen sich entsprechende Vermerke über Zahlungen in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht des Beitragskontos sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des gezahlten Betrag zuordnen. Dort ist auch vermerkt, für welchen Zeitraum die entsprechenden Zahlungen verrechnet worden sind, auch die Zahlungen auf Grund des Bescheids der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2002 (dazu sogleich).
Falls der Kläger weiterhin die von der Beklagten genannten Beträge bestreitet, müsste er entsprechende Unterlagen, insbesondere die Beitragsnachweise für die Jahre 2000 und 2001, vorlegen, aus denen sich die von ihm angenommenen Beträge ergeben. In den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgängen befindet sich auch eine Liste der Versicherten mit der Angabe der Entgelte, sodass möglicherweise auch ein Abgleich mit dieser Liste zu einer weiteren Klärung der Höhe der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge führen könnte.
Aus dem Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2002 kann der Kläger - wie das SG zu Recht entschieden hat - keinen Vertrauensschutz ableiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sicherzustellen. Sie sollen einerseits helfen Beitragsausfälle zu vermeiden und andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa Entlastung zu erteilen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) auch abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (BSGE 47, 194). Unabhängig davon betrifft die in diesem Bescheid von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg festgesetzte Nachforderung in Höhe von EUR 4.806,13 dem in den angefochtenen Bescheiden nicht erfassten Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1999. Ferner ist die in diesem Bescheid festgesetzte Nachforderung wegen Beitragsdifferenzen sowie der pauschalen Beiträge für eine Aushilfe für das Jahr 2000 in Höhe von insgesamt EUR 3.917,24 in dieser Höhe in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht als Zahlung für das Jahr 2000 vermerkt. Dasselbe gilt für den für die Korrektur des Beitragsnachweises des für den Monat Juli 2001 in Höhe von EUR 1.097,52. Lediglich der Betrag von EUR 283,46 für die pauschalen Beiträge für eine Aushilfe für den Zeitraum von Januar bis April 2001 lässt sich der Ausstellung nicht entnehmen.
Auch die Festsetzung von Säumniszuschläge durch die Beklagte ist nicht erkennbar rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Da auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass Beitragsrückstände bestehen, der Kläger also die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt hat, konnte die Beklagte Säumniszuschläge festsetzen. Allein aus der Höhe der Säumniszuschläge lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass diese rechtswidrig festgesetzt worden sind. Denn werden Beiträge über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt, erhöhen sich die Säumniszuschläge jeden Monat, sodass es auch dazu kommen kann, dass die Höhe der Säumniszuschläge die Höhe der Hauptforderung übersteigt. Berechnungsfehler der Säumniszuschläge sind bei der summarischen Prüfung nicht erkennbar. Dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte, ist auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, sodass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht gegeben sind.
3.2.2. Die Interessenabwägung führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Insoweit hat der Kläger sowohl im Antragsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren schon nicht vorgetragen, wie seine finanziellen Verhältnisse sind. Aus seinem Vorbringen ist lediglich ersichtlich, dass der Kläger wohl über Bezüge der Versorgungsanstalt in der Höhe von monatlich EUR 3.873,89 verfügt (Schriftsatz vom 2. April 2009). Er hat behauptet, von seinen Renteneinkünften würden derzeit ca. EUR 1.700,00 einbehalten (Schriftsatz vom 22. Juni 2009), wohingegen die Beklagte vorgetragen hat, als pfändbarer Betrag werde seit 1. Juni 2009 EUR 1.300,10 monatlich an sie überwiesen (Schriftsatz vom 23. Juni 2009). Belegt und damit glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) hat der Kläger die Angaben jedoch nicht. Ausgehend von seinen Angaben verbleiben dem Kläger immer noch monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von ca. EUR 2.173,89. Bei diesen Betrag ist ohne Darlegung nicht anzunehmen, dass der Lebensunterhalt des Klägers gefährdet ist. Weiterhin sind gravierende Nachteile für den Kläger, die bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht wieder gutzumachen sind, nicht erkennbar. Sollte er in der Hauptsache obsiegen, wobei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes allenfalls von einem teilweisen Obsiegen ausgegangen werden könnte, erhält er von der Beklagten die zu viel gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wieder zurück.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Beim SG begehrte der Kläger nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sich aus den Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 ergebenden Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 19.850,30 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 19.951,00, insgesamt EUR 39.801,30. Im Beschwerdeverfahren wandte sich der Kläger dann auch gegen die Vollstreckung des Betrags von EUR 57.863,43, wie sie aus dem Vollstreckungsersuchen der Beklagten vom 20. Oktober 2008 ergab. Der Streitwert dieser Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache (vgl. LSG Baden-Württemberg, 14. Februar 2007 - L 5 KR 2854/06 W-A -). Dies ergibt für das erstinstanzliche Verfahren gerundet EUR 9.950,00 und für das Beschwerdeverfahren gerundet EUR 14.466,00. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt für das Antragsverfahren S 2 KR 1054/09 ER auf EUR 9.950,00 und für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 2133/09 ER-B auf EUR 14.466,00.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte sowie die Einstellung der von der Beklagten eingeleiteten Vollstreckung einer Forderung von insgesamt EUR 57.863,43.
Der Kläger ist Zahnarzt. Er übte bis Ende 2005 seine zahnärztliche Tätigkeit aus, vom 1. Januar bis 23. Oktober 2000 mit einem anderen Zahnarzt. Die Beklagte war die zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für in der Praxis beschäftigte Arbeitnehmer. Für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erteilte der Kläger in Oktober 1997 der Beklagten eine Abbuchungsermächtigung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 kündigte er das Lastschriftverfahren zum Einzug der Beiträge.
Die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, heute Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, führte am 17. September und 9. Oktober 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 eine Arbeitgeberprüfung durch und setzte mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 10.397,86 fest, die der Kläger zahlte. Die Nachforderung ergab sich u.a. auf Grund einer Differenz in der Beitragsabführung zur Beklagten in den Jahren 1999 und 2000. Aus dem Jahresentgelt nach dem Lohnkonto aller bei der Beklagten Versicherten wurden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet (Beitrags-Soll). Diese wurden den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Beklagte (Beitrags-Ist) nach dem Beitragskontoauszug gegenübergestellt. Es ergaben sich Beitragsdifferenzen für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 in Höhe von EUR 4.026,61 und für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 3.066,86. Des Weiteren erfolgte eine Korrektur der Beitragsnachweise für Juli 2001 in Höhe von EUR 1.097,52.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 setzte die Beklagte noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 auf DM 33.413,20 (= EUR 17.083,90) fest. Zur Begründung führte sie aus, der durchgeführte Summenabgleich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 habe Differenzen ergeben. Die Entgelte aus den Mitteilungen seien insgesamt höher als die Entgelte, die sich aus den eingereichten Beitragsnachweisungen ergeben hätten. Die Beklagte leitete die Vollstreckung rückständiger Beiträge ein, wobei der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsbehörde die Gesamtforderung mit EUR 64.317,20 (Mahnung vom 26. März 2003) bzw. mit EUR 53.705,03 (Mahnung vom 8. August 2003) bezifferte. Der Kläger vertrat insbesondere unter Hinweis auf die erfolgte Arbeitgeberprüfung die Auffassung, dass keine Rückstände bestünden, sondern zu seinen Gunsten ein Guthaben von EUR 38.752,45 (u. a. Schreiben vom 13. August 2003). Am 14. August 2003 erhielt der Kläger für den Zeitraum von September 1997 bis Juni 2003 ein "Rückstandsblatt", das einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 37.464,09 ausgewiesen haben soll. Unter dem 11. August 2004 erfolgte eine Änderung des "Rückstandsblatts". Nach ihren Angaben im Beschwerdeverfahren kann die Beklagte diese nicht mehr vorlegen. Im Schreiben vom 12. August 2008 machte der Steuerberater des Klägers gegenüber der Beklagten geltend, es bestehe ein Guthaben des Klägers vom EUR 1.288,36 (Guthaben laut Schreiben vom 13. August 2003 EUR 38.752,45, Beitragsrückstand EUR 37.464,09). Dieses Guthaben werde bei einer späteren Beitragszahlung in Abzug gebracht. Im August 2003 zahlte der Kläger an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen statt EUR 2.025,20 nur den Betrag von EUR 736,84.
Der Kläger bat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Arbeitgeberprüfung um Bestätigung, dass keine Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mehr bestünden (Schreiben vom 15. November 2004). Er vertrat die Auffassung, seit Jahren erfolgten durch die Beklagte unzutreffende Beitragsberechnungen. Die im "Rückstandsblatt" genannten Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen widersprächen den im Bescheid über die Arbeitgeberprüfung festgestellten Werten. Da seit der Arbeitgeberprüfung die Beklagte jeden Monat einen Nachweis über die abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie einen entsprechenden Scheck erhalte, habe gar kein Beitragsrückstand mehr entstehen können. Deshalb erfolge auch der Ansatz von Säumniszuschlägen ohne Rechtsgrund. Die geltend gemachten Beitragswerte, Säumniszuschläge und sonstige Kosten seien auch trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte unterrichtete den Kläger, dass sie die Vollstreckung bis zur vollständige Klärung des Sachverhalts aussetzte (Schreiben vom 19. November 2004), sowie weiter die Abstimmung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2001 und 2002 habe folgende unzulässigen Abweichungen ergeben (Schreiben vom 22. November 2004):
2001 Beitragsgruppen Abstimmungs-Soll Abstimmungs-Ist Differenz Krankenversicherung DM 119.813,00 EUR 61.259,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.888,00 EUR 5.056,00 Rentenversicherung DM 128.412,00 EUR 65.656,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 1.289,00 EUR 659,00 Arbeitsförderung DM 120.034,00 EUR 61.373,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.667,00 EUR 4.942,00 Pflegeversicherung DM 120.037,00 EUR 61.374,00 DM 129.701,00 EUR 66.315,00 DM 9.664,00 EUR 4.491,00
2002 Beitragsgruppen Abstimmungs-Soll Abstimmungs-Ist Differenz Krankenversicherung EUR 87.740,00 EUR 78.513,00 EUR 9.227,00 Rentenversicherung EUR 80.332,00 EUR 71.026,00 EUR 9.306,00 Arbeitsförderung EUR 87.817,00 EUR 78.513,00 EUR 9.304,00 Pflegeversicherung EUR 87.814,00 EUR 78.513,00 EUR 9.301,00
Sie bat den Kläger, die Differenzen aufzuklären und gegebenenfalls korrigierte Beitragsnachweise und Entgeltmeldungen zu übersenden. Sie machte den Kläger darauf aufmerksam, für den Monat Juni 2001 liege kein Beitragsnachweis vor. Im Jahr 2002 könne die Differenz aus der Beitragsnachweisung für Dezember in der Gesamthöhe von EUR 3.832,60 herrühren (Schreiben vom 22. und 30. November 2004). Mit dem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2004 übersandte sie dem Kläger eine Kontenaufstellung für die Zeit von September 1997 bis September 2004, wonach insgesamt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge von EUR 37.255,98 zu zahlen seien.
Für das Jahr 2000 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge in Höhe von EUR 965,00 in Höhe von DM 22.183,50 (EUR 11.342,24) sowie mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 30.985,92 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 965,00, insgesamt DM 31.950,92 fest. Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 setzte die Beklagte noch ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Jahre 2001, 2002 und 2003 fest und forderte den Kläger auf, für das Jahr 2001 rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.719,12 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von EUR 398,05, für das Jahr 2002 die rückständigen Säumniszuschläge in Höhe von EUR 2.627,50 sowie für das Jahr 2003 die rückständigen Beiträge in Höhe von EUR 1.288,36 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 4.678,00 zu zahlen. Zugleich gab sie dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung statt und kündigte an, bis zur Klärung der Angelegenheit keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, die gelieferte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar. Zahlungen seien nicht den Zeiträumen zugeordnet worden, für welche sie bestimmt gewesen seien. Im Bescheid über die Arbeitgeberprüfung vom 10. Oktober 2002 sei für die Jahre 1998 bis 2001 rechtskräftig festgestellt worden, dass nach Zahlung der dort angegebenen Differenz von EUR 10.103,35 kein Beitragsrückstand mehr bestehe. Der Ansatz von Säumniszuschlägen sei bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung rechtswidrig. Die Einzugsermächtigung sei erst im Frühjahr 2001 widerrufen worden.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005). Soweit sich der Kläger auf die Arbeitgeberprüfung berufe, sei dort nur eine Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen und den Zahlungen vorgenommen worden, nicht jedoch eine Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen und dem durch Jahresmeldung gemeldeten Entgelt. Für das Jahr 2000 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 77.662,16 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 30.598,89 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 27.532,20 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 11.715,31 geleistet sowie weiterhin am 9. April 2003 in Höhe von EUR 3.066,86 auf Grund des Bescheids vom 10. Oktober 2002. Zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 30.598,89 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt "EUR 15.632,55" ergebe sich für das Jahr 2000 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 15.816,89. Für das Jahr 2001 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 66.315,08 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 26.076,33 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 24.978,80 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 22.233,75 geleistet sowie weiterhin am 9. April 2003 in Höhe von EUR 1.097,52 auf Grund des Bescheids vom 10. Oktober 2002. Zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 26.076,33 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt "EUR 23.331,75" ergebe sich für das Jahr 2001 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 2.745,05. Für das Jahr 2002 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 78.513,00 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 30.239,76 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 30.239,76 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 30.239,76 geleistet, sodass für dieses Jahr kein Beitragsrückstand bestehe. Für das Jahr 2003 habe der Kläger durch die Jahresmeldungen für seine Mitarbeiter EUR 63.580,00 gemeldet, woraus sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 26.912,82 ergäben. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 durch Beitragsnachweise gemeldet und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 25.624,46 geleistet, sodass zwischen den zu entrichtenden Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 26.912,82 und den hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 25.624,46 sich für das Jahr 2003 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 1.288,36 ergebe. Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 19.951 seien zu entrichten, da die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zur Fälligkeit entrichtet worden seien. Säumniszuschläge für Forderungen, die bis zum schriftlichen Widerruf der Einzugsermächtigung am 21. Juni 2000 fällig geworden seien, seien nicht berechnet worden. Gründe, die einen Erlass rechtfertigen würden, seien nicht gegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte am 1. August 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 eine weitere Arbeitgeberprüfung durch und setzte mit dem Bescheid vom 2. August 2006 eine Nachforderung in Höhe von EUR 3.814,16 fest, weil für zwei geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte für die Jahre 2004 und 2005 keine Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt worden seien.
Der Kläger erhob am 30. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und machte geltend, durch die Betriebsprüfer der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seien sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1998 bis 2001 geprüft worden. Der Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sei auch für die Beklagte bindend. Bei einem bestandskräftigen Bescheid des Rentenversicherungsträgers könne sich der Arbeitgeber auf Vertrauensschutz berufen. Deshalb schulde er für den Zeitraum bis Ende 2001 weder die geforderten Beiträge noch Säumniszuschläge. Die Nachforderung aus dem Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg sei gezahlt worden, wobei nicht geklärt sei, wie die Beklagte diese Zahlung verbucht habe. Da für das Jahr 2002 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge mehr geschuldet würden, sei nicht erkennbar, mit welcher Begründung Säumniszuschläge erhoben würden. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich aus einem Beitragsrückstand für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 1.288,36 Säumniszuschläge in Höhe von EUR 4.678,00 ergäben. Die Abbuchungsermächtigung, mit der die Beklagte die Abbuchung der gemeldeten Beiträge hätte vornehmen können, habe er erst im Frühjahr 2001 widerrufen. Er habe entsprechend der Lohnsummen der einzelnen Angestellten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte gezahlt. Zwischen den tatsächlich von ihm geleisteten Zahlungen und den Verbuchungen durch die Beklagte bestünden erhebliche Differenzen. Er nannte die Beträge der von ihm in den Jahresmeldungen genannten Bruttogehälter, der Beitragsnachweise sowie die von ihm gezahlten Beträge. Weiter legte der Kläger eine Aufstellung seines Steuerberaters vom 19. Februar 2008 über die erfolgten Zahlungen in den Jahren 2000 bis 2003, die weitere Aufstellung des Steuerberaters über die gemeldeten Bruttolöhne für das Jahr 1999 sowie Zahlungsnachweise über die Zahlung vom 2. Januar 2002 über EUR 4.047,38 und vom 8. April 2003 über EUR 10.104,35 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Beitragsbescheide beruhten auf einer Abstimmung zwischen den gemeldeten Beiträgen des Arbeitgebers (Beitragsnachweise) und den durch Jahresmeldungen gemeldeten Entgelten. Sie habe lediglich die vom Kläger nachgewiesenen Beiträge den von ihm geleisteten Zahlungen gegenübergestellt. Die vom Kläger erfolgten Zahlungen seien berücksichtigt. Sie könne insoweit eine Nachberechnung von Beiträgen vornehmen, als sie durch den Prüfumfang der Arbeitgeberprüfung nicht festgestellt worden seien. Die Säumniszuschläge ergäben sich auf Grund des aufgelaufenen kumulierten Beitragsrückstandes, im Januar 2003 in Höhe von EUR 38.250,00. Das Lastschriftverfahren sei vom Kläger mit dem Datum 21. Juni 2000 widerrufen worden. Die vom Kläger genannten Beträge der Jahresmeldungen und der Beitragsnachweise entsprächen bis auf geringe Rundungsdifferenzen den im Widerspruchsbescheid angegebenen Beträgen.
Mit Urteil vom 26. März 2009 wies das SG die Klage ab. Der Beklagten sei eine Beitragsnachforderung sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 und 2001 aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht verwehrt. Arbeitgeberprüfungen nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bezweckten nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Wie im Widerspruchsbescheid dargestellt und anhand des diesem beigefügten detaillierten Beitragskontos ab September 1997 im Einzelnen nachvollziehbar, habe der Kläger in den Jahren 2000, 2001 und 2003 zum Einen nicht die sich aus den von ihm übermittelten Beitragsnachweisen ergebenden Beiträge pünktlich gezahlt und sei zum Anderen die darüber hinaus tatsächlich zu zahlenden Beiträge schuldig geblieben. Aus den Jahresmeldungen habe die Beklagte zutreffend eine höhere Beitragsschuld errechnet, als sich diese aus den Beitragsnachweisen ergeben habe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2009 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er sich zunächst auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren bezogen (dazu sogleich).
Die Beklagte hatte das zuständige Hauptzollamt gebeten, eine Forderung in Höhe von EUR 57.868,43 (EUR 36.112,48 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von "November 2003 bis Dezember 2005" und EUR 21.755,95 Säumniszuschläge bis Juli 2006) zwangsweise einzuziehen (Schreiben vom 20. Oktober 2008). Das Hauptzollamt schob die Vollstreckung zunächst bis 31. März 2009 auf (Schreiben vom 2. März 2009). Der Kläger beantragte bei der Beklagten, die Forderung zu stunden und ihm nachzulassen, die Forderung in monatlichen Raten von EUR 500,00 zu zahlen (Schreiben vom 30. März 2009). Den Stundungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. März 2009). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte erwirkte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. April 2009 in die Versorgungsbezüge des Klägers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, den keiner der Beteiligten vorgelegt hat.
Am 8. April 2009 beantragte der Kläger beim SG, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit der eingeleiteten Vollstreckung verstoße die Beklagte gegen ihre selbst im Bescheid vom 24. Januar 2005 eingegangene und im Schreiben vom 3. Januar 2006 bestätigte Verpflichtung, bis zur endgültigen Entscheidung nicht zu vollstrecken. Die schriftlichen Entscheidungsgründe (des Urteils des SG) lägen noch nicht vor. Auch sei es ihm bei Versorgungsbezügen von EUR 3.873,89 monatlich unmöglich, einen Betrag von über EUR 60.000,00 auf einmal zu zahlen.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen. Die Klage in der Hauptsache habe das SG abgewiesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, da im Hinblick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation es an sämtlichen Nachweisen und Belegen des Antragstellers fehle.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 lehnte das SG den Antrag ab. Nachdem es die Klage abgewiesen habe, könne von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht mehr die Rede sein. Dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, sei zwar vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Bescheid vom 24. Januar 2005 sei eine Verpflichtung der Beklagten, bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit nicht zu vollstrecken, nicht zu entnehmen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22 April 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. Mai 2009 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die Vollstreckung einzustellen, sowie weiter, die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuordnen. Der Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2008, aus dem die Beklagte vollstrecke, sei nicht zugestellt worden. Die Beklagte habe sich bis zur Klärung der Angelegenheit verpflichtet, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Wegen der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführten Betriebsprüfungen könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Die jeweiligen Nachforderungen, die auch die an die Beklagte zu zahlende Beiträge abdeckten, habe er bezahlt. Auch habe er dargelegt, dass er der Beklagten keinesfalls über EUR 19.000,00 Gesamtsozialversicherungsbeiträge schulde. Er habe ab dem Monat September 2001 die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge entsprechend der gemeldeten Bruttolohnsumme weitestgehend regelmäßig bezahlt. Die Abbuchungsermächtigung habe er auf Grund einer sehr eigenwilligen und nicht durchschaubaren Abbuchungspraxis der Beklagten gestoppt. Da die Summe der Säumniszuschläge von EUR 21.755,95 ca. 60 v.H. der Hauptforderung ausmachten, könne die geforderte Summe der Säumniszuschläge nicht stimmen. Es sei ausschließlich Säumnis der Beklagten gewesen, von der Abbuchungsermächtigung nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch zu machen. Die Säumniszuschläge sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihm nie irgendwelche Säumniszuschläge berechnet gehabt habe. Zudem seien Säumniszuschläge keine vergleichbaren Geldleistungen. Auch seien die Bescheide nicht bestandskräftig. Der Kläger hat eine von seinem Steuerberater erstellte Aufstellung mit den auf Grund der gemeldeten Bruttolohnsumme zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie den von ihm gezahlten Beträgen für die Jahre 1999 bis 2005 sowie Beitragsnachweise für die Jahre 2002 bis November 2005 vorgelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von EUR 36.112,48 gezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. April 2009 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 anzuordnen und die Vollstreckung einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die angegriffenen Bescheide, wobei der Bescheid vom 28. Dezember 2004 denjenigen vom 15. Dezember 2004 ersetze, seien weder offensichtlich rechtswidrig noch könne eine unbillige Härte auf Seiten des Klägers nachvollzogen werden. Der Kläger habe lediglich den im Vollstreckungsersuchen vom 20. Oktober 2008 genannten Betrag der Hauptforderung, nicht aber die Säumniszuschläge gezahlt, sodass die Vollstreckung nicht eingestellt werden könne. Nachdem der Kläger die Zahlung der Forderung angekündigt habe, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Soweit im Vollstreckungsersuchen als Zeitraum für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2005 angegeben sei, sei dies so zu verstehen, dass hiervon auch die bis zu dem Monat November 2003 aufgelaufenen und ab dieser Zeit noch weiterhin rückständigen Beiträge erfasst würden. Auch erfasse das Vollstreckungsersuchen noch rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2004, die nicht Gegenstand der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide seien.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Forderung der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 57.868,43.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Beschwerde ist nicht entfallen. Die Beklagte vollstreckt weiterhin, weil der Kläger lediglich die Hauptforderung, nicht aber die Säumniszuschläge gezahlt hat.
2. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2009 die gesonderte Anordnung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren begehrt, geht dieser Antrag ins Leere. Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten oder festgestellten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch oder der Klageerhebung angefochtenen Bescheids ein und endet erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheids, mithin in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung. Es bedarf nach Klageerhebung keiner erneuten Prüfung und Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in einem weiteren Verfahren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2006 - L 8 AS 369/06 ER-B -, veröffentlicht in juris). Der Senat hat den Antrag des Klägers deshalb in der obengenannten Fassung sachgerecht (§ 123 SGG) gefasst.
3. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
3.1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist § 86b Abs. 1 SGG. Denn der Kläger wendet sich in der Hauptsache ausschließlich mit der Anfechtungsklage gegen die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen durch die Beklagte in den Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 (der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist nicht mehr wirksam, weil er durch den Bescheid vom 28. Dezember 2004 ersetzt wurde) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gibt es keinen Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2008. Unter den 20. Oktober 2008 erteilte die Beklagte den Vollstreckungsauftrag an das zuständige Hauptzollamt. Der Vollstreckungsauftrag ist kein Verwaltungsakt, sodass insoweit die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist.
Die aufschiebende Wirkung kann nur hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge, die die Beklagte fordert, angeordnet werden, die mit Rechtsbehelfen angefochten sind. Dies sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von EUR 19.850,30 und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 19.951,00, zusammen EUR 39.801,30. Diese hat die Beklagte in den vom Kläger angefochtenen Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 festgesetzt, die Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 4 KR 2030/09 sind. Soweit im Vollstreckungsauftrag vom 20. Oktober 2008 auch weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeit ab 1. Januar 2004 enthalten sind, sind diese nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Dass diese Beträge anderweitig angefochten sind, lässt sich weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen.
3.2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Mit den angegriffenen Bescheiden erhebt die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge, mithin Beiträge.
Die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Beteiligteninteressen anhand sonstige Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
3.2.1 Die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 sind nicht erkennbar rechtswidrig. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes spricht mehr dafür, dass der Kläger nicht alle Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die er für die Jahre 2000, 2001 und 2003 schuldete, gezahlt hat und damit die angefochtenen Bescheide (zumindest teilweise) rechtmäßig sind.
Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Der Kläger war Arbeitgeber der bei ihm versicherten Beschäftigten, sodass er dem Grunde nach verpflichtet war, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abzuführen. Dies wird von ihm auch nicht in Frage gestellt. Streitig ist insoweit allein die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Schon aus der vom Kläger im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Aufstellung der Beitragsnachweise und der Zahlungen (Blatt 60 der SG-Akte S 2 KR 3446/05) ergibt sich, dass der Kläger für das Jahr 2003 nicht den vollständigen Betrag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Übereinstimmend mit den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Beträgen wies der Kläger Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 nach und leistete Zahlungen in Höhe von EUR 25.624,46. Demnach besteht eine Differenz von EUR 1.288,36. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien der Beitragsnachweise für das Jahr 2003 belegen, dass der Kläger Beiträge in Höhe von EUR 26.912,82 nachgewiesen hat. Die für die einzelnen Monate genannten Beträge stimmen mit denjenigen überein, die in der Übersicht über das Beitragskonto des Klägers genannt sind und die dem Widerspruchsbescheid als Anlage beigefügt ist. Der Kläger hat wohl tatsächlich nur Beiträgen Höhe von EUR 25.624,46 gezahlt. Denn im Monat August 2003 ist bei den nachgewiesenen Beiträgen der Betrag von EUR 1.288,36 unter Bezugnahme auf ein dort nicht näher bezeichnetes Schreiben wegen eines angeblichen Guthabens abgezogen worden. Dies hat wohl seinen Grund darin, dass der Kläger im Schreiben des Steuerberaters vom 12. August 2004 die Auffassung vertrat, zu seinen Gunsten bestehe ein Guthaben in dieser Höhe. Inwieweit dies zu Recht erfolgte, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren abzuklären.
Auch wenn für das Jahr 2002 kein Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mehr besteht, belegen die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beitragsnachweise für das Jahr 2002 die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid (nachgewiesene Beiträge in Höhe von EUR 30.239,76). Ebenso stimmen auch hier die in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht über das Beitragskonto des Klägers genannten monatlichen Beträge mit denen der vom Kläger vorgelegten Beitragsnachweise überein.
Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 behauptet der Kläger in der Aufstellung im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 andere Beträge als die Beklagte, nämlich höhere gemeldete Bruttogehälter und höhere nachgewiesene Beiträge. Diese Differenzen hat der Kläger bislang nicht erklärt. Er hat insbesondere die Beitragsnachweise für diese Jahre nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren sind lediglich die Beitragsnachweise ab dem Jahr 2002 vorgelegt. Weshalb die entsprechenden Beitragsnachweise für die Jahre 2000 und 2001 nicht vorgelegt wurden, hat der Kläger nicht erläutert. Aus den Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG vom 6. September 2007 kann der Schluss gezogen werden, dass ihm solche Unterlagen vorliegen. Denn er hat dort angegeben, der im Widerspruchsbescheid genannte Betrag der Jahresentgelte für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 77.662,16 sei korrekt, nur der im Widerspruchsbescheid genannte Betrag der Beitragsnachweise betrage nach seinen Zahlen nicht EUR 27.532,20, sondern EUR 29.922,96.
Soweit der Kläger bislang versucht hat, die abweichenden Beträge zu erklären, ist dies nicht ausreichend. Teilweise widersprechen sich seine eigenen Angaben. So ist in der vom Kläger vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters vom 19. Februar 2008 (Blatt 67 der SG-Akte S 2 KR 3446/05) für das Jahr 2003 der Betrag der Zahlungen mit EUR 25.603,72 angegeben, nachdem im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 der mit den Beitragsnachweisen übereinstimmende Betrag von EUR 25.624,46 genannt worden war. Unerklärlich ist auch, weshalb der Kläger im Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 für das Jahr 2000 die nachgewiesenen Beiträge mit EUR 59.845,68 angegeben hat, nachdem er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG noch den Betrag von EUR 29.922,96 genannt hatte.
Da die Beklagte für die Jahre 2002 und 2003 zutreffende Beträge der Berechnung der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrundegelegt hat, spricht einiges dafür, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch für die Jahre 2000 und 2001 die zutreffenden Beträge genannt hat.
Entsprechendes gilt für die in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht des Beitragskontos genannten Zahlungen. Denn den in der Aufstellung des Steuerberaters, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Blatt 48/49 der LSG-Akte), genannten Zahlungen lassen sich entsprechende Vermerke über Zahlungen in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht des Beitragskontos sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des gezahlten Betrag zuordnen. Dort ist auch vermerkt, für welchen Zeitraum die entsprechenden Zahlungen verrechnet worden sind, auch die Zahlungen auf Grund des Bescheids der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2002 (dazu sogleich).
Falls der Kläger weiterhin die von der Beklagten genannten Beträge bestreitet, müsste er entsprechende Unterlagen, insbesondere die Beitragsnachweise für die Jahre 2000 und 2001, vorlegen, aus denen sich die von ihm angenommenen Beträge ergeben. In den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgängen befindet sich auch eine Liste der Versicherten mit der Angabe der Entgelte, sodass möglicherweise auch ein Abgleich mit dieser Liste zu einer weiteren Klärung der Höhe der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge führen könnte.
Aus dem Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2002 kann der Kläger - wie das SG zu Recht entschieden hat - keinen Vertrauensschutz ableiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sicherzustellen. Sie sollen einerseits helfen Beitragsausfälle zu vermeiden und andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa Entlastung zu erteilen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) auch abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (BSGE 47, 194). Unabhängig davon betrifft die in diesem Bescheid von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg festgesetzte Nachforderung in Höhe von EUR 4.806,13 dem in den angefochtenen Bescheiden nicht erfassten Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1999. Ferner ist die in diesem Bescheid festgesetzte Nachforderung wegen Beitragsdifferenzen sowie der pauschalen Beiträge für eine Aushilfe für das Jahr 2000 in Höhe von insgesamt EUR 3.917,24 in dieser Höhe in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Übersicht als Zahlung für das Jahr 2000 vermerkt. Dasselbe gilt für den für die Korrektur des Beitragsnachweises des für den Monat Juli 2001 in Höhe von EUR 1.097,52. Lediglich der Betrag von EUR 283,46 für die pauschalen Beiträge für eine Aushilfe für den Zeitraum von Januar bis April 2001 lässt sich der Ausstellung nicht entnehmen.
Auch die Festsetzung von Säumniszuschläge durch die Beklagte ist nicht erkennbar rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Da auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass Beitragsrückstände bestehen, der Kläger also die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt hat, konnte die Beklagte Säumniszuschläge festsetzen. Allein aus der Höhe der Säumniszuschläge lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass diese rechtswidrig festgesetzt worden sind. Denn werden Beiträge über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt, erhöhen sich die Säumniszuschläge jeden Monat, sodass es auch dazu kommen kann, dass die Höhe der Säumniszuschläge die Höhe der Hauptforderung übersteigt. Berechnungsfehler der Säumniszuschläge sind bei der summarischen Prüfung nicht erkennbar. Dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte, ist auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, sodass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht gegeben sind.
3.2.2. Die Interessenabwägung führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Insoweit hat der Kläger sowohl im Antragsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren schon nicht vorgetragen, wie seine finanziellen Verhältnisse sind. Aus seinem Vorbringen ist lediglich ersichtlich, dass der Kläger wohl über Bezüge der Versorgungsanstalt in der Höhe von monatlich EUR 3.873,89 verfügt (Schriftsatz vom 2. April 2009). Er hat behauptet, von seinen Renteneinkünften würden derzeit ca. EUR 1.700,00 einbehalten (Schriftsatz vom 22. Juni 2009), wohingegen die Beklagte vorgetragen hat, als pfändbarer Betrag werde seit 1. Juni 2009 EUR 1.300,10 monatlich an sie überwiesen (Schriftsatz vom 23. Juni 2009). Belegt und damit glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) hat der Kläger die Angaben jedoch nicht. Ausgehend von seinen Angaben verbleiben dem Kläger immer noch monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von ca. EUR 2.173,89. Bei diesen Betrag ist ohne Darlegung nicht anzunehmen, dass der Lebensunterhalt des Klägers gefährdet ist. Weiterhin sind gravierende Nachteile für den Kläger, die bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht wieder gutzumachen sind, nicht erkennbar. Sollte er in der Hauptsache obsiegen, wobei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes allenfalls von einem teilweisen Obsiegen ausgegangen werden könnte, erhält er von der Beklagten die zu viel gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wieder zurück.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Beim SG begehrte der Kläger nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sich aus den Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 ergebenden Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 19.850,30 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 19.951,00, insgesamt EUR 39.801,30. Im Beschwerdeverfahren wandte sich der Kläger dann auch gegen die Vollstreckung des Betrags von EUR 57.863,43, wie sie aus dem Vollstreckungsersuchen der Beklagten vom 20. Oktober 2008 ergab. Der Streitwert dieser Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache (vgl. LSG Baden-Württemberg, 14. Februar 2007 - L 5 KR 2854/06 W-A -). Dies ergibt für das erstinstanzliche Verfahren gerundet EUR 9.950,00 und für das Beschwerdeverfahren gerundet EUR 14.466,00. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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