L 2 AL 50/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AL 229/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 50/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ermessen bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2009 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 EUR durch Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG).

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung über den 26. März 2006 hinaus. Die Klägerin ist der Auffassung es bestehe noch ein Anspruch nach § 125 Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) bis zur Feststellung der Erwerbsminderung gegen die Beklagte, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist. Diesbezüglich wies das SG in einem Hinweisschreiben vom 7. Februar 2008 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass § 125 SGB III auf der Tatbestandsseite die Erwerbsfähigkeit fingiere, nicht jedoch zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führe, und dass das Klagebegehren daher zu überdenken sei.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2008 geladen worden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2008 wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Prozessbevollmächtigen den Termin zu verlegen, hob das SG diesen mit Verfügung vom 2. Juni 2008 auf. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2008 lud das SG die Beschwerdeführerin erneut zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2008. Auf Antrag vom 4. August 2008, den Termin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten zu verlegen, hob das SG auch diesen Verhandlungstermin auf. Am 18. Februar 2009 rief das SG im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin an und bat um Abstimmung zu einem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2009. Das Büro der Prozessbevollmächtigten teilte laut Gesprächsprotokoll vom 18. Februar 2009 mit, dass die Prozessbevollmächtigte zum beabsichtigten Termin urlaubsbedingt abwesend sei. Daraufhin sah das SG von einer Ladung zum 13. März 2009 ab. Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut persönlich zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2009, 9.45 Uhr, geladen; der Kammervorsitzende ordnete ihr persönliches Erscheinen an. Auch die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erhielt eine Terminsmitteilung. Aus der Ladungsverfügung vom 3. März 2009 ergibt sich, dass der Termin mit ihr bereits abgestimmt wurde. In der Ladung wies das SG die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt werden könne. Dies unterbleibe, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft mache, dass ihr die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen sei oder wenn ihr Ausbleiben vom Gericht als genügend entschuldigt angesehen werde. Mit Schreiben vom 12. März 2009 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch diesen Termin zu verlegen, da sich die persönlich mit der Rechtsangelegenheit betraute Prozessbevollmächtigte bei einem ganztägigen Seminar befinde.

Mit Beschluss vom 13. März 2009 lehnte das SG den Terminsverlegungsantrag ab; der Termin werde planmäßig am 26. März 2009, 9.45 Uhr, stattfinden. Zur Begründung führte es Folgendes an: Es seien bereits mehrere Verhandlungstermine anberaumt worden, die alle wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten nicht hätten stattfinden können. Zur Vermeidung einer erneuten Aufhebung habe der Vorsitzende in der Rechtsanwaltskanzlei angerufen und sich von der Mitarbeiterin bestätigen lassen, dass der Termin am 26. März 2009, 9.45 Uhr stattfinden könne. Zudem sei auf die Vertretungsregelungen hinsichtlich der Abwesenheit von Rechtsanwälten hinzuweisen. Dieser Beschluss ist an die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin per Fax am 13. März 2009 übersandt worden (Faxprotokoll vom 13. März 2009). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 (Beginn: 9.50 Uhr) erschienen sodann weder die Beschwerdeführerin noch ein Prozessbevollmächtigter. Ausweislich der Niederschrift erreichte der Vorsitzende die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin während der Verhandlung telefonisch. Eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten wies den Vorsitzenden darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigte nicht erscheinen werde, da sie an einem Seminar teilnehme und dieses wichtiger sei als die mündliche Verhandlung. Die Beschwerdeführerin werde ebenfalls nicht erscheinen. Eine Entscheidung solle – so die Auskunft der Büromitarbeiterin - nach Lage der Akten erfolgen.

Nach diesem in der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Telefongespräch zog sich die Kammer zur Beratung zurück. Der Vorsitzende verkündete im Anschluss daran einen Beschluss, wonach gegen die Beschwerdeführerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt und die mündliche Verhandlung vertagt wurde. Zur Begründung führt das SG aus: Die formalen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes seien gegeben. Danach liege die Verhängung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Weil hier die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld streitig gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer vergangenen Tätigkeiten und der in der Vergangenheit erhaltenen Sozialleistungen zu befragen. Da weder die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erschienen sei noch ein ausreichend informierter Vertreter, hätte der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden können. Eine Entscheidung in der Sache sei aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes liege deutlich unter dem Mittelwert des vorgesehenen Rahmens und sei unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen. Gründe, die gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes sprächen, seien nicht ersichtlich, insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben zum Termin nicht begründet.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 22. April 2009 zugegangenen Beschluss hat diese am 24. April 2009 Beschwerde erhoben und zu deren Begründung insbesondere vorgetragen: Es habe ein Vertretungshindernis vorgelegen, da kurzfristig eine Schulungsveranstaltung angesetzt worden sei. Die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sei nach den vorherigen Hinweisen des Gerichts überhaupt nicht notwendig gewesen. Es sei über eine Rechtsfrage zu entscheiden gewesen, sodass das Gericht überhaupt nicht von einer Erforderlichkeit ausgehen könne, die Beschwerdeführerin zu befragen. Eine Entscheidung in der Sache sei trotz des Ausbleibens der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich gewesen. Die Prozessbevollmächtigte habe erhebliche Gründe gehabt, aufgrund eines kurzfristig anberaumten Lehrganges, der der Prozessbevollmächtigten zwar bekannt gewesen sei, aber ihrem Büro noch nicht, so zu verfahren. Die Terminsabsprache des Kammervorsitzenden habe nicht mit der Prozessbevollmächtigten selbst, sondern mit ihrer Mitarbeiterin stattgefunden. Die Teilnahme an der Fortbildung sei unbedingt notwendig gewesen, da die Prozessbevollmächtigte zwei Fachanwaltstitel führe. Die Beschwerdeführerin hätte unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen psychischen Zustandes nur in Begleitung der Prozessbevollmächtigten zu Gericht gehen können.

Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch begründet. Denn der angegriffene Beschluss ist rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld ist § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt. Dies gilt gemäß § 141 Abs. 3 ZPO nicht, wenn der Beteiligte zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Der Beteiligte ist gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen zwar vor, allerdings war im konkreten Fall der Beschluss wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben.

Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 3. März 2009 zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 ordnungsgemäß geladen, wobei die Ladung der Beschwerdeführerin am 5. März 2009, also zwei Wochen vor dem Termin zuging (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Vorsitzende hat zudem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin nach § 111 Abs. 1 SGG angeordnet und in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zutreffend auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung sind weder die Beschwerdeführerin noch ein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend informierter Vertreter erschienen.

Das SG hat auch die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verbundene besondere Zielsetzung beachtet. Ob das persönliche Erscheinen aller oder nur einzelner Beteiligter angeordnet wird, entscheidet der Vorsitzende nach eigenem Ermessen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 11 Rdnr. 2b). Nach § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Der Gesetzeswortlaut, aber auch der systematische Zusammenhang mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO belegen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Feststellung und Aufklärung des Sach- und Streitstandes und darüber hinaus ersichtlich im weitesten Sinne der prozessualen Förderung dient, wie etwa im Fall der vergleichsweisen Verfahrensbeendigung (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2008, L 1 B 33/08 U). Das SG hat in seiner Ladung nicht ausgeführt, aus welchen Gründen das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin erforderlich war. Im Hinblick auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist es jedoch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Vorsitzende es für förderlich hält (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2008, L 2 B 214/08 AS).

Für ihr Ausbleiben im Termin hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgetragen, die dieses Ausbleiben rechtfertigen. Soweit sie sich in der Beschwerdebegründung darauf beruft, sie sei unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen und psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen, allein zu Gericht zu gehen, ist dies nicht belegt worden und auch nicht vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Prozessbevollmächtigte erhebliche Gründe gehabt habe, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Denn nachdem zuvor bereits dreimal die Terminierung einer mündlichen Verhandlung wegen Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, hat der Vorsitzende den neuerlichen Termin mit dem Büro der Rechtsanwältin abgestimmt. Es führt nicht zur Rechtfertigung des Ausbleibens der Beschwerdeführerin, dass der kurzfristig anberaumte Lehrgang der Prozessbevollmächtigten in deren Kanzlei zum Zeitpunkt der Abstimmung des Termins nicht bekannt war. Insoweit muss sich die Beschwerdeführerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es liegt im Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten, wenn sie ihre Abwesenheitszeiten in ihrer Kanzlei nicht bekannt gibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie in diesem Fall – wegen häufiger Urlaubs- und Abwesenheitszeiten der Prozessbevollmächtigten bereits mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung verlegt werden mussten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob die Fortbildung bereits vor dem Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der Rechtsanwältin zugesagt wurde. Hiergegen spricht, dass die Anwältin mitgeteilt hat, die Fortbildung sei kurzfristig angesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Ladung war die Fortbildung den Kanzleimitarbeitern nicht bekannt. Hinzu kommt, dass der Streitfall nicht derart gelagert ist, dass eine Vertretung durch den weiteren, der Kanzlei angehörenden Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt F. , nicht hätte wahrgenommen werden können. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar. Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es u. a. fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2008, 2 L 86/08, juris). Der Prozessstoff war nicht so umfangreich und speziell, dass Herr F. sich nicht hätte einarbeiten können. Bereits aus dem eigenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten, wonach die Sache ohne Anwesenheit eines Anwalts hätte entschieden werden können, ergibt sich, dass eine Einarbeitung des Kollegen noch möglich gewesen wäre. Auch zeitlich war eine Einarbeitung möglich, da nach dem Verlegungsantrag noch zwei Wochen Zeit bis zur mündlichen Verhandlung blieben.

Der Beschluss des SG vom 26. März 2009 ist dennoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das SG hat von seinem nach § 141 Abs. 3 ZPO eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn das Gericht sein Handeln auf Erwägungen stützt, die mit dem Zweck der Rechtsvorschriften und allgemeinen Grundsätzen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, nicht vereinbar sind. Hier hat das SG sich in seinem Beschluss vom 26. März 2009 zwar formal auf die nicht zu beanstandende Erwägung berufen, es seien noch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art durch Befragen der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Es verkennt jedoch, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Sachverhaltskonstellation vorliegt, in der diese meinen musste, es ginge in der mündlichen Verhandlung nicht um Sachaufklärung, sondern ausschließlich darum, der Beschwerdeführerin in einem erläuternden Rechtsgespräch zu verdeutlichen, dass ihr Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Denn der Kammervorsitzende hatte in seinem Hinweis vom 7. Februar 2008 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Gesetz eine längere Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld nicht vorsieht und darum gebeten, das Klagebegehren zu überdenken. Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin nur auf eine Rechtsansicht und hält den erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenso wie die Beklagte für erloschen. Beide Beteiligte gehen erkennbar von einer tatsächlich geklärten Situation eines durch die Inanspruchnahme erloschenen Arbeitslosengeldanspruchs aus, wobei sich ein Klageanspruch nach der Auffassung der Beschwerdeführerin nur aus der rechtlichen Konstruktion einer Fiktion ergeben kann. Vor diesem Hintergrund und dem Hinweis des Vorsitzenden durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass eine sachgerechte richterliche Entscheidung darin bestehen musste, die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. In einer solchen Situation kann die Klägerin zu Recht die Anordnung des persönlichen Erscheinens für nicht zwingend erforderlich halten und zur mündlichen Verhandlung trotz dieser Anordnung nicht erscheinen. Denn die Kammer hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin aufzuheben und in der Sache ohne eine an sich wünschenswerte Erörterung und ohne Verdeutlichung der Rechtslage zu entscheiden. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wäre in dieser Situation nur dann ermessensfehlerfrei, wenn der Vorsitzende jedenfalls in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass die Kammer – entgegen dem vorigen Hinweises des Vorsitzenden und dem bisherigen Streitstand – von der Notwendigkeit weiterer Befragung der Klägerin ausgeht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kein gesondertes, kontradiktorisch ausgestaltetes Verfahren (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07; Freudenberg in jurisPR-SozR 10/2009 Anm. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. Dezember 2008, L 19 B 1829/08 AS; BAG, Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, jeweils juris; a. A. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 111 Rn. 6c).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
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