L 2 AL 80/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AL 762/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 80/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Frist zur Einreichung der Gesamtabrechnung bei einer ABM
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. Mai 2005 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte hat der Klägerin 2/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fördermitteln.

Die Klägerin stellte am 4. April 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM). Ziel der Maßnahme sollte die Verbesserung der Infrastruktur im Gemeindegebiet der Klägerin durch die Erneuerung von Straßen und Gehwegen sein. Mit der Bearbeitung und Abrechnung im Verhältnis zur Beklagten beauftragte die Klägerin die G. für t. S. und I. mbH H. (GSIH).

Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 bewilligte die Beklagte die beantragte Förderung. Im Förderungsbescheid wird ausgeführt: Die Maßnahme sei an ein Wirtschaftsunternehmen zu vergeben und werde für sieben vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer bewilligt. Voraussichtlicher Beginn sei der 1. Juni 2002 und voraussichtliches Ende der 30. November 2002. Die Förderung werde in Höhe vom 90% der voraussichtlichen Lohnkosten (berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt) der zugewiesenen Arbeitnehmer und in Höhe von 9% der förderungsfähigen Sachkosten bewilligt. Die Bewilligung war mit verschiedenen Auflagen verbunden u. a. mit der Auflage, baldmöglichst, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der Förderung erforderlich sind. Hierzu war der Zusatz enthalten: "In dem Umfang, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, ist die erbrachte Leistung nach § 326 SGB III zu erstatten".

Den Zuschlag für die Durchführung der Arbeiten erhielt die Firma F. St. - und T. GmbH in ...G. –S. (im Folgenden: Bauunternehmen) von der Klägerin. Dem Bauunternehmen wurden durch das Arbeitsamt Dessau, Geschäftsstelle B , insgesamt sieben Arbeitnehmer (sechs Bauwerker und ein Baugeräteführer) zugewiesen. Mit diesen vereinbarte das Bauunternehmen jeweils vom 1. August bis zum 31. Dezember 2002 befristete Arbeitsverhältnisse. Die mit der Maßnahme verbundenen Arbeiten begannen dann auch erst Anfang August 2002. In einem Ergänzungsbescheid vom 24. Oktober 2002 änderte die Beklagte die Angabe zur voraussichtlichen Förderungsdauer auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2002. Die Beklagte überwies im November 2002 einen Betrag von 98.127,36 EUR an die Klägerin. Die Klägerin reichte bei der Beklagten in der Folgezeit mehrere Aufstellungen über an die geförderten Arbeitnehmer gezahltes Arbeitsentgelt für die Zeit von 1. August bis einschließlich Dezember 2002 ein, woraus sich eine Gesamtsumme von 41.391,40 EUR ergab. Mitte Dezember 2002 erfolgte wegen des Wintereinbruchs dann eine Einstellung der Arbeiten. Die Bauarbeiten wurden erst im März 2003 wieder aufgenommen, wobei ausschließlich Arbeitnehmer des Stammpersonals des Bauunternehmens und keine vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmer zum Einsatz kamen.

Mit Schreiben vom 11. März und 2. Mai 2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer Gesamtabrechnung für die Maßnahme auf. Dabei wies sie jeweils auf die Ausschlussfrist zur Vorlage der Gesamtabrechnungsunterlagen gemäß § 326 SGB III hin und nannte als Datum für den Ablauf dieser Frist den 30. Juni 2003.

Nachdem bis dahin keine Gesamtabrechnungsunterlagen eingereicht worden waren hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2003 die Bewilligung der Maßnahmeförderung auf und forderte die bisher überwiesene Summe von 98.127,36 EUR zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Juli 2003 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 21. November 2003 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und vorgetragen: Auf Grund des frühen Wintereinbruchs sei die Maßnahme zu dem geplanten Maßnahmeende Ende Dezember 2002 nicht fertig gestellt worden. Erst am 27. März 2003 habe mit der Fortsetzung der Bauarbeiten begonnen werden können. Die infolge des Wintereinbruchs unterbrochenen Arbeiten hätten erst im April 2003 beendet werden können und erst am 7. Mai 2003 habe die Klägerin die Schlussrechnung des beauftragen Bauunternehmens erhalten. Der Rechnungsbetrag sei am 23. Mai 2003 zur Zahlung angewiesen worden. Es sei nicht möglich gewesen, gegenüber der Beklagten vorher die für die Schlussabrechnung erforderlichen Kostennachweise zu führen. Die für die Schlussabrechnung erforderlichen Unterlagen seien am 14. Juli 2003 und damit noch rechtzeitig vorgelegt worden.

In einem Erörterungstermin vor dem SG hat der Geschäftsführer der GSIH, der Zeuge K. , ausgesagt: Im Laufe eines Gesprächs am 13. Dezember 2002 bei der Beklagten habe er mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin W. , besprochen, dass die Arbeiten unterbrochen würden und eine weitere Verfahrensweise (später) noch abgesprochen werden solle. Eine Neubeantragung bzw. Verständigung mit der Beklagten sei dann aber später nicht mehr erfolgt. Die Förderbedingungen hätten sich im Jahre 2003 so geändert, dass sich eine (Neu-)Beantragung nicht mehr gelohnt habe. Die Zeugin W. hat ausgesagt, sich an das angegebene Gespräch im Dezember 2002 nicht erinnern zu können.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 23. Mai 2005 zum Teil stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 insoweit aufgehoben, als eine Rückforderung über einen Betrag von 56.735,96 EUR hinaus angeordnet wird. Weiter hat das SG entschieden, die Klägerin habe 3/5 und die Beklagte habe 2/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In den Gründen wird ausgeführt: Aus § 326 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ergebe sich eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung der Beklagten. Mit dem Ende der Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der zugewiesenen Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 habe auch die Maßnahme geendet. Eine Fortsetzung der Maßnahme im Jahre 2003 sei nicht erfolgt. Die Bautätigkeit sei mit Kräften des Stammpersonals des Bauunternehmens beendet worden. Somit habe die Frist zur Abgabe der Gesamtabrechnung am 30. Juni 2003 geendet. Aus der Aussage der Zeugin Kerl ergebe sich nicht, dass die Frist zur Vorlage der Gesamtabrechnung einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sei. Eine Gesamtabrechnung sei innerhalb dieser Frist nicht eingereicht worden. Die Klägerin habe aber Teilabrechnungen über gezahlten Lohn in Höhe von insgesamt 41.391,40 EUR für die Zeit von August bis Dezember 2002 vorgelegt. Insoweit seien die erfolgten Lohnzahlungen auch ohne Endabrechnung zu berücksichtigen.

Gegen das ihr am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil hat (nur) die Klägerin am 11. Juli 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung: Der Begriff des Endes der Maßnahmen sei so zu verstehen, dass damit der Abschluss der geförderten Arbeiten (im April 2003) gemeint sei. Insofern sei die am 14. Juli 2003 erfolgte Übergabe der Unterlagen für die Schlussabrechnung rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte sei verpflichtet, eine endgültige Festsetzung der Förderungshöhe unter Berücksichtigung dieser Unterlagen vorzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. Mai 2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 insgesamt aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - statthaft, sie ist zudem form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Die Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsforderung der Beklagten ergibt sich hier aus § 326 SGB III. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 der Vorschrift von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen worden sind.

§ 326 Abs. 2 SGB III regelt somit einen besonderen Erstattungstatbestand für den Fall, dass der Maßnahmeträger seiner Verpflichtung nach zeitnaher Abwicklung und Vorlage der Unterlagen nicht nachkommt. Der Maßnahmeträger trägt somit das Risiko der Nichterweislichkeit bzw. der nicht rechtzeitigen Erweislichkeit von Leistungsvoraussetzungen (Eicher/Schlegel/Leitherer, SGB III, § 326 Rn 5).

Träger sind nach § 21 SGB III natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die Klägerin war danach Träger der auf ihrem Gemeindegebiet durchgeführten ABM, für die sie die Aufträge an die Baufirma vergeben hat. Ihr oblag somit die Verpflichtung zur Vorlage der für die Gesamtabrechnung durch die Beklagte erforderlichen Unterlagen. Erforderlich ist dabei die Vorlage von Unterlagen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen benötigt werden (Gagel/Hünecke, SGB III, § 326 Rn 8). Solche Unterlagen hat die Klägerin unstreitig nicht vor dem 14. Juli 2003 vorgelegt. Ob die nach dem Vortrag der Kläger am 14. Juli 2003 vorgelegten Unterlagen ausreichend und vollständig waren, kann offen bleiben, denn diese Vorlage erfolgte nach Ablauf der Ausschlussfrist.

Die Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Einreichung der für die Gesamtabrechnung erforderlichen Unterlagen beginnt nach § 326 Abs. 1 S 2 SGB III mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist. Es handelt sich um eine formelle Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (vgl. allgemein zur Ausschlussfrist Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 23/86 = SozR 4100 § 125 Nr. 3 m. w. N.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nach § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 5.2.2004 - B 11 AL 47/03 R = SozR 4-4300 § 325 Nr. 1).

Beendet worden ist die geförderte Maßnahme mit Ablauf des Monats Dezember 2002. Die Ausschlussfrist lief somit ab Anfang Januar 2003 bis Ende des Monats Juni 2003. Maßgeblich ist dafür nicht die witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten im Monat Dezember 2002, sondern die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der für die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer Ende Dezember 2002, ohne dass diese oder andere Arbeitnehmer später wieder für die Fortführung der Arbeiten eingestellt worden sind. Darauf, dass die Klägerin eventuell im Dezember 2002 noch davon ausging, die geförderte Maßnahme im Frühjahr 2003 wieder aufzunehmen, kommt es nicht an. Das Maßnahmeende ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Maßnahmebegriff der § 260 ff. SGB III. Nach § 260 Abs. 1 SGB III können Träger von ABM für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitern durch Zuschüsse gefördert werden. Dabei sind Maßnahmen nach § 261 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Eine ABM liegt danach vor, wenn im Rahmen eines hinreichend konkreten Projektes zur Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten vom Arbeitsamt zugewiesene Arbeiter eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nur bis Ende des Monats Dezember 2002 gegeben, weil zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsverhältnisse mit den vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmern endeten. Wie der Zeuge K. im Erörterungstermin vor dem SG glaubhaft ausgesagt hat, erfolgte die Wiederaufnahme der im Dezember 2002 witterungsbedingt eingestellten Arbeiten im Jahre 2003 bewusst ohne geförderte Arbeitnehmer, weil seitens der für die Klägerin tätigen GSIH davon ausgegangen wurde, eine dann für erforderlich gehaltene Neubeantragung der Förderung als ABM lohne sich nicht.

Aus dem vom Zeugen K. geschilderten Gespräch mit der Zeugin W. ergeben sich keine bindenden Vereinbarungen, aus denen sich eine andere Beurteilung ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht durch eine fehlerhafte Beratung von der rechtzeitigen Einreichung der für die Gesamtabrechnung erforderlichen Unterlagen abgehalten. Bereits im Aufforderungsschreiben vom 11. März 2003 hat die Beklagte als Datum für den Ablauf der Ausschlussfrist zutreffend den 30. Juni 2003 genannt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr eine Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ausschlussfrist unmöglich war. Zum einen wäre es für die Klägerin möglich gewesen, von ihrer Vertragspartnerin, der Baufirma, schon vor Erstellung der Schlussrechnung eine Zwischenabrechnung über die bis Ende Dezember 2002 angefallenen Personal- und Sachkosten anzufordern. Zum anderen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe erst am 7. Mai 2003 die Schlussrechnung des beauftragen Bauunternehmens erhalten. Der Rechnungsbetrag sei am 23. Mai 2003 zur Zahlung angewiesen worden. Es wird nicht plausibel, wieso es für die Klägerin bzw. die von ihr damit beauftragte GSIH nicht möglich war, die entsprechenden Unterlagen bis Ende des Monats Juni 2003 bei der Beklagten einzureichen.

Die erbrachten Leistungen sind nach § 326 Abs. 2 SGB III in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind. Hier waren bis Ende Juni 2003 bei der Beklagten nur Abrechnungen eingereicht worden, aus denen sich angefallenen Arbeitsentgelte von insgesamt 41.391,40 EUR ergaben. Weil weitere Nachweise überhaupt nicht vorlagen, können die Voraussetzungen für die Leistungen überhaupt nur in diesem Umfang nachgewiesen gewesen sein. Nach Abzug des Betrages von 41.391,40 EUR von der überwiesenen Summe von 98.127,36 EUR ergibt sich die vom SG als berechtigt angesehene Erstattungssumme. Dass das SG dabei offensichtlich die vollständigen Entgelte addiert und von der Erstattungsforderung abgesetzt hat (ohne Begrenzung auf die Förderungshöhe von 90% der berücksichtigungsfähigen Entgelte) ist für die Klägerin günstig und von der Beklagten nicht mit der Berufung angefochten worden.

Fehlerhaft ist allerdings die Kostenentscheidung des SG, die deshalb abzuändern war. § 197a SGG findet keine Anwendung. Die Klägerin gehört als Zuwendungsempfängerin von ABM-Mitteln zu den kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne des § 183 SGG und hat keine Kosten zu tragen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, § 183 Rdnr. 6.). Somit sind nach § 193 SGG nur von der Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Kostenquote entspricht dem Umfang des Obsiegens der Klägerin im Klageverfahren.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt ebenfalls aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Rechtskraft
Aus
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