L 2 U 64/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 221/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 64/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
MdE-Bewertung bei Augenverletzung
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 18. September 1990.

Der 1972 geborene Kläger verletzte sich am 18. September 1990 mit einem Schraubenzieher am linken Auge. Der Augenarzt Dr. F. diagnostizierte am 12. Oktober 1990 eine Hornhautnarbe, einen Iris- und Linsenverlust sowie eine Glaskörperverschwartung. Im Gutachten vom 24. Juni 1991 führte Dr. F. aus, die Sehschärfe betrage rechts ohne Korrektion 1,25, links sei keine Sehfähigkeit gegeben, es bestehe eine ausgeprägte Bindehautinjektion, Hornhautperforation, mit Hornhautnaht verschlossen. Die Hornhaut sei ödematös und trüb. Bei der Festsetzung der MdE sei neben dem Verlust der Sehschärfe (25 v.H.) auch eine stark vermehrte Blendung mit einer MdE in Höhe von 5 v.H. zu berücksichtigen; die Gesamt-MdE schätzte Dr. F. mit 30 v.H. ein. Der Augenarzt Dr. B. stimmte ihm in der Stellungnahme vom 13. August 1991 voll zu.

Mit Bescheiden vom 27. März 1992 und 27. August 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente nach einer MdE um 30 v.H ... Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: nach durchbohrender Hornhautverletzung links besteht eine praktische Erblindung mit Iris- und Linsenverlust, Hornhautnarbe, teilweisem Verlust der Regenbogenhaut und ständigem Reizzustand.

Im Bericht vom 8. Februar 1993 erklärte Dr. F., eine Änderung der MdE (wegen des funktionellen Verlustes des Auges, der starken Blendempfindlichkeit und der kosmetischen Entstellung) sei nicht eingetreten. Dr. B. führte im Gutachten vom 12. Januar 1994 aus, jetzt liege ein reizfreier Zustand des linken Auges vor. Allerdings sei der Augeninnendruck mäßig erhöht. Die MdE betrage weiterhin 30 v.H ...

Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente nach einer höheren MdE; seit ca. neun Monaten sei das Auge bei längerer PC-Arbeit gereizt und träne. Er habe aber noch keinen Arzt aufgesucht.

Im Gutachten vom 15. Februar 2007 führte der Augenarzt Prof. Dr. H. aus, im Vergleich zu den Vorgutachten zeige sich eine völlig eingetrübte Hornhaut, die keinerlei Einblick auf den Augenhintergrund mehr zulasse. Ansonsten sei der Befund momentan stabil. Die MdE werde weiterhin mit 30 v.H. eingeschätzt. Dabei sei neben dem Verlust der Sehschärfe (25 v.H.) auch die stark vermehrte Blendung (5 v.H.) berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26. März 2007 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente unter Hinweis auf das Gutachten des Prof. Dr. H. ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 zurück.

Der im hiergegen gerichteten Klageverfahren vom Sozialgericht Regensburg zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Augenarzt Dr. S. führte im Gutachten vom 4. August 2008 aus, die Bindehaut des linken Auges sei deutlich gereizt, das Auge träne sehr stark. Auch das rechte Auge träne, deutlich verstärkt bei Blendung. Wegen der chronisch-rezidivierenden Entzündung im Innern des linken Auges sei eine entzündungshemmende Behandlung erforderlich. Falls dieser Zustand weiter anhalte, sei eine Anhebung der MdE um 5 v.H. gerechtfertigt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2009 ab. Der Verlust eines Auges sei grundsätzlich mit einer MdE um 25 v.H. einzuschätzen, so dass eine MdE um 30 v.H. bereits das Bestehen bestimmter Komplikationen voraussetze. Den Ausführungen des Dr. S. sei zu entnehmen, dass er keine höhere MdE als 35 v.H. ansetzen würde. Gemäß § 73 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) stelle eine Erhöhung der MdE um 5 v.H. keine wesentliche Änderung dar, so dass es bei der bisherigen Einschätzung zu verbleiben habe.

Mit der Berufung vom 23. Februar 2009 macht der Kläger geltend, der Verlust eines Auges mit chronischer Eiterung werde mit einer MdE um 40 v.H. bewertet. Die Feststellungen des Dr. S. rechtfertigten daher eine Bewertung mit 40 v.H ...

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 30 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnte. Nach medizinischer Lehrmeinung beträgt die MdE bei einer unkomplizierten einseitigen Erblindung und uneingeschränktem Sehvermögen des zweiten Auges 25 v.H.; 30 v.H., wenn sowohl Komplikationen als auch die zumindest wahrscheinliche Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Komplikationen sind zum Beispiel chronische Eiterungen der Augenhöhle, Gesichtsentstellung, Unverträglichkeit, eine Prothese zu tragen. Erhöhte Blendempfindlichkeit, Verlust des räumlichen Sehens, Gesichtsfeldeinschränkungen und Ähnliches sind dagegen bereits in der Sehschärfentabelle enthalten und daher nicht gesondert zu bewerten (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 383). Entsprechend wird die Beurteilung in der 11. Auflage (2005) von Mehrhoff/Meindl/Murr, Unfallbegutachtung, vorgenommen: der Verlust eines Auges bei uneingeschränktem Sehvermögen des zweiten Auges wird mit
25 v.H. bewertet, der Verlust eines Auges mit Unmöglichkeit des Tragens einer Prothese mit 30 v.H. und der Verlust eines Auges mit chronischer Eiterung der Augenhöhle oder Gesichtsentstellung mit 40 v.H ...

Nach diesen Grundsätzen ist beim Kläger eine höhere MdE als 30 v.H. derzeit nicht zu begründen. Eine chronische Eiterung der Augenhöhle liegt nach übereinstimmender Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. H., dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und
Dr. S. nicht vor, sondern lediglich eine Entzündung im Innern des Auges, die, so
Dr. S., durch entzündungshemmende Mittel behandelt werden kann. Die erhöhte Blendempfindlichkeit ist schon bisher, obwohl bereits in der Sehschärfentabelle enthalten, zusätzlich mit einer MdE um 5 v.H. gesondert bewertet worden. Da nur eine geringfügige Einschränkung der Sehfähigkeit des rechten Auges vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Anhebung der MdE auf mehr als 30 v.H. somit nicht gegeben.

Im Übrigen hat Dr. S. unter Berücksichtigung einer MdE um 25 v.H. für den Verlust des Auges, von 5 v.H. für eine erhöhte Blendempfindlichkeit und einer weiteren MdE um
5 v.H. wegen der chronisch-rezidivierenden Entzündung im Innern des Auges keine höhere MdE als 35 v.H. vorgeschlagen. Der Auffassung des Klägers in den Schreiben vom
25. November 2008 sowie vom 23. Februar 2009, dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass lediglich eine Erhöhung um 5 v.H. vorgeschlagen werde, kann im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden. Dr. S. hat unmissverständlich erklärt, er halte es für gerechtfertigt, die MdE um weitere 5 v.H. zu erhöhen, und zwar im Hinblick auf die Entzündung, die er allerdings für behandelbar hält. Gemäß
§ 73 Abs. 3 SGB VII ist aber bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. Gerade diese Voraussetzung wird auch von Dr. S. nicht bestätigt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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