L 6 EG 15/08

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 18/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 EG 15/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 2008 aufgehoben und der Bescheid vom 29. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 sowie des Bescheides vom 27. Oktober 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung seines in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielten Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes die von dem Kläger im Kalenderjahr 2006 oder die in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielten höheren Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Frau C. sind Eltern des 2007 geborenen Kindes D. Sie stellten am 24. Januar 2008 Antrag auf Elterngeld und legten für den Kläger einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes und für Frau C. einen Bezugszeitraum vom 1. bis 2. Lebensmonat des Kindes fest. Weiter gab der Kläger an, sowohl in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes als auch im gesamten letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben. Er legte u. a. eine von seiner Steuerberaterin für sein Gewerbe (Handel mit Textilmaschinen, Fa. E.) erstellte Gewinnermittlung für die Jahre 2006 und 2007 vor. Ergänzend teilte er mit, der Einkommenssteuerbescheid 2006 liege noch nicht vor.

Durch Bescheid vom 29. Februar 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger das beantragte Elterngeld für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 in Höhe von jeweils 1.669,69 EUR monatlich und führte aus, die Bewilligung erfolge vorläufig und stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil eine abschließende Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum noch nicht möglich sei. Der Berechnung legte der Beklagte ein (Netto-) Erwerbseinkommen im Jahr 2006 in Höhe von 29.586,19 EUR bzw. 2.465,52 EUR monatlich zugrunde und berücksichtigte ein durchschnittliches monatliches Netto-Erwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit in Höhe von 200,00 EUR sowie einen Geschwisterbonus in Höhe von 151,79 EUR. Abschließend bat der Beklagte um Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006.

Der Kläger erhob Widerspruch am 27. März 2008 und trug vor, für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes sei nicht der Steuerbescheid 2006 maßgeblich, sondern die Einkünfte in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes, weil nur dieser Zeitraum für das zu ersetzende Einkommen repräsentativ sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Elterngeld werde in Höhe von 67% des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich gezahlt. Im Falle des Klägers komme es jedoch nicht auf die letzten 12 Kalendermonate an. Insoweit habe der Kläger sowohl im letzten steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum (Jahr 2006) als auch in den 12 Monaten vor Geburt des Sohnes D. (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt. In diesem Fall sei abweichend auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn abzustellen, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangen Steuerbescheid ergebe. Ein Wahlrecht im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Zeitraum bestehe im Übrigen nicht.

Mit der am 22. April 2008 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Allerdings begründete er trotz wiederholter Aufforderung die Klage nicht. Durch Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 8 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei bei Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit Grundlage des für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechenden Berechnung ergebe. Diese Regelung werde in § 2 Abs. 9 BEEG dahingehend modifiziert, dass als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn gelte, der im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erzielt worden sei, wenn diese Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden sei. Ein Wahlrecht im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum bestehe nicht (Hinweis auf Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 16/2785 Seite 45). Von dieser Handhabung könne nur im Falle von Einkommensausfällen im Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG (wegen Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld oder wegen Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung) abgewichen werden, was hier jedoch nicht der Fall sei. Letztlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens lediglich vorläufig entschieden habe.

Gegen diesen dem Kläger am 8. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Oktober 2008 eingelegte Berufung. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass für die Berechnung des Elterngeldes nicht auf das Kalenderjahr 2006, sondern auf die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes abzustellen sei. Hierzu macht er weiter geltend, er habe neben dem ersten Gewerbe (Fa. E.) noch ein weiteres Gewerbe unter dem Namen F. betrieben, was aber zum Zeitpunkt des Antrages auf Elterngeld noch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr sei das Gewerbe erst zum 1. August 2006 angemeldet worden. Er legt hierzu die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde A-Stadt vom 13. Juli 2006 vor. Da dieses Gewerbe im Jahr 2006 nicht durchgängig betrieben worden sei, gebe dieser Zeitraum nicht das Einkommen wieder, wie es in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt worden sei. Dieses Einkommen sei wegen des zweiten Gewerbes tatsächlich höher gewesen. Sofern gleichwohl - aus Gründen einer einfachen Verwaltungspraxis - auf das Kalenderjahr 2006 abgestellt werde, führe die Anwendung der Norm des § 2 Abs. 9 BEEG zu einer Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern. Das Elterngeld stelle eine einkommensabhängige Lohnersatzleistung dar, deren Höhe sich nach der Einkommenssituation unmittelbar vor der Geburt richte. Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) gebiete insoweit, Selbstständige nicht schlechter zu stellen und wie bei Arbeitnehmern das Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen. Die Heranziehung eines weit vor der Geburt des Kindes erstellten Einkommensteuerbescheides stehe damit nicht im Einklang und widerspreche Sinn und Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2008 hat der Beklagte das Elterngeld endgültig festgestellt und für den Zeitraum vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 nunmehr einen Zahlbetrag von 1.276,62 EUR ausgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das zunächst lediglich vorläufig bewilligte Elterngeld sei endgültig festzustellen gewesen, weil das maßgebende Einkommen zwischenzeitlich nachgewiesen worden sei. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 4.716,84 EUR sei gemäß § 50 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu erstatten. Der Beklagte hat abschließend eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend erteilt, dass innerhalb der Monatsfrist der Widerspruch statthaft sei. Den Rückforderungsbetrag hat der Kläger zwischenzeitlich unter Vorbehalt zurückgezahlt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 sowie Änderung des weiteren Bescheides vom 27. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung seines in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielten Einkommens aus Gewerbebetrieb zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, bei der Anwendung des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG sei unerheblich, ob im Veranlagungszeitraum mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander, nur einer oder auch zu unterschiedlichen Zeiträumen existiert hätten. Auch die Intensität der Arbeit, mit der die oder das Gewerbe betrieben worden sei, sei ohne Belang. Vielmehr sei allein die Tatsache bedeutsam, dass während der zu vergleichenden Zeiträume Einkommen aus Gewerbe durchgängig erzielt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Klägers ist auch sachlich begründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage zu Unrecht durch Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2008 abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Elterngeld für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 unter Berücksichtigung seines in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielten Einkommens aus Gewerbebetrieb. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 29. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 sowie vom 27. Oktober 2008 sind rechtswidrig und waren unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts zu ändern.

Vorab ist festzustellen, dass der die endgültige Feststellung des Elterngeldes regelnde Bescheid vom 27. Oktober 2008 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil er den vorangegangenen Bescheid vom 29. Februar 2008 abändert bzw. ersetzt. § 96 SGG ist gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Auflage, § 96 Rdnr. 7), wobei für Bescheide, die zeitlich nach dem Urteil erster Instanz, jedoch vor Einlegung der Berufung bzw. vor Ablauf der Berufungsfrist ergehen, gilt, dass sie im Falle der Einlegung der Berufung in das zweitinstanzliche Verfahren einbezogen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., Rdnr. 7a). So liegt der Fall hier. Die erstinstanzliche Entscheidung datiert vom 6. Oktober 2008 und ist am 8. Oktober 2008 zugestellt worden, die Berufungseinlegung erfolgte am 27. Oktober 2008, der Bescheid vom selben Tag ist am 28. Oktober 2008 abgesandt worden. Ausgehend von diesem Ablauf hat das erkennende Gericht auch über den Bescheid vom 27. Oktober 2008 zu entscheiden, allerdings nicht auf Berufung, sondern auf Klage (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231, 234; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 37/04 R).

Der Kläger erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld in der Zeit vom 30. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 für das am 30. Oktober 2007 geborene Kind D., was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. für das zu berücksichtigende Einkommen aus Gewerbebetrieb auf das im Kalenderjahr 2006 oder aber auf das in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt, mithin in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielte Einkommen abzustellen ist. Nach Auffassung des Senats kann es hier für die Einkommensermittlung nur auf die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ankommen.

Gemäß § 2 Abs. 8 S. 1 BEEG ist als Einkommen u. a. aus selbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 8 S. 2 BEEG Grundlage der Einkommensermittlung der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Abweichend von § 2 Abs. 8 BEEG fingiert § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG als Einkommen des Berechnungszeitraums von 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums, sofern "die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden" ist. Ob die Vorschrift des § 2 Abs. 9 BEEG verfassungsrechtlich bedenklich ist, wie der Kläger unter Hinweis auf einen Verstoß gegen Artikel 3 GG wegen einer Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern geltend macht (in der Rechtsprechung bislang verneint, vgl. SG Koblenz, Urteil vom 25. November 2008 - S 10 EG 6/08 und SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2008 - S 2 EG 87/08), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG sind nicht erfüllt, so dass es bei dem Grundsatz der Berücksichtigung des Einkommens innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes (§ 2 Abs. 1 BEEG) zu verbleiben hat. § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG greift nämlich nur dann ein, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zu Grunde liegende gewerbliche Tätigkeit sowohl in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes als auch während des gesamten steuerlichen Veranlagungszeitraums, hier während des dem Bescheid des Finanzamtes G-Stadt vom 2. April 2008 zu Grunde liegenden Kalenderjahres 2006 ausgeübt worden ist. Dies trifft lediglich auf die Firma E. - Handel mit Textilmaschinen zu, nicht zugleich jedoch auch auf die von dem Kläger erst zum 1. August 2006 angemeldete weitere Firma F. - Handel mit EDV und Zubehör (Hard- und Software), Print- und Digitalmedien, Schmuck und Uhren, Geschenkartikel. Wird - wie hier - auf den Gewinn (bzw. den den Gesamtgewinn reduzierenden Verlust aus einem der beiden Gewerbe) abgestellt, so setzt dies nach Ansicht des Senats voraus, dass beide Gewerbe sowohl während des gesamten steuerlichen Veranlagungszeitraumes als auch während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt ununterbrochen ausgeübt worden sind. Jede andere Handhabung ist nämlich sowohl mit dem Gesetzeswortlaut als auch den Motiven des Gesetzgebers, mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, zu ersetzen, nicht vereinbar. Die Auffassung des Beklagten, für die Anwendung des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG sei unerheblich, ob im Veranlagungszeitraum mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander, nur einer oder auch zu unterschiedlichen Zeiträumen existiert hätten, vielmehr sei allein die Tatsache bedeutsam, dass während der zu vergleichenden Zeiträume Einkommen aus Gewerbe durchgängig erzielt worden sei, findet gerade keine Stütze im Gesetz. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass das regelmäßig vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen bzw. der durch die Leistungen des BEEG zu ersetzende Einkommensausfall weniger repräsentativ ermittelt würde mit der Folge geringerer Einzelfallgerechtigkeit. Dies hat der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/2785, Seite 38) ist zu entnehmen, dass im Falle der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Rückgriff auf den zum letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid dann nicht erfolgen soll, wenn das Einkommen des Veranlagungszeitraums für das Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes nicht repräsentativ ist. Insofern ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, dass die Annahme, der letzte Veranlagungszeitraum sei für das Einkommen repräsentativ, nur gerechtfertigt ist, wenn in beiden Zeiträumen die dem Einkommen zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig ausgeübt worden ist und es im Veranlagungszeitraum keine nach § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG grundsätzlich zu berücksichtigenden Einkommensausfälle gegeben hat. Mithin war es das Bestreben des Gesetzgebers, durch die geregelten Voraussetzungen sicherzustellen, dass eine möglichst repräsentative Einkommenserfassung erfolgt. Dies ist dadurch sichergestellt worden, dass der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG die Voraussetzung einer zeitlichen Konnektivität zwischen dem berücksichtigten Einkommen und der gewerblichen Tätigkeit regelt. Aus allem folgt im Ergebnis, dass es mit dem Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, bei dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Gewerbebetrieb den - den Gewinn schmälernden - Verlust aus einem anderen Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, obwohl dieser nicht ebenfalls während des gesamten Veranlagungszeitraums (bzw. während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt) existent gewesen ist.

Der Beklagte wird von folgender Einkommensermittlung auszugehen haben: Ausweislich der von der Steuerberaterin H. erstellten Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2006 hat der Kläger mit der Firma E. einen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG in Höhe von 38.345,54 EUR erzielt. Demgegenüber weist der Steuerbescheid des Finanzamtes G-Stadt vom 2. April 2008 für das Jahr 2006 Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 26.159,00 EUR (gerundet) aus. Hierbei ist der (Anfangs-) Verlust der Firma F. eingeflossen, der sich ausweislich der nachgereichten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2006 (Geschäftstätigkeit lediglich in den Monaten August bis Dezember 2006) auf 12.186,60 EUR belief. Wird auf die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt abgestellt, so ergeben sich unter weiterer Berücksichtigung der Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG betreffend die beiden Gewerbebetriebe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb - bezogen auf die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 - in Höhe von monatlich 4.366,16 EUR im Durchschnitt. Diesen Betrag hat der Beklagte als Einkommen aus Gewerbebetrieb zugrundezulegen. Hierbei ist von folgenden Rechenschritten auszugehen: Mit der Firma E. erzielte der Kläger im Jahr 2006 einen steuerlichen Gewinn von 38.345,54 EUR, d.h. durchschnittlich pro Kalendermonat 3.195,46 EUR. Bezogen auf die im Jahr 2006 zu berücksichtigenden Monate Oktober bis Dezember ergibt sich ein Betrag von 9.586,38 EUR. Hiervon ist der mit der Firma F. eingetretene Verlust von 7.311,96 EUR (August bis Dezember 2006 = 12.186,60 EUR, bezogen auf Oktober bis Dezember 2006 = 7.311,96 EUR) in Abzug zu bringen, so dass für das letzte Quartal 2006 ein Gewinn von 2.274,42 EUR verbleibt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2007 ergeben die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG Beträge von 41.717,69 EUR (Firma E.) und von 8.401,76 EUR (Firma F.). Damit beträgt der steuerliche Gewinn insgesamt für die Monate Oktober 2006 bis September 2007 52.393,87 EUR und durchschnittlich pro Monat 4.366,16 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insoweit existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Anbindung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen Vorschriften des BEEG an die steuerrechtlichen Vorschriften des EStG.
Rechtskraft
Aus
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