Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 133/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 97/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 26/10 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit des Antragstellers streitig.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zuletzt bis Ende Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Im Anschluss hieran stellte er keinen Fortzahlungsantrag. Im August 2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut Arbeitslosengeld II. Er gab hierbei an, er sei postalisch unter der Anschrift X 00 in L zu erreichen, wohne jedoch bei einem Bekannten namens X1 X in der B-straße 00 in L. Mit Schreiben vom 29.08.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Wohnsituation auf. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam und auch unter der angegebenen Wohnanschrift nicht ermittelt werden konnte, versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.11.2007 das beantragte Arbeitslosengeld II. Im September 2008 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin. Als Wohnanschrift gab er nunmehr wiederum die Adresse X 00 in L an. Zudem erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin, er sei in der Vergangenheit von Freunden finanziell unterstützt worden. Auch legte er einen Untermietvertrag vom 29.09.2008 mit Frau K G vor, wonach er im 2. Stockwerk des Hauses X 00 ein möbliertes Zimmer gemietet habe und zur Zahlung einer Bruttowarmmiete in Höhe von 250,00 EUR verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 16.01.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, im einzelnen darzulegen, wovon er im Jahre 2008 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er möge schriftliche Erklärungen der Personen, die ihn finanziell unterstützt hätten, vorlegen. Auch forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller weitere Unterlagen, unter anderem zu Kontoverbindungen an. Mit Ausnahme der Kontoauszüge legte der Antragsteller keine der angeforderten Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 18.02.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erneut ab und führte zur Begründung aus, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei nicht erwiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.03.2009 Widerspruch.
Am 10.06.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Er hat behauptet, er wohne seit etwa Ende 2006 im Haus X 00 in L. Nachdem er dort zunächst als Lebenspartner der Eigentümerin des Hauses, Frau V G, gewohnt habe, habe er mittlerweile ein Untermietverhältnis über ein Zimmer in diesem Haus abgeschlossen und sei zur Zahlung von 250,00 EUR monatlich warm verpflichtet. Im Übrigen hätten ihm im gesamten Zeitraum Freunde finanziell ausgeholfen, insbesondere Frau V G und Herr I I. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Sozialgericht hat am 06.08.2009 in einem Erörterungstermin den Antragsteller zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V G und I I.
Mit Beschluss vom 10.08.2009 hat das Sozialgericht anschließend den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht sei. Grundvoraussetzung für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei dessen Hilfebedürftigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Die verbliebenen erheblichen Zweifel des Gerichts beruhten auf den offensichtlichen und erheblichen Widersprüchen zwischen dem Vortrag des Antragstellers einerseits und den Einlassungen der von ihm selbst benannten Zeugen andererseits.
Der Antragsteller habe behauptet, er sei in den letzten Jahren und Monaten von Freunden finanziell unterstützt worden, insbesondere von den Zeugen I und G. Er habe hierzu noch schriftsätzlich vortragen lassen, der Zeuge I habe ihn mit 500,00 - 600,00 EUR monatlich unterstützt. Nachdem Herr I mit Schreiben vom 23.07.2009 gegenüberdem Gericht erklärt habe, dass es " keinerlei Unterstützung für Herrn T in finanzieller Hinsicht gab", habe der Antragsteller im Erörterungstermin seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass der Zeuge ihm des öfteren mal 50,00 EUR oder auch mal 100,00 EUR in unregelmäßigen Abständen zugesteckt habe. Der Zeuge I selbst habe in seiner Befragung hingegen erklärt, er habe den Antragsteller mit Getränken und Essen und ab und zu auch mit ein wenig Geld unterstützt. Dabei habe es sich jedoch lediglich um etwa 20,00 EUR in der Woche gehandelt. Hinsichtlich der Höhe der behaupteten Unterstützung bestünde zwischen der Darstellung des Antragstellers und der des Zeugen I ein erheblicher Unterschied. Es sei ohnehin zweifelhaft, ob der Zeuge I finanzielle Unterstützung geleistet hat, da er dies mit vorgenanntem Schreiben an das Gericht ausdrücklich bestritten hatte. Im Übrigen seien die von dem Zeugen I eingeräumten Zahlungen in Höhe von 20,- EUR wöchentlich nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen. Dies gelte zumal deshalb, weil weitere, nachvollziehbare Unterstützungsleistungen durch andere Personen nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich der Unterstützung durch die Zeugin G habe der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30.07.2009 erklärt, diese habe ihm freie Kost und Logis gewährt. Im Erörterungstermin habe sich der Antragsteller hingegen dahingehend eingelassen, dass die Zeugin ihn nicht bekoche und er seine Lebensmittel selber einkaufe. Vielmehr unterstütze die Zeugin ihn bis heute dadurch, dass sie ihm schon mal 30,00 EUR und mal 50,00 EUR zustecke. Die Zeugin habe demgegenüber ausgesagt, dass sie dem Antragsteller das letzte Mal etwa vor einem halben Jahr einen Betrag von 20,00 Euro habe zukommen lassen und dass sie ihn danach in keiner Weise unterstützt habe.
Soweit der Antragsteller sich nunmehr dahingehend eingelassen habe, er werde auch noch von einem Herrn J unterstützt, habe er keine plausible Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb er trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht Herrn J nicht im Vorfeld als Zeugen benannt habe. Die Einlassung, dass sich viele der Personen, die ihn unterstützen, sich eine Nennung als Zeuge verbeten hätten, widerspreche jeder Lebenserfahrung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei somit nicht ansatzweise ersichtlich, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit bestritten habe. Die von ihm behaupteten Zahlungen durch Herrn I und Frau G seien nach deren Einlassung nicht oder nur in sehr geringem Umfang erfolgt und könnten in keinem Fall ausreichen, um den Lebensunterhalt des Antragstellers über einen Zeitraum von nunmehr fast drei Jahren sicherzustellen.
Auch der gesamte zeitliche Ablauf seit 2006 zeuge nicht von einer existenziellen wirtschaftlichen Not des Antragstellers und wecke damit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Insgesamt sei die Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachhaltig erschüttert. In die Bewertung der Glaubwürdigkeit müsse unter anderem einfließen, dass nach der Einlassung der Zeugin G zu keinem Zeitpunkt ein mietpflichtiges Untermietverhältnis zwischen ihr oder ihrer verstorbenen Mutter und dem Antragsteller bestanden habe. Wohl habe ihre verstorbene Mutter "mal etwas für ihn unterschrieben". Gemeint sei hiermit wohl der Untermietvertrag vom 29.08.2008, den der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt und mit welchem er Kosten der Unterkunft in Höhe von 250,00 Euro monatlich geltend gemacht habe. Noch mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2009 und 30.06.2009 habe der Antragsteller auf seine Verpflichtung zur Mietzahlung und die in der Folge drohende Gefahr der Wohnungslosigkeit hingewiesen. Der Antragsteller habe also versucht, tatsächlich nicht bestehende Mietverbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft geltend zu machen.
Der Antragsteller trage die objektive Beweislast, also das Risiko der Unerweislichkeit für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Hierzu gehöre auch die Hilfebedürftigkeit.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist dem Antragsteller am 12.08.2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller am 21.08.2009 Beschwerde erhoben und erneut vorgetragen, er könne seinen Lebensunterhalt nicht alleine sicherstellen. Die Aussagen der Zeugen I und G hätten ergeben, dass sie den Antragsteller derzeit nicht mehr unterstützen würden. Die Widersprüchlichkeiten des erstinstanzlichen Vortrags ließen sich ausräumen. Der Antragsteller lebe bei seiner derzeitigen Lebensgefährtin, der Zeugin C T, im K-weg 00 in C. Dort lebe er derzeit mietfrei und beteilige sich mit seinen äußerst bescheidenen Mitteln am Haushalt. Er erhalte keine bzw. nur sporadische finanzielle Unterstützung durch die Zeugin T. In den letzten drei Jahren sei er vornehmlich durch den Zeugen X J, seines Zeichens Unternehmensberater aus X, unterstützt worden. Die monatliche Unterstützung durch diesen habe zwischen 50 und 150 EUR monatlich betragen, manchmal sei sie jedoch auch höher ausgefallen. Daneben seien die Zahlungen durch die Zeugen I und G getreten, wenngleich einzuräumen sei, dass deren Umfang geringer gewesen sei als ursprünglich vorgetragen. Hinsichtlich des Zeugen I sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass dieser die vorgetragene Höhe der Unterstützungsleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Gericht bestätigen würde. Dies habe sich allerdings als Trugschluss erwiesen.
Bis ca. vor einem halben Jahr habe er zumeist bei der verstorbenen Mutter der Zeugin G, Frau G, gewohnt. Er habe sich um die Wohnung der alten Dame gekümmert, Einkäufe für diese getätigt, aber auch gekehrt und leichte Reparaturen durchgeführt. Diese Tätigkeit habe zuvor der Neffe von Frau G ausgeführt, welcher sich jedoch als unzuverlässig erwiesen habe. Hierfür habe er wöchentlich 40,00 EUR, im Monat also 160,00 EUR erhalten. Zudem habe er - nicht regelmäßig - 300,00 EUR erhalten. Von diesem Betrag habe er für Frau G Besorgungen machen und Lebensmittel einkaufen müssen. Den verbleibenden Rest habe er sodann behalten dürfen.
Seine monatlichen Einkünfte der letzten Jahre in Gestalt von Unterstützungsleistungen Dritter stellten sich daher wie folgt dar:
J ca. 100 EUR G ca. 200 EUR I ca. 75 EUR G ca. 75 EUR
Von den insgesamt 450 EUR habe er - wenn auch spartanisch - leben können. Seit einem halben Jahr sei er allerdings allein auf die Unterstützung von dem Zeugen J angewiesen.
Aufgrund einer von Ängsten geprägten, derzeit wieder akut werdenden depressiven Erkrankung (Dystymia) habe der Antragsteller die vorstehenden Umstände gegenüber der Antragsgegnerin und dem erstinstanzlichen Gericht nicht darstellen können. Er habe sich erneut in die Behandlung des Dipl.-Psych. T1 begeben.
In einem beigefügten Attest des psychologischen Psychotherapeuten vom 01.09.2009 hat dieser eine ambulante psychotherapeutische Behandlung von Mai 1999 bis August 2000 bestätigt.
Auf weitere Nachfrage des Senats hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Therapie durch den Dipl.-Psych. T1 erst bei Bestehen einer Krankenversicherung begonnen werden könne. Der Umzug zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin habe sich fließend vollzogen. Ein Großteil seiner Habe befinde sich noch in Umzugskartons im Keller der Zeugin G. Als "Richtzeitpunkt" für einen teilweisen Einzug bei der Zeugin T sei "April/Mai 2009" anzunehmen. Von einem festen Wohnsitz sei aber auch jetzt noch nicht auszugehen.
Durch die nunmehr gemachten Angaben seien die in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend formulierten Zweifel als ausgeräumt anzusehen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialge- richts Köln vom 10.08.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Eilantragstellung vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen ergebe sich aus der erstinstanzlichen Zeugenbefragung, dass der Antragsteller bereits seit einem Jahr in C wohne. Sie, die Antragsgegnerin, sei also, jedenfalls für den Zeitraum seit Eilantragstellung, örtlich gar nicht zuständig.
Mit Beschluss vom 25.09.2009 ist die ARGE C dem Verfahren beigeladen worden. Auch sie äußert erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Jedenfalls sei dem Antragsteller zumutbar, die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Zeugin T trage die Kosten der Unterkunft und versorge ihn zusätzlich mit Lebensmitteln. Unter Einbeziehung der Zahlungen des Zeugen J sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich.
Der Zeuge J hat eine vom 11.09.2009 datierende Bescheinigung über die von ihm seit Januar 2009 erbrachten Unterstützungsleistungen vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 100 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsteller ist im Erörterungstermin vom 14.10.2009 erneut ausführlich befragt worden. Zudem sind die Zeugen J und T vernommen worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin um Übersendung einer Kopie von Vorder- und Rückseite des von der UNO ausgestellten Fahrausweises des Antragstellers gebeten, welchen dieser im Erörterungstermin vom 14.10.2009 mit dem Hinweis zur Einsichtnahme vorgellegt hatte, die Karte von einem Kollegen erhalten zu haben. Der Antragsteller hat daraufhin zunächst eine Kopie der Rückseite der Karte mit dem Emblem des Verkehrsverbundes Rhein Sieg (VRS) und der UN-Organisation UNEP und auf weitere Nachfrage eine Kopie der Vorderseite, welche seinen Namen nebst Passfoto und die Bezeichnung "Redaktionsbüro T" ausweist, vorgelegt. Nachdem der Berichterstatter des Senats festgestellt hatte, dass die im Erörterungstermin vom 14.10.2009 zur Einsichtnahme vorgelegte Karte nach seiner Erinnerung auf der Vorderseite anders ausgesehen hatte, hat der Senat umVorlage der Originalkarte gebeten. Der Antragsteller hat hierauf mitgeteilt, ihm sei die Karte abhanden gekommen. Nach Hinweis auf die mögliche Diskrepanz zum Erörterungstermin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu erklärt, dass die eingereichte Kopie in seinem Büro von dem ihm vorgelegten Original gefertigt wurde.
Die Zeugin T hat im Nachgang zum Erörterungstermin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12. 05. 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (LSG NRW, Beschluss vom 27. 07.2005 - L 7 AS 18/05 ER - ).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 - a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 6.01.2006 - L 7 AS 87/05 ER - ).
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Leistungsempfänger ist dabei hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet.
Zwar dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
Die schlichte Behauptung des Sozialleistungsträgers, es seien weitere Einnahmen vorhanden, ist daher für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 7.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER - ).
Dem Senat sind allerdings nach Sachaufklärung auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran verblieben, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist.
Diese Zweifel werden dadurch geweckt, dass die Darstellungen des Antragstellers zu seinen Einkommensverhältnissen fortwährend unschlüssig sind. Insoweit ist zunächst auf die zutreffende Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Widersprüchlichkeiten zu beseitigen. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auf Unterstützung durch den Zeugen J in den letzten Jahren von monatlich etwa 100,00 EUR verwiesen. Der Zeuge J selbst hat in seiner Aufstellung vom 11.09.2009 im Mai 2009 einen Betrag von 250,00 EUR und dann nachfolgend 175 EUR (Juni), 175 EUR (Juli), 240 EUR (August) und 270 EUR (September) ausgewiesen. Es hätte nahe gelegen, auf diese Erhöhung der Beträge schon in der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Stattdessen hat der Antragsteller noch in seiner Befragung am 14.10.2009 angegeben, der Zeuge J unterstütze ihn mit monatlich etwa 150,00 bis 200,00 EUR. Angesichts der von ihm vorgetragenen prekären finanziellen Situation ist es von dem Antragsteller zu erwarten, dass er jedenfalls die jüngste "Einkommensentwicklung" vor Augen hat und zutreffend darstellt.
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten wäre ein Antragserfolg nur denkbar, wenn der Senat wenigstens unter Einbeziehung der von dem Zeugen J vorgetragenen Unterstützungsleistungen eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht erachten könnte. Dies setzt voraus, dass der Senat den Verdacht außer Acht lassen könnte, dass der Antragsteller einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit nachgeht. Dieser Verdacht wird durch den Umstand aufgeworfen, dass der Antragsteller die mit der Zeugin bewohnte Wohnung regelmäßig morgens verlässt und erst abends wieder heimkehrt, ohne der Zeugin T nach deren Angaben jemals genauer darüber berichtet zu haben, welche Aktivitäten er über den Tag hinweg entfaltet.
Die Darstellung des Tagesablaufs gegenüber dem Senat erweist sich als inkonsistent. Während der Antragsteller im Erörterungstermin am 14.10.2009 in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hatte, dass er "vielleicht einmal im Monat" eine Messe auf Einladung hin besucht, hat er in seiner Stellungnahme vom 22.10.2009 berichtet, er besuche "die stattfindenden Messen in Köln und Düsseldorf". Nach eigener Darstellung im Erörterungstermin beschäftigt sich der Kläger morgens mit der Stellensuche durch die Lektüre verschiedener Tageszeitungen im Café. Der Nachmittag sei überwiegend mit kulturellen Freizeitaktivitäten geprägt. In der schriftlichen Stellungnahme ist der Antragsteller sodann dem Eindruck entgegen getreten, er würde für den morgendlichen Kaffeegenuss höhere Beträge aufwenden. Er trinke seinen "Morgenkaffee" in günstigen Cafés. Diese Darstellung wirft Zweifel auf. Denn die Zeugin T hat hinsichtlich des Tagesablaufs bekundet, dass sie mit dem Antragsteller gemeinsam um 9.00 Uhr frühstücke. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller die von ihm beschafften Zeitungen nicht im häuslichen Umfeld studiert, um das Geld für den teureren Kaffee im Caféhaus zu sparen. Immerhin ist er nach seiner eigenen Darstellung bemüht, sich weitestgehend wirtschaftlich zu verhalten.
Trotz dieser Inkonsistenzen zugrunde zu legen, dass sich der Antragsteller in der von ihm dargestellten Weise tagsüber ausschließlich der Jobsuche und dem Besuch - kostenloser - kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen widmet, würde ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit voraussetzen.
Spätestens unter Einbeziehung der jüngsten Verfahrensentwicklung ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers allerdings erheblich erschüttert. Die vorgetragenen Aktivitäten des Antragstellers setzen - mangels eines PKW - die Nutzung des ÖPNV voraus. Insoweit hat der Antragsteller behauptet, er könne mit einer Karte der UNO, welche ihm ein befreundeter Journalist besorgt habe, kostenlos den Verkehrsverbund befahren. Es ist für den Senat zunächst höchst zweifelhaft, dass es sich um einen nach wie vor gültigen Fahrausweis handelt. Denn die Karte ist erkennbar veranstaltungsbezogen. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe die Karte anlässlich einer Weltklimakonferenz im Jahre 2008 in Bonn erhalten, ist festzustellen, dass eine solche Konferenz 2008 nicht in Bonn stattgefunden hat. Die UNEP betrifft im übrigen das Übereinkommen über die biologische Artenvielfalt. In Bonn hat 2008 insoweit eine UN-Naturschutzkonferenz stattgefunden. Hiervon mag die Karte herrühren.
Die Gültigkeitsdauer der Karte und die Frage, ob sie tatsächlich auf den Antragsteller ausgestellt ist, kann der Senat nicht nachprüfen. Die Karte hatte der Antragsteller im Erörterungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt. Die anschließend übersandte Kopie der Vorderseite entsprach nach der Erinnerung des Berichterstatters nicht der Vorderseite der im Termin vorgelegten Karte. Auf die Anforderung der Originalkarte hin hat der Antragsteller mitgeteilt, die Karte sei ihm abhanden gekommen. Der Senat vermag nicht daran zu glauben, dass es sich bei dem Verschwinden der Karte um einen Zufall handelt. Es liegt vielmehr der Verdacht einer Verschleierungshandlung nahe. Wenn der Antragsteller sich tatsächlich journalistisch betätigen würde, wie die Bezeichnung "Redaktionsbüro T" suggeriert, so hätte nichts näher gelegen, als diese Tätigkeit als Teil seines ansonsten im Wesentlichen diffus bleibenden Tagesablaufs darzustellen. Tatsächlich hat der Antragsteller hierzu bis zuletzt nicht einmal ansatzweise Ausführungen gemacht. Dass im Büro des Bevollmächtigten eine Kopie der von dem Antragsteller vorgelegten Karte gemacht wurde, schließt eine vorangegangene Manipulation der Karte nicht aus.
Dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren fest davon ausgegangen war, der Zeuge I werde die vorgetragene - falsche - Höhe der Unterstützungsleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bestätigen, unterstreicht die Bedenken des Senats hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zusätzlich.
Solche Bedenken lassen sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine ängstlich-depressive Störung beseitigen.
Die vorbeschriebenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sind für den Anspruch auf Regelungsanordnung schädlich.
Zwar sind aufgrund des existenzsichernden und damit grundrechtsrelevanten Charakters der Regelleistungen und der damit immanenten besonderen Gewichtigkeit des Anordnungsgrundes die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgesenkt. Ist aber - wie vorliegend - die Hilfebedürftigkeit objektiv zweifelhaft und der hierzu erfolgte Sachvortrag des Leistungsempfängers aufgrund der Erschütterung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet, die Zweifel zu beseitigen, vermag der Senat eine günstige Regelungsanordnung nicht mehr zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit des Antragstellers streitig.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zuletzt bis Ende Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Im Anschluss hieran stellte er keinen Fortzahlungsantrag. Im August 2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut Arbeitslosengeld II. Er gab hierbei an, er sei postalisch unter der Anschrift X 00 in L zu erreichen, wohne jedoch bei einem Bekannten namens X1 X in der B-straße 00 in L. Mit Schreiben vom 29.08.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Wohnsituation auf. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam und auch unter der angegebenen Wohnanschrift nicht ermittelt werden konnte, versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.11.2007 das beantragte Arbeitslosengeld II. Im September 2008 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin. Als Wohnanschrift gab er nunmehr wiederum die Adresse X 00 in L an. Zudem erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin, er sei in der Vergangenheit von Freunden finanziell unterstützt worden. Auch legte er einen Untermietvertrag vom 29.09.2008 mit Frau K G vor, wonach er im 2. Stockwerk des Hauses X 00 ein möbliertes Zimmer gemietet habe und zur Zahlung einer Bruttowarmmiete in Höhe von 250,00 EUR verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 16.01.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, im einzelnen darzulegen, wovon er im Jahre 2008 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er möge schriftliche Erklärungen der Personen, die ihn finanziell unterstützt hätten, vorlegen. Auch forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller weitere Unterlagen, unter anderem zu Kontoverbindungen an. Mit Ausnahme der Kontoauszüge legte der Antragsteller keine der angeforderten Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 18.02.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erneut ab und führte zur Begründung aus, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei nicht erwiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.03.2009 Widerspruch.
Am 10.06.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Er hat behauptet, er wohne seit etwa Ende 2006 im Haus X 00 in L. Nachdem er dort zunächst als Lebenspartner der Eigentümerin des Hauses, Frau V G, gewohnt habe, habe er mittlerweile ein Untermietverhältnis über ein Zimmer in diesem Haus abgeschlossen und sei zur Zahlung von 250,00 EUR monatlich warm verpflichtet. Im Übrigen hätten ihm im gesamten Zeitraum Freunde finanziell ausgeholfen, insbesondere Frau V G und Herr I I. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Sozialgericht hat am 06.08.2009 in einem Erörterungstermin den Antragsteller zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V G und I I.
Mit Beschluss vom 10.08.2009 hat das Sozialgericht anschließend den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht sei. Grundvoraussetzung für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei dessen Hilfebedürftigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Die verbliebenen erheblichen Zweifel des Gerichts beruhten auf den offensichtlichen und erheblichen Widersprüchen zwischen dem Vortrag des Antragstellers einerseits und den Einlassungen der von ihm selbst benannten Zeugen andererseits.
Der Antragsteller habe behauptet, er sei in den letzten Jahren und Monaten von Freunden finanziell unterstützt worden, insbesondere von den Zeugen I und G. Er habe hierzu noch schriftsätzlich vortragen lassen, der Zeuge I habe ihn mit 500,00 - 600,00 EUR monatlich unterstützt. Nachdem Herr I mit Schreiben vom 23.07.2009 gegenüberdem Gericht erklärt habe, dass es " keinerlei Unterstützung für Herrn T in finanzieller Hinsicht gab", habe der Antragsteller im Erörterungstermin seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass der Zeuge ihm des öfteren mal 50,00 EUR oder auch mal 100,00 EUR in unregelmäßigen Abständen zugesteckt habe. Der Zeuge I selbst habe in seiner Befragung hingegen erklärt, er habe den Antragsteller mit Getränken und Essen und ab und zu auch mit ein wenig Geld unterstützt. Dabei habe es sich jedoch lediglich um etwa 20,00 EUR in der Woche gehandelt. Hinsichtlich der Höhe der behaupteten Unterstützung bestünde zwischen der Darstellung des Antragstellers und der des Zeugen I ein erheblicher Unterschied. Es sei ohnehin zweifelhaft, ob der Zeuge I finanzielle Unterstützung geleistet hat, da er dies mit vorgenanntem Schreiben an das Gericht ausdrücklich bestritten hatte. Im Übrigen seien die von dem Zeugen I eingeräumten Zahlungen in Höhe von 20,- EUR wöchentlich nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen. Dies gelte zumal deshalb, weil weitere, nachvollziehbare Unterstützungsleistungen durch andere Personen nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich der Unterstützung durch die Zeugin G habe der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30.07.2009 erklärt, diese habe ihm freie Kost und Logis gewährt. Im Erörterungstermin habe sich der Antragsteller hingegen dahingehend eingelassen, dass die Zeugin ihn nicht bekoche und er seine Lebensmittel selber einkaufe. Vielmehr unterstütze die Zeugin ihn bis heute dadurch, dass sie ihm schon mal 30,00 EUR und mal 50,00 EUR zustecke. Die Zeugin habe demgegenüber ausgesagt, dass sie dem Antragsteller das letzte Mal etwa vor einem halben Jahr einen Betrag von 20,00 Euro habe zukommen lassen und dass sie ihn danach in keiner Weise unterstützt habe.
Soweit der Antragsteller sich nunmehr dahingehend eingelassen habe, er werde auch noch von einem Herrn J unterstützt, habe er keine plausible Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb er trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht Herrn J nicht im Vorfeld als Zeugen benannt habe. Die Einlassung, dass sich viele der Personen, die ihn unterstützen, sich eine Nennung als Zeuge verbeten hätten, widerspreche jeder Lebenserfahrung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei somit nicht ansatzweise ersichtlich, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit bestritten habe. Die von ihm behaupteten Zahlungen durch Herrn I und Frau G seien nach deren Einlassung nicht oder nur in sehr geringem Umfang erfolgt und könnten in keinem Fall ausreichen, um den Lebensunterhalt des Antragstellers über einen Zeitraum von nunmehr fast drei Jahren sicherzustellen.
Auch der gesamte zeitliche Ablauf seit 2006 zeuge nicht von einer existenziellen wirtschaftlichen Not des Antragstellers und wecke damit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Insgesamt sei die Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachhaltig erschüttert. In die Bewertung der Glaubwürdigkeit müsse unter anderem einfließen, dass nach der Einlassung der Zeugin G zu keinem Zeitpunkt ein mietpflichtiges Untermietverhältnis zwischen ihr oder ihrer verstorbenen Mutter und dem Antragsteller bestanden habe. Wohl habe ihre verstorbene Mutter "mal etwas für ihn unterschrieben". Gemeint sei hiermit wohl der Untermietvertrag vom 29.08.2008, den der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt und mit welchem er Kosten der Unterkunft in Höhe von 250,00 Euro monatlich geltend gemacht habe. Noch mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2009 und 30.06.2009 habe der Antragsteller auf seine Verpflichtung zur Mietzahlung und die in der Folge drohende Gefahr der Wohnungslosigkeit hingewiesen. Der Antragsteller habe also versucht, tatsächlich nicht bestehende Mietverbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft geltend zu machen.
Der Antragsteller trage die objektive Beweislast, also das Risiko der Unerweislichkeit für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Hierzu gehöre auch die Hilfebedürftigkeit.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist dem Antragsteller am 12.08.2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller am 21.08.2009 Beschwerde erhoben und erneut vorgetragen, er könne seinen Lebensunterhalt nicht alleine sicherstellen. Die Aussagen der Zeugen I und G hätten ergeben, dass sie den Antragsteller derzeit nicht mehr unterstützen würden. Die Widersprüchlichkeiten des erstinstanzlichen Vortrags ließen sich ausräumen. Der Antragsteller lebe bei seiner derzeitigen Lebensgefährtin, der Zeugin C T, im K-weg 00 in C. Dort lebe er derzeit mietfrei und beteilige sich mit seinen äußerst bescheidenen Mitteln am Haushalt. Er erhalte keine bzw. nur sporadische finanzielle Unterstützung durch die Zeugin T. In den letzten drei Jahren sei er vornehmlich durch den Zeugen X J, seines Zeichens Unternehmensberater aus X, unterstützt worden. Die monatliche Unterstützung durch diesen habe zwischen 50 und 150 EUR monatlich betragen, manchmal sei sie jedoch auch höher ausgefallen. Daneben seien die Zahlungen durch die Zeugen I und G getreten, wenngleich einzuräumen sei, dass deren Umfang geringer gewesen sei als ursprünglich vorgetragen. Hinsichtlich des Zeugen I sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass dieser die vorgetragene Höhe der Unterstützungsleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Gericht bestätigen würde. Dies habe sich allerdings als Trugschluss erwiesen.
Bis ca. vor einem halben Jahr habe er zumeist bei der verstorbenen Mutter der Zeugin G, Frau G, gewohnt. Er habe sich um die Wohnung der alten Dame gekümmert, Einkäufe für diese getätigt, aber auch gekehrt und leichte Reparaturen durchgeführt. Diese Tätigkeit habe zuvor der Neffe von Frau G ausgeführt, welcher sich jedoch als unzuverlässig erwiesen habe. Hierfür habe er wöchentlich 40,00 EUR, im Monat also 160,00 EUR erhalten. Zudem habe er - nicht regelmäßig - 300,00 EUR erhalten. Von diesem Betrag habe er für Frau G Besorgungen machen und Lebensmittel einkaufen müssen. Den verbleibenden Rest habe er sodann behalten dürfen.
Seine monatlichen Einkünfte der letzten Jahre in Gestalt von Unterstützungsleistungen Dritter stellten sich daher wie folgt dar:
J ca. 100 EUR G ca. 200 EUR I ca. 75 EUR G ca. 75 EUR
Von den insgesamt 450 EUR habe er - wenn auch spartanisch - leben können. Seit einem halben Jahr sei er allerdings allein auf die Unterstützung von dem Zeugen J angewiesen.
Aufgrund einer von Ängsten geprägten, derzeit wieder akut werdenden depressiven Erkrankung (Dystymia) habe der Antragsteller die vorstehenden Umstände gegenüber der Antragsgegnerin und dem erstinstanzlichen Gericht nicht darstellen können. Er habe sich erneut in die Behandlung des Dipl.-Psych. T1 begeben.
In einem beigefügten Attest des psychologischen Psychotherapeuten vom 01.09.2009 hat dieser eine ambulante psychotherapeutische Behandlung von Mai 1999 bis August 2000 bestätigt.
Auf weitere Nachfrage des Senats hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Therapie durch den Dipl.-Psych. T1 erst bei Bestehen einer Krankenversicherung begonnen werden könne. Der Umzug zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin habe sich fließend vollzogen. Ein Großteil seiner Habe befinde sich noch in Umzugskartons im Keller der Zeugin G. Als "Richtzeitpunkt" für einen teilweisen Einzug bei der Zeugin T sei "April/Mai 2009" anzunehmen. Von einem festen Wohnsitz sei aber auch jetzt noch nicht auszugehen.
Durch die nunmehr gemachten Angaben seien die in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend formulierten Zweifel als ausgeräumt anzusehen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialge- richts Köln vom 10.08.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Eilantragstellung vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen ergebe sich aus der erstinstanzlichen Zeugenbefragung, dass der Antragsteller bereits seit einem Jahr in C wohne. Sie, die Antragsgegnerin, sei also, jedenfalls für den Zeitraum seit Eilantragstellung, örtlich gar nicht zuständig.
Mit Beschluss vom 25.09.2009 ist die ARGE C dem Verfahren beigeladen worden. Auch sie äußert erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Jedenfalls sei dem Antragsteller zumutbar, die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Zeugin T trage die Kosten der Unterkunft und versorge ihn zusätzlich mit Lebensmitteln. Unter Einbeziehung der Zahlungen des Zeugen J sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich.
Der Zeuge J hat eine vom 11.09.2009 datierende Bescheinigung über die von ihm seit Januar 2009 erbrachten Unterstützungsleistungen vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 100 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsteller ist im Erörterungstermin vom 14.10.2009 erneut ausführlich befragt worden. Zudem sind die Zeugen J und T vernommen worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin um Übersendung einer Kopie von Vorder- und Rückseite des von der UNO ausgestellten Fahrausweises des Antragstellers gebeten, welchen dieser im Erörterungstermin vom 14.10.2009 mit dem Hinweis zur Einsichtnahme vorgellegt hatte, die Karte von einem Kollegen erhalten zu haben. Der Antragsteller hat daraufhin zunächst eine Kopie der Rückseite der Karte mit dem Emblem des Verkehrsverbundes Rhein Sieg (VRS) und der UN-Organisation UNEP und auf weitere Nachfrage eine Kopie der Vorderseite, welche seinen Namen nebst Passfoto und die Bezeichnung "Redaktionsbüro T" ausweist, vorgelegt. Nachdem der Berichterstatter des Senats festgestellt hatte, dass die im Erörterungstermin vom 14.10.2009 zur Einsichtnahme vorgelegte Karte nach seiner Erinnerung auf der Vorderseite anders ausgesehen hatte, hat der Senat umVorlage der Originalkarte gebeten. Der Antragsteller hat hierauf mitgeteilt, ihm sei die Karte abhanden gekommen. Nach Hinweis auf die mögliche Diskrepanz zum Erörterungstermin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu erklärt, dass die eingereichte Kopie in seinem Büro von dem ihm vorgelegten Original gefertigt wurde.
Die Zeugin T hat im Nachgang zum Erörterungstermin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12. 05. 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (LSG NRW, Beschluss vom 27. 07.2005 - L 7 AS 18/05 ER - ).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 - a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 6.01.2006 - L 7 AS 87/05 ER - ).
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Leistungsempfänger ist dabei hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet.
Zwar dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
Die schlichte Behauptung des Sozialleistungsträgers, es seien weitere Einnahmen vorhanden, ist daher für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 7.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER - ).
Dem Senat sind allerdings nach Sachaufklärung auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran verblieben, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist.
Diese Zweifel werden dadurch geweckt, dass die Darstellungen des Antragstellers zu seinen Einkommensverhältnissen fortwährend unschlüssig sind. Insoweit ist zunächst auf die zutreffende Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Widersprüchlichkeiten zu beseitigen. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auf Unterstützung durch den Zeugen J in den letzten Jahren von monatlich etwa 100,00 EUR verwiesen. Der Zeuge J selbst hat in seiner Aufstellung vom 11.09.2009 im Mai 2009 einen Betrag von 250,00 EUR und dann nachfolgend 175 EUR (Juni), 175 EUR (Juli), 240 EUR (August) und 270 EUR (September) ausgewiesen. Es hätte nahe gelegen, auf diese Erhöhung der Beträge schon in der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Stattdessen hat der Antragsteller noch in seiner Befragung am 14.10.2009 angegeben, der Zeuge J unterstütze ihn mit monatlich etwa 150,00 bis 200,00 EUR. Angesichts der von ihm vorgetragenen prekären finanziellen Situation ist es von dem Antragsteller zu erwarten, dass er jedenfalls die jüngste "Einkommensentwicklung" vor Augen hat und zutreffend darstellt.
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten wäre ein Antragserfolg nur denkbar, wenn der Senat wenigstens unter Einbeziehung der von dem Zeugen J vorgetragenen Unterstützungsleistungen eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht erachten könnte. Dies setzt voraus, dass der Senat den Verdacht außer Acht lassen könnte, dass der Antragsteller einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit nachgeht. Dieser Verdacht wird durch den Umstand aufgeworfen, dass der Antragsteller die mit der Zeugin bewohnte Wohnung regelmäßig morgens verlässt und erst abends wieder heimkehrt, ohne der Zeugin T nach deren Angaben jemals genauer darüber berichtet zu haben, welche Aktivitäten er über den Tag hinweg entfaltet.
Die Darstellung des Tagesablaufs gegenüber dem Senat erweist sich als inkonsistent. Während der Antragsteller im Erörterungstermin am 14.10.2009 in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hatte, dass er "vielleicht einmal im Monat" eine Messe auf Einladung hin besucht, hat er in seiner Stellungnahme vom 22.10.2009 berichtet, er besuche "die stattfindenden Messen in Köln und Düsseldorf". Nach eigener Darstellung im Erörterungstermin beschäftigt sich der Kläger morgens mit der Stellensuche durch die Lektüre verschiedener Tageszeitungen im Café. Der Nachmittag sei überwiegend mit kulturellen Freizeitaktivitäten geprägt. In der schriftlichen Stellungnahme ist der Antragsteller sodann dem Eindruck entgegen getreten, er würde für den morgendlichen Kaffeegenuss höhere Beträge aufwenden. Er trinke seinen "Morgenkaffee" in günstigen Cafés. Diese Darstellung wirft Zweifel auf. Denn die Zeugin T hat hinsichtlich des Tagesablaufs bekundet, dass sie mit dem Antragsteller gemeinsam um 9.00 Uhr frühstücke. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller die von ihm beschafften Zeitungen nicht im häuslichen Umfeld studiert, um das Geld für den teureren Kaffee im Caféhaus zu sparen. Immerhin ist er nach seiner eigenen Darstellung bemüht, sich weitestgehend wirtschaftlich zu verhalten.
Trotz dieser Inkonsistenzen zugrunde zu legen, dass sich der Antragsteller in der von ihm dargestellten Weise tagsüber ausschließlich der Jobsuche und dem Besuch - kostenloser - kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen widmet, würde ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit voraussetzen.
Spätestens unter Einbeziehung der jüngsten Verfahrensentwicklung ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers allerdings erheblich erschüttert. Die vorgetragenen Aktivitäten des Antragstellers setzen - mangels eines PKW - die Nutzung des ÖPNV voraus. Insoweit hat der Antragsteller behauptet, er könne mit einer Karte der UNO, welche ihm ein befreundeter Journalist besorgt habe, kostenlos den Verkehrsverbund befahren. Es ist für den Senat zunächst höchst zweifelhaft, dass es sich um einen nach wie vor gültigen Fahrausweis handelt. Denn die Karte ist erkennbar veranstaltungsbezogen. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe die Karte anlässlich einer Weltklimakonferenz im Jahre 2008 in Bonn erhalten, ist festzustellen, dass eine solche Konferenz 2008 nicht in Bonn stattgefunden hat. Die UNEP betrifft im übrigen das Übereinkommen über die biologische Artenvielfalt. In Bonn hat 2008 insoweit eine UN-Naturschutzkonferenz stattgefunden. Hiervon mag die Karte herrühren.
Die Gültigkeitsdauer der Karte und die Frage, ob sie tatsächlich auf den Antragsteller ausgestellt ist, kann der Senat nicht nachprüfen. Die Karte hatte der Antragsteller im Erörterungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt. Die anschließend übersandte Kopie der Vorderseite entsprach nach der Erinnerung des Berichterstatters nicht der Vorderseite der im Termin vorgelegten Karte. Auf die Anforderung der Originalkarte hin hat der Antragsteller mitgeteilt, die Karte sei ihm abhanden gekommen. Der Senat vermag nicht daran zu glauben, dass es sich bei dem Verschwinden der Karte um einen Zufall handelt. Es liegt vielmehr der Verdacht einer Verschleierungshandlung nahe. Wenn der Antragsteller sich tatsächlich journalistisch betätigen würde, wie die Bezeichnung "Redaktionsbüro T" suggeriert, so hätte nichts näher gelegen, als diese Tätigkeit als Teil seines ansonsten im Wesentlichen diffus bleibenden Tagesablaufs darzustellen. Tatsächlich hat der Antragsteller hierzu bis zuletzt nicht einmal ansatzweise Ausführungen gemacht. Dass im Büro des Bevollmächtigten eine Kopie der von dem Antragsteller vorgelegten Karte gemacht wurde, schließt eine vorangegangene Manipulation der Karte nicht aus.
Dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren fest davon ausgegangen war, der Zeuge I werde die vorgetragene - falsche - Höhe der Unterstützungsleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bestätigen, unterstreicht die Bedenken des Senats hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zusätzlich.
Solche Bedenken lassen sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine ängstlich-depressive Störung beseitigen.
Die vorbeschriebenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sind für den Anspruch auf Regelungsanordnung schädlich.
Zwar sind aufgrund des existenzsichernden und damit grundrechtsrelevanten Charakters der Regelleistungen und der damit immanenten besonderen Gewichtigkeit des Anordnungsgrundes die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgesenkt. Ist aber - wie vorliegend - die Hilfebedürftigkeit objektiv zweifelhaft und der hierzu erfolgte Sachvortrag des Leistungsempfängers aufgrund der Erschütterung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet, die Zweifel zu beseitigen, vermag der Senat eine günstige Regelungsanordnung nicht mehr zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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