Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 72/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 39/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 2320,42 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen, wegen denen eine Verrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht genommen ist.
Der Kläger meldete mit ausgefülltem Vordruck vom 13. Januar 2000 zusammen mit seinem Sohn die D. Bau B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) an. Dabei bezeichneten sich der Kläger und sein Sohn als Gesellschafter. Das Unternehmen war seit dem 15. November 1999 in die Handwerksrolle eingetragen. Die Gesellschafter teilten mit, sie würden von Februar 2000 an Arbeitnehmer beschäftigen. Deren Zahl belaufe sich durchschnittlich auf drei. Beigefügt war die Bescheinigung der Handwerkskammer M. über die Eintragung und die Gewerbeanmeldung vom 16. November 1999, aus der ebenfalls der Kläger und sein Sohn als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hervorgingen. Weiter beigefügt war ein von beiden unterzeichneter Gesellschaftsvertrag vom 13. November 1999. Danach oblag die Vertretung allein dem Sohn des Klägers. Beschlüsse bedurften hingegen der Zustimmung beider Gesellschafter. An Gewinn und Verlust war der Kläger zu 30 Prozent beteiligt.
Mit einem Aufnahmebescheid vom 2. Februar 2000 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger für das Unternehmen fest.
Die Beklagte erreichte eine Gewerbeabmeldung vom Januar 2001, wonach die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem ... 2000 aufgegeben worden sei und der Sohn des Klägers den Betrieb allein weiterführe.
Mit Bescheid vom 2. März 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe eine Umschreibung im Unternehmerverzeichnis vorgenommen und die Eintragung des Klägers gelöscht. Sie weise aber darauf hin, dass der Kläger gemäß § 150 Abs. 4 SGB VII zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres der Abmeldung als Gesamtschuldner verpflichtet bleibe.
Noch im März 2001 machte der Kläger geltend, eine gesamtschuldnerische Haftung liege nicht vor. Er habe für seine zeitweilige Mitarbeit in dem Betrieb keinerlei Vergütung erhalten. Dabei bezog er sich auf eine Anlage zum Gesellschaftervertrag auf der Grundlage einer Beratung der Gesellschafter vom Mai 2000. Darin war angeführt, die alleinige Vertretung der Gesellschaft durch den Sohn des Klägers werde nochmals hervorgehoben. Der Kläger erhalte bis auf Weiteres keine Vergütung und keine Gewinne, hafte nicht für Verluste und hafte auch nicht als Gesamtschuldner.
Schon mit Bescheid vom 2. Februar 2000 hatte die Beklagte den Kläger und seinen Sohn zum Gefahrtarif veranlagt.
Unter dem 8. Mai 2001 erließ die Beklagte auch gegenüber dem Kläger einen Beitragsbescheid für das Jahr 2000 über 4.948,33 DM zuzüglich 43,- DM für den arbeitsmedizinischen Dienst und 184,37 DM als Insolvenzgeldumlage, zusammen 5.185,70 DM. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte sie für das Jahr 2001 einen Gesamtbeitrag von 391,21 DM fest.
Im gleichen Monat sandte der Kläger die Bescheide zurück. Dazu schrieb er: "Ihre Forderungen zu meiner Entlastung zurück. Ich verweise nochmal auf mein Schreiben vom 7. April 2001". In dem genannten Schreiben hatte er sich erneut gegen seine Schuldnerschaft gewandt. Weiterhin verwies er auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im August 2000. Mit Begleitschreiben vom 26. Juni 2001 stellte die Beklagte die gleichen Bescheide erneut unter neuer Anschrift zu.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 lehnte das Amtsgericht S. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mangels Masse ab.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 ermächtigte die Beklagte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Verrechnung eines Beitragsanspruchs in Höhe von 2.320,42 EUR zuzüglich noch anfallender Säumniszuschläge.
Mit Schreiben vom 18. März 2003 und 3. August 2003 wandte sich der Kläger mit dem Ziel der Rücknahme des Verrechnungsersuchens an die Beklagte. Er blieb dabei, er hafte nicht für nach dem 31. Juli 2000 entstandene Forderungen. In ihren Antworten vom 23. April 2003 und 18. August 2003 erläuterte die Beklagte, der Beitrag von ursprünglich 2152,48 EUR habe sich um den Säumniszuschlag für 2001 in Höhe von 150,50 EUR (294,35 DM) und Vollstreckungskosten in Höhe von 17,44 EUR erhöht. Sie führte weiterhin aus, weshalb sie das Verrechnungsersuchen nicht zurücknehmen werde.
Mit Bescheid vom 24. April 2003 stellte die Beklagte im Jahr 2002 angefallene Säumniszuschläge in Höhe von 258,- EUR fest.
Den Verrechnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. August 2003 focht der Kläger gesondert an.
Gegen die Schreiben vom 23. April 2003 und 18. August 2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2003 Widerspruch.
Mit Eingangsdatum vom 30. September 2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stendal erhoben, sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Ermächtigung zur Verrechnung seiner Rente gegen ihre Forderungen gewandt und sich dabei auf seinen Widerspruch bezogen. In seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft liege kein Unternehmerwechsel. Er sei auch vor Erlass der gegen ihn gerichteten Bescheide nicht angehört worden. Die Bescheide vom 8. Mai 2001 seien, soweit sie an ihn und seinen Sohn gemeinsam gerichtet worden seien, nichtig, weil sei einzeln hätten erlassen werden müssen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf Bl. 1-8, 14-44, 47-56 d. A. verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das Verrechnungsersuchen der Beklagten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt sei. Denn ihm fehle die Außenwirkung gegenüber dem Kläger. Insoweit könne und müsse der Kläger gegen den Verrechnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgehen. Gegen die Forderung der Beklagten selbst könne er sich nicht richten. Beitragsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 seien dem Kläger am 29. Juni 2001 bekanntgegeben worden, ohne dass er dagegen Widerspruch erhoben hätte. Die Bescheide seien bestandskräftig. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer bis zum Ablauf des Jahres für Beitragsschulden hafte, in dem sein Ausscheiden angezeigt werde (§ 150 Abs. 4 SGB VII). Der Kläger sei Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen. Die Beklagte habe erst zum 11. Januar 2001 Kenntnis von seinem Ausscheiden erhalten. Somit bestehe seine grundsätzliche Haftung bis zum Jahresende 2001. Die im Innenverhältnis bestehende Haftungsbeschränkung sei unmaßgeblich, da sie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe.
Gegen den ihm am 25. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum beim Sozialgericht Stendal vom 23. März 2005 Berufung eingelegt. Er bleibt im Wesentlichen bei der Auffassung, er sei zu keinem Zeitpunkt beitragspflichtiger Unternehmer gewesen. Er sei nur unterbeteiligter Teilhaber und mithelfendes Familienmitglied.
In dem Parallelverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben die Beteiligten sich dahingehend verglichen, dass von der Verrechnung der Altersrente des Klägers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten abgesehen wird.
Auf den Hinweis des Gerichts, in der Reaktion des Klägers gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 sei die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 diesen Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII seien in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmer beitragspflichtig. Der Begriff des Unternehmers werde im § 136 Abs. 3 SGB VII bestimmt. Unternehmer sei danach, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hafteten Gesellschafter gemeinschaftlich und persönlich mit dem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen. Da nach § 165 Abs. 1 SGB VII zu erbringende Lohnnachweise nicht eingereicht worden seien, seien die Lohnsummen nach § 165 Abs. 3 SGB VII im Rahmen einer Schätzung festgesetzt worden. Dabei seien die am 30. Mai 2000 gemeldeten voraussichtlichen Lohnsummen für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 ein entsprechender Lohnanteil bis zur Betriebseinstellung im Januar 2001 festgesetzt worden.
Wegen des Berufungsvorbringens des KIägers insgesamt wird auf Bl. 72-74, 82, 98 f., 106-109, 118, 120, 124, 126, 133, 136-170, 172, 177-207, 215-218, 220 f., 226. 229 f., 232 f., 240-242, 245, 247, 249-261, 263-273, 278-285, 288-290, 292-315, 328-335, 339-341 und 343-350 d. A. verwiesen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2005 und die ihm gegenüber erteilten Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Verrechnungsersuchen vom 6. Februar 2003 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihr Vorgehen für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Beitragsbescheide seien dem Kläger persönlich am 29. Juni 2001 zugestellt worden. Die Forderung setze sich zusammen aus dem Beitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 2.651,41 EUR und dem Beitrag für das Jahr 2001 in Höhe von 171,25 EUR nach Abzug des Beitrages für die Unternehmerversicherung des Sohnes des Klägers. Insgesamt betrage die Forderung 2.822,66 EUR. Darauf seien Zahlungen in Höhe von 1.098,76 EUR erfolgt, die in Höhe von 28,77 EUR für die Unternehmerversicherung anzurechnen seien. Es verbleibe ein vom Kläger als Gesamtschuldner zu zahlender Betrag von 1.695,13 EUR. Es lägen weiterhin keine ordnungsgemäßen Lohnnachweise zur Ermittlung genauerer Beitragssummen vor.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2009 – der Kläger – vom 20. Mai 2009 – die Beklagte – zugestimmt.
Bei der Entscheidungsfindung hat die Akte der Beklagten – Az. 001003 7620 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte der Senat – nach erteilter Zustimmung der Beteiligten – gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach Auslegung seines Anliegens wendet sich der Kläger schon seit der Klageerhebung nicht nur gegen das Verrechnungsersuchen der Beklagten, sondern auch gegen die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001, zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009. Der Kläger hat seit jeher gegen die Beitragsforderung wie auch gegen das Verrechnungsersuchen der Beklagten vor alleim eingewendet, er sei nicht Schuldner. Dies betrifft die von der Beklagten erhobene Forderung dem Grunde nach, nicht nur die Durchsetzung dieser Forderung. Dieses Anliegen des Klägers ist insgesamt Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil das Sozialgericht auch über die Bescheide vom 8. Mai 2001 entschieden hat. Denn es hat dazu ausdrücklich ausgeführt, eine Klage gegen die Forderung der Beklagten selbst sei unzulässig, weil die mit Schreiben vom 26. Juni 2001 bekannt gegebenen Beitragsbescheide bestandskräftig seien. Dabei handelt es sich um die Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001, die lediglich mit dem Begleitschreiben vom 26. Juni 2001 dem Kläger unter einer neuen Anschrift erneut zugestellt worden sind. Für die Auslegung des Entscheidungsumfanges kommt es nicht darauf an, dass das Sozialgericht den Antrag des Klägers nicht entsprechend weit formuliert hat, weil der Kläger danach allein das Verrechnungsersuchen vom 6. Februar 2003 angegriffen hätte. Entscheidend ist allein der sachliche Umfang der Entscheidung. Nicht gem. §§ 86, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist ein Bescheid der Beklagten über Säumniszuschläge. Soweit die Beklagte in dem Schreiben an den Kläger vom 23. April 2003 für sich in Anspruch nimmt, über Säumniszuschläge für 2001 in Höhe von 294,35 DM (150,50 EUR) einen Bescheid erlassen zu haben, fehlt dazu jeder Anhaltspunkt in den Akten, erst recht ein Beleg. Auch andere Bescheide über Säumniszuschläge sind ausweislich der Aktenlage und der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 gegenüber dem Kläger nicht ergangen. In dem Schreiben vom 23. April 2003 selbst ist ein entsprechender Bescheid nicht zu sehen, weil ein Hinweis auf einen bereits ergangenen Bescheid nicht auf den Willen schließen lässt, mit diesem Hinweis selbst (auch) eine Regelung zu erlassen. Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 erhoben. Insoweit kann dahinstehen, ob schon die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet allein die Zulässigkeit der Klage begründet. Denn der Kläger hat mit seinem Schreiben vom Mai 2001 hinreichend verdeutlicht, dass er sich mit den Bescheiden vom 8. Mai 2001 nicht abfinden will. Anders ist es nämlich nicht zu verstehen, wenn er die Bescheide mit der Bemerkung zurückschickt, er gebe die "Forderungen" zurück und auf frühere Schreiben Bezug nimmt, mit denen er sich gegen seine Schuldnerschaft wendet. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingegangen. Unzulässig ist allerdings der vom Kläger gestellte Leistungsantrag, weil ihm das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dahinstehen kann, ob der Antrag im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. § 131 Abs. 1 Abs. 1 S. 1, 2 SGG) grundsätzlich zulässig sein kann. Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz besteht hier jedenfalls auf Grund des zwischen dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung Bund geschlossenen Vergleichs nicht mehr. Denn deren übernommene Verpflichtung, mit einer Verrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten zu warten, schließt eine Verrechnung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin aus. Dies ist nämlich dem Vergleich als gewollt zu entnehmen, weil er erkennbar die Verrechnung von der Rechtmäßigkeit der erhobenen Beitragsforderung abhängig machen will. Insoweit ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, der lediglich eine Frist, nämlich Verzicht bis zur Entscheidung, regelt, sondern auf das Gemeinte. Danach soll eine Verrechnung nicht erfolgen, wenn sich die Forderung der Beklagten als nicht bestehend erweist. Denn sie soll so lange – und damit ggf. auch endgültig – nicht vorgenommen werden, bis sich die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten herausstellt. Denn nur mit diesem Inhalt macht ein Vergleich Sinn, mit dem eine mögliche Verrechnung schon von seinem Wortlauf her jedenfalls von der Prüfung der Rechtmäßigkeit abhängig gemacht wird. Die Klage ist auch bezüglich des in dem Verrechnungsersuchen enthaltenen Säumniszuschlages mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund die Voraussetzungen der Verrechnung – dazu gehört auch das Bestehen der Forderung überhaupt – in eigener Verantwortung zu prüfen und darüber zu entscheiden hat. Erst hiergegen ist ggf. die Klage zulässig (zum – umfassenden – Prüfungsumfang BSG, Urt. v. 24. 7. 03 – B 4 RA 60/02 R – Juris Rdnr. 23 ff.; Beschluss v. 5. 2. 09 – B 13 R 31/08 R – Juris Rdnr. 19). Die Leistungsbescheide vom 8. Mai 2001 sind dem Kläger gegenüber gem. § 39 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) wirksam geworden, Sie waren für ihn bestimmt, weil der Umstand, dass sie nach der Anschrift zugleich an seinen Sohn gerichtet waren, nichts anderes besagt. Denn eine Adressierung an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, aus der vielleicht anderes abzuleiten wäre, enthielten die Bescheide nicht. Sie sind dem Kläger auch bekannt gegeben worden. Denn er hat sie ausweislich seiner Reaktion vom gleichen Monat zur Kenntnis genommen. Eine weitere Voraussetzung an die formelle Rechtsmäßigkeit in Form einer Bekanntgabe durch Zustellung besteht rechtlich nicht. Für den Bescheiderlass ist die Beklagte auch zuständig. Insbesondere besagt der Löschungsbescheid vom 8. Mai 2001 über das Ende der Zuständigkeit für das Unternehmen D. Bau mit dem 11. Januar 2001 nichts Gegenteiliges. Denn entsprechend dem Wesen der Unfallversicherungsträger als Versicherer bleiben sie jeweils für die Durchführung der Versicherung einschließlich der Finanzierung für die Zeiträume zuständig, für die ihre Zuständigkeit festgestellt war. Insoweit dient die Zuständigkeitsfeststellung allein der zeitlichen Abschichtung. Hier geht es allein um Beitragsforderungen aus dem Zuständigkeitszeitraum der Beklagten. Die gem. § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erforderliche Anhörung ist jedenfalls gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden. Zur Frage der Schuldnerschaft des Klägers hatten die Beteiligten schon mit Schreiben vom 16. März 2001 und 7. April 2001 – der Kläger – und 2. und 25. April 2001 – die Beklagte – ihre gegensätzlichen Rechtsauffassungen ausgetauscht; die damit in Verbindung stehenden Erwägungen sind in die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten eingeflossen. Auch nach Erhebung des Widerspruchs haben die Beteiligten dazu – mit Schreiben vom 18. März 2003 und 23. April 2003 – ihre Auffassungen in einer Weise ausgetauscht, nach denen für den Kläger ersichtlich war, die Beklagte stütze ihre Beitragsbescheide u.a. auf ihre in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen. Erstmals mit Schreiben vom 11. November 2005 an das Gericht hat die Beklagte auch die Grundlage ihrer vorgenommenen Schätzung mitgeteilt und damit dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung auch hierzu gegeben. Dies stand zumindest seit der Aufforderung des Gerichts zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auch in einem für die Nachholung der Anhörung hinreichenden Zusammenhang. Denn danach war für den Kläger ersichtlich, dass er sich zu den bislang von der Beklagten vorgebrachten Argumenten zur Stützung seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 8. Mai 2001 äußern musste, soweit er – worin der Sinn der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X liegt – sie zu einer Aufhebung ihres Bescheides bewegen wollte. Einer gesonderten Entgegnung der Beklagten bedurfte nach der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht mehr, weil der Kläger sich zu der einzigen Frage, zu der die Anhörung noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden musste, nämlich zu der Grundlage der Entgeltschätzung für die Beitragserhebung, tatsächlich nicht geäußert hat. Grundlage der Beitragsforderung aus der Tätigkeit des Unternehmens sind §§ 150 ff. SGB VII. Auch der Kläger ist nach § 150 Abs. 4 SGB VII für das Unternehmen beitragspflichtig. Denn er ist bisheriger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Dies war hier nach Gründung der D. Bau B. GbR mindestens in Form eines möglichen Nachteils der Fall, weil der Kläger allgemein Gesamtschuldner der Forderungen war, die aus der Tätigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts heraus zu begleichen waren. Grundsätzlich haften die Gesellschafter mit ihrem Vermögen für die eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft als Gesamtschuldner (Palandt, BGB, 59. Aufl. 2000, § 714 Rdnr. 4; § 718 Rdnr. 8 m. w. N.). Die Gesellschafterrolle ergab sich im Falle des Klägers allein aus § 1 des Gesellschaftsvertrages der D. Bau B. GbR, wonach er eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit errichtet. Die Schuldnerstellung der Gesellschafter hat rechtlich keinen Zusammenhang mit der Frage, wer als Vertreter für die Gesellschafter handeln darf, wie intern der Gewinn verteilt wird, auch nicht mit der hier vorgenommenen Beschränkung des Vertreters gegenüber dem anderen Gesellschafter, keine Geschäfte abzuschließen, die zu Ansprüchen gegen diesen führen können. Alle diese Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander bzw. die Frage des Handelns für die Gesellschafter, nicht aber die allgemeine Frage, wer aus den für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird. Es kann dahinstehen, ob schon die Vereinbarung der Gesellschafter vom 18. Mai 2000 eine wirksame Beschränkung der Haftung des Klägers enthält und deren Folge der Wegfall der Unternehmereigenschaft i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist. Denn die Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 SGB VII, wonach der Kläger als bisheriger Unternehmer im Falle des Unternehmerwechsels bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Beiträge verpflichtet bleibt, in dem der Wechsel angezeigt wurde, sind hier erfüllt. Ein Unternehmerwechsel liegt auch in dem Ausscheiden eines Unternehmers aus einem fortbestehenden Unternehmen (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 192 SGB VII Rdnr. 9), weil dadurch in der Person der Unternehmer eine Änderung eintritt. Insoweit macht es im Hinblick auf den bezweckten Zusammenhalt haftenden Vermögens keinen Unterschied, ob die Unternehmer vollständig wechseln oder die Gefahr von Entzug haftenden Vermögens durch ein Ausscheiden von Unternehmern entsteht. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – spätestens zum 1. August 2000 – handelt es sich weiterhin um das gleiche Unternehmen, weil nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 2000 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich umgewandelt, aber nicht abgewickelt worden ist. Der Inanspruchnahme des Klägers steht der Löschungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2001 nicht entgegen. Dem Bescheid ist nur die Feststellung zu entnehmen, dass der Kläger nicht mehr Unternehmer des zuvor mit seinem Sohn gemeinsam unterhaltenen Unternehmens ist. Über die Eigenschaft als bisheriger Unternehmer besagt dies, worauf die Beklagte unter Bezugnahme auf § 150 Abs. 4 SGB VII auch richtig hinweist, nichts. Rechtsfolge des § 150 Abs. 4 SGB VII ist für den Kläger die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, die von der Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 bis zur Betriebseinstellung der nachfolgenden Einzelfirma vor Ablauf des Kalenderjahres 2001 entstanden sind. Die Beitragsverpflichtung des ausgeschiedenen Unternehmers betrifft alle Beiträge (und damit zusammenhängende Leistungen), die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, in dem der Unternehmerwechsel dem Träger angezeigt wurde. Dies war hier im Jahre 2001 der Fall. Aus der Formulierung des § 150 Abs. 4 SGB VII, wonach der bisherige Unternehmer bis zum Ablauf des maßgeblichen Jahres zur Zahlung verpflichtet ist, folgt insoweit keine Einschränkung. Die Formulierung besagt nicht, wie der Wortlaut ermöglichen würde, dass der bisherige Unternehmer nach Ablauf des entsprechenden Jahres von der Leistungspflicht frei wird. Für eine solche Auslegung findet sich kein Sinn, zumal dann sogar die Zahlungspflicht für Beitragsansprüche eingeschränkt würde, die in der Zeit vor dem Unternehmerwechsel entstanden sind. Vielmehr besagt die Vorschrift, dass bis zum Ablauf des betreffenden Jahres Zahlungsansprüche auf Beiträge gegen den bisherigen Unternehmer entstehen. Die von der Beklagten festgestellte Beitragshöhe in Form der im Widerspruchsbescheid durch Teilabhilfe verminderten Höhe ist rechtmäßig. Sie konnte die Beiträge für das Jahr 2000 gem. § 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Umlage für das Vorjahr und für 2001 gem. § 164 Abs. 2 S. 1 SGB VII als Beitragsabfindung erheben. Die Festlegung des Arbeitsentgelts in Höhe von 103.000 DM für 2000 und anteilig entsprechend von 5100 DM für 2001 beruht auf einer sachgerechten Schätzung im Rahmen von § 165 Abs. 3 SGB VII. Denn unbestritten ist für die D. Bau B. GbR und ihre Nachfolgefirma der in § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorgeschriebene Lohnnachweis nicht erbracht worden. Es stellt eine sachgerechte – und dem Ansatz nach nicht zu Lasten der Beitragsverpflichteten gehende – Schätzungsgrundlage dar, wenn die Beklagte auf frühere Schätzungen des Arbeitsentgelts zurückgreift, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von dem Sohn des Klägers vorgenommen worden sind. Unbeachtlich ist dabei, welchen Einfluss der Kläger auf die rechtzeitige Meldung des Arbeitsentgelts nehmen konnte. Die Schätzung des Arbeitsentgelts stellt keine Ordnungsmaßnahme gegen den jeweiligen Beitragspflichtigen dar, sondern ist ein Verfahren zur möglichst zutreffenden Bemessung des Beitrages. In die Beitragsbemessung sind weiterhin die bestandskräftig festgesetzte Gefahrenklasse nach § 157 SGB VII und der nach § 167 Abs. 2 SGB VII ermittelte Beitragsfuß eingeflossen. Der jeweils gewährte Beitragsnachlass im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII entspricht mit 10 v. H. dem höchsten Satz, den die Satzung der Beklagten ausweislich der dem Bescheid beigefügten Erläuterungen zulässt. Auch die Feststellung der Nebenumlagebeträge für den Arbeitsmedizinischen Dienst und das Insolvenzgeld lassen keine Berechnungsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war der Umstand einer geringfügigen Abhilfe durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid gem. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO wegen dieser Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen. Auch die im Berufungsverfahren nachgeholte Anhörung führt nicht zur Kostenlast für die Beklagte, weil der Kläger das Verfahren fortgesetzt hat, auch nachdem er Gelegenheit zur Äußerung zu allen strittigen Punkten hatte. Der Gedanke des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X, wonach bei einer Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer Anspruch auf Kostenerstattung hat, findet hier auf das Gerichtsverfahren keine entsprechende Anwendung. Während die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren häufig erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen wird, in dem die vom Widerspruchsführer im Rahmen der nachgeholten Anhörung vorgebrachten Argumente behandelt werden, hat das abschließende Urteil eines Gerichts diese Bedeutung nicht, weil die Nachholung der Anhörung durch die Beklagte als Adressat des Anhörungsgebotes notwendig vor dem Erlass des Urteils erfolgt sein muss. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes mit dem zur Verrechnung stehenden Betrag zu beziffern, gegen deren Ankündigung der Kläger sich gewandt hat.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen, wegen denen eine Verrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht genommen ist.
Der Kläger meldete mit ausgefülltem Vordruck vom 13. Januar 2000 zusammen mit seinem Sohn die D. Bau B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) an. Dabei bezeichneten sich der Kläger und sein Sohn als Gesellschafter. Das Unternehmen war seit dem 15. November 1999 in die Handwerksrolle eingetragen. Die Gesellschafter teilten mit, sie würden von Februar 2000 an Arbeitnehmer beschäftigen. Deren Zahl belaufe sich durchschnittlich auf drei. Beigefügt war die Bescheinigung der Handwerkskammer M. über die Eintragung und die Gewerbeanmeldung vom 16. November 1999, aus der ebenfalls der Kläger und sein Sohn als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hervorgingen. Weiter beigefügt war ein von beiden unterzeichneter Gesellschaftsvertrag vom 13. November 1999. Danach oblag die Vertretung allein dem Sohn des Klägers. Beschlüsse bedurften hingegen der Zustimmung beider Gesellschafter. An Gewinn und Verlust war der Kläger zu 30 Prozent beteiligt.
Mit einem Aufnahmebescheid vom 2. Februar 2000 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger für das Unternehmen fest.
Die Beklagte erreichte eine Gewerbeabmeldung vom Januar 2001, wonach die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem ... 2000 aufgegeben worden sei und der Sohn des Klägers den Betrieb allein weiterführe.
Mit Bescheid vom 2. März 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe eine Umschreibung im Unternehmerverzeichnis vorgenommen und die Eintragung des Klägers gelöscht. Sie weise aber darauf hin, dass der Kläger gemäß § 150 Abs. 4 SGB VII zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres der Abmeldung als Gesamtschuldner verpflichtet bleibe.
Noch im März 2001 machte der Kläger geltend, eine gesamtschuldnerische Haftung liege nicht vor. Er habe für seine zeitweilige Mitarbeit in dem Betrieb keinerlei Vergütung erhalten. Dabei bezog er sich auf eine Anlage zum Gesellschaftervertrag auf der Grundlage einer Beratung der Gesellschafter vom Mai 2000. Darin war angeführt, die alleinige Vertretung der Gesellschaft durch den Sohn des Klägers werde nochmals hervorgehoben. Der Kläger erhalte bis auf Weiteres keine Vergütung und keine Gewinne, hafte nicht für Verluste und hafte auch nicht als Gesamtschuldner.
Schon mit Bescheid vom 2. Februar 2000 hatte die Beklagte den Kläger und seinen Sohn zum Gefahrtarif veranlagt.
Unter dem 8. Mai 2001 erließ die Beklagte auch gegenüber dem Kläger einen Beitragsbescheid für das Jahr 2000 über 4.948,33 DM zuzüglich 43,- DM für den arbeitsmedizinischen Dienst und 184,37 DM als Insolvenzgeldumlage, zusammen 5.185,70 DM. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte sie für das Jahr 2001 einen Gesamtbeitrag von 391,21 DM fest.
Im gleichen Monat sandte der Kläger die Bescheide zurück. Dazu schrieb er: "Ihre Forderungen zu meiner Entlastung zurück. Ich verweise nochmal auf mein Schreiben vom 7. April 2001". In dem genannten Schreiben hatte er sich erneut gegen seine Schuldnerschaft gewandt. Weiterhin verwies er auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im August 2000. Mit Begleitschreiben vom 26. Juni 2001 stellte die Beklagte die gleichen Bescheide erneut unter neuer Anschrift zu.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 lehnte das Amtsgericht S. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mangels Masse ab.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 ermächtigte die Beklagte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Verrechnung eines Beitragsanspruchs in Höhe von 2.320,42 EUR zuzüglich noch anfallender Säumniszuschläge.
Mit Schreiben vom 18. März 2003 und 3. August 2003 wandte sich der Kläger mit dem Ziel der Rücknahme des Verrechnungsersuchens an die Beklagte. Er blieb dabei, er hafte nicht für nach dem 31. Juli 2000 entstandene Forderungen. In ihren Antworten vom 23. April 2003 und 18. August 2003 erläuterte die Beklagte, der Beitrag von ursprünglich 2152,48 EUR habe sich um den Säumniszuschlag für 2001 in Höhe von 150,50 EUR (294,35 DM) und Vollstreckungskosten in Höhe von 17,44 EUR erhöht. Sie führte weiterhin aus, weshalb sie das Verrechnungsersuchen nicht zurücknehmen werde.
Mit Bescheid vom 24. April 2003 stellte die Beklagte im Jahr 2002 angefallene Säumniszuschläge in Höhe von 258,- EUR fest.
Den Verrechnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. August 2003 focht der Kläger gesondert an.
Gegen die Schreiben vom 23. April 2003 und 18. August 2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2003 Widerspruch.
Mit Eingangsdatum vom 30. September 2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stendal erhoben, sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Ermächtigung zur Verrechnung seiner Rente gegen ihre Forderungen gewandt und sich dabei auf seinen Widerspruch bezogen. In seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft liege kein Unternehmerwechsel. Er sei auch vor Erlass der gegen ihn gerichteten Bescheide nicht angehört worden. Die Bescheide vom 8. Mai 2001 seien, soweit sie an ihn und seinen Sohn gemeinsam gerichtet worden seien, nichtig, weil sei einzeln hätten erlassen werden müssen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf Bl. 1-8, 14-44, 47-56 d. A. verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das Verrechnungsersuchen der Beklagten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt sei. Denn ihm fehle die Außenwirkung gegenüber dem Kläger. Insoweit könne und müsse der Kläger gegen den Verrechnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgehen. Gegen die Forderung der Beklagten selbst könne er sich nicht richten. Beitragsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 seien dem Kläger am 29. Juni 2001 bekanntgegeben worden, ohne dass er dagegen Widerspruch erhoben hätte. Die Bescheide seien bestandskräftig. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer bis zum Ablauf des Jahres für Beitragsschulden hafte, in dem sein Ausscheiden angezeigt werde (§ 150 Abs. 4 SGB VII). Der Kläger sei Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen. Die Beklagte habe erst zum 11. Januar 2001 Kenntnis von seinem Ausscheiden erhalten. Somit bestehe seine grundsätzliche Haftung bis zum Jahresende 2001. Die im Innenverhältnis bestehende Haftungsbeschränkung sei unmaßgeblich, da sie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe.
Gegen den ihm am 25. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum beim Sozialgericht Stendal vom 23. März 2005 Berufung eingelegt. Er bleibt im Wesentlichen bei der Auffassung, er sei zu keinem Zeitpunkt beitragspflichtiger Unternehmer gewesen. Er sei nur unterbeteiligter Teilhaber und mithelfendes Familienmitglied.
In dem Parallelverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben die Beteiligten sich dahingehend verglichen, dass von der Verrechnung der Altersrente des Klägers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten abgesehen wird.
Auf den Hinweis des Gerichts, in der Reaktion des Klägers gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 sei die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 diesen Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII seien in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmer beitragspflichtig. Der Begriff des Unternehmers werde im § 136 Abs. 3 SGB VII bestimmt. Unternehmer sei danach, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hafteten Gesellschafter gemeinschaftlich und persönlich mit dem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen. Da nach § 165 Abs. 1 SGB VII zu erbringende Lohnnachweise nicht eingereicht worden seien, seien die Lohnsummen nach § 165 Abs. 3 SGB VII im Rahmen einer Schätzung festgesetzt worden. Dabei seien die am 30. Mai 2000 gemeldeten voraussichtlichen Lohnsummen für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 ein entsprechender Lohnanteil bis zur Betriebseinstellung im Januar 2001 festgesetzt worden.
Wegen des Berufungsvorbringens des KIägers insgesamt wird auf Bl. 72-74, 82, 98 f., 106-109, 118, 120, 124, 126, 133, 136-170, 172, 177-207, 215-218, 220 f., 226. 229 f., 232 f., 240-242, 245, 247, 249-261, 263-273, 278-285, 288-290, 292-315, 328-335, 339-341 und 343-350 d. A. verwiesen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2005 und die ihm gegenüber erteilten Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Verrechnungsersuchen vom 6. Februar 2003 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihr Vorgehen für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Beitragsbescheide seien dem Kläger persönlich am 29. Juni 2001 zugestellt worden. Die Forderung setze sich zusammen aus dem Beitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 2.651,41 EUR und dem Beitrag für das Jahr 2001 in Höhe von 171,25 EUR nach Abzug des Beitrages für die Unternehmerversicherung des Sohnes des Klägers. Insgesamt betrage die Forderung 2.822,66 EUR. Darauf seien Zahlungen in Höhe von 1.098,76 EUR erfolgt, die in Höhe von 28,77 EUR für die Unternehmerversicherung anzurechnen seien. Es verbleibe ein vom Kläger als Gesamtschuldner zu zahlender Betrag von 1.695,13 EUR. Es lägen weiterhin keine ordnungsgemäßen Lohnnachweise zur Ermittlung genauerer Beitragssummen vor.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2009 – der Kläger – vom 20. Mai 2009 – die Beklagte – zugestimmt.
Bei der Entscheidungsfindung hat die Akte der Beklagten – Az. 001003 7620 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte der Senat – nach erteilter Zustimmung der Beteiligten – gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach Auslegung seines Anliegens wendet sich der Kläger schon seit der Klageerhebung nicht nur gegen das Verrechnungsersuchen der Beklagten, sondern auch gegen die zu Grunde liegenden Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001, zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009. Der Kläger hat seit jeher gegen die Beitragsforderung wie auch gegen das Verrechnungsersuchen der Beklagten vor alleim eingewendet, er sei nicht Schuldner. Dies betrifft die von der Beklagten erhobene Forderung dem Grunde nach, nicht nur die Durchsetzung dieser Forderung. Dieses Anliegen des Klägers ist insgesamt Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil das Sozialgericht auch über die Bescheide vom 8. Mai 2001 entschieden hat. Denn es hat dazu ausdrücklich ausgeführt, eine Klage gegen die Forderung der Beklagten selbst sei unzulässig, weil die mit Schreiben vom 26. Juni 2001 bekannt gegebenen Beitragsbescheide bestandskräftig seien. Dabei handelt es sich um die Beitragsbescheide vom 8. Mai 2001, die lediglich mit dem Begleitschreiben vom 26. Juni 2001 dem Kläger unter einer neuen Anschrift erneut zugestellt worden sind. Für die Auslegung des Entscheidungsumfanges kommt es nicht darauf an, dass das Sozialgericht den Antrag des Klägers nicht entsprechend weit formuliert hat, weil der Kläger danach allein das Verrechnungsersuchen vom 6. Februar 2003 angegriffen hätte. Entscheidend ist allein der sachliche Umfang der Entscheidung. Nicht gem. §§ 86, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist ein Bescheid der Beklagten über Säumniszuschläge. Soweit die Beklagte in dem Schreiben an den Kläger vom 23. April 2003 für sich in Anspruch nimmt, über Säumniszuschläge für 2001 in Höhe von 294,35 DM (150,50 EUR) einen Bescheid erlassen zu haben, fehlt dazu jeder Anhaltspunkt in den Akten, erst recht ein Beleg. Auch andere Bescheide über Säumniszuschläge sind ausweislich der Aktenlage und der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 gegenüber dem Kläger nicht ergangen. In dem Schreiben vom 23. April 2003 selbst ist ein entsprechender Bescheid nicht zu sehen, weil ein Hinweis auf einen bereits ergangenen Bescheid nicht auf den Willen schließen lässt, mit diesem Hinweis selbst (auch) eine Regelung zu erlassen. Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. Mai 2001 erhoben. Insoweit kann dahinstehen, ob schon die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet allein die Zulässigkeit der Klage begründet. Denn der Kläger hat mit seinem Schreiben vom Mai 2001 hinreichend verdeutlicht, dass er sich mit den Bescheiden vom 8. Mai 2001 nicht abfinden will. Anders ist es nämlich nicht zu verstehen, wenn er die Bescheide mit der Bemerkung zurückschickt, er gebe die "Forderungen" zurück und auf frühere Schreiben Bezug nimmt, mit denen er sich gegen seine Schuldnerschaft wendet. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingegangen. Unzulässig ist allerdings der vom Kläger gestellte Leistungsantrag, weil ihm das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dahinstehen kann, ob der Antrag im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. § 131 Abs. 1 Abs. 1 S. 1, 2 SGG) grundsätzlich zulässig sein kann. Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz besteht hier jedenfalls auf Grund des zwischen dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung Bund geschlossenen Vergleichs nicht mehr. Denn deren übernommene Verpflichtung, mit einer Verrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten zu warten, schließt eine Verrechnung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin aus. Dies ist nämlich dem Vergleich als gewollt zu entnehmen, weil er erkennbar die Verrechnung von der Rechtmäßigkeit der erhobenen Beitragsforderung abhängig machen will. Insoweit ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, der lediglich eine Frist, nämlich Verzicht bis zur Entscheidung, regelt, sondern auf das Gemeinte. Danach soll eine Verrechnung nicht erfolgen, wenn sich die Forderung der Beklagten als nicht bestehend erweist. Denn sie soll so lange – und damit ggf. auch endgültig – nicht vorgenommen werden, bis sich die Rechtmäßigkeit der Forderung der Beklagten herausstellt. Denn nur mit diesem Inhalt macht ein Vergleich Sinn, mit dem eine mögliche Verrechnung schon von seinem Wortlauf her jedenfalls von der Prüfung der Rechtmäßigkeit abhängig gemacht wird. Die Klage ist auch bezüglich des in dem Verrechnungsersuchen enthaltenen Säumniszuschlages mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund die Voraussetzungen der Verrechnung – dazu gehört auch das Bestehen der Forderung überhaupt – in eigener Verantwortung zu prüfen und darüber zu entscheiden hat. Erst hiergegen ist ggf. die Klage zulässig (zum – umfassenden – Prüfungsumfang BSG, Urt. v. 24. 7. 03 – B 4 RA 60/02 R – Juris Rdnr. 23 ff.; Beschluss v. 5. 2. 09 – B 13 R 31/08 R – Juris Rdnr. 19). Die Leistungsbescheide vom 8. Mai 2001 sind dem Kläger gegenüber gem. § 39 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) wirksam geworden, Sie waren für ihn bestimmt, weil der Umstand, dass sie nach der Anschrift zugleich an seinen Sohn gerichtet waren, nichts anderes besagt. Denn eine Adressierung an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, aus der vielleicht anderes abzuleiten wäre, enthielten die Bescheide nicht. Sie sind dem Kläger auch bekannt gegeben worden. Denn er hat sie ausweislich seiner Reaktion vom gleichen Monat zur Kenntnis genommen. Eine weitere Voraussetzung an die formelle Rechtsmäßigkeit in Form einer Bekanntgabe durch Zustellung besteht rechtlich nicht. Für den Bescheiderlass ist die Beklagte auch zuständig. Insbesondere besagt der Löschungsbescheid vom 8. Mai 2001 über das Ende der Zuständigkeit für das Unternehmen D. Bau mit dem 11. Januar 2001 nichts Gegenteiliges. Denn entsprechend dem Wesen der Unfallversicherungsträger als Versicherer bleiben sie jeweils für die Durchführung der Versicherung einschließlich der Finanzierung für die Zeiträume zuständig, für die ihre Zuständigkeit festgestellt war. Insoweit dient die Zuständigkeitsfeststellung allein der zeitlichen Abschichtung. Hier geht es allein um Beitragsforderungen aus dem Zuständigkeitszeitraum der Beklagten. Die gem. § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erforderliche Anhörung ist jedenfalls gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden. Zur Frage der Schuldnerschaft des Klägers hatten die Beteiligten schon mit Schreiben vom 16. März 2001 und 7. April 2001 – der Kläger – und 2. und 25. April 2001 – die Beklagte – ihre gegensätzlichen Rechtsauffassungen ausgetauscht; die damit in Verbindung stehenden Erwägungen sind in die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten eingeflossen. Auch nach Erhebung des Widerspruchs haben die Beteiligten dazu – mit Schreiben vom 18. März 2003 und 23. April 2003 – ihre Auffassungen in einer Weise ausgetauscht, nach denen für den Kläger ersichtlich war, die Beklagte stütze ihre Beitragsbescheide u.a. auf ihre in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen. Erstmals mit Schreiben vom 11. November 2005 an das Gericht hat die Beklagte auch die Grundlage ihrer vorgenommenen Schätzung mitgeteilt und damit dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung auch hierzu gegeben. Dies stand zumindest seit der Aufforderung des Gerichts zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auch in einem für die Nachholung der Anhörung hinreichenden Zusammenhang. Denn danach war für den Kläger ersichtlich, dass er sich zu den bislang von der Beklagten vorgebrachten Argumenten zur Stützung seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 8. Mai 2001 äußern musste, soweit er – worin der Sinn der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X liegt – sie zu einer Aufhebung ihres Bescheides bewegen wollte. Einer gesonderten Entgegnung der Beklagten bedurfte nach der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht mehr, weil der Kläger sich zu der einzigen Frage, zu der die Anhörung noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden musste, nämlich zu der Grundlage der Entgeltschätzung für die Beitragserhebung, tatsächlich nicht geäußert hat. Grundlage der Beitragsforderung aus der Tätigkeit des Unternehmens sind §§ 150 ff. SGB VII. Auch der Kläger ist nach § 150 Abs. 4 SGB VII für das Unternehmen beitragspflichtig. Denn er ist bisheriger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Dies war hier nach Gründung der D. Bau B. GbR mindestens in Form eines möglichen Nachteils der Fall, weil der Kläger allgemein Gesamtschuldner der Forderungen war, die aus der Tätigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts heraus zu begleichen waren. Grundsätzlich haften die Gesellschafter mit ihrem Vermögen für die eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft als Gesamtschuldner (Palandt, BGB, 59. Aufl. 2000, § 714 Rdnr. 4; § 718 Rdnr. 8 m. w. N.). Die Gesellschafterrolle ergab sich im Falle des Klägers allein aus § 1 des Gesellschaftsvertrages der D. Bau B. GbR, wonach er eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit errichtet. Die Schuldnerstellung der Gesellschafter hat rechtlich keinen Zusammenhang mit der Frage, wer als Vertreter für die Gesellschafter handeln darf, wie intern der Gewinn verteilt wird, auch nicht mit der hier vorgenommenen Beschränkung des Vertreters gegenüber dem anderen Gesellschafter, keine Geschäfte abzuschließen, die zu Ansprüchen gegen diesen führen können. Alle diese Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander bzw. die Frage des Handelns für die Gesellschafter, nicht aber die allgemeine Frage, wer aus den für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird. Es kann dahinstehen, ob schon die Vereinbarung der Gesellschafter vom 18. Mai 2000 eine wirksame Beschränkung der Haftung des Klägers enthält und deren Folge der Wegfall der Unternehmereigenschaft i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist. Denn die Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 SGB VII, wonach der Kläger als bisheriger Unternehmer im Falle des Unternehmerwechsels bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Beiträge verpflichtet bleibt, in dem der Wechsel angezeigt wurde, sind hier erfüllt. Ein Unternehmerwechsel liegt auch in dem Ausscheiden eines Unternehmers aus einem fortbestehenden Unternehmen (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 192 SGB VII Rdnr. 9), weil dadurch in der Person der Unternehmer eine Änderung eintritt. Insoweit macht es im Hinblick auf den bezweckten Zusammenhalt haftenden Vermögens keinen Unterschied, ob die Unternehmer vollständig wechseln oder die Gefahr von Entzug haftenden Vermögens durch ein Ausscheiden von Unternehmern entsteht. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – spätestens zum 1. August 2000 – handelt es sich weiterhin um das gleiche Unternehmen, weil nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 2000 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich umgewandelt, aber nicht abgewickelt worden ist. Der Inanspruchnahme des Klägers steht der Löschungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2001 nicht entgegen. Dem Bescheid ist nur die Feststellung zu entnehmen, dass der Kläger nicht mehr Unternehmer des zuvor mit seinem Sohn gemeinsam unterhaltenen Unternehmens ist. Über die Eigenschaft als bisheriger Unternehmer besagt dies, worauf die Beklagte unter Bezugnahme auf § 150 Abs. 4 SGB VII auch richtig hinweist, nichts. Rechtsfolge des § 150 Abs. 4 SGB VII ist für den Kläger die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, die von der Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 bis zur Betriebseinstellung der nachfolgenden Einzelfirma vor Ablauf des Kalenderjahres 2001 entstanden sind. Die Beitragsverpflichtung des ausgeschiedenen Unternehmers betrifft alle Beiträge (und damit zusammenhängende Leistungen), die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, in dem der Unternehmerwechsel dem Träger angezeigt wurde. Dies war hier im Jahre 2001 der Fall. Aus der Formulierung des § 150 Abs. 4 SGB VII, wonach der bisherige Unternehmer bis zum Ablauf des maßgeblichen Jahres zur Zahlung verpflichtet ist, folgt insoweit keine Einschränkung. Die Formulierung besagt nicht, wie der Wortlaut ermöglichen würde, dass der bisherige Unternehmer nach Ablauf des entsprechenden Jahres von der Leistungspflicht frei wird. Für eine solche Auslegung findet sich kein Sinn, zumal dann sogar die Zahlungspflicht für Beitragsansprüche eingeschränkt würde, die in der Zeit vor dem Unternehmerwechsel entstanden sind. Vielmehr besagt die Vorschrift, dass bis zum Ablauf des betreffenden Jahres Zahlungsansprüche auf Beiträge gegen den bisherigen Unternehmer entstehen. Die von der Beklagten festgestellte Beitragshöhe in Form der im Widerspruchsbescheid durch Teilabhilfe verminderten Höhe ist rechtmäßig. Sie konnte die Beiträge für das Jahr 2000 gem. § 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Umlage für das Vorjahr und für 2001 gem. § 164 Abs. 2 S. 1 SGB VII als Beitragsabfindung erheben. Die Festlegung des Arbeitsentgelts in Höhe von 103.000 DM für 2000 und anteilig entsprechend von 5100 DM für 2001 beruht auf einer sachgerechten Schätzung im Rahmen von § 165 Abs. 3 SGB VII. Denn unbestritten ist für die D. Bau B. GbR und ihre Nachfolgefirma der in § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorgeschriebene Lohnnachweis nicht erbracht worden. Es stellt eine sachgerechte – und dem Ansatz nach nicht zu Lasten der Beitragsverpflichteten gehende – Schätzungsgrundlage dar, wenn die Beklagte auf frühere Schätzungen des Arbeitsentgelts zurückgreift, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von dem Sohn des Klägers vorgenommen worden sind. Unbeachtlich ist dabei, welchen Einfluss der Kläger auf die rechtzeitige Meldung des Arbeitsentgelts nehmen konnte. Die Schätzung des Arbeitsentgelts stellt keine Ordnungsmaßnahme gegen den jeweiligen Beitragspflichtigen dar, sondern ist ein Verfahren zur möglichst zutreffenden Bemessung des Beitrages. In die Beitragsbemessung sind weiterhin die bestandskräftig festgesetzte Gefahrenklasse nach § 157 SGB VII und der nach § 167 Abs. 2 SGB VII ermittelte Beitragsfuß eingeflossen. Der jeweils gewährte Beitragsnachlass im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII entspricht mit 10 v. H. dem höchsten Satz, den die Satzung der Beklagten ausweislich der dem Bescheid beigefügten Erläuterungen zulässt. Auch die Feststellung der Nebenumlagebeträge für den Arbeitsmedizinischen Dienst und das Insolvenzgeld lassen keine Berechnungsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war der Umstand einer geringfügigen Abhilfe durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid gem. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO wegen dieser Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen. Auch die im Berufungsverfahren nachgeholte Anhörung führt nicht zur Kostenlast für die Beklagte, weil der Kläger das Verfahren fortgesetzt hat, auch nachdem er Gelegenheit zur Äußerung zu allen strittigen Punkten hatte. Der Gedanke des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X, wonach bei einer Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer Anspruch auf Kostenerstattung hat, findet hier auf das Gerichtsverfahren keine entsprechende Anwendung. Während die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren häufig erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen wird, in dem die vom Widerspruchsführer im Rahmen der nachgeholten Anhörung vorgebrachten Argumente behandelt werden, hat das abschließende Urteil eines Gerichts diese Bedeutung nicht, weil die Nachholung der Anhörung durch die Beklagte als Adressat des Anhörungsgebotes notwendig vor dem Erlass des Urteils erfolgt sein muss. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes mit dem zur Verrechnung stehenden Betrag zu beziffern, gegen deren Ankündigung der Kläger sich gewandt hat.
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