L 13 R 249/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1132/06 CZ
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 249/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Volle/teilweise Erwerbsminderung - Beweiswürdigung
2. Im Sozialgerichtsprozess darf ein Beweisantrag auch dann abgelehnt werden, wenn vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsprinzips weitere gerichtliche Aufklärung nicht mehr notwendig ist; weitere Aufklärung ist dann nicht mehr notwendig, wenn das Gericht sich bei fehlerfreier Beweiswürdigung eine hinreichende Gewissheit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache verschafft hat.
3. Eine Tätigkeit ist im Rahmen von § 240 SGB VI bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist.
4. Zum Verweisungsberuf des Verdrahtungselektrikers.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.

Der 62-jährige in Tschechien lebende Kläger ist kroatischer Staatsbürger. Zwischen September 1969 und Dezember 1989 war er in Deutschland beschäftigt. Anschließend legte er in Tschechien Versicherungszeiten zurück. Vom tschechischen Versicherungsträger erhielt er ab November 1998 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsminderung von 50 %, seit Juni 2004 aufgrund einer Erwerbsminderung von 100 % (140 EUR monatlich). Des Weiteren bezieht er eine Rente vom kroatischen Rentenversicherungsträger (17 EUR monatlich).

Der Kläger ist gelernter Elektrotechniker. Zuletzt arbeitete er von Oktober 1995 bis Mai 2004 bei einem Restaurant in P. (Restaurant U.). Er selbst gibt an, er sei dort Elektroinstallateur gewesen. In einem Verhandlungsprotokoll betreffend seine tschechische Schwerbehindertenrente ist dagegen von "Wartungstechniker" die Rede, in einem anderen von "Instandhaltungsmechaniker".

Am 11.06.2004 beantragte der Kläger eine Invalidenrente bei der Kreisrentenversicherung P ... Im Dezember 2005 erstellte der praktische Arzt und Internist Dr. J. D., der auch behandelnder Arzt des Klägers ist, einen ausführlichen Arztbericht gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG). In einer Abschlussbeurteilung kam der ärztliche Dienst der Beklagten (Dr. L.) zum Ergebnis, leichte bis mittelschwere Arbeiten könnten noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden.

Mit Rentenbescheid vom 21.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil keine relevante Erwerbsminderung vorgelegen habe; dieser Bescheid ersetzte einen vorangegangenen Ablehnungsbescheid vom 04.05.2006. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 19.06.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 als unbegründet zurück, wobei sie eine Erwerbsminderung im Sinn von § 43 SGB VI und auch eine Berufsunfähigkeit (letzter Beruf: Arbeiter im Innenausbau) verneinte.

Am 20.10.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Dieses hat ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. Z. nach persönlicher Untersuchung eingeholt. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 28.06.2007 Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Zustand nach Bandscheibenoperation, Neigung zu Herzrhythmusstörungen und ein psychovegetatives Syndrom diagnostiziert. Der Kläger könne noch acht Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken und Zwangshaltungen. Zu einer im Wesentlichen gleichen Leistungseinschätzung ist der Neurologe Dr. G. P. im Gutachten vom 04.07.2007 gekommen. Qualitativ hat der Sachverständige Akkordarbeit und "übermäßige nervliche Arbeit" ausgeschlossen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007 abgewiesen, weil weder eine Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege. Es hat sich den Gutachten von Dr. Z. und Dr. P. angeschlossen. Im Hinblick auf § 240 SGB VI hat es Berufsschutz ausgeschlossen, weil der letzte Beruf keine qualifizierte Tätigkeit gewesen sei.

Mit der am 18.03.2008 eingelegten Berufung hat der Kläger moniert, es könne nicht sein, dass er in Tschechien eine Rente erhalte, vom deutschen Rentenversicherungsträger dagegen nicht. Die Gesetze müssten nach seiner Ansicht die gleichen sein. Wiederholt hat er darauf hingewiesen, bei Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit würde ihm die tschechische Invalidenrente genommen. Wegen seines Herzklappenfehlers hat der Kläger noch Ermittlungsbedarf gesehen. Jedenfalls stehe ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ihm sei der Facharbeiterstatus zuzuerkennen. Sein letzter Arbeitgeber sei eine Restaurantkette gewesen, wobei diese aber nur aus "zwei oder drei" Häusern bestanden habe. Sofern Gerätschaften wie z.B. Herde defekt gewesen seien, habe er diese nicht repariert, sondern es seien Spezialfirmen beauftragt worden. Trotz der daraus resultierenden Einschränkung des Tätigkeitsspektrums habe er tatsächlich als Elektrotechniker gearbeitet.

Unbeschadet eines von ihm gestellten Beweisantrags beantragt der Kläger in der Sache,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 21. Juli 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend gehalten. Im Hinblick auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat die Beklagte zwar die Ansicht des Klägers geteilt, dieser sei als Facharbeiter einzustufen. Jedoch, so die Beklagte, sei der Kläger auf die Tätigkeiten eines Verdrahtungs-, Montage-, oder Reparaturelektrikers von Kleinteilen verweisbar. Dabei handle es sich um leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Körperhaltung in geschlossenen Räumen bzw. zumindest unter Ausschluss von Feuchtigkeit und Nässe ausgeübt werden könnten.

Der Senat hat ein fachchirurgisch-orthopädisches Gutachten nach persönlicher Untersuchung von Dr. T. L. eingeholt (Gutachten vom 08.07.2008). Dieser hat ein leichtgradiges HWS-Syndrom und ein leichtes, allenfalls marginal mittelschweres LWS-Syndrom im Sinn eines Postnukleotomiesyndroms bei Zustand nach Bandscheiben-Operation L 5/S 1 mit glaubwürdigen subjektiven Beschwerden diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er sei in der Lage, leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten (Anteil der mittelschweren Tätigkeiten zwei bis drei Stunden) zu verrichten. Die Arbeiten müssten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen; der gelegentliche Wechsel der Körperposition sollte mit gewisser Regelmäßigkeit gewährleistet sein ohne prozentuale Zuordnung.

Weiter hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten nach persönlicher Untersuchung von Dr. F. D. eingeholt (Gutachten vom 10.07.2008). In seinem Fachbereich hat der Gutachter eine Lumboischialgie links bei Zustand nach Bandscheiben-Operation L 4/L 5 links ohne funktionell bedeutsames Defizit sowie eine Neurasthenie diagnostiziert. Der Kläger könne noch acht Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Mit Nachtrag vom 19.10.2009 hat Dr. D. mitgeteilt, Arbeiten mit normaler psychischer Belastung und mit normalem Arbeitsdruck könne der Kläger wahrnehmen.

Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet.

Der Kläger hat ein "Zeugnis über die fachmännische Vorbereitung des qualifizierten Arbeiters" vom 30.09.1968 vorgelegt. Danach hat er im Monat September 1968 die Prüfung für den qualifizierten Arbeiter Beruf "Elektroinstallateur Fachkenntnis Metallwerkstatt" abgelegt; ihm wurde damit die Fachqualifizierung Facharbeiter im Beruf "Elektriker Fachgebiet Metallwerkstatt" zuerkannt. Sodann hat der Kläger eine Bestätigung des letzten Arbeitgebers in Tschechien vom 16.10.2008 vorgelegt. Demzufolge hätte er dort von 09.10.1995 bis 31.03.2003 als Betriebselektriker gearbeitet. Es ist bestätigt worden, der Kläger hätte alle Elektroarbeiten, Installationsarbeiten und Hausreparaturen verrichtet (z.B. Feststellung von Mängeln in Elektroinstallation und deren Beseitigung, Reparaturarbeiten an verschiedenen Maschinen und Anlagen und Instandhaltung des Hauses). Schließlich hat der Kläger weitere Befunde des Dr. D. (vom 12.11.2008 und vom 19.08.2009) vorgelegt.

Im Rahmen eines am 04.08.2009 durchgeführten Erörterungstermins ist der Kläger nochmals auf den Beruf des Verdrahtungselektrikers verwiesen worden (siehe auch Schreiben des Berichterstatters an den Kläger vom 12.10.2009).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wegen seines Herzklappenfehlers die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens beantragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden. In analoger Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist drei Monate.

Jedoch ist die Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen nicht vor. Folgende Regelungen sind einschlägig:

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll erwerbsgemindert sind. Das ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Der Kläger ist vielmehr in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - maßgebend sind insoweit die Verhältnisse am deutschen Arbeitsmarkt - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den übereinstimmenden medizinischen Gutachten von Dr. Z., Dr. L. und Dr. D ... Betrachtet man alle drei Gutachten in einer Zusammenschau, so sind sorgfältig und umfassend Befunde erhoben und kompetent bewertet worden. Keines der drei Gutachten lässt fachliche oder methodische Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft auswirken könnten.

Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt im orthopädischen Bereich. Im Hinblick auf seinen Stütz- und Bewegungsapparat ist der Kläger in der Tat gesundheitlich beeinträchtigt. Immerhin war er im Januar 2004 an der Bandscheibe L 5/S 1 operiert worden. Dr. L. hat ein leichtgradiges HWS-Syndrom und ein leichtes, allenfalls marginal mittelschweres LWS-Syndrom im Sinn eines Postnukleotomiesyndroms bei Zustand nach Bandscheiben-Operation L 5/S 1 mit glaubwürdigen subjektiven Beschwerden diagnostiziert. Diese orthopädischen Probleme des Klägers bedingen jedoch nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in dem Sinn, dass diesem hinsichtlich der Art der Verrichtungen nur ein reduziertes Tätigkeitsspektrum offen steht - zumutbar sind ihm im Wesentlichen nur noch leichte Tätigkeiten. Konkret ergibt sich für den Kläger folgendes Leistungsprofil: Die ihm zumutbaren Arbeiten müssen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen; der gelegentliche Wechsel der Körperposition sollte mit gewisser Regelmäßigkeit gewährleistet sein ohne prozentuale Zuordnung. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen erfolgen, intermittierend sind aber auch Arbeiten im Freien möglich. Vermieden werden sollten Arbeiten in Zwangshaltungen, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie häufiges Bücken, ebenso häufiges Treppensteigen, häufiges Be-steigen von Leitern und Gerüsten. Arbeiten an laufenden Maschinen, insbesondere Büromaschinen oder Bildschirmgeräten sind möglich, wenn der gelegentliche Wechsel der Körperpositionen von Gehen, Stehen und Sitzen gewährleistet ist. Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen, sind möglich.

Trotz dieser Leistungseinschränkungen kann dem Kläger keine rentenrelevante Erwerbsminderung bescheinigt werden. Denn in quantitativer Hinsicht - darauf kommt es
an - kann er noch Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. L ... Dieser hat eine ausgezeichnete körperliche Verfassung festgestellt. Das Ent- und Bekleiden im Rahmen der Untersuchung ist gekennzeichnet gewesen durch ungehinderte Bewegungsabläufe der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten und eine gute Umkrümmungsfähigkeit des Achsorgans bei Ausübbarkeit des Einbeinstandes. Im Übrigen ist auch Dr. D. aufgefallen, dass die Beweglichkeit des Klägers beim Gehen und Stehen, beim Aus- und Anziehen nicht gestört gewesen ist. So ist es plausibel, dass Dr. L. den Kläger im Stande gesehen hat, leichte, kurzfristig mittelschwere (Anteil zwei bis drei Stunden) Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung auszuüben.

Auch unter dem neurologischen und psychiatrischen Blickwinkel erscheint der Kläger nicht in rentenrelevantem Ausmaß leistungsgemindert. Dr. D. hat ebenfalls keine Gesundheitsstörungen festgestellt, die das quantitative Leistungsvermögen des Klägers reduzieren würden. Konkret hat er eine Lumboischialgie links bei Zustand nach Bandscheiben-Operation L 4/L 5 links ohne funktionell bedeutsames Defizit sowie eine Neurasthenie diagnostiziert. Nach Überzeugung des Senats ziehen auch diese Gesundheitsstörungen nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers nach sich.

Dr. D. hat konstatiert, Konzentration, Auffassung und Gedächtnisleistung seien vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen intellektuellen Ausgangsniveaus zu sehen. Die Stimmung sei weitgehend ausgeglichen gewesen, allenfalls leicht depressiv gefärbt. Der Kläger sei im Affekt schwingungsfähig und auslenkbar. Je nach dem, wie er geschlafen habe, stehe der Kläger zwischen 5.00 Uhr und 6.30 Uhr auf. Gegen 23.00 Uhr gehe er zu Bett. Mit seiner 18-jährigen Tochter, die 15 km von ihm entfernt wohne, treffe sich der Kläger zwei bis drei Mal pro Woche. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein verwertbarer pathologischer Befund nicht zu erheben gewesen. Insbesondere habe sich nach der Wirbelsäulenoperation kein funktionell neurologisches Defizit, das eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen könnte, gefunden.

Diese Befunde führen lediglich dazu, dass bestimmte Arten von Tätigkeiten für den Kläger nicht in Betracht kommen: Bei seiner Erwerbstätigkeit sollte ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Eingeschränkt sind Ausdauer, nervliche Belastbarkeit, Stresstoleranz und Leistungsmotivation, wobei Letzteres regelmäßig nicht geeignet ist, die Einsetzbarkeit zu reduzieren oder gar auszuschließen. Gleichwohl steht dem Kläger noch ein weites Tätigkeitsfeld offen. Denn Arbeiten mit Publikumsverkehr sind möglich; die Wegefähigkeit ist gegeben, besondere Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Einschränkungen in Hinblick auf Gleichgewichtssinn, Gewissenhaftigkeit, Verantwortungsbewusstsein bestehen nicht. Ebenso wenig gestört sind Auffassungsgabe, Merkfähigkeit, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, praktische Anstelligkeit, Findigkeit sowie Selbstständigkeit des Denkens und Handelns. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit ist vor dem Hintergrund des intellektuellen Ausgangsniveaus nicht eingeschränkt.

Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass die internistischen, insbesondere die kardiologischen Erkrankungen des Klägers bei Weitem keine Rentengewährung rechtfertigen. Dem in Bezug auf die Herzerkrankung in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen.

Allgemein scheint das Problem, nach welchen Maßstäben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit förmliche Beweisanträge ablehnen dürfen, noch nicht geklärt. Zum Einen gibt es eine bedeutende Auffassung, die es den Gerichten im Hinblick auf § 103 Satz 2 SGG ermöglichen will, Beweisanträge immer schon dann abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung am Maßstab der Amtsermittlungspflicht gemessen nicht notwendig erscheint (vgl. BSG SozR 1500 § 160 SGG Nr. 5, 12, 13, 35; BSG, Beschluss vom 07.10.2005 - B 1 KR 107/04 B sowie Beschluss vom 27.06.2006 - B 2 U 421/05 B; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, III. Kapitel RdNr. 13 ff. sowie IX. Kapitel, RdNr. 134; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ ders., Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 18 d [an anderer Stelle tendiert Leitherer aber offenbar zu einer strengeren Ansicht - siehe sogleich unten]; Pawlak in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 RdNr. 60 ff. ; Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Teil II), SGb 2007, S. 328 ). Eine starke Gegenansicht orientiert sich, soweit ersichtlich, an den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 bis 5 StPO (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B; Leitherer, a.a.O., § 103 RdNr. 8, 12 c; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 160 RdNr. 26 b ; Kummer in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103 S. II/74-5 f ; Behn in: Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., § 160 RdNr. 216 ff. ).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im Sozialgerichtsprozess ein Beweisantrag auch dann abgelehnt werden darf, wenn vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsprinzips weitere gerichtliche Aufklärung nicht mehr notwendig ist (wobei sich der Streit hier wegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO im Ergebnis nicht auswirkt). Weitere Aufklärung ist dann nicht mehr notwendig, wenn das Gericht sich bei fehlerfreier Beweiswürdigung eine hinreichende Gewissheit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache verschafft hat. Bereits nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen steht zweifelsfrei fest, dass die kardiologischen Probleme des Klägers einer zustandsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nicht entgegen stehen. Der Kläger beruft sich auf einen Krankenbericht des Dr. D. vom 12.11.2008. Darin ist von einer "Hypertensionskrankheit durch Medikamente korrigiert" die Rede. Weiter heißt es:
"In Gegenwart Zustand nach Hämorrhoidenoperation, bei der Oktobervisite wurde ein durch Echo bestätigter Herzklappenfehler festgestellt - sklerotische Stenose AO, hämodynamisch wenig bedeutsam, organische insuffizienz hämodynamisch wenig bedeutsam, Prolaps des mitralen vorderen Klappenzipfels."

In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Dienst der Beklagten widerspricht der Senat dem Kläger darin, es würde sich um eine neu eingetretene Verschlechterung handeln. Vielmehr waren die kardiologischen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z. bereits bekannt. Am 17.02.2006 wurde im Fakultätskrankenhaus P. beim Kläger eine echokardiologische Untersuchung durchgeführt mit dem Ergebnis, die Aortenklappe habe leicht verstärkte Zipfel, der rechte und nichtkoronare Zipfel teilweise ineinandergeflossen, unbedeutende Stenose der Aortenklappe, mittelmäßig bedeutende Insuffizienz - mittelmäßig breiter Strom in die linke Kammer (Bericht des Fakultätskrankenhauses P. vom 17.02.2006).

Seit dem Gutachten des Dr. Z. ist somit gerade keine relevante Verschlechterung eingetreten. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die kardiologische Situation des Klägers recht günstig ist. Der Kläger selbst hat vor dem Sachverständigen explizit geäußert, vom Herzen her sei er beschwerdefrei, beim Steigen von zwei Stockwerken habe er aber Atemnot. Manchmal habe er Herzrhythmusstörungen, die einige Sekunden bis einige Minuten dauerten. Dr. Z. hat entsprechende Untersuchungen durchgeführt, jedoch keine Zeichen einer Herzminderleistung (Belastungs-EKG bis 100 Watt gut belastbar) und keine Zeichen einer Herzvergrößerung festgestellt. Diagnostisch hat er lediglich eine Neigung zu Herzrhythmusstörungen genannt. Die Herzerkrankung des Klägers ist damit in ihrer vollen Tragweite erfasst worden. Das wird dadurch unterstrichen, dass die beiden neueren Befundberichte vom 12.11.2008 und 19.08.2009 durchweg von "wenig bedeutsamen" Auswirkungen auf die Hämodynamik sprechen.

Dafür, dass dem Kläger der Arbeitsmarkt unter dem Aspekt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung verschlossen sein könnte, bestehen auch bei einer Gesamtschau aller Gesundheitsstörungen keine Anhaltspunkte. Insbesondere bedarf es keiner betriebsunüblichen Arbeitspausen und die Greiffunktionen der Hände sind intakt.

Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die erstens vor dem 2. Januar 1961 geboren und zweitens berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ein Rentenanspruch scheitert daran, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinn von § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt. Denn der Kläger ist in der Lage, eine ihm in diesem Sinn zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Welche Tätigkeiten sozial zumutbar - und damit als Verweisungsberufe geeignet - sind, richtet sich nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschema. Dieses weist verschiedene Berufsgruppen auf, die danach unterscheiden, welche Bedeutung die Dauer und der Umfang einer Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N.).

Zu Gunsten des Klägers unterstellt der Senat, er sei in die Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzuordnen. Das ist jedoch zweifelhaft. Es besteht Anlass zu der Vermutung, dass der Kläger in seinem maßgebenden Beruf - die Tätigkeit bei der Restaurantkette - eher als Hausmeister denn als qualifizierter Elektroinstallateur gearbeitet hat. Darauf deuten die Berufsangaben in den Verhandlungsprotokollen des tschechischen Versicherungsträgers (Wartungstechniker, Instandhaltungsmechaniker) hin, aber auch die Äußerung des letzten Arbeitgebers, der Kläger hätte alle Elektroarbeiten, Installationsarbeiten und Hausreparaturen verrichtet (z.B. Feststellung von Mängeln in Elektroinstallation und deren Beseitigung, Reparaturarbeiten an verschiedenen Maschinen und Anlagen und Instandhaltung des Hauses). Hinzu kommt, dass der Kläger Reparaturen an den in Restaurants üblichen Elektrogerätschaften nicht einmal übernommen hat. Dann aber stellt sich die Frage, wie der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit überhaupt halbwegs ausgelastet gewesen sein will; denn es handelte sich nicht um eine größere Restaurantkette, sondern nur um zwei oder drei Häuser. Dieses Problem kann der Senat indes offen lassen, weil auch bei einer Einstufung als Facharbeiter keine Berufsunfähigkeit gegeben ist.

Der Berufsschutz, den § 240 SGB VI vermittelt, kommt dadurch zustande, dass der Versicherte von vornherein nur auf einen solchen Beruf verweisbar ist, der höchstens eine Stufe unter dem "bisherigen Beruf" rangiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 43; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Als Facharbeiter kann der Kläger auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Die Verweisung ist auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs möglich (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 13 RJ 45/98 R).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger auf den Beruf des "Verdrahtungselektrikers" verwiesen werden.

Der Beruf des "Verdrahtungselektrikers" ist generell als Verweisungsberuf geeignet. Eine Tätigkeit ist bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist (vgl. zum Erfordernis eines Typus BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf einzelne Verrichtungen verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Es muss vielmehr ein "Berufsbild" bestehen. Von einem solchen kann aber schon dann ausgegangen werden, wenn sich eine Tätigkeit, die an sich nur ein Segment aus einem größeren Berufsfeld verkörpert, als eigener Berufstypus darstellen lässt. Andererseits eignen sich Sammelbezeichnungen nicht für die Verweisung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). All dem wird der "Verdrahtungselektriker" gerecht.

Der Beruf des Verdrahtungselektrikers stellt einen Unterfall des Berufs des Elektroanlagenmonteurs dar (vgl. dazu Informationen im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort "Elektroanlagenmonteur/in"), wobei aus dem typischen Tätigkeitsspektrum das Verdrahten im Vordergrund steht. Verdrahtungsarbeiten fallen häufig bei Schaltschränken an. Gemäß dem Urteil des 14. Senats vom 11.12.2008 - L 14 R 16/07 werden von Verdrahtungselektrikern Geräte in Kleinserien an Einzelarbeitsplätzen verdrahtet und teilweise auch geprüft. Die Tätigkeit wird in der Regel im Wechselrhythmus verrichtet. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, längere Zwangshaltung oder andere besondere Wirbelsäulenbelastungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sind mit dieser Tätigkeit in der Regel nicht verbunden. Besondere psychische Anforderungen bestehen nicht. Ein gelernter Elektriker oder Elektroinstallateur kann diese Anlerntätigkeit, für die im Bundesgebiet Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, aufgrund einer beruflichen Vorbildung auch innerhalb von drei Monaten erlernen. Aus dem Senatsurteil vom 06.09.2006 - L 13 KN 17/04 geht hervor, dass im Bundesgebiet frei zugängliche Stellen in nennenswertem Umfang vorhanden sind. Auch aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Tätigkeit in der Regel im Wechselrhythmus möglich und weder mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, noch mit längerer Zwangshaltung, Arbeiten im Knien, Bücken oder Hocken, dem häufigen Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten oder besonderen Anforderungen an die Feinmotorik verbunden ist. Es handelt sich um Tätigkeiten, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern, von einem gelernten Elektriker oder Elektroinstallateur aber ohne weiteres in weniger als drei Monaten erlernt werden können. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung, die auf berufskundlichen Stellungnahmen basiert, an (vgl. weiter LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - L 6 RJ 53/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2006 - L 8 RJ 69/04).

Betrachtet man die Ergebnisse des Dr. L. und des Dr. D., wird deutlich, dass der Beruf des "Verdrahtungselektrikers" dem individuellen Leistungsbild des Klägers ideal entgegen kommt. Hervorzuheben ist, dass laut Dr. L. Tätigkeiten möglich sind, welche die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen; die Grob- und Feingriffformen waren bei der Untersuchung möglich, das Kraftmuster gut. Zwar eignet sich, wie sich aus einer Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. vom 13.07.2001 ergibt, die Schaltschrankverdrahtung weniger für Personen, die überwiegend sitzen müssen. Das ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Der Kläger kann nach dem Gutachten des Dr. L. vielmehr Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausüben, wobei der gelegentliche Wechsel der Körperpositionen mit gewisser Regelmäßigkeit gewährleistet sein muss. Eine prozentuale Zuordnung zu den einzelnen Positionen hat Dr. L. nicht für erforderlich gehalten. Insbesondere muss beim Kläger das Sitzen nicht dominieren.

Auch in nervlicher Hinsicht ist der Kläger in der Lage, als Verdrahtungselektriker zu arbeiten. Die Tätigkeit stellt allenfalls durchschnittliche Anforderungen an die psychische Stabilität. Sie ist regelmäßig nicht mit nervlich belastender Akkordarbeit verbunden ist. Im Urteil des 14. Senats vom 11.12.2008 - L 14 R 16/07 wird ausgeführt, besondere psychische Anforderungen bestünden nicht; das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 14.12.2006 - L 6 RJ 53/05 festgestellt, dass es hinreichend viele Arbeitsplätze gibt, bei denen kein besonderer Zeitdruck entsteht. Zu eventuell belastenden Arbeitsbedingungen ist in der Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. vom 13.07.2001 Folgendes festgehalten:
" ... Arbeitsbedingungen wie körperliche Zwangshaltungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Monotonie (Fließbandarbeit) sowie die Nutzung vorgefertigter Kabelbäume gehören vergangener Arbeitspraxis der 50er bis 70er Jahre an. Die heutige Tätigkeit des Schaltschrankbaus in Berlin und Brandenburg ist durch Einzel- und Auftragsfertigung gekennzeichnet. Die Massenproduktion vergangener Jahre wird aus Kostengründen heute nicht mehr in den Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie der Region durchgeführt".

Dass der Kläger in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die nur durchschnittliche Anforderungen an die Psyche stellen, hat Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2009 bestätigt. Schließlich ist die Umstellungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf einen neuen Beruf gegeben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass dieser als gelernter Elektrotechniker konkret sich innerhalb von drei Monaten in den Beruf des Verdrahtungselektrikers hinreichend einfinden könnte.

Dass der Kläger von Seiten des tschechischen und des kroatischen Versicherungsträgers Renten erhält, ist unerheblich; dadurch wird die Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers nicht "präjudiziert". Insbesondere spielt keine Rolle, dass die Tschechische Republik EU-Mitglied ist. Unabhängig davon, dass nach dem deutschen Recht möglicherweise ganz andere Leistungsvoraussetzungen bestehen, geht die Koordinierung der Sozialleistungssysteme innerhalb der EU nicht so weit, dass die Feststellung des Leistungsfalls mit Wirkung für das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedstaats automatisch auch Wirkung für das des anderen entfalten müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt, dass der Kläger auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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