Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 986/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 549/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landes-verband B im Deutschen Mb und e. V ... Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzu-setzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmensverzeichnis der Beklagten einge-tragen worden.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 1,36 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfol-gung gemeinsamer Interessen" veranlagt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte, den Gefahrtarif insgesamt aufzuheben, hilfsweise, ihn zu der Gefahrtarifstelle 11 zu veranlagen. Zur Begründung führte er aus, die Zuteilung der Unternehmensarten in dem Gefahrtarif 2007 sei nicht plausibel und daher willkürlich und rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tarifstelle 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege") die Gefahrklasse 0,44 habe und die Tarifstelle 11 ("wirtschaftliche und politische Interessenvertretung") Gefahrklasse 0,59, während sich die Gefahrtarifstelle 15 auf die Gefahrklasse 1,36 erhöhe. Mietervereine übten eine reine Bürotätigkeit oh-ne Außendienst aus und seien als wirtschaftliche und politische Interessenvertretung zu verstehen. Mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tä-tigkeiten erfülle er sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die in der Ge-fahrtarifstelle 15 bezeichneten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Inte-ressen beträfen indes beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Frie-densdienste und auch solche Organisationen, die in größerem Maße Aktionen und Aktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebes entfalteten und daher ein im Vergleich zu einer reinen Bürotätigkeit erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Der Gefahrtarifstelle 15 seien Unternehmen zugeordnet, die der Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen dienten und bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Der Unternehmens-gegenstand werde durch eine Vielzahl verschiedenartiger Aktivitäten gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen Bereichen. Die Unter-nehmensaktivitäten könnten sich erstrecken auf: die Vertretung der Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten (politischen Institutionen, anderen Unternehmen, anderen Verbänden etc.), die Durchführung von Veranstaltungen für "Mitglieder" und Außenstehende, die Beratung von "Mitgliedern" und Außenstehenden sowie die Durchführung von Schulungen bezogen auf den Zweck des Zusammenschlusses. Zweck des Klägervereins sei gemäß seiner Satzung der Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzu-setzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 15 sei daher zutreffend, wohingegen eine solche zu der Gefahrtarifstelle 11 nicht sachgerecht wäre. Der dort genannten Unterneh-mensart gehörten u. a. Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei an, wohingegen Kammern und Verbände, die weder solche der freien Berufe noch der gewerblichen Wirtschaft seien, der Unternehmensart "Zusammen-schluss der Verfolgung gemeinsamer Interessen" zugeordnet seien. Zusammen-schlüsse mit einer ideellen Zielsetzung wie Sportverbände, Mietervereine, Verbrau-cherzentralen oder Elternverbände gehörten zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen". Die Definition dieser Unternehmensart stelle wesentlich allgemeiner auf die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ab, und zwar als Vertretung der Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder gesell-schaftlichen Gruppen.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Klä-ger sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen. Zwar stehe es den Berufsgenossenschaften als Satzungsgebern frei, typisierende Regelungen zu-treffen. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete allerdings auch dann eine am Gerechtig-keitsgedanken orientierte Betrachtungsweise. Wenn tatsächliche Ungleichheiten vor-handen seien, die bedeutsam seien, sei auch eine unterschiedliche Behandlung in der typisierenden Regelung geboten. In der Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 15 lie-ge eine solche beachtenswerte Ungleichbehandlung, denn dort seien Unterneh-men/Verbände mit unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern zusammengefasst, deren Tä-tigkeit nicht mit gleichen oder auch nur vergleichbaren Unfallrisiken behaftet sei. Wäh-rend seine - des Klägers - Tätigkeit keinerlei Außendienste der Mitarbeiter umfasse, würden über die Verbände auch solche erfasst, welche überwiegend oder in ganz er-heblichem Umfang durch außerhäusliche Verrichtungen geprägt seien wie z. B. die Landessportbünde oder Automobilclubs, Greenpeace, Robin Wood oder der Deutsche Alpenverein. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei im Übrigen weder ausreichend noch plausibel.
Die Beklagte hat Auszüge aus den Genehmigungsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertreterversammlung den Gefahrtarif 2007 genehmigt hat, vorgelegt. Der Begriff des Gewerbezweigs werde von ihr nicht mehr verwendet, da gerade in ihrem Mit-gliederbestand viele Unternehmen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich oder dem der freien Berufe stammten, also keine Gewerbe im klassischen Sinne seien. Daher verwende sie den Begriff der Unternehmensart. Da ihr Mitgliederbestand stark dienst-leistungsorientiert sei, habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R -) die techno-logischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert. Diese gäben den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallfolgen in den Unternehmen, also das Gefährdungsrisiko, das sich in der Belastung der Unternehmen niederschlage. Wie das BSG bereits mit den Urteilen vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R – und vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R – entschieden habe, könne der Kläger, wenn er nach technologischen Kriterien einer Unternehmensart richtig zugeordnet sei, seine Zuge-hörigkeit zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Inte-ressen" nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage stellen. Die Gefahrtarifstelle 15 umfasse wie bisher Unternehmen, deren Unterneh-mensgegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mit-glieder sei. Hierzu gehöre jetzt auch die bisherige Unternehmensart "Verein und Ein-richtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit", die sich im Wesentlichen aus Freizeit- und Hobbyvereinen sowie ähnlichen Einrichtungen wie z. B. Heimat-, Theater-, Gesangs-, Musik-, Verschönerungs- und Bürgervereinen zu-sammensetze. Bereits in der Vergangenheit habe es Abgrenzungsschwierigkeiten zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" gege-ben, weshalb eine Zusammenlegung geboten gewesen sei. Dazu gekommen seien auch die "Sportverbände" und die bisher nicht tragfähigen Unternehmensarten "Auto-mobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften", die ebenso in erster Linie Zu-sammenschlüsse mit einer ideellen Zielausrichtung seien. Für Unternehmen, die be-reits vor dem Gefahrtarif 2007 zu dieser Unternehmensart veranlagt gewesen seien, sei die Gefahrklasse durch die Tarifstellenzusammenfassung geringfügig von 1,34 auf 1,36 gestiegen. Die übrigen hätten von der Zusammenfassung profitiert. Für die bishe-rige Unternehmensart "Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit" habe die Gefahrklasse zuvor 1,89, für "Sportverbände" 1,54 sowie für "Automobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften" 1,50 betra-gen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedli-cher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungs-potential entsprechen würde, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typi-sierung hinzunehmen. Dies entspreche der grundsätzlichen Eigentümlichkeit des Ver-sicherungswesens.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 bzw. nach der Rechtssauffassung des Gerichts zu einer bestimm-ten anderen Gefahrtarifstelle gerichtete Klage durch Urteil vom 21. Juli 2008 abgewie-sen. Die Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 sei rechtlich nicht zu bean-standen. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorgaben der §§ 153, 157 und 162 So-zialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in ihrem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt habe. Ein solcher Tarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnli-che Unfallrisiken aufwiesen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grund-lage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstelle. Die Risi-kobewertung nach diesem Prinzip sei damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen bestätigt habe. Die Zuordnung des Klägers zur Unter-nehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs 2007 sei nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, den Kläger der Gefahrtarifstelle 11 oder einer ande-ren bestimmten Tarifstelle zuzuordnen, ergebe sich nicht. Die Beklagte habe hinrei-chend sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt, die für eine Veranlagung des Klä-gers zur Tarifstelle 15 sprächen. Bereits aus § 2 der Satzung des Klägers ergebe sich, dass es sich bei diesem um einen Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen handele. Es sei weder für die Kammer ersichtlich noch vom Kläger sub-stantiiert dargelegt worden, dass in der Gefahrtarifstelle 15 überwiegend Interessen-vertretungen eingeordnet seien, die aufgrund ihrer Unternehmensstruktur ein erhöhtes Gefährdungsrisiko böten, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig erfolge. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger als Unternehmen, dessen Mitarbeiter aus-schließlich Bürotätigkeiten verrichteten, im Vergleich zu anderen Unternehmen, die in gleicher Weise arbeiteten, zu einer deutlichen höheren Gefahrklasse veranlagt sei (1,36 im Vergleich zu bspw. 0,44 oder 0,59). Auch sei es richtig, dass zur Gefahrtarif-stelle 15 auch solche Vereine veranlagt würden, die ggf. ein erhöhtes Unfallrisiko auf-wiesen. Mehr Einzelfallgerechtigkeit führe jedoch zu einer verwaltungsmäßig kaum noch handhabbaren Differenzierung des Gefahrtarifs. Letztlich sei die Zusammenfas-sung unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle gerade Ausdruck des Versicherungsprinzips und eine gewisse Pauschalierung und Typisierung recht-lich gewollt. Allein der Umstand, dass zu den "Zusammenschlüssen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" auch Bürgerinitiativen und solche Zusammenschlüsse ge-hörten, die ihre Aufgaben zum Teil durch Außendienst wahrnähmen, mache die Ge-fahrtarifstellenbildung und damit den Gefahrtarif nicht rechtswidrig, sei doch nicht er-sichtlich, dass entsprechende Zusammenschlüsse gerade das Schwergewicht der Gefahrtarifstelle 15 bildeten und die Wahrnehmung eines Außendienstes erkennbar das Charakteristikum der dort zusammengefassten Unternehmensart darstelle. Prä-gend für die Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 sei vielmehr ihre ideelle Zielset-zung, ohne dass deren Verfolgung typischerweise mit einer außendienstlichen Tätig-keit verbunden sei. Eine Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif 2007 der Beklag-ten erscheine rechtlich nicht geboten. Bereits aus der Satzung des Klägers gehe her-vor, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und der Verein parteipolitisch neutral sei. Daher sei es ohne Bedenken vertretbar, ihn auch nicht der Unternehmensart "wirtschaftliche und politische Interes-senvertretung" zuzuordnen. Gesellschaftliches Engagement sei nicht gleichzusetzen mit (partei-)politischer Aktivität. Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände komme nicht in Be-tracht. Eine solche setze voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsum-men das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies behaupte jedoch auch der Kläger nicht. Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, der Gefahrtarif 2007 sei des-halb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Ge-fahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Ge-fährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Dies berücksichtige nämlich nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die gezahlten Leistungen den Arbeitsentgelten gegenübergestellt würden. Der Re-chenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führe, werde vom Kläger im Übrigen nicht angezweifelt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe die Vorgaben aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R – unbe-achtet gelassen. Die Beklagte habe vollkommen unzulängliche Angaben gemacht. Er – der Kläger – habe im Gefolge der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03 - im Übrigen dargelegt, dass in der Tarifstelle 15 Unternehmen zusammengefasst worden seien, die erheblich von denjenigen abwichen, die nicht ausschließlich büromäßig erledigt würden. Der vorlie-gende Gefahrtarif 2007 weise mehrere für ihn – den Kläger – in Betracht kommende Gewerbezweige aus bei gleichzeitiger Unklarheit, welchem von ihnen er nach Art und Gegenstand zuzurechnen sei. Denn der Gefahrtarif führe unter den Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 17, 28 sowie 31.1 Tätigkeitsbereiche auf, welche sämtlich dienstleistungs-orientiert seien, Beratungs- und Bürotätigkeit als wesentlichen Merkmal aufwiesen und mit seiner – des Klägers - Unternehmens- und Tätigkeitsstruktur absolut vergleichbar seien. Die Arbeit des Berliner Mietervereins ruhe auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglie-der durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit (Mietermagazin etc.). Circa 70 % des Haushalts würden für die Beratungstätigkeit aufgewendet. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass aus seiner Sicht Automobilclubs wie der ADAC sowie Vereine wie bspw. der Deutsche Alpenverein ein wesentlich höheres Risiko aufwiesen als er. Der Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins ergebe, dass freiwillige Helfer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des SGB VII Versicherungsschutz genössen. Das gleiche gelte für die freiwilligen Übungsleiter und erst recht für die angestellten Fachübungsleiter. Der ADAC wiederum beschäftige rund 1.700 Personen in der Pannenhilfe, die rund um die Uhr im Einsatz seien. Er legt auszugsweise Kopien der Internetauftritte des Deutschen Alpenvereins sowie des ADAC vor. Die Beklagte habe darüber hinaus kein geeignetes Zahlenmaterial vorgelegt, um eine Prüfung der Kriterien für die Bildung der Gewerbezweige und Tarifstellen zu ermöglichen. Weshalb andere Unternehmen, de-ren Aufgaben ebenfalls wie bei ihm primär bürotechnisch organisierte seien – z. B. die katholische Kirche, Reisebüros, Werbeunternehmen, Gewerkschaften etc. – eine deutlich geringere Gefahrklasse aufwiesen als 1,36, erschließe sich aus dem vorge-legten Material nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 11 des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen,
hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie legt eine vollständige Kopie der Genehmigungsvorlage an das Bundesversicherungsamt (BVA) zum Gefahr-tarif 2007 sowie eine Kopie des Sicherheitsreports 1/07 zu den Akten. Des Weiteren reicht sie Kopien eines Urteils des SG Karlsruhe vom 25. Mai 2009 zum Aktenzeichen S 5 U 5887/07 sowie eines Urteils des SG Kassel vom 06. April 2010 zum Aktenzei-chen S 1 U 190/07 und Kopien der Beitragsbescheide vom 21. April 2008 (reiner BG-Beitrag für 2007 10.535,93 Euro) sowie 21. April 2009 (reiner BG-Beitrag für das Jahr 2008 10.831,10 Euro) zur Akte. Maßgeblich für die Zuordnung zu den Gefahrtarifstel-len sei nicht die einzelne Tätigkeit, sondern der Unternehmenszweck. Hinsichtlich der angeführten Beispiele ADAC und Deutscher Alpenverein sei darauf hinzuweisen, dass zur Gefahrtarifstelle 15 nur die Dachverbände als ideeller Verein oder Sportverband erfasst würden. Der ADAC habe mehr als 20 selbständige Unternehmen, in denen die einzelnen Aufgaben verwirklicht würden, z. B. ein Call-Center oder eine Akademie für Fahrsicherheitstraining. Diese Unternehmen würden jeweils nach ihrem Zweck, soweit sie in ihre – der Beklagten - Zuständigkeit fielen, veranlagt und seien nicht automa-tisch in der Gefahrtarifstelle 15 zu finden. Der Deutsche Alpenverein sei in selbständi-ge Sektionen unterteilt, die als Sportunternehmen veranlagt seien.
Der Senat hat auszugsweise Kopien aus den Genehmigungsunterlagen zu dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif in den Rechtsstreit eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbe-gründet. Die Veranlagung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 15 des ab dem 01. Ja-nuar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Un-ternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Bei-träge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossen-schaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträ-ger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstel-len zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der BGen Rechnung trägt (vgl. Be-gründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr. 5).
Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeu-tung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozi-algerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) allerdings nur dar-aufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Ent-scheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 12 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, ver-nünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwä-gung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestal-tung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entschei-dung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG a. a. O.). Die Bildung des Gefahrtarifs muss al-lerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingrei-fende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grund-lage erlassen werden dürfen (BSG a. a. O.).
Die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe i. S. d. Gewerbeordnung nachgehen, hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnli-che Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grund-lage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risiko-bewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versi-cherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konse-quenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranla-gung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Ge-fahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventi-onserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte be-schränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbe-ziehen.
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG dar-auf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeug-ten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtli-che Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezo-gen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw. Ge-werbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen ge-ben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensar-ten/Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Ge-sichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer be-stimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbe-zweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefähr-dungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs er-geben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmens-art/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypi-sche Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Un-ternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologi-scher Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Sys-tementscheidung für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unterneh-mensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensar-ten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zu-sammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Be-rufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kom-mende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungs-lagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Aus-gleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenos-senschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Ur-teil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bil-dung der Gefahrtarifstelle 15 noch die Entscheidung der Beklagten, den Verein des Klägers dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden.
Die Gefahrtarifstelle 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahr-tarif der Beklagten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Un-ternehmensgegenstand ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interes-sen der Mitglieder. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif 2001 umfasst die-se Tarifstelle nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nunmehr auch die zu-vor getrennten Sportverbände (vormals Tarifstelle 39 des Gefahrtarifs 2001), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (vormals Tarifstelle 44 des Gefahrtarifs 2001), Automobilclubs (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001) sowie Weltanschauungsgemeinschaften (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001). Im Gefahrtarif 2001 waren noch in der (Auffang-)Tarifstelle 55 die Unternehmensarten zusammengefasst, die für sich allein nicht versicherungsma-thematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell berechneten Belas-tungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstelle ist ebenso wie die Bildung der Vorgänger-Tarifstelle aus dem Gefahrtarif 1998 in der Rechtsprechung mehrfach beanstandet worden mit dem Argument, der Gesichtspunkt der versicherungsmathematischen Instabilität widerspreche dem Ge-danken des § 157 Abs. 2 SGB VII. Die Zusammensetzung einer Gefahrtarifstelle aus Unternehmensarten, die in ihrer individuellen Belastung stark voneinander abwichen, entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähi-gen Unternehmensarten ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selb-ständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies betrifft hier die Automobilclubs und die Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. S. 14 der Genehmigungsunterlagen). Gemäß den Hinweisen zur Branchenzu-ordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen sieht die Beklagte als zugehörig zur Tarifstelle 15 u. a. Animateure, Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisati-onen des Sports, Sportverbände, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Inte-ressen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsför-derungen, Filmförderungen), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, Mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) sowie Weltanschauungsgemein-schaften an.
Im gesamten Gefüge des Gefahrtarifs 2007 handelt es sich bei der Tarifstelle 15 um eine eher kleine Tarifstelle. Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005 beruhenden Unfallverzeichnis aus den Genehmigungsunterlagen belief sich die Ent-gelt- und Versicherungssumme auf 5.675.350.529 Euro, die Entschädigungsleistun-gen (Neulast) betrugen 7.713.402,74 Euro. Aus der Neulast x 1.000 ÷ die Arbeitsent-gelte/Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnet sich die Belastungsziffer (hier: 1,3591). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 1,36). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus C) Nr. 5 S. 9f, Nr. 15 S. 45f der Genehmigungsunterlagen sowie dem Unfallverzeichnis für den Beobachtungszeit-raum 2003 bis 2005. Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i. H. v. 5.675.350.529 Euro entfallen 4.124.371.627 Euro (=72,7%) auf die Zusammenschlüs-se zur Verfolgung gemeinsamer Interessen in der Fassung des Gefahrtarifs 2001 (wozu auch der Kläger zählte), 709.472.657 Euro (=12.5%) auf die Sportverbände, 653.781.753 Euro (=11,5%) auf die Automobilclubs, 185.753.076 Euro (=3,27%) auf die Vereine und Einrichtungen zur Entspannung sowie 1.971.416 Euro (=0,03%) auf die Weltanschauungsgemeinschaften. Die individuellen Gefahrklassen für die Auto-mobilclubs und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Rahmen der Erhebungen zum Gefahrtarif 2001 bezogen auf den Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 eben-falls festgestellt wurde, betrugen 1,44 und 0,85.
Die in der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interes-sen" gebündelten Untenehmen sind geprägt durch die Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen, bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund steht. Zwar mögen wirtschaftliche oder wirtschaftspolitische Aspekte bei der Arbeit zahlreicher Unternehmen eine – mittelbare - Rolle spielen, wie auch bei dem Kläger. Wirtschaftliche Interessen i. S. der Förderung und Durchsetzung vorran-gig wirtschaftlicher Interessen stehen jedoch nicht im Fokus der erfassten Unterneh-men, insbesondere nicht bei dem Kläger (vgl. § 2 der Satzung). Auch verfolgt der Klä-ger bei seiner Tätigkeit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen in dem Sinne, dass seine Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet wäre. Bei Berücksichtigung der Bandbreite der von der Tarifstelle 15 erfassten Unternehmen ist davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl die Interessenwahrnehmung nach wie vor überwiegend büromäßig wahrgenommen wird (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03-16). Dies betrifft z. B. offensichtlich Elternver-bände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenor-ganisationen des Sports, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderun-gen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen), Schutzverband der Steuerzahler und Weltanschauungsgemein-schaften. Neben der überwiegenden büromäßigen Tätigkeit nehmen die herausgeho-benen hauptamtlichen beschäftigten Vertreter derartiger Unternehmen/Verbände aber auch Außentermine wahr, sei es im Rahmen der Teilnahme an Pressekonferenzen, Experten/Enquetekommissionen, Funk- und Fernsehauftritten oder Demonstrationen sei es im Rahmen erweiterter Kontaktpflege bzw. Lobbyarbeit. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstel-le 15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Un-ternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Ver-tretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o. ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Soweit der Kläger hier – wie schon im Vorgängerverfahren L 3 U 54/03-16 – auf Bürgerinitiativen und Organisationen wie z. B. Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass diese zu einem nicht zu vernachlässi-genden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die Außenaktionen/-dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unterneh-men/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Der Verweis dar-auf, dass jetzt auch Automobilclubs mit ihren Außendiensten, Landessportverbände oder der Deutsche Alpenverein erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. So sind z. B. die Aktivitäten des ADAC in der Pannenhilfe und in der Luftrettung in eigene Ge-sellschaften ausgelagert, nämlich die ADAC Service GmbH und die ADAC Luftrettung GmbH. Laut Internetauftritt (http://www1.adac.de/wir ueber uns/unternehmen/default. asp?ComponentID=31960&SourcePageID=7384) hat der ADAC mindestens 14 recht-lich eigenständige Tochtergesellschaften (ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Betei-ligungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, ADAC Luftrettung GmbH, ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, ADAC Touring GmbH, ADAC Luftfahrt Technik GmbH, ADAC Ver-lag GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Rechts-schutz Versicherungs-AG, ADAC Service GmbH, Aero-Dienst GmbH & Co. KG, ADAC TruckService GmbH & Co. KG, ADAC Stiftung Sport), die daher auch getrennt nach ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand zu veranlagen sind und sich somit nicht zwangsläufig in der Gefahrtarifstelle 15 wieder finden, sofern überhaupt die Be-klagte der zuständige Unfallversicherungsträger sein sollte. Zweck des ADAC selbst ist laut seiner Satzung (Stand 10. Mai 2008) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er wahrt die Belange der motorisierten Verkehrsteilnehmer und setzt sich unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung ein. Darüber hinaus fördert er die Luftrettung, nimmt die Interessen der Verkehrsteilneh-mer als Verbraucher wahr und setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder ein. Er enthält sich jeder parteipolitischer Betätigung (§ 2 der Satzung). Er gliedert sich wiederum in regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 der Satzung), die dementsprechend auch eigenständig zu veranlagen sind. Hinsichtlich der Landessportbünde vermischt der Kläger in seinem Vortrag Sportvereine und Sportverbände. Platzwarte, Übungsleiter, Sportler, Ausführende nicht gewerblicher Bauarbeiten sind über die Sportvereine/Sportunternehmen versichert, die wiederum nach der Tarifstelle 32 veranlagt sind. Generell gilt, dass über die Verei-ne/Unternehmen nur die angestellten Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen ver-sichert sind und nicht diejenigen, die an den Freizeitangeboten teilnehmen. Dies gilt auch für den Deutschen Alpenverein. Dieser gliedert sich in 353 rechtlich selbständige Sektionen, die gemeinsam den Hauptverein bilden (vgl. den Internetauftritt des Deut-schen Alpenvereins). Daneben existieren rechtlich selbständige Landesverbände. Entsprechend seiner Satzung (Stand 14. November 2009) ist Zweck des Vereins die Förderung und Pflege des Bergsteigens und alpiner Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse über die Gebirge sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche. Er ist parteipoli-tisch neutral (§ 2 der Satzung). Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, der Deutsche Al-penverein bzw. dessen Sektionen seien als Sportvereine und nicht in der Tarifstelle 15 veranlagt, ist dies nachvollziehbar und spiegelt den Zweck des Vereins und seiner Sektionen (vgl. hierzu § 2 der Mustersatzung im Internetauftritt des Deutschen Alpen-vereins) sowie die in § 3 der Satzung angesprochene Verwirklichung des Zwecks z. B. durch bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung etc. wider. Der Charakter als Sportverein/-unternehmen ergibt sich im Übrigen aus folgendem: Der Deutsche Al-penverein ist laut seinem Internetauftritt der zuständige Fachverband für das Sport- und Wettkampfklettern in Deutschland und hat die sportliche Leitung bei allen nationa-len Ranglistenwettkämpfen in Deutschland sowie gemeinsam mit der International Federation of Sport Climbing für die in Deutschland stattfindenden internationalen Wettkämpfe (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=121). Die Landesverbände des Deutschen Alpenvereins sind darüber hinaus Mitglieder im je-weiligen Landessportbund (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=4).
Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte in der Tarifstelle Unternehmen mit vormaligen Gefahrklassen von 1,50 (Weltanschauungsgemeinschaften und Automobilclubs) bis 1,89 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit) gebündelt hat. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann der Senat hier aber nicht erkennen. Alle Unternehmen gehören zu einer Unter-nehmensart, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Inte-ressen der Mitglieder ohne Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg ist. Dabei handelt es sich um einen sachgerechten und zulässigen Anknüpfungspunkt. Insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerech-tes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Es ist daher nicht zu bean-standen, wenn zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Stabilität eine Tarifstelle aus einer Unternehmensart gebildet wird, deren Unternehmen mit einer Bandbreite von 17% um die rechnerisch mittlere Gefahrklasse streuen. Eine Ausrichtung der Ta-rifstellen alleine nach dem Kriterium der büromäßigen oder nicht büromäßigen Arbeit würde bei der Mitgliederstruktur der Beklagten einen Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da ihre die Klientel vorwiegend büromäßige Tätigkei-ten ausführt. Im Übrigen ist Anknüpfungspunkt für den Gefahrtarif gerade nicht die Art, wie die Tätigkeit der Unternehmen ausgeübt wird (z. B. regional oder überregional, ausschließlich büromäßig oder mit Außendienst), sondern der Unternehmensgegens-tand (vgl. hierzu auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Juni 2010 – L 2 U 137/08 -, zitiert nach Juris).
Die Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 15 "Zusammenschluss zur Verfol-gung gemeinsamer Interessen" ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Satzung han-delt es sich bei dem Kläger als einen Verein, mit dem Ziel, die Interessen seiner Mit-glieder Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, um einen solchen Zusammenschluss. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Schwerpunkt seiner Tä-tigkeit ist die Beratung. Er führt ausweislich seines Internetauftritts für seine Mitglieder vorwiegend Beratungstätigkeiten online oder in seinen Beratungsstellen aus. Das Serviceangebot umfasst persönliche Mietrechtsberatung in allen Bezirken, telefoni-sche Mietrechtsberatung, Korrespondenz mit Vermietern und Behörden, Betreuung von Mietergemeinschaften, Energieberatung, Fachgutachtervermittlung, Hilfen zur Wohnungsabnahme, Mediation bei Konfliktsituation mit Nachbarn, monatliche Infor-mationen durch das "MieterMagazin" und die Zurverfügungstellung von Infoblättern zu mietrechtlichen Problemen. Nach eigenen Angaben des Klägers ruht seine Arbeit auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätig-keit. Circa 70 % des Haushalts werden für die Beratungstätigkeit aufgewendet.
Eine Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 kommt nicht in Betracht. Die Ta-rifstelle 11 umfasst die Unternehmensart "wirtschaftliche und politische Interessenver-tretung". Dieser Unternehmensart gehören 1. Kammern, Verbände und Organisatio-nen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeber-verbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei; 2. Gewerkschaften; 3. Parteien, Fraktionen, Ab-geordnetenbüros sowie 4. diplomatische und konsularische Vertretungen an (S. 19 der Genehmigungsunterlagen). Dazu zählen Abgeordnetenbüros, Arbeitgeberverbän-de, Architektenkammern, Berufs-, Wirtschaftsverbände, Botschaften, diplomatische, konsularische Vertretungen, Fraktionen, Gewerkschaften, Industrie- und Handels-kammern, Innungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften, Parteien, Rechts-anwaltskammern und Steuerberaterkammern an (vgl. die Hinweise zur Branchenzu-ordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen). Die Tarifstelle ist laut Seite 19 der Genehmigungsunterlagen aus den ehemaligen Tarifstellen 16 des Gefahrtarifs 2001 ("Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände)"), 29 ("Gewerkschaft"), 35 ("Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro") und 45 ("diplomatische, konsularische Vertretung") gebildet wor-den. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten gemeinsam tarifpolitische Interessen. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbil-dung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern einer Partei eines Parlaments. Sie sind ebenfalls politische Interessenvertretungen. Abgeordnetenbüros dienen wiederum der Wahr-nehmung der Aufgaben von politischen Interessenvertretern. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen dienen der politischen Vertretung des jeweiligen Landes. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Vertretung, in deren Fokus die Vertre-tung wirtschaftlicher und politischer Interessen steht. Zwar hat die Vertretung der Inte-ressen von Mietern wirtschaftliche und politische Implikationen, diese sind jedoch nur mittelbarer Ausfluss der praktischen Beratungsarbeit. Die Tarifstelle 11 umfasst damit Unternehmen, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbst verwaltende Organe ist. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen überdies zum Teil über das Grundgesetz eingeräumt wurden (z. B. Art. 9, 21, 38 GG). So nehmen die Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfun-gen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden wahr. Überdies bestehen bei ihnen Pflichtmitgliedschaften bestimmter Unternehmen. Gewerkschaften finden ihre Absicherung in Art. 9 GG und nehmen daher im Gefüge der Bundesrepublik Deutschland eine überragende Bedeutung ein, die Arbeitgeberverbände bilden ihr Pendant auf der "Gegenseite". Den diplomatischen und konsularischen Vertretungen als Vertretungen ausländischer Staaten, die hoheitliche Akte erlassen, kommt eine vergleichbare Bedeutung zu (vgl. das Urteil des SG Kassel vom 06. April 2010 – S 1 U 190/07 -). Einen auch nur vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat der Kläger nicht, er nimmt auch keinerlei öffentliche Aufgaben wahr.
Andere Tarifstellen, denen der Kläger zuzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es kämen aufgrund der schwerpunktmäßigen Bürotätigkeit auch die Tarifstellen 06 ("Beratungsunternehmen"), 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes Un-ternehmen/Organ der Rechtspflege"), 17 ("Verwaltungs- und Beteiligungsunterneh-men"), 28 ("Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug) und 31.1 ("Zeitarbeitsunternehmen – Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal") in Betracht, ist dem nicht zu folgen, denn er gehört nach sei-nem in der Satzung festgehaltenen und auch aus dem Internetauftritt ersichtlichen Vereins/Geschäftszweck offensichtlich zu keiner dieser Unternehmensarten. Insbe-sondere scheidet eine Zuordnung zur Tarifstelle 08 "rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege" aus. Laut den Hinweisen zur Branchenzuord-nung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zählen hierzu Buchführungen, Buchprüfungen, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Zwangsver-walter, Kontierer, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Rentenberater, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftprüfungen. Die Tarifstelle ist ge-bildet worden aus den ehemaligen Tarifstellen 06 ("Steuerberatung"), 11 ("Rechtsan-walt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater"), 15 ("Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung") sowie den in der vormaligen Tarifstelle 55 enthaltenen einzeln nicht tragfähigen Unternehmensarten "Gerichtsvollzieher" und "Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter". Allen Unternehmensgruppen liegen ähnliche Strukturen zugrunde. Häufig treten Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt werden (vgl. S. 17 der Genehmigungsunterlagen). Den rechtsberatenden Unternehmen, die in dieser Tarifstelle enthalten sind, ist - im Ge-gensatz zum Kläger - gemeinsam, dass sie gewinnorientiert tätig sind. Gegenstand der Unternehmen ist nämlich die Rechtsberatung gegen Entgelt. Aus diesen Entgelten sind nicht nur Kosten zu decken, sondern auch unternehmerische Gewinne zu erzie-len.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände nicht in Betracht kommt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohn-summen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies der Kläger.
Der Gefahrtarif 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Kläger nicht, dass zur Berechnung der Ge-fahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeit-raum) die tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegen-übergestellt werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte sind, desto höhere Gefahrklas-sen ergeben sich. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird vom Kläger nicht angezweifelt.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht ausreichendes und nachvollziehba-res Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, um die Erstellung des Gefahrtarifs transpa-rent zu machen, kann der Senat sich dem nicht anschließen. Die Beklagte hat die vollständigen Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zur Akte gereicht. An-hand dieser Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar, gar nachrechenbar. Es erschließt sich nicht, welches weiteres Zahlenmaterial die Beklagte vorlegen sollte. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte kein Zahlenmaterial zu den Gefahrlasten der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 oder auch nur zu den 10 Unter-nehmen der Gefahrtarifstelle 15 mit den höchsten Gefahrlasten im Beobachtungszeit-raum vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen in dem vorliegen-den Rechtsstreit aus diesen Zahlen zu ziehen sein sollten. Maßgeblich bei der Gefahr-tarifbildung bzw. der Gefahrklassenbildung ist nicht die Gefahrlast einzelner Unter-nehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes werden grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. Der Kläger kann sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Män-gel der Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 15 ersichtlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landes-verband B im Deutschen Mb und e. V ... Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzu-setzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmensverzeichnis der Beklagten einge-tragen worden.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 1,36 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfol-gung gemeinsamer Interessen" veranlagt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte, den Gefahrtarif insgesamt aufzuheben, hilfsweise, ihn zu der Gefahrtarifstelle 11 zu veranlagen. Zur Begründung führte er aus, die Zuteilung der Unternehmensarten in dem Gefahrtarif 2007 sei nicht plausibel und daher willkürlich und rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tarifstelle 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege") die Gefahrklasse 0,44 habe und die Tarifstelle 11 ("wirtschaftliche und politische Interessenvertretung") Gefahrklasse 0,59, während sich die Gefahrtarifstelle 15 auf die Gefahrklasse 1,36 erhöhe. Mietervereine übten eine reine Bürotätigkeit oh-ne Außendienst aus und seien als wirtschaftliche und politische Interessenvertretung zu verstehen. Mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tä-tigkeiten erfülle er sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die in der Ge-fahrtarifstelle 15 bezeichneten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Inte-ressen beträfen indes beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Frie-densdienste und auch solche Organisationen, die in größerem Maße Aktionen und Aktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebes entfalteten und daher ein im Vergleich zu einer reinen Bürotätigkeit erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Der Gefahrtarifstelle 15 seien Unternehmen zugeordnet, die der Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen dienten und bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Der Unternehmens-gegenstand werde durch eine Vielzahl verschiedenartiger Aktivitäten gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen Bereichen. Die Unter-nehmensaktivitäten könnten sich erstrecken auf: die Vertretung der Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten (politischen Institutionen, anderen Unternehmen, anderen Verbänden etc.), die Durchführung von Veranstaltungen für "Mitglieder" und Außenstehende, die Beratung von "Mitgliedern" und Außenstehenden sowie die Durchführung von Schulungen bezogen auf den Zweck des Zusammenschlusses. Zweck des Klägervereins sei gemäß seiner Satzung der Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzu-setzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 15 sei daher zutreffend, wohingegen eine solche zu der Gefahrtarifstelle 11 nicht sachgerecht wäre. Der dort genannten Unterneh-mensart gehörten u. a. Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei an, wohingegen Kammern und Verbände, die weder solche der freien Berufe noch der gewerblichen Wirtschaft seien, der Unternehmensart "Zusammen-schluss der Verfolgung gemeinsamer Interessen" zugeordnet seien. Zusammen-schlüsse mit einer ideellen Zielsetzung wie Sportverbände, Mietervereine, Verbrau-cherzentralen oder Elternverbände gehörten zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen". Die Definition dieser Unternehmensart stelle wesentlich allgemeiner auf die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ab, und zwar als Vertretung der Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder gesell-schaftlichen Gruppen.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Klä-ger sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen. Zwar stehe es den Berufsgenossenschaften als Satzungsgebern frei, typisierende Regelungen zu-treffen. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete allerdings auch dann eine am Gerechtig-keitsgedanken orientierte Betrachtungsweise. Wenn tatsächliche Ungleichheiten vor-handen seien, die bedeutsam seien, sei auch eine unterschiedliche Behandlung in der typisierenden Regelung geboten. In der Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 15 lie-ge eine solche beachtenswerte Ungleichbehandlung, denn dort seien Unterneh-men/Verbände mit unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern zusammengefasst, deren Tä-tigkeit nicht mit gleichen oder auch nur vergleichbaren Unfallrisiken behaftet sei. Wäh-rend seine - des Klägers - Tätigkeit keinerlei Außendienste der Mitarbeiter umfasse, würden über die Verbände auch solche erfasst, welche überwiegend oder in ganz er-heblichem Umfang durch außerhäusliche Verrichtungen geprägt seien wie z. B. die Landessportbünde oder Automobilclubs, Greenpeace, Robin Wood oder der Deutsche Alpenverein. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei im Übrigen weder ausreichend noch plausibel.
Die Beklagte hat Auszüge aus den Genehmigungsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertreterversammlung den Gefahrtarif 2007 genehmigt hat, vorgelegt. Der Begriff des Gewerbezweigs werde von ihr nicht mehr verwendet, da gerade in ihrem Mit-gliederbestand viele Unternehmen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich oder dem der freien Berufe stammten, also keine Gewerbe im klassischen Sinne seien. Daher verwende sie den Begriff der Unternehmensart. Da ihr Mitgliederbestand stark dienst-leistungsorientiert sei, habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R -) die techno-logischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert. Diese gäben den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallfolgen in den Unternehmen, also das Gefährdungsrisiko, das sich in der Belastung der Unternehmen niederschlage. Wie das BSG bereits mit den Urteilen vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R – und vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R – entschieden habe, könne der Kläger, wenn er nach technologischen Kriterien einer Unternehmensart richtig zugeordnet sei, seine Zuge-hörigkeit zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Inte-ressen" nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage stellen. Die Gefahrtarifstelle 15 umfasse wie bisher Unternehmen, deren Unterneh-mensgegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mit-glieder sei. Hierzu gehöre jetzt auch die bisherige Unternehmensart "Verein und Ein-richtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit", die sich im Wesentlichen aus Freizeit- und Hobbyvereinen sowie ähnlichen Einrichtungen wie z. B. Heimat-, Theater-, Gesangs-, Musik-, Verschönerungs- und Bürgervereinen zu-sammensetze. Bereits in der Vergangenheit habe es Abgrenzungsschwierigkeiten zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" gege-ben, weshalb eine Zusammenlegung geboten gewesen sei. Dazu gekommen seien auch die "Sportverbände" und die bisher nicht tragfähigen Unternehmensarten "Auto-mobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften", die ebenso in erster Linie Zu-sammenschlüsse mit einer ideellen Zielausrichtung seien. Für Unternehmen, die be-reits vor dem Gefahrtarif 2007 zu dieser Unternehmensart veranlagt gewesen seien, sei die Gefahrklasse durch die Tarifstellenzusammenfassung geringfügig von 1,34 auf 1,36 gestiegen. Die übrigen hätten von der Zusammenfassung profitiert. Für die bishe-rige Unternehmensart "Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit" habe die Gefahrklasse zuvor 1,89, für "Sportverbände" 1,54 sowie für "Automobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften" 1,50 betra-gen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedli-cher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungs-potential entsprechen würde, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typi-sierung hinzunehmen. Dies entspreche der grundsätzlichen Eigentümlichkeit des Ver-sicherungswesens.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 bzw. nach der Rechtssauffassung des Gerichts zu einer bestimm-ten anderen Gefahrtarifstelle gerichtete Klage durch Urteil vom 21. Juli 2008 abgewie-sen. Die Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 sei rechtlich nicht zu bean-standen. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorgaben der §§ 153, 157 und 162 So-zialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in ihrem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt habe. Ein solcher Tarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnli-che Unfallrisiken aufwiesen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grund-lage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstelle. Die Risi-kobewertung nach diesem Prinzip sei damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen bestätigt habe. Die Zuordnung des Klägers zur Unter-nehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs 2007 sei nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, den Kläger der Gefahrtarifstelle 11 oder einer ande-ren bestimmten Tarifstelle zuzuordnen, ergebe sich nicht. Die Beklagte habe hinrei-chend sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt, die für eine Veranlagung des Klä-gers zur Tarifstelle 15 sprächen. Bereits aus § 2 der Satzung des Klägers ergebe sich, dass es sich bei diesem um einen Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen handele. Es sei weder für die Kammer ersichtlich noch vom Kläger sub-stantiiert dargelegt worden, dass in der Gefahrtarifstelle 15 überwiegend Interessen-vertretungen eingeordnet seien, die aufgrund ihrer Unternehmensstruktur ein erhöhtes Gefährdungsrisiko böten, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig erfolge. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger als Unternehmen, dessen Mitarbeiter aus-schließlich Bürotätigkeiten verrichteten, im Vergleich zu anderen Unternehmen, die in gleicher Weise arbeiteten, zu einer deutlichen höheren Gefahrklasse veranlagt sei (1,36 im Vergleich zu bspw. 0,44 oder 0,59). Auch sei es richtig, dass zur Gefahrtarif-stelle 15 auch solche Vereine veranlagt würden, die ggf. ein erhöhtes Unfallrisiko auf-wiesen. Mehr Einzelfallgerechtigkeit führe jedoch zu einer verwaltungsmäßig kaum noch handhabbaren Differenzierung des Gefahrtarifs. Letztlich sei die Zusammenfas-sung unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle gerade Ausdruck des Versicherungsprinzips und eine gewisse Pauschalierung und Typisierung recht-lich gewollt. Allein der Umstand, dass zu den "Zusammenschlüssen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" auch Bürgerinitiativen und solche Zusammenschlüsse ge-hörten, die ihre Aufgaben zum Teil durch Außendienst wahrnähmen, mache die Ge-fahrtarifstellenbildung und damit den Gefahrtarif nicht rechtswidrig, sei doch nicht er-sichtlich, dass entsprechende Zusammenschlüsse gerade das Schwergewicht der Gefahrtarifstelle 15 bildeten und die Wahrnehmung eines Außendienstes erkennbar das Charakteristikum der dort zusammengefassten Unternehmensart darstelle. Prä-gend für die Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 sei vielmehr ihre ideelle Zielset-zung, ohne dass deren Verfolgung typischerweise mit einer außendienstlichen Tätig-keit verbunden sei. Eine Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif 2007 der Beklag-ten erscheine rechtlich nicht geboten. Bereits aus der Satzung des Klägers gehe her-vor, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und der Verein parteipolitisch neutral sei. Daher sei es ohne Bedenken vertretbar, ihn auch nicht der Unternehmensart "wirtschaftliche und politische Interes-senvertretung" zuzuordnen. Gesellschaftliches Engagement sei nicht gleichzusetzen mit (partei-)politischer Aktivität. Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände komme nicht in Be-tracht. Eine solche setze voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsum-men das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies behaupte jedoch auch der Kläger nicht. Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, der Gefahrtarif 2007 sei des-halb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Ge-fahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Ge-fährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Dies berücksichtige nämlich nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die gezahlten Leistungen den Arbeitsentgelten gegenübergestellt würden. Der Re-chenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führe, werde vom Kläger im Übrigen nicht angezweifelt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe die Vorgaben aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R – unbe-achtet gelassen. Die Beklagte habe vollkommen unzulängliche Angaben gemacht. Er – der Kläger – habe im Gefolge der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03 - im Übrigen dargelegt, dass in der Tarifstelle 15 Unternehmen zusammengefasst worden seien, die erheblich von denjenigen abwichen, die nicht ausschließlich büromäßig erledigt würden. Der vorlie-gende Gefahrtarif 2007 weise mehrere für ihn – den Kläger – in Betracht kommende Gewerbezweige aus bei gleichzeitiger Unklarheit, welchem von ihnen er nach Art und Gegenstand zuzurechnen sei. Denn der Gefahrtarif führe unter den Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 17, 28 sowie 31.1 Tätigkeitsbereiche auf, welche sämtlich dienstleistungs-orientiert seien, Beratungs- und Bürotätigkeit als wesentlichen Merkmal aufwiesen und mit seiner – des Klägers - Unternehmens- und Tätigkeitsstruktur absolut vergleichbar seien. Die Arbeit des Berliner Mietervereins ruhe auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglie-der durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit (Mietermagazin etc.). Circa 70 % des Haushalts würden für die Beratungstätigkeit aufgewendet. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass aus seiner Sicht Automobilclubs wie der ADAC sowie Vereine wie bspw. der Deutsche Alpenverein ein wesentlich höheres Risiko aufwiesen als er. Der Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins ergebe, dass freiwillige Helfer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des SGB VII Versicherungsschutz genössen. Das gleiche gelte für die freiwilligen Übungsleiter und erst recht für die angestellten Fachübungsleiter. Der ADAC wiederum beschäftige rund 1.700 Personen in der Pannenhilfe, die rund um die Uhr im Einsatz seien. Er legt auszugsweise Kopien der Internetauftritte des Deutschen Alpenvereins sowie des ADAC vor. Die Beklagte habe darüber hinaus kein geeignetes Zahlenmaterial vorgelegt, um eine Prüfung der Kriterien für die Bildung der Gewerbezweige und Tarifstellen zu ermöglichen. Weshalb andere Unternehmen, de-ren Aufgaben ebenfalls wie bei ihm primär bürotechnisch organisierte seien – z. B. die katholische Kirche, Reisebüros, Werbeunternehmen, Gewerkschaften etc. – eine deutlich geringere Gefahrklasse aufwiesen als 1,36, erschließe sich aus dem vorge-legten Material nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 11 des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen,
hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie legt eine vollständige Kopie der Genehmigungsvorlage an das Bundesversicherungsamt (BVA) zum Gefahr-tarif 2007 sowie eine Kopie des Sicherheitsreports 1/07 zu den Akten. Des Weiteren reicht sie Kopien eines Urteils des SG Karlsruhe vom 25. Mai 2009 zum Aktenzeichen S 5 U 5887/07 sowie eines Urteils des SG Kassel vom 06. April 2010 zum Aktenzei-chen S 1 U 190/07 und Kopien der Beitragsbescheide vom 21. April 2008 (reiner BG-Beitrag für 2007 10.535,93 Euro) sowie 21. April 2009 (reiner BG-Beitrag für das Jahr 2008 10.831,10 Euro) zur Akte. Maßgeblich für die Zuordnung zu den Gefahrtarifstel-len sei nicht die einzelne Tätigkeit, sondern der Unternehmenszweck. Hinsichtlich der angeführten Beispiele ADAC und Deutscher Alpenverein sei darauf hinzuweisen, dass zur Gefahrtarifstelle 15 nur die Dachverbände als ideeller Verein oder Sportverband erfasst würden. Der ADAC habe mehr als 20 selbständige Unternehmen, in denen die einzelnen Aufgaben verwirklicht würden, z. B. ein Call-Center oder eine Akademie für Fahrsicherheitstraining. Diese Unternehmen würden jeweils nach ihrem Zweck, soweit sie in ihre – der Beklagten - Zuständigkeit fielen, veranlagt und seien nicht automa-tisch in der Gefahrtarifstelle 15 zu finden. Der Deutsche Alpenverein sei in selbständi-ge Sektionen unterteilt, die als Sportunternehmen veranlagt seien.
Der Senat hat auszugsweise Kopien aus den Genehmigungsunterlagen zu dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif in den Rechtsstreit eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbe-gründet. Die Veranlagung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 15 des ab dem 01. Ja-nuar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Un-ternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Bei-träge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossen-schaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträ-ger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstel-len zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der BGen Rechnung trägt (vgl. Be-gründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr. 5).
Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeu-tung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozi-algerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) allerdings nur dar-aufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Ent-scheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 12 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, ver-nünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwä-gung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestal-tung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entschei-dung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG a. a. O.). Die Bildung des Gefahrtarifs muss al-lerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingrei-fende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grund-lage erlassen werden dürfen (BSG a. a. O.).
Die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe i. S. d. Gewerbeordnung nachgehen, hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnli-che Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grund-lage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risiko-bewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versi-cherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konse-quenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranla-gung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Ge-fahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventi-onserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte be-schränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbe-ziehen.
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG dar-auf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeug-ten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtli-che Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezo-gen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw. Ge-werbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen ge-ben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensar-ten/Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Ge-sichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer be-stimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbe-zweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefähr-dungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs er-geben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmens-art/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypi-sche Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Un-ternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologi-scher Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Sys-tementscheidung für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unterneh-mensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensar-ten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zu-sammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Be-rufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kom-mende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungs-lagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Aus-gleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenos-senschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Ur-teil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bil-dung der Gefahrtarifstelle 15 noch die Entscheidung der Beklagten, den Verein des Klägers dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden.
Die Gefahrtarifstelle 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahr-tarif der Beklagten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Un-ternehmensgegenstand ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interes-sen der Mitglieder. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif 2001 umfasst die-se Tarifstelle nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nunmehr auch die zu-vor getrennten Sportverbände (vormals Tarifstelle 39 des Gefahrtarifs 2001), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (vormals Tarifstelle 44 des Gefahrtarifs 2001), Automobilclubs (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001) sowie Weltanschauungsgemeinschaften (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001). Im Gefahrtarif 2001 waren noch in der (Auffang-)Tarifstelle 55 die Unternehmensarten zusammengefasst, die für sich allein nicht versicherungsma-thematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell berechneten Belas-tungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstelle ist ebenso wie die Bildung der Vorgänger-Tarifstelle aus dem Gefahrtarif 1998 in der Rechtsprechung mehrfach beanstandet worden mit dem Argument, der Gesichtspunkt der versicherungsmathematischen Instabilität widerspreche dem Ge-danken des § 157 Abs. 2 SGB VII. Die Zusammensetzung einer Gefahrtarifstelle aus Unternehmensarten, die in ihrer individuellen Belastung stark voneinander abwichen, entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähi-gen Unternehmensarten ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selb-ständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies betrifft hier die Automobilclubs und die Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. S. 14 der Genehmigungsunterlagen). Gemäß den Hinweisen zur Branchenzu-ordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen sieht die Beklagte als zugehörig zur Tarifstelle 15 u. a. Animateure, Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisati-onen des Sports, Sportverbände, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Inte-ressen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsför-derungen, Filmförderungen), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, Mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) sowie Weltanschauungsgemein-schaften an.
Im gesamten Gefüge des Gefahrtarifs 2007 handelt es sich bei der Tarifstelle 15 um eine eher kleine Tarifstelle. Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005 beruhenden Unfallverzeichnis aus den Genehmigungsunterlagen belief sich die Ent-gelt- und Versicherungssumme auf 5.675.350.529 Euro, die Entschädigungsleistun-gen (Neulast) betrugen 7.713.402,74 Euro. Aus der Neulast x 1.000 ÷ die Arbeitsent-gelte/Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnet sich die Belastungsziffer (hier: 1,3591). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 1,36). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus C) Nr. 5 S. 9f, Nr. 15 S. 45f der Genehmigungsunterlagen sowie dem Unfallverzeichnis für den Beobachtungszeit-raum 2003 bis 2005. Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i. H. v. 5.675.350.529 Euro entfallen 4.124.371.627 Euro (=72,7%) auf die Zusammenschlüs-se zur Verfolgung gemeinsamer Interessen in der Fassung des Gefahrtarifs 2001 (wozu auch der Kläger zählte), 709.472.657 Euro (=12.5%) auf die Sportverbände, 653.781.753 Euro (=11,5%) auf die Automobilclubs, 185.753.076 Euro (=3,27%) auf die Vereine und Einrichtungen zur Entspannung sowie 1.971.416 Euro (=0,03%) auf die Weltanschauungsgemeinschaften. Die individuellen Gefahrklassen für die Auto-mobilclubs und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Rahmen der Erhebungen zum Gefahrtarif 2001 bezogen auf den Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 eben-falls festgestellt wurde, betrugen 1,44 und 0,85.
Die in der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interes-sen" gebündelten Untenehmen sind geprägt durch die Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen, bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund steht. Zwar mögen wirtschaftliche oder wirtschaftspolitische Aspekte bei der Arbeit zahlreicher Unternehmen eine – mittelbare - Rolle spielen, wie auch bei dem Kläger. Wirtschaftliche Interessen i. S. der Förderung und Durchsetzung vorran-gig wirtschaftlicher Interessen stehen jedoch nicht im Fokus der erfassten Unterneh-men, insbesondere nicht bei dem Kläger (vgl. § 2 der Satzung). Auch verfolgt der Klä-ger bei seiner Tätigkeit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen in dem Sinne, dass seine Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet wäre. Bei Berücksichtigung der Bandbreite der von der Tarifstelle 15 erfassten Unternehmen ist davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl die Interessenwahrnehmung nach wie vor überwiegend büromäßig wahrgenommen wird (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03-16). Dies betrifft z. B. offensichtlich Elternver-bände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenor-ganisationen des Sports, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderun-gen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen), Schutzverband der Steuerzahler und Weltanschauungsgemein-schaften. Neben der überwiegenden büromäßigen Tätigkeit nehmen die herausgeho-benen hauptamtlichen beschäftigten Vertreter derartiger Unternehmen/Verbände aber auch Außentermine wahr, sei es im Rahmen der Teilnahme an Pressekonferenzen, Experten/Enquetekommissionen, Funk- und Fernsehauftritten oder Demonstrationen sei es im Rahmen erweiterter Kontaktpflege bzw. Lobbyarbeit. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstel-le 15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Un-ternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Ver-tretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o. ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Soweit der Kläger hier – wie schon im Vorgängerverfahren L 3 U 54/03-16 – auf Bürgerinitiativen und Organisationen wie z. B. Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass diese zu einem nicht zu vernachlässi-genden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die Außenaktionen/-dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unterneh-men/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Der Verweis dar-auf, dass jetzt auch Automobilclubs mit ihren Außendiensten, Landessportverbände oder der Deutsche Alpenverein erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. So sind z. B. die Aktivitäten des ADAC in der Pannenhilfe und in der Luftrettung in eigene Ge-sellschaften ausgelagert, nämlich die ADAC Service GmbH und die ADAC Luftrettung GmbH. Laut Internetauftritt (http://www1.adac.de/wir ueber uns/unternehmen/default. asp?ComponentID=31960&SourcePageID=7384) hat der ADAC mindestens 14 recht-lich eigenständige Tochtergesellschaften (ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Betei-ligungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, ADAC Luftrettung GmbH, ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, ADAC Touring GmbH, ADAC Luftfahrt Technik GmbH, ADAC Ver-lag GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Rechts-schutz Versicherungs-AG, ADAC Service GmbH, Aero-Dienst GmbH & Co. KG, ADAC TruckService GmbH & Co. KG, ADAC Stiftung Sport), die daher auch getrennt nach ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand zu veranlagen sind und sich somit nicht zwangsläufig in der Gefahrtarifstelle 15 wieder finden, sofern überhaupt die Be-klagte der zuständige Unfallversicherungsträger sein sollte. Zweck des ADAC selbst ist laut seiner Satzung (Stand 10. Mai 2008) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er wahrt die Belange der motorisierten Verkehrsteilnehmer und setzt sich unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung ein. Darüber hinaus fördert er die Luftrettung, nimmt die Interessen der Verkehrsteilneh-mer als Verbraucher wahr und setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder ein. Er enthält sich jeder parteipolitischer Betätigung (§ 2 der Satzung). Er gliedert sich wiederum in regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 der Satzung), die dementsprechend auch eigenständig zu veranlagen sind. Hinsichtlich der Landessportbünde vermischt der Kläger in seinem Vortrag Sportvereine und Sportverbände. Platzwarte, Übungsleiter, Sportler, Ausführende nicht gewerblicher Bauarbeiten sind über die Sportvereine/Sportunternehmen versichert, die wiederum nach der Tarifstelle 32 veranlagt sind. Generell gilt, dass über die Verei-ne/Unternehmen nur die angestellten Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen ver-sichert sind und nicht diejenigen, die an den Freizeitangeboten teilnehmen. Dies gilt auch für den Deutschen Alpenverein. Dieser gliedert sich in 353 rechtlich selbständige Sektionen, die gemeinsam den Hauptverein bilden (vgl. den Internetauftritt des Deut-schen Alpenvereins). Daneben existieren rechtlich selbständige Landesverbände. Entsprechend seiner Satzung (Stand 14. November 2009) ist Zweck des Vereins die Förderung und Pflege des Bergsteigens und alpiner Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse über die Gebirge sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche. Er ist parteipoli-tisch neutral (§ 2 der Satzung). Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, der Deutsche Al-penverein bzw. dessen Sektionen seien als Sportvereine und nicht in der Tarifstelle 15 veranlagt, ist dies nachvollziehbar und spiegelt den Zweck des Vereins und seiner Sektionen (vgl. hierzu § 2 der Mustersatzung im Internetauftritt des Deutschen Alpen-vereins) sowie die in § 3 der Satzung angesprochene Verwirklichung des Zwecks z. B. durch bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung etc. wider. Der Charakter als Sportverein/-unternehmen ergibt sich im Übrigen aus folgendem: Der Deutsche Al-penverein ist laut seinem Internetauftritt der zuständige Fachverband für das Sport- und Wettkampfklettern in Deutschland und hat die sportliche Leitung bei allen nationa-len Ranglistenwettkämpfen in Deutschland sowie gemeinsam mit der International Federation of Sport Climbing für die in Deutschland stattfindenden internationalen Wettkämpfe (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=121). Die Landesverbände des Deutschen Alpenvereins sind darüber hinaus Mitglieder im je-weiligen Landessportbund (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=4).
Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte in der Tarifstelle Unternehmen mit vormaligen Gefahrklassen von 1,50 (Weltanschauungsgemeinschaften und Automobilclubs) bis 1,89 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit) gebündelt hat. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann der Senat hier aber nicht erkennen. Alle Unternehmen gehören zu einer Unter-nehmensart, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Inte-ressen der Mitglieder ohne Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg ist. Dabei handelt es sich um einen sachgerechten und zulässigen Anknüpfungspunkt. Insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerech-tes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Es ist daher nicht zu bean-standen, wenn zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Stabilität eine Tarifstelle aus einer Unternehmensart gebildet wird, deren Unternehmen mit einer Bandbreite von 17% um die rechnerisch mittlere Gefahrklasse streuen. Eine Ausrichtung der Ta-rifstellen alleine nach dem Kriterium der büromäßigen oder nicht büromäßigen Arbeit würde bei der Mitgliederstruktur der Beklagten einen Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da ihre die Klientel vorwiegend büromäßige Tätigkei-ten ausführt. Im Übrigen ist Anknüpfungspunkt für den Gefahrtarif gerade nicht die Art, wie die Tätigkeit der Unternehmen ausgeübt wird (z. B. regional oder überregional, ausschließlich büromäßig oder mit Außendienst), sondern der Unternehmensgegens-tand (vgl. hierzu auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Juni 2010 – L 2 U 137/08 -, zitiert nach Juris).
Die Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 15 "Zusammenschluss zur Verfol-gung gemeinsamer Interessen" ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Satzung han-delt es sich bei dem Kläger als einen Verein, mit dem Ziel, die Interessen seiner Mit-glieder Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, um einen solchen Zusammenschluss. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Schwerpunkt seiner Tä-tigkeit ist die Beratung. Er führt ausweislich seines Internetauftritts für seine Mitglieder vorwiegend Beratungstätigkeiten online oder in seinen Beratungsstellen aus. Das Serviceangebot umfasst persönliche Mietrechtsberatung in allen Bezirken, telefoni-sche Mietrechtsberatung, Korrespondenz mit Vermietern und Behörden, Betreuung von Mietergemeinschaften, Energieberatung, Fachgutachtervermittlung, Hilfen zur Wohnungsabnahme, Mediation bei Konfliktsituation mit Nachbarn, monatliche Infor-mationen durch das "MieterMagazin" und die Zurverfügungstellung von Infoblättern zu mietrechtlichen Problemen. Nach eigenen Angaben des Klägers ruht seine Arbeit auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätig-keit. Circa 70 % des Haushalts werden für die Beratungstätigkeit aufgewendet.
Eine Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 kommt nicht in Betracht. Die Ta-rifstelle 11 umfasst die Unternehmensart "wirtschaftliche und politische Interessenver-tretung". Dieser Unternehmensart gehören 1. Kammern, Verbände und Organisatio-nen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeber-verbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei; 2. Gewerkschaften; 3. Parteien, Fraktionen, Ab-geordnetenbüros sowie 4. diplomatische und konsularische Vertretungen an (S. 19 der Genehmigungsunterlagen). Dazu zählen Abgeordnetenbüros, Arbeitgeberverbän-de, Architektenkammern, Berufs-, Wirtschaftsverbände, Botschaften, diplomatische, konsularische Vertretungen, Fraktionen, Gewerkschaften, Industrie- und Handels-kammern, Innungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften, Parteien, Rechts-anwaltskammern und Steuerberaterkammern an (vgl. die Hinweise zur Branchenzu-ordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen). Die Tarifstelle ist laut Seite 19 der Genehmigungsunterlagen aus den ehemaligen Tarifstellen 16 des Gefahrtarifs 2001 ("Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände)"), 29 ("Gewerkschaft"), 35 ("Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro") und 45 ("diplomatische, konsularische Vertretung") gebildet wor-den. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten gemeinsam tarifpolitische Interessen. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbil-dung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern einer Partei eines Parlaments. Sie sind ebenfalls politische Interessenvertretungen. Abgeordnetenbüros dienen wiederum der Wahr-nehmung der Aufgaben von politischen Interessenvertretern. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen dienen der politischen Vertretung des jeweiligen Landes. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Vertretung, in deren Fokus die Vertre-tung wirtschaftlicher und politischer Interessen steht. Zwar hat die Vertretung der Inte-ressen von Mietern wirtschaftliche und politische Implikationen, diese sind jedoch nur mittelbarer Ausfluss der praktischen Beratungsarbeit. Die Tarifstelle 11 umfasst damit Unternehmen, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbst verwaltende Organe ist. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen überdies zum Teil über das Grundgesetz eingeräumt wurden (z. B. Art. 9, 21, 38 GG). So nehmen die Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfun-gen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden wahr. Überdies bestehen bei ihnen Pflichtmitgliedschaften bestimmter Unternehmen. Gewerkschaften finden ihre Absicherung in Art. 9 GG und nehmen daher im Gefüge der Bundesrepublik Deutschland eine überragende Bedeutung ein, die Arbeitgeberverbände bilden ihr Pendant auf der "Gegenseite". Den diplomatischen und konsularischen Vertretungen als Vertretungen ausländischer Staaten, die hoheitliche Akte erlassen, kommt eine vergleichbare Bedeutung zu (vgl. das Urteil des SG Kassel vom 06. April 2010 – S 1 U 190/07 -). Einen auch nur vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat der Kläger nicht, er nimmt auch keinerlei öffentliche Aufgaben wahr.
Andere Tarifstellen, denen der Kläger zuzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es kämen aufgrund der schwerpunktmäßigen Bürotätigkeit auch die Tarifstellen 06 ("Beratungsunternehmen"), 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes Un-ternehmen/Organ der Rechtspflege"), 17 ("Verwaltungs- und Beteiligungsunterneh-men"), 28 ("Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug) und 31.1 ("Zeitarbeitsunternehmen – Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal") in Betracht, ist dem nicht zu folgen, denn er gehört nach sei-nem in der Satzung festgehaltenen und auch aus dem Internetauftritt ersichtlichen Vereins/Geschäftszweck offensichtlich zu keiner dieser Unternehmensarten. Insbe-sondere scheidet eine Zuordnung zur Tarifstelle 08 "rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege" aus. Laut den Hinweisen zur Branchenzuord-nung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zählen hierzu Buchführungen, Buchprüfungen, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Zwangsver-walter, Kontierer, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Rentenberater, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftprüfungen. Die Tarifstelle ist ge-bildet worden aus den ehemaligen Tarifstellen 06 ("Steuerberatung"), 11 ("Rechtsan-walt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater"), 15 ("Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung") sowie den in der vormaligen Tarifstelle 55 enthaltenen einzeln nicht tragfähigen Unternehmensarten "Gerichtsvollzieher" und "Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter". Allen Unternehmensgruppen liegen ähnliche Strukturen zugrunde. Häufig treten Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt werden (vgl. S. 17 der Genehmigungsunterlagen). Den rechtsberatenden Unternehmen, die in dieser Tarifstelle enthalten sind, ist - im Ge-gensatz zum Kläger - gemeinsam, dass sie gewinnorientiert tätig sind. Gegenstand der Unternehmen ist nämlich die Rechtsberatung gegen Entgelt. Aus diesen Entgelten sind nicht nur Kosten zu decken, sondern auch unternehmerische Gewinne zu erzie-len.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände nicht in Betracht kommt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohn-summen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies der Kläger.
Der Gefahrtarif 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Kläger nicht, dass zur Berechnung der Ge-fahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeit-raum) die tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegen-übergestellt werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte sind, desto höhere Gefahrklas-sen ergeben sich. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird vom Kläger nicht angezweifelt.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht ausreichendes und nachvollziehba-res Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, um die Erstellung des Gefahrtarifs transpa-rent zu machen, kann der Senat sich dem nicht anschließen. Die Beklagte hat die vollständigen Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zur Akte gereicht. An-hand dieser Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar, gar nachrechenbar. Es erschließt sich nicht, welches weiteres Zahlenmaterial die Beklagte vorlegen sollte. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte kein Zahlenmaterial zu den Gefahrlasten der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 oder auch nur zu den 10 Unter-nehmen der Gefahrtarifstelle 15 mit den höchsten Gefahrlasten im Beobachtungszeit-raum vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen in dem vorliegen-den Rechtsstreit aus diesen Zahlen zu ziehen sein sollten. Maßgeblich bei der Gefahr-tarifbildung bzw. der Gefahrklassenbildung ist nicht die Gefahrlast einzelner Unter-nehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes werden grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. Der Kläger kann sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Män-gel der Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 15 ersichtlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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