L 4 R 1354/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2236/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1354/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger ist belgischer Staatsangehöriger. In Belgien absolvierte er eine Ausbildung am einem Staatlichen Technischen Institut im Bereich Mechanik und Konstruktion und war anschließend in Belgien beschäftigt. Seit 10. Oktober 1985 lebt er in Deutschland. Hier war er zunächst vom 24. April 1986 bis 14. Oktober 1988 in der Bearbeitung von Aluminiumfließpressteilen sowie an CNC-Drehmaschinen, danach bis 31. Oktober 1991 als Schlosser und Monteur in der Montage von Stahl-, Glas- und Aluminiumkonstruktionen bei der Firma F. Metallkonstruktionen GmbH in O. beschäftigt ... Vom 04. November 1991 bis 28. Februar 1993 schloss sich eine Tätigkeit als Monteur bei der Firma Metallbau M. GmbH an. Hier war der Kläger innerhalb einer Gruppe mit der Montage von Fassaden-, Portal-, Tür- und Schaufensterkonstruktionen beschäftigt. Von März bis Oktober 1993 folgte nach Angaben des Klägers eine Beschäftigung als Vorarbeiter mit Bauaufsicht bei der Firma L. GmbH in A ... Hierfür konnte jedoch kein Zeugnis vorgelegt werden, da die Firma nicht mehr existiert. Seit 21. Oktober 1993 war der Kläger dann arbeitslos und bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe vom damaligen Arbeitsamt H ... Während der Arbeitslosigkeit war er nach eigenen Angaben verschiedentlich kurzzeitig selbstständig im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig.

Der Kläger beantragte am 25. November 1997 Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die LVA Rheinprovinz als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) mit Bescheid vom 16. Juni 1998 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 1999 zurück. Der Kläger könne eine vollschichtige Tätigkeit auf dem gehobenen Arbeitsmarkt verrichten. Auch sei ihm medizinisch und sozial zumutbar, eine Beschäftigung als CNC-Dreher auszuüben. Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheids hatte die damalige LVA Württemberg mit Bescheid vom 22. April 1999 dem Kläger eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation in Gestalt einer Weiterbildung zum Metallbautechniker bewilligt, die am 13. September 1999 begann. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger Übergangsgeld.

Zugleich verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsW.e Berufsunfähigkeit durch die Klageerhebung vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) am 09. Juni 1999 weiter (Aktenzeichen S 5 RJ 1406/99). In diesem Verfahren fand am 17. Mai 2001 ein Erörterungstermin statt, in dem der damalige Vorsitzende darauf hinwies, dass dem Kläger gegebenenfalls vorgezogenes Übergangsgeld zustehen könne. Es stehe wohl auch nicht fest, ob die körperlichen Belastungen eines CNC-Drehers so gering seien, dass der Kläger diese Tätigkeit ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit wahrnehmen könne. Daraufhin schlossen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger vorgezogenes Übergangsgeld ab Dezember 1997 zu gewähren. 2. Im Übrigen erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."

Mit am 05. Juni 2001 beim SG eingegangenem Schreiben focht die Beklagte den Vergleich vom 17. Mai 2001 nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, weil für den Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld - mangels Vorliegens von Berufsunfähigkeit - nicht bestehe. Ihr Vertreter sei durch den HinW. des Gerichts offensichtlich in die Irre geleitet worden. Auch sei eine zeitliche Begrenzung des Anspruches auf Übergangsgeld nicht vorgegeben und entbehre die Vergleichsformulierung der Einschränkung "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften". Das SG erteilte daraufhin den HinW., es ergebe sich aus dem Sachzusammenhang, dass der Vergleich hinsichtlich der Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld für den Zeitraum ab Stellung des Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gelte. Weiter ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 17. Mai 2001, dass das Gericht die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers als offen angesehen habe. Mit Gerichtsbescheid vom 03. September 2001 (Aktenzeichen S 5 RJ 1347/01) stellte das SG fest, der Rechtsstreit sei durch Prozessvergleich vom 17. Mai 2001 erledigt und führte aus, die offene Frage der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei im Wege des Vergleiches von der Beklagten anerkannt worden. Auch ergebe sich aus dem Sachzusammenhang des Prozesses eindeutig, dass der Vergleich hinsichtlich der Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld für den Zeitraum ab Stellung des Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Bezuges von Übergangsgeld durch die LVA Württemberg gelte. Ihre hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, Aktenzeichen L 9 RJ 3814/01) eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück. Sie zahlte in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs Übergangsgeld anstelle von Rente für die Zeit vom 01. Dezember 1997 bis 12. September 1999.

Die damalige LVA Württemberg zahlte Übergangsgeld vom 13. September 1999 bis 17. Oktober 2001. In einem Schreiben vom 13. November 2001 an das LSG, dort eingegangen am 14. November 2001, teilte der Kläger mit, er habe die Umschulung zum Metallbautechniker nicht erfolgreich abschließen können, er sei vielmehr bei der Wiederholungsprüfung am 25. Oktober 2001 durchgefallen und habe daher am 26. Oktober 2001 beim Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe und Anschlussübergangsgeld beantragt, worüber bisher nicht entschieden sei. Da die Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen seien, werde die Beklagte aufgefordert, ihm gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Vergleich vom 17. Mai 2001. In den Verwaltungsakten der Beklagten sind sodann Vermerke enthalten, wonach das Schreiben der Klägervertreter vom 13. November 2001 als Neuantrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu werten sei. Vom 01. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe, für die Zeit ab 01. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 bewilligte die damalige LVA Baden-Württemberg mit Bescheid vom 11. Februar 2003 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter.

Mit Bescheid vom 01. August 2003 entschied die Beklagte über den Rentenantrag vom "14. November 2001". Diesem könne nicht entsprochen werden, weil weder eine teilW.e noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Zuvor hatte die Beklagte eine Untersuchung durch den Anästhesisten und Sozialmediziner Dr. E. von der LVA Baden-Württemberg veranlasst, die am 14. April 2003 stattfand. Dr. E. stellte folgende Diagnosen: &61485; Chronisch rezidivierendes degeneratives HWS- und LWS-Syndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, zur Zeit leichte Funktionsminderung; &61485; Belastungsbeschwerden bei Knorpelschädigung der Kniescheibenrückfläche beidseits; &61485; leichte Fingerarthrosen, insbesondere der Daumengrundgelenke beidseits; &61485; Fettleibigkeit und Fettleber; &61485; Rezidivierende Oberbauchbeschwerden bei Verdacht auf Hiatushernie. Auf Dauer bestehe keine Eignung für die körperlich schwere Tätigkeit als Stahlbauschlosser wegen Belastungsbeschwerden bei Verschleißkrankheiten des Bewegungsapparats. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen (z.B. häufiges Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, Klettern und Steigen) könnten sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.

Gegen die Rentenablehnung legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem Ende der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme im Jahre 2001 und machte geltend, der ursprüngliche Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei durch den seinerzeit vor dem SG geschlossenen Vergleich nicht erledigt. Ihm stehe daher Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes, mithin ab Ende der Rehabilitationsmaßnahme zu. Sein Gesundheitszustand habe sich im orthopädischen und im psychischen Bereich eher verschlechtert. Auch leide er an einer Neurodermitis und verschiedenen Allergien. Der Bezugsberuf als Stahlbauschlosser sowie in Frage kommende VerW.ungsberufe seien deshalb nicht länger erfüllbar.

Nach Einholung von Befundberichten der Hautärzte Dr. Ma. vom 06. April 2004 und Dr. Ey. vom 28. April 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 den Widerspruch zurück. Aufgrund des aus dem Akteninhalt sich ergebenden beruflichen Werdeganges könne bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Leitberuf eines Facharbeiters zugrunde gelegt werden. Der Kläger sei daher grundsätzlich auf alle Facharbeitertätigkeiten und angelernte Arbeiten sowie auch auf solche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verW.en, die sich innerhalb eines Betriebes durch ihr Ansehen bzw. durch bestimmte Qualifikationsmerkmale (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit usw.) besonders hervorheben würden. In der Regel fänden diese Tätigkeitsmerkmale in der tariflichen Einstufung als angelernter Arbeiter Berücksichtigung. Der Kläger sei auch weiterhin auf die Tätigkeit eines CNC-Drehers medizinisch wie sozial zumutbar zu verW.en. Aber auch unabhängig davon hätten die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass der Kläger auch aktuell noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Insoweit kämen noch Tätigkeiten als Hauswart, als Mechaniker im Kleingerätebau, als Schloss- und Schlüsselmacher im Schlüsseldienst, als Magaziner, Löter oder Maschinenführer in Betracht. Das verbliebene Restleistungsvermögen entspreche durchaus dem Anforderungsprofil der genannten Berufe. Auch unter der Annahme einer teils anlage-, teils durch äußere Einflüsse bedingten Hauterkrankung bleibe es bei der Beurteilung, dass körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich zugemutet werden könnten. Hautbelastende und hautreizende Stoffe, Belastungen durch Nässe und Schmutz seien ebenso zu vermeiden wie häufiges Bücken, ständige Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen. Auch aus dem am 17. Mai 2001 vor dem SG geschlossenen Vergleich lasse sich kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit herleiten. Mit dem Vergleich habe sie (die Beklagte) sich verpflichtet, dem Kläger vorgezogenes Übergangsgeld zu bewilligen. Keinesfalls enthalte dieser Vergleich die Anerkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dies ergebe sich weder aus dem konkret vereinbarten Wortlaut des Vergleichs noch aus dem vorangestellten richterlichen HinW. zum VerW.ungsberuf des CNC-Drehers.

Am 20. Juli 2005 erhob der Kläger Klage beim SG und begehrte Rente wegen Erwerbs-, hilfsW.e wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab Dezember 1997 unter Anrechnung des gewährten Übergangsgeldes, hilfsW.e Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilW.er Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung. Er bezog sich auf den vor dem SG am 17. Mai 2001 geschlossenen Vergleich. Nach wie vor sei der Rentengewährung der ursprüngliche Antrag von 1997 zugrunde zu legen und es bleibe bei seinem ursprünglichen Berufsschutz als Stahlbauschlosser. Vorsorglich habe er im November 1999 noch einen weiteren Rentenantrag gestellt. Er leide schon seit 1970 unter den Folgen eines schweren offenen Schädelhirntraumas mit Migräneattacken, die sich zuletzt verstärkt hätten. Ferner bestünden seit einem Schlag auf den Kopf im Jahre 2004 Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen im Oberkopfbereich. Mit Hilfsstoffen zur Metallbearbeitung, insbesondere mit Bohr- und Schmieremulsionen dürfe er wegen seiner Hauterkrankung nicht in Kontakt kommen. Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden hätten sich verschlechtert. Schließlich sei nach langer Arbeitslosigkeit eine vollständige Wesensveränderung bei ihm eingetreten, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage sei, sich in betriebliche Arbeitsorganisationsabläufe einzugliedern und störungsfreie Kontakte mit Arbeitskollegen aufzunehmen. Die von der Beklagten genannten Tätigkeiten könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen des Internisten Dr. Träger vom 16. November 2005 sowie der Sozialmedizinerin C. vom 27. Dezember 2006, 22. Mai 2007 und 19. Juli 2007 entgegen. Nach seinem Lebenslauf habe der Kläger im Anschluss an die Technikerausbildung in Belgien verschiedene fachfremde bzw. geringer qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt. Aufgrund der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gehe sie davon aus, dass er eine Facharbeiterbeschäftigung verrichtet habe und entsprechend entlohnt worden sei. Nach wie vor sei sie der Ansicht, dass der Kläger medizinisch wie sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines CNC-Drehers zu verW.en sei. Darüber hinaus kämen auch noch Tätigkeiten als Hauswart, als Mechaniker im Kleingerätebau, als Schlosser und Schlüsselmacher im Schlüsseldienst oder als Maschinenführer in Betracht.

Das SG holte schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte ein. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. (Auskunft vom 10. Januar 2006) berichtete über Spannungskopfschmerz, der keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit mit sich bringe. Facharzt für Orthopädie Dr. B. (Auskunft vom 24. Januar 2006) berichtete über Supraspinatustendinose, Polyarthralgie der Fingergelenke, Tarsalgie, Senk-Knickfuß, Lumboischialgie, Spondylarthrose der LWS sowie Adipositas. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, jedoch mit selbst bestimmtem Wechsel zum Stehen und Gehen sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen, des regelmäßigen Hebens von Lasten über zehn kg sowie der Arbeit auf Leitern und Gerüsten im Umfang von ca. sechs Stunden täglich auszuüben. Arzt für Innere Medizin Dr. Ma. (Auskunft vom 02. Februar 2006) berichtete über die Behandlung von Erkältungskrankheiten, einer Refluxkrankheit des Magens und der Speiseröhre sowie die Abklärung von Kopfschmerzen sowie Gesprächskontakte in Bezug auf die verstorbene Lebenspartnerin des Klägers. Da er den Kläger seit September 2004 nicht mehr gesehen habe, könne er zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur beruflichen Leistungsfähigkeit nicht Stellung nehmen. Des Weiteren befragte das SG nach Arztwechsel seitens des Klägers dessen nunmehr behandelnden Facharzt für Orthopädie S ... Dieser berichtete (Auskunft vom 28. November 2006) über Knieschmerzen beidseits, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen rechts, posttraumatische Arthrose beider Daumengrundgelenke und Schmerzen beider Hände. Seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Stahlkonstruktionsschlosser auf Montage im Außendienst könne der Kläger überhaupt nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben, da er auch auf den Gerüsten oder der Stahlkonstruktion selbst klettern müsse. Wegen einer Arthrose in beiden Daumengrundgelenken könne er sich nicht ausreichend festhalten und gefährde damit seine Gesundheit. Eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er ohne Gefährdung seiner Gesundheit noch ca. sechs Stunden täglich verrichten. Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltung und kniende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Eine sich wiederholende Tätigkeit, bei der z.B. eine Schere benutzt werde, sollte gemieden werden. Arzt für Chirurgie Dr. Bl. (Auskunft vom 18. Juni 2006) berichtete über die Behandlung vom 22. November 1999 bis 07. Juli 2003. Nach Abheilung einer Rippenfraktur vom Juni 2003 sei der Kläger in der Lage gewesen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit leichte körperliche Arbeiten ca. sechs Stunden täglich zu verrichten. Wegen rezidivierender Belastungsbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Handgelenke seien schwere körperliche Arbeiten mit Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in ungünstiger Stellung nicht möglich. Diese Einschränkung gelte seit dem Jahr 2000.

Mit Urteil vom 05. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei nur insoweit zulässig, als sie nicht Sachverhalte und Ansprüche betreffe, die bereits mit dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Mai 2001 zwischen den Beteiligten erledigt worden seien. Aufgrund des wirksamen Vergleichs vom 17. Mai 2001 könne der Kläger nicht verlangen, statt des vergleichsweise gewährten Übergangsgelds eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu bekommen. Da der Kläger den aufgrund des ersten Antrags geführten Rechtsstreit für erledigt erklärt habe, wäre ein etwaiger Rentenanspruch durch die bestandskräftig gewordenen Bescheide der Beklagten abgelehnt worden. Die Klage sei daher nur insoweit zulässig, als der Kläger nach Abbruch seiner Umschulungsmaßnahme nach Ende des Übergangsgeldbezugs ab Dezember 2001 Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit begehre. Einen solchen Anspruch könne der Kläger nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Mai 2001 herleiten. Weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck des Vergleichs ergebe sich die Anerkennung eines solchen Anspruchs. In Frage komme daher lediglich ein Anspruch aufgrund des Antrags auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vom November 2001 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften, der aber nicht bestehe. Der Kläger müsse aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden das Heben von Lasten über zehn bis 15 kg, lang anhaltende einseitige Körperhaltungen, Überkopfarbeiten und kniende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten meiden. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser und Stahlkonstruktionsschlosser im Außendienst, die dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, könne er daher nicht mehr ausüben. Einer leichten vollschichtigen Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen stehe aber nichts entgegen. Wegen einer vom behandelnden Arzt des Klägers beschriebenen teilweise durch Kontakt mit hautbelastenden Stoffen ausgelösten Hauterkrankung sollten Schmutz und hautreizende Stoffe gemieden werden. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nach Auskunft des behandelnden Facharztes nicht feststellbar gewesen. Da der Kläger außerdem eine Begutachtung abgelehnt habe, wäre dem Gericht auch eine hierdurch eventuell noch mögliche genauere Erforschung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich gewesen. Der Kläger sei auf den von der Beklagten benannten Beruf des CNC-Drehers zumutbar zu verweisen. Dabei handele es sich um einen Ausbildungsberuf, in dem Stellen im Bundesgebiet in hinreichender Zahl vorhanden seien und der vom Kläger aufgrund seiner vorhandenen Vorkenntnisse in weniger als drei Monaten ausgeübt werden könne. Es handle sich um eine leichte Tätigkeit, bei welcher den qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet Rechnung getragen werden könne. Auch der Kontakt mit hautschädigenden Stoffen und Schmutz könne nötigenfalls durch das Tragen von Arbeitshandschuhen oder ähnliche geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden. Angesichts der Vorbildung des Klägers auf technischem Gebiet und der aus seinem Lebenslauf ersichtlichen beruflichen Flexibilität gehe die Kammer davon aus, dass ihm in kurzer Zeit eine Einarbeitung möglich wäre. Die Kammer sehe auch kein Hindernis darin, dass der Beruf des CNC-Drehers gewisse PC-Kenntnisse erfordere. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Kläger sich diese nicht innerhalb der Anlernzeit aneignen könne. Es bestehe daher weder Anspruch auf Rente wegen teilweiser noch wegen voller Erwerbsminderung.

Gegen das am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 18. März 2008 Berufung eingelegt und "Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung" begehrt. Zur Begründung trägt er vor, keiner wie auch immer gearteten Tätigkeit mehr nachgehen zu können. So fehle ihm hierfür allein schon die notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Es sei z.B. unerlässlich, bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und später bei dessen Ausfüllung ein Mindestmaß an Respekt aufzubringen. Sei diese Eigenschaft abhanden gekommen, werde auch ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu Stande kommen können. Insbesondere die Tätigkeit eines Hauswarts sei wegen der damit verbundenen Notwendigkeiten des Tragens schwererer Lasten, des Arbeitens über Kopf, der Beanspruchung der Feinmotorik der Hände sowie des Arbeitens auf Gerüsten und Leitern sowie des ständigen Gehens, Stehens oder Treppensteigens nicht mehr zumutbar. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Hauswart Tätigkeiten der genannten Art häufig und nicht nur zeitweise verrichtet werden müssten. Dies sei mit seinen orthopädischen Beschwerden und den damit einhergehenden Schmerzen nicht vereinbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweis. wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. November 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die ärztlichen Stellungnahmen der Sozialmedizinerin C. vom 28. November 2008 und 09. April 2010 vorgelegt. Sie schließt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. an und sieht die bisherige sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch das vorliegende Gutachten weitgehend gestützt.

Der frühere Berichterstatter des Senats hat die Sache mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 15. September 2009 wird verwiesen.

Im Auftrag des Senats hat Orthopäde Dr. T. aufgrund einer Untersuchung am 12. Januar 2010 das Gutachten vom 28. Januar 2010 erstattet. Dr. T. hat beim Kläger eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfallsymptomatik und ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung beider Kniegelenke mit Betonung des medialen und retropatellaren Gelenkkompartimentes ohne funktionelle Beeinträchtigung und ohne aktuelle Reizsymptomatik, einen mittelgradig ausgeprägten Spreizfuß mit leichter Ballenzehenbildung beidseits ohne statische Beeinträchtigung, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung beider Schultereckgelenke ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine geringgradig ausgeprägte Epicondylitis humeri radialis beidseits ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankung beider Daumengrundgelenke ohne Gebrauchsminderung der Hände, eine Adipositas sowie eine Hyperurikämie, bisher nicht behandelt, diagnostiziert. Dem Kläger seien noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zumutbar. Es sollten wechselnde Körperhaltungen eingenommen werden können, keine Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien. Das Tragen und Heben von Lasten über 20 kg ohne technische Hilfsmittel solle vermieden werden. Permanente Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung der Feinmotorik der Hände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten, die mit ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen verbunden seien, sowie Arbeiten im Freien und unter Exposition von Hitze, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen seien nur noch gelegentlich zumutbar. Die Arbeit müsse nicht ständig in geschlossenen und wohltemperierten Räumen stattfinden. Die oben genannten noch möglichen Tätigkeiten seien dem Kläger sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Es bestünden zusammenfassend chronisch degenerative Verschleißerscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Anfangsstadium.

Der Senat hat berufskundliche Informationen aus der Datenbank "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit zum "Hauswart/in/Haustechniker/in" beigezogen sowie auf die Absicht, durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, die Beteiligten mit gerichtlichen Verfügungen vom 22. Februar und 26. August 2010 hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Vorakten S 5 RJ 1406/99 und S 5 RJ 1347/01 des SG sowie L 9 RJ 3814/01 des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, sie daher zurückweist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 01. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005, mit dem die Beklagte den mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2001 im früheren Berufungsverfahren L 9 RJ 3614/01 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung (Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) abgelehnt hat. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger nach dem in der Berufungsbegründung vom 20. Oktober 2008 formulierten Antrag (Bl. 18 der Senatsakte) nur noch die Verurteilung der Beklagten, Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Danach verfolgt der - rechtskundig vertretene - Kläger sein Begehren, aufgrund des früheren Rentenantrags vom 25. November 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu erhalten, im Berufungsverfahren nicht mehr. Er begehrt vielmehr nur noch, Rente aufgrund des mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2001 im früheren Berufungsverfahren L 9 RJ 3614/01 gestellten Rentenantrags. Nachdem der Kläger vorträgt, bereits zuvor erwerbsgemindert gewesen zu sein, war sein Antrag wegen § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI allerdings dahingehend auszulegen, die Beklagte zur Rentengewährung ab 01. November 2001 zu verurteilen.

Ein weiterer in der Zeit zwischen dem 25. November 1997 und 13. November 2001 gestellter Rentenantrag lässt sich nicht feststellen. Ein solcher weiterer Rentenantrag ist der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bevollmächtigte des Klägers hatte im Erörterungstermin am 15. September 2009 in Aussicht gestellt, mitzuteilen, wenn zwischen 1997 und November 2001 noch ein weiterer Rentenantrag gestellt worden sei. Eine solche Mitteilung ist unterblieben.

Der Senat geht schließlich aufgrund des Vortrags des Klägers davon aus, dass der Kläger auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt, obgleich er dies in dem in der Berufungsbegründung vom 20. Oktober 2008 formulierten Antrag nicht ausdrücklich begehrt hat.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

2.1. Zunächst kann der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Mai 2001 vor dem SG herleiten. In dem Vergleich hatte sich die Beklagte lediglich zur Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld und nicht etwa zur Gewährung von Rente verpflichtet. Diese Erklärung ist eindeutig und einer Auslegung dahingehend, dass damit eine Rentengewährung habe zugesagt werden sollen, nicht zugänglich. Entgegen den Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 03. September 2001 ist dem Vergleich vom 17. Mai 2001 auch nichts dahingehend zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen des Vergleiches eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung des Rentenanspruchs isoliert anerkannt hätte.

2.2. Da allein ein Rentenanspruch aufgrund des Antrags vom 14. November 2001 zu prüfen ist, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 und 240 SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger jedenfalls in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum ab 14. November 2001 bis heute in der Lage war und ist, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zum Tragen und Heben von Lasten über 20 kg sollten technische Hilfsmittel verwendet werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, wechselnde Körperhaltungen einzunehmen. Arbeiten im Bücken oder Knien, über Kopf, mit besonderer Beanspruchung der Feinmotorik der Hände, auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Gehen und Stehen oder Treppensteigen, im Freien, unter Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sollten nur noch gelegentlich ausgeübt werden. Arbeiten, die mit einem der vorgenannten Charakteristika ständig verbunden sind, sind dem Kläger nicht mehr möglich. Der Senat macht sich die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu eigen. Diese gutachtliche Einschätzung stützt sich auf eine sorgfältige Befunderhebung und gut nachvollziehbare Diagnosestellung. Die nach der sogenannten Neutral-Null-Methode erhobenen Bewegungsmaße des Klägers zeigen nahezu keine funktionellen Beeinträchtigungen. Lediglich im Bereich der Halswirbelsäule hat Dr. T. eine endgradige Funktionseinschränkung, jedoch ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, erhoben. Auch Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete eigenständige Schmerzerkrankung jenseits der objektiv messbaren Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet haben sich nicht gefunden. So hat der Kläger auch selbst bei Vorlage der visuellen Analogskala zur subjektiven Schmerzeinschätzung die durchschnittliche Schmerzstärke in den letzten vier Wochen mit lediglich drei von maximal zehn möglichen Punkten angegeben. Die Behauptung des Klägers (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2010), die Intensität seiner Schmerzen komme im Sachverständigengutachten nicht hinreichend zum Ausdruck, kann der Senat daher nicht nachvollziehen.

Für Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet, die zu einer Leistungsminderung führen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat im Erörterungstermin auch bestätigt, auf psychiatrischem Gebiet weder medikamentös noch durch eine Therapie behandelt zu werden.

Bestätigt wird die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. auch durch die vom SG eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenauskünfte behandelnder Fachärzte. So hat Orthopäde S. in seiner Auskunft vom 28. November 2006 gleichfalls eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für möglich gehalten, sofern häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten möglichst vermieden werden sollten, gleichfalls das Arbeiten in Zwangshaltung und eine kniende Tätigkeit sowie eine sich wiederholende Tätigkeit, bei der z.B. eine Schere benutzt werde. Ebenso hatte Facharzt für Orthopädie Dr. B. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 24. Januar 2006 bekundet, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit von ca. sechs Stunden täglich auszuüben. Diese Leistungsfähigkeit bestehe für Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, jedoch mit selbst bestimmtem Wechsel zum Stehen und Gehen. Das Arbeiten in Zwangshaltungen, das regelmäßige Heben von Lasten über zehn kg sowie die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Auch hatte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 10. Januar 2006 an das SG lediglich über Spannungskopfschmerz berichtet, aber keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets gesehen.

Insgesamt ergeben sich damit auch aus den medizinischen Ermittlungen des SG keine Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit als von dem Sachverständigen Dr. T. angenommen, denen hier noch nachzugehen gewesen wäre.

Der Kläger ist damit nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert nach Maßgabe des § 43 SGB VI. Er hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.1 SGB VI.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübte Facharbeitertätigkeit als Maschinenschlosser und Stahlkonstruktionsschlosser im Außendienst aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat oder sich aus anderen Gründen von ihr gelöst hat. Der Kläger ist zwar nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich als Stahlkonstruktionsschlosser im Außendienst zu arbeiten. In diesem Beruf fallen typischerweise gerade auch schwere Hebe- und Tragebelastungen ohne die Möglichkeit der Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln an, je nach Art der Tätigkeit auch langdauernde Arbeiten über Kopf oder auf Gerüsten und mit ständigem Gehen, Stehen oder Treppensteigen. Der Kläger ist aber jedenfalls in der Lage, noch die Tätigkeit eines Hauswarts zu verrichten. Diese ist ihm auch gesundheitlich wie sozial zumutbar.

Der Beruf des Hauswart ist zum einen ein anerkannter Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderung nach dem Berufsbildungsgesetz bezeichnet. Zum anderen gibt es auch Angebote der beruflichen Weiterbildung zum Hauswart. Das berufstypische Einsatzgebiet eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend in einer eigenverantwortlichen Zeiteinteilung und damit in der Regel ohne besonderen Zeitdruck erledigt werden können. Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen fallen nicht oder nur kurzfristig an. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen einfacherer und Veranlassen umfangreicherer bzw. schwierigerer Reparaturen; Überwachen und Sicherstellen von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und Ähnlichem; Aufsichtsführung über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten und Anfertigen von Berichten für Eigentümer bzw. Verwalter. Ähnlich stellt sich auch die Tätigkeit des Hauswarts in der Bewirtschaftung öffentlicher Gebäude dar. Diese Aufgabenbeschreibung impliziert, dass einerseits eine abgeschlossene Ausbildung in einem handwerklich-technischen Beruf nicht erforderlich ist, andererseits handwerklich-technische Grundkenntnisse und -fertigkeiten im Regelfall erwartet werden. Zugleich sollte der Hauswart gewisse organisatorische Fähigkeiten besitzen und einfachen Schriftverkehr erledigen können (vgl. zur Charakteristik des Berufs Hauswart/Haustechniker insgesamt die ausführliche Beschreibung in der Datenbank "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit).

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger eine Tätigkeit als Hauswart sowohl von seiner Qualifikation als auch von der gesundheitlichen Eignung her ohne Weiteres leisten kann. Der Kläger hat im Bereich Stahlbau/Schlosserei aufgrund seines Schulbesuchs in Belgien und der in Deutschland absolvierten Tätigkeiten eine Facharbeiterqualifikation erreicht. Er hat nach eigenen Angaben Vorarbeiterfunktionen wahrgenommen. Er hat Lehrgänge für speicherprogrammierte Steuerungen, im Glasschweißen und in der Auswertung technischer Zeichnungen absolviert. Er beherrscht Französisch in Wort und Schrift und verfügt über Grundkenntnisse in Niederländisch, Englisch und Italienisch (vgl. den Lebenslauf des Klägers Bl. 5 der Verwaltungsakte der Beklagten). Schließlich hat er auch verschiedene selbstständige Tätigkeiten in der Versicherungsvermittlung ausgeübt und verfügt nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. (Seite 5 des Gutachtens) über ein Auto und fährt dieses. Er ist also auch in der Lage, gegebenenfalls notwendige Fahrtstrecken bei der Betreuung etwa mehrerer Objekte zurückzulegen. Die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Hauswarts/Haustechnikers ist dem Kläger auch binnen einer Zeit von drei Monaten möglich, da er über vielfältige Berufserfahrungen und Vorkenntnisse sowohl im technischen Bereich als auch organisatorischer Art verfügt. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten mit Vorarbeiterfunktionen und als Versicherungsvermittler ist gerade auch der Kläger in der Lage, die mit der Tätigkeit des Hauswarts verbundenen Aufgaben im Bereich der Auftragserteilung und Kontrolle gegenüber Handwerkern und im Bereich der Verwaltung des zu betreuenden Objekts wahrzunehmen. Die behaupteten Mängel im Anpassungs- und Umstellungsvermögen haben sich durch die medizinische Sachaufklärung nicht bestätigt. Objektivierbare Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehen nicht.

Die Tätigkeit eines Hauswarts (bzw. Haustechnikers) ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Dem Hauswart stehen anders als dem Stahlbauschlosser für das Bewegen schwererer Lasten in der Regel Hilfsmittel wie z.B. Sackkarre oder Hubwagen zur Verfügung. Körperliche Arbeiten nehmen ohnehin nur einen Teil der Arbeitszeit in Anspruch. Das Besteigen einer Leiter und das Arbeiten über Kopf etwa zum Wechsel von Beleuchtungskörpern, Arbeiten im Freien etwa bei der Sauberhaltung von Außenanlagen, die Beanspruchung der Feinmotorik der Hände etwa bei Kleinreparaturen usw. stellen jeweils nur einen Teil der Tätigkeit dar. Die entsprechenden körperlichen Anforderungen fallen also nur gelegentlich an und sind dem Kläger damit nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung noch zumutbar.

Schließlich ist die Tätigkeit des Hauswarts dem Kläger auch sozial zumutbar. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert (vgl. nur Niesel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 65. Lieferung April 2010, § 240 SGB VI Rndr.64 ff.). Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs des Klägers als Facharbeiterberuf darf dieser nur auf Tätigkeiten als angelernter Arbeiter verwiesen werden. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, deren Qualifikation mindestens durch eine betriebliche Ausbildung von drei Monaten gekennzeichnet ist. Die Tätigkeit des Hauswarts ist eine solche Tätigkeit eines angelernten Arbeiters, denn die hierfür erforderlichen Qualifikationen können nicht durch einen Ungelernten innerhalb einer Zeit von unter drei Monaten erworben werden. Während die Hauswartausbildung für behinderte Menschen mit einer Zeitdauer von drei Jahren angeboten wird, dauern Weiterbildungslehrgänge in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten (so die Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Datenbank "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit). Auf dem Arbeitsmarkt werden auch gerade Bewerber mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Installateur, Elektriker oder Schlosser oder mit gleichwertigen Kenntnissen für die Tätigkeit als Hauswart und Haustechniker gesucht und dann in einer kurzen Einarbeitungszeit betrieblich eingearbeitet. Hiernach ist die VerW.ung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Hauswartes auch sozial zumutbar (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2010, L 20 R 79/07, veröffentlicht in Juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Damit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig und die Berufung war damit zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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