Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 531/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2246/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Durch die am 11. August 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG hat sich an der Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Verfahren der Hauptsache nichts geändert.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Oktober 2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K, F Platz, S, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren, in dem er nach seinen letzten Berechnungen in der Beschwerdeschrift für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2006 nur noch die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (205,19 EUR (errechneter Gesamtbetrag) – 167,57 EUR (bewilligter Betrag) =) 37,62 EUR monatlich begehrt, Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 zu bewilligen.
Hierbei erweist sich die Beschwerde zunächst in ihrer Gesamtheit gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zulässig. Denn sie ist nicht nur form- und fristgerecht eingelegt worden, sondern auch statthaft.
Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG greift nicht ein. Denn ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 – 4 SGG, der mangels Übergangsregelung nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf den vorliegenden Fall bereits in seiner am 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1127) vom 5. August 2010 Anwendung findet, liegt nicht vor. Überdies kommt eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus Sicht des Senats nicht in Betracht.
Soweit nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt worden ist, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache, der nach den Berechnungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift (37,62 EUR x 6 =) 225,72 EUR beträgt, den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, ist diese Vorschrift trotz der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren der Prozesskostenhilfe angeordneten entsprechenden Anwendung der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren (auch bei Berücksichtigung des in diesem Verfahren maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Beschwerde – wie hier – nach dem 1. April 2008 eingegangen ist. Denn schon mit der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des § 172 Abs. 3 SGG hatte der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats eine klare und eigenständige Regelung dazu geschaffen, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist, und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Wert des Beschwerdegegenstandes. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowohl in Verfahren der Hauptsache als auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausgeschlossen, wenn die ablehnende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt gewesen ist, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hieraus war im Umkehrschluss zu folgern, dass – unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache – die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 1 SGG dann statthaft war, wenn das Sozialgericht – wie hier – die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hatte. § 172 Abs. 3 SGG enthielt insoweit eine spezielle und abschließende Regelung, die für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keinen Raum mehr ließ (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH – m. w. N., zitiert nach juris).
An der Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Verfahren der Hauptsache hat sich durch die am 11. August 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG nichts geändert. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist zwar um einen Halbsatz ergänzt worden, wonach die Beschwerde nunmehr auch dann ausgeschlossen ist, wenn sie Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag betrifft und in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dieser Halbsatz findet jedoch nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung, wie sich seiner Einbindung in die sich allein auf derartige Verfahren beziehende Nr. 1 des § 172 Abs. 3 SGG sowie dem ausdrücklichen Zusatz entnehmen lässt, dass die Ergänzung nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag "im Rahmen dieser Verfahren" gilt. Darüber hinaus folgt dies auch aus den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, ausweislich derer durch die Gesetzesänderung (lediglich) verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf in BR-Drucksache 152/10, S. 23). Soweit der Bundesrat in seiner am 7. Mai 2010 beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen hatte, dass ein entsprechender Beschwerdeausschluss auch für die Verfahren der Hauptsache vorgesehen werden sollte, um hierdurch den in der Rechtsprechung über die Reichweite des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführten Meinungsstreit zu beenden (vgl. BR-Drucksache 152/10 (Beschluss), S. 5), ist dieser Vorschlag nicht Gesetz geworden. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Meinungsstreit durch den Gesetzgeber nunmehr in die andere Richtung beendet worden ist als vom Bundesrat befürwortet, die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Hauptsacheverfahren mithin weiterhin – auf der Grundlage von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG – nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die zulässige Beschwerde ist aber nur in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 vor. Denn der Kläger, der bezieht, ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen. Überdies hat seine Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei für die Angleichung von denjenigen Bemittelten auszugehen ist, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen darf, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen – ebenso wie im Übrigen komplexe Tatfragen – in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09 –, zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich für die vom Kläger erhobene Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen. Hierbei kann offen bleiben, ob es für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (ebenso wie nach ganz überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung für die Bedürftigkeitsprüfung) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts ankommt (so z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 73 a RdNr. 7 d und 13 d) oder diesbezüglich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags maßgeblich ist, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 RdNr. 14 a), oder auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen ist, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: November 2009, § 166 RdNr. 52 f.). Denn auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) die für die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie maßgeblichen Fragen, welche Kosten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Eigenheimen gehören, zwischenzeitlich weitgehend beantwortet und insbesondere entschieden hat, dass eine Instandhaltungskostenpauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen zu zählen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, zitiert nach juris), und es für die Entscheidung des Falles bei saldierender Betrachtung möglicherweise auch nicht mehr darauf ankommt, ob als Heizkosten (wie vom Sozialgericht vermutlich mangels entsprechenden Nachweises sonstiger Kosten angenommen) nur die Gasabschlagszahlungen zu berücksichtigen sind oder auch die Aufwendungen für die Beschaffung von Brennholz anerkannt werden können, ist die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hier aus einem anderen Grund auch heute noch zu bejahen. Denn es muss hier jedenfalls noch geklärt werden, wie die vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens mit seinen Schriftsätzen vom 15. März 2007 und 13. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen zu bewerten sind, er sei bereit, die konkret angefallenen und in der Hausgeldabrechnung 2006 ausgewiesenen Instandhaltungs- und Bankgebühren anteilig zu berücksichtigen. Sollten diese Erklärungen so auszulegen sein, dass der Beklagte hiermit (und zwar über die vom Kläger für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2006 inzwischen nur noch geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,62 EUR monatlich hinaus) anerkannt hätte, dass dem Kläger für die streitige Zeitspanne weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (479,34 EUR (Instandhaltungskosten) + 5,88 EUR (Bankgebühren) =) 485,22 EUR: 12 = 40,44 EUR monatlich zustehen, wirkte sich dies in rechtserheblicher Weise auf die Entscheidung des Falles aus. Die Frage, ob den Erklärungen diese Wirkung zuzumessen ist oder wie sie gegebenenfalls sonst zu verstehen sind, muss jedoch im Klageverfahren beantwortet werden. Eine Klärung in dem diesem Verfahren nur vorgelagerten Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
Angesichts dessen, dass der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt und ein verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst aufkommen müsste, das Klageverfahren ebenfalls führen würde, erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt K beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. Sie ist geboten, weil die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt mit Blick auf die im vorliegenden Fall anstehenden Probleme erforderlich erscheint.
Für die Zeit vor dem 27. Juni 2006 war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ab wann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am 27. Juni 2006 eingetreten, weil erst an diesem Tag die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 4, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren, in dem er nach seinen letzten Berechnungen in der Beschwerdeschrift für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2006 nur noch die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (205,19 EUR (errechneter Gesamtbetrag) – 167,57 EUR (bewilligter Betrag) =) 37,62 EUR monatlich begehrt, Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 zu bewilligen.
Hierbei erweist sich die Beschwerde zunächst in ihrer Gesamtheit gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zulässig. Denn sie ist nicht nur form- und fristgerecht eingelegt worden, sondern auch statthaft.
Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG greift nicht ein. Denn ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 – 4 SGG, der mangels Übergangsregelung nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf den vorliegenden Fall bereits in seiner am 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1127) vom 5. August 2010 Anwendung findet, liegt nicht vor. Überdies kommt eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus Sicht des Senats nicht in Betracht.
Soweit nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt worden ist, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache, der nach den Berechnungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift (37,62 EUR x 6 =) 225,72 EUR beträgt, den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, ist diese Vorschrift trotz der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren der Prozesskostenhilfe angeordneten entsprechenden Anwendung der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren (auch bei Berücksichtigung des in diesem Verfahren maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Beschwerde – wie hier – nach dem 1. April 2008 eingegangen ist. Denn schon mit der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des § 172 Abs. 3 SGG hatte der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats eine klare und eigenständige Regelung dazu geschaffen, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist, und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Wert des Beschwerdegegenstandes. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowohl in Verfahren der Hauptsache als auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausgeschlossen, wenn die ablehnende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt gewesen ist, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hieraus war im Umkehrschluss zu folgern, dass – unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache – die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 1 SGG dann statthaft war, wenn das Sozialgericht – wie hier – die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hatte. § 172 Abs. 3 SGG enthielt insoweit eine spezielle und abschließende Regelung, die für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keinen Raum mehr ließ (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH – m. w. N., zitiert nach juris).
An der Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Verfahren der Hauptsache hat sich durch die am 11. August 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG nichts geändert. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist zwar um einen Halbsatz ergänzt worden, wonach die Beschwerde nunmehr auch dann ausgeschlossen ist, wenn sie Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag betrifft und in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dieser Halbsatz findet jedoch nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung, wie sich seiner Einbindung in die sich allein auf derartige Verfahren beziehende Nr. 1 des § 172 Abs. 3 SGG sowie dem ausdrücklichen Zusatz entnehmen lässt, dass die Ergänzung nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag "im Rahmen dieser Verfahren" gilt. Darüber hinaus folgt dies auch aus den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, ausweislich derer durch die Gesetzesänderung (lediglich) verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf in BR-Drucksache 152/10, S. 23). Soweit der Bundesrat in seiner am 7. Mai 2010 beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen hatte, dass ein entsprechender Beschwerdeausschluss auch für die Verfahren der Hauptsache vorgesehen werden sollte, um hierdurch den in der Rechtsprechung über die Reichweite des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführten Meinungsstreit zu beenden (vgl. BR-Drucksache 152/10 (Beschluss), S. 5), ist dieser Vorschlag nicht Gesetz geworden. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Meinungsstreit durch den Gesetzgeber nunmehr in die andere Richtung beendet worden ist als vom Bundesrat befürwortet, die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Hauptsacheverfahren mithin weiterhin – auf der Grundlage von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG – nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die zulässige Beschwerde ist aber nur in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 vor. Denn der Kläger, der bezieht, ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen. Überdies hat seine Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei für die Angleichung von denjenigen Bemittelten auszugehen ist, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen darf, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen – ebenso wie im Übrigen komplexe Tatfragen – in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09 –, zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich für die vom Kläger erhobene Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen. Hierbei kann offen bleiben, ob es für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (ebenso wie nach ganz überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung für die Bedürftigkeitsprüfung) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts ankommt (so z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 73 a RdNr. 7 d und 13 d) oder diesbezüglich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags maßgeblich ist, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 RdNr. 14 a), oder auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen ist, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: November 2009, § 166 RdNr. 52 f.). Denn auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) die für die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie maßgeblichen Fragen, welche Kosten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Eigenheimen gehören, zwischenzeitlich weitgehend beantwortet und insbesondere entschieden hat, dass eine Instandhaltungskostenpauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen zu zählen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, zitiert nach juris), und es für die Entscheidung des Falles bei saldierender Betrachtung möglicherweise auch nicht mehr darauf ankommt, ob als Heizkosten (wie vom Sozialgericht vermutlich mangels entsprechenden Nachweises sonstiger Kosten angenommen) nur die Gasabschlagszahlungen zu berücksichtigen sind oder auch die Aufwendungen für die Beschaffung von Brennholz anerkannt werden können, ist die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hier aus einem anderen Grund auch heute noch zu bejahen. Denn es muss hier jedenfalls noch geklärt werden, wie die vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens mit seinen Schriftsätzen vom 15. März 2007 und 13. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen zu bewerten sind, er sei bereit, die konkret angefallenen und in der Hausgeldabrechnung 2006 ausgewiesenen Instandhaltungs- und Bankgebühren anteilig zu berücksichtigen. Sollten diese Erklärungen so auszulegen sein, dass der Beklagte hiermit (und zwar über die vom Kläger für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2006 inzwischen nur noch geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,62 EUR monatlich hinaus) anerkannt hätte, dass dem Kläger für die streitige Zeitspanne weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (479,34 EUR (Instandhaltungskosten) + 5,88 EUR (Bankgebühren) =) 485,22 EUR: 12 = 40,44 EUR monatlich zustehen, wirkte sich dies in rechtserheblicher Weise auf die Entscheidung des Falles aus. Die Frage, ob den Erklärungen diese Wirkung zuzumessen ist oder wie sie gegebenenfalls sonst zu verstehen sind, muss jedoch im Klageverfahren beantwortet werden. Eine Klärung in dem diesem Verfahren nur vorgelagerten Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
Angesichts dessen, dass der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt und ein verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst aufkommen müsste, das Klageverfahren ebenfalls führen würde, erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt K beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. Sie ist geboten, weil die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt mit Blick auf die im vorliegenden Fall anstehenden Probleme erforderlich erscheint.
Für die Zeit vor dem 27. Juni 2006 war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ab wann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am 27. Juni 2006 eingetreten, weil erst an diesem Tag die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 4, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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