L 5 KR 1991/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 749/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1991/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.3.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Klägerin seit dem 1.8.1977 in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 (ihres Ehemannes) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Die 1952 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen Nr. 4 (Heirat am 17.8.1973). Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Die Klägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt. Zum 1.8.1977 nahm sie eine Tätigkeit in der Arztpraxis des als Arzt approbierten und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Beigeladenen Nr. 4 auf. Dieser meldete sie bei der Beklagten als für die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständiger Einzugsstelle nach Maßgabe der seinerzeit noch geltenden Datenerfassungsverordnung als Beschäftigte zur Sozialversicherung an. Seitdem ist die Klägerin auch Mitglied der Beklagten. Der Beigeladene Nr. 4 erstattete in der Folgezeit auch die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresmeldungen, in denen die Klägerin als Beschäftigte angegeben wurde.

Am 28.9.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gaben die Klägerin und der Beigeladene Nr. 4 unter dem 20.9.2006 an, die Klägerin sei für die Abrechnung, die Praxisorganisation, den Einkauf, die Buchhaltung, die Gehaltsabrechnung, das Personalwesen und zum Teil auch für die Patientenbetreuung bei Urlaubsabwesenheit der anderen Praxismitarbeiter zuständig. Die Tätigkeit werde aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgeübt. Die Klägerin, ohne deren Mitarbeit eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müsste, sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb (die Arztpraxis) des Beigeladenen Nr. 4 eingegliedert und an Weisungen des Beigeladenen Nr. 4 hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit nicht gebunden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke an der Führung der Praxis mit; die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Im Arbeitsvertrag seien ein Urlaubsanspruch und eine Kündigungsfrist vereinbart worden. Bei Arbeitsunfähigkeit werde das regelmäßig auf ein privates Konto der Klägerin überwiesene Arbeitsentgelt fortgezahlt. Es entspreche wegen eines stark erweiterten Aufgabenbereichs nicht dem tariflichen bzw. ortsüblichen Gehalt (einer Arzthelferin); außerdem hafte die Klägerin als Mitbürgin für Geschäftsdarlehen. Sie erhalte zusätzlich zum Arbeitsentgelt weitere Bezüge (3.000 EUR). Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Der Beigeladene Nr. 4 sei als freiberuflicher (niedergelassener) Arzt tätig. Die Klägerin sei an der Praxis zu 50% beteiligt und habe Bürgschaften in Höhe von 250.000 EUR sowie Sicherheiten in Höhe von 200.000 EUR übernommen. Die Praxiseinrichtung, medizinische Geräte, eine EDV-Anlage und ein Kraftfahrzeug stünden als Anlagevermögen im Alleineigentum/Miteigentum der Klägerin.

Im Arbeitsvertrag (ohne Datum) der (als Arbeitnehmerin bezeichneten) Klägerin ist vereinbart, dass diese als Arzthelferin beim (als Arbeitgeber bezeichneten) Beigeladenen Nr. 4 tätig wird und außerdem sämtliche kaufmännischen Arbeiten einschließlich der Buchführung erledigt (§ 1). Sie erhält ein festes Monatsgehalt in Höhe von (seinerzeit) 2.300,00 DM und ein zusätzliches 13. Gehalt, zahlbar mit dem Novembergehalt. Im Übrigen hat sie Anspruch auf sämtliche tariflichen Leistungen und die Bezüge sind jährlich neu zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 2). Das Gehalt wird auf ein (näher bezeichnetes) Konto überwiesen (§ 3). Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden wöchentlich (§ 5). Im Krankheitsfall wird das Gehalt für 3 Monate ab dem Ende der Frist für die gesetzliche Entgeltfortzahlung – unter Abzug des von der Krankenkasse gewährten Krankengeldes - weitergezahlt (§ 6). Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage und ist mit dem Beigeladenen Nr. 4 unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange abzustimmen; ggf. ist der Urlaubsanspruch abzugelten (§ 7). Der Arbeitsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden (§ 8).

Ergänzend gab die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten unter dem 10.11.2006 an, die hälftige Beteiligung an der Praxis des Beigeladenen Nr. 4 folge aus ihrer Mithaftung für alle Geschäftsdarlehen. Außerdem sei sie für alle Geldgeschäfte und Konten der Praxis zeichnungs- und unterschriftsberechtigt. Gem. § 17 Abs. 1 MBO könne sie auch jederzeit Eigentümerin einer Arztpraxis sein. In einer Beschreibung ihrer Tätigkeit führte die Klägerin aus, sie habe während der vergangenen 28 Jahre die Erledigung sämtlicher Zahlungs-, Finanzierungs- und Buchhaltungsvorgänge sowie die strategische Entwicklung und Ausrichtung der Praxis übernommen. Sie habe auch alle Termine beim Steuerberater und beim Finanzamt wahrgenommen. Außerdem habe sie die Abrechnung der Arztleistungen für Kassen- und Privatpatienten erledigt und sich um alle Belange der Kassenärztlichen Vereinigung gekümmert. Sie sei für die Koordination des Personalwesens, die Einstellungen und Entlassungen sowie die Organisation der Öffnungszeiten (Wochenend- und Nachtdienste) zuständig, habe die Betriebsmittel eingekauft und sei bei Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern im operativen Tagesgeschäft eingesprungen. Ihre Arbeitszeit betrage 240- 280 Stunden pro Monat bzw. 50-70 Stunden in der Woche, wobei sie auch am Sonntag und in der Nacht arbeite. Die Urlaubstage, die ihr laut Arbeitsvertrag zustünden, seien von ihr oft nicht genommen und Überstunden seien nicht vergütet worden. Im Übrigen habe sie an über 100 Fortbildungen teilgenommen, die sie selbst bezahlt und für die sie keinen Ausgleich erhalten habe. Schließlich habe sie keine geregelte Arbeitszeit und besitze Prokura für alle Geschäftskonten und Geschäftsdarlehen.

Die Klägerin legte außerdem einen mit der Kreissparkasse L. abgeschlossenen Darlehensvertrag (des Beigeladenen Nr. 4) über ein Darlehen von 500.000 EUR vor. Zur Sicherung des Darlehens hat die Klägerin am 25.6.2003 eine Bürgschaft über 500.000 EUR übernommen; außerdem bestehen dingliche Sicherungen durch Grundschulden sowie Sicherungsabtretungen von Lebensversicherungen.

Mit Bescheid vom 16.11.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit 1.8.1977 zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben im Feststellungsbogen wiesen überwiegend auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hin. Die Übernahme von Sicherheiten falle für das Gesamtbild der Tätigkeit nicht ausschlaggebend ins Gewicht.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, arbeitsvertragliche Regelungen würden für jeden Geschäftsführer einer GmbH getroffen, unabhängig davon, ob er an der Gesellschaft beteiligt sei oder nicht. Die Urlaubsansprüche seien in den vergangen 29 Jahren nie ausgeschöpft worden. Angesichts der hohen Arbeitszeit entspreche ihr Arbeitsentgelt nicht dem üblichen Tariflohn einer Arzthelferin und es sei bei geschäftlichen Engpässen so gut wie nie regelmäßig gezahlt worden. Sonderzahlungen erhielten auch geschäftsführende Gesellschafter; deren Arbeitsentgelt werde ebenfalls auf private Konten überwiesen. Lohnsteuer habe nur wegen der fehlerhaften Beurteilung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status abgeführt werden müssen. Schließlich werde auch das Gehalt eines geschäftsführenden Gesellschafters als Betriebsausgabe gebucht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe von der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 eine Anmeldung der Klägerin als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin zum 1.8.1977 sowie die jährlich zu erstellenden Jahresmeldungen erhalten. Der Beigeladene Nr. 4 habe die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt und die entsprechenden Entgeltmeldungen abgegeben. Die Klägerin sei auch nicht Mitinhaberin der Praxis, weswegen Mitunternehmerschaft nicht vorliege. Sie könne für die Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 nicht rechtsverbindlich handeln. Die Klägerin trage auch kein Unternehmerrisiko, was u.a. eine Beteiligung an Gewinn und Verlust des Unternehmens voraussetzen würde. Die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen ihres Ehemannes genüge hierfür nicht, zumal Banken Darlehen regelmäßig nur gewährten, wenn der andere Ehegatte Sicherungen dieser Art leiste. Deswegen könne die Klägerin die Geschicke des Unternehmens nicht beeinflussen. Die Klägerin erhalte ein arbeitsvertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt, das über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine bloße Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehe. Weisungsrechte würden im Hinblick auf die weniger stark ausgeprägte Abhängigkeit unter Familienangehörigen nur mit Einschränkungen ausgeübt. Das dem Beigeladenen Nr. 4 zustehende Weisungsrecht bleibe davon aber unberührt. Vom Arbeitsentgelt der Klägerin habe man Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Es werde als Betriebsausgabe verbucht und zur freien Verfügung der Klägerin ausgezahlt. Die Fachkenntnisse der Klägerin seien Voraussetzung für die Übertragung von Leitungsaufgaben, begründeten jedoch nicht den Status einer Mitunternehmerin. Schließlich seien die Klägerin und der Beigeladene Nr. 4 selbst über 29 Jahre vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen.

Am 26.2.2007 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung legte sie weitere Unterlagen über (seit 1977) übernommene Bürgschaften/Mitverpflichtungen für Darlehen des Beigeladenen Nr. 4 vor und machte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag handele es sich um einen rein formalen Vertrag aus steuerlichen Gründen, der aber tatsächlich zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden sei. Vielmehr habe sie von Anfang an die kaufmännische Leitung der Arztpraxis, in die sie nicht wie eine abhängig Beschäftigte eingegliedert gewesen sei, wahrgenommen; der Beigeladene Nr. 4 habe ein etwaiges Weisungsrecht nicht ausgeübt. Das Vertragsarztrecht bzw. das ärztliche Berufsrecht hindere sie nicht daran, Mitinhaberin der Arztpraxis bzw. Mitunternehmerin neben dem Beigeladenen Nr. 4 zu sein, zumal Geldgeber bzw. Mitunternehmer vielfach Ärzten die komplette Praxiseinrichtung zur Verfügung stellten. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf vertragliche bzw. rechtliche Gestaltungen an. Aufgrund ihrer umfassenden Vollmacht habe sie rechtsverbindlich für die Praxis des Beigeladenen Nr. 4 handeln können. Aus der Übernahme einer Bürgschaft über insgesamt 500.000 EUR folge ein erhebliches Unternehmerrisiko. Die damalige Anmeldung zur Sozialversicherung, die Verbuchung ihres Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen seien für ihren sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Belang. Entscheidend sei vielmehr, ob sie im zurückliegenden Zeitraum der Sozialversicherungspflicht unterlegen sei. Für die Leitung des kaufmännischen Bereichs könne - entgegen den Angaben im Feststellungsbogen – u.a. im Hinblick auf den notwendigen Arbeitseinsatz und die Besonderheiten eines Familienunternehmens keine andere Arbeitskraft eingestellt werden.

Das Sozialgericht holte Auskünfte der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg ein. Unter dem 20.6.2007 führte die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg aus, die Tätigkeit einer Arzthelferin als selbständige Unternehmerin in der Praxis eines Arztes sei berufsrechtlich nicht zulässig. Der Arzt könne eine Arzthelferin nur im Angestelltenverhältnis beschäftigen. Eine Arztpraxis dürfe auch nur von einem Arzt betrieben werden. Gemäß § 23b der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg könnten zwar medizinische Kooperationsgemeinschaften zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe gegründet werden. Mit einer Arzthelferin sei dies jedoch nicht möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg teilte unter dem 12.7.2007 mit, Arzthelferinnen dürften in einer (Vertrags-)Arztpraxis nur als medizinisches Hilfspersonal eingesetzt werden.

Die Klägerin bekräftigte abschließend, es sei rechtlich zulässig, als Mitunternehmerin gemeinsam mit dem Beigeladenen Nr. 4 in dessen Arztpraxis tätig zu sein. Nach einem Merkblatt der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom April 2006 könnten Ärzte auch mit Angehörigen staatlich anerkannter Pflegeberufe eine Kooperationsgemeinschaft eingehen. Ihr sei mit Urkunde des Regierungspräsidiums N. vom 1.4.1972 die Erlaubnis erteilt worden, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenschwester auszuüben; daher dürfe sie auch gleichberechtigt neben ihrem Ehemann in dessen Praxis tätig werden.

Die Beigeladene Nr. 1 schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezog, an.

In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 26.3.2010 legte die Klägerin (ohne dass dies in der Sitzungsniederschrift festgehalten ist) offenbar eine weitere Stellungnahme der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg vom 22.8.2007 vor; sie befindet sich nicht bei den Akten des Sozialgerichts. Danach sei eine medizinische Kooperationsgemeinschaft mit einer Krankenschwester generell möglich, da die Ausbildung zur Krankenschwester eine staatliche Ausbildung im Gesundheitswesen darstelle. Bei der Durchführung von pflegerischen Leistungen handele es sich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Krankenschwester, d.h. die pflegerischen Maßnahmen lägen allein in ihrer Verantwortung (sog. Durchführungsverantwortung). Es müsse jedoch unbedingt auf die Trennung der Verantwortungsbereiche des Arztes und der Krankenschwester geachtet werden. Außerdem trage der Arzt die sog. Anordnungsverantwortung. Dazu gehöre, dass er sich davon überzeuge, dass die Krankenschwester die ärztlichen Anordnungen verstanden habe und in der Lage sei, diese auszuführen.

Ergänzend trug die Klägerin (was in der Sitzungsniederschrift ebenfalls nicht festgehalten wurde) vor, sie sei nicht nur mit den kaufmännischen Aufgaben betraut, sondern kümmere sich auch selbständig um die Patientinnen, insbesondere die Schwangeren. Letztere berate sie und verabreiche ihnen auch gegebenenfalls Spritzen bzw. betreue sie im Rahmen des Notdienstes.

Mit Urteil vom 26.3.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin seit 1.8.1977 in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (vgl. § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). Das ergebe die Gesamtwürdigung aller hierfür nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Umstände. So habe die Klägerin mit dem Beigeladenen Nr. 4 einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem ein festes Monatsgehalt für eine bestimmte Arbeitsleistung, eine feste Wochenarbeitszeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen, Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall sowie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart seien. Das auf ein Privatkonto der Klägerin überwiesene Gehalt sei als Betriebsausgabe gebucht und es seien Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. All das spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass man den Arbeitsvertrag allein aus steuerlichen Gründen abgeschlossen habe, sei unschädlich, zumal der Vertrag offensichtlich weder schriftlich noch mündlich gekündigt worden sei. Außerdem habe sich die Tätigkeit der Klägerin entsprechend den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gestaltet. Die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts (anfangs monatlich 2.300,00 DM, zuletzt 3.000 EUR) unterstreiche ebenfalls das Vorliegen einer Beschäftigung, da es über bloße Unterhaltsleistungen unter Ehegatten deutlich hinausgehe und im Hinblick auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin als Arzthelferin bzw. kaufmännische Angestellte in der Praxis ihres Ehegatten als leistungsentsprechend anzusehen sei (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.2.2004, - L 1 AL 57/07 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Daran ändere es nichts, dass die Klägerin nach eigenen Angaben 60 Wochenstunden arbeite, Überstunden nicht vergütet bekomme und ihren Urlaubsanspruch nicht voll ausschöpfe, da derartiges bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten nicht ungewöhnlich sei. Im Versicherungsverlauf der Klägerin seien mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten regelmäßige Gehaltszahlungen gespeichert. Ihr Tätigkeitsspektrum habe (u.a.) kaufmännische Aufgaben umfasst, die auch in das jeweilige Unternehmen eingegliederte, abhängig Beschäftigte nicht anders zu erledigen hätten. Dem dienten die Erteilung von Kontovollmacht über Geschäftskonten und das Recht zum Abschluss von Verträgen; auf eine unternehmerische Tätigkeit weise das nicht hin. Der Klägerin sei eine formale Rechtsposition als Praxismitinhaberin nicht eingeräumt worden. Alleiniger Inhaber der Praxis sei vielmehr der Beigeladene Nr. 4. Dieser sei nach außen auch allein haftbar. Daher möge dahin stehen, ob eine medizinische Kooperationsgemeinschaft mit der Klägerin rechtlich überhaupt möglich wäre. Die Klägerin sei dem Weisungsrecht des Beigeladenen Nr. 4 unterworfen gewesen, zumal nur dieser als Arzt die Betreuung der Patientinnen (im weitesten Sinne) übernehmen könne. Dass die Klägerin ihre Aufgaben bei der kaufmännischen Leitung der Praxis weitgehend weisungsfrei und selbständig erfüllt habe, sei bei Diensten höherer Art üblich und spreche daher nicht für eine selbständige Tätigkeit; das Weisungsrecht des Arbeitgebers sei hier zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert. Gleiches gelte für die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen, wie die eigenständige Einstellung von Personal. Mit der Beschäftigung der Klägerin habe man die Einstellung einer fremden Arbeitskraft eingespart. Die Klägerin habe schließlich ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Die Mitunterzeichnung von Darlehensverträgen und die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen des Beigeladenen Nr. 4 (zuletzt im Gesamtvolumen von 500.000 EUR) seien für Arbeitnehmer zwar untypisch, freilich nicht ausgeschlossen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.12.2003, - L 1 KR 110/02 -). Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Mitunterzeichnung von Darlehensverträgen bzw. die Übernahme von Bürgschaften durch den Ehepartner des Unternehmers von den Geldinstituten häufig gefordert würden. Das begründe (zumindest für sich allein) den (Mit-)Unternehmerstatus des Ehegatten nicht. Diesem erwachse aus der Sicherheitsleistung nicht die Befugnis, die Geschicke des Betriebes zu beeinflussen (Bayerisches LSG, Urt. v. 8.10.2009, - L 4 KR 237/08 -); die Klägerin sei deswegen auch nicht Praxisinhaberin geworden (Bayerisches LSG, Urt. v. 12.02.2008, - L 5 KR 374/07 -). Die Klägerin und der Beigeladene Nr. 4 hätten von 1977 bis heute sozialversicherungsrechtlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gelebt. Wäre eine echte Mitunternehmerschaft mit allen Konsequenzen (u.a. Haftung, Verlust des Schutzes der Arbeitslosen- und Rentenversicherung) gewollt gewesen, hätten sie dies nach außen deutlich machen müssen.

Auf das ihr am 22.4.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.4.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht habe zu Unrecht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen. Dafür spreche nur, dass der Beigeladene Nr. 4 formal als Inhaber des Einzelunternehmens eingetragen sei. Unerheblich sei dessen Befugnis zur Erteilung von Weisungen. Vielmehr komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsalltag, in dem das Weisungsrecht nicht ausgeübt worden sei, und nicht auf rechtliche Vereinbarungen, etwa in einem Arbeitsvertrag, an. Den Schutz der Sozialversicherung bzw. Sozialversicherungspflicht habe man unbeschadet der seinerzeit vorgenommenen Arbeitgebermeldung des Beigeladenen Nr. 4 nicht gewollt. Sie habe eine andere Arbeitskraft auch nicht ersetzt. Das Arbeitsverhältnis habe man nur (pro forma) für die Finanzverwaltung (zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile), aber nicht für die Sozialverwaltung abgeschlossen; steuerliche Gesichtspunkte seien hier also nicht maßgeblich. Sie habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Die Gründung der Praxis habe man gemeinsam beschlossen und hierfür erhebliche Darlehen aufgenommen, wofür sie Bürgschaften im Volumen von insgesamt 500.000 EUR übernommen und die Praxiseinrichtung, diverse medizinische Geräte, eine EDV-Anlage und ein Kraftfahrzeug eingebracht habe. Andernfalls hätte die Arztpraxis nicht aufgebaut werden können. Bei einer Insolvenz verlöre sie ihre Existenz. Der Beigeladene Nr. 4 könne die Praxis ohne sie nicht betreiben; deswegen arbeite sie weiter, obwohl ein schweres Hautleiden einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtfertigen würde. Sie mache mit ihrem Ehemann höchstens 14 Tage Urlaub im Jahr; der Resturlaub verfalle ersatzlos.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.3.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 zu verurteilen festzustellen, dass sie in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 seit 1.8.1977 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausübt und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung nicht besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Urteile des BSG vom 25.1.2006 (- B 12 KR 30/04 R -) und vom 24.1.2007 (- B 12 KR 31/06 R -). Sie sei zum Erlass der angefochtenen Bescheide als Einzugsstelle zuständig gewesen. Die im Jahr 1977 geltenden Vorschriften hätten den Meldetatbestand eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses nicht vorgesehen; § 7a SGB IV sei erst später in Kraft getreten. Eine selbständige Tätigkeit der Klägerin in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 komme schon mangels Approbation als Ärztin nicht in Frage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell (unten 1) und materiell (unten 2) rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deswegen (auch) unzulässig ist, als Zeiträume betroffen sind, für die einer Beitragserstattung der Verjährungseinwand (§ 27 Abs. 2 SGB IV) entgegenstünde. Hierauf kommt es für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht ausschlaggebend an (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).

1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass sachlich zuständig und die Bescheide sind hinreichend bestimmt und beschränken sich auch nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

a.) Die Beklagte war als Einzugsstelle zum Erlass der angefochtenen Bescheide sachlich zuständig. Sie hat sie zu Recht im Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV erlassen. Ein Anfrageverfahren in der Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 1 (Rentenversicherung) gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IV war nicht durchzuführen.

Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle - die die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse (§ 28h Abs. 1 i. V. § 28i SGB IV) - über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In diesem Verfahren können Feststellungen nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern getroffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.9.2003, - B 12 RA 3/02 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. 15.8.2007, - L 31 KR 128/07 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 -). Das Anfrageverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt. Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (fakultatives Statusfeststellungsverfahren). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV (Einzugsstelle) die Deutsche Rentenversicherung Bund (als Prüfstelle, § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV- vgl. dazu näher Senatsurteil vom 16.6.2010, - L 5 KR 5179/08 -). Die Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV über das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wurde mit Wirkung vom 1.1.2005 durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. I 2954) eingeführt. Sie bezweckt, dass für in der Praxis besonders prekäre (Status-)Sachverhalte (Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten oder Lebenspartnern, Beschäftigung von Abkömmlingen bzw. Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) von Amts wegen bei einer zentralen Stelle (Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) für alle Sozialversicherungszweige umfassend (vgl. etwa § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III, zum Leistungsrecht der Arbeitsverwaltung) eine verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status herbeigeführt wird (vgl. BT-Drs. 15/5251, S. 4,5). Der "prekäre Sachverhalt" muss sich - so § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV - aus der "Meldung des Arbeitgebers" ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal wird ausdrücklich durch die als Klammerverweisung gefasste Bezugnahme auf § 28a SGB IV, der die Meldepflicht des Arbeitgebers und die Modalitäten und den Inhalt der Arbeitgebermeldung im einzelnen festlegt, konkretisiert. Damit sind andere Quellen für die Feststellung der genannten "prekären Sachverhalte" ausgeschlossen. Eine über den (engen) Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, etwa auf sonstige Mitteilungen, wie Antragsschriftsätze oder zur Statusfeststellung eingereichte Fragebögen, kommt auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht in Betracht (Senatsurteil vom 16.6.2010, - L 5 KR 5179/08 -).

Unter Meldung i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a SGB IV sind allein Anmeldungen des Beschäftigten zu verstehen, da die Meldetatsachen, auf die § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV sich bezieht, auch nur als deren Inhalt vorgeschrieben sind (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV). Eine Anmeldung in diesem Sinne ist gem. § 6 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV, BGBl. I 2006, S. 152) beim Beginn der Beschäftigung zu erstatten; dann kann im Wege des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens sogleich rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Ob auch bei anderen Meldeanlässen, bei denen eine Anmeldung zu erfolgen hat, wie beim Wechsel der Krankenkasse (vgl. § 12 Abs. 1 DEÜV), ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren einzuleiten ist, mag dahinstehen. Jedenfalls genügen Meldungen, die keine Anmeldung im beschriebenen Sinne darstellen, insbesondere Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, § 10 DEÜV) hierfür nicht.

Hier hat die Klägerin bei der Beklagten am 28.9.2006 die Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt und damit das Einzugsstellenverfahren gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eingeleitet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Beigeladenen Nr. 1 den Antrag zur Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen. Die Anmeldung der Klägerin durch den Beigeladenen Nr. 4 (als Arbeitgeber) erfolgte im Jahr 1977 und damit (lange) vor Inkrafttreten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (zum 1.1.2005). Unter Geltung der genannten Vorschrift sind weitere Anmeldungen für die Klägerin (etwa nach § 12 DEÜV) nicht erstattet worden. Die Jahresmeldungen des Beigeladenen Nr. 4 sind nach dem Gesagten nicht von Belang. Dass sich aus dem Antrag der Klägerin auf Einleitung des Einzugsstellenverfahrens das Vorliegen eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses ergibt, ist ebenfalls unerheblich.

b.) Die angefochtenen Bescheide sind inhaltlich ausreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige "Elementenfeststellung".

Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2009, - L 4 R 1540/08 -).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die von der Klägerin beim Beigeladenen Nr. 4 bzw. in dessen Arztpraxis (vor allem in der Praxisverwaltung) ausgeübte Tätigkeit im Bescheid vom 16.11.2006 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beschränkt. Vielmehr ist festgestellt worden, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Klägerin Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2009, - L 4 KR 1540/08 -).

2.) Die Klägerin übt seit dem 1.8.1977 in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt deswegen der Sozialversicherungspflicht.

a.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).

Hinsichtlich des Gesamtbilds der Arbeitsleistung kann es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob der Betreffende im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Inhaber des Unternehmens (etwa die Gesellschafter einer GmbH) persönlich dominiert oder weil diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind (vgl. auch BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). In diesem Fall ist in Wahrheit er der selbständig tätige Unternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere für den (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH angenommen, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden war (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -; Urt. v. 17.5.2001, - B 12 KR 34/00 R -; Urt. v. 6.3.2003, - B 11 AL 25/02 R -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2004, - L 9 AL 150/02 -). Familiäre Bindungen können danach einerseits einen ansonsten nicht bestehenden Unternehmerstatus in Sonderfällen begründen. Andererseits schließen sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von vornherein aus. Unschädlich ist vor allem, dass die Abhängigkeit des Beschäftigten bei familiärer Verbundenheit im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und Weisungsrechte deshalb möglicherweise (nur) mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 17.12.2002, - B 7 AL 34/02 R - m.w.N.). Für die Abgrenzung des sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von der nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund familienhafter Zusammengehörigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BSGE 3, 30, 39 ff.; 19, 1, 4 ff. = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 74, 275, 278 ff. = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11 S. 30; und s. auch Urteil v. 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -). Im einzelnen (so BSGE 74, 275) kann auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Diese wurde mit dem Urteil des BSG vom 5.4.1956 (BSGE 3,30,40 "Meistersohn") eingeleitet und ist sodann fortgeführt worden (BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff. = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr. 90).

Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis neben der Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb mit einem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Es muss über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen. Abzustellen ist weiter darauf, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ist all das der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Familienangehörige, auch der Ehegatte, auf das Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, wenngleich dies die Abhängigkeit des Beschäftigten indizieren kann (vgl. BSG SozR - 2200 § 165 Nr. 90; BSG, Urt. v. 23.6.1994, - 12 RK 50/93 -). Indizwirkung kann auch der Höhe des gezahlten Entgelts zukommen (BSG, Urt. v. 17.12.2002 (- B 7 AL 34/02 R -). Allerdings schließt eine - auch erheblich - untertarifliche Bezahlung des Verwandten ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.9.1996 - 7 RAR 120/95 -; zu alledem auch Senatsurteile v. 30.7.2008, - L 5 KR 5339/08 - und v. 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).

b.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann die Tätigkeit, die die Klägerin seit 1.8.1977 in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 ausübt, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden.

Gegen die Einstufung der Klägerin als Mitunternehmerin neben ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 4, spricht zunächst in "unternehmensrechtlicher" Hinsicht, dass sie am "Unternehmen" - an der Arztpraxis - nicht in einer nach ärztlichem Berufsrecht (verwaltungsrechtlich) zulässigen Kooperationsform beteiligt ist und damit den Status einer (Mit-)Praxisbetreiberin ("Mitunternehmerin") nicht innehat.

Das "Unternehmen" des Beigeladenen Nr. 4 stellt als Arztpraxis einen Gewerbetrieb (im eigentlichen Sinne) nicht dar, da der Arztberuf seiner Natur nach ein freier Beruf ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg v. 19.9.2007, BerufsO-Ä BW). Die Arztpraxis ist, soweit sie nicht in besonderer Rechtsform ausgeübt wird, von der Person des Arztes nicht zu trennen. Sie kann als Einzelpraxis oder in bestimmten Formen der Berufsausübungsgemeinschaft betrieben werden, wobei freilich immer die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung des Arztes gewährleistet sein muss. In Betracht kommen vor allem die Kooperationsformen der Gemeinschaftspraxis, der Praxisgemeinschaft, der Apparategemeinschaft, der Ärztepartnerschaft, das Ärztehaus, die Praxisklinik, medizinische Kooperationsgemeinschaften und der Praxisverbund (vgl. Schlund in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 18 Rdnr. 6). Medizinische Kooperationsgemeinschaften sind gem. § 23b BerufsO-Ä BW (unter engen Voraussetzungen) auch mit Angehörigen staatlich anerkannter Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen möglich. Allerdings ist eine solche Kooperation gem. § 23b Abs. 1 Satz 2 BerufsO-Ä BW nur in der Rechtsform einer (durch schriftlichen Vertrag zu gründenden und in das Partnerschaftsregister einzutragenden Partnergesellschaft - § 3 Abs. 1 bzw. §§ 4, 5 PartGG) nach dem PartGG oder auf Grund eines schriftlichen Vertrags über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet. Der Beigeladene Nr. 4 hat mit der Klägerin (als examinierter Krankenschwester) eine Kooperationsgemeinschaft dieser Art ersichtlich nicht gegründet. Er betreibt seine Arztpraxis vielmehr als Einzelpraxis, in der er die Klägerin als Angestellte auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Die Rechtsmacht, über die Geschicke der Arztpraxis (als "Unternehmen"), etwa über deren fachliche Ausrichtung, Schwerpunkte im Leistungsspektrum und Einzelheiten der Leistungserbringung zu bestimmen, steht allein dem Beigeladenen Nr. 4 zu. Er allein kann durch seine ärztliche ("unternehmerische") Tätigkeit auch den ("Unternehmens"-)Gewinn positiv oder negativ beeinflussen, weswegen die Gewinn- und Verlustrisiken des Selbständigen auch nur ihm zugeordnet sind. Die Haftung gegenüber Dritten, insbesondere den Empfängern von Behandlungsleistung (als Leistungen des "Unternehmens"), trifft ebenfalls nur den Beigeladenen Nr. 4. Ein Unternehmerrisiko trägt die Klägerin folglich nicht, auch wenn die Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet und ihr Arbeitsplatz von deren Fortbestand abhängt. Die rechtliche Zuordnung der Praxisräume und der Praxiseinrichtung ist vorliegend nicht von Belang. Auch wenn der Arzt nicht Eigentümer, sondern Mieter der Praxisräume ist, und die Praxiseinrichtung Dritten, etwa im Rahmen der Sicherungsübereignung zur Darlehenssicherung einer Bank, gehört, bleibt allein der Arzt Praxisinhaber bzw. Praxisbetreiber. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Bürgschaften durch die Klägerin für die dem Beigeladenen Nr. 4 zum Praxisaufbau gewährten Bankdarlehen. Für die Annahme einer Kooperationsgemeinschaft zwischen dem Beigeladenen Nr. 4 und der Klägerin genügt das nach dem Gesagten nicht. Davon abgesehen ist die gemeinsame Haftung von Ehegatten für Kredite auch außerhalb des Geschäftslebens weit verbreitet.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin mit dem Beigeladenen Nr. 4 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dass dafür - so die Klägerin - steuerrechtliche Motive von Bedeutung gewesen seien, ändert nichts daran, dass der nach wie vor gültige Arbeitsvertrag im Streitfall für Rechte und Pflichten der Vertragspartner maßgeblich ist. Die vertraglichen Vereinbarungen werden nicht gegenstandslos, nur weil mit ihnen (auch) ein steuerrechtlich optimales Ergebnis erzielt werden kann.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin sind die arbeitnehmertypischen Rechte und Pflichten festlegt, weswegen die Klägerin folgerichtig auch als Arbeitnehmerin, der Beigeladene Nr. 4 als (deren) Arbeitgeber bezeichnet ist. Als Arbeitsentgelt ist ein auf ein Privatkonto gezahltes festes Monatsgehalt in Höhe von zunächst 2.300 DM brutto zzgl. Weihnachtsgeld vereinbart, das weder als Taschengeld noch als bloße Anerkennung für Gefälligkeiten abgetan werden kann und das ungeachtet dessen, ob es als ortsüblich anzusehen wäre oder dem einschlägigen Tariflohn entspräche (vgl. BSG, Urt. v. 12.9.1996, - 7 RAR 120/ 95), einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Der Klägerin wurde zudem ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt; dabei handelt es sich um ein wesentliches Arbeitnehmerrecht. Vom Gehalt der Klägerin hat man – wie bei Angestellten üblich – Lohnsteuer abgeführt und man hat das Gehalt auch als (steuermindernde) Betriebsausgabe verbucht. Schließlich ersetzt die Klägerin (wie im Feststellungsbogen angegeben) eine fremde Arbeitskraft. Sie hat namentlich Aufgaben in der Verwaltung der Arztpraxis (Abrechnungen, Einkauf, Personalfragen u.ä.) übernommen, mit deren Erfüllung andernfalls ein anderer Angestellter hätte befasst werden müssen. All das belegt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dass die Klägerin Urlaub mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 4 und Praxisinhaber, abstimmt und gemeinsam verbringt und im Übrigen auf (Rest-)Urlaub verzichtet, besagt für ihren sozialversicherungsrechtlichen Status nichts.

Mit der eigenverantwortlichen Erledigung der ihr aufgetragenen Arbeit in der Verwaltung der Arztpraxis (neben der Erbringung von Hilfsdiensten bei der Behandlung der Patienten) hat die Klägerin Aufgaben einer leitenden Angestellten wahrgenommen, die im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R) naturgemäß weitgehend frei von Einzelweisungen des Unternehmers erfüllt werden. Dass sie hierfür über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, versteht sich von selbst und ist für leitende Angestellte typisch. Von diesen wird auch erwartet, dass sie selbständig arbeiten (können). Der Status eines Mitunternehmers erwächst ihnen daraus ebenso wenig wie aus der Erteilung der im Einzelfall notwendigen Vollmachten. Über die Befugnis, nach außen für das jeweilige Unternehmen auftreten und Rechtshandlungen vornehmen zu dürfen, verfügen leitende Angestellte regelmäßig, sofern dies zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist.

Schließlich soll - auch wenn es für den Senat entscheidungserheblich darauf nicht mehr ankommt - im Hinblick auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit der Klägerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern durchweg über lange Jahre als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt worden war. So wurde sie von Anfang an als abhängig Beschäftigte angemeldet und als solche auch in den über viele Jahre nachfolgenden Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2 SGB IV) bezeichnet. Man hat neben der Lohnsteuer regelmäßig den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächliche Beitragsabführung Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt (BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). Gleichwohl tritt in der langjährigen Handhabung der Tätigkeit, die die Klägerin in der Arztpraxis des Beigeladenen Nr. 4 ausübt, eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status hervor, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls unterstreicht, mag es hierauf für das Gesamtbild der Arbeitsleistung auch nicht mehr ausschlaggebend ankommen. Das Unterfangen, nunmehr im Nachhinein die Sozialversicherungsbeiträge von der Solidargemeinschaft der Versicherten wieder "zurückzuholen", kann damit nicht gelingen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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