L 12 AL 117/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 155/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 117/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.05.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Anspruch auf Konkursausfallgeld hat.

Der am ...1940 geborene Kläger war vom 04.02.1998 bis zum 31.03.1999 Bau- und Geschäftsführer der ... GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der Firma durch Kündigung seitens des Arbeitgebers vom 30.12.1998 zum 31.03.1999.

Mit Beschluss vom 17.12.1998 lehnte das Amtsgericht Kleve die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ... GmbH mangels Masse ab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger als Geschäftsführer der Firma ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.12.1998 zugestellt.

Am 01.04.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.1999, da er während dieser Monate kein Arbeitsentgelt erhalten hatte.

Mit Bescheid vom 09.04.1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Konkursausfallgeld mit der Begründung ab, der Kläger mache Entgeltansprüche für Zeiten nach dem Insolvenzereignis geltend, Konkursausfallgeld könne aber nur für Zeiten vor diesem Ereignis bewilligt werden. Im übrigen sei auch die Ausschlussfrist für die Antragstellung versäumt worden.

Hiergegen legte der Kläger am 05.05.1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die ... GmbH sei mindestens bis zum 31.03.1999 noch tätig gewesen. Erst am 22.03.1999 habe die Industrie- und Handelskammer D ... die Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung legte sie dar:

Der Kläger habe die Ausschlussfrist zur Beantragung des Konkurs ausfallgeldes, die am 18.02.1999 endete, versäumt, denn der Antrag sei erst am 01.04.1999 gestellt worden. Eine Nachfrist könne nicht eingeräumt werden, weil der Kläger kein Fristversäumnis "ohne Verschulden" geltend gemacht habe. Er weise auch selbst in den im Zusammenhang mit seinem Konkursausfallgeldantrag eingereichten Unterlagen auf die Konkursabweisung mangels Masse am 17.12.1998 hin. Die Beendigung der Betriebstätigkeit erst nach der Abweisung des Eröffnungsbeschlusses stelle kein neues Insolvenzereignis dar. Es handele sich hier um ein einheitliches Verfahren, denn die Zahlungsunfähigkeit sei bestehen geblieben. Dies ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Konkursantrag am 17.12.1998 mangels Masse abgewiesen, das Arbeitsverhältnis des Klägers deswegen am 31.12.1998 zum 31.03.1999 gekündigt und die Gehaltsansprüche für die Zeit von Januar bis März 1999 nicht befriedigt worden seien. Eine zwischenzeitliche Zahlungsfähigkeit der ... GmbH sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Insolvenzereignis sei somit der 17.12.1998. Konkursausfallgeld könne deshalb nicht gezahlt werden, da über diese Leistungen nur die Gehaltsansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis abgesichert seien. Der Kläger mache jedoch ausschließlich Ansprüche nach dem Insolvenzereignis geltend.

Der Kläger hat am 04.05.1999 Klage erhoben beim Arbeitsgericht W., die an das Sozialgericht Duisburg verwiesen worden ist.

Ergänzend hat er vorgetragen: Eine Zahlungsfähigkeit der Firma könne möglicherweise dann eintreten, wenn die Steuererklärungen der Firma abgegeben würden. Die Steuerschulden, die mit zur Insolvenz der Firma geführt hätten, seien deshalb so hoch, weil sie auf Schätzungen des Finanzamtes beruhten. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Steuerschuld wesentlich geringer sei. Die tatsächliche Steuerschuld habe bislang jedoch noch nicht festgestellt werden können, da noch keine Möglichkeit bestanden habe, die Steuererklärungen abzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 22.03.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat der Auffassung vertreten, die Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Urteil vom 08.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die für zutreffend erachtete Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 Bezug genommen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass eine neue Insolvenz nach einer in Zukunft vielleicht wieder eintretenden Zahlungsfähigkeit der ... GmbH derzeit einen Anspruch auf Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1999 bis 22.03.1999 nicht begründen könne.

Gegen dieses ihm am 27.05.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.06.2000 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger weist erneut auf folgendes hin: Die Firma ... GmbH sei zumindest bis zum 22.03.1999 existent gewesen. Erst danach sei die Löschung im Handelsregister erfolgt. Vor der Löschung im Handelsregister am 11.05.1999 komme ein Insolvenzereignis nicht in Betracht. Zumindest aber müsse ihm eine Nachfrist eingeräumt werden, denn er habe sich sehr wohl mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Die Beklagte habe ihn zudem überhaupt nicht daraufhin gewiesen, dass er Konkursausfallgeld beantragen könne. Von der Möglichkeit, Konkursausfallgeld zu beantragen und der Ausschlußfrist habe er keine Kenntnis gehabt. Die Firma ...GmbH sei nach wie vor existent, nur nicht zahlungfähig. Dann aber müsse die Beklagte Konkursausfallgeld bezahlen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.05.2000 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtenen Urteil für zutreffend. Insolvenzereignis sei der 17.12.1998. In der Ausschlußfrist bis zum 17.02.1999 habe der Kläger keine Ansprüche geltend gemacht. Von einem weiteren Insolvenzereignis nach dem 17.12.1998 könne nicht ausgegangen werden, da selbst der Kläger vortrage, dass die Firma weiterhin nicht zahlungfähig gewesen sei. Im Übrigen könne von einer falschen Beratung der Beklagten keine Rede sein, da sich der Kläger erstmals am 01.04.1999 bei der Beklagten gemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausschlußfrist bereits abgelaufen gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat ebenso vor wie die Akte des Amtgerichtes Kleve 9 N 83/98.

II.Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zu lässig, in der Sache aber nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 153 Abs. 4 SGG. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichtes nichts hinzuzufügen. Ebenso wie das Sozialgericht hält er die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 nach eigener Überzeugung und Überprüfung im vollen Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Berufungsverfahren ist der Kläger in einem Erörterungstermin auf die für wesentlich erachteten Punkte nochmals hingewiesen worden. Der Senat hat den Hinweisen im Protokoll des Erörterungstermins vom 24.01.2001 nichts hinzuzufügen und nimmt ebenfalls hierauf Bezug. Abschließend ist hervorzuheben, dass es auf die Frage der Löschung der Firma im Handelsregister nicht ankommt. Maßgebend ist das Konkursereignis der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse vom 17.12.1998 (§§ 141 a Abs. 3 Nr. 1 AFG). Die Zahlungsfähigkeit der Firma Grenzland danach wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Das Rechtsinstitut der Nachsichtgewährung bei verspäteter Antragsstellung führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Damit kann man nur über eine verspätete Antragstellung hinweg kommen; man kann damit aber kein Insolvenzereignis zeitlich nach hinten verlegen. Bezogen auf den 17.12.1998 macht der Kläger keine rückständigen Gehaltszahlungen geltend. Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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