L 1 R 387/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 158/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 387/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 4/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.

Der am ... geborene Kläger besuchte vom ... bis ... eine Ingenieurschule für Landtechnik. Mit Urkunde vom ... wurde ihm von dieser das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Ab dem ... bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger zunächst als Leiter der Produktionslenkung und ab dem ... als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung in dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) S. tätig. 1975 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Eine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Beschäftigungszeiten vom ... bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Er gehöre nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten. Hiergegen legte der Kläger am 17. März 2003 Widerspruch ein und führte aus, dass er alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfülle. Der VEB KfL sei aus den Maschinen-Ausleih-Stationen hervorgegangen. Er habe auch von seiner Arbeitsaufnahme ab dem 1. November 1971 in dem VEB KfL S. bis zum Ende seiner Beschäftigung in der H. GmbH am 30. Juni 1990 ausschließlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, die der Kläger näher schilderte. Ferner legte er einen Funktionsplan für seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung vor und fügte diverse weitere Unterlagen bei. Darunter befand sich ein Schreiben der "H. GmbH i. G." vom 1. Juni 1990. Darin heißt es: "Mit der Bildung der H. GmbH ab 1. Juni 1990 werden auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen die bisherigen Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem KfL S. bestanden, durch die H. GmbH übernommen". Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, er habe im Juni 1990 als Ingenieur eine Tätigkeit in der H. GmbH ausgeführt. Dabei handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb.

Daraufhin hat der Kläger am 06. August 2003 Klage beim Sozialgericht Stendal (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die H. GmbH sei erst durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 13. Juli 1990 entstanden. Darüber hinaus erhielten Kollegen im gleichen Betrieb ebenfalls bereits diese Zusatzversorgung. Im Weiteren hat er dargelegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der H. GmbH nicht existiere. Zur Begründung der Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, dass der Betrieb überwiegend industriell Neuteile produziert habe. So seien z. B. im Jahre 1980 10.600 Paletten (Kartoffelbehälter aus Metall) und im Jahre 1987 sogar 15.000 Paletten produziert worden. Daneben sei die Aufgabe des VEB KfL S. die Neuproduktion von Rationalisierungsmitteln und von Ersatzteilen für die Landmaschinenindustrie und für die Landwirtschaft sowie die Fertigung, Montage und Instandhaltung landtechnischer Arbeitsmittel und Anlagen gewesen. Weiter sei der VEB KfL S. für die technische Aus- und Weiterbildung für den eigenen Betrieb, für Industriebetriebe und für die Landwirtschaftsbetriebe auch über das damalige Kreisgebiet hinaus zuständig gewesen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu ca. 20 Prozent habe der VEB KfL S. Instandhaltung betrieben. – Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, sie erkenne an, dass der VEB KfL S. dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Allerdings habe der Kläger als Abteilungsleiter Kader keinen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt.

Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB Kombinats für landtechnische Instandhaltung M. und des VEB KfL S. sowie einen Handelsregisterauszug bezüglich der H. GmbH im Aufbau sowie ein Schreiben der H. GmbH vom 16. Juni 1990 beigezogen, wonach die Umwandlung des VEB KfL S. in die H. GmbH ( ...) am 13. Juli 1990 erfolgt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger seine Tätigkeit noch einmal näher erläutert. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beschäftigungszeiten vom ... bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der VEB KfL S. sei am 30. Juni 1990 noch nicht privatisiert gewesen. Maßgeblich sei nicht die gesellschaftsrechtliche Lage, sondern die Frage, wann die Änderung im Register eingetragen worden sei. Es habe sich nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Dieser sei auch als Abteilungsleiter Kader durchgehend ingenieurtechnisch tätig gewesen.

Gegen das ihr am 29. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Kläger gehöre als Abteilungsleiter Kader nicht zu dem Personenkreis, der einen hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt habe. Der Kläger hat einen Feststellungsbescheid der Beklagten zugunsten eines früheren Kollegen sowie eine Bescheinigung des früheren Hauptbuchhalters des VEB KfL S. L. vom 05. Juli 2007 vorgelegt, wonach er eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt habe. Eine für den 27. Februar 2008 anberaumte Verhandlung hat der Senat vertagt, um der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb oder eine Vor-GmbH gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 04. April 2008 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Senat konkrete Ermittlungen nicht mehr anstellen werde. Es komme voraussichtlich auf diese Frage nicht mehr an. Insoweit solle aber der Erörterung in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nicht vorgegriffen werden. Mit Urteil vom 03. Juli 2008 – L 1 R 150/06 – hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger könne nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem unterstellt werden. Es fehle an der sachlichen Voraussetzung, nämlich der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Der Kläger habe nicht im Wesentlichen Aufgaben verrichtet, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehören würden. Als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung habe er im Schwerpunkt seiner Tätigkeit organisatorische Aufgaben wahrzunehmen gehabt, von denen nicht erkennbar sei, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätten oder dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre. Auch nach dem vorgelegten Funktionsplan sei eine Ausbildung als Ingenieur für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig gewesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 13. November 2008 – B 13 RS 72/08 B – das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG habe dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch verwehrt, weil es ihm zu seiner geänderten Rechtsauffassung nicht erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Berufung der Beklagten gegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 zurückzuweisen.

Er trägt dazu unter Berufung auf den ehemaligen Direktor seines Betriebes vor, dass für seine Tätigkeiten im VEB KfL S. ein Ingenieurabschluss erforderlich gewesen sei. Dies gelte sowohl für seine Tätigkeit als Leiter der Produktionslenkung als auch als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Fortbildung. Sein Verantwortungsbereich habe unter anderem die Planung, Organisation und praktische Ausbildung an der gesamten Landtechnik, die Lehrlingsausbildung, die Führerscheinausbildung und die schweißtechnische Ausbildung umfasst. Vom 01. Dezember 1989 bis zum 30. Juni 1990 sei er als stellvertretender Direktor des Betriebes eingesetzt gewesen, und es seien ihm auch operative Aufgaben übertragen worden.

Der Senat hat vom Amtsgericht S. die Registerakte der Nachfolgefirma, der H. GmbH, beigezogen und als Beiakte zu diesem Verfahren genommen. Die Beteiligten sind zum einen darauf hingewiesen worden, dass der erkennende Senat der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Ferner ist ihnen unter Übersendung einer geschwärzten Fassung des Urteils vom 22. Oktober 2009 – L 1 R 168/06 – erläutert worden, dass es sich nach Auffassung des Senats bei den VEB KfL nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens oder um gleichgestellte Betriebe gehandelt hat und deshalb auch die sogenannte betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung zweifelhaft sein könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Dieser hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

1.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder

(1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder

(2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder

(3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder)

in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr.19).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).

2.

Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Rdnr. 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

a)

In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).

Es trifft nach Ansicht des Senats auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Artikel 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Artikel 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. der DDR I, S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Artikels 17 EVertr siehe BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 – dokumentiert in juris, Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Artikel 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Artikel 17 EVertr und Artikel 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorgelegen hat.

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

b)

Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris, Rdnr. 36).

Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

3.

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. In seinem Falle lagen nämlich weder die sachliche Voraussetzung noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger übte am 30. Juni 1990 weder eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit aus (nachfolgend a) noch war er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig (nachfolgend b).

a)

Der Senat bleibt bei seiner im Urteil vom 03. Juli 2008 – L 1 R 150/06 – geäußerten Auffassung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur tätig war. Er hat dort ausgeführt (Seite 8 ff. des Urteilsumdrucks):

"Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung fehlt es an der sachlichen Voraussetzung (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS), d. h. der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Ausdrücklich hat das BSG hierfür verlangt, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt werden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, JURIS). Hierzu hat das BSG jüngst "unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Absatz 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt" (BSG, 23.8.2007, B 4 RS 2/07 R; zu finden über die Homepage des BSG www.bsg.bund.de; siehe auch BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, Rn. 21 - JURIS).

Der Zweck der genannten Rechtsprechung gebietet hier eine enge, wegen der Zielsetzung des Zusatzversorgungssystems hinter dem Wortlaut der früheren Anspruchsnormen zurückbleibende Auslegung. Der Zweck der Rechtsprechung liegt darin, Fehlentscheidungen der Organe der DDR von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten. Diese Prüfung hat den Sinn, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 - B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Absatz 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Maßstäblich ist jetzt das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Solche gesetzeswidrige Willkür hat nicht vorgelegen, wenn entsprechend dem im Gesetzestext veröffentlichten Zweck des Zusatzversorgungssystems Versorgungszusagen unterblieben sind, weil die Beschäftigung nicht von diesem Zweck geprägt war. Im Gegenteil entspricht es rechtsstaatlichen Methoden, gesetzlich ungewollte Bevorzugungen und Benachteiligungen durch eine zweckentsprechende Auslegung von Gesetzen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Landtechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar.

Nach dem vorgelegten Funktionsplan war der Verantwortungsbereich des Klägers als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung wie folgt:

verantwortlich für die Organisation der Arbeit unter aktiver Teilnahme aller Angehörigen der Abteilung für die Sachgebietsqualifizierung, Lehrausbildung, Kaderfahrschule;

verantwortlich für die rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung der Qualifizierungen der Betriebsangehörigen zur effektiven Gestaltung des Betriebsablaufes;

verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Kader der Landwirtschaftsbetriebe des Kreises an der neuen Technik;

verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Lehrausbildung des Betriebes auf der Grundlage der vorgeschriebenen Lehrpläne;

verantwortlich für die Kaderpolitik des Betriebes in Verbindung mit der Erstellung von Kaderentwicklungsplänen und der kaderpolitischen Disziplin;

verantwortlich für die politische, ideologische, pädagogische, methodische und fachliche Anleitung der ihm unterstellten Mitarbeiter.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte nach dem Funktionsplan:

die vollständige und rechtzeitige Vorbereitung der Ausbildungsunterlagen als grundlegende Voraussetzung für einen guten und ungestörten Ausbildungs- und Qualifizierungsablauf;

Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen;

Förderung des politischen und ökonomischen Denkens der Mitarbeiter und Anwendung der kollektiven, persönlichen und materiellen Interessiertheit, Anwendung des Leistungsprinzips;

Leitung der Fahrschule, Lehrausbildung, Qualifizierung, Kader,

Kaderentwicklungsplanung des Betriebes.

Zudem hatte der Kläger nach einer Ergänzung zum Funktionsplan weiterhin die Aufgabe, die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu organisieren (Wachordnung, KfZ-Ordnung, Schlüsselordnung, Telefonordnung) und die Mitarbeiter und Lehrlinge zu sozialistisch denkenden und sozialistisch handelnden Menschen zu erziehen. Ferner hatte er für die Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie für die Auswertung des Unfall- und Krankenstandes in seinem Arbeitsbereich zu sorgen und die Ausbildung der Lehrlinge und die Weiterbildung der Erwachsenen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der Zivilverteidigung zu organisieren. Schließlich hatte der Kläger für die tägliche Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem laut Plan festgelegten Verantwortungsbereich zu sorgen.

Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner dieser geschilderten Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätte noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre.

Eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit ist auch der konkreten Aufgabenschilderung des Klägers nicht zu entnehmen, wobei der Senat offen lässt, ob hier nicht ausschließlich auf den Funktionsplan abzustellen wäre, der rechtlich bindend den Aufgabenbereich des Klägers festlegt. Soweit der Kläger nach seinen Angaben teilweise technisch geprägte Arbeiten im weiteren Sinne tatsächlich durchgeführt hat, handelte es sich ausnahmslos um Arbeiten, die nicht seiner Qualifikation als Ingenieur entsprachen, sondern um niedriger qualifizierte Tätigkeiten.

Dies gilt zunächst für die Arbeiten, die der Kläger in seinem Widerspruch geschildert hat. Danach hat sich seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung auf die Planung, Organisation und praktische Durchführung der gesamten landtechnischen Ausbildung einschließlich Führerscheinausbildung und schweißtechnische Ausbildung erstreckt. Im Detail habe dazu gehört:

Gewinnung und Delegierung von Bewerbern zum Hoch- und Fachschul- sowie Meisterstudium, Betreuung dieser während des Praktikums und Ausübung einer Mentorentätigkeit,

Facharbeiterausbildung in den Berufen Landmaschinen-Traktorenschlosser, Anlagenmonteur, Motorenschlosser, Zerspaner–Mitwirkung in der Prüfungskommission,

Führerscheinausbildung LKW und Traktor,

schweißtechnische Ausbildung (Grund- und aufbauende Prüfungen in den verschiedensten Schweißverfahren),

Hebezeugausbildung (Ausbildung der Bediener für Mobilkräne und Gabelstapler),

Ausbildung von Bedienungspersonal für die Landtechnik (Mähdrescher, Futtererntetechnik, Rüben- und Kartoffelerntetechnik sowie sonstige Technik, zu deren Bedienen ein entsprechender Ausbildungsnachweis erforderlich war).

Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er auch selbst wie beschrieben die Ausbildung nicht nur organisatorisch begleitet, sondern an dieser auch persönlich teilgenommen hat. ( ).

Allerdings unterstanden ihm nach dem Funktionsplan ein Ingenieur für Schulungen, Lehrmeister sowie Fahrlehrer; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm ein Lehrmeister, ein Schweißingenieur, ein Ingenieur für Aus- und Weiterbildung und fünf Fahrlehrer unterstellt waren. Es ist damit nicht erkennbar, dass diese persönliche Ausbildung einen Schwerpunkt des Klägers bildete. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht umfasste seine Ausbildungstätigkeit zudem die Schweißer-, Fahrschul- als auch die Großmaschinenausbildung. Für alle diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass hier eine ingenieurtechnische Ausbildung Voraussetzung wäre; im Gegenteil wurden diese Arbeiten im Schwerpunkt durch die dem Kläger unterstellten Fahrlehrer und den Lehrmeister wahrgenommen. Dies zeigt deutlich, dass es sich insoweit um Arbeiten handelte, für die keine Hochschulausbildung notwendig war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dem Kläger aufgrund solcher aus Sicht eines Ingenieurs unterqualifizierten Tätigkeiten, die nach dem Funktionsplan nicht einmal notwendig vom Kläger durchzuführen waren, die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zuzusprechen. Die Schweißertätigkeit bildet keinen Schwerpunkt oder auch nur einen Teil einer Ingenieursausbildung (vgl. insbesondere das Studienzeugnis des Klägers Bl. 24 Rückseite Verwaltungsakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er zur eigenen vollständigen Durchführung der Schweißerausbildung oder zur Abnahme der Prüfung nicht berechtigt gewesen ist; er hat auch nicht selber geschweißt. Noch weniger ist die Fahrlehrertätigkeit eine ingenieurtechnische Tätigkeit. Die Großmaschinenausbildung erfasst die konkrete Einweisung in die Funktion einer landwirtschaftlichen Großmaschine; auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Anlerntätigkeit durch einen Ingenieur durchzuführen wäre. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass selbst bei dieser konkreten Ausbildung der Lehrlinge durch den Kläger selbst ingenieurtechnisches Wissen notwendig war bzw. vermittelt wurde. Dies kann allenfalls in einem geringen und die Tätigkeit nicht prägenden Umfang stattgefunden haben. Zudem wären dies die Aufgabe der Meister bzw. Fahrlehrer und damit nicht die eines Ingenieurs gewesen.

Aus der Entscheidung des BSG vom 31.3.2004 (Az: B 4 RA 31/03 R) folgt zudem, dass die Vermittlung von ingenieurtechnischem Wissen nicht genügt, denn dies war bei jenem Kläger - einem Lehrer technischer Fächer, der gleichzeitig Ingenieur war und kein anderes technisches Fach studiert hatte - der Fall. Nach § 1 Absatz 1 der 2. DB zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden Lehrer technischer Fächer aber nur ausnahmsweise, soweit sie an den Fach- und Hochschulen tätig waren. Dieser (Ausnahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (BSG, Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS). Dies muss auch für Ausbilder gelten.

Die fehlende Notwendigkeit einer ingenieurtechnischen Ausbildung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader wird durch den Umstand bestätigt, dass eine solche Ausbildung nach dem vorgelegten Funktionsplan für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht notwendig war. Als Qualifikationsmerkmale sind in dem Funktionsplan genannt:

abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung und langjährige Leitungserfahrung;

politische Fähigkeiten, persönliche Eigenschaften und gründliche Kenntnisse und Erfahrung zur sozialistischen Menschenführung;

Beherrschung und Anwendung moderner Leitungsmethoden;

Befähigungsnachweis über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie der Sicherheitstechnik.

Nach Ansicht des BSG ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1 Absatz 1 der 2. DB erworben werden, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R, Rn. 43, 44, www.bsg.bund.de). Letzteres war bei dem Kläger tatsächlich und arbeitsvertraglich der Fall. Nach dem vorgelegten Funktionsplan benötigte der Kläger wie dargelegt keine ingenieurtechnische Ausbildung für die Ausübung seiner Tätigkeit.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 ausgeführt hat, er habe die gesamte Fertigungsstrecke in D. für die Palettenproduktion mit aufgebaut, so war nach dem Funktionsplan nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Er hat auch nicht behauptet, dies sei tatsächlich der Schwerpunkt seiner Arbeit gewesen. Daher kann auf diese Tätigkeit nicht maßgeblich abgestellt werden."

Ob der Kläger vom ... bis zum 31. Dezember 1972 als Ingenieur für Rationalisierung bzw. Produktionssteuerung ingenieurtechnisch tätig war, kann dahinstehen, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die Verhältnisse am 30. Juni 1990 ankommt.

b)

Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig war (aa). Es hat sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt (bb).

aa)

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass diese Voraussetzungen beim VEB KfL S. am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Möglich wäre dies nur, wenn die auch vom Kläger insoweit in den Vordergrund gerückte Produktion von Kartoffellagerbehältern dem Betrieb im Juni 1990 noch das Gepräge gegeben hätte. Daran hat der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen aber erhebliche Zweifel. Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Nachfolgegesellschaft, der H. GmbH, der die Verhältnisse im Juni 1990 zutreffend abbilden dürfte, war Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Technik und Materialien sowie die Ausführung von Reparatur- und Serviceleistungen. Hinzu kamen die Herstellung, die Montage und der Vertrieb von Maschinenbauerzeugnissen und sonstige Tätigkeiten, von denen die Schulung und Ausbildung ausdrücklich genannt wurden. Nach dem Gründungsbericht dieser Gesellschaft wird die Fertigung von Lager- und Transportpaletten, geschweißten Drahtgittern und Baugruppen – nur insoweit kann überhaupt von einer industriellen Fertigung gesprochen werden – nur als Teilbestandteil von einer von vier Hauptgruppen der wirtschaftlichen Tätigkeit genannt. Das spricht entscheidend dagegen, dass diese Tätigkeiten dem Gesamtbetrieb im Juni 1990 noch das Gepräge gegeben haben. Bestätigt wird dies durch den Lagebericht 1990 der Nachfolgegesellschaft vom 11. Dezember 1991. Danach mag vor der Umwandlung des Betriebes (in dem Bericht ist dazu das Datum 01. Juni 1990 genannt) die Fertigung von Kartoffellagerbehältern, Drahtgittern und Industriepaletten eine gewisse Bedeutung gehabt haben. Aus dem Bericht geht aber auch hervor, dass die Herstellung der Kartoffellagerbehälter gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen war. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung in dem Betriebsteil, in dem die Behälter hergestellt wurden, nur weniger als ein Drittel der Gesamtbelegschaft des VEB KfL S. beschäftigt war. Beides spricht dagegen, dass diese Produktion dem Betrieb jedenfalls im Juni 1990 noch das Gepräge gegeben hat.

bb)

Es handelte sich bei dem VEB KfL S. auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Absatz 2 der 2. DB, denn VEB Kreisbetriebe für Landtechnik sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllt der VEB KfL S. nicht den in der 2. DB genannten – sachlich hier nur in Betracht kommenden – Tatbestand einer "Maschinen-Ausleih-Station" (MAS). Die Aufzählung des § 1 Absatz 2 der 2. DB ist abschließend (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Bei den MAS und den VEB Kreisbetrieben für Landtechnik handelt es sich auch nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Insoweit kann offen bleiben, ob einem solchen Umstand rechtliche Bedeutung zukäme. Erst recht ließe sich aus dem Umstand einer angeblichen Rechtsnachfolge zwischen MAS und VEB Kreisbetrieben für Landtechnik unmittelbar nichts für die Auslegung der Gleichstellungsklausel ableiten, weil der Anspruch auf Versorgungszusage nicht gegenüber den Beschäftigungsbetrieben bestand, sondern gegenüber den Trägern der Versicherung, am 30. Juni 1990 der Staatlichen Versicherung der DDR.

Das Recht der DDR unterschied zwischen MAS und volkseigenen Betrieben. Auch deshalb war überhaupt eine Gleichstellung der MAS mit den volkseigenen Betrieben notwendig. Die MAS waren rechtlich klar umschriebene Einrichtungen. Zum 01. Januar 1951 wurden die MAS in fünf Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen (VVMAS) zusammengefasst (Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen – VVMAS-VO – vom 14. Dezember 1950, GBl. DDR S. 1197). Die neu gebildeten VVMAS waren Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 dieser Verordnung) und Rechtsträger der in ihnen zusammengefassten MAS (Art. 1 Absatz 2 der Mustersatzung der VVMAS, ergangen als Erste Durchführungsbestimmung zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235). Sie waren in das Handelsregister nach den Bestimmungen der Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 (ZVOBl. 1948, 142/145) einzutragen (§ 4 Absatz 1 der 2. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1235).

Die Aufgaben der MAS bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der MAS und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrartechnischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die MAS betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der MAS sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (vgl. Art. 2, 3 der Mustersatzung). Im Vordergrund der durch die MAS zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS (vgl. §§ 1, 3 mit Anlage der 3. DB zur VVMAS-VO vom 23. Dezember 1950, GBl. S. 1238).

Die Rechtsträger der MAS, die VVMAS, wurden mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst (§ 1 Absatz 1 Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen VVMAS vom 3. März 1953, ZBl. S. 96). Mit der Auflösung entstanden Organisationseinheiten – oder wurden weiter betrieben – die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) hießen oder Namen mit diesem Bestandteil führten (§ 5 der Anordnung). Bereits damit waren Einrichtungen der Landtechnik, die nach diesem Zeitpunkt betrieben wurden, keine unter dem Namen MAS gleichgestellte Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB mehr.

Dies bestätigt aber auch die rechtliche Weiterentwicklung der Einrichtungen der Landtechnik. Mit Wirkung vom 16. Oktober 1952 erhielten die MTS und MTS-Lehrbetriebe nach § 4 der genannten Anordnung den rechtlichen Status volkseigener Einrichtungen.

Ebenso unterschieden sich die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik wurden ab 1964 auf Grund der Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964 (Anlage zum Beschluss über die Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964, GBl. II S. 297) durch Zusammenlegung von MTS/RTS zu Kreisbetrieben für Landtechnik (Ziff. III. 9. der Richtlinie) gegründet, wobei sich ihre Rechtsnatur aus ihrer jeweiligen Eintragung als VEB ergibt.

Auch hinsichtlich ihrer Aufgaben unterschieden sich die ab 1964 gegründeten VEB Kreisbetriebe für Landtechnik grundlegend von den MAS. Sie waren nach Ziff. III. 11. der o.g. Richtlinie erst zu bilden, wenn die Technik der Maschinen weitgehend an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben war und deren Einsatz und Auslastung gesichert war. Sie verfügten also über keine eigenen Maschinen mehr, mit denen sie entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen hätten durchführen können. Dementsprechend wurden in Ziff. III. 14. der o.g. Richtlinie folgende Aufgaben festgelegt: Einführung der neuen Technik und Propagierung neuer Technologien sowie Bedarfsermittlungen, Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und der Ersatzteilversorgung über Versorgungs- und Konsignationslager, Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, Durchführung des Traktorenprüfdienstes, Mitarbeit bei der Bildung von Be- und Entladegemeinschaften und Durchführung von Spezialdiensten sowie Zwischenlagerung von Flüssigdünger und Treibstoff, spezielle Transporte u. a ... Es ist nicht Aufgabe des Senats, der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR den technischen und wirtschaftlichen und nachfolgend organisatorischen und rechtlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Maßgebend ist für ihn der Wortlaut der 2. DB am 30. Juni 1990.

4.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte offensichtlich in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142, 166).

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sogenannten sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erscheint nicht widerspruchsfrei. Hinsichtlich der sogenannten betrieblichen Voraussetzung ist ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt/Zeitraum genau abzustellen ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der 30. Juni 1990 ein Samstag war.
Rechtskraft
Aus
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