Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 225/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 945/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Zum Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG (6/6-Anerkennung)
- Für Heimarbeiter aus dem Produktionsvolumen errechnete Beschäftigungszeiten können lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG Berücksichtigung finden
- Die Berechnung der Arbeitszeit von in Heimarbeit beschäftigter Personen durch Vergleich mit dem Produktionsvolumen von Vollzeitkräften kann in der Regel nicht für den Nachweis einer höheren Beitragsdichte als 5/6 herangezogen werden.
- Für Heimarbeiter aus dem Produktionsvolumen errechnete Beschäftigungszeiten können lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG Berücksichtigung finden
- Die Berechnung der Arbeitszeit von in Heimarbeit beschäftigter Personen durch Vergleich mit dem Produktionsvolumen von Vollzeitkräften kann in der Regel nicht für den Nachweis einer höheren Beitragsdichte als 5/6 herangezogen werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 24.6.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von der Klägerin in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten gemäß § 15 FRG ("6/6-Anrechnung").
Die 1942 in B./Rumänien geborene Klägerin ist am 05.06.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A und bezog ab 16.11.1989 eine Rente wegen Verlusts der Arbeitsfähigkeit zweiten Grades vom rumänischen Versicherungsträger. In dessen Bescheiden vom 28.12.1989 (Nr. 2033) und vom 21.02.1990 (Nr. 97681) waren als Beginn der Invalidität der 06.10.1989 und als zurückgelegte Gesamtbeitragszeit 15 Jahre 11 Monate und 11 Tage sowie als Zeitraum, in dem 2%-igen Beiträge zur Zusatzrente entrichtet worden waren, 14 Jahre und 4 Monate angegeben.
Am 26.06.1990 stellte die Klägerin Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Im Rahmen der Kontenklärung hatte die Klägerin angegeben, ab 1972 als Handschuhnäherin und vorher in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Vorgelegt wurde das rumänische Arbeitsbuch. Darin ist ab 27.04.1972 eine Beschäftigung als Heimarbeiterin für eine Handschuhfabrik angegeben und zwar für die Jahre 1972/73 im Umfang von 8 Monaten. Für 1974 ist ein Monat bestätigt, für 1975 vier Monate und 21 Tage, für 1976 acht Monate und 22 Tage, für 1977 bis 1980 je 12 Monate, für 1981 neun Monate und 17 Tage, für 1982 bis 1984 insgesamt 35 Monate, bis einschließlich 1987 wieder je 12 Monate sowie für 1988 elf und für 1989 zehn Monate. Insgesamt wurden damit 14 Jahre und 4 Monate an Beschäftigungszeiten bestätigt. Weiter legte die Klägerin eine Adeverinta Nr. 119 vom 12.07.1993 vor, in welcher für die Zeit vom 27.04.1972 bis 15.11.1989 eine Tätigkeit als Näherin für die Leder- und Handschuhfabrik T. (T.) bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 29.07.1991 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und rechnete die genannten Zeiten zu 5/6 an. Für das Jahr 1974 wurden keine Zeiten berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.08.1991 Widerspruch, welcher bis zur Klärung des Versicherungsverlaufs zurückgestellt wurde. In der Folgezeit erteilte die Beklagte weitere Bescheide über die Weitergewährung der Rente (19.08.1992 und 01.08.1993). Der Widerspruch wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsbuches, der rumänischen Rentenbescheide sowie der Adeverinta Nr. 119 könnten die rumänischen Versicherungszeiten als lediglich glaubhaft gemacht angesehen und nur zu 5/6 angerechnet werden.
Am 07.02.2007 stellte die Klägerin Antrag auf Altersrente. Mit Bescheid vom 14.03.2007 wandelte die Beklagte die laufende Erwerbsminderungsrente ab dem 01.03.2007 in eine Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von monatlich EUR 400,04 als vorläufige Leistung um. Bei der Rentenberechnung wurden bis 15.11.1989 Zeiten nach dem FRG unverändert mit 5/6 wie folgt angerechnet:
27.04 bis 31.12.1972: 24,59 %
01.01.bis 31.12.1973 50 %
01.05.bis 31.12.1975: 39,17 %
01.01.bis 31.12.1976: 72,78 %
01.01.1977 bis 31.12.1980: 100 %
01.01. bis 31.12.1981: 79,72 %
01.02.1982 bis 31.12.1987: 100 %
01.01. bis 31.12.1988: 91,67 %
01.01. bis 15.11.1989: 95,24 % jeweils der vollen Arbeitszeit.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde zum einen die Anrechnung einer Zurechnungszeit gemäß § 253a SGB VI für die Zeit vom 26.06.1990 bis 31.07.1993 begehrt, zum anderen weitere nachgewiesene Beschäftigungszeit vom 01.03. bis 31.013.1974 geltend gemacht sowie die Berücksichtigung aller rumänischen Zeiten ab 27.02.1972 ungekürzt zu 6/6 beantragt. Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 03.08.2007 wurde die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit vom 26.06.1990 bis 31.07.1993 bei ansonsten unveränderter Berücksichtigung der Beitragszeiten neu festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 18.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte seien als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen gewesen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen seien die zurückgelegten Zeiten nur, wenn sich die Überzeugung aufdränge, dass eine höhere als die durchschnittliche Beitragsdichte vorliege. Dieser Nachweis könne hier nicht erbracht werden. Im Arbeitsbuch seien keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen bzw. zu Fehlzeiten zu finden. Auch aus den Angaben zur in Arbeit zurückgelegten Zeit, welche sich im Verhältnis zum erzielten Produktionsvolumen ergebe, ließen sich keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage und Fehlzeiten ziehen. Aus den Angaben sei die Arbeitsleistung in Abhängigkeit zu einer Vollzeittätigkeit errechnet worden, woraus die unterschiedlichen Arbeitstage folgten. Für 1974 habe sich hierbei lediglich ein Monat errechnet. Eine Beitragszeit für 1974 könne daher gem. § 26 Satz 4 FRG nicht anerkannt werden.
Am 24.01.2008 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München. Im Laufe des Verfahrens wurde der Klageantrag auf die wertmäßig ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 27.4.1972 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 15.11.1989 zu 6/6 beschränkt. Zur Begründung wurde vorgetragen, aus dem Arbeitsbuch sei ersichtlich, dass in diesem Zeitraum für 14 Jahre und 4 Monate Entgelt gezahlt und damit auch Beiträge abgeführt worden seien. Durch die Angabe des Lohnzahlungszeitraumes erübrige sich der Hinweis, dass Fehlzeiten nicht vorlägen. Die Ausführungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar soweit sie feststelle, dass sich aus dem Arbeitsbuch keine Rückschlüsse auf tatsächliche Fehlzeiten ziehen ließen, andererseits aber darauf hinweise, dass die Arbeitsleistung der Klägerin in Abhängigkeit zum Produktionsvolumen einer Vollzeittätigkeit errechnet wurde. Diese Berechnungs- und Bewertungsmethode der tatsächlichen Arbeitszeit schließe Fehlzeiten aus und sei für die Beklagte Anlass genug gewesen, als Nachweis für die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors zu dienen. Für die Annahme einer durch Fehlzeiten geminderte Beitragsdichte i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG gäbe es damit keine Anhaltspunkte.
Die Beklagte erwiderte, aus dem Arbeitsbuch gehe hervor, dass die von der Klägerin erzielten Arbeitsvolumina offensichtlich im Verhältnis zu denen einer Vollzeitkraft umgerechnet wurden. Aufgrund dessen seien nach §§ 22, 26 FRG Entgeltpunkte nur anteilsmäßig berücksichtigt worden. Ein Nachweis aufgrund des Arbeitsbuches sei nicht möglich, da dieses keine Arbeitstage mit Ausweis der Fehlzeiten, sondern lediglich umgerechnete Produktionsvolumina bescheinige. Zwar seien die daraus errechneten Arbeitstage zur Bildung des Teilzeitfaktors nach § 26 FRG herangezogen worden, denn Teilzeitfaktoren würden auch aufgrund bescheinigter Arbeitsnormen im Verhältnis erzielter zu vorgegebenen Arbeitsnormen gebildet. Produktionsvolumen wie Arbeitsnormen führten aber gleichwohl nur zu einer glaubhaften Anerkennung i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG.
Am 21.8.2008 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht München statt. In diesem schildert die Klägerin den typischen Ablauf ihrer Heimarbeit-Tätigkeit. Zusätzlich wurde eine weitere Adeverinta Nr. 3907 vom 06.11.1992 vorgelegt, in welcher nochmals die Beschäftigung in Heimarbeit von 27.04.1972 bis 15.11.1989 bestätigt wurde. Weiter wurde ausgeführt, dass die Klägerin in Anbetracht des erzielten Produktionsvolumens eine Arbeitszeit von 14 Jahren und 4 Monaten erzielt, für diese Zeitspanne 2 % Sozialbeiträge gezahlt, keine unentschuldigten oder entschuldigten Fehlzeiten sowie keine Krankmeldungen gehabt habe.
Mit Urteil vom 24.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Gericht folgte hierbei der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es wies darauf hin, dass ein Nachweis für die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG nur dann anzunehmen sei, wenn eine konkrete Angabe von Arbeitstagen einerseits und Fehltagen andererseits erfolge. Ein derartiger Nachweis könne aber von der Klägerin als Heimarbeiterin nicht geführt werden, da keine Entlohnung nach Arbeitstagen, sondern die Entlohnung nach der produzierten Menge erfolgt sei. Eine andere Berechnung sei nach Überzeugung des Gerichts nicht denkbar, denn dann müsste von einer Leistung in Zeiträumen ausgegangen werden, was aber bei einer Heimarbeiterin nicht der Fall sei. Eine ungekürzte Anrechnung nach 6/6 sei in einem solchen Fall nicht möglich.
Am 05.11.2009 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung wird nochmals auf den Nachweis des Netto-Arbeitsvolumens durch das Arbeitsbuch Bezug genommen. Eine Angabe von Arbeitstagen einerseits und Fehlzeiten andererseits sei insoweit entbehrlich, es seien vielmehr spiegelbildlich die vom Bundessozialgericht für die Mitglieder rumänischen Kollektiv-Wirtschaften aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 24.06.2009 sowie unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 29.07.1991, 10.07.1993, 31.05.1994, 08.03.2004, 14.03.2007 und 03.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2007 zu verurteilen, die FRG-Zeiten vom 27.04.1972 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1975 bis 15.11.1989 unter Beibehaltung der bisher angewandten Teilzeitfaktoren wertmäßig ungekürzt ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesene Beitragszeiten anzurechnen sowie rückwirkend eine höhere Rente zu zahlen, und zwar ab 01.01.2003 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 01.03.2007 als Regelaltersrente.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG München die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten, mit denen eine Anrechnung rumänischer Zeiten vom 27.04.1972 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1975 bis 15.11.1989 lediglich in Höhe von 5/6 erfolgte, bestätigt. Entsprechend der Klarstellung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Antrag der Klägerin sind auch die Bescheide über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente streitgegenständlich, da der Widerspruch der Klägerin gegen den Altersrentenbescheid von der Beklagten zugleich als Antrag nach § 44 SGB X behandelt wurde.
Nach § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend die Klägerin - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis ist im Sinne eines Vollbeweises zu führen. Ein solcher liegt erst vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20,255; Bay LSG vom 26.7.2006, Az. L 16 R 100/02 mit weiteren Nachweisen).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, wenn feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38,80; BSG v. 24.7.1980 - 5 RJ 38/79; BSG vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73; LSG Hessen v. 28.3.2008, L 5 R 32/07.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass die Klägerin in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin gestanden hat und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Das SG hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass eine konkrete Angabe von Arbeitstagen und Fehlzeiten, wie sie grundsätzlich für einen Nachweis von Beitragszeiten im Sinne des FRG gefordert wird, nicht vorliegt. Die Tätigkeit der Klägerin in Heimarbeit erforderte gerade keine Anwesenheit in einer betrieblichen Produktionsstätte, in welcher eine Feststellung der Anwesenheit bzw. Arbeitszeit durch den Arbeitgeber hätte erfolgen können. Grundlage ihrer Entlohnung war dementsprechend nicht die gemessene Arbeitszeit, sondern das von ihr erarbeitete Produktionsvolumen, aus welchem die Arbeitszeit der Klägerin im Vergleich zum Produktionsvolumen einer Vollzeitarbeitskraft errechnet wurde. Auch im Hinblick auf die insoweit bestehende Beweisnot kann der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, die so errechnete Arbeitszeit als echte Pflichtbeitragszeit ohne jegliche Fehlzeiten zu Grunde zu legen, nicht gefolgt werden. Denn gerade bei dem als Maßstab herangezogenen Produktionsvolumen betrieblicher Vollzeitkräfte kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen statistischen Wert die in Gesamtschau aller Beschäftigten unweigerlich bestehenden - insbes. auch krankheitsbedingten - Fehlzeiten mit eingeflossen sind und diese somit auch bei der Klägerin mittelbar zu einem geringeren Beitragsaufkommen geführt haben.
Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Rumänische Arbeitsbücher gelten hierbei grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung. Sie weisen lediglich die für die Rentenberechnung maßgebliche Gesamtbeschäftigungszeit aus. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungs- und Beitragszeit anerkannt wurden. Aber auch soweit vorliegend im Arbeitsbuch der Klägerin konkretere Aussagen zu den Beschäftigungszeiten getroffen wurden, vermögen diese den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte nicht zu führen. So wurden beispielsweise im Arbeitsbuch für die Jahre 1977, 1978,1979,1980, 1985,1986,1987 volle 12 Monate Arbeitszeit ausgewiesen sind. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei der Klägerin als Heimarbeiterin ihre Arbeitszeit aus dem anteiligen Produktionsvolumen errechnet wurde, würde dies bedeuten, dass die Klägerin über Jahre hinweg immer volle 12 Monate wie eine Vollzeitkraft ohne Fehlzeiten gearbeitet hat. Dass eine Heimarbeiterin in insgesamt 8 Jahren ohne jede Unterbrechung durch Urlaub, Krankheit oder andere Abwesenheit tatsächlich arbeitet, ist sowohl im Vergleich mit einer im Betrieb angestellten entsprechenden Vollzeitkraft wie auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestenfalls glaubhaft, keinesfalls jedoch im Sinne des für eine volle Anrechnung erforderlichen Nachweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Die statistisch abgesicherte Erfahrung, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. LSG Hessen a.a.O.), greift auch im vorliegenden Fall. Zweifel an den Angaben des Arbeitsbuchs ergeben sich weiter auch daraus, dass dort für das Jahr 1989 Beschäftigungszeiten von 01.01. bis 15.11. bestätigt wurden, im rumänischen Renten-Bescheid Nr. 2033 vom 28.12.1989 hingegen eine Krankschreibung bis 15.11.1989 ausgewiesen ist. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist hierbei nicht angegeben, der Bescheid stellt jedoch Invalidität jedenfalls ab dem 06.10.89 fest. Die Bestätigung des Arbeitsbuches erweist sich insoweit als offensichtlich widersprüchlich.
Auch die vorgelegten Adeverinta Nr. 119 vom 12. Juli 1993 und Nr. 3907 vom 6.11.1992 vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Zwar wird dort bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit vom 27.4.1972 bis 15.11.1989 im Arbeitsverhältnis stand und in Anbetracht des Produktionsvolumens eine Arbeitszeit von 14 Jahren und 4 Monaten erzielt hat. Gleichzeitig wird bestätigt, dass keine unentschuldigten Fehlzeiten, keine entschuldigten Fehlzeiten und keine Krankmeldungen in dieser Zeitspanne vorlagen. Unbeschadet der Tatsache, dass Beitragszahlungen für die in Arbeit zurückgelegte Zeit nur in der Adeverinta Nr. 3907 und auch nur in Höhe von 2 % (Beiträge zur Zusatzrente) bestätigt werden, stehen diese Angaben insgesamt ebenfalls im Widerspruch zu dem im Rentenbescheid des rumänischen Versicherungsträgers vom 28.12.1989 festgestellten Eintritt der Invalidität bereits zum 06.10.1989. Die Adeverinta vermögen daneben auch nicht zu überzeugen, soweit sie bescheinigen, dass keinerlei Fehlzeiten vorliegen. Ein Arbeitgeber kann über eine in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmerin, bei der - wie vorliegend - die Arbeitszeit aus dem Produktionsvolumen zur Norm berechnet wird, keine validen Aussagen über Fehlzeiten wegen Krankheit, Urlaub o.ä. treffen. In Anbetracht dieser Widersprüche erweisen sich die vorgelegten Bescheinigungen als nicht schlüssig. Sie können lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragzeiten herangezogen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rentenbescheid Nr 97681 des rumänischen Versicherungsträgers vom 21.02.1990 eine Gesamt-Beitragszeit im Umfang von 15 Jahren 11 Monaten und 11 Tagen und eine Beitragszeit zur Zusatzrente von 14 Jahren und 4 Monaten zu Grunde gelegt wurde. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass in die bescheinigten Beitragszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer sonstigen Arbeitsunterbrechung, oder einer sonstigen beitragslosen Zeit gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht - im Gegensatz zum deutschen Recht - unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber uneingeschränkt als Beitragszeit anerkannt wurden. So galten nach Erhebungen es Instituts für Ostrecht, München, beispielsweise Krankheitszeiten bis zur Dauer von drei Monaten nicht als Arbeitsunterbrechung und mussten in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Hessen v. 28.03.2008, L 5 R 32/07 m.w.N.). Dass die Berücksichtigung solcher Zeiten als Beitragszeiten auch im konkreten Fall nicht auszuschließen ist, zeigt die bereits ausgeführte Tatsache, dass bei der Klägerin jedenfalls für die Zeit ab 06.10.1989 offensichtlich auch Krankheits- bzw Invaliditätszeiten als Beitragszeiten berücksichtigt wurden.
Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten können schließlich auch die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Mitglieder rumänischer Kollektiv-Wirtschaften (sog. LPGs, vgl. BSG vom 12.2.2009, B 5 R 40/08 R und B 5 R 39/06 R; vom 21.8.2008, B 13/4 R 25/07 R und vom 8.9.2005, B 13 RJ 44/04 R) keine abweichende Einschätzung herbeiführen. Nach diesen Entscheidungen ist für Versicherte, für die als Mitglied einer LPG pauschal Beiträge abgeführt wurden, davon auszugehen, dass eine vollständige Beitragsentrichtung zum Rentenversicherungssystem stattgefunden hat. Dies folgt aus der ehemals in Rumänien getroffenen unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht von Mitgliedern einer LPG zu denjenigen anderen Arbeitnehmern. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nach dem Dekret Nr. 535/1966 vom 24.6.1966 von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen, sondern für die Gesamtheit ihrer Mitglieder abgeführt. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion. Nach Auffassung des BSG stützt die Geltung des rumänischen Dekrets Nr. 535/1966 vom 24.6.1966 über die Pflichtversicherung der Mitglieder aller LPGs auch ohne weitere Ermittlungen die Schlussfolgerung, dass bei einer ununterbrochenen LPG-Mitgliedschaft auch entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung ohne Unterbrechung entrichtet worden sind. Dies korreliert mit dem Umstand, dass die Mitglieder einer LPG in eine straffe Organisation eingebunden waren und auch an arbeitsfreien Tagen der Weisung der LPG unterlagen.
Diese für LPGs bestehenden Besonderheiten sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für den Bereich der Heimarbeit bestand keine, dem Dekret 535/1966 vom 24.6.1966 vergleichbare gesetzliche Regelung. Als Heimarbeiterin war die Klägerin insbesondere in keine straffe, einer LPG vergleichbare Organisationseinheit eingegliedert. Auch führte der Arbeitgeber der Klägerin nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung bzw. dem erreichten Produktionsvolumen einzelner Beschäftigter allein aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch für unproduktive Zeiten (wie z.B. die LPG bei fehlendem Material oder entgegenstehender Witterung) ununterbrochen Beiträge für die Gesamtheit der Mitglieder ab. Bei der Klägerin diente im Gegenteil gerade das individuelle Produktionsvolumen zur Ermittlungen der fiktiven Arbeitszeit, nach welcher der Lohn berechnet wurde. Eine den rumänischen LPGen vergleichbare, tatsächliche und lückenlose Beitragsabführung für die Gesamtheit aller in Heimarbeit beschäftigten Personen fand gerade nicht statt.
Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von der Klägerin in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten gemäß § 15 FRG ("6/6-Anrechnung").
Die 1942 in B./Rumänien geborene Klägerin ist am 05.06.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A und bezog ab 16.11.1989 eine Rente wegen Verlusts der Arbeitsfähigkeit zweiten Grades vom rumänischen Versicherungsträger. In dessen Bescheiden vom 28.12.1989 (Nr. 2033) und vom 21.02.1990 (Nr. 97681) waren als Beginn der Invalidität der 06.10.1989 und als zurückgelegte Gesamtbeitragszeit 15 Jahre 11 Monate und 11 Tage sowie als Zeitraum, in dem 2%-igen Beiträge zur Zusatzrente entrichtet worden waren, 14 Jahre und 4 Monate angegeben.
Am 26.06.1990 stellte die Klägerin Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Im Rahmen der Kontenklärung hatte die Klägerin angegeben, ab 1972 als Handschuhnäherin und vorher in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Vorgelegt wurde das rumänische Arbeitsbuch. Darin ist ab 27.04.1972 eine Beschäftigung als Heimarbeiterin für eine Handschuhfabrik angegeben und zwar für die Jahre 1972/73 im Umfang von 8 Monaten. Für 1974 ist ein Monat bestätigt, für 1975 vier Monate und 21 Tage, für 1976 acht Monate und 22 Tage, für 1977 bis 1980 je 12 Monate, für 1981 neun Monate und 17 Tage, für 1982 bis 1984 insgesamt 35 Monate, bis einschließlich 1987 wieder je 12 Monate sowie für 1988 elf und für 1989 zehn Monate. Insgesamt wurden damit 14 Jahre und 4 Monate an Beschäftigungszeiten bestätigt. Weiter legte die Klägerin eine Adeverinta Nr. 119 vom 12.07.1993 vor, in welcher für die Zeit vom 27.04.1972 bis 15.11.1989 eine Tätigkeit als Näherin für die Leder- und Handschuhfabrik T. (T.) bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 29.07.1991 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und rechnete die genannten Zeiten zu 5/6 an. Für das Jahr 1974 wurden keine Zeiten berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.08.1991 Widerspruch, welcher bis zur Klärung des Versicherungsverlaufs zurückgestellt wurde. In der Folgezeit erteilte die Beklagte weitere Bescheide über die Weitergewährung der Rente (19.08.1992 und 01.08.1993). Der Widerspruch wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsbuches, der rumänischen Rentenbescheide sowie der Adeverinta Nr. 119 könnten die rumänischen Versicherungszeiten als lediglich glaubhaft gemacht angesehen und nur zu 5/6 angerechnet werden.
Am 07.02.2007 stellte die Klägerin Antrag auf Altersrente. Mit Bescheid vom 14.03.2007 wandelte die Beklagte die laufende Erwerbsminderungsrente ab dem 01.03.2007 in eine Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von monatlich EUR 400,04 als vorläufige Leistung um. Bei der Rentenberechnung wurden bis 15.11.1989 Zeiten nach dem FRG unverändert mit 5/6 wie folgt angerechnet:
27.04 bis 31.12.1972: 24,59 %
01.01.bis 31.12.1973 50 %
01.05.bis 31.12.1975: 39,17 %
01.01.bis 31.12.1976: 72,78 %
01.01.1977 bis 31.12.1980: 100 %
01.01. bis 31.12.1981: 79,72 %
01.02.1982 bis 31.12.1987: 100 %
01.01. bis 31.12.1988: 91,67 %
01.01. bis 15.11.1989: 95,24 % jeweils der vollen Arbeitszeit.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde zum einen die Anrechnung einer Zurechnungszeit gemäß § 253a SGB VI für die Zeit vom 26.06.1990 bis 31.07.1993 begehrt, zum anderen weitere nachgewiesene Beschäftigungszeit vom 01.03. bis 31.013.1974 geltend gemacht sowie die Berücksichtigung aller rumänischen Zeiten ab 27.02.1972 ungekürzt zu 6/6 beantragt. Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 03.08.2007 wurde die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit vom 26.06.1990 bis 31.07.1993 bei ansonsten unveränderter Berücksichtigung der Beitragszeiten neu festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 18.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte seien als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen gewesen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen seien die zurückgelegten Zeiten nur, wenn sich die Überzeugung aufdränge, dass eine höhere als die durchschnittliche Beitragsdichte vorliege. Dieser Nachweis könne hier nicht erbracht werden. Im Arbeitsbuch seien keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen bzw. zu Fehlzeiten zu finden. Auch aus den Angaben zur in Arbeit zurückgelegten Zeit, welche sich im Verhältnis zum erzielten Produktionsvolumen ergebe, ließen sich keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage und Fehlzeiten ziehen. Aus den Angaben sei die Arbeitsleistung in Abhängigkeit zu einer Vollzeittätigkeit errechnet worden, woraus die unterschiedlichen Arbeitstage folgten. Für 1974 habe sich hierbei lediglich ein Monat errechnet. Eine Beitragszeit für 1974 könne daher gem. § 26 Satz 4 FRG nicht anerkannt werden.
Am 24.01.2008 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München. Im Laufe des Verfahrens wurde der Klageantrag auf die wertmäßig ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 27.4.1972 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 15.11.1989 zu 6/6 beschränkt. Zur Begründung wurde vorgetragen, aus dem Arbeitsbuch sei ersichtlich, dass in diesem Zeitraum für 14 Jahre und 4 Monate Entgelt gezahlt und damit auch Beiträge abgeführt worden seien. Durch die Angabe des Lohnzahlungszeitraumes erübrige sich der Hinweis, dass Fehlzeiten nicht vorlägen. Die Ausführungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar soweit sie feststelle, dass sich aus dem Arbeitsbuch keine Rückschlüsse auf tatsächliche Fehlzeiten ziehen ließen, andererseits aber darauf hinweise, dass die Arbeitsleistung der Klägerin in Abhängigkeit zum Produktionsvolumen einer Vollzeittätigkeit errechnet wurde. Diese Berechnungs- und Bewertungsmethode der tatsächlichen Arbeitszeit schließe Fehlzeiten aus und sei für die Beklagte Anlass genug gewesen, als Nachweis für die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors zu dienen. Für die Annahme einer durch Fehlzeiten geminderte Beitragsdichte i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG gäbe es damit keine Anhaltspunkte.
Die Beklagte erwiderte, aus dem Arbeitsbuch gehe hervor, dass die von der Klägerin erzielten Arbeitsvolumina offensichtlich im Verhältnis zu denen einer Vollzeitkraft umgerechnet wurden. Aufgrund dessen seien nach §§ 22, 26 FRG Entgeltpunkte nur anteilsmäßig berücksichtigt worden. Ein Nachweis aufgrund des Arbeitsbuches sei nicht möglich, da dieses keine Arbeitstage mit Ausweis der Fehlzeiten, sondern lediglich umgerechnete Produktionsvolumina bescheinige. Zwar seien die daraus errechneten Arbeitstage zur Bildung des Teilzeitfaktors nach § 26 FRG herangezogen worden, denn Teilzeitfaktoren würden auch aufgrund bescheinigter Arbeitsnormen im Verhältnis erzielter zu vorgegebenen Arbeitsnormen gebildet. Produktionsvolumen wie Arbeitsnormen führten aber gleichwohl nur zu einer glaubhaften Anerkennung i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG.
Am 21.8.2008 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht München statt. In diesem schildert die Klägerin den typischen Ablauf ihrer Heimarbeit-Tätigkeit. Zusätzlich wurde eine weitere Adeverinta Nr. 3907 vom 06.11.1992 vorgelegt, in welcher nochmals die Beschäftigung in Heimarbeit von 27.04.1972 bis 15.11.1989 bestätigt wurde. Weiter wurde ausgeführt, dass die Klägerin in Anbetracht des erzielten Produktionsvolumens eine Arbeitszeit von 14 Jahren und 4 Monaten erzielt, für diese Zeitspanne 2 % Sozialbeiträge gezahlt, keine unentschuldigten oder entschuldigten Fehlzeiten sowie keine Krankmeldungen gehabt habe.
Mit Urteil vom 24.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Gericht folgte hierbei der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es wies darauf hin, dass ein Nachweis für die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG nur dann anzunehmen sei, wenn eine konkrete Angabe von Arbeitstagen einerseits und Fehltagen andererseits erfolge. Ein derartiger Nachweis könne aber von der Klägerin als Heimarbeiterin nicht geführt werden, da keine Entlohnung nach Arbeitstagen, sondern die Entlohnung nach der produzierten Menge erfolgt sei. Eine andere Berechnung sei nach Überzeugung des Gerichts nicht denkbar, denn dann müsste von einer Leistung in Zeiträumen ausgegangen werden, was aber bei einer Heimarbeiterin nicht der Fall sei. Eine ungekürzte Anrechnung nach 6/6 sei in einem solchen Fall nicht möglich.
Am 05.11.2009 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung wird nochmals auf den Nachweis des Netto-Arbeitsvolumens durch das Arbeitsbuch Bezug genommen. Eine Angabe von Arbeitstagen einerseits und Fehlzeiten andererseits sei insoweit entbehrlich, es seien vielmehr spiegelbildlich die vom Bundessozialgericht für die Mitglieder rumänischen Kollektiv-Wirtschaften aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 24.06.2009 sowie unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 29.07.1991, 10.07.1993, 31.05.1994, 08.03.2004, 14.03.2007 und 03.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2007 zu verurteilen, die FRG-Zeiten vom 27.04.1972 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1975 bis 15.11.1989 unter Beibehaltung der bisher angewandten Teilzeitfaktoren wertmäßig ungekürzt ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesene Beitragszeiten anzurechnen sowie rückwirkend eine höhere Rente zu zahlen, und zwar ab 01.01.2003 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 01.03.2007 als Regelaltersrente.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG München die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten, mit denen eine Anrechnung rumänischer Zeiten vom 27.04.1972 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1975 bis 15.11.1989 lediglich in Höhe von 5/6 erfolgte, bestätigt. Entsprechend der Klarstellung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Antrag der Klägerin sind auch die Bescheide über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente streitgegenständlich, da der Widerspruch der Klägerin gegen den Altersrentenbescheid von der Beklagten zugleich als Antrag nach § 44 SGB X behandelt wurde.
Nach § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend die Klägerin - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis ist im Sinne eines Vollbeweises zu führen. Ein solcher liegt erst vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20,255; Bay LSG vom 26.7.2006, Az. L 16 R 100/02 mit weiteren Nachweisen).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, wenn feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38,80; BSG v. 24.7.1980 - 5 RJ 38/79; BSG vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73; LSG Hessen v. 28.3.2008, L 5 R 32/07.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass die Klägerin in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin gestanden hat und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Das SG hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass eine konkrete Angabe von Arbeitstagen und Fehlzeiten, wie sie grundsätzlich für einen Nachweis von Beitragszeiten im Sinne des FRG gefordert wird, nicht vorliegt. Die Tätigkeit der Klägerin in Heimarbeit erforderte gerade keine Anwesenheit in einer betrieblichen Produktionsstätte, in welcher eine Feststellung der Anwesenheit bzw. Arbeitszeit durch den Arbeitgeber hätte erfolgen können. Grundlage ihrer Entlohnung war dementsprechend nicht die gemessene Arbeitszeit, sondern das von ihr erarbeitete Produktionsvolumen, aus welchem die Arbeitszeit der Klägerin im Vergleich zum Produktionsvolumen einer Vollzeitarbeitskraft errechnet wurde. Auch im Hinblick auf die insoweit bestehende Beweisnot kann der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, die so errechnete Arbeitszeit als echte Pflichtbeitragszeit ohne jegliche Fehlzeiten zu Grunde zu legen, nicht gefolgt werden. Denn gerade bei dem als Maßstab herangezogenen Produktionsvolumen betrieblicher Vollzeitkräfte kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen statistischen Wert die in Gesamtschau aller Beschäftigten unweigerlich bestehenden - insbes. auch krankheitsbedingten - Fehlzeiten mit eingeflossen sind und diese somit auch bei der Klägerin mittelbar zu einem geringeren Beitragsaufkommen geführt haben.
Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Rumänische Arbeitsbücher gelten hierbei grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung. Sie weisen lediglich die für die Rentenberechnung maßgebliche Gesamtbeschäftigungszeit aus. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungs- und Beitragszeit anerkannt wurden. Aber auch soweit vorliegend im Arbeitsbuch der Klägerin konkretere Aussagen zu den Beschäftigungszeiten getroffen wurden, vermögen diese den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte nicht zu führen. So wurden beispielsweise im Arbeitsbuch für die Jahre 1977, 1978,1979,1980, 1985,1986,1987 volle 12 Monate Arbeitszeit ausgewiesen sind. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei der Klägerin als Heimarbeiterin ihre Arbeitszeit aus dem anteiligen Produktionsvolumen errechnet wurde, würde dies bedeuten, dass die Klägerin über Jahre hinweg immer volle 12 Monate wie eine Vollzeitkraft ohne Fehlzeiten gearbeitet hat. Dass eine Heimarbeiterin in insgesamt 8 Jahren ohne jede Unterbrechung durch Urlaub, Krankheit oder andere Abwesenheit tatsächlich arbeitet, ist sowohl im Vergleich mit einer im Betrieb angestellten entsprechenden Vollzeitkraft wie auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestenfalls glaubhaft, keinesfalls jedoch im Sinne des für eine volle Anrechnung erforderlichen Nachweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Die statistisch abgesicherte Erfahrung, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. LSG Hessen a.a.O.), greift auch im vorliegenden Fall. Zweifel an den Angaben des Arbeitsbuchs ergeben sich weiter auch daraus, dass dort für das Jahr 1989 Beschäftigungszeiten von 01.01. bis 15.11. bestätigt wurden, im rumänischen Renten-Bescheid Nr. 2033 vom 28.12.1989 hingegen eine Krankschreibung bis 15.11.1989 ausgewiesen ist. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist hierbei nicht angegeben, der Bescheid stellt jedoch Invalidität jedenfalls ab dem 06.10.89 fest. Die Bestätigung des Arbeitsbuches erweist sich insoweit als offensichtlich widersprüchlich.
Auch die vorgelegten Adeverinta Nr. 119 vom 12. Juli 1993 und Nr. 3907 vom 6.11.1992 vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Zwar wird dort bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit vom 27.4.1972 bis 15.11.1989 im Arbeitsverhältnis stand und in Anbetracht des Produktionsvolumens eine Arbeitszeit von 14 Jahren und 4 Monaten erzielt hat. Gleichzeitig wird bestätigt, dass keine unentschuldigten Fehlzeiten, keine entschuldigten Fehlzeiten und keine Krankmeldungen in dieser Zeitspanne vorlagen. Unbeschadet der Tatsache, dass Beitragszahlungen für die in Arbeit zurückgelegte Zeit nur in der Adeverinta Nr. 3907 und auch nur in Höhe von 2 % (Beiträge zur Zusatzrente) bestätigt werden, stehen diese Angaben insgesamt ebenfalls im Widerspruch zu dem im Rentenbescheid des rumänischen Versicherungsträgers vom 28.12.1989 festgestellten Eintritt der Invalidität bereits zum 06.10.1989. Die Adeverinta vermögen daneben auch nicht zu überzeugen, soweit sie bescheinigen, dass keinerlei Fehlzeiten vorliegen. Ein Arbeitgeber kann über eine in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmerin, bei der - wie vorliegend - die Arbeitszeit aus dem Produktionsvolumen zur Norm berechnet wird, keine validen Aussagen über Fehlzeiten wegen Krankheit, Urlaub o.ä. treffen. In Anbetracht dieser Widersprüche erweisen sich die vorgelegten Bescheinigungen als nicht schlüssig. Sie können lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragzeiten herangezogen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rentenbescheid Nr 97681 des rumänischen Versicherungsträgers vom 21.02.1990 eine Gesamt-Beitragszeit im Umfang von 15 Jahren 11 Monaten und 11 Tagen und eine Beitragszeit zur Zusatzrente von 14 Jahren und 4 Monaten zu Grunde gelegt wurde. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass in die bescheinigten Beitragszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer sonstigen Arbeitsunterbrechung, oder einer sonstigen beitragslosen Zeit gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht - im Gegensatz zum deutschen Recht - unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber uneingeschränkt als Beitragszeit anerkannt wurden. So galten nach Erhebungen es Instituts für Ostrecht, München, beispielsweise Krankheitszeiten bis zur Dauer von drei Monaten nicht als Arbeitsunterbrechung und mussten in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Hessen v. 28.03.2008, L 5 R 32/07 m.w.N.). Dass die Berücksichtigung solcher Zeiten als Beitragszeiten auch im konkreten Fall nicht auszuschließen ist, zeigt die bereits ausgeführte Tatsache, dass bei der Klägerin jedenfalls für die Zeit ab 06.10.1989 offensichtlich auch Krankheits- bzw Invaliditätszeiten als Beitragszeiten berücksichtigt wurden.
Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten können schließlich auch die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Mitglieder rumänischer Kollektiv-Wirtschaften (sog. LPGs, vgl. BSG vom 12.2.2009, B 5 R 40/08 R und B 5 R 39/06 R; vom 21.8.2008, B 13/4 R 25/07 R und vom 8.9.2005, B 13 RJ 44/04 R) keine abweichende Einschätzung herbeiführen. Nach diesen Entscheidungen ist für Versicherte, für die als Mitglied einer LPG pauschal Beiträge abgeführt wurden, davon auszugehen, dass eine vollständige Beitragsentrichtung zum Rentenversicherungssystem stattgefunden hat. Dies folgt aus der ehemals in Rumänien getroffenen unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht von Mitgliedern einer LPG zu denjenigen anderen Arbeitnehmern. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nach dem Dekret Nr. 535/1966 vom 24.6.1966 von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen, sondern für die Gesamtheit ihrer Mitglieder abgeführt. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion. Nach Auffassung des BSG stützt die Geltung des rumänischen Dekrets Nr. 535/1966 vom 24.6.1966 über die Pflichtversicherung der Mitglieder aller LPGs auch ohne weitere Ermittlungen die Schlussfolgerung, dass bei einer ununterbrochenen LPG-Mitgliedschaft auch entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung ohne Unterbrechung entrichtet worden sind. Dies korreliert mit dem Umstand, dass die Mitglieder einer LPG in eine straffe Organisation eingebunden waren und auch an arbeitsfreien Tagen der Weisung der LPG unterlagen.
Diese für LPGs bestehenden Besonderheiten sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für den Bereich der Heimarbeit bestand keine, dem Dekret 535/1966 vom 24.6.1966 vergleichbare gesetzliche Regelung. Als Heimarbeiterin war die Klägerin insbesondere in keine straffe, einer LPG vergleichbare Organisationseinheit eingegliedert. Auch führte der Arbeitgeber der Klägerin nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung bzw. dem erreichten Produktionsvolumen einzelner Beschäftigter allein aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch für unproduktive Zeiten (wie z.B. die LPG bei fehlendem Material oder entgegenstehender Witterung) ununterbrochen Beiträge für die Gesamtheit der Mitglieder ab. Bei der Klägerin diente im Gegenteil gerade das individuelle Produktionsvolumen zur Ermittlungen der fiktiven Arbeitszeit, nach welcher der Lohn berechnet wurde. Eine den rumänischen LPGen vergleichbare, tatsächliche und lückenlose Beitragsabführung für die Gesamtheit aller in Heimarbeit beschäftigten Personen fand gerade nicht statt.
Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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