L 14 R 37/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 (3) RJ 134/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 37/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1938 geborene Kläger war nach einer Anlernzeit zum Schlosser und Tätigkeiten als Schlosser ab 1978 als qualifizierter Schlosser bei der N AG tätig.

Am 23.01.1968 erlitt er einen Arbeitsunfall, außerdem am 11.10.1980 einen Wegeunfall, der erst im August 1991 der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (BG) als Arbeitsunfall gemeldet und von dieser im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 6 (7, 26) U 58/92) als solcher anerkannt wurde. Von der BG bezieht der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1968 seit dem 01.01.1987 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. und wegen des Wegeunfalls vom 11.10.1980 seit dem 01.08.1991 eine Unfallrente nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheide vom 24.04.1995).

Aufgrund der Unfallfolgen war der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Deshalb erhielt er von der Beklagten antragsgemäß ab 01.11.1981 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 12.10.1983).

Bis zu seinem Ausscheiden mittels Sozialplan zum 31.05.1993 war der Kläger weiter bei der N AG beschäftigt, wobei er ab 08.11.1989 bis 27.03.1991 - unterbrochen von Urlaubszeiten - ununterbrochen arbeitsunfähig war. In dieser Zeit erhielt er Krankengeld. Ab 02.06.1993 war der Kläger arbeitslos. Bis zum 29.01.1996 erhielt er Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs erhielt er keine Leistungen mehr von der Bundesagentur für Arbeit, da er wegen der Leistungen aus dem Sozialplan (aufstockende Leistungen aus der Vorruhestandsregelung) nicht bedürftig war.

Auf seinen Antrag vom 05.02.1998 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 29.04.1998 ab 01.06.1998 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige i.H.v. seinerzeit 1.862,73 DM brutto (abzgl. der Beitragsanteile des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.735,14 DM netto). In dem Bewilligungsbescheid wurde ausgeführt, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 2.185,63 DM betrage. Zusammen mit den anzurechnenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. 1.668,40 DM (insgesamt 2.239,40 DM abzgl. der Beträge in Höhe der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz i.H.v. insgesamt 571,00 DM) ergebe sich ein Rentenbetrag i.H.v. 3.852,01 DM. Dieser überschreite den maßgeblichen Grenzbetrag von 3.529,11 DM (70% von 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung zugrunde liege) um 322,90 DM, so dass die Altersrente nur i.H.v. 1.862,73 DM (2.185,63 DM abzgl. 322,90 DM) zu zahlen sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er war der Auffassung, der Bescheid vom 29.04.1998 entspreche nicht der Rechtslage. Wegen der rückwirkenden Anerkennung des Wegeunfalls durch die BG hätte ihm zu verschiedenen, von ihm näher aufgeschlüsselten Zeiten, Verletztengeld statt Kranken- bzw. Übergangsgeld zugestanden. Für diese Zeiten seien von der BG Pflichtbeiträge zu entrichten, die bei der Rentenberechnung durch die Beklagte zu berücksichtigen seien. Die Vorruhestandsleistungen (Leistungen aus dem Sozialplan) seines Arbeitgebers seien in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht als Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen worden. Im Übrigen sei er rentenrechtlich so zu stellen, als ob er keinen Unfall erlitten habe. Ohne den Wegeunfall vom 11.10.1980 hätte er in der Zeit seiner anschließenden Berufstätigkeit (1981 bis 1993) einen höheren Verdienst und damit auch jeweils jährlich höhere beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte gehabt. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 15.09.1994, die er seinem Widerspruch beifügte. Es seien deshalb Pflichtbeitragszeiten in Ansatz zu bringen, die sich bei vergleichbaren Kollegen ergeben würden. Ferner sei die Beklagte bei der Ermittlung des Grenzbetrages irrtümlich von 70% statt von 80% des Jahresarbeitsverdienstes ausgegangen. Da er bereits ab 1981 Rentner sei, habe es sich bei der Bewilligung der Altersrente jedoch lediglich um eine Rentenumwandlung gehandelt. Deshalb gelte für ihn der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Jahre 1981 geltende Grenzbetrag von 80%. Danach würde in seinem Fall der Grenzbetrag von dann 4.033,27 DM (statt wie von der Beklagten errechnet 3.529,11 DM) nicht überschritten.

Da der angefochtene Rentenbescheid vom 29.04.1998 nach Auffassung der Beklagten Gegenstand des seit dem 23.02.1996 bei dem Sozialgericht Duisburg, S 21 R 250/06, anhängigen Streitverfahrens (in dem es u.a. um dieselben Fragestellungen wie im vorliegenden Rechtsstreit, allerdings bezüglich der Anrechnung der Renten aus der Unfallversicherung auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit ging) wurde von der Beklagten zunächst keine Widerspruchsentscheidung getroffen.

Nachdem das Sozialgericht Duisburg, a.a.O., das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18.10.2002 abgetrennt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Altersrentenbescheid vom 29.04.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Rentenberechnung die Zeit vom 08.11.1989 bis zum 27.03.1991 als Pflichtbeitragszeit während Krankengeldbezuges, die Zeit vom 02.06.1993 bis 29.01.1996 als Pflichtbeitragszeit während Arbeitslosengeldbezuges und die Zeit vom 30.01.1996 bis zum 31.05.1998 als Anrechnungszeit - da in dieser Zeit keine Leistungen bezogen wurden - berücksichtigt worden seien. Die Leistungen aus der Unfallversicherung seien unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zutreffend auf die Altersrente angerechnet worden. Auch der Grenzbetrag sei zutreffend ermittelt worden.

Zur Klagebegründung hat der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er die Auffassung vertreten, bei ihm sei ein Härtefall zu berücksichtigen. Durch das Unfallereignis von 1980 sei er beruflich besonders betroffen. Der unfallbedingte Minderverdienst (durch häufige AU-Zeiten, Aussteuerungen ohne Krankengeldbezug, Ausscheiden über den Sozialplan schon mit dem 54. Lebensjahr etc.) sei von keiner Seite ausgeglichen worden. Gegen die BG sei ein Klageverfahren bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) anhängig (L 15 U 285/00), dessen Ausgang abzuwarten sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Duisburg hat der Kläger beantragt,

1. die Ermittlungen zur Korrektur/Neuberechnung bzgl. des fehlerhaften Rentenverlaufs und Rentenbescheides durchzuführen. Diesbezüglich verweisen wir u.a. auf die dem Rentenantrag beigefügte 3- seitige Aufstellung nebst Sachvortrag etc.

2. Die rückwirkende Abwicklung - als Arbeitsunfall - ab 1987 (gem. der 4- Jahresfrist, Antragstellung 91) durchzuführen. U.a. unter Anforderung und Berücksichtigung der von der BG u.a. zu erbringenden Beitragsleistungen etc. (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) und eine Rentenneuberechnung vorzunehmen.

3. Die Rentenbeträge, die (aufgrund des Zusammentreffens von Verletztenrente und Altersrente) seit Altersrentenbeginn 1998 einbehalten wurden, unverzüglich auszuzahlen. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages wurde u.a. irrtümlich von 70% statt 80% ausgegangen. Gemäß fachkundiger Auskunft BfA, DGB etc. ist auch kein Abzug nach dem BVG (§§ 311, 312 SGB VI) vorgesehen, so dass der Grenzbetrag nicht überschritten wurde.

4. Bezüglich der rückwirkenden Abwicklung - als Arbeitsunfall - ab Unfallereignis 1980 (die Entscheidung des LSG bezüglich des Wiederherstellungsanspruchs abzuwarten und im Anschluss daran) die diesbezüglichlichen weiteren Ermittlungen und eine weitere Unfall Neuberechnung durchzuführen.

5. Die Kinderzulage, berufliche Betroffenheit und Härtefall zu berücksichtigen.

6. Die mehrfach von uns beantragten Ermittlungen durch das Gericht - von Amts wegen - durchzuführen. (U.a. auch bezüglich Rückspulung unter den zuständigen Versicherungsträgern untereinander).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 wiederholt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2006 hat sie die im Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Zeiten noch einmal erläutert und darüberhinaus zugesichert, dass sie die Rente neu berechnen würde, wenn für die Zeit vom 30.01.1996 bis zum 30.05.1998 (Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches bis zum Bezug der Altersrente) noch Pflichtbeiträge entrichtet werden sollten.

Mit Urteil vom 21.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des Klägers, auf denen dieser trotz gerichtlicher Belehrung, dass die gestellten Klageanträge zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage führen würden, bestanden habe, nacheinander abgehandelt.

Den Klageantrag zu 1. hat es zu Gunsten des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er die Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung seines Sachvortrages zu einzelnen Versicherungszeiten begehre. Dieser Antrag sei aber nicht begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.04.1998 nicht rechtswidrig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe - zuletzt mit Schreiben vom 21.09.2006 - umfassend und ausführlich dargelegt, aus welchen vom Gesetz vorgeschriebenen Gründen die einzelnen, vom Kläger geltend gemachten Zeiten, wie geschehen, in den Versicherungsverlauf eingeflossen seien. Auf diese Ausführungen werde verwiesen, das Gericht habe ihnen nichts hinzuzufügen.

Ergänzend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Sozialplanleistungen, die der Kläger bezogen hat, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien. Denn die Ruhestandsvereinbarung habe nicht vorgesehen, dass der Kläger weiterhin Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung - z.B. in Form des Bereitschaftsdienstes bei Krankheits- und Urlaubshäufungen, bei Freistellung im Übrigen - erhalten sollte. Vielmehr habe er 90% seines letzten Entgeltes in Form von Aufstockungsbeträgen zum Arbeitslosengeld und zur Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Solche Aufstockungsbeträge seien nicht beitragspflichtig, so dass sie auch nicht in den Versicherungsverlauf einfließen könnten. Des Weiteren hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beitragsregressierung durch die Beklagte nach § 119, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, (SGB X), nur für Unfälle gelte, die sich nach dem 30.06.1983 ereignet hätten, so dass die Beklagte der Forderung des Klägers, Beiträge von der privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers anzufordern, gar nicht nachkommen könne, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im Falle des Klägers sei es vielmehr so, dass ein ihm evtl. entstandener Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen sei.

Der Klageantrag zu 2. umreisse ein unzulässiges Begehren, da die rückwirkende Abwicklung als Arbeitsunfall zumindest ab 1987 der zuständigen Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger und nicht der Beklagten als Rentenversicherungsträger obliege. Die entsprechende Rückabwicklung erfolge - im Falle eines Obsiegens des Klägers gegenüber der BG im Verfahren L 15 U 285/00 - im Rahmen eines Änderungsbescheides nach § 48 SGB X. Denn wenn es zu höheren Verletztengeldzahlungen für die Zeit vor 1991 kommen sollte, würden von der BG insoweit auch Beiträge an die Beklagte nachentrichtet, die von dieser - sofern sie sich rentensteigernd auswirken würden - im Rahmen des § 48 SGB X berücksichtigt würden.

Der Klageantrag zu 3. sei unbegründet. Denn der Grenzbetrag betrage nach § 93 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, (SGB VI), 70% und nicht 80%, wie der Kläger meine. Der 80%-ige Grenzbetrag nach § 311 Abs. 5 SGB VI sei nur dann einschlägig, wenn bei Außerkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO), also am 31.12.1991, Anspruch auf eine Unfallrente und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt zwar bereits Anspruch auf eine Unfallrente gehabt, das 60. Lebensjahr habe er aber erst 1998 vollendet, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf beide Renten bestanden habe.

Der Klageantrag zu 4. sei kein echter Sachantrag, sondern ein Antrag bzw. eine Anregung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Ein Ruhen des Verfahrens dürfe aber nur dann angeordnet werden, wenn es sachdienlich sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da im Falle eines Obsiegens des Klägers im Verfahren L 15 U 285/00 ein Änderungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen würde.

Der Klageantrag zu 5. verfolge ein unzulässiges Begehren. Denn Kinderzulage, berufliche Betroffenheit und Härtefall seien bei der Beklagten niemals geltend gemacht worden, so dass es insoweit an einem - stets notwendigen - Ausgangsbescheid fehle.

Den Klageantrag zu 6. hat das Sozialgericht dahingehend ausgelegt, dass der Kläger erneut ein Gutachten bzw. eine Auskunft eines Rentenberaters geltend mache. Insoweit sei die Klage unzulässig. Denn ein Rentenberater könne zwar den Rentenschaden ermitteln, den der Kläger möglicherweise dadurch erlitten habe, dass er unfallbedingt nicht den beruflichen Aufstieg genommen habe, wie ein vergleichbarer Kollege. Dieser Rentenschaden sei jedoch gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Sozialgericht sei nicht zu Ermittlungen zu Lasten der Landeskasse befugt,die der Erleichterung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienten.

Gegen das ihm am 06.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2007 Berufung eingelegt. Er hält das angefochtene Urteil für rechtswidrig. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren.

Der Kläger hat nach Zustellung der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2011 mit Schriftsatz vom 13.04.2011 mitgeteilt, dass er evtl. aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde und klargestellt, dass er seine bisherigen Anträge weiter aufrechterhalten möchte.

Der im Termin am 15.04.2011 nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich,

die von ihm für erforderlich gehaltenen Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen (insbesondere die Regressakten der Beklagten beizuziehen und die Kapitalisierung aus dem Jahre 1987 vorzulegen) sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2006 abzuändern und nach seinen in der ersten Instanz gestellten Klageanträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger beantragt, die Verwaltungsakten der Beklagten einzusehen. Die Einsichtnahme in die Akten, die dem Kläger bei dem Amtsgericht N ermöglicht wurde, ist im November 2007 abgeschlossen worden. Auf einen erneuten Antrag des Klägers ist ihm im Oktober 2010 erneut Gelegenheit zur Einsichtnahme in die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und darüber hinaus in die Gerichtsakten gegeben worden (auf der Geschäftsstelle des erkennenden Senats). Diese Möglichkeit hat der Kläger nicht in Anspruch genommen.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 21 R 250/06), in dem die Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig war, ist zwischenzeitlich rechtskräftig und für den Kläger erfolglos abgeschlossen worden (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.12.2006, a.a.O., Urteil des Senats vom 30.06.2009, L 14 R 12/07, Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27.11.2009, B 13 R 449/09 B, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Berufung als unzulässig verworfen wurde). Wegen der Begründung für die Erfolglosigkeit der dortigen Klage wird auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Senats vom 30.06.2009, a.a.O., das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.

Während des Berufungsverfahrens ist auch das Streitverfahren des Klägers gegen die BG rechtskräftig und für diesen erfolglos abgeschlossen worden (Urteil des Sozialgerichts Duisburg, S 6 U 268/95, Urteil des LSG NRW vom 16.12.2008, L 15 U 285/00, Beschluss des BSG vom 27.11.2009, B 2 U 49/09 B, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Berufung als unzulässig verworfen wurde).

Zur Höhe des Grenzbetrags hat der Senat noch Auskünfte der Beklagten eingeholt. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 01.07.2010 und 20.07.2010 auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Ermittlung des Grenzbetrages hingewiesen und eine entsprechende Berechnung für die Zeit ab 01.06.1998 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze und die Berechnung der Beklagten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten, L 14 R 12/07, verwiesen. Ihre Inhalte sind auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminbestimmung, die der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 13.04.2011 erhalten hat, ist er auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 29.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 eine höhere Altersrente zu bewilligen und ohne Anrechnung der Unfallrenten an ihn auszuzahlen. Dieses Klagebegehren ergibt sich aus den von dem Kläger formulierten Klageanträgen und deren Begründung. Sowohl das Sozialgericht als auch der erkennende Senat haben über dieses Klagebegehren zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§§ 123 SGG, 153 Abs.1 i.V. mit 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2006 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs.1 S.1 SGG).

Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente zutreffend festgestellt. Auch die Anrechnung der Unfallrenten auf die Altersrente hat sie beanstandungsfrei vorgenommen. Der Kläger hat unter keinem der von ihm angesprochenen Gesichtspunkte einen Anspruch auf eine höhere Altersrente, als bereits mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt.

Zu Klageantrag 1

Das Sozialgericht hat den Antrag zu Gunsten des Klägers richtig dahingehend ausgelegt, dass dieser die Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung seines Sachvortrags zu einzelnen Versicherungszeiten begehrt. Dieser Antrag ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente durch Korrektur und Neuberechnung. Denn der von der Beklagten gespeicherte Versicherungsverlauf ist nicht fehlerhaft. Die vom Kläger im einzelnen geltend gemachten Zeiten sind von der Beklagten unter zutreffender Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen in den Versicherungsverlauf des Klägers aufgenommen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich zunächst gem. §§ 153 Abs.1 i.V. mit 136 Abs. 3 und 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe zum Klageantrag zu 1. in dem angefochtenen Urteil, das erläuternde Schreiben der Beklagten vom 21.09.2006 sowie den angefochtenen Bescheid vom 29.04.1998 (Anlg. 4, Seiten 4 und 5) und den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 Bezug genommen (siehe auch Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, Rdnr. 7c ff. zu § 136, Rdnr. 4 ff. zu § 153 Abs 2 SGG). Diese Ausführungen macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch die Zeit vom 30.01 1996 bis zum 31.05.1998 (in der der Kläger wegen des Bezugs von Leistungen aus dem Sozialplan nicht bedürftig war und deshalb keine Arbeitslosenhilfe erhielt, aber noch arbeitslos gemeldet war) nicht als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Nach der Vorruhestandvereinbarung vom 30.06.1992 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der N AG zum 31.05.1993 einvernehmlich aufgelöst (Ziff. 5.1). Dementsprechend sah die Vereinbarung auch keine Weiterzahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, das zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen führen würde, vor. Ebenso wenig wurde geregelt, dass die N AG für den Fall der Arbeitslosigkeit des Klägers ohne Anspruch auf Leistungen Beiträge für die Rentenversicherung des Klägers zahlen würde (nur für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert gewesen wäre und die Gründe hierfür nicht zu vertreten gehabt hätte, hat sich die N AG verpflichtet, eine zusätzliche Abfindung in Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu zahlen, Ziff. 5.8.3.) Mit diesen Regelungen hat sich der Kläger unterschriftlich einverstanden erklärt.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gegen den Schädiger im Falle des Klägers nicht gemäß § 119 Abs.1 SGB X auf die Beklagte übergeht, da diese Regelung nur für Unfälle gilt, die sich ab Inkrafttreten der Regelung am 01.07.1983 ereignet haben. Einen evtl. entstandenen Beitragsschaden müsste der Kläger, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2009, a.a.O. verwiesen, die der Senat auch weiterhin für zutreffend hält.

Der Kläger hat insoweit auch keinen Anspruch auf Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere nicht in der Form der Beiziehung evtl. vorhandener Regressakten oder Akten zu einer - vom Kläger nicht näher bezeichneten - "Kapitalisierung" aus dem Jahr 1987. Eine Beitragsregressierung durch die Beklagte zugunsten des Klägers sieht das Gesetz - wie dargelegt - für Schadensfälle vor dem 01.07.1983 nicht vor. Sollte die Beklagte gegenüber dem Schädiger ihren eigenen Schaden in Form der dem Kläger ab 01.11.1981 gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht oder gar realisiert haben, würde dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer höheren Altersrente des Klägers führen, weshalb der Senat auch evtl. insoweit geführte Akten zu diesem Verfahren nicht beiziehen musste.

Zu Klageantrag 2

Entgegen der von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung ist dieser Antrag nicht unzulässig. Denn die sachliche Legitimation der Beklagten, also die Zuständigkeit für den geltend gemachten Klageanspruch, ist eine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit der Klage (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O, Rdnr. 4 zu § 69). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Beklagte nicht passiv legitimiert ist. Denn die rückwirkende Abwicklung - als Arbeitsunfall - obliegt der zuständigen BG und nicht der Beklagten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Klageantrag zu 2. Bezug genommen. Da das Verfahren des Klägers gegen die BG inzwischen für diesen erfolglos rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urteil des Sozialgerichts Duisburg, S 6 U 268/95, Urteil des LSG NRW vom 16.12.2008, L 15 U 285/00, Beschluss des BSG vom 27.11.2009, B 2 U 49/09 B) ergibt sich auch hieraus kein Ansatzpunkt für die Beklagte, den Versicherungsverlauf des Klägers wegen nachträglich zuerkannten Verletztengeldes zu ändern und deshalb eine höhere Altersrente zu zahlen.

Zu Klageantrag 3

Dieser ist gerichtet auf Auszahlung der Rentenbeträge, die durch die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Unfallrente der BG auf die Altersrente "einbehalten" wurden. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht den Anrechnungsbetrag in Anwendung des § 93 SGB VI bestimmt, da dies für den Kläger günstiger ist als bei Anwendung der §§ 266, 311 Abs.5 SGB VI.

Der Kläger bemängelt zwar an dem angefochtenen Urteil zu Recht, dass in diesem gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI ein Grenzbetrag von 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, zu Grunde gelegt wurde. Denn gemäß §§ 266, 311 Abs. 5 SGB VI ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages vielmehr, wie der Kläger zutreffend ausführt, zunächst von einem Grenzwert von 80% auszugehen. Der Kläger hatte nämlich am 31.12.1991 bereits Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit, und gleichzeitig auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Anwendung des § 311 SGB VI ist nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern lediglich der Anspruch auf eine Rente erforderlich.

Die Anwendung der §§ 266, 311 Abs 5 SGB VI führt aber nicht zur Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs, da sich hieraus nicht ein geringerer, sondern vielmehr ein höherer Anrechnungsbetrag ergeben würde. Die gemäß § 266 SGB VI vorzunehmende Gegenüberstellung der zum einen nach § 93 SGB VI und zum anderen nach §§ 266, 311 Abs.5 SGB VI berechneten Grenzbeträge hat nämlich gezeigt, dass der nach § 93 SGB VI ermittelte Grenzbetrag (3529,11 DM) wesentlich höher als der nach §§ 266, 311 SGB VI ermittelte Grenzbetrag (3460,25 DM) und damit für den Kläger günstiger ist. Dieses Ergebnis ergibt sich daraus, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 266 SGB VI von dem Grenzbetrag von 80% (4033,27 DM) noch die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr. 1. Buchstabe b (15 % des Leistungsanteils der knappschaftlichen Rentenversicherung) und Nr. 2 Buchstabe a (ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag in Höhe von zwei Dritteln) abzuziehen sind (4033,27 DM abzüglich 2,02 und 571,00 DM = 3460,25 DM). Anderslautende Auskünfte, wie vom Kläger behauptet, wären falsch. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Berechnung der Beklagten, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2010 beigefügt war und den Beteiligten bereits zugeleitet wurde, verwiesen. Diese Berechnung, die dem Urteil angeheftet ist, ist nach eigener Prüfung des Senats weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Zu Klageantrag 4

Hierbei handelt es sich, wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat, nicht um einen Sachantrag, sondern um einen prozessualen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat der Kläger aber keinen Anspruch. Abgesehen davon ist dieser Klageantrag durch den rechtskräftigen Abschluss des Streitverfahrens gegen die BG inzwischen gegenstandslos geworden.

Zu Klageantrag 5

Wegen der geltend gemachten Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und eines Härtefalls ist der Antrag, im Gegensatz zu den Ausführungen des Sozialgerichts, nicht unzulässig, da mit diesem letzlich ebenfalls eine höhere Rentenzahlung begehrt wird. Er dient lediglich der Begründung für das eigentliche Klageziel, nämlich die Bewilligung und Auszahlung einer höheren Altersrente. Der Antrag ist aber unbegründet. Ob der Antrag auf Berücksichtigung einer Kinderzulage unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Auch diesbezüglich wäre der Antrag nämlich unbegründet. Die Berücksichtigung einer Kinderzulage, einer besonderen beruflichen Betroffenheit und eines Härtefalles sind und waren in den die gesetzliche Rentenversicherung regelnden Vorschriften des SGB VI und der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorgesehen. Bei der Kinderzulage und der besonderen beruflichen Betroffenheit handelt es sich um Begriffe aus der gesetzlichen Unfallversicherung (bis 31.12.1996: §§ 581 und 583 RVO, ab 01.01.1997: §§ 56 Abs.2 und 217 Abs.3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, - SGB VII -). Entsprechende Ansprüche könnten nur bei der zuständigen BG geltend gemacht werden. Der Beklagten fehlt auch diesbezüglich die Passivlegitimation.

Für die Berücksichtigung eines Härtefalles durch die Beklagte fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers während des Klageverfahrens (DGB Rechtsschutz GmbH) gegenüber der N AG versucht hat, außergerichtlich eine Entrichtung von Beiträgen für die beitragslose Zeit vom 30.01.1996 bis zum 31.05.1998 durchzusetzen und hierbei mit einem besonderen Härtefall argumentiert hat. Dies dürfte erklären, warum der Kläger meint, die Beklagte habe einen besonderen Härtefall zu berücksichtigen. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierüber liegt - soweit ersichtlich - auch keine Entscheidung der Beklagten vor.

Zu Klageantrag 6

Auch mit diesem Antrag verfolgt der Kläger letztlich das Ziel, eine höhere Altersrente zu erhalten. Ein selbständiger Anspruch auf Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung. Inwieweit hierfür Ermittlungen durchzuführen sind, obliegt allein der Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts. Für die Entscheidung waren aber, wie sich aus den genannten Gründen ergibt, weitere Ermittlungen durch den Senat nicht erforderlich.

Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass ein über den Beitragsschaden hinausgehender und durch die Arbeitsunfälle eingetretener Rentenschaden nicht mit Erfolg gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann. Insoweit wird erneut auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2009,a.a.O., das zwischen den Beteiligten ergangen ist, verwiesen (§ 153 Abs.1 i.V. mit § 136 Abs. 3, § 153 Abs 2 SGG). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall.

Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen:

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen vorläufigen, sondern um einen endgültigen Bescheid, der nach Eintritt der Bestandskraft nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch SGB X geändert oder aufgehoben werden kann.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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