L 3 LW 2/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 LW 4/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 LW 2/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beitragszuschüssen in Höhe von 2.172,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003.

Die am 1939 geborene und seit 1962 verheiratete Klägerin ist seit 1. Januar 1995 als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bei der Landwirtschaftlichen Alterkasse (LAK) B., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, versicherungspflichtig. Ihren ersten Antrag auf Bewilligung eines Beitragszuschusses vom 18. September 1997 lehnte die LAK B. mit Bescheid vom 29. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 2. September 1998 wegen fehlender Mitwirkung ab. Auf den weiteren Antrag vom 14. September 2001 auf Bewilligung eines Beitragszuschusses rückwirkend ab 1995 bewilligte die LAK B. der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 einen Beitragszuschuss ab 1. Dezember 1997 gemäß §§ 32 bis 35 ALG.

Nachdem die Klägerin der LAK B. den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom 7. Februar 2002 am 14. Februar 2002 vorgelegt hatte, bewilligte diese einen monatlichen Zuschuss mit Bescheid vom 5. März 2002 ab Januar 2002 in Höhe von 88,00 EUR unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens in Höhe von 8.528,00 EUR (16.679,70 DM) und mit Bescheid vom 9. Januar 2003 ab Januar 2003 in Höhe von 93,00 EUR unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens in Höhe von 8.617,00 EUR (16.854,21 DM). Sie legte dabei jeweils ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 7.560,12 DM (Verletztenrente in Höhe von 999,12 DM und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 6.561,00 DM) und die Altersrente des Ehegatten der Klägerin in Höhe von 25.799,28 DM aus 2000 bzw. in Höhe von 26.148,30 DM aus 2001 zugrunde. Mit Bescheid vom 9. Januar 2004 teilte die LAK B. mit, die Versicherungspflicht der Klägerin zur Alterssicherung der Landwirte ende am 31. Dezember 2003 wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit weiterem Bescheid vom 9. Januar 2004 stellte die LAK B. fest, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis laufend als Landwirtin in der Alterssicherung der Landwirte versicherungsfrei sei.

Am 20. Dezember 2004 legte die Klägerin den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom 20. August 2004 vor, der – von ihr erzielte – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58.285,00 DM auswies.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, sie hebe den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom 5. März 2002 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 34 Abs. 4 ALG insoweit auf, als die Höhe des Beitragszuschusses zu ändern sei. Der zu Unrecht gezahlte Zuschussbetrag werde zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Zur Begründung führte die Beklagte an, das maßgebliche Einkommen der Klägerin betrage vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 21.751,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 21.840,00 EUR. Die Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR jährlich (§ 32 Abs. 1 ALG) werde jeweils überschritten, sodass kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bestehe. Da der Beitragszuschuss den geänderten Einkommensverhältnissen angepasst werde und besondere Umstände des Einzelfalles nicht entgegenstünden, werde von einer Anhörung abgesehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Bezüglich der Berechnung werde auf die Anlage zum Bescheid verwiesen.

Am 23. November 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses sei die Beklagte zur Berücksichtigung ihres geringeren Einkommens im Jahr 2002 in Höhe von 7.685,00 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 6.072,00 EUR verpflichtet. Zudem wende sie sich gegen die Einbeziehung der Altersrente ihres Ehegatten.

In einem die Sach- und Rechtslage erläuternden Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die Beklagte u.a. mit, für die Berechnung des Beitragszuschusses sei nicht das Einkommen in dem Jahr, für das der Beitragszuschuss gewährt werde, zu berücksichtigten, sondern das, welches sich aus dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid bzw. für das Erwerbsersatzeinkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr ergebe. Es sei mithin nicht auf die Einkünfte der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 abzustellen. Am 16. Januar 2006 erklärte die Klägerin, sie halte ihren Widerspruch weiter aufrecht. Die Einkommensteuerbescheide der umstrittenen Jahre seien zur Berechnung des Zuschusses heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien die §§ 32 und 34 ALG. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Ursprungsbescheide über die Bewilligung eines Beitragszuschusses für die Zeit ab 1. Januar 2002 am 5. März 2002 bzw. 9. Januar 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 in der Ausfertigung vom 7. Februar 2002 der sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende Bescheid gewesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden Einkommensteuerbescheide, die vorangegangene Einkommensteuerbescheide änderten, bei der Berechnung eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Entsprechend sei die geänderte Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom 20. August 2004 rückwirkend für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen gewesen. Unter Berücksichtigung des mit diesem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 nachgewiesenen Einkommens sei die Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR überschritten worden. Der Klägerin habe daher in den Jahren 2002 und 2003 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zugestanden. Die Ursprungsbescheide über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom 5. März 2002 sowie 9. Januar 2003 seien gemäß § 34 Abs. 4 ALG mit Wirkung für die Vergangenheit mit Wirkung ab 1. Januar 2002 aufzuheben gewesen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 16. März 2006 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und weiter geltend gemacht, für die Berechnung des Beitragszuschusses für die Jahre 2002 und 2003 sei das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2008 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Nichtbestehen eines Beitragszuschussanspruchs der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 festgestellt und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR zurückgefordert. Sie habe in ordnungsgemäßer, nicht zu beanstandender Weise gehandelt, indem sie als Einkommen der Klägerin das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2002 ergebende Einkommen und beim Ehegatten der Klägerin die sich jeweils aus dem vorvergangenen Jahr ergebenden Rentenzahlungen zugrunde gelegt habe (§ 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ALG und § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG). Der Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2002 sei bezüglich der Beitragszuschüsse für die Jahre 2002 und 2003 der Bescheid für das zeitnächste Veranlagungsjahr gewesen, denn Steuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Auch seien bei Änderungen nicht nunmehr vorliegende Einkommensteuerbescheide für spätere Jahre zugrunde zu legen, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden Einkommensteuerbescheide, welche die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide änderten, mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Bei der Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides vom 20. August 2004 für das Jahr 1999 bei der Gewährung eines Beitragszuschusses habe jedoch kein Anspruch mehr bestanden. Die Bescheide über die Gewährung von Beitragszuschüssen an die Klägerin seien mit Wirkung ab 1. Januar 2002 bis einschließlich 31. Dezember 2003 nach § 34 Abs. 4 ALG aufzuheben gewesen, denn diese Norm sei eine Spezialnorm gegenüber den §§ 45 ff. SGB X. Das Schreiben vom 6. Dezember 2005 sei als Anhörung im Sinne des § 24 SGB X zu werten.

Gegen das ihr am 27. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Bezugsgröße sei irrelevant und mit dem Rechtsstaat nicht vereinbar.

Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen Bescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist sie mit der ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. März 2011 zugestellten Ladung hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bescheide vom 5. März 2002 und 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 aufzuheben und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR zurückzufordern.

Rechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 sind §§ 34 Abs. 4 ALG, 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG ist der Verwaltungsakt, sofern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse ändern, vom Zeitraum der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. § 34 Abs. 4 ALG stellt insoweit eine Sondervorschrift zu § 48 SGB X dar und gewährt keinen Vertrauensschutz (Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Aufl., 2010, § 48 Rdnr. 38). In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat, § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG. Unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom 20. August 2004 überschritt das maßgebliche Einkommen ab 1. Januar 2002 die jährliche Einkommensgrenze von 15.500,00 EUR.

Gemäß § 32 Abs. 1 ALG haben versicherungspflichtige Landwirte Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 32 Abs. 2 ALG wird das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 ALG sind Einkommen die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter die Nr. 2 fallen (Nr. 1), und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sind Erwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG sind maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommenssteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist oder die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommenssteuer für die letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist.

Die Beklagte war verpflichtet, den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 7. Februar 2002 bei der Berechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2002 zugrunde zu legen. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bezog sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 5. März 2002 und 9. Januar 2003 auf das zeitnächste Veranlagungsjahr. Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG werden Einkommensteuerbescheide, die vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändern, bei der Berechnung des Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Demnach war die Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 den endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 20. August 2004 der Berechnung des Beitragszuschusses rückwirkend zugrunde zu legen. Sie war nicht gehalten, auf die behaupteten tatsächlichen Einkünfte der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 abzustellen. In § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG wird ausdrücklich geregelt, dass Änderungen des Einkommens vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, Änderungen des Einkommens – die sich nur aus Einkommensteuerbescheiden für weniger weit zurückliegende Veranlagungsjahre ergeben können – werden nicht vom Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung, sondern erst vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt. Der sachliche Grund für diese verzögerte und nur zukünftige Berücksichtigung historischer Einkommensänderungen liegt im geringeren Verwaltungsaufwand bei der Neufeststellung laufend gewährter Beitragszuschüsse. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der Beitragszuschuss noch für kurze Zeit nach veralteten und weniger realitätsgerechten Daten berechnet – und gezahlt – wird, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit rückwirkenden Neufeststellungen verbunden wäre, die Rückforderungen bzw. Nachzahlungen für die Vergangenheit erforderlich machten (Bundessozialgericht (BSG)-, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 LW 1/06 R –, SozR 4-5868 § 32 Nr. 3). Lediglich bei Einkommensteuerbescheiden, die die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, wird die Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 3 ALG).

Unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 20. August 2004 ist für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung von Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58,286 DM zuzüglich einer Verletztenrente in Höhe von 999,12 DM und einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2000 in Höhe von 25.799,28 DM ein Gesamteinkommen beider Ehegatten in Höhe von 85.084,40 DM für das Jahr 2002 und – unter Berücksichtigung einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2001 in Höhe von 26.148,30 DM – in Höhe von 85.433,42 DM für das Jahr 2003 zu ermitteln. Damit ergibt sich für das Jahr 2002 ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 21.751,00 EUR (gerundete Hälfte in Höhe von 42.542,00 DM) und für das Jahr 2003 21.840,00 EUR (gerundete Hälfte in Höhe von 42.716,71 DM). Damit wird die Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR deutlich überschritten.

Die Beklagte hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 von den Tatsachen in Kenntnis gesetzt, auf die es nach ihrer Rechtsansicht für die Aufhebung des gewährten Beitragszuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ankommt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Damit liegt – auch wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht erforderlich – eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X vor.

Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung des Beitragszuschusses aufzuheben, hat die Klägerin den überzahlten Betrag zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie hat Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 1.056,00 EUR (monatlich 88,00 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 1.116,00 EUR (93,00 EUR monatlich) erhalten. Damit beläuft sich der von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 2.172,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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