Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 44/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 165/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von mittlerweile zurückgefordertem Arbeitslosengeld auf die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Juli 2007.
Bei den Klägern handelt es sich um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem 31jährigen Kläger zu 1), seiner Ehefrau, der 29jährigen Klägerin zu 2), und den beiden sechs- und zweijährigen Kindern, den Klägern zu 3) und 4). Sie bewohnen eine ca. 72 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Duisburg. Die Warmmiete für diese Wohnung, die von der Beklagten anerkannt wird, betrug im Juli 2007 EUR 432,60.
Die Kinder bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld in Höhe von jeweils EUR 154,00.
Die Bedarfsgemeinschaft erhält seit dem 1.1.2005 SGB II-Leistungen. Seit dem 7.4.2007 bezog der Kläger zu 1) zusätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 823,80 monatlich (EUR 27,46 täglich), zuletzt aufgrund Bewilligungsbescheides vom 21.3.2007.
Infolge eines Fortzahlungsantrages vom 21.2.2007 setzte die Beklagte die SGB II-Leistungen der Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 1.6.2007, der den Zeitraum ab dem 1.4.2007 bis 30.9.2007 erfasst, für den Monat Juli 2007 auf insgesamt EUR 340,89 fest unter Anrechnung des Kindergeldes und des Arbeitslosengeldes.
Am 27.6.2007 nahm der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages desselben Datums eine Vollzeittätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma C. Personalservice zu einem Brutto-Monatslohn von EUR 1.184,54 auf. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Beklagte wurden darüber unter dem 3.7.2007 (vgl. Verbis-Vermerk Bl. 115 GA) und 2.8.2007 (vgl. Verbis-Vermerk Bl. 117 GA) informiert.
Im streitgegenständlichen Monat Juli 2007 erhielt der Kläger zu 1) das Arbeitslosengeld uneingedenk seiner Arbeitsaufnahme noch in Höhe von EUR 823,80 unter dem Datum des 31.7.2007 ausgezahlt.
Von der Firma C. erhielt der Kläger für die vier im Juni 2007 geleisteten Arbeitstage EUR 261,26 brutto (EUR 219,21 netto) und für seine Dienste im Juli 2007 EUR 860,43 brutto (EUR 680,13 netto) jeweils zur Mitte des Folgemonats ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 2.8.2007 hob die Bundesagentur für Arbeit ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27.6.2007 auf. Mit Erstattungsbescheid vom 9.8.2007 forderte sie zugleich Leistungen in Höhe von EUR 933,64 zurück. Die Bescheide sind bestandskräftig. Die Kläger zahlen den Rückforderungsbetrag ausweislich einer Kassenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 113 GA) in monatlichen Raten von zuletzt EUR 30,00 seit dem 14.12.2007 zurück. Nach Auskunft der Bundesagentur belief sich die Restforderung mit Stand vom 22.4.2009 auf EUR 624,06.
Mit Änderungsbescheid vom 14.8.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.9.2007. Für den Monat Juli 2007 gewährte sie Leistungen in Höhe von EUR 423,27 noch unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42. Den Wegfall des Arbeitslosengeldes und das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigte sie erst ab August 2008.
Mit Bescheiden vom 27.8.2007 forderte die Beklagte von den Klägern die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2007 wegen der nachträglichen Erzielung von Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt EUR 55,59 gegenüber den Klägern zu 2) bis 4), sowie in Höhe von EUR 31,37 gegenüber dem Kläger zu 1) zurück. Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 3.9.2007 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 erklärten die Kläger die Widersprüche für erledigt. Die Rückforderungssumme ist vollständig beglichen.
Gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 14.8.2007 legten die Kläger mit Schriftsatz vom 3.9.2007 Widerspruch ein. Die Anrechnung des mittlerweile zurückgeforderten Arbeitslosengeldes sei nicht zulässig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1.2.2008 als unbegründet zurück. Den Klägern seien im Juli unstreitig EUR 823,80 an Arbeitslosengeld zugeflossen, das sie tatsächlich zur Verfügung gehabt hätten. Abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 seien daher im Juli 2007 EUR 793,80 auf den Bedarf der Kläger anzurechnen gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte irrtümlich nur EUR 741,42 angerechnet; die Differenz werde nicht mehr geltend gemacht. Die spätere Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur habe bei der Leistungsbewilligung keine Berücksichtigung finden können.
Mit ihrer unter dem 18.2.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Es stünde fest, dass der Kläger zu 1) das Arbeitslosengeld im Juli 2007 zu Unrecht erhalten habe, weil er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Aus diesem Grunde habe er sich auch nicht gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gewehrt. Zu Unrecht gewährtes Einkommen, das zurückgezahlt werde, dürfe jedoch auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht angerechnet werden. Ansonsten müssten die Kläger den Betrag zweimal zurückzahlen. Dieses Ergebnis sei unbillig. Entsprechend werde im Schrifttum vertreten, dass rechtswidrig Erlangtes bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen des Rückzahlungsmakels keinen Vermögenszuwachs darstelle und weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet werden könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlungspflicht bestehe und auch erfüllt werde. Alternativ sei zu überlegen, inwiefern die Bundesagentur für Arbeit richtiger Weise einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, nicht aber gegen den Kläger zu 1) hätte richten müssen.
Im Erörterungstermin vom 3.9.2009 haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass im vorliegend Rechtsstreit allein die Anrechnung des Arbeitslosengeldes im Juli 2007 Streitgegenstand sein soll.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2008 zu verurteilen, ihnen für den Monat Juli 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42 zu gewähren,
hilfsweise,
Berufung und Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre bereits im Vorverfahren geäußerte Rechtsansicht. Ergänzend trägt sie vor, dass das Arbeitslosengeld für Juli 2007 den Klägern als bereite Mittel zur Verfügung gestanden habe. Dies entspräche sowohl § 11 SGB II als auch der Anrechnung von Einkommen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Auch andere darlehensweise gewährten Leistungen wie das Meister-BAföG seien trotz Rückzahlungsverpflichtung von der Anrechnung erfasst; dies gelte sogar dann, wenn der Auszubildende das BAföG nicht in Anspruch nehme wolle. Schließlich sei es nicht praktikabel, zum Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens unvorhersehbare Rückforderungen, die zum Teil erst Jahre später oder gar nicht geltend gemacht würden, zu berücksichtigen. Eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sei nicht erkennbar, da die Auszahlung des Arbeitslosengeldes dem materiellen Recht widersprochen habe.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3.9.2009, sowie die Beklagte abschließend mit Schriftsatz vom 11.5.2010 und die Kläger abschließend mit Schriftsatz vom 12.7.2010 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.5.2010 – wie bereits im Erörterungstermin vom 3.9.2009 – der Sprungrevision zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten, sowie der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Streitgegenstand konnte vorliegend wirksam auf die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf den Bedarf der Kläger für den Monat Juli 2007 beschränkt werden.
Die insoweit geltend gemachte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann in dem Fall, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008 die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für den Monat Juli 2007 versagt, indem sie Arbeitslosengeld auf den Bedarf der Kläger angerechnet und den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft dadurch dezimiert hat.
Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 sind nach Auffassung der Kammer hingegen nicht Gegenstand des Vorverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden.
Nach § 86 SGG wird ein Bescheid nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angegriffenen Verwaltungsaktes während des Vorverfahrens abändert. Dies trifft auf die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 nicht zu. Zwar sind sie nach Erlass des angegriffenen Bescheides vom 14.8.2007 und vor Beendigung des Vorverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008 ergangen. Jedoch haben sie den angegriffenen Bescheid nicht abgeändert. Eine Änderung liegt nur dann vor, wenn der Folgebescheid denselben Streitgegenstand betrifft wie der Ursprungsbescheid bzw. er in dessen Regelung eingreift und die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert. Ein bloßer Sachzusammenhang ist nicht ausreichend (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 Rn. 3). Die Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheides eingreift ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze zu treffen (vgl. BSG, Urteil v. 5.10.2005 – B 5 RJ 6/05 R Rn. 5; Urteil v. 20.7.2005 – B 13 RJ 37/04 R Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).
Zwar betreffen sowohl der angegriffene Bescheid vom 14.8.2007 als auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 die Grundsicherungsleistungen für Juli 2007, sie beinhalten aber unterschiedliche Verfügungen. Insoweit hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R Rn. 17; Urteil v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R Rn. 19, jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Jedoch soll dies ausdrücklich dann nicht gelten, wenn es sich um abtrennbare Verwaltungsakte (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) handelt. Dies wurde bisher etwa nur für die Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen von der Regelleistung oder aber der Regelleistung von den Kosten der Unterkunft entschieden. Die Abtrennbarkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden von Leistungsbewilligungen für denselben Zeitraum war hingegen noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Die Kammer ist vorliegend von abtrennbaren Verfügungen ausgegangen. Allenfalls ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der wegen eines Einkommens Leistungen aufhebt, das bereits im Bewilligungsbescheid berücksichtigt wurde, könnte diesen im Sinne von § 86 SGG ändern. Der vorliegende Bewilligungsbescheid vom 14.8.2007 stellt hingegen die Verfügung auf, dass Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung von Arbeitslosengeld gewährt werden, während die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 die Regelung treffen, dass Grundsicherungsleistungen wegen Nichtanrechnung von Arbeitseinkommen zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich um gegenläufige Verfügungen (Bewilligung und Aufhebung) im Hinblick auf unterschiedliche Einkommen (Arbeitslosengeld und Erwerbseinkommen). Über die Leistungsberechtigung bezüglich des einen Einkommens kann auch ohne weiteres unter Nichtberücksichtigung des anderen Einkommens (dem Grunde nach) entschieden werden.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten sich im hiesigen Rechtsstreit ausdrücklich geeinigt haben, dass alleiniger Streitgegenstand die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf die Leistungen für Juli 2007 sein soll, die Rückforderung wegen Nichtberücksichtigung des Erwerbseinkommens bereits vollständig beglichen und die Beschwer von Klägerseite insoweit für erledigt erklärt wurde. Bei trennbaren Verfügungen, wie sie vorliegend nach Auffassung der Kammer gegeben sind, ist indes auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Beschränkung des Streitstoffs durch Parteivereinbarung zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.2010, a.a.O; Urteil v. 7.11.2006, a.a.O).
Insoweit war auch die Beschränkung des Klageantrages auf die Überprüfung der im Änderungsbescheid vom 14.8.2007 für die Zeit vom 1.7.2007 bis 30.9.2007 festgesetzten Grundsicherungsleistungen für den Monat Juli 2007 nicht zu beanstanden.
2. Die Beklagte war weiterhin beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art. 28 und 83 Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt (Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 (BVerfG, a.a.O.) auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 18.2.2010 a.a.O. Rn. 12).
3. Die von Klägerseite zwischenzeitlich angeregte Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 SGG kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Leistungsträgers für das Arbeitslosengeld bestandskräftig geworden sind (vgl. BSG, Urteil v. 13.8.1981 – 11 RA 56/80, SozR 1500 § 75 Nr. 38). Eine Berührung der Interessen der Bundesagentur für Arbeit bzw. Verurteilung als alternativer Anspruchsgegner der Kläger schied insoweit von vornherein aus.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2008 war nicht unter gleichzeitiger Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen aufzuheben im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben und zugleich eine Verurteilung zu einer Leistung vorzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auf die Leistungsgewährung ein Rechtsanspruch besteht.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bescheid war rechtmäßig, soweit er die Grundsicherungsleistungen der Kläger für Juli 2007 weiter unter Berücksichtigung von Arbeitslosgeld in Höhe von EUR 741,42 festgesetzt hat und beschwert die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldes und damit auf höhere Leistungen für den Monat Juli 2007 als mit dem Änderungsbescheid vom 14.8.2007 in Höhe von EUR 423,27 bewilligt.
Die Kläger zu 1) und 2) waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne des SGB II. Sie erfüllten die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 S. 1 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die 31 und 29 Jahre alten Kläger zu 1) und zu 2), mit gewöhnlichem Aufenthalt in D., waren hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die bedarfsdeckende erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Im streitgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor.
Die Leistungsberechtigung der 2 und 6 Jahre alten Kläger zu 3) und 4) folgt daraus, dass sie als Kinder der Kläger zu 1) und 2) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Insoweit stand den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. §§ 19 ff., 28 SGB II zu.
Ausgehend von den zum 1.7.2007 gültigen Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung setzt der Bewilligungsbescheid vom 14.8.2007 den Gesamtbedarf der Kläger für Juli 2007 zutreffend mit EUR 1.472,69 fest (Regelleistung/Sozialgeld: EUR 1.040,00 bestehend aus EUR 312,00 + EUR 312,00 + EUR 208,00 + EUR 208,00 zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 432,69).
Ebenso zutreffend zieht der Bewilligungsbescheid von dem Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von EUR 1.472,69 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von insgesamt EUR 308,00 (EUR 154,00 + EUR 154,00) ab.
Soweit zusätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42 abgezogen und damit ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 423,27 (Gesamtbedarf EUR 1.472,69 –EUR 308,00 Kindergeld – EUR 741,42 Arbeitslosengeld) errechnet wird, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der Tatsache, dass die Beklagte versehentlich statt der zugeflossenen EUR 823,80 Arbeitslosengeld nur EUR 741,42 in Ansatz gebracht hat, handelt es sich zunächst um einen Irrtum zu Gunsten der Kläger. Richtiger Weise wäre von den zugeflossenen EUR 823,80 Arbeitslosengeldes als sonstigem Einkommen aufgrund von § 4 i.Vm. § 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg-V eine Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 abzuziehen gewesen (vgl. hierzu Brühl in: LPK, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 112 m.w.N.), so dass statt EUR 741,42 vom Arbeitslosengeld sogar EUR 793,80 anrechenbar waren. Dieser Irrtum wird indes von der Behörde nicht weiter verfolgt und führt im Rahmen der hiesigen Klage jedenfalls nicht zu höheren Leistungen.
Doch auch, soweit das zurückgeforderte Arbeitslosengeld überhaupt als Einkommen angerechnet wurde, ist dies aus Sicht der Kammer rechtmäßig.
Arbeitslosengeld ist eine geldwerte Einnahme und unterfällt damit zunächst regelmäßig dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Einkommen im Gesetzessinne alles das, was jemand nach Antragstellung dazu erhält und Vermögen das, was er bei Antragstellung bereits hatte (vgl. zuletzt: BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 76/08 R Rn. 15 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ausgehend davon durfte die Beklagte das nach Stellung des Leistungsantrages zugeflossene Arbeitslosengeld auch im Juli 2007 anrechnen. Die Anrechnung von Einkommen richtet sich grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 18.02.1999 - 5 C 14/98, zitiert nach juris) nach dem tatsächlichen Zufluss (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil v. 18.2.2010 - B 14 AS 86/08 R, Rn. 11 m.w.N. unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechend bestimmt der bei sonstigem Einkommen über § 4 Alg-V anwendbare § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg ll-V in der hier geltenden Fassung, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Den Klägern ist jedoch tatsächlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 823,80 am 31.7.2007 zugeflossen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (27.6.2007) mit Bescheid vom 2.8.2007 aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 9.8.2007 zurückgefordert hat und die Kläger diese Rückforderung auch seit Dezember 2007 ratenweise begleichen.
Soweit zum Teil vertreten wird, dass rechtswidrig erlangte und mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastete Einnahmen die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern und daher nicht anrechenbar sind (vgl. BSG, Urteil v. 6.4.2000 - B 11 AL 31/99 R bezogen auf deliktisch Erlangtes, zitiert nach juris; SG Detmold, Urteil v. 31.3.2009 – S 8 AS 61/08 betreffend zurückgefordertes Kindergeld; LSG NRW, Urteil v. 11.12.2008 – L 7 AS 62/08 bezogen auf ein Darlehen – jetzt bestätigt durch BSG, Urteil v. 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R, je unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; aus dem Schrifttum: Hengelhaupt in: Hauk/Noftz, Kommentar zum SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, K § 11 Rn. 97; ähnlich Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 29), kann die Kammer dem im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht folgen.
Den Klägern stand das Einkommen aus Arbeitslosengeld im Juli 2007 letztlich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung - bis zur Rückzahlung - noch zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung.
Die Unrechtmäßigkeit des Zuflusses des Arbeitslosengeldes im Sinne von §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), weil der Kläger zu 1) nicht beschäftigungslos und damit nicht mehr anspruchsberechtigt war, ändert daran nichts (im Ergebnis ebenso vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.5.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH bezogen auf zurückgefordertes Kindergeld; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER bezogen auf elterliche Zuwendungen; LSG NRW 8.12.1999 - L 12 (13) AL 7/97 bezogen auf eine zurückgeforderte Rente und deliktisch Erlangtes; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 10.6.2009 - S 2 AS 1472/08 bezogen auf ein Darlehen, jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 11 SGB II (und § 2 der Alg-V), der allein auf den Begriff der Einnahme abstellt und keine weitere Einschränkungen, insbesondere nicht im Hinblick auf zu Unrecht Erlangtes, enthält (SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 10.6.2009 a.a.O.).
Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Einkommensanrechnung stehen einer Privilegierung zu Unrecht erlangter Vermögenspositionen entgegen. Die Einkommensanrechnung soll die Subsidiarität staatlicher Fürsorge gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53), indem alles das als Einkommen berücksichtigt wird, was auch tatsächlich verfügbar ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.7.2008, a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des 14. Senates des Bundessozialgerichtes zu Darlehen, die nicht als Einkommen angerechnet werden sollen (Urteil v. 17.6.2010, a.a.O. Rn. 16). In seiner Entscheidung gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden könne. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stelle Einkommen im Gesetzessinne dar. Darunter fielen nur solche Einnahmen, die eine Veränderung des Vermögensstandes bewirkten. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Die Beurteilung zu Unrecht erlangter Arbeitsförderungsleistungen unterscheidet sich nach Auffassung der Kammer maßgeblich von der Beurteilung eines Darlehens.
Anders als das Darlehen ist das Arbeitslosengeld als staatliche Leistung der Arbeitsförderung bereits nicht nur vorübergehender Natur, sondern ein endgültiger und rückzahlungsfreier Zuschuss für den jeweiligen Bewilligungszeitraum, der die Hilfebedürftigkeit in dieser Zeit in der entsprechenden Höhe endgültig entfallen lässt.
Im Gegensatz dazu ist bei einem Darlehen regelmäßig von Anfang an klar, dass es zurückzuzahlen ist. Insoweit bedarf es keiner schwierigen Prüfungen. Der Rückzahlungsvorbehalt ist dem Darlehen immanent und kennzeichnend für seine Rechtsnatur einer nur vorübergehenden, leihweisen Einkommensüberlassung. Der Darlehensnehmer ist bereits bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld zurückzugewähren (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Eine Einnahme ist hingegen ist zunächst nichts anderes als eine Einnahme.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass speziell das Arbeitslosengeld als staatliche Lohnersatzleistung dazu bestimmt ist, den Hilfebedürftigen eine angemessene Lebenshaltung zur Sicherstellung des individuellen Lebensstandards auf niedrigem Niveau zu ermöglichen (vgl. Steinmeyer in: Gagel, Kommentar zum SGB III, 36. Erg.-Lfg. 2009, § 117 Rn. 8 ff.). Es dient damit als Vorstufe demselben Zweck wie die grundsichernden SGB II-Leistungen.
Ob eine solche oder eine sonstige private Einnahme zurückgefordert werden kann, bedarf komplexer rechtlicher Erwägungen und Prüfungen der in Betracht kommenden Rückforderungsnormen (hier: §§ 45 ff. SGB X). Inwieweit aber eine Rückforderung tatsächlich geltend gemacht wird oder etwa übersehen, aus formellen Gründen davon Abstand genommen oder die Frist zur Geltendmachung (z.B. § 45 Abs. 4 SGB X, § 50 Abs. 4 SGB X) versäumt wird, sie ruhend gestellt, der Höhe nach modifiziert wird oder z.B. aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist, ist nicht absehbar bzw. mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden, die im Zeitpunkt des Zuflusses bis zur tatsächlichen klaglosen Rückzahlung letztlich nicht einschätzbar sind (Erkennbarkeit verlangen zumindest auch BSG, Urteil v. 6.4.2000, a.a.O. Rn. 25; Hengelhaupt in: Hauk/Noftz, Kommentar zum SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, K § 11 Rn. 97).
Daher kann es für die Einordnung einer Einnahmeposition als Einkommen im Allgemeinen und der rechtswidrig erlangten aber ursprünglich als endgültiger Zuschuss zugesprochenen Arbeitsförderungsleistung im Besonderen, nach Auffassung der Kammer allein darauf ankommen, ob sie im angegriffenen Bewilligungszeitraum in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich endgültig verfügbar war (so letztlich auch die generelle Linie des BSG, Urteil v. 16.10.2010, a.a.O., Rn. 17; s.a. BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 76/08 R Rn. 19 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dies ist aber vorliegend der Fall. Im streitigen Monat Juli 2007 stand den Klägern das Arbeitslosengeld uneingeschränkt zur Verfügung. Die Rückzahlung dieser Leistung wurde hingegen außerhalb des streitigen Zeitraumes von der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht und von der Klägerseite aufgenommen (vgl. eine hinreichende Konkretisierung der Rückforderung z.B. durch späteren Erlass nach der Geltendmachung verlangt ebenfalls LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.5.2010, a.a.O.).
Die tatsächliche Benachteiligung der Hilfebedürftigen, die in der Anrechnung von zurückgefordertem Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch besteht, ist nach Auffassung der Kammer in der Weise sachgerecht zu lösen, dass die Rückzahlungsverpflichtung in Gestalt eines leistungserhöhenden Sonderbedarfes – ein Absetzen vom Einkommen griffe zu kurz, da nicht jeder Hilfebedürftige zwingend über Einkommen verfügt - ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der tatsächlichen Rückzahlung berücksichtigt wird (vgl. bspw. zur bedarfserhöhenden Berücksichtigung von Heizkostennachforderungen im Fälligkeitsmonat der Rechnung BSG, Urteil v. 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; zur Harmonisierung von Bewilligungszeitraum und Rückforderung vgl. auch Zeitler/Dauber in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, 15. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 11 Rn. 10; vgl. auch Adolph in: Adolph/Linnhart, Kommentar zum SGB II, 66. Erg.-Lfg. II/2010, § 11 B II Rn. 8).
Dies stellt zugleich sicher, dass die tatsächliche Belastung der Hilfebedürftigen durch die Rückforderung abgebildet wird und nicht im Wege einer Fiktion das Nichtvorhandensein der vollständigen und tatsächlich verfügbaren Summe unterstellt wird. Schließlich ist es denkbar, dass jeder, auch der Zufluss sonstiger privater Einkommen bei den SGB II-Leistungsempfängern irgendwann rückgängig gemacht wird. Zur Vermeidung der Einführung einer generellen Notwendigkeit der rechtlichen Antizipation von Forderungsschicksalen, die den bewilligenden SGB II-Leistungsträger überfordern würde, sowie zur Vermeidung der Nichtberücksichtigung faktisch zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienender und auch zur Verfügung stehender Mittel im SGB II, ist es nach Ansicht der Kammer sinnvoll, allein auf die klaglose, tatsächliche Rückzahlung abzustellen. Käme es bereits auf die bloße Geltendmachung und damit Anmeldung einer Rückforderung an, würde sich die Frage stellen, wie zu verfahren ist, wenn sich etwa im Zuge eines langfristigen Rechtsstreits herausstellt, dass die bei der Bemessung der SGB II-Leistungen bedarfserhöhend unberücksichtigte Erstattungsforderung rechtswidrig war und daher keinen Bestand hat.
Da sich der streitgegenständliche Zeitraum vorliegend auf den Monat Juli 2007 beschränkte und in diesem Monat noch keine Rückzahlung stattfand, konnten diese Erwägungen bei der Entscheidung der Kammer jedoch keine Berücksichtigung finden. Insoweit bietet sich ggf. eine Überprüfung der Bewilligungszeiträume ab der tatsächlichen Rückzahlung im Dezember 2007 an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
III. Da der geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 741,42 die Berufungssumme von EUR 750,00 des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht übersteigt, bedurfte die Berufung bzw. die Sprungrevision der Zulassung.
Nach § 144 Abs. 2 und §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 SGG sind Berufung und Sprungrevision unter anderem zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 144 SGG Rn. 28 und § 160 SGG Rn. 7). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Frage, inwiefern rechtswidrig erlangte Einnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen als Einkommen im Sinne des SGB II anzurechnen oder aber wie ein Darlehen anrechnungsfrei sind, ist vom Bundessozialgericht bisher noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls nicht entschieden ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einen Bewilligungsbescheid für denselben Zeitraum iSv §§ 86, 96 SGG ändert.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von mittlerweile zurückgefordertem Arbeitslosengeld auf die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Juli 2007.
Bei den Klägern handelt es sich um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem 31jährigen Kläger zu 1), seiner Ehefrau, der 29jährigen Klägerin zu 2), und den beiden sechs- und zweijährigen Kindern, den Klägern zu 3) und 4). Sie bewohnen eine ca. 72 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Duisburg. Die Warmmiete für diese Wohnung, die von der Beklagten anerkannt wird, betrug im Juli 2007 EUR 432,60.
Die Kinder bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld in Höhe von jeweils EUR 154,00.
Die Bedarfsgemeinschaft erhält seit dem 1.1.2005 SGB II-Leistungen. Seit dem 7.4.2007 bezog der Kläger zu 1) zusätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 823,80 monatlich (EUR 27,46 täglich), zuletzt aufgrund Bewilligungsbescheides vom 21.3.2007.
Infolge eines Fortzahlungsantrages vom 21.2.2007 setzte die Beklagte die SGB II-Leistungen der Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 1.6.2007, der den Zeitraum ab dem 1.4.2007 bis 30.9.2007 erfasst, für den Monat Juli 2007 auf insgesamt EUR 340,89 fest unter Anrechnung des Kindergeldes und des Arbeitslosengeldes.
Am 27.6.2007 nahm der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages desselben Datums eine Vollzeittätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma C. Personalservice zu einem Brutto-Monatslohn von EUR 1.184,54 auf. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Beklagte wurden darüber unter dem 3.7.2007 (vgl. Verbis-Vermerk Bl. 115 GA) und 2.8.2007 (vgl. Verbis-Vermerk Bl. 117 GA) informiert.
Im streitgegenständlichen Monat Juli 2007 erhielt der Kläger zu 1) das Arbeitslosengeld uneingedenk seiner Arbeitsaufnahme noch in Höhe von EUR 823,80 unter dem Datum des 31.7.2007 ausgezahlt.
Von der Firma C. erhielt der Kläger für die vier im Juni 2007 geleisteten Arbeitstage EUR 261,26 brutto (EUR 219,21 netto) und für seine Dienste im Juli 2007 EUR 860,43 brutto (EUR 680,13 netto) jeweils zur Mitte des Folgemonats ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 2.8.2007 hob die Bundesagentur für Arbeit ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27.6.2007 auf. Mit Erstattungsbescheid vom 9.8.2007 forderte sie zugleich Leistungen in Höhe von EUR 933,64 zurück. Die Bescheide sind bestandskräftig. Die Kläger zahlen den Rückforderungsbetrag ausweislich einer Kassenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 113 GA) in monatlichen Raten von zuletzt EUR 30,00 seit dem 14.12.2007 zurück. Nach Auskunft der Bundesagentur belief sich die Restforderung mit Stand vom 22.4.2009 auf EUR 624,06.
Mit Änderungsbescheid vom 14.8.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.9.2007. Für den Monat Juli 2007 gewährte sie Leistungen in Höhe von EUR 423,27 noch unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42. Den Wegfall des Arbeitslosengeldes und das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigte sie erst ab August 2008.
Mit Bescheiden vom 27.8.2007 forderte die Beklagte von den Klägern die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2007 wegen der nachträglichen Erzielung von Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt EUR 55,59 gegenüber den Klägern zu 2) bis 4), sowie in Höhe von EUR 31,37 gegenüber dem Kläger zu 1) zurück. Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 3.9.2007 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 erklärten die Kläger die Widersprüche für erledigt. Die Rückforderungssumme ist vollständig beglichen.
Gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 14.8.2007 legten die Kläger mit Schriftsatz vom 3.9.2007 Widerspruch ein. Die Anrechnung des mittlerweile zurückgeforderten Arbeitslosengeldes sei nicht zulässig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1.2.2008 als unbegründet zurück. Den Klägern seien im Juli unstreitig EUR 823,80 an Arbeitslosengeld zugeflossen, das sie tatsächlich zur Verfügung gehabt hätten. Abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 seien daher im Juli 2007 EUR 793,80 auf den Bedarf der Kläger anzurechnen gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte irrtümlich nur EUR 741,42 angerechnet; die Differenz werde nicht mehr geltend gemacht. Die spätere Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur habe bei der Leistungsbewilligung keine Berücksichtigung finden können.
Mit ihrer unter dem 18.2.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Es stünde fest, dass der Kläger zu 1) das Arbeitslosengeld im Juli 2007 zu Unrecht erhalten habe, weil er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Aus diesem Grunde habe er sich auch nicht gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gewehrt. Zu Unrecht gewährtes Einkommen, das zurückgezahlt werde, dürfe jedoch auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht angerechnet werden. Ansonsten müssten die Kläger den Betrag zweimal zurückzahlen. Dieses Ergebnis sei unbillig. Entsprechend werde im Schrifttum vertreten, dass rechtswidrig Erlangtes bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen des Rückzahlungsmakels keinen Vermögenszuwachs darstelle und weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet werden könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlungspflicht bestehe und auch erfüllt werde. Alternativ sei zu überlegen, inwiefern die Bundesagentur für Arbeit richtiger Weise einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, nicht aber gegen den Kläger zu 1) hätte richten müssen.
Im Erörterungstermin vom 3.9.2009 haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass im vorliegend Rechtsstreit allein die Anrechnung des Arbeitslosengeldes im Juli 2007 Streitgegenstand sein soll.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2008 zu verurteilen, ihnen für den Monat Juli 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42 zu gewähren,
hilfsweise,
Berufung und Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre bereits im Vorverfahren geäußerte Rechtsansicht. Ergänzend trägt sie vor, dass das Arbeitslosengeld für Juli 2007 den Klägern als bereite Mittel zur Verfügung gestanden habe. Dies entspräche sowohl § 11 SGB II als auch der Anrechnung von Einkommen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Auch andere darlehensweise gewährten Leistungen wie das Meister-BAföG seien trotz Rückzahlungsverpflichtung von der Anrechnung erfasst; dies gelte sogar dann, wenn der Auszubildende das BAföG nicht in Anspruch nehme wolle. Schließlich sei es nicht praktikabel, zum Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens unvorhersehbare Rückforderungen, die zum Teil erst Jahre später oder gar nicht geltend gemacht würden, zu berücksichtigen. Eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sei nicht erkennbar, da die Auszahlung des Arbeitslosengeldes dem materiellen Recht widersprochen habe.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3.9.2009, sowie die Beklagte abschließend mit Schriftsatz vom 11.5.2010 und die Kläger abschließend mit Schriftsatz vom 12.7.2010 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.5.2010 – wie bereits im Erörterungstermin vom 3.9.2009 – der Sprungrevision zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten, sowie der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Streitgegenstand konnte vorliegend wirksam auf die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf den Bedarf der Kläger für den Monat Juli 2007 beschränkt werden.
Die insoweit geltend gemachte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann in dem Fall, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008 die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für den Monat Juli 2007 versagt, indem sie Arbeitslosengeld auf den Bedarf der Kläger angerechnet und den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft dadurch dezimiert hat.
Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 sind nach Auffassung der Kammer hingegen nicht Gegenstand des Vorverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden.
Nach § 86 SGG wird ein Bescheid nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angegriffenen Verwaltungsaktes während des Vorverfahrens abändert. Dies trifft auf die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 nicht zu. Zwar sind sie nach Erlass des angegriffenen Bescheides vom 14.8.2007 und vor Beendigung des Vorverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008 ergangen. Jedoch haben sie den angegriffenen Bescheid nicht abgeändert. Eine Änderung liegt nur dann vor, wenn der Folgebescheid denselben Streitgegenstand betrifft wie der Ursprungsbescheid bzw. er in dessen Regelung eingreift und die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert. Ein bloßer Sachzusammenhang ist nicht ausreichend (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 Rn. 3). Die Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheides eingreift ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze zu treffen (vgl. BSG, Urteil v. 5.10.2005 – B 5 RJ 6/05 R Rn. 5; Urteil v. 20.7.2005 – B 13 RJ 37/04 R Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).
Zwar betreffen sowohl der angegriffene Bescheid vom 14.8.2007 als auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 die Grundsicherungsleistungen für Juli 2007, sie beinhalten aber unterschiedliche Verfügungen. Insoweit hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R Rn. 17; Urteil v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R Rn. 19, jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Jedoch soll dies ausdrücklich dann nicht gelten, wenn es sich um abtrennbare Verwaltungsakte (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) handelt. Dies wurde bisher etwa nur für die Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen von der Regelleistung oder aber der Regelleistung von den Kosten der Unterkunft entschieden. Die Abtrennbarkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden von Leistungsbewilligungen für denselben Zeitraum war hingegen noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Die Kammer ist vorliegend von abtrennbaren Verfügungen ausgegangen. Allenfalls ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der wegen eines Einkommens Leistungen aufhebt, das bereits im Bewilligungsbescheid berücksichtigt wurde, könnte diesen im Sinne von § 86 SGG ändern. Der vorliegende Bewilligungsbescheid vom 14.8.2007 stellt hingegen die Verfügung auf, dass Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung von Arbeitslosengeld gewährt werden, während die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 die Regelung treffen, dass Grundsicherungsleistungen wegen Nichtanrechnung von Arbeitseinkommen zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich um gegenläufige Verfügungen (Bewilligung und Aufhebung) im Hinblick auf unterschiedliche Einkommen (Arbeitslosengeld und Erwerbseinkommen). Über die Leistungsberechtigung bezüglich des einen Einkommens kann auch ohne weiteres unter Nichtberücksichtigung des anderen Einkommens (dem Grunde nach) entschieden werden.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten sich im hiesigen Rechtsstreit ausdrücklich geeinigt haben, dass alleiniger Streitgegenstand die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf die Leistungen für Juli 2007 sein soll, die Rückforderung wegen Nichtberücksichtigung des Erwerbseinkommens bereits vollständig beglichen und die Beschwer von Klägerseite insoweit für erledigt erklärt wurde. Bei trennbaren Verfügungen, wie sie vorliegend nach Auffassung der Kammer gegeben sind, ist indes auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Beschränkung des Streitstoffs durch Parteivereinbarung zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.2010, a.a.O; Urteil v. 7.11.2006, a.a.O).
Insoweit war auch die Beschränkung des Klageantrages auf die Überprüfung der im Änderungsbescheid vom 14.8.2007 für die Zeit vom 1.7.2007 bis 30.9.2007 festgesetzten Grundsicherungsleistungen für den Monat Juli 2007 nicht zu beanstanden.
2. Die Beklagte war weiterhin beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art. 28 und 83 Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt (Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 (BVerfG, a.a.O.) auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 18.2.2010 a.a.O. Rn. 12).
3. Die von Klägerseite zwischenzeitlich angeregte Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 SGG kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Leistungsträgers für das Arbeitslosengeld bestandskräftig geworden sind (vgl. BSG, Urteil v. 13.8.1981 – 11 RA 56/80, SozR 1500 § 75 Nr. 38). Eine Berührung der Interessen der Bundesagentur für Arbeit bzw. Verurteilung als alternativer Anspruchsgegner der Kläger schied insoweit von vornherein aus.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2008 war nicht unter gleichzeitiger Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen aufzuheben im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben und zugleich eine Verurteilung zu einer Leistung vorzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auf die Leistungsgewährung ein Rechtsanspruch besteht.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bescheid war rechtmäßig, soweit er die Grundsicherungsleistungen der Kläger für Juli 2007 weiter unter Berücksichtigung von Arbeitslosgeld in Höhe von EUR 741,42 festgesetzt hat und beschwert die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldes und damit auf höhere Leistungen für den Monat Juli 2007 als mit dem Änderungsbescheid vom 14.8.2007 in Höhe von EUR 423,27 bewilligt.
Die Kläger zu 1) und 2) waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne des SGB II. Sie erfüllten die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 S. 1 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die 31 und 29 Jahre alten Kläger zu 1) und zu 2), mit gewöhnlichem Aufenthalt in D., waren hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die bedarfsdeckende erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Im streitgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor.
Die Leistungsberechtigung der 2 und 6 Jahre alten Kläger zu 3) und 4) folgt daraus, dass sie als Kinder der Kläger zu 1) und 2) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Insoweit stand den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. §§ 19 ff., 28 SGB II zu.
Ausgehend von den zum 1.7.2007 gültigen Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung setzt der Bewilligungsbescheid vom 14.8.2007 den Gesamtbedarf der Kläger für Juli 2007 zutreffend mit EUR 1.472,69 fest (Regelleistung/Sozialgeld: EUR 1.040,00 bestehend aus EUR 312,00 + EUR 312,00 + EUR 208,00 + EUR 208,00 zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 432,69).
Ebenso zutreffend zieht der Bewilligungsbescheid von dem Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von EUR 1.472,69 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von insgesamt EUR 308,00 (EUR 154,00 + EUR 154,00) ab.
Soweit zusätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 741,42 abgezogen und damit ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 423,27 (Gesamtbedarf EUR 1.472,69 –EUR 308,00 Kindergeld – EUR 741,42 Arbeitslosengeld) errechnet wird, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der Tatsache, dass die Beklagte versehentlich statt der zugeflossenen EUR 823,80 Arbeitslosengeld nur EUR 741,42 in Ansatz gebracht hat, handelt es sich zunächst um einen Irrtum zu Gunsten der Kläger. Richtiger Weise wäre von den zugeflossenen EUR 823,80 Arbeitslosengeldes als sonstigem Einkommen aufgrund von § 4 i.Vm. § 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg-V eine Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 abzuziehen gewesen (vgl. hierzu Brühl in: LPK, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 112 m.w.N.), so dass statt EUR 741,42 vom Arbeitslosengeld sogar EUR 793,80 anrechenbar waren. Dieser Irrtum wird indes von der Behörde nicht weiter verfolgt und führt im Rahmen der hiesigen Klage jedenfalls nicht zu höheren Leistungen.
Doch auch, soweit das zurückgeforderte Arbeitslosengeld überhaupt als Einkommen angerechnet wurde, ist dies aus Sicht der Kammer rechtmäßig.
Arbeitslosengeld ist eine geldwerte Einnahme und unterfällt damit zunächst regelmäßig dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Einkommen im Gesetzessinne alles das, was jemand nach Antragstellung dazu erhält und Vermögen das, was er bei Antragstellung bereits hatte (vgl. zuletzt: BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 76/08 R Rn. 15 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ausgehend davon durfte die Beklagte das nach Stellung des Leistungsantrages zugeflossene Arbeitslosengeld auch im Juli 2007 anrechnen. Die Anrechnung von Einkommen richtet sich grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 18.02.1999 - 5 C 14/98, zitiert nach juris) nach dem tatsächlichen Zufluss (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil v. 18.2.2010 - B 14 AS 86/08 R, Rn. 11 m.w.N. unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechend bestimmt der bei sonstigem Einkommen über § 4 Alg-V anwendbare § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg ll-V in der hier geltenden Fassung, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Den Klägern ist jedoch tatsächlich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 823,80 am 31.7.2007 zugeflossen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (27.6.2007) mit Bescheid vom 2.8.2007 aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 9.8.2007 zurückgefordert hat und die Kläger diese Rückforderung auch seit Dezember 2007 ratenweise begleichen.
Soweit zum Teil vertreten wird, dass rechtswidrig erlangte und mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastete Einnahmen die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern und daher nicht anrechenbar sind (vgl. BSG, Urteil v. 6.4.2000 - B 11 AL 31/99 R bezogen auf deliktisch Erlangtes, zitiert nach juris; SG Detmold, Urteil v. 31.3.2009 – S 8 AS 61/08 betreffend zurückgefordertes Kindergeld; LSG NRW, Urteil v. 11.12.2008 – L 7 AS 62/08 bezogen auf ein Darlehen – jetzt bestätigt durch BSG, Urteil v. 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R, je unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; aus dem Schrifttum: Hengelhaupt in: Hauk/Noftz, Kommentar zum SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, K § 11 Rn. 97; ähnlich Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 29), kann die Kammer dem im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht folgen.
Den Klägern stand das Einkommen aus Arbeitslosengeld im Juli 2007 letztlich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung - bis zur Rückzahlung - noch zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung.
Die Unrechtmäßigkeit des Zuflusses des Arbeitslosengeldes im Sinne von §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), weil der Kläger zu 1) nicht beschäftigungslos und damit nicht mehr anspruchsberechtigt war, ändert daran nichts (im Ergebnis ebenso vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.5.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH bezogen auf zurückgefordertes Kindergeld; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER bezogen auf elterliche Zuwendungen; LSG NRW 8.12.1999 - L 12 (13) AL 7/97 bezogen auf eine zurückgeforderte Rente und deliktisch Erlangtes; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 10.6.2009 - S 2 AS 1472/08 bezogen auf ein Darlehen, jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 11 SGB II (und § 2 der Alg-V), der allein auf den Begriff der Einnahme abstellt und keine weitere Einschränkungen, insbesondere nicht im Hinblick auf zu Unrecht Erlangtes, enthält (SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 10.6.2009 a.a.O.).
Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Einkommensanrechnung stehen einer Privilegierung zu Unrecht erlangter Vermögenspositionen entgegen. Die Einkommensanrechnung soll die Subsidiarität staatlicher Fürsorge gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53), indem alles das als Einkommen berücksichtigt wird, was auch tatsächlich verfügbar ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.7.2008, a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des 14. Senates des Bundessozialgerichtes zu Darlehen, die nicht als Einkommen angerechnet werden sollen (Urteil v. 17.6.2010, a.a.O. Rn. 16). In seiner Entscheidung gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden könne. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stelle Einkommen im Gesetzessinne dar. Darunter fielen nur solche Einnahmen, die eine Veränderung des Vermögensstandes bewirkten. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Die Beurteilung zu Unrecht erlangter Arbeitsförderungsleistungen unterscheidet sich nach Auffassung der Kammer maßgeblich von der Beurteilung eines Darlehens.
Anders als das Darlehen ist das Arbeitslosengeld als staatliche Leistung der Arbeitsförderung bereits nicht nur vorübergehender Natur, sondern ein endgültiger und rückzahlungsfreier Zuschuss für den jeweiligen Bewilligungszeitraum, der die Hilfebedürftigkeit in dieser Zeit in der entsprechenden Höhe endgültig entfallen lässt.
Im Gegensatz dazu ist bei einem Darlehen regelmäßig von Anfang an klar, dass es zurückzuzahlen ist. Insoweit bedarf es keiner schwierigen Prüfungen. Der Rückzahlungsvorbehalt ist dem Darlehen immanent und kennzeichnend für seine Rechtsnatur einer nur vorübergehenden, leihweisen Einkommensüberlassung. Der Darlehensnehmer ist bereits bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld zurückzugewähren (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Eine Einnahme ist hingegen ist zunächst nichts anderes als eine Einnahme.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass speziell das Arbeitslosengeld als staatliche Lohnersatzleistung dazu bestimmt ist, den Hilfebedürftigen eine angemessene Lebenshaltung zur Sicherstellung des individuellen Lebensstandards auf niedrigem Niveau zu ermöglichen (vgl. Steinmeyer in: Gagel, Kommentar zum SGB III, 36. Erg.-Lfg. 2009, § 117 Rn. 8 ff.). Es dient damit als Vorstufe demselben Zweck wie die grundsichernden SGB II-Leistungen.
Ob eine solche oder eine sonstige private Einnahme zurückgefordert werden kann, bedarf komplexer rechtlicher Erwägungen und Prüfungen der in Betracht kommenden Rückforderungsnormen (hier: §§ 45 ff. SGB X). Inwieweit aber eine Rückforderung tatsächlich geltend gemacht wird oder etwa übersehen, aus formellen Gründen davon Abstand genommen oder die Frist zur Geltendmachung (z.B. § 45 Abs. 4 SGB X, § 50 Abs. 4 SGB X) versäumt wird, sie ruhend gestellt, der Höhe nach modifiziert wird oder z.B. aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist, ist nicht absehbar bzw. mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden, die im Zeitpunkt des Zuflusses bis zur tatsächlichen klaglosen Rückzahlung letztlich nicht einschätzbar sind (Erkennbarkeit verlangen zumindest auch BSG, Urteil v. 6.4.2000, a.a.O. Rn. 25; Hengelhaupt in: Hauk/Noftz, Kommentar zum SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, K § 11 Rn. 97).
Daher kann es für die Einordnung einer Einnahmeposition als Einkommen im Allgemeinen und der rechtswidrig erlangten aber ursprünglich als endgültiger Zuschuss zugesprochenen Arbeitsförderungsleistung im Besonderen, nach Auffassung der Kammer allein darauf ankommen, ob sie im angegriffenen Bewilligungszeitraum in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich endgültig verfügbar war (so letztlich auch die generelle Linie des BSG, Urteil v. 16.10.2010, a.a.O., Rn. 17; s.a. BSG, Urteil v. 18.2.2010 – B 14 AS 76/08 R Rn. 19 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dies ist aber vorliegend der Fall. Im streitigen Monat Juli 2007 stand den Klägern das Arbeitslosengeld uneingeschränkt zur Verfügung. Die Rückzahlung dieser Leistung wurde hingegen außerhalb des streitigen Zeitraumes von der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht und von der Klägerseite aufgenommen (vgl. eine hinreichende Konkretisierung der Rückforderung z.B. durch späteren Erlass nach der Geltendmachung verlangt ebenfalls LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.5.2010, a.a.O.).
Die tatsächliche Benachteiligung der Hilfebedürftigen, die in der Anrechnung von zurückgefordertem Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch besteht, ist nach Auffassung der Kammer in der Weise sachgerecht zu lösen, dass die Rückzahlungsverpflichtung in Gestalt eines leistungserhöhenden Sonderbedarfes – ein Absetzen vom Einkommen griffe zu kurz, da nicht jeder Hilfebedürftige zwingend über Einkommen verfügt - ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der tatsächlichen Rückzahlung berücksichtigt wird (vgl. bspw. zur bedarfserhöhenden Berücksichtigung von Heizkostennachforderungen im Fälligkeitsmonat der Rechnung BSG, Urteil v. 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; zur Harmonisierung von Bewilligungszeitraum und Rückforderung vgl. auch Zeitler/Dauber in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, 15. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 11 Rn. 10; vgl. auch Adolph in: Adolph/Linnhart, Kommentar zum SGB II, 66. Erg.-Lfg. II/2010, § 11 B II Rn. 8).
Dies stellt zugleich sicher, dass die tatsächliche Belastung der Hilfebedürftigen durch die Rückforderung abgebildet wird und nicht im Wege einer Fiktion das Nichtvorhandensein der vollständigen und tatsächlich verfügbaren Summe unterstellt wird. Schließlich ist es denkbar, dass jeder, auch der Zufluss sonstiger privater Einkommen bei den SGB II-Leistungsempfängern irgendwann rückgängig gemacht wird. Zur Vermeidung der Einführung einer generellen Notwendigkeit der rechtlichen Antizipation von Forderungsschicksalen, die den bewilligenden SGB II-Leistungsträger überfordern würde, sowie zur Vermeidung der Nichtberücksichtigung faktisch zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienender und auch zur Verfügung stehender Mittel im SGB II, ist es nach Ansicht der Kammer sinnvoll, allein auf die klaglose, tatsächliche Rückzahlung abzustellen. Käme es bereits auf die bloße Geltendmachung und damit Anmeldung einer Rückforderung an, würde sich die Frage stellen, wie zu verfahren ist, wenn sich etwa im Zuge eines langfristigen Rechtsstreits herausstellt, dass die bei der Bemessung der SGB II-Leistungen bedarfserhöhend unberücksichtigte Erstattungsforderung rechtswidrig war und daher keinen Bestand hat.
Da sich der streitgegenständliche Zeitraum vorliegend auf den Monat Juli 2007 beschränkte und in diesem Monat noch keine Rückzahlung stattfand, konnten diese Erwägungen bei der Entscheidung der Kammer jedoch keine Berücksichtigung finden. Insoweit bietet sich ggf. eine Überprüfung der Bewilligungszeiträume ab der tatsächlichen Rückzahlung im Dezember 2007 an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
III. Da der geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 741,42 die Berufungssumme von EUR 750,00 des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht übersteigt, bedurfte die Berufung bzw. die Sprungrevision der Zulassung.
Nach § 144 Abs. 2 und §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 SGG sind Berufung und Sprungrevision unter anderem zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 144 SGG Rn. 28 und § 160 SGG Rn. 7). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Frage, inwiefern rechtswidrig erlangte Einnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen als Einkommen im Sinne des SGB II anzurechnen oder aber wie ein Darlehen anrechnungsfrei sind, ist vom Bundessozialgericht bisher noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls nicht entschieden ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einen Bewilligungsbescheid für denselben Zeitraum iSv §§ 86, 96 SGG ändert.
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