Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3543/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4726/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.08.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente, insbesondere die rentensteigernde Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung während der Verbüßung einer Strafhaft.
Der am 1941 geborene Kläger verbüßte auf Grund eines Urteils des Landgerichts K. vom 25.11.1977 (Aktenzeichen I Ks 7/77) eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er befand sich ab 12.10.1977 in Untersuchungshaft. Die Freiheitsstrafe wurde nach den Angaben des Klägers nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft konnte nicht ermittelt werden, weil die Strafvollstreckungsakten nicht mehr auffindbar sind und der Kläger diesbezüglich über keinerlei Unterlagen mehr verfügt. Ab 01.01.1991 sind für den Kläger (wieder) Pflichtbeiträge wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet.
Während seiner Inhaftierung absolvierte der Kläger ab 02.07.1979 einen Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife an der C.-E.-Schule, K. mit ganztägigem Unterricht (so die Angaben des Klägers und Auskunft der Justizvollzugsanstalt B. vom 22.05.2000), den er am 23.10.1980 erfolgreich abschloss. Der Unterricht wurde in der Justizvollzugsanstalt erteilt, der Kläger war währenddessen von der Arbeitspflicht freigestellt. Ab 01.10.1981 absolvierte er als Teilzeitstudent ein Studium der Wirtschaftswissenschaften bei der Fernuniversität H. , für welches er nach seinen Angaben mindestens 20 Stunden wöchentlich aufwendete und das er am 03.08.1990 mit der Diplomprüfung abschloss. Während dieser Zeit arbeitete er im Vollzug nur halbtags (von 7 bis 12 Uhr vormittags) und wurde dementsprechend entlohnt, die andere Hälfte war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit (Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 12.07.2000). Zur Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten außerhalb des streitigen Zeitraums wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 22.07.2005 Bezug genommen.
Mit bestandskräftig gewordenem Vormerkungsbescheid vom 28.06.2000 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Schul- und Hochschulausbildung während der Strafhaft ab.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf einen Antrag vom 03.02.2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.05.2005. Nach dem in der Anlage 2 zum Rentenbescheid befindlichen Versicherungsverlauf sind für die Zeit vom 15.10.1977 bis 31.12.1990 keine Zeiten vorgemerkt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 05.09.2005, mit welchem er die Berücksichtigung des Schul- und Hochschulbesuchs als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit begehrte, wertete die Beklagte (auch) als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28.06.2000 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 21.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 lehnte die Beklagte die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28.06.2000 ab und führte zur Begründung aus, Zeiten einer schulischen Ausbildung während des Strafvollzuges seien nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn für den Versicherten die - theoretische - Möglichkeit bestanden habe, während des Strafvollzugs auf Grund einer Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Der Kläger hat am 27.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, er hätte auch schon während der Zeit des Studiums die Möglichkeit gehabt, Lockerungen des Strafvollzuges mit der Folge, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte ausgeübt werden können, zu beantragen. § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass auch die während der Strafhaft vorliegenden Schulzeiten als Anrechnungszeit zu berücksichtigen seien.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg eingeholt (in der Praxis könne ein Gefangener grundsätzlich ca. zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt - bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe also frühestens nach 13 Jahren - Vollzugslockerungen erhalten; Freigang könne bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gewährt werden) und den stellvertretenen Leiter der Justizvollzugsanstalt B. D. als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Bl. 83 bis 87 der Sozialgerichtsakten) verwiesen.
Mit Urteil vom 15.08.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.06.2000 abzuändern und die Zeiten vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 als Anrechnungszeit festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Anrechnung von Ausbildungszeiten während des geschlossenen Vollzuges in einer Haftanstalt setze nicht voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für den Freigang erfülle. Eine derartige Einschränkung enthalte der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht und Sinn und Zweck der Regelung lasse eine Reduktion des Anwendungsbereiches nicht zu.
Gegen das am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.10.2007 Berufung eingelegt (L 10 R 4743/07). Zur Begründung hat sie geltend gemacht, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bezwecke, den Beitragsausfall auszugleichen, der sich deswegen ergebe, weil der Versicherte wegen seiner Ausbildung gehindert gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben. Erfolge der Beitragsausfall bereits aus einem anderen Grund, bleibe für § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kein Raum. Der Kläger hätte auch ohne Ausbildung keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können. Diese Rechtsauffassung werde durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1997 (Az.: L 6 A 87/95) gestützt und lasse sich auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung herleiten (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 2/04 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 4). Hiergegen hat der Kläger eingewandt, die Argumentation des Sozialgerichts sei stichhaltig, eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, da die gesetzlichen Regelung nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei. Des Weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, auf die er wegen der Ausbildung jedoch verzichtet habe.
Mit Urteil vom 25.09.2008 hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits allein die Frage der Rücknahme des die streitige Zeit ablehnenden Vormerkungsbescheides sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei der Rentenbescheid, wobei der während des Revisionsverfahrens hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen hat, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sei. Hinsichtlich der streitigen Ausbildungszeiten hat das BSG ausdrücklich mit dem Hinweis, dass diese Aspekte für seine Entscheidung nicht tragend seien, ausgeführt, dass Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine Pflichtbeiträge entrichtet werden könnten, auch keine Ausbildungszeiten sein könnten und dass speziell bei Strafgefangenen ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Raume stehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.08.2007 aufzuheben und die Klage - auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 - abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 dem Kläger höhere Rentenleistung auf Grund der Berücksichtigung der Zeiträume vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 01.10.1981 bis 31.08.1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Freigänger hätte aufnehmen können, die Vernehmung des Zeugen Herrn H. W. , C.-L.-Straße 14, K. , hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält weiterhin die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die maßgebliche Rechtsfrage vom BSG im zurückverweisenden Urteil letztlich nur in einem obiter dictum beantwortet worden sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zeit vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 (gesetzliche Höchstdauer) als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung anzusehen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist auf Grund der für den Senat und die Beteiligten bindenden (§ 170 Abs. 5 SGG) Entscheidung des Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2010 der Rentenbescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 - so der Tenor des Revisionsurteiles - und damit das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in der Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung.
Auf Grund dieser Bindungswirkung des Revisionsurteils bedarf es keiner Erwägungen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Sozialgericht dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgebend die Beklagte gerade nicht zur Gewährung höherer Rente sondern im Rahmen des § 44 SGB X zur Vormerkung der streitigen Zeit verurteilt hat und nur die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat. Denn die Klage ist aus denselben Gründen in Bezug auf das vom Bundessozialgericht bindend vorgegebene Rentenbegehren abzuweisen wie dies vom Senat im früheren Urteil vom 25.09.2008 in Bezug auf die Frage einer Vormerkung bereits erfolgt ist. Es bedarf daher auch keiner Überlegungen, welchen sachdienlichen Antrag der Kläger angesichts seiner prozessualen Situation als reiner Berufungsgegner zu stellen hätte. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass zur Differenzierung des vom Kläger gestellten Haupt- im Verhältnis zum gestellten ersten Hilfsantrag; beide Anträge umschreiben - vor dem Hintergrund des durch die Entscheidung des BSG nun vorliegenden Streitgegenstandes - das Begehren, höhere Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten zu erhalten. Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger - obwohl er in erster Instanz in vollem Umfang obsiegt hat - eine Anschlussberufung möglich gewesen wäre, etwa mit dem Argument, nach den Ausführungen des BSG habe er schon vor dem Sozialgericht (von ihm offenbar unerkannt) Rente begehrt; denn er hat zu keinem Zeitpunkt das Urteil des Sozialgerichts angegriffen und dessen Änderung begehrt.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI fließen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wozu auch Anrechnungszeiten gehören (§ 54 Abs. 3 und 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Anrechnungszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG, Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass zum Erscheinungsbild einer Schule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, dass die Schüler in Klassen zusammengefasst sind und dass neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. An diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87). Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).
Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 23.08.1989, a.a.O.). Dies hat das Bundessozialgericht bislang verneint, wenn dem Schüler im Rahmen der Gesamtbelastung die Möglichkeit blieb, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Dabei hatten bei der Vormerkung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (so der damalige inhaltsgleiche Begriff, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Reichsversicherungsordnung - RVO -) der 4. und 5. Senat des Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, dass eine Ausbildung nur vorliegt, wenn der Schüler durch diese mehr als 40 Stunden pro Woche in Anspruch genommen wird. Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87). Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86). Dem gegenüber hat der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23.08.1989 (a.a.O.) die bislang zu Grunde gelegte Gesamtbelastung - nach Anfrage beim 1., 4., und 5. Senat des Bundessozialgerichts - für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren bei 40 Stunden pro Woche und für Jugendliche über 18 Jahren bei 48 Stunden pro Woche gesehen. Weiterhin davon ausgehend, dass eine rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildung dann vorliegt, wenn es dem Schüler oder Auszubildenden im Rahmen der Gesamtbelastung nicht mehr möglich ist, eine Halbtagsbeschäftigung in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich auszuüben, hat der 10. Senat entschieden, dass ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schulausbildung befindet, wenn die Ausbildung ihn mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, während dies nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann der Fall sei, wenn die Ausbildung sie mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.
Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 als Schulausbildung zu werten, wohingegen der Senat Zweifel hat, ob es sich bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 SGB VI handelte.
Der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 hat die Arbeitskraft des Klägers nach dessen glaubhaften Angaben (ganztägiger Unterricht) und auch nach der Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. (27 Unterrichtsstunden pro Woche zuzüglich ca. drei Stunden tägliche Vor- und Nachbereitung) überwiegend in Anspruch genommen und der Kläger war nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben vollumfänglich von der Arbeitspflicht in der Justizvollzugsanstalt befreit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers fand auch der nach der Rechtsprechung des BSG erforderliche regelmäßige mündliche Unterricht auch in einem Klassenverband (innerhalb der Justizvollzugsanstalt) statt.
Hinsichtlich des Studiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 kann hingegen schon eine dem normalen Hochschulstudium vergleichbare regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der Universität nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben von der Fernuniversität H. pro Semester zwei bis drei Pakete Studienbriefe erhalten, wonach bestimmte Arbeiten zu erledigen und zurückzuschicken waren. Vorlesungen an der Fernuniversität H. fanden nicht statt, der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich angegeben, 1989 an einem dreitägigen Seminar in H. teilgenommen zu haben. Einen Professor der Fernuniversität H. hat der Kläger nach eigenen Angaben erstmals im August/September 1985 gesehen. Der gelegentliche Kontakt mit einzelnen Lehrkräften anderer Einrichtungen, nach Angaben des Klägers der Universität K. bzw. auf Grund Initiative der Justizvollzugsanstalt, genügt insofern nicht. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob das Studium die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch nahm. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Fernuniversität H. nicht als Voll- sondern als Teilzeitstudent eingeschrieben und nur zur Hälfte von der Arbeitspflicht im Strafvollzug befreit war. Zur anderen Hälfte, nämlich in einem Umfang von 25 Stunden wöchentlich, kam der Kläger seiner Arbeitspflicht nach, sodass davon auszugehen ist, dass er durch das Studium nicht daran gehindert gewesen wäre, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen. Auch die Inanspruchnahme des Klägers durch das Studium in einem Umfang von mehr als 28 Stunden pro Woche kann nicht festgestellt werden. Insbesondere genügt hierfür nicht die Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, wonach von einem erforderlichen Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden täglich ausgegangen wurde. Denn eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand - allein darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.) - für das Teilzeitstudium war, ist darin nicht enthalten. Ebenso wenig ist erkennbar, ob sich die Angabe auf Kalender-, Werk- oder Arbeitstage bezieht. Auch die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - er habe mindestens 20 Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet - reichen für den Nachweis einer überwiegenden Inanspruchnahme durch das Studium nicht aus.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob es sich bei den geltend gemachten Zeiten um rentenversicherungsrechtlich relevante Ausbildungszeiten handelte.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts können die Zeiten des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife und des Hochschulstudiums bereits deshalb nicht rentenerhöhend berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht wegen der Ausbildung an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war und dies ausgehend vom Zweck der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Voraussetzung für das Vorliegen eines Anrechnungszeittatbestandes ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8) stellt die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür dar, dass der Versicherte durch die Ausbildungszeiten ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. Sie beruhen überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck staatlicher Fürsorge.
Der Kläger war in der Zeit des Schul- und Hochschulstudiums nicht wegen der Ausbildung daran gehindert, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, denn er befand sich, nachdem er (rechtskräftig) wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in Strafhaft. Während der Strafhaft besteht grundsätzlich gemäß § 41 StVollzG Arbeitspflicht. Häftlinge, die während der Haft auf Grund dieser Arbeitspflicht arbeiten, sind allerdings mangels eines besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr. 13 des StVollzG vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 581) vorgesehene Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft setzen würde (§ 198 Abs. 3 StVollzG), nicht versicherungspflichtig. Hierin ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.07.1998, 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94, vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.1988, 5/5b RJ 20/87 in SozR 2200 § 246 Nr. 157 und Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 14/93).
Während des Fernstudiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 übte der Kläger im Rahmen der während der Strafhaft bestehenden Arbeitspflicht halbtags (25 Stunden wöchentlich) eine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt aus. Diese Tätigkeit war nur deshalb nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie in Erfüllung der Arbeitspflicht im Strafvollzug erfolgte. Eine Halbtagsbeschäftigung (mit einem Umfang von ca. 20 Stunden pro Woche) wäre außerhalb des Strafvollzuges nämlich durchaus versicherungspflichtig gewesen. Der Kläger konnte also während der Zeit des Studiums nicht deshalb keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weil er daran wegen des Studiums gehindert war, sondern weil seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit deshalb nicht versicherungspflichtig war, weil sie in Erfüllung der nach § 41 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht erfolgte. Für eine fiktive Betrachtung - wie dies der Kläger wohl als geboten ansieht - bleibt dabei kein Raum. Im Übrigen wurden Lockerungen des Vollzugs gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG - so die Bestätigung der Justizvollzugsanstalt B. - erst ab Januar 1991 tatsächlich gewährt, für diese Zeit sind dann auch Pflichtbeiträge entrichtet worden. Dies entsprach der üblichen Praxis, denn nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg kann Freigang - und damit die Möglichkeit zur Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gewährt werden.
Während des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 war der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben zwar ganz von der Arbeitspflicht befreit, aber auch während dieser Zeit war er ausschließlich wegen Verbüßung der Strafhaft an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehindert. Dass er bereits in dieser Zeit, ca. zwei Jahre nach der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Vollzugslockerungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG hätte erhalten können, ist schlichtweg nicht denkbar und wird nicht einmal von dem Kläger ernsthaft behauptet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten. Der Gesetzgeber hat sich - wie bereits dargelegt - bislang gegen eine Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, einen Strafgefangenen, der zur Absolvierung einer Schul- bzw. Hochschulausbildung (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt wird, besser zu stellen, als einen Strafgefangenen, der seiner Arbeitspflicht im Strafvollzug in vollem Umfang nachkommt. Diese Erwägungen hat auch das Bundessozialgericht im zurückverweisenden Urteil angestellt, wenn es dort mit entsprechenden Nachweisen - ohne dass dies (so das Bundessozialgericht ausdrücklich) für seine Entscheidung tragend wäre - darauf hinweist, dass die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs sei, also keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte auf Grund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leiste. Damit stelle die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liege vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich. Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienten (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert gewesen sei. Dementsprechend könnten Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein. Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit sei. Mithin führten auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt würden, nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nach gekommen sei, sei dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln, so sei jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gelte, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviere, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfe eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw. Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vormerkung von Hochschulzeiten eines Ordensschülers als Anrechnungs- bzw. Ausfallzeit (BSG, Urteil vom 19.12.1995, 4 RA 84/94) nicht dafür, dass auch eine während der Verbüßung einer Strafhaft zurückgelegte Schulausbildung als Anrechnungszeit vorzumerken ist.
Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass bei Ordensschülern, die neben der (versicherungsfreien) Ordenszugehörigkeit ein Hochschulstudium absolviert haben, die Hochschulausbildung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Ordenszugehörigkeit und die Zeit des Hochschulstudiums zeitlich nur nebeneinander gestanden haben, die Schulausbildung also nicht Bestandteil des "Ordensverhältnisses" war. Damit ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht zu vergleichen. Zeiten der Ordenszugehörigkeit waren (§ 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG) und sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zwar grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Dies aber nicht aus dem Grund, weil der Gesetzgeber sich generell gegen die Einbeziehung in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge entschieden hat. Die Regelung über die Versicherungsfreiheit zeigt vielmehr, dass von grundsätzlicher Versicherungspflicht auszugehen ist, und beruht auf dem Umstand, dass Ordenszugehörigen eine anderweitige Altersvorsorge gewährleistet ist, sie also des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bedürfen. Bei unversorgtem Ausscheiden aus dem Orden hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Dies belegt eine positive Entscheidung des Gesetzgebers zur Einbeziehung dieses Personenkreises in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge, entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder - vorrangig - in die Altervorsorge des Ordens. Für Strafgefangene liegt jedoch - wie dargelegt - keine solche Grundentscheidung des Gesetzgebers vor.
Im Übrigen stellen nach der von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezoge-nen Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) solche Ausbildungszeiten, die innerhalb ei-nes Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs- bzw. Ausfallzeiten dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenden Be-schäftigungsverhältnisses ist, und damit die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienst-pflicht ist (BSG, Urteil vom 19.12.1995, a. a. O.). Maßgeblich ist nach dieser Rechtsprechung, ob die in derselben Zeitspanne vorliegenden Tatbestände lediglich zeitlich parallel stehen oder aber ob sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Vorliegend war die Schul- bzw. Hoch-schulausbildung zwar nicht Teil der - nicht versicherungspflichtigen - Strafhaft bzw. der wäh¬rend dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten - ebenfalls nicht versicherungs-pflichtigten - Tätigkeit; der Kläger wurde aber allein deswegen ganz bzw. zur Hälfte von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit, weil er eine Schulausbildung bzw. in Teilzeit ein Studium absolvierte. Die Schulausbildung bzw. das Studium ist damit insoweit an die Stelle der eigentlich bestehenden Arbeitspflicht getreten und steht somit in so engen Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenversicherungsrechtliche Beurteilung verbietet.
Auch aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 vorgelegten Bescheinigung der Fa. B. Balg- und Kompensatoren-Technologie GmbH vom 19.09.2008 über ein Praktikum bei der I. Regler- und Kompensatoren-GmbH von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 ergibt sich kein Anlass für eine andere Bewertung der streitgegenständlichen Frage. Der Senat kann sich bereits nicht davon überzeugen, dass der darin angegebene Praktikumszeitraum von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 tatsächlich zutrifft. Die Bescheinigung ist über 20 Jahre nach dem bescheinigten Zeitraum erstellt und beruht - so die Bescheinigung - allein auf den Angaben des damaligen Personalleiters, wohingegen Unterlagen über das Praktikum nicht vorliegen. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Sozialgericht angegeben, er habe zu dem Zeitpunkt des Praktikums bereits ein dreitägiges Seminar in H. besucht. Dieses fand nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch Anfang 1989 statt, was durch den von dem Kläger vorgelegten Seminarschein vom 06.02.1989 und die eigenen Angaben des Klägers auf dem Belegbogen der Fernuniversität H. vom 02.08.1989 ("Diplomarbeit und Praktikum bei der I. A" im Wintersemester1989/1990) bestätigt wird. Damit ist bereits nicht nachgewiesen, dass das Praktikum innerhalb des im Berufungsverfahrens noch streitigen Zeitraums (bis 30.05.1988) stattfand hat. Einer Rückfrage beim ehemaligen Personalleiter, Dieter Sattelberger, bedurfte es insoweit nicht, da von diesem angesichts des bereits lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Unterlagen keine näheren Angaben zu erwarten sind.
Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.09.2008 gestellte und auch für die jetzige Entscheidung aufrecht erhaltene Beweisantrag lehnt der Senat (erneut) ab. Inwiefern der von dem Kläger benannte Zeuge Wehrens, der nach den Angaben des Klägers diesen als Diplom-Pädagoge während des Studiums betreute, verlässlich dazu Angaben machen können soll, ob dem Kläger - was nach der Aussage des Zeugen D. bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe immer erforderlich war - für einen Freigang vor dem 01.06.1988 die Billigung des Justizministerium erteilt worden wäre, ist zum einen nicht ersichtlich. Zum anderen kommt es aus Sicht des Senats hierauf nicht an. Maßgebend sind nämlich nicht Umstände, wie sie hätten vorliegen können, also fiktive Tatsachen, sondern die tatsächlichen Umstände. Dass der Kläger wegen seiner Strafhaft tatsächlich gehindert war, eine versicherungspflichtige Tätigkeit zumindest im Umfang der erfüllten Arbeitspflicht auszuüben, bestreitet er selbst nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird - da die oben widergegebenen Ausführungen des Bundessozialgerichts ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet sind (vgl. zu diesem Erfordernis Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 160 Rdnr. 8 m.w.N.) - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erneut gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente, insbesondere die rentensteigernde Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung während der Verbüßung einer Strafhaft.
Der am 1941 geborene Kläger verbüßte auf Grund eines Urteils des Landgerichts K. vom 25.11.1977 (Aktenzeichen I Ks 7/77) eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er befand sich ab 12.10.1977 in Untersuchungshaft. Die Freiheitsstrafe wurde nach den Angaben des Klägers nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft konnte nicht ermittelt werden, weil die Strafvollstreckungsakten nicht mehr auffindbar sind und der Kläger diesbezüglich über keinerlei Unterlagen mehr verfügt. Ab 01.01.1991 sind für den Kläger (wieder) Pflichtbeiträge wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet.
Während seiner Inhaftierung absolvierte der Kläger ab 02.07.1979 einen Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife an der C.-E.-Schule, K. mit ganztägigem Unterricht (so die Angaben des Klägers und Auskunft der Justizvollzugsanstalt B. vom 22.05.2000), den er am 23.10.1980 erfolgreich abschloss. Der Unterricht wurde in der Justizvollzugsanstalt erteilt, der Kläger war währenddessen von der Arbeitspflicht freigestellt. Ab 01.10.1981 absolvierte er als Teilzeitstudent ein Studium der Wirtschaftswissenschaften bei der Fernuniversität H. , für welches er nach seinen Angaben mindestens 20 Stunden wöchentlich aufwendete und das er am 03.08.1990 mit der Diplomprüfung abschloss. Während dieser Zeit arbeitete er im Vollzug nur halbtags (von 7 bis 12 Uhr vormittags) und wurde dementsprechend entlohnt, die andere Hälfte war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit (Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 12.07.2000). Zur Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten außerhalb des streitigen Zeitraums wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 22.07.2005 Bezug genommen.
Mit bestandskräftig gewordenem Vormerkungsbescheid vom 28.06.2000 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Schul- und Hochschulausbildung während der Strafhaft ab.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf einen Antrag vom 03.02.2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.05.2005. Nach dem in der Anlage 2 zum Rentenbescheid befindlichen Versicherungsverlauf sind für die Zeit vom 15.10.1977 bis 31.12.1990 keine Zeiten vorgemerkt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 05.09.2005, mit welchem er die Berücksichtigung des Schul- und Hochschulbesuchs als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit begehrte, wertete die Beklagte (auch) als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28.06.2000 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 21.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 lehnte die Beklagte die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28.06.2000 ab und führte zur Begründung aus, Zeiten einer schulischen Ausbildung während des Strafvollzuges seien nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn für den Versicherten die - theoretische - Möglichkeit bestanden habe, während des Strafvollzugs auf Grund einer Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Der Kläger hat am 27.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, er hätte auch schon während der Zeit des Studiums die Möglichkeit gehabt, Lockerungen des Strafvollzuges mit der Folge, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte ausgeübt werden können, zu beantragen. § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass auch die während der Strafhaft vorliegenden Schulzeiten als Anrechnungszeit zu berücksichtigen seien.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg eingeholt (in der Praxis könne ein Gefangener grundsätzlich ca. zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt - bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe also frühestens nach 13 Jahren - Vollzugslockerungen erhalten; Freigang könne bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gewährt werden) und den stellvertretenen Leiter der Justizvollzugsanstalt B. D. als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Bl. 83 bis 87 der Sozialgerichtsakten) verwiesen.
Mit Urteil vom 15.08.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.06.2000 abzuändern und die Zeiten vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 als Anrechnungszeit festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Anrechnung von Ausbildungszeiten während des geschlossenen Vollzuges in einer Haftanstalt setze nicht voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für den Freigang erfülle. Eine derartige Einschränkung enthalte der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht und Sinn und Zweck der Regelung lasse eine Reduktion des Anwendungsbereiches nicht zu.
Gegen das am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.10.2007 Berufung eingelegt (L 10 R 4743/07). Zur Begründung hat sie geltend gemacht, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bezwecke, den Beitragsausfall auszugleichen, der sich deswegen ergebe, weil der Versicherte wegen seiner Ausbildung gehindert gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben. Erfolge der Beitragsausfall bereits aus einem anderen Grund, bleibe für § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kein Raum. Der Kläger hätte auch ohne Ausbildung keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können. Diese Rechtsauffassung werde durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1997 (Az.: L 6 A 87/95) gestützt und lasse sich auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung herleiten (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 2/04 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 4). Hiergegen hat der Kläger eingewandt, die Argumentation des Sozialgerichts sei stichhaltig, eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, da die gesetzlichen Regelung nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei. Des Weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, auf die er wegen der Ausbildung jedoch verzichtet habe.
Mit Urteil vom 25.09.2008 hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits allein die Frage der Rücknahme des die streitige Zeit ablehnenden Vormerkungsbescheides sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei der Rentenbescheid, wobei der während des Revisionsverfahrens hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen hat, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sei. Hinsichtlich der streitigen Ausbildungszeiten hat das BSG ausdrücklich mit dem Hinweis, dass diese Aspekte für seine Entscheidung nicht tragend seien, ausgeführt, dass Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine Pflichtbeiträge entrichtet werden könnten, auch keine Ausbildungszeiten sein könnten und dass speziell bei Strafgefangenen ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Raume stehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.08.2007 aufzuheben und die Klage - auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 - abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 dem Kläger höhere Rentenleistung auf Grund der Berücksichtigung der Zeiträume vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 01.10.1981 bis 31.08.1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Freigänger hätte aufnehmen können, die Vernehmung des Zeugen Herrn H. W. , C.-L.-Straße 14, K. , hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält weiterhin die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die maßgebliche Rechtsfrage vom BSG im zurückverweisenden Urteil letztlich nur in einem obiter dictum beantwortet worden sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zeit vom 02.07.1979 bis 27.10.1980 und vom 01.10.1981 bis 30.05.1988 (gesetzliche Höchstdauer) als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung anzusehen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist auf Grund der für den Senat und die Beteiligten bindenden (§ 170 Abs. 5 SGG) Entscheidung des Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2010 der Rentenbescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 - so der Tenor des Revisionsurteiles - und damit das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in der Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung.
Auf Grund dieser Bindungswirkung des Revisionsurteils bedarf es keiner Erwägungen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Sozialgericht dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgebend die Beklagte gerade nicht zur Gewährung höherer Rente sondern im Rahmen des § 44 SGB X zur Vormerkung der streitigen Zeit verurteilt hat und nur die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat. Denn die Klage ist aus denselben Gründen in Bezug auf das vom Bundessozialgericht bindend vorgegebene Rentenbegehren abzuweisen wie dies vom Senat im früheren Urteil vom 25.09.2008 in Bezug auf die Frage einer Vormerkung bereits erfolgt ist. Es bedarf daher auch keiner Überlegungen, welchen sachdienlichen Antrag der Kläger angesichts seiner prozessualen Situation als reiner Berufungsgegner zu stellen hätte. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass zur Differenzierung des vom Kläger gestellten Haupt- im Verhältnis zum gestellten ersten Hilfsantrag; beide Anträge umschreiben - vor dem Hintergrund des durch die Entscheidung des BSG nun vorliegenden Streitgegenstandes - das Begehren, höhere Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten zu erhalten. Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger - obwohl er in erster Instanz in vollem Umfang obsiegt hat - eine Anschlussberufung möglich gewesen wäre, etwa mit dem Argument, nach den Ausführungen des BSG habe er schon vor dem Sozialgericht (von ihm offenbar unerkannt) Rente begehrt; denn er hat zu keinem Zeitpunkt das Urteil des Sozialgerichts angegriffen und dessen Änderung begehrt.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI fließen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wozu auch Anrechnungszeiten gehören (§ 54 Abs. 3 und 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Anrechnungszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG, Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass zum Erscheinungsbild einer Schule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, dass die Schüler in Klassen zusammengefasst sind und dass neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. An diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87). Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).
Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 23.08.1989, a.a.O.). Dies hat das Bundessozialgericht bislang verneint, wenn dem Schüler im Rahmen der Gesamtbelastung die Möglichkeit blieb, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Dabei hatten bei der Vormerkung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (so der damalige inhaltsgleiche Begriff, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Reichsversicherungsordnung - RVO -) der 4. und 5. Senat des Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, dass eine Ausbildung nur vorliegt, wenn der Schüler durch diese mehr als 40 Stunden pro Woche in Anspruch genommen wird. Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87). Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86). Dem gegenüber hat der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23.08.1989 (a.a.O.) die bislang zu Grunde gelegte Gesamtbelastung - nach Anfrage beim 1., 4., und 5. Senat des Bundessozialgerichts - für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren bei 40 Stunden pro Woche und für Jugendliche über 18 Jahren bei 48 Stunden pro Woche gesehen. Weiterhin davon ausgehend, dass eine rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildung dann vorliegt, wenn es dem Schüler oder Auszubildenden im Rahmen der Gesamtbelastung nicht mehr möglich ist, eine Halbtagsbeschäftigung in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich auszuüben, hat der 10. Senat entschieden, dass ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schulausbildung befindet, wenn die Ausbildung ihn mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, während dies nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann der Fall sei, wenn die Ausbildung sie mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.). Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.
Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 als Schulausbildung zu werten, wohingegen der Senat Zweifel hat, ob es sich bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 SGB VI handelte.
Der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 hat die Arbeitskraft des Klägers nach dessen glaubhaften Angaben (ganztägiger Unterricht) und auch nach der Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. (27 Unterrichtsstunden pro Woche zuzüglich ca. drei Stunden tägliche Vor- und Nachbereitung) überwiegend in Anspruch genommen und der Kläger war nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben vollumfänglich von der Arbeitspflicht in der Justizvollzugsanstalt befreit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers fand auch der nach der Rechtsprechung des BSG erforderliche regelmäßige mündliche Unterricht auch in einem Klassenverband (innerhalb der Justizvollzugsanstalt) statt.
Hinsichtlich des Studiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 kann hingegen schon eine dem normalen Hochschulstudium vergleichbare regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der Universität nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben von der Fernuniversität H. pro Semester zwei bis drei Pakete Studienbriefe erhalten, wonach bestimmte Arbeiten zu erledigen und zurückzuschicken waren. Vorlesungen an der Fernuniversität H. fanden nicht statt, der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich angegeben, 1989 an einem dreitägigen Seminar in H. teilgenommen zu haben. Einen Professor der Fernuniversität H. hat der Kläger nach eigenen Angaben erstmals im August/September 1985 gesehen. Der gelegentliche Kontakt mit einzelnen Lehrkräften anderer Einrichtungen, nach Angaben des Klägers der Universität K. bzw. auf Grund Initiative der Justizvollzugsanstalt, genügt insofern nicht. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob das Studium die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch nahm. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Fernuniversität H. nicht als Voll- sondern als Teilzeitstudent eingeschrieben und nur zur Hälfte von der Arbeitspflicht im Strafvollzug befreit war. Zur anderen Hälfte, nämlich in einem Umfang von 25 Stunden wöchentlich, kam der Kläger seiner Arbeitspflicht nach, sodass davon auszugehen ist, dass er durch das Studium nicht daran gehindert gewesen wäre, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen. Auch die Inanspruchnahme des Klägers durch das Studium in einem Umfang von mehr als 28 Stunden pro Woche kann nicht festgestellt werden. Insbesondere genügt hierfür nicht die Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, wonach von einem erforderlichen Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden täglich ausgegangen wurde. Denn eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand - allein darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.) - für das Teilzeitstudium war, ist darin nicht enthalten. Ebenso wenig ist erkennbar, ob sich die Angabe auf Kalender-, Werk- oder Arbeitstage bezieht. Auch die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - er habe mindestens 20 Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet - reichen für den Nachweis einer überwiegenden Inanspruchnahme durch das Studium nicht aus.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob es sich bei den geltend gemachten Zeiten um rentenversicherungsrechtlich relevante Ausbildungszeiten handelte.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts können die Zeiten des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife und des Hochschulstudiums bereits deshalb nicht rentenerhöhend berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht wegen der Ausbildung an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war und dies ausgehend vom Zweck der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Voraussetzung für das Vorliegen eines Anrechnungszeittatbestandes ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8) stellt die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür dar, dass der Versicherte durch die Ausbildungszeiten ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. Sie beruhen überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck staatlicher Fürsorge.
Der Kläger war in der Zeit des Schul- und Hochschulstudiums nicht wegen der Ausbildung daran gehindert, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, denn er befand sich, nachdem er (rechtskräftig) wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in Strafhaft. Während der Strafhaft besteht grundsätzlich gemäß § 41 StVollzG Arbeitspflicht. Häftlinge, die während der Haft auf Grund dieser Arbeitspflicht arbeiten, sind allerdings mangels eines besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr. 13 des StVollzG vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 581) vorgesehene Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft setzen würde (§ 198 Abs. 3 StVollzG), nicht versicherungspflichtig. Hierin ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.07.1998, 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94, vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.1988, 5/5b RJ 20/87 in SozR 2200 § 246 Nr. 157 und Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 14/93).
Während des Fernstudiums an der Fernuniversität H. von Oktober 1981 bis August 1990 übte der Kläger im Rahmen der während der Strafhaft bestehenden Arbeitspflicht halbtags (25 Stunden wöchentlich) eine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt aus. Diese Tätigkeit war nur deshalb nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie in Erfüllung der Arbeitspflicht im Strafvollzug erfolgte. Eine Halbtagsbeschäftigung (mit einem Umfang von ca. 20 Stunden pro Woche) wäre außerhalb des Strafvollzuges nämlich durchaus versicherungspflichtig gewesen. Der Kläger konnte also während der Zeit des Studiums nicht deshalb keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weil er daran wegen des Studiums gehindert war, sondern weil seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit deshalb nicht versicherungspflichtig war, weil sie in Erfüllung der nach § 41 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht erfolgte. Für eine fiktive Betrachtung - wie dies der Kläger wohl als geboten ansieht - bleibt dabei kein Raum. Im Übrigen wurden Lockerungen des Vollzugs gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG - so die Bestätigung der Justizvollzugsanstalt B. - erst ab Januar 1991 tatsächlich gewährt, für diese Zeit sind dann auch Pflichtbeiträge entrichtet worden. Dies entsprach der üblichen Praxis, denn nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg kann Freigang - und damit die Möglichkeit zur Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - bei beanstandungsfreiem Verlauf in der Regel 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt gewährt werden.
Während des Kurses zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 02.07.1979 bis 23.10.1980 war der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben zwar ganz von der Arbeitspflicht befreit, aber auch während dieser Zeit war er ausschließlich wegen Verbüßung der Strafhaft an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehindert. Dass er bereits in dieser Zeit, ca. zwei Jahre nach der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Vollzugslockerungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG hätte erhalten können, ist schlichtweg nicht denkbar und wird nicht einmal von dem Kläger ernsthaft behauptet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist eine teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten. Der Gesetzgeber hat sich - wie bereits dargelegt - bislang gegen eine Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, einen Strafgefangenen, der zur Absolvierung einer Schul- bzw. Hochschulausbildung (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt wird, besser zu stellen, als einen Strafgefangenen, der seiner Arbeitspflicht im Strafvollzug in vollem Umfang nachkommt. Diese Erwägungen hat auch das Bundessozialgericht im zurückverweisenden Urteil angestellt, wenn es dort mit entsprechenden Nachweisen - ohne dass dies (so das Bundessozialgericht ausdrücklich) für seine Entscheidung tragend wäre - darauf hinweist, dass die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs sei, also keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte auf Grund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leiste. Damit stelle die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liege vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich. Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienten (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert gewesen sei. Dementsprechend könnten Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein. Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit sei. Mithin führten auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt würden, nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nach gekommen sei, sei dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln, so sei jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gelte, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviere, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfe eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw. Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vormerkung von Hochschulzeiten eines Ordensschülers als Anrechnungs- bzw. Ausfallzeit (BSG, Urteil vom 19.12.1995, 4 RA 84/94) nicht dafür, dass auch eine während der Verbüßung einer Strafhaft zurückgelegte Schulausbildung als Anrechnungszeit vorzumerken ist.
Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass bei Ordensschülern, die neben der (versicherungsfreien) Ordenszugehörigkeit ein Hochschulstudium absolviert haben, die Hochschulausbildung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Ordenszugehörigkeit und die Zeit des Hochschulstudiums zeitlich nur nebeneinander gestanden haben, die Schulausbildung also nicht Bestandteil des "Ordensverhältnisses" war. Damit ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht zu vergleichen. Zeiten der Ordenszugehörigkeit waren (§ 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG) und sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zwar grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Dies aber nicht aus dem Grund, weil der Gesetzgeber sich generell gegen die Einbeziehung in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge entschieden hat. Die Regelung über die Versicherungsfreiheit zeigt vielmehr, dass von grundsätzlicher Versicherungspflicht auszugehen ist, und beruht auf dem Umstand, dass Ordenszugehörigen eine anderweitige Altersvorsorge gewährleistet ist, sie also des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bedürfen. Bei unversorgtem Ausscheiden aus dem Orden hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Dies belegt eine positive Entscheidung des Gesetzgebers zur Einbeziehung dieses Personenkreises in ein System der gesetzlichen Altersvorsorge, entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder - vorrangig - in die Altervorsorge des Ordens. Für Strafgefangene liegt jedoch - wie dargelegt - keine solche Grundentscheidung des Gesetzgebers vor.
Im Übrigen stellen nach der von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezoge-nen Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) solche Ausbildungszeiten, die innerhalb ei-nes Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs- bzw. Ausfallzeiten dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenden Be-schäftigungsverhältnisses ist, und damit die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienst-pflicht ist (BSG, Urteil vom 19.12.1995, a. a. O.). Maßgeblich ist nach dieser Rechtsprechung, ob die in derselben Zeitspanne vorliegenden Tatbestände lediglich zeitlich parallel stehen oder aber ob sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Vorliegend war die Schul- bzw. Hoch-schulausbildung zwar nicht Teil der - nicht versicherungspflichtigen - Strafhaft bzw. der wäh¬rend dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten - ebenfalls nicht versicherungs-pflichtigten - Tätigkeit; der Kläger wurde aber allein deswegen ganz bzw. zur Hälfte von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit, weil er eine Schulausbildung bzw. in Teilzeit ein Studium absolvierte. Die Schulausbildung bzw. das Studium ist damit insoweit an die Stelle der eigentlich bestehenden Arbeitspflicht getreten und steht somit in so engen Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenversicherungsrechtliche Beurteilung verbietet.
Auch aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 vorgelegten Bescheinigung der Fa. B. Balg- und Kompensatoren-Technologie GmbH vom 19.09.2008 über ein Praktikum bei der I. Regler- und Kompensatoren-GmbH von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 ergibt sich kein Anlass für eine andere Bewertung der streitgegenständlichen Frage. Der Senat kann sich bereits nicht davon überzeugen, dass der darin angegebene Praktikumszeitraum von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 tatsächlich zutrifft. Die Bescheinigung ist über 20 Jahre nach dem bescheinigten Zeitraum erstellt und beruht - so die Bescheinigung - allein auf den Angaben des damaligen Personalleiters, wohingegen Unterlagen über das Praktikum nicht vorliegen. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Sozialgericht angegeben, er habe zu dem Zeitpunkt des Praktikums bereits ein dreitägiges Seminar in H. besucht. Dieses fand nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch Anfang 1989 statt, was durch den von dem Kläger vorgelegten Seminarschein vom 06.02.1989 und die eigenen Angaben des Klägers auf dem Belegbogen der Fernuniversität H. vom 02.08.1989 ("Diplomarbeit und Praktikum bei der I. A" im Wintersemester1989/1990) bestätigt wird. Damit ist bereits nicht nachgewiesen, dass das Praktikum innerhalb des im Berufungsverfahrens noch streitigen Zeitraums (bis 30.05.1988) stattfand hat. Einer Rückfrage beim ehemaligen Personalleiter, Dieter Sattelberger, bedurfte es insoweit nicht, da von diesem angesichts des bereits lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Unterlagen keine näheren Angaben zu erwarten sind.
Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.09.2008 gestellte und auch für die jetzige Entscheidung aufrecht erhaltene Beweisantrag lehnt der Senat (erneut) ab. Inwiefern der von dem Kläger benannte Zeuge Wehrens, der nach den Angaben des Klägers diesen als Diplom-Pädagoge während des Studiums betreute, verlässlich dazu Angaben machen können soll, ob dem Kläger - was nach der Aussage des Zeugen D. bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe immer erforderlich war - für einen Freigang vor dem 01.06.1988 die Billigung des Justizministerium erteilt worden wäre, ist zum einen nicht ersichtlich. Zum anderen kommt es aus Sicht des Senats hierauf nicht an. Maßgebend sind nämlich nicht Umstände, wie sie hätten vorliegen können, also fiktive Tatsachen, sondern die tatsächlichen Umstände. Dass der Kläger wegen seiner Strafhaft tatsächlich gehindert war, eine versicherungspflichtige Tätigkeit zumindest im Umfang der erfüllten Arbeitspflicht auszuüben, bestreitet er selbst nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird - da die oben widergegebenen Ausführungen des Bundessozialgerichts ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet sind (vgl. zu diesem Erfordernis Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 160 Rdnr. 8 m.w.N.) - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erneut gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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