L 4 R 3833/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1024/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3833/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Berufsschutz eines LKW-Fahrers (hier verneint).

NZB anhängig: B 13 R 7/12 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1960 in B. geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 01. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 den Beruf des Fahrzeugschlossers mit der Spezialisierung Berufskraftfahrer. Seither war er als Berufskraftfahrer, auch nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1988, hier zuletzt vom 01. Juni 1995 bis zum 28. Februar 2005 bei der K. eG (im Folgenden K. eG), versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 15. Januar 2005 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben, seit 26. Februar 2005 bezog er Krankengeld. Auf Veranlassung seiner Krankenkasse erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg das sozialmedizinische Gutachten vom 03. Juni 2005, ausweislich dessen der Kläger an einem dringenden Verdacht auf eine larvierte Depression, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung litt. Der Kläger wurde daraufhin von seiner Krankenkasse zur Stellung eines Antrags auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei der Beklagten aufgefordert, die ihm durch die Beklagte zur Durchführung in der Z.-klinik in S. B. bewilligt wurde. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts des Dr. W. vom 25. August 2005 trat der Kläger die Rehamaßnahme zum 03. August 2005 an, wurde jedoch bereits am 15. August 2005 vorzeitig entlassen. Dr. W. berichtete von einer schweren depressiven Episode mit passagerem Verwirrtheitszustand auf die räumliche Trennung von zu Hause, einer Tendinitis calcarea rechts mit Funktionsbeeinträchtigung, einer Lumboischialgie beidseits mit Bandscheibenvorfall L5/S1, einer Hypercholesterinämie und einer Adipositas Grad I. In der sozialmedizinischen Epikrise wurde ausgeführt, aufgrund der psychischen Probleme sei der Kläger arbeitsunfähig entlassen worden. Bei Besserung der psychischen Situation könne der Kläger wieder arbeiten gehen. Durch die Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet sei die Belastbarkeit des Klägers noch leicht reduziert. Die Beeinträchtigung sei durch rezidivierende Wirbelsäulensyndrome und durch Schulterbeschwerden rechts gegeben. Dennoch erscheine eine Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer vollschichtig möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten ohne entsprechende Hebemittel könne nicht verlangt werden, auch Tätigkeiten über Brusthöhe sollten entfallen. Die vorzeitige Entlassung des Klägers sei mit ärztlichem Einverständnis erfolgt.

Nach Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung veranlasste die Krankenkasse des Klägers erneut eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Der Gutachter Dr. M. berichtete in seinem Gutachten vom 28. Februar 2006 von einer zwischenzeitlich chronifiziert depressiven Episode schweren Ausmaßes, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem dringenden Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie zudem von Tendinitis calcarea rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen, Lumboischialgie beidseits bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Hypercholesterinämie und Adipositas Grad I. Auf Veranlassung der Krankenkasse stellte der Kläger daraufhin bei der Beklagten am 23. März 2006 erneut Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung des Klägers durch Dr. B., der aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 10. Mai 2006 in seinem Gutachten vom selben Tage angab, die schwere Depression, die im August 2005 zum Abbruch eines orthopädischen Rehaverfahrens geführt habe, habe sich keineswegs chronifiziert oder verschlimmert, sondern sei unter medikamentöser Therapie in eine Vollremission übergegangen. Es bestünden definitiv keine psychischen Probleme mehr und keine psychogenen Leistungseinschränkungen. Dagegen bestünden sehr gravierende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pathologischen Narkolepsie. Infolgedessen sei der Kläger als Kraftfahrer dauerhaft berufsunfähig. Auch die LWS-Bandscheibenvorfälle sowie die Schulterteilsteife rechts bedingten die Berufsunfähigkeit des Klägers. Daraufhin wurde dem Kläger die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme in der Zeit vom 03. bis 21. Juli 2006 in der R.-klinik B. R. bewilligt. Internist und Rheumatologe sowie Leitender Arzt Dr. J. berichtete in seinem Reha-Entlassungsbericht vom 25. Juli 2006 vom Vorliegen einer Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen, einer Cervicobrachialgie rechts, alternativ eines Wurzelreizsyndroms rechts, einer depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer Tendinose und Acromion (AC)-Arthrose der rechten Schulter. Der Kläger wurde regulär als arbeitsfähig entlassen. In der sozialmedizinischen Epikrise des Reha-Entlassungsberichts wurde ausgeführt, nach Beendigung des Heilverfahrens bestehe wieder Vermittlungsfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet. Auf Dauer könnte die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr fortgeführt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Nachtschicht vollschichtig durchgeführt werden. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg vor dem Körper bzw. mit ausgestreckten Armen über zehn kg, Zwangshaltungen, Bücken, fixiertes Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen seien zu meiden. Überkopfarbeiten seien rechts nicht möglich. Laut psychiatrischem Gutachten sei ein Führen von Kraftfahrzeugen nicht möglich.

Eine Umdeutung des Reha- in den Rentenantrag erfolgte daraufhin durch die Beklagte nicht. Mit Bescheid vom 11. August 2006 stellte sie indessen dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Der Kläger meldete sich zum 22. Juli 2006 bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit arbeitsuchend. Bis zum 29. Februar 2008 bezog er Leistungen der Arbeitsförderung, anschließend ohne arbeitslos gemeldet zu sein, keine Sozialleistung sowie nach seinen Angaben seit 14. März 2011 Arbeitslosengeld II.

Am 30. August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich seit Januar 2001 aufgrund einer Arthrose der rechten Schulter, schwerer Bandscheibenvorfälle und einer schweren Depression für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. Me. z. V ... Der Gutachter berichtete aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 06. Oktober 2006 in seinem Gutachten vom selben Tag von Lumboischialgien linksseitig bei degenerativen Veränderungen der LWS und einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung, einer Cervicobrachialgie mit Tendinitis calcarea und AC-Arthrose der rechten Schulter und einer anamnestisch depressiven Episode mit Suizidalität bei anhaltender Remission und antidepressiver Therapie ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung. Unter Berücksichtigung gewisser geistig-psychischer Einschränkungen sowie Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparats sei der Kläger zwar in seiner letzten Tätigkeit als Berufskraftfahrer und Kfz-Schlosser nur noch unter drei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch noch sechs Stunden täglich und mehr belastbar. Die Beklagte führte zudem berufskundliche Ermittlungen über die Qualität der vom Kläger zuletzt verrichteten versicherungspflichtigen Beschäftigung durch. Sie holte die Auskunft der K. eG vom 24. Oktober 2006 ein, in welcher diese angab, der Kläger habe Arbeiten ausgeführt, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet werde. Diese Tätigkeit sei vom Tarifvertrag der Badischen Genossenschaften erfasst gewesen. Der Kläger sei nach Lohngruppe IV entlohnt worden, was auch seiner zuletzt verrichteten Tätigkeit entsprochen habe. Die K. eG legte zudem den einschlägigen Tarifvertrag vom 01. April 2003 und eine Einstufungsmitteilung mit Verbindlichkeit zum 01. Juli 2004 über die Einstufung in Lohngruppe IV vor und teilte auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 17. November 2006 mit, die übertariflichen Zulagen seien für Fahrertätigkeit im Gefahrenguttransport gezahlt worden. Auf diesem Schreiben befindet sich ein Aktenvermerk der Beklagten, ausweislich dessen die K. eG telefonisch mitgeteilt habe, dass die Einstufung in Lohngruppe IV aufgrund der Tätigkeit im Gefahrenguttransport erfolgt, die Berufsausbildung demgegenüber für die Einstufung nicht maßgeblich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Kraftfahrer mit Schlosserausbildung ausüben. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Magaziner oder Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch medizinisch zumutbar. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, noch liege Berufsunfähigkeit vor.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. In den Jahren 2000 bis 2003 sei er aufgrund seiner Krankheit im Durchschnitt 40 Tage im Jahr arbeitsunfähig gewesen. Da er für seinen damaligen Arbeitgeber als Berufskraftfahrer nicht mehr tragbar gewesen sei, habe man ihm das Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 gekündigt. Die Reha-Maßnahmen hätten keine Gesundheitsbesserungen gebracht und würden nur seine Berufsunfähigkeit bestätigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2007 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Sozialmedizinische Dienst habe sämtliche Unterlagen überprüft und komme nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Kraftfahrer nicht mehr gewachsen sei. Mittelschwere Arbeiten seien ihm jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Demnach komme ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht in Betracht. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Bisheriger Beruf sei seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer. Diese sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Er sei daher auf sämtliche angelernten oder auf durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisbar. Nach Auffassung des Widerspruchsausschusses könne der Kläger noch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben, auf die er sozial und medizinisch zumutbar verwiesen werden könne.

Am 15. März 2007 erhob der Kläger zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage. Entgegen der Ausführungen der Beklagten habe er Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser, jedenfalls aber auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Soweit die Beklagte ihn auf eine Tätigkeit als Pförtner verweise, sei zu bemerken, dass insoweit der Arbeitsmarkt als verschlossen gelte. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es schon grundsätzlich nicht genügend Arbeitsplätze in diesem Beruf, und die vorhandenen Arbeitsplätze würden an Betriebsangehörige vergeben. Zum Inhalt seiner bisherigen Tätigkeit bei der K. eG gab der Kläger an, er habe auch schwere Arbeiten verrichten müssen, so sei er z.B. in der Getreideannahme als Silomeister zu Erntezeiten tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den (vom Kläger beigefügten) Einsatzplänen. Es hätten bis zu 80 kg schwere Jutesäcke hundertfach in der Siloanlage umgelagert werden müssen. Zudem habe er auch Instandsetzungsarbeiten (z.B. Streichen und Betonieren) durchführen müssen. Auch das Be- und Entladen der LKWs mit Bündelbrikets und Saatgut von 50 kg habe zu seinen Aufgaben gehört. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr verrichten. Er könne aber auch sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger könne aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Kraftfahrertätigkeit nicht als Facharbeiter im Sinne des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas angesehen werden. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I, 1518) habe die Ausbildungsdauer zwei Jahre betragen. Erst seit der nunmehr gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 19. April 2001 (BGBl. I, 642) umfasse die Ausbildung drei Jahre. Nach der Rechtsprechung des BSG seien selbst Berufskraftfahrer, die die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten, grundsätzlich nicht als Facharbeiter, sondern als obere Angelernte anzusehen. Laut den einschlägigen Arbeitgeberauskünften sei der Kläger als Fahrer eines Tankfahrzeugs beschäftigt gewesen und habe Kunden mit Heizöl beliefert. Er sei durchgehend in die Lohngruppe IV des Tarifvertrags der Badischen Genossenschaften eingruppiert gewesen. Aus dem entsprechenden Lohngruppenplan ergebe sich, dass in die Lohngruppe IV Personen einzustufen seien, die Tätigkeiten verrichteten, welche in der Regel nach einer Anlernzeit und anschließender praktischer Tätigkeit ausgeführt würden oder die eine abgeschlossene Ausbildung (jedoch offensichtlich keine Fachausbildung, wie sich aus Lohngruppe V ergebe) voraussetzten oder die mit erschwerten körperlichen Belastungen verbunden seien. Nur nach Lohngruppe V seien folglich Facharbeiter zu entlohnen. Als Angelernter des oberen Bereichs könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verwiesen werden. Im Verlaufe des Klageverfahrens legte die Beklagte zudem eine Stellungnahme des Sozialmediziners Le. vom 28. April 2008 vor.

Das SG hörte zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. (Auskunft vom 05. Juni 2007) gab an, der Kläger sei vorwiegend im Jahr 2005 bei ihm in Behandlung gewesen, sowie zweimal im Jahr 2006, zuletzt am 18. April 2006. Die Behandlung sei wegen einer depressiven Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt. Weitere Aussagen zu Gesundheitszustand bzw. beruflicher Leistungsfähigkeit des Klägers könnten von ihm nicht gemacht werden. Im Verlaufe des Klageverfahrens legte der Kläger zudem das Attest des Dr. D. vom 31. Juli 2007 vor, ausweislich dessen sich der Kläger nun am 22. Juni 2007 erneut vorgestellt habe. Es sei bei ihm eine mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit vermehrten Ängsten und deutlich reduzierter emotionaler Belastbarkeit diagnostiziert worden. Orthopäde und Rheumatologe Dr. V. gab in seiner Auskunft vom 08. August 2007 an, der Kläger stehe seit Februar 2005 in seiner Behandlung, die letzte Vorstellung sei am 19. Juli 2007 erfolgt. Im Vordergrund stünden Leiden auf dem orthopädischen Fachgebiet. Es bestehe insoweit eine Einschränkung von Seiten der Wirbelsäule und der rechten Schulter. Daher könne der Kläger seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer mit der Notwendigkeit der Verrichtung von Ladearbeiten nicht mehr ausüben, eine reine Fahrertätigkeit sei jedoch noch sechs Stunden täglich möglich. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Sc. legte lediglich einen ärztlichen Befundschein (Auskunft vom 24. August 2007) vor, der von rezidivierenden Lumboischialgien bei Bandscheibenprolaps, LWS- und HWS-Syndrom, Myogelosen und einer Periarthropathia humeroskapularis berichtete. Die Beweglichkeit sei in allen Etagen und in allen Richtungen der Wirbelsäule schmerzhaft massiv eingeschränkt. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei nicht mehr möglich. Aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden könne der Kläger Arbeiten nur noch unter drei Stunden verrichten. Auch eine Arthrose im rechten Schultergelenk und ein Gichtanfall verursachten eine zusätzliche Leistungseinschränkung.

Das SG holte zudem die Auskunft der K. eG vom 04. September 2007 über die Qualität der zuletzt vom Kläger bei ihr verrichteten Tätigkeit ein. Die K. eG teilte mit, der Kläger sei bei ihr als Kraftfahrer eines Tankfahrzeugs zur Belieferung von Kunden mit Heizöl eingestellt gewesen. Er sei in die Lohngruppe IV eingestuft worden, eine Höherstufung sei nie erfolgt. Die Kündigung sei aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen erfolgt.

Im Auftrag des SG erstattete sodann der Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. über den Kläger sein nervenfachärztlichen Gutachten vom 30. Dezember 2007. Der Sachverständige berichtete aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 12. Dezember 2007 von einer reaktiv bedingten leichtgradigen depressiven Stimmungslage. Diese sei infolge der sozialen Belastungen seit dem Jahre 2004 bekannt. Es ergebe sich kein Hinweis auf weitere Erkrankungen des neurologisch-psychiatrischen Formenkreises. Bedingt durch die angegebene Tilidin-Einnahme und entsprechend der Beurteilungen aus orthopädischer Sicht könne der Kläger seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben. Er sei aber durchaus in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und des erhobenen Untersuchungsbefundes ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des Durchhaltevermögens. Der Kläger habe adäquat seinen Tagesablauf schildern können. Es habe sich bei der Untersuchung keine vermehrte Müdigkeit gezeigt. Leistungsschwankungen oder -minderungen hätten im EEG nicht festgestellt werden können. Eine diesbezügliche Symptomatik sei vom Kläger auch nicht berichtet worden. Infolgedessen liege ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Der Kläger selbst sehe sich noch in der Lage, eine Tätigkeit aufzunehmen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete sodann der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Klinikums A. W. in W. Ro. über den Kläger sein nervenfachärztliches Gutachten vom 15. April 2008. Arzt Ro. berichtete aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 27. März 2008 von einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie Störungen durch Opioide (Tilidin) bei schädlichem Gebrauch. Die allgemeinen Kriterien, wie sie für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gefordert würden, seien erfüllt. Es fänden sich Abweichungen in den Bereichen der Kognition, der Affektivität sowie im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen bei Vermeiden persönlicher und sozialer Aktivitäten sowie adäquater Behandlungen, die so ausgeprägt seien, dass daraus ein unflexibles Verhalten in persönlichen und sozialen Situationen resultiere. Diese bestünden, wie aus der Anamnese hervorgehe, seit der Adoleszenz. Auch die diagnostischen Kriterien der somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. Es lägen ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz im Lendenwirbelbereich sowie starke gleichbleibende Schmerzen im rechten Arm vor. Der Kläger nehme deshalb auf ärztliche Verschreibung täglich dreimal 30 Tropfen Tilidin ein. Dann seien nach Angaben des Klägers alle Schmerzen für einen Zeitraum von drei bis vier Stunden weg, der Kläger "laufe wie auf Federn und schwebe wie auf Wolken". Ohne Tilidin habe er demgegenüber starke Schmerzen, die er nicht aushalten könne. Der Kläger berichte zudem davon, dass er nachts nach Einnahme von Tilidin schlechter schlafe. Daraus ergebe sich, dass der Kläger manchmal auch mehr Tilidin einnehme als verordnet. Dies sei ein Symptom für eine Opiatabhängigkeit. Überdies habe der Kläger von Tagesmüdigkeit berichtet. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger insgesamt nicht mehr in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Berufskraftfahrer regelmäßig zu arbeiten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Tagesmüdigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt halte er den Kläger demgegenüber noch in einem Umfang von mindestens drei bis zu sechs Stunden täglich erwerbsfähig. Dies begründe sich aus der angegebenen Dauer der Schmerzfreiheit unter Tilidin-Einnahme, der unter Tilidin beschriebenen Affektlabilität, der Tagesmüdigkeit sowie der depressiven Restsymptomatik mit Interessenverlust.

Im Nachgang dazu nahm der Sachverständige Dr. S. im Auftrag des SG zu dem Ergebnis des Gutachtens des Arztes Ro. am 27. Mai 2008 ergänzend Stellung. Arzt Ro. habe maßgeblich auf die vom Kläger berichtete Tagesmüdigkeit verwiesen, welche der Sachverständige (Arzt Ro.) jedoch während der Untersuchung selbst nicht habe beobachten können. Nach dessen Ausführungen sei das Konzentrationsvermögen des Klägers regelrecht gewesen. Arzt Ro. gehe auch von einem leichtgradigen depressiven Syndrom aus, das wohl reaktiv bedingt sei. Die von Arzt Ro. erhobene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stelle eine sehr schwerwiegende Diagnose dar. Betroffene Patienten wiesen eine deutliche Unausgeglichenheit in mehreren Funktionsbereichen auf. Oft könnten betroffene Menschen erst gar nicht oder mit erheblichen Schwierigkeiten in das Arbeitsleben integriert werden. Für eine Persönlichkeitsstörung hätten sich ihm (Dr. S.) keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch habe er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht stellen können. Die meisten Merkmale dafür habe der Kläger nicht aufgewiesen. Entsprechend der Aktenlage, der von ihm erhobenen Anamnese und der Untersuchungsbefunde sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Schmerzen vom Kläger im Rahmen des Rentenverfahrens zunehmend instrumentalisiert würden. Für eine beginnende Tilidinabhängigkeit spreche auch die Beschreibung der Einnahmewirkung und die Tatsache, dass der Kläger bei Nichteinnahme reizbar und wütend werde. Tilidin mache im Gegensatz zu anderen Morphinen nicht sehr träge und habe meistens eine antriebssteigernde Wirkung. Arzt Ro. habe dann Tagesmüdigkeit beschrieben. Er habe sich auf Angaben des Klägers zu großen Problemen mit dem Schlafen berufen. Gleichzeitig habe der Kläger sich jedoch Arzt Ro. gegenüber dahingehend geäußert, dass er tagsüber kaum etwas zu tun habe, eigentlich immer sehr ausgeruht sei und dann natürlich nachts noch schlechter schlafen könne. Bei der Begutachtung durch ihn (Dr. S.) selbst, aber auch durch Arzt Ro. sei keine vermehrte Müdigkeit aufgefallen. Der Hirnnervenstatus sei bei beiden Begutachtungen unauffällig gewesen. Das von ihm (Dr. S.) selbst durchgeführte EEG habe keine Vigilanzschwankungen oder -minderungen ergeben. Der Kläger habe problemlos die testpsychologischen Untersuchungen bei Arzt Ro. absolvieren können, die u.a. im d2-Test ein normgerechtes Konzentrations- und Lernvermögen gezeigt hätten. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik bestünden noch weitere Optionen als die Einnahme von Tilidin. Es falle auch auf, dass trotz intensiv geschilderter Beschwerden keine entsprechende Diagnostik und Therapie wahrgenommen werde. Nach allem seien die angeführten Begründungen für ein eingeschränktes zeitliches Leistungsvermögen für ihn nicht nachvollziehbar und korrelierten nicht ausreichend mit den anamnestischen Angaben und den objektivierbaren Befunden.

Mit Urteil vom 25. Juli 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der bisherige Beruf des Klägers als Kraftfahrer sei der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Seine Berufsausbildung habe weniger als zwei Jahre gedauert. Auch seine Einstufung in Lohngruppe IV des Tarifvertrags Badischer Genossenschaften entspreche einer Eingruppierung in angelernte Tätigkeiten. Erst in Lohngruppe V würden Facharbeiter entlohnt. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger damit sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar. Diese Tätigkeit stelle eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehöre (unter Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. März 2003 - L 6 RJ 81/00). Entgegen dem Vortrag des Klägers sei der Arbeitsmarkt für Pförtner nicht verschlossen. Dies ergebe sich anhand ständiger Rechtsprechung verschiedener Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG), die sich mit dieser Frage intensiv befasst habe. Die Verweisung auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger diese Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Kammer stütze sich insoweit auf das gerichtliche Sachverständigengutachten des Dr. S. und dessen ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2008 sowie auf die Auskunft des Dr. V ... Auch Arzt Ro., der den Kläger für eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Umfang von mindestens drei bis zu sechs Stunden täglich leistungsfähig gehalten hat, habe ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen nicht ausdrücklich genannt. Zudem habe er zur Begründung der von ihm geschilderten Leistungseinschränkungen fachfremd orthopädische Einschränkungen angeführt. Nach den Feststellungen von Dr. S. sei das Umstellungs- und Anpassungsvermögen des Klägers nicht eingeschränkt gewesen, sodass keine Zweifel bestünden, dass der Kläger über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfüge. Den beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen werde die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ihrem Tätigkeitsbild nach gerecht. Nach der Rechtsprechung des LSG (unter Verweis auf das Urteil vom 06. November 2007 - L 11 2356/06) werde diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen wie auch im Wechsel von Sitzen und Stehen mit der Möglichkeit umherzugehen, ausgeübt. Belastungen durch Heben und Tragen von Lasten, besonderer Zeitdruck, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie durch Kälte und Nässe seien hiermit regelmäßig nicht verbunden. Zudem komme - mit Blick auf den Hinweis des Sachverständigen Ro. auf ein Rückzugsverhalten des Klägers - auch der Einsatz in einem Bereich in Betracht, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt sei. Eine solche Tätigkeit könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Gegen dieses ihm am 07. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2008 Berufung eingelegt. Er habe in der ehemaligen DDR den Beruf des Fahrzeugschlossers mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer erlernt. Hierüber habe er ein Facharbeiterzeugnis erhalten. Nach dem Inhalt des Einigungsvertrages gälten jedoch die in der DDR erworbenen und staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise weiter. Dabei stünden die Facharbeiterabschlüsse den bundesdeutschen Abschlüssen gleich, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Die Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema datiere aus einer Zeit vor der Wiedervereinigung und dem Einigungsvertrag. Mithin habe das BSG keine Veranlassung gehabt, sich Gedanken über die Einstufung eines in der damaligen DDR erlernten Berufes zu machen. Die beruflichen Bildungssysteme der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland seien nicht vergleichbar gewesen. Wenn in der DDR seinerzeit eine Facharbeiterausbildung nur zwei Jahre gedauert habe, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche nicht in der Qualifikation einer in der BRD erworbenen Facharbeiterausbildung gleichstehe. Dies gelte umso mehr, als er bis 2005 gearbeitet und folglich noch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung seine berufliche Tätigkeit aufgegeben habe. Er sei mithin als Facharbeiter einzuordnen. Insoweit werde auch darauf verwiesen, dass er die Zusatzqualifikation zum Gefahrgutfahrer (unter Verweis auf eine Urkunde über einen absolvierten dreitägigen Grundlehrgang) erworben habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er zuletzt nach Lohngruppe IV entlohnt worden sei. Die Einstufung in eine Lohngruppe könne nur ein Anhaltspunkt sein. Ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Hinblick auf die gegebene Arbeitsmarktlage eher eine niedrigere Entlohnung als eine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Noch im Jahr 1990 sei er in Berlin mit der Lohngruppe VI beschäftigt worden. Zudem habe er in seiner letzten Arbeitsstelle eine übertarifliche Zulage von EUR 287,86 monatlich erhalten. Insgesamt spreche daher auch die Arbeitgeberauskunft vom 04. September 2007 dafür, dass er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger zudem vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich sehr verschlechtert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. August 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie hat im Verlauf des Berufungsverfahrens den Versicherungsverlauf vom 27. Juli 2010 vorgelegt, ausweislich dessen der Kläger Versicherungszeiten nur bis einschließlich 29. Februar 2008 aufweist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien daher nur erfüllt, wenn ein Leistungsfall spätestens am 31. März 2010 eingetreten sei. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien auch diejenigen eines Registrator oder eines Mitarbeiters einer Poststelle im öffentlichen Dienst.

Der Senat hat nochmals die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. Sc. hat in seiner Auskunft vom 15. Juli 2010 angegeben, der Kläger habe seit Februar 2008 nur zweimal bei ihm vorgesprochen, im Übrigen sei er stets nur zum Erhalt einer Verordnung bei ihm vorstellig gewesen. Allerdings habe der Kläger auch sehr oft einen Facharzt zuerst aufgesucht. Dr. Sc. hat seiner Auskunft drei Arztbriefe über den Kläger (Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 29. März 2010, Arztbrief des Orthopäden Le. vom 31. März 2010 und Arztbrief des Gastroenterologen Dr. Ch. vom 06. Mai 2010) sowie bereits bekannte medizinische Unterlagen aus den Vorjahren beigefügt. Nervenfacharzt Dr. D. (Auskunft vom 05. September 2011) hat angegeben, die Vorsprachefrequenz des Klägers habe seit 2007 deutlich abgenommen. Seit 2009 habe er nur noch einmalig am 26. März 2010 vorgesprochen. Damals habe er eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode und eine Dysthymia diagnostiziert. Orthopäde Le. (Auskunft vom 12. September 2011) hat von einer einmaligen Vorstellung des Klägers am 30. März 2010 berichtet, anlässlich welcher er eine chronische Lumbalgie diagnostiziert und den Kläger als chronischen Schmerzpatienten eingeordnet habe.

Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Reha-Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2008 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (dazu 1.) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu 2.).

1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Kläger ist seit dem 01. August 2006 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert: Er kann Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seither in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., des Gutachtens des Dr. Me. zu Verl vom 09. Oktober 2006 im Verwaltungsverfahren und der Arztauskünfte des behandelnden Orthopäden Dr. V. vom 08. August 2007 sowie des Hausarztes Dr. Sc. vom 15. Juli 2010 fest.

Der Kläger leidet an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem sowie nervenfachärztlichem Gebiet. Orthopädischerseits liegen bei ihm Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter vor. Er leidet insoweit an Lumboischialgien linksseitig bei degenerativen Veränderungen der LWS und einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung, einer Cervicobrachialgie mit Tendinitis calcarea und einer AC-Arthrose der rechten Schulter. Der Senat stützt dies auf die von Dr. Meier zu Verl in seinem Gutachten vom 09. Oktober 2006 mitgeteilten Befunde und Diagnosen, die denjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. V. in dessen Arztauskunft vom 08. August 2007 entsprechen. Auch der den Kläger zwischenzeitlich behandelnde Orthopäde Le. hat in seiner Auskunft vom 12. September 2011 eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und bestehenden Schmerzen berichtet. Auf nervenfachärztlichem Gebiet leidet der Kläger an einer reaktiv bedingten leichtgradigen depressiven Stimmungslage. Für das Vorliegen weiterer Erkrankungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets - insbesondere in Form einer somatoformen Schmerzstörung oder einer schweren Persönlichkeitsstörung - ergeben sich aus Sicht des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte. In dieser Einschätzung folgt der Senat dem Gutachten des Dr. S. vom 30. Dezember 2007 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Mai 2008. Der Sachverständige hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die beim Kläger vorliegenden Schmerzen auf das von diesem eingenommene Schmerzmittel Tilidin gut reagieren, der Kläger - so im Übrigen auch nach Aussage des Arztes Ro. in dessen Gutachten vom 15. April 2008 - nach Einnahme von Tilidin sogar mehrere Stunden schmerzfrei ist. Auch im Übrigen hat er, was Dr. S. deutlich herausgearbeitet hat, nicht von generalisierten, sondern konkret insbesondere auf die Wirbelsäule bezogenen Schmerzen berichtet. Der Senat hält daher die Einschätzung des Dr. S., dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht angenommen werden kann, für überzeugend. Anderes ergibt sich im Übrigen auch anhand der aktuellen sachverständigen Zeugenauskünfte nicht. Der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. D. vom 29. März 2010 wie auch der sachverständigen Zeugenauskunft des Orthopäden Le. vom 12. September 2011 lässt sich jeweils entnehmen, dass die Schmerzsituation im Zusammenhang mit den Befunden im Bereich der Wirbelsäule stehen und daher somatisch erklärbar sind. Auch für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben sich dem Senat keinerlei Anhaltspunkte. Der anders lautenden Einschätzung des Sachverständigen Ro. in seinem Gutachten vom 15. April 2008 folgt der Senat ebenfalls nicht. Der Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2008 für den Senat überzeugend darauf verweisen, dass sich für eine derart schwerwiegende Diagnose wie diejenige einer Persönlichkeitsstörung in der Begutachtungssituation bei ihm keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben haben. Zudem geht Arzt Ro. davon aus, dass die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beim Kläger bereits seit dem Eintritt ins Erwachsenenalter gegeben ist. Dr. S. hat in diesem Zusammenhang jedoch für den Senat überzeugend eingewandt, dass betroffene Patienten mit diesem Störungsbild eine deutliche Unausgeglichenheit in mehreren Funktionsbereichen aufwiesen und oft erst gar nicht oder mit erheblichen Schwierigkeiten in das Arbeitsleben integriert werden können. Schon dies lässt die Einschätzung des Arztes Ro. fragwürdig erscheinen, nachdem der Kläger vor Rentenantragstellung viele Jahre erwerbstätig war. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die von Arzt Ro. gestellte Diagnose zuträfe, wäre die Persönlichkeitsstörung, die Arzt Ro. als ängstlich-vermeidend konkretisiert, nur eine solche, die keinerlei Relevanz für die Erwerbsfähigkeit des Klägers hätte, da der Kläger über viele Jahre hinweg in der Lage war, ohne Einschränkungen erwerbstätig zu sein, vor allem aber auch immer wieder neue Stellen unter Wechsel auch des Wohnortes anzutreten. Schließlich ist auch eine Narkolepsie-Erkrankung (entgegen der insoweit fachfremd durch Dr. M. z. V. gestellten Diagnose) beim Kläger nicht nachgewiesen. Auch dies stützt der Senat auf das Gutachten des Dr. S. vom 30. Dezember 2007, ausweislich dessen sich keine Anhaltspunkte für den damit verbundenen imperativen Schlafdrang ergaben. Der Kläger nimmt im Übrigen insoweit auch keine entsprechende Therapieform wahr.

Aus den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Aus den Befunden im Wirbelsäulen- und Schulterbereich resultieren nach Einschätzung sowohl des Verwaltungsgutachters Dr. M. z. V. in seinem orthopädischen Gutachten vom 6. Oktober 2006 als auch des den Kläger seinerzeit behandelnden Orthopäden Dr. V. Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparats. Der Kläger kann Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten oder Stoß- und Erschütterungsbelastungen des Rückens verbunden sind oder die Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. Überkopftätigkeiten erfordern, nicht mehr verrichten. Aus der Gesundheitsstörung auf nervenfachärztlichen Gebiet in Form von Depressivität ergeben sich Einschränkungen für Tätigkeiten, die eine vermehrte Konzentration oder ein uneingeschränktes Reaktionsvermögen erfordern; auch Tätigkeiten unter Akkordbedingungen bzw. mit Zeitdruck sind nicht mehr leidensgerecht.

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, bedingen indes nach Überzeugung des Senats keine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in verschiedenen Körperhaltungen ohne Zwangshaltung in Tagesschicht oder Früh-/Spätschicht in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat folgt insoweit den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungsbeurteilungen durch Dr. M. z. V. auf orthopädischem und durch Dr. S. auf nervenfachärztlichem Gebiet. Die anders lautende Einschätzung des Sachverständigen Ro. in seinem Gutachten vom 15. April 2008 sowie des behandelnden Hausarztes Dr. Sc. in seiner Auskunft vom 24. August 2007 vermochte der Senat demgegenüber nicht nachzuvollziehen.

Zunächst resultieren aus den beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen auf orthopädischen Fachgebiet keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Dr. M. z. V. hat insoweit darauf hingewiesen, dass die wesentliche Leistungsbeeinträchtigung durch die linksseitige Lumboischialgie und die Schultergelenksbeschwerden bedingt werden. HWS und BWS waren jedoch frei beweglich, der untersuchungsbedingte Lage- und Stellungswechsel konnte normal zügig vollzogen werden, das Gehen zu ebener Erde war dem Kläger mit normalen Schrittlängen möglich, und es fand sich eine normale und seitengleiche Bemuskelung aller Gliedmaßen. Angesichts dieses Gesamtbefundes ergeben sich dem Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen den orthopädischen Leiden des Klägers nicht hinreichend gerecht werden. Eine Herabminderung der Ausdauerfähigkeit des Klägers vermag der Senat daraus nicht abzuleiten. Im Übrigen gehen auch der behandelnde Orthopäde Dr. V. in seiner Auskunft vom 08. August 2007 sowie Dr. J. in seinem Reha-Entlassungsbericht vom 25. Juli 2006 davon aus, dass bei Berücksichtigung der beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen orthopädischerseits noch ein täglich mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen besteht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Schmerzen durch Schmerzmittel wirksam zu bekämpfen vermag, wie sich aus den Schilderungen des Klägers dem Sachverständigen Ro. gegenüber ergibt. Der Kläger erreicht mit der Schmerzmitteleinnahme sogar eine bis zu vierstündige vollständige Schmerzfreiheit.

Vor allem aber ergibt sich eine quantitative Leistungseinschränkung auch nicht aus der beim Kläger nervenfachärztlicherseits vorliegenden Gesundheitsstörung. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2007 für den Senat schlüssig und überzeugend auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Exploration des Klägers herausgearbeitet, dass von einer herabgesetzten Ausdauerfähigkeit bei Verrichtung leidensgerechter Tätigkeiten aufgrund der depressiven Störung nicht ausgegangen werden kann. Dr. S. berichtet in seinem Gutachten von einem insgesamt gut strukturierten Tagesablauf des Klägers. Der Kläger steht früh auf, geht dann zunächst etwa 15 Minuten (über 1 km) spazieren, macht im Verlaufe des Tages Bürotätigkeiten, sieht fern und liest. Zusammen mit seiner Ehefrau besucht er regelmäßig deren 94 Jahre alten Großvater, der in der Nähe wohnt. Abends schaut er gemeinsam mit der Ehefrau Fernsehen. Als Hobby benennt der Kläger das Spazierengehen mit seinem Hund. Anhand der Alltagsschilderungen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine herabgesetzte Ausdauerfähigkeit. Der in der gutachterlichen Situation erhobene psychische Befund stützt diese Einschätzung. Es lagen beim Kläger keine Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung und der Konzentration vor. Auch ließen sich keine Gedächtnisstörungen erheben. Im Antrieb war der Kläger adäquat, eine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung war nicht ersichtlich. In der Stimmung wirkte der Kläger ausgeglichen, bei Schilderungen seiner Erkrankungen und der belastenden sozialen Situation niedergestimmt, jedoch nach Einschätzung des Sachverständigen nicht über das normale Maß hinaus. Es bestanden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen und keine dissoziativen Auffälligkeiten. Vor allem aber zeigte der Kläger in der Begutachtungssituation keine vermehrte Müdigkeit. Auch eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit konnte nicht festgestellt werden. Das durchgeführte EEG wies keine Vigilanzschwankungen oder -minderungen aus. Auffällig sind allein eine Neigung zum Grübeln und ein leichtes soziales Rückzugsverhalten. Andererseits aber gibt der Kläger auch an, dass er sich eine Nebentätigkeit wünsche, da er nicht nur zu Hause "herumhängen" wolle, was einem ausgeprägt sozialphobischen Befund widerspricht. Insgesamt gelangt der Sachverständige für den Senat daher schlüssig und überzeugend zu der Einschätzung, dass sich beim Kläger kein Hinweis auf eine Einschränkung des Durchhaltevermögens ergibt. Auch in der Begutachtungssituation beim Sachverständigen Ro. konnte ein das Durchhaltevermögen einschränkender Befund im Übrigen nicht erhoben werden. Der Sachverständige beschrieb zwar, dass der Kläger eine Tagesmüdigkeit geschildert habe, diese konnte der Sachverständige selbst aber während der Untersuchung nicht beobachten. Vielmehr war auch dort das Konzentrationsvermögen regelrecht. Soweit der Kläger dem Sachverständigen Ro. gegenüber angegeben hat, er schlafe tagsüber überall ein und leide insoweit an einer leistungseinschränkenden Tagesmüdigkeit, widerspricht dies der weiteren Aussage des Klägers, dass er tagsüber kaum etwas zu tun habe, eigentlich immer ausgeruht sei und daher nachts schlecht schlafen könne. Da der Sachverständige Ro. seine Einschätzung von einem auch quantitativ herabgeminderten Leistungsvermögen wesentlich auch auf die vom Kläger geschilderte Tagesmüdigkeit stützt, vermag der Senat diesem Gutachten nicht zu folgen. Arzt Ro. beruft sich in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung auf Angaben des Klägers, die er jedoch in der Begutachtungssituation nicht zu objektivieren vermag. Der Hinweis des Sachverständigen auf ein bestehendes Rückzugsverhalten des Klägers zur weiteren Begründung einer herabgeminderten Ausdauerfähigkeit verfängt ebenfalls nicht. Er wird durch die schon angesprochene Aussage des Klägers, eine Teilzeitstelle annehmen zu wollen, um nicht nur zu Hause seinen Tag verbringen zu müssen, widerlegt.

Die im Nachgang zu der Begutachtung ermittelte aktuelle Entwicklung des Gesundheitszustandes lässt auf eine wesentliche Veränderung dieses Ergebnisses nicht schließen. In nervenfachärztlicher Behandlung hat sich der Kläger seither überhaupt nur noch einmal (im März 2010) befunden. Für einen übermäßigen Leidensdruck spricht dies nicht. Dr. Sc. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2010 lediglich von den bekannten Befunden berichtet. Seit 2008 behandelt er den Kläger im Übrigen im Wesentlichen nur noch schmerztherapeutisch durch Verordnung von Tilidin, das - wie schon ausgeführt - auch anschlägt. Insgesamt ergeben sich daher auch anhand der im Berufungsverfahren eingeholten Arztauskünfte jedenfalls bis zur Mitte des Jahres 2010 keine Anhaltspunkte für ein auch quantitativ herabgemindertes Leistungsvermögen. Seit April 2010 erfüllt der Kläger ohnehin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr.

2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn er ist seit 01. August 2006 auch nicht berufsunfähig.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).

Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - in juris).

Ausgehend davon ist für die Beurteilung des Berufsschutzes die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der K. eG maßgeblich. Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, namentlich seiner Wirbelsäulenbeschwerden, nicht mehr verrichten. Bezogen auf diese Tätigkeit kann der Kläger jedoch Berufsschutz - entgegen seinem Vortrag - nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als oberer Angelernter für sich beanspruchen. Der Senat hält schon für zweifelhaft, dass die vom Kläger bei der K. eG verrichtete Tätigkeit als LKW-Fahrer überhaupt dem Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers entsprach. Die zu Inhalt und Qualität der vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit eingeholte Auskunft gegenüber dem SG vom 09. April 2007 weist den Kläger als Kraftfahrer von Tankfahrzeugen aus, der Kunden mit Heizöl zu beliefern hatte. Mit diesem einseitigen Tätigkeitsbild ist schon fraglich, ob die Anforderungen eines oberen Anlernberufs erfüllt werden. Anderes ergibt sich aber auch aus den zusätzlich vom Kläger benannten Aufgabenbereichen (Getreideannahme als Silomeister zu Erntezeiten, Durchführung von Instandsetzungsarbeiten wie Streichen und Betonieren, Be- und Entladen der LKWs mit Bündelbrikets und Saatgut von 50 kg) nicht. Hieraus lässt sich eher entnehmen, dass der Kläger keine spezifische Berufskraftfahrertätigkeit ausgeübt hat, sondern vielmehr durch seine Arbeitgeberin in einer Vielzahl unqualifizierter Aufgaben eingesetzt wurde. Jedenfalls aber einer Facharbeitertätigkeit als Berufskraftfahrer entspricht diese Tätigkeitsbeschreibung nicht.

Auch tarifliche Einstufung und Ausbildung des Klägers sprechen gegen eine Qualifizierung der zuletzt von ihm verrichteten Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit. Die beiden dem Senat vorliegenden Auskünfte der letzten Arbeitgeberin (Auskunft gegenüber der Beklagten vom 24. Oktober 2006 und Auskunft gegenüber dem SG vom 09. April 2007) weisen darauf hin, dass der Kläger in Lohngruppe IV des einschlägigen Lohntarifvertrags für die Tarifgemeinschaft Badischer Genossenschaften vom 01. April 2003 eingestuft war. Nach dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Gehalts- und Lohngruppenplan für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg wird die Lohngruppe IV aber wie folgt beschrieben: "Tätigkeiten, die in der Regel nach einer Anlernzeit und anschließender praktischer Tätigkeit ausgeführt werden oder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder mit erschwerten körperlichen Entlastungen verbunden sind". Als Beispiele hierfür werden Kraftfahrer, die Fahrzeuge der Führerscheinklasse III fahren, mit bis zu fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen, Staplerfahrer mit bis zu fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen, Kranfahrer, Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen, schwieriges Bearbeiten von Material, Kundendiensthelfer und Kommissionierer genannt. Im Gegensatz dazu wird die Lohngruppe V beschrieben als Tätigkeiten umfassend, die eine abgeschlossene Fachausbildung voraussetzen, oder deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die einer Fachausbildung gleichzusetzen sind, zudem Tätigkeiten als Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II, der Fahrzeuge ab 20 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts fährt bzw. als Kraftfahrer, der Fahrzeuge ab 20 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht fährt, der weder eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Handwerker, Schlosser oder Mechaniker, noch eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf einem Lkw ab 20 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nachweisen kann, sowie Tätigkeiten als Kraftfahrer, der Fahrzeuge mit Führerscheinklasse III fährt nach fünfjähriger Tätigkeit als Kraftfahrer im Unternehmen; außerdem Berufskraftfahrer; Handwerker, Facharbeiter; Versandkontrolleure; Handelsfachpacker und Staplerfahrer nach fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen. Aus diesen unterschiedlichen Lohngruppenbeschreibungen wird deutlich, dass auch die einstellende Arbeitgeberin die Tätigkeit des Klägers nicht als Facharbeitertätigkeit (insbesondere nicht als "Berufskraftfahrer", s. Lohngruppe V), sondern als Kraftfahrer mit den Eigenschaften eines (oberen) Angelernten eingeschätzt hat. Insoweit hat die K. eG ausdrücklich in beiden bei den Akten befindlichen Auskünften ausgeführt, dass die Einstufung in Lohngruppe IV auch der Wertigkeit der vom Kläger bei ihr verrichteten Tätigkeit entspricht. Dass die Arbeitgeberin in ihrer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 24. Oktober 2006 angekreuzt hat, der Kläger habe Tätigkeiten verrichtet, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden, steht dem nicht entgegen, denn in dem hierzu im Formular befindlichen Klammerzusatz findet sich die konkretisierende Angabe: Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder Facharbeiterbrief der ehemaligen DDR. Da der Kläger letzteres aufweisen kann, weist das Ankreuzen dieser Alternative keine Widersprüchlichkeit zur Entlohnung des Klägers in Lohngruppe IV aus.

Denn schließlich stellt auch die Ausbildung, die der Kläger in der ehemaligen DDR zum Fahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer erworben hat, nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (vgl. etwa das BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom 04. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R -; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2011 - L 3 R 21/09 -). Der Kläger hat insoweit eine (nicht einmal ganz) zweijährige Ausbildung - nur vom 01. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 - durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten entspricht. Eine längere Regelausbildungsdauer war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (vgl. insoweit das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2003 - L 6 RJ 154/02 - unter Verweis auf eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I, S. 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (vgl. BSG, aaO). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I, S. 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 26. November 2003 aaO). Dies aber ist bezogen auf den Kläger der Fall. Er ist zwar - anders als im vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (L 6 RJ 154/02) - erst deutlich nach Inkrafttreten der BKV aus seinem Beruf bei der K. eG ausgeschieden. Anhand der geschilderten, vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ergibt sich jedoch gerade, dass die sich aus den neu formulierten Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers gerade nicht mehr maßgeblich geprägt haben und prägen konnten. Eine nachträgliche Aufwertung hat die Ausbildung des Klägers daher - entgegen seinem Vorbringen - durch die insgesamt gestiegenen Anforderungen nicht erfahren. Allein die Tatsache, dass für das Ausliefern von Heizöl ein Gefahrguttransportschein (in Form eines dreitägigen Lehrgangs) vorausgesetzt wurde, ändert daran nichts. Der Kläger ist während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit bei der K. eG weder höher tariflich eingestuft noch mit anspruchsvolleren Aufgaben befasst worden.

Als oberer Angelernter war der Kläger sozial auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zumutbar verweisbar. Dies hat das SG - unter Verweis auf die ständige einschlägige Rechtsprechung des LSG und in Übereinstimmung insbesondere auch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Juli 2007 - L 4 R 2678/05 - und vom 10. September 2010 - L 4 R 3101/07 -) zutreffend ausgeführt. Das SG hat im Übrigen weiter zutreffend entschieden, dass die Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte noch im Rahmen der qualitativ für den Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen liegen. Hinsichtlich beidem (sozialer wie medizinischer Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit) schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) den Ausführungen des SG an und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S. 9 unten bis 10 Mitte sowie S. 11 unten bis 12 Mitte). Der Kläger kann solche Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich ausüben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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