L 6 R 320/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1127/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 320/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das spezielle Recht deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Rentenversicherung (§7, Abs. 1, S. 2, SGB VI) auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland stellt einen Priviligierungstatbestand dar, der auf sachlichen Differnzierungsgründen beruht.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten hat.

Der 1950 in T. geborene Kläger ist am 18.07.2005 von B. nach A-Stadt in China ausgewandert, wo er sich weiterhin ständig aufhält. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. In der Zeit vom 16.03.1966 bis 31.05.2005 hatte der Kläger in Deutschland eine Beitragszeit von 465 Monaten und zusätzlich in Österreich eine ausländische Beitragszeit von 14 Monaten zurückgelegt. Laut Auskunft der Beklagten vom 08.06.2011 belief sich die Anwartschaft des Klägers auf "innerstaatliche Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze auf Euro 1.142,91" (vgl. Auskunft nach § 5 Versorgungsausgleichgesetz).

Am 10.03.2008 stellte der Kläger formlos den Antrag auf "Auszahlung" der eingezahlten Rentenbeiträge plus Verzinsung. Im nachgereichten Formblatt begründete er den Erstattungsantrag damit, dass er nicht versicherungspflichtig sei, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe und die Wartzeit von 24 Kalendermonaten abgelaufen sei.
Am 13.03.2008 zeigte sein Prozessbevollmächtigter die Vertretung an und machte geltend, der Kläger werde nicht mehr nach Deutschland zurückkehren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2008 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung mit der Begründung ab, der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen damit, dass die Rentenversicherung seit geraumer Zeit bereits insolvent sei, da die Umlage gemäß dem Generationenvertrag schon lange nicht mehr funktioniere. Zudem hätten die Politiker die Rentenkassen geplündert. Er berufe sich sein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs.4 Grundgesetz (GG) sowie auf das Völkerrecht in Gestalt des Art. 20 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach niemand gezwungen werden dürfe, einer Vereinigung (konkret der gesetzlichen Rentenversicherung) anzugehören.
Mit Schreiben vom 22.07.2008 wies die Beklagte zunächst darauf hin, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sei - auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch dann mit entsprechender Begründung zurück.

Die hiergegen am 13.10.2008 zum Sozialgericht Landshut (SG LA) erhobene Klage wurde insbesondere damit begründet, dass der Kläger aufgrund des "staatskriminellen Verhaltens der Bundesregierung" alle ihm zu dem Zweck der späteren Rentenabsicherung geleisteten Einzahlungen an die Beklagte nach § 123 BGB anfechte. Ergänzend führte er mit Schreiben vom 14.04.2009 aus, die Lage der Bundesrepublik Deutschland, die die inländischen Rentenzahlungen garantieren solle, könne aufgrund ihrer Verpflichtung zur Stützung anderer Euro-Länder "gar nicht katastrophaler sein". Es gelte hier einen "zutiefst amoralischen staatskriminell verschleppten Staatskonkurs" aufzuarbeiten. Der Kläger habe sich im Ausland eine neue berufliche Existenz aufgebaut und gehöre damit der "ohnehin aus eigenem Verschulden bankrotten Risikogemeinschaft aller angeblich Rentenberechtigten in der Bundesrepublik nicht mehr an".

Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2010 hat die 12. Kammer des SG LA die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe abgewiesen. Vorbehalte gegen das politische System der Bundesrepublik Deutschland und dessen Repräsentanten seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten am 24.03.2010 zugestellt worden.

Die am 21.04.2010 beim SG LA (zunächst per Fax) eingereichte Berufung hat der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen damit begründet, dass das SG seinen Ausführungen keine hinreichende Beachtung geschenkt habe. Der Kläger möchte in China endgültig sesshaft werden und benötige die Rentenbeiträge als Grundstock für sein weiteres Leben dort. Gegen die rechtsstaatswidrige Politik der Bundesregierung, die zur "Hyperinflation sowie zum Ruin der Euro-Währung führe" und beispielsweise durch die Finanzhilfen an Griechenland veranschaulicht werde, berufe er sich auf das verfassungsrechtlich garantierte Widerstandsrecht (nach Art. 20 Abs. 4 GG). Durch die Inflation werde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und durch die "rechtlose Politik der Union auch das persönliche Freiheitsrecht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG". Zudem werde EU-Recht verletzt, insbesondere das Haftungs- und Einstandsverbot für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedsstaaten nach Art. 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Hilfsmaßnahmen würden zudem gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoßen.
Nutznießer dieses staatlich rechtlosen Handelns seien die Banken und der Mechanismus der Rentenversicherung. Der Generationenvertrag werde hierdurch "ad absurdum" geführt. Die Situation sei vergleichbar mit dem übergesetzlichen Notstand, auf den der Kläger den Beitragserstattungsanspruch stütze. Denn in kommenden Zeiten sei allein wegen der inflationären Zwangsläufigkeiten mit keiner Leistung der Rentenversicherung mehr zu rechnen. Im Übrigen würden anderen Bevölkerungsteilen "mit Migrationshintergrund" Rentenbeiträge problemlos erstattet. Er berufe sich insoweit auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner "Hartz IV- Entscheidung" vom 09.02.2010 (B 1 BvL 1/09) ausdrücklich entschieden, dass Zahlungsansprüche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben können.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 22.03.2010 und des Bescheides der Beklagten vom 14.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2008, zu verurteilen, ihm die während seiner rentenversicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Beitragserstattung sei ausgeschlossen, da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Rückforderung geleisteter Rentenversicherung "der Verteidigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung"(gem. Art. 20 Abs.4 GG) dienen könne. Für Entschädigungsansprüche sei zudem allein die Bundesrepublik Deutschland passiv legitimiert und der ordentliche Rechtsweg bzw. der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eine Anfechtung nach § 123 BGB scheide von vornherein aus, da die Einzahlungen nicht auf einer Willenserklärung, sondern auf gesetzlichen Beitragspflichten beruhten. Im Übrigen könne allenfalls das BVerfG einen Grundrechtsverstoß feststellen und im Einzelfall eine Übergangsregelung bis zum Abschluss des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens herleiten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 03.02.2011 die Berufung dem Berichterstatter, zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern, übertragen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht gegeben ist.

Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge auf Antrag erstattet. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheidet damit aus (vgl. z.B. auch Urteil vom 25.02.2010, Bayerisches Landessozialgericht, 14. Senat, L 14 R 873/09).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, bestehen nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt damit nicht in Betracht.
Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (Urteil vom 12.08.2009,Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2. Senat, L 2 R 256/09 unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht - BverfG - Beschluss vom 26.06.2007, 1 BvR 2204/00,u.w.N.).

Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger durch die Ablehnung der Beitragserstattung die von ihm erworbene Rentenanwartschaft gerade nicht entzogen wird (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.08.2009- L 2 R 256/09,m.w.N.).
Ab November 2015 wird der Kläger auch bei einem weiteren gewöhnlichen Aufenthalt in China (KassKomm-Polster § 110 SGB VI Rn. 11) eine Leistung etwa in Höhe der zuletzt festgestellten Rentenanwartschaft erhalten, die sich im Wesentlichen aus der Berücksichtigung der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Erstattet würden dagegen nur Arbeitnehmeranteile, wodurch der Rentenanspruch aber insgesamt - also auch die Anwartschaft aus den Arbeitgeberanteilen - erlöschen würde (vgl. § 210 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VI). Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. hierzu z.B. Entscheidung des BVerfG vom 16.06.1981, 1 BvR 445/81 - in SozR 2200 § 1303 Nr. 19).

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Denn das spezielle Recht deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung, ungeachtet ihres Wohnortes, stellt einen Privilegierungstatbestand dar, der auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruht.
Insbesondere unter Beachtung der durch Art. 2 GG garantierten persönlichen Freiheitsrechte, wozu auch die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes (also die Freizügigkeit) außerhalb des Bundesgebietes gehört, kann der Gesetzgeber das Recht zur freiwilligen Versicherung für deutsche Staatsangehörige anders regeln, als für Angehörige anderer Staaten. Dies gilt vor allem unter den Gesichtspunkten, dass einerseits Auswanderern mit deutscher Staatsangehörigkeit die in das Ausland zu zahlende Rente grundsätzlich in gleicher Höhe zusteht, wie bei einem ständigen Aufenthalt im Inland ( vgl. gesetzliche Regelungen zu den Leistungen an Berechtigte im Ausland - §§ 110 ff SGB VI) und andererseits, bei einer etwaigen Rückkehr dieser Personengruppe nach Deutschland, deren soziale Sicherung im Rentenalter primär die gesetzliche Rentenversicherung (und nicht andere Grundsicherungssysteme) gewährleisten soll. Allein die Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland stellt unter den maßgeblichen Vergleichsgruppen - der in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen einerseits und der im Ausland lebenden Deutschen andererseits - also keinen sachlichen Differenzierungsgrund dergestalt dar, dass damit zwingend ein Recht zum Ausscheiden aus der Solidargemeinschaft der Versicherten verbunden sein müsste.

Unbeachtlich ist hierbei die erklärte Absicht, auf Dauer im Ausland zu verweilen, zumal das Aufenthaltsrecht von Ausländern (d.h. von Deutschen im Ausland) vom Wohnsitzstaat geregelt wird.

Für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union angehören oder die durch besondere Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland insoweit eine Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen (mit deutschen Staatsangehörigen) vereinbart haben, gelten ebenfalls entsprechende Privilegierungstatbestände (vgl. hierzu KassKomm-Polster§ 110 SGBVI RdNrn 8ff). Das Sozialversicherungsabkommen mit der Volksrepublik China vom 04.04.2002 enthält als reines "Entsendeabkommen" dagegen keine Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten. Entscheidend ist vorliegend also die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers.

Soweit der Kläger sich gegenüber "anderen Bevölkerungsteilen mit Migrationshintergrund" benachteiligt sieht, verkennt er, dass diese Personengruppen kein uneingeschränktes Aufenthalts- oder Rückkehrrecht in das Bundesgebiet besitzen. Zu Recht differenziert das Gesetz im Bereich der sozialen Sicherungssysteme zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen. Denn das Ausmaß von Rechten und Pflichten, das sich aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem für den einzelnen ergibt, entspricht dem Umfang der Verpflichtungen der Solidargemeinschaft gegenüber den jeweiligen Personengruppen.

Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Einwände zur Sicherheit des auf dem sogenannten Generationenvertrag beruhenden Rentenversicherungssystems in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen. Dieses System, das unzählige wirtschaftliche Krisen und zwei Weltkriege in seinem Bestand nicht erschüttern konnten, unterliegt nicht den wirtschaftspolitischen Gefährdungen, wie sie der Kläger zu erkennen glaubt.

Auch eine Gefährdung der demokratischen und sozialen Grundordnung, auf die der Kläger ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG stützen möchte, ist weder objektiv feststellbar noch könnte daraus eine (grundsätzliche) Rechtsgrundlage für den von ihm erhobenen Anspruch (im Sinne des § 123 SGG) abgeleitet werden. Denn nach dem verfassungsrechtlich geregelten Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG in seiner konkreten Ausgestaltung durch § 31 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, SGB I, dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Selbst ein Verstoß gegen die vom Kläger angeführten innerstaatlichen und europäischen Vorschriften seitens der Bundesregierung oder anderer Verfassungsorgane würde also keine Anspruchsgrundlage im Sinne dieser Bestimmungen darstellen.

Zutreffend weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass die Rentenversicherungspflicht sowie die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch allgemeine gesetzliche Regelungen und nicht durch privatrechtliche - ggf. als Willenserklärungen anfechtbare - Vereinbarungen begründet werden. Ein "Austritt" aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Willenserklärung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Urteil vom 16.06.2010,Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2. Senat, L 2 R 344/07).

Die Berufung des Klägers ist aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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