Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5080/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5266/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2006 hinaus.
Der am 1973 geborene Kläger - gelernter Bauschlosser - zog sich im Jahr 2001 bei einem Arbeitsunfall einen Bruch des 7. Brustwirbelkörpers und eine Kahnbeinfraktur am rechten Handgelenk zu. Das Sozialgericht Freiburg gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger wegen daraus resultierender Beschwerden und einer zudem aufgetretenen somatoformen Schmerzstörung keine drei Stunden täglich mehr arbeiten könne und verurteilte die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2005 (S 4 R 2137/03, nachfolgend Berufungsrücknahme der Beklagten im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 R 4153/05) unter Annahme einer nicht unwahrscheinlichen Besserung für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2006 zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte gewährte dem Kläger diese Rente letztlich bis zum 31.12.2006.
Die Fraktur der Brustwirbelsäule ist in tolerabler Fehlstellung knöchern konsolidiert. Allerdings kommt es immer wieder zu Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur. Am rechten Handgelenk ist eine dezente Funktionseinbuße - Weichteilatrophien der oberen Gliedmaße bestehen nicht - verblieben. Unabhängig vom Arbeitsunfall liegen beim Kläger ein beginnendes degeneratives Halswirbelsäulensyndrom, belastungsabhängige Schmerzen und Knackgeräusche in der rechten Schulter als Folge eines vom Kläger angegebenen Motorradunfalls im Jahr 2002, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei nachgewiesener Innenmeniskusläsion sowie ein Hallux valgus links mit belastungsabhängigen Schmerzen vor. Ferner leidet der Kläger an einer somatoformen Schmerz- bzw. Anpassungsstörung (so zuletzt die Gutachten des Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. , Bl. 61, 120, 148 SG-Akte).
Nach seinen eigenen Angaben kümmert sich der Kläger um den mit seiner Lebensgefährtin geführten Haushalt, jedenfalls teilweise auch um die Kinder seiner im gleichen Haus lebenden Schwester (Bl. 764 Rs VA). Am Haus verrichtet er Arbeiten, u.a. auch Schweißarbeiten (Bl. 63/64 SG-Akte). Im Sommer 2010 unternahm er eine Urlaubsreise nach B ... Zumindest vorübergehend verdiente er etwas Geld in einem Maurerbetrieb dazu (Bl. 63 SG-Akte). Im Rahmen eines 400,- EUR-Jobs im Bauhof repariert er Werkzeug, Beleuchtung, Bremsanlagen, er kontrolliert Öl, Luftdruck und Frostschutzmittel (Bl. 123 SG-Akte). Er fährt Auto, gelegentlich Motorrad, ab und zu einen 7,5-Tonner. Im Dezember 2010 nahm er eine zeitlich befristete Fahrertätigkeit über ca. eine Stunde täglich auf (Bl. 123/124 SG-Akte). Aktuell verrichtet er, nachdem ihm die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer "Art Umschulung" einen Busführerschein bezahlte, morgens und nachmittags für je zwei Stunden eine Busfahrertätigkeit, dazwischen versorgt er den Haushalt (Bl. 156 SG-Akte),
Den Antrag des Klägers, ihm über den 31.12.2006 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2007 ab. Sie stützte sich dabei auf die von der Ärztin für Nervenheilkunde Bechert nach Untersuchung des Klägers am 20.12.2006 und vom Orthopäden Dr. R. nach Untersuchung am 12.03.2007 erstellten Gutachten. Beide Gutachter hatten unter Berücksichtigung verschiedener qualitativer Einschränkungen ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich bestätigt.
Deswegen hat der Kläger am 27.09.2007 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat den Kläger nur noch für in der Lage erachtet, drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen zu verrichten.
Ferner hat das SG das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. F. und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. und des Leitenden Oberarztes der Abteilung Orthopädie-Traumatologie II im Klinikum K. -L. Dr. von St. eingeholt. Alle drei Sachverständige haben den Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (leichte Tätigkeit mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne dauerndes überwiegendes Stehen und Sitzen sowie Arbeiten in vorn übergeneigter Haltung, in selbstständig wählbarer wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in ständig wechselnder Umgebungstemperatur sowie in nasskalter Umgebung, gegebenenfalls unter Benutzung eines in Höhe und Neigung verstellbaren Schreib- oder Arbeitspultes und eines die Lendenwirbelsäule unterstützenden Stuhles, keine Akkord-, Fließband-, Schichttätigkeit und Nachtarbeit, keine besondere nervliche Beanspruchung) für in der Lage erachtet, mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Dr. F. hat die Durchführung einer längeren Trainingsmaßnahme empfohlen und wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitsentwöhnung zunächst die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen gesehen. Die sofortige Verwendung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überforderung führen. Der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen hat nicht nur Dr. Sch. , sondern - für den Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten - auch Dr. Lang, die zudem darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der von Dr. F. genannten Arbeitsentwöhnung um keine medizinische Begründung handle (Bl. 83, 100 SG-Akte), widersprochen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 10 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Arbeiten in Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Arbeiten in starker Kälte und Nässe, nur eingeschränkt auf Leitern und Gerüsten, ohne vorn übergeneigte Zwangshaltungen sowie ohne längerfristige Arbeiten über Kopf verrichten könne. Das SG hat sich hierzu auf die Gutachten von Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. gestützt. Dieses Leistungsvermögen bestehe trotz der beim Kläger vorliegenden Schmerzstörung, der in Fehlstellung konsolidierten Brustwirbelkörperfraktur mit stabilen Verhältnissen und belastungsabhängigen Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich ohne neurologische Ausfälle, des beginnenden degenerativen Halswirbelsäulensyndroms mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur ohne Bewegungseinschränkung oder Reiz- bzw. Kompressionssymptomatik, der belastungsabhängigen Schmerzen in der Schulter bei freier Beweglichkeit, des Zustands nach der Kahnbeinfraktur ohne Hinweise auf eine sich entwickelnde Arthrose des rechten Handgelenks, der wiederkehrenden Knieschmerzen sowie der belastungsabhängigen Schmerzen wegen des Hallux valgus. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nach eigenen Angaben einen Zuverdienst erziele, den Haushalt mache sowie zeitweise seinen Neffen und seine Nichte beaufsichtige. Auch der von Dr. F. festgestellte straffe, athletische und muskuläre Habitus des Klägers und die deutliche Schwielenbildung an den Händen korrespondierten mit diesem Leistungsvermögen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erforderten keine betriebsunüblichen Pausen bei einer Wiedereingliederung in das Berufsleben. Dr. F. habe die Notwendigkeit solcher Pausen mit der Entwöhnung von einer regelmäßigen Arbeit begründet. Eine gesundheitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich daraus nicht.
Gegen den ihm am 04.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.11.2011 Berufung eingelegt. Der Kläger hält es für erforderlich, Beweis über die Dauer der von Dr. F. für notwendig erachteten Eingewöhnungsphase mit betriebsunüblichen Pausen zu erheben. Falls diese Phase länger als drei Monate dauere, liege eine volle Erwerbsminderung vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.10.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten bei Frau A. Ö. von Amts wegen, höchst hilfsweise nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und überzeugender Würdigung der Gutachten von Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Sch. ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Eine Beweiserhebung im Hinblick auf die von Dr. F. während einer Eingewöhnungsphase für notwendig erachteten betriebsunüblichen Pausen ist nicht erforderlich. Denn der Senat kann sich von der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen - auch für die Phase einer Eingewöhnung - nicht überzeugen. Die gutachtliche Auffassung von Dr. F. ist insoweit in sich nicht schlüssig. Zudem haben Dr. L. und Dr. Sch. der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen überzeugend widersprochen.
Dr. F. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger einen Zuverdienst in einem Maurerbetrieb erzielte, teilweise die Betreuung der Kinder seiner Schwester übernimmt und Hausarbeiten und "Arbeit ums Haus" - einschließlich (seiner Ausbildung entsprechenden) Schweißarbeiten - verrichtet. Angesichts dieses schon jetzt ausgefüllten Tagesablaufs mit zum Teil körperlich durchaus anspruchsvollen Tätigkeiten kann nicht nachvollzogen werden, weswegen bei der Aufnahme einer leichten sechststündigen Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen und ohne schweres Heben und Tragen betriebsunübliche Pausen nötig sein sollten. Die Argumentation von Dr. F. mit einer Arbeitsentwöhnung berücksichtigt das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich genau so wenig, wie den von ihm - Dr. F. - beschriebenen athletisch, muskulären Habitus des Klägers mit deutlicher Schwielenbildung an den Händen, der eine besondere körperliche Schonung aus Sicht des Senats gerade nicht belegt. Der Senat teilt insoweit vielmehr die Auffassung von Dr. L. (Bl. 100 SG-Akte), dass sich auf Grund der vom Kläger berichteten zahlreichen Tätigkeiten und dem von Dr. F. erhobenen Befund die Notwendigkeit für betriebsunübliche Pausen nicht nachvollziehen lässt. Auch aus Sicht des Senats ändert daran die Aussage seines Bevollmächtigten, dass er nach zwei Stunden Tätigkeit so starke Schmerzen habe, dass er Schmerzmittel einnehmen müsse und die Arbeit unterbrechen müsse, nichts. Denn beispielsweise Schweißarbeiten und Aushilfsarbeiten in einem Maurerbetrieb sind mit den vom Sozialgericht dargestellten und auch vom Senat zu Grunde gelegten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Insoweit ist nachvollziehbar, dass der Kläger letztlich über sein Leistungsvermögen hinausgehende Tätigkeiten nur kurzzeitig ausüben kann. Ein Rentenanspruch ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen hat der Senat Zweifel an den Angaben des Klägers zum Gebrauch von Schmerzmitteln. Gegenüber Dr. F. hat der Kläger seine Angaben zur Einnahme von Schmerzmitteln noch während der Begutachtung von zunächst vier Tabletten pro Tag auf den Hinweis, alle drei Monate 100 Tabletten verschrieben zu bekommen (dies entspräche einer Tablette pro Tag), reduziert. Der von Dr. F. erhobene Ibuprofen-Spiegel hat darauf hingedeutet, dass der Kläger zumindest am Tag vor der Begutachtung, fraglich auch schon länger, keine Ibuprofen-Medikation vorgenommen hatte.
Schließlich haben auch Dr. Sch. und Dr. von St. keine Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen gesehen. Dr. Sch. hat dieser Notwendigkeit ausdrücklich und für den Senat überzeugend widersprochen. Auch insoweit ist anzumerken, dass die vom Kläger zuletzt aufgenommene Busfahrertätigkeit ungeachtet der behaupteten Ausstattung mit einem gut gefederten Sitz nicht den für ihn zu beachtenden qualitativen Einschränkungen (s.o.) entspricht, da es sich im Wesentlichen um eine rein sitzende Tätigkeit handelt. Der Senat kann gut nachvollziehen, dass es bei dieser Tätigkeit, wie vom Kläger angegeben, immer wieder zu "Blockierungen" kommt und die Tätigkeit deswegen nicht weiter fortgesetzt werden kann. Dies entspricht den schon von Dr. R. und zuletzt auch von Dr. von St. bestätigten Beschwerden auf Grund der Fraktur der Brustwirbelsäule die nur in tolerabler Fehlstellung knöchern konsolidiert ist. Hier liegt, so Dr. R. , eine mäßige Funktionseinbuße der Wirbelsäule vor, die u.a. eine überwiegend einseitige Körperhaltung nicht zulässt. Naturgemäß, so Dr. von St. , kommt es beim Kläger immer wieder zu Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur, weswegen es für die Aufnahme einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit erforderlich ist, dass diese in wechselnder, auch frei zu wählender Körperhaltung verrichtet werden kann. Davon kann bei einer Busfahrertätigkeit nicht ausgegangen werden.
Eine medizinische Notwendigkeit anfänglicher betriebsunüblicher Pausen lässt sich damit nicht nachvollziehen.
Der Senat geht zudem nicht davon aus, dass solche Pausen auf Grund einer Arbeitsentwöhnung des Klägers notwendig wären. Dagegen spricht, dass der Kläger durchaus schon einen teilweisen Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gefunden hat und - wenn auch im Übrigen im privaten Bereich - einen produktiv ausgefüllten Tagesablauf bewältigt. So hat der Kläger gegenüber Dr. F. im Zusammenhang mit der Schilderung seines Tagesablaufs angegeben, dass bei ihm fast immer "etwas los" sei (Bl. 64 SG-Akte). Dies spricht in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Gründen gegen das Vorliegen einer Arbeitsentwöhnung, die nur unter besonderen Voraussetzungen (betriebsunübliche Pausen) beseitigt werden könnte. Ob der Gesichtspunkt der Arbeitsentwöhnung im Rahmen des § 43 SGB VI - so wie von Dr. L. und dem Sozialgericht ausgeführt - nicht zu berücksichtigen ist, da es sich dabei nicht um eine Krankheit oder Behinderung handele, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Senat sieht somit keine Veranlassung von Amts wegen das vom Kläger gewünschte "arbeitspsychologische" Gutachten einzuholen.
Der insoweit vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag nach § 109 SGG wird abgelehnt. Nach § 109 Abs. 1 SGG ist auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören. Die gutachterliche Anhörung anderer (nichtärztlicher) Berufsgruppen umfasst das Antragsrecht nicht (BSG, Beschluss vom 17.03.2010, B 3 P 33/09 B in juris). Hier kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei der vom Kläger benannten A. Ö. um eine Ärztin handelt. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG jedenfalls verbraucht. Einem wiederholenden Antrag muss - auch in der zweiten Instanz - nur gefolgt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn ein Arzt des selben Fachgebiets oder einer verwandten Fachrichtung (z.B. Psychotherapie/Psychosomatik) benannt wird (BSG, Urteil vom 15.11.1957, 9 RV 114/55 in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr. 10b). Hier wurde auf Antrag des Klägers bereits das nervenärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. , der zudem Diplom-Psychologe ist, eingeholt. Ein "arbeitspsychologisches" Gutachten beträfe damit eine zumindest verwandte Fachrichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2006 hinaus.
Der am 1973 geborene Kläger - gelernter Bauschlosser - zog sich im Jahr 2001 bei einem Arbeitsunfall einen Bruch des 7. Brustwirbelkörpers und eine Kahnbeinfraktur am rechten Handgelenk zu. Das Sozialgericht Freiburg gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger wegen daraus resultierender Beschwerden und einer zudem aufgetretenen somatoformen Schmerzstörung keine drei Stunden täglich mehr arbeiten könne und verurteilte die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2005 (S 4 R 2137/03, nachfolgend Berufungsrücknahme der Beklagten im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 R 4153/05) unter Annahme einer nicht unwahrscheinlichen Besserung für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2006 zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte gewährte dem Kläger diese Rente letztlich bis zum 31.12.2006.
Die Fraktur der Brustwirbelsäule ist in tolerabler Fehlstellung knöchern konsolidiert. Allerdings kommt es immer wieder zu Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur. Am rechten Handgelenk ist eine dezente Funktionseinbuße - Weichteilatrophien der oberen Gliedmaße bestehen nicht - verblieben. Unabhängig vom Arbeitsunfall liegen beim Kläger ein beginnendes degeneratives Halswirbelsäulensyndrom, belastungsabhängige Schmerzen und Knackgeräusche in der rechten Schulter als Folge eines vom Kläger angegebenen Motorradunfalls im Jahr 2002, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei nachgewiesener Innenmeniskusläsion sowie ein Hallux valgus links mit belastungsabhängigen Schmerzen vor. Ferner leidet der Kläger an einer somatoformen Schmerz- bzw. Anpassungsstörung (so zuletzt die Gutachten des Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. , Bl. 61, 120, 148 SG-Akte).
Nach seinen eigenen Angaben kümmert sich der Kläger um den mit seiner Lebensgefährtin geführten Haushalt, jedenfalls teilweise auch um die Kinder seiner im gleichen Haus lebenden Schwester (Bl. 764 Rs VA). Am Haus verrichtet er Arbeiten, u.a. auch Schweißarbeiten (Bl. 63/64 SG-Akte). Im Sommer 2010 unternahm er eine Urlaubsreise nach B ... Zumindest vorübergehend verdiente er etwas Geld in einem Maurerbetrieb dazu (Bl. 63 SG-Akte). Im Rahmen eines 400,- EUR-Jobs im Bauhof repariert er Werkzeug, Beleuchtung, Bremsanlagen, er kontrolliert Öl, Luftdruck und Frostschutzmittel (Bl. 123 SG-Akte). Er fährt Auto, gelegentlich Motorrad, ab und zu einen 7,5-Tonner. Im Dezember 2010 nahm er eine zeitlich befristete Fahrertätigkeit über ca. eine Stunde täglich auf (Bl. 123/124 SG-Akte). Aktuell verrichtet er, nachdem ihm die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer "Art Umschulung" einen Busführerschein bezahlte, morgens und nachmittags für je zwei Stunden eine Busfahrertätigkeit, dazwischen versorgt er den Haushalt (Bl. 156 SG-Akte),
Den Antrag des Klägers, ihm über den 31.12.2006 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2007 ab. Sie stützte sich dabei auf die von der Ärztin für Nervenheilkunde Bechert nach Untersuchung des Klägers am 20.12.2006 und vom Orthopäden Dr. R. nach Untersuchung am 12.03.2007 erstellten Gutachten. Beide Gutachter hatten unter Berücksichtigung verschiedener qualitativer Einschränkungen ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich bestätigt.
Deswegen hat der Kläger am 27.09.2007 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat den Kläger nur noch für in der Lage erachtet, drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen zu verrichten.
Ferner hat das SG das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. F. und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. und des Leitenden Oberarztes der Abteilung Orthopädie-Traumatologie II im Klinikum K. -L. Dr. von St. eingeholt. Alle drei Sachverständige haben den Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (leichte Tätigkeit mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne dauerndes überwiegendes Stehen und Sitzen sowie Arbeiten in vorn übergeneigter Haltung, in selbstständig wählbarer wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in ständig wechselnder Umgebungstemperatur sowie in nasskalter Umgebung, gegebenenfalls unter Benutzung eines in Höhe und Neigung verstellbaren Schreib- oder Arbeitspultes und eines die Lendenwirbelsäule unterstützenden Stuhles, keine Akkord-, Fließband-, Schichttätigkeit und Nachtarbeit, keine besondere nervliche Beanspruchung) für in der Lage erachtet, mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Dr. F. hat die Durchführung einer längeren Trainingsmaßnahme empfohlen und wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitsentwöhnung zunächst die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen gesehen. Die sofortige Verwendung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überforderung führen. Der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen hat nicht nur Dr. Sch. , sondern - für den Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten - auch Dr. Lang, die zudem darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der von Dr. F. genannten Arbeitsentwöhnung um keine medizinische Begründung handle (Bl. 83, 100 SG-Akte), widersprochen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 10 kg im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Arbeiten in Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Arbeiten in starker Kälte und Nässe, nur eingeschränkt auf Leitern und Gerüsten, ohne vorn übergeneigte Zwangshaltungen sowie ohne längerfristige Arbeiten über Kopf verrichten könne. Das SG hat sich hierzu auf die Gutachten von Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. gestützt. Dieses Leistungsvermögen bestehe trotz der beim Kläger vorliegenden Schmerzstörung, der in Fehlstellung konsolidierten Brustwirbelkörperfraktur mit stabilen Verhältnissen und belastungsabhängigen Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich ohne neurologische Ausfälle, des beginnenden degenerativen Halswirbelsäulensyndroms mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur ohne Bewegungseinschränkung oder Reiz- bzw. Kompressionssymptomatik, der belastungsabhängigen Schmerzen in der Schulter bei freier Beweglichkeit, des Zustands nach der Kahnbeinfraktur ohne Hinweise auf eine sich entwickelnde Arthrose des rechten Handgelenks, der wiederkehrenden Knieschmerzen sowie der belastungsabhängigen Schmerzen wegen des Hallux valgus. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nach eigenen Angaben einen Zuverdienst erziele, den Haushalt mache sowie zeitweise seinen Neffen und seine Nichte beaufsichtige. Auch der von Dr. F. festgestellte straffe, athletische und muskuläre Habitus des Klägers und die deutliche Schwielenbildung an den Händen korrespondierten mit diesem Leistungsvermögen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erforderten keine betriebsunüblichen Pausen bei einer Wiedereingliederung in das Berufsleben. Dr. F. habe die Notwendigkeit solcher Pausen mit der Entwöhnung von einer regelmäßigen Arbeit begründet. Eine gesundheitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich daraus nicht.
Gegen den ihm am 04.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.11.2011 Berufung eingelegt. Der Kläger hält es für erforderlich, Beweis über die Dauer der von Dr. F. für notwendig erachteten Eingewöhnungsphase mit betriebsunüblichen Pausen zu erheben. Falls diese Phase länger als drei Monate dauere, liege eine volle Erwerbsminderung vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26.10.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten bei Frau A. Ö. von Amts wegen, höchst hilfsweise nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und überzeugender Würdigung der Gutachten von Dr. F. , Dr. Sch. und Dr. von St. sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Sch. ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Eine Beweiserhebung im Hinblick auf die von Dr. F. während einer Eingewöhnungsphase für notwendig erachteten betriebsunüblichen Pausen ist nicht erforderlich. Denn der Senat kann sich von der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen - auch für die Phase einer Eingewöhnung - nicht überzeugen. Die gutachtliche Auffassung von Dr. F. ist insoweit in sich nicht schlüssig. Zudem haben Dr. L. und Dr. Sch. der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen überzeugend widersprochen.
Dr. F. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger einen Zuverdienst in einem Maurerbetrieb erzielte, teilweise die Betreuung der Kinder seiner Schwester übernimmt und Hausarbeiten und "Arbeit ums Haus" - einschließlich (seiner Ausbildung entsprechenden) Schweißarbeiten - verrichtet. Angesichts dieses schon jetzt ausgefüllten Tagesablaufs mit zum Teil körperlich durchaus anspruchsvollen Tätigkeiten kann nicht nachvollzogen werden, weswegen bei der Aufnahme einer leichten sechststündigen Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen und ohne schweres Heben und Tragen betriebsunübliche Pausen nötig sein sollten. Die Argumentation von Dr. F. mit einer Arbeitsentwöhnung berücksichtigt das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich genau so wenig, wie den von ihm - Dr. F. - beschriebenen athletisch, muskulären Habitus des Klägers mit deutlicher Schwielenbildung an den Händen, der eine besondere körperliche Schonung aus Sicht des Senats gerade nicht belegt. Der Senat teilt insoweit vielmehr die Auffassung von Dr. L. (Bl. 100 SG-Akte), dass sich auf Grund der vom Kläger berichteten zahlreichen Tätigkeiten und dem von Dr. F. erhobenen Befund die Notwendigkeit für betriebsunübliche Pausen nicht nachvollziehen lässt. Auch aus Sicht des Senats ändert daran die Aussage seines Bevollmächtigten, dass er nach zwei Stunden Tätigkeit so starke Schmerzen habe, dass er Schmerzmittel einnehmen müsse und die Arbeit unterbrechen müsse, nichts. Denn beispielsweise Schweißarbeiten und Aushilfsarbeiten in einem Maurerbetrieb sind mit den vom Sozialgericht dargestellten und auch vom Senat zu Grunde gelegten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Insoweit ist nachvollziehbar, dass der Kläger letztlich über sein Leistungsvermögen hinausgehende Tätigkeiten nur kurzzeitig ausüben kann. Ein Rentenanspruch ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen hat der Senat Zweifel an den Angaben des Klägers zum Gebrauch von Schmerzmitteln. Gegenüber Dr. F. hat der Kläger seine Angaben zur Einnahme von Schmerzmitteln noch während der Begutachtung von zunächst vier Tabletten pro Tag auf den Hinweis, alle drei Monate 100 Tabletten verschrieben zu bekommen (dies entspräche einer Tablette pro Tag), reduziert. Der von Dr. F. erhobene Ibuprofen-Spiegel hat darauf hingedeutet, dass der Kläger zumindest am Tag vor der Begutachtung, fraglich auch schon länger, keine Ibuprofen-Medikation vorgenommen hatte.
Schließlich haben auch Dr. Sch. und Dr. von St. keine Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen gesehen. Dr. Sch. hat dieser Notwendigkeit ausdrücklich und für den Senat überzeugend widersprochen. Auch insoweit ist anzumerken, dass die vom Kläger zuletzt aufgenommene Busfahrertätigkeit ungeachtet der behaupteten Ausstattung mit einem gut gefederten Sitz nicht den für ihn zu beachtenden qualitativen Einschränkungen (s.o.) entspricht, da es sich im Wesentlichen um eine rein sitzende Tätigkeit handelt. Der Senat kann gut nachvollziehen, dass es bei dieser Tätigkeit, wie vom Kläger angegeben, immer wieder zu "Blockierungen" kommt und die Tätigkeit deswegen nicht weiter fortgesetzt werden kann. Dies entspricht den schon von Dr. R. und zuletzt auch von Dr. von St. bestätigten Beschwerden auf Grund der Fraktur der Brustwirbelsäule die nur in tolerabler Fehlstellung knöchern konsolidiert ist. Hier liegt, so Dr. R. , eine mäßige Funktionseinbuße der Wirbelsäule vor, die u.a. eine überwiegend einseitige Körperhaltung nicht zulässt. Naturgemäß, so Dr. von St. , kommt es beim Kläger immer wieder zu Muskelverspannungen der paravertebralen Muskulatur, weswegen es für die Aufnahme einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit erforderlich ist, dass diese in wechselnder, auch frei zu wählender Körperhaltung verrichtet werden kann. Davon kann bei einer Busfahrertätigkeit nicht ausgegangen werden.
Eine medizinische Notwendigkeit anfänglicher betriebsunüblicher Pausen lässt sich damit nicht nachvollziehen.
Der Senat geht zudem nicht davon aus, dass solche Pausen auf Grund einer Arbeitsentwöhnung des Klägers notwendig wären. Dagegen spricht, dass der Kläger durchaus schon einen teilweisen Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gefunden hat und - wenn auch im Übrigen im privaten Bereich - einen produktiv ausgefüllten Tagesablauf bewältigt. So hat der Kläger gegenüber Dr. F. im Zusammenhang mit der Schilderung seines Tagesablaufs angegeben, dass bei ihm fast immer "etwas los" sei (Bl. 64 SG-Akte). Dies spricht in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Gründen gegen das Vorliegen einer Arbeitsentwöhnung, die nur unter besonderen Voraussetzungen (betriebsunübliche Pausen) beseitigt werden könnte. Ob der Gesichtspunkt der Arbeitsentwöhnung im Rahmen des § 43 SGB VI - so wie von Dr. L. und dem Sozialgericht ausgeführt - nicht zu berücksichtigen ist, da es sich dabei nicht um eine Krankheit oder Behinderung handele, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Senat sieht somit keine Veranlassung von Amts wegen das vom Kläger gewünschte "arbeitspsychologische" Gutachten einzuholen.
Der insoweit vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag nach § 109 SGG wird abgelehnt. Nach § 109 Abs. 1 SGG ist auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören. Die gutachterliche Anhörung anderer (nichtärztlicher) Berufsgruppen umfasst das Antragsrecht nicht (BSG, Beschluss vom 17.03.2010, B 3 P 33/09 B in juris). Hier kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei der vom Kläger benannten A. Ö. um eine Ärztin handelt. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG jedenfalls verbraucht. Einem wiederholenden Antrag muss - auch in der zweiten Instanz - nur gefolgt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn ein Arzt des selben Fachgebiets oder einer verwandten Fachrichtung (z.B. Psychotherapie/Psychosomatik) benannt wird (BSG, Urteil vom 15.11.1957, 9 RV 114/55 in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr. 10b). Hier wurde auf Antrag des Klägers bereits das nervenärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. , der zudem Diplom-Psychologe ist, eingeholt. Ein "arbeitspsychologisches" Gutachten beträfe damit eine zumindest verwandte Fachrichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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