Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 SF 2952/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 209/09 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gutachten der Honorargruppe M3 erfordern umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2007 - Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A). Es genügt nicht, dass differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden; sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben. Ist dies nicht der Fall, wird ein Gutachten über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Krankenversicherungsrecht der Honorargruppe M2 zugeordnet.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. September 2009 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 26. August 2008 auf 469,63 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren Kreiskrankenhaus A. eGmbH./. AOK - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Az.: S 4 KR 1753/06) beauftragte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 2. Mai 2006 den Beschwerdegegner – Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Übersandt wurden ihm die Klageakte mit 56 Blatt, die Verwaltungs- und die Patientenakte. Die Beweisanordnung enthielt folgende Fragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei der Patientin L. J. vor? 2. War nach Ihrer Ansicht aus medizinischen Gründen eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin durch die Klägerin notwendig? Folgen Sie der Ansicht der Beklagten, dass eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin L. J. aus medizinischen Gründen nicht erforderlich war und ambulante Untersuchungen ausgereicht hätten? Bitte gehen Sie bei Ihrer Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Erkenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes aus und begründen Sie Ihre Ansicht möglichst ausführlich! 3. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. medizinisch notwendig war, wie lange war nach Ihrer Ansicht eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. durch die Klägerin aus medizinischen Gründen notwendig? 4. Weichen Sie von den vorliegenden Gutachten/Stellungnahmen ab? Wenn ja, begründen Sie dies bitte? 5. Sind Zusatzgutachten erforderlich? Wenn ja, auf welchem Fachgebiet?
Der Beschwerdegegner fertigte unter dem 26. August 2008 sein Gutachten auf insgesamt 12 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er insgesamt 1.255,03 EUR geltend (12 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 EUR (Honorargruppe M 3), Schreibauslagen 17,75 EUR, Portoauslagen 6,90 EUR). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 4 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 4. August 2008 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 648,13 EUR und legte eine erforderliche Zeit von (aufgerundet) 6 Stunden und einen Stundensatz von 85,00 EUR zugrunde.
Am 7. August 2008 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, ein Abstellen auf beschriebene Seiten gehe fehl. Das übersandte Merkblatt berücksichtige nicht Inhalt und Absicht des Gesetzes. Der Beschwerdegegner hat sich unter dem 19. März 2009 den Ausführungen der UKB angeschlossen und mitgeteilt, die Honorierung nach M 3 stehe nicht in Streit.
Mit Beschluss vom 11. September 2009 (Az.: S 4 SF 2952/08) hat das Sozialgericht die Entschädigung für das erstattete Gutachten auf 850,42 EUR festgesetzt. Es hat unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (Az.: L 1 SF 30/09 KO) ausgeführt, insgesamt seien für das Gutachten insgesamt 8 Stunden anzusetzen. Die Honorargruppe M 3 sei durch den hohen Schwierigkeitsgrad und die Beurteilung eines weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalts allein aufgrund spärlicher Unterlagen begründet. Zusätzlich seien Kosten in Höhe von 6,90 EUR nach § 12 JVEG, Schreibauslagen in Höhe von 27,75 EUR (§§ 7, 12 JVEG) und Umsatzsteuer in Höhe von 135,78 EUR zu berücksichtigen.
Gegen den am 16. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. September 2009 Beschwerde eingelegt und sich zuerst zur Begründung auf die Ausführungen der UKB und seinen Antrag in der Vorinstanz bezogen. Dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2009, dass gegen den Ansatz der Honorargruppe M 3 und eine Übernahme der Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein Bedenken bestünden, hat er sich am 21. Oktober 2009 angeschlossen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 26. August 2008 auf 469,63 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er u.a. vor, die Honorargruppe M 3 sei bei etwa einem Dutzend seiner Gutachten für das SG Altenburg niemals strittig gewesen. Es habe sich bei dem Auftrag weder um eine beschreibende Zustandsbegutachtung gehandelt noch um ein Gutachten nach einem standardisierten Schema, sondern um die komplexe Frage, ob die von ihm gestellte Diagnose einen hinreichend kausalen Zusammenhang mit einer durch die Klägerin zu erbringende Behandlung aufwies. Bei Patienten, die in ein Krankenhaus aufgenommen würden, könne nicht unterstellt werden, dass die Prognose einfach sei. Das Stellen einer Diagnose sei schwierig gewesen. Zudem habe er differentialdiagnostische Probleme lösen und eine Prognose stellen müssen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 8. Oktober 2009) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 10. März 2007 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist hier auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft ist; eine Fristenregelung für die Beschwerde existiert nicht.
Die Beschwerde ist begründet.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich nur gegen den Zeitansatz im Beschluss der Vorinstanz gewendet hat.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006, a.a.O., 27. Januar 2005, a.a.O., m.w.N. und 11. März 2004 – Az.: L 6 980/03; Hartmann in Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 8 JVEG Rdnr. 35). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O., LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten nach Aktenlage vom 26. August 2008 war angesichts der dem Beschwerdeführer übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von 5,6 Stunden, aufgerundet 6 Stunden, erforderlich.
Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass Ansätze für die Erhebung der Vorgeschichte und notwendige Untersuchungen nicht in Betracht kommen.
Für das Aktenstudium ist - wie beantragt - ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts wird unterstellt, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 – Az.: L 6 SF 549/99; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 1995 – Az.: L-5/B-17/94). Angesichts der übersandten Unterlagen besteht kein Anhalt für eine Kürzung. Ihre entsprechende Ansicht, er sei entsprechend dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (Az.: L 1 SF 30/09 KO) zu kürzen, hat die Vorinstanz nicht begründet; der Senat sieht deshalb keinen Grund, seine ständige Rechtsprechung aufzugeben.
Für die Abfassung der Beurteilung kann angesichts der Schreibweise 1,6 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF m.w.N.). Hier erstreckt sich die Beurteilung auf 5 Blatt. Die Entscheidung der Vorinstanz beachtet nicht, dass Vorblatt, doppelte Zitierung der Beweisfragen, Gutachtenquellen, Zusammenfassung des Sachverhalts und Literaturliste (Allgemeine Literatur) nicht zur Beurteilung gehören. Der Hinweis der Vorinstanz auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) verfängt nicht, denn dieser geht - wie erwähnt - von anderen Grundsätzen aus wie der erkennende Senat. Im Übrigen liegen seine Voraussetzungen nicht vor, denn hier handelt es sich nicht um ein Gutachten der Honorargruppe M 3 (s.u.).
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens akzeptiert der Senat einen zeitlichen Aufwand von ca. 2 Stunden. Erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. August 2003, a.a.O.). Die Vorinstanz hat ihren Ansatz von 1 Stunde nicht begründet.
Die Vergütung ist nach der Honorargruppe M 2 (60,00 Euro) zu berechnen. Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, z.B. Gutachten in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M 3 erfordert Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Beispiel werden Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen genannt und 16 Beispielsfälle aufgeführt.
In den Beispielen beider Honorargruppen sind Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finden. Deshalb muss die Zuordnung nach billigem Ermessen erfolgen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). In der Honorargruppe M 2 werden die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit vergütet (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris), dem sich der Senat anschließt, erfordern Gutachten der Gruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben.
Es genügt insofern nicht, wenn - wie dies in den meisten Gutachten erforderlich ist - differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben. Dieser kann nicht damit begründet werden, dass die übersandten Unterlagen nicht vollständig waren. Ansonsten wäre die Unmöglichkeit der Aufklärung immer mit der höchsten Honorargruppe zu vergüten. Ebenso genügt es nicht, dass der Sachverständige auf die Situation des aufnehmenden Arztes abstellen und damit dessen Prognoseentscheidung nachvollziehen musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners waren im Gutachten auch keine Kausalitätszusammenhänge oder Kausalitätsfragen zu erörtern, die sich vor allem (aber nicht allein) bei Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und in der gesetzlichen Unfallversicherung stellen. Für eine solche Prüfung gibt es hier keinen Anhalt. Die Erörterung medizinischer Folgen einer bestimmten Diagnosestellung hat mit Kausalität (z.B. Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und bestimmten Gesundheitsstörungen) nichts zu tun. Kausalitätsfragen hat das Sozialgericht nicht gestellt und der Beschwerdegegner nicht erörtert.
Bedeutungslos ist der Vortrag, in der Vergangenheit sei die Honorargruppe M 3 immer berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob diese Abrechnungen richtig waren, was an dieser Stelle nicht zu erörtern ist, kann daraus ein Anspruch oder ein Vertrauensschutz für spätere Verfahren nicht hergeleitet werden.
Zusätzlich zu erstatten sind die verauslagten Portoauslagen, Schreibauslagen und Kopierkosten und die Umsatzsteuer.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 6 Stunden zu 60,00 Euro 360,00 EUR Portoauslagen 6,90 EUR Schreibauslagen 27,75 EUR 394,98 EUR Umsatzsteuer 74,98 EUR 469,63 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren Kreiskrankenhaus A. eGmbH./. AOK - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Az.: S 4 KR 1753/06) beauftragte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 2. Mai 2006 den Beschwerdegegner – Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Übersandt wurden ihm die Klageakte mit 56 Blatt, die Verwaltungs- und die Patientenakte. Die Beweisanordnung enthielt folgende Fragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei der Patientin L. J. vor? 2. War nach Ihrer Ansicht aus medizinischen Gründen eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin durch die Klägerin notwendig? Folgen Sie der Ansicht der Beklagten, dass eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin L. J. aus medizinischen Gründen nicht erforderlich war und ambulante Untersuchungen ausgereicht hätten? Bitte gehen Sie bei Ihrer Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Erkenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes aus und begründen Sie Ihre Ansicht möglichst ausführlich! 3. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. medizinisch notwendig war, wie lange war nach Ihrer Ansicht eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. durch die Klägerin aus medizinischen Gründen notwendig? 4. Weichen Sie von den vorliegenden Gutachten/Stellungnahmen ab? Wenn ja, begründen Sie dies bitte? 5. Sind Zusatzgutachten erforderlich? Wenn ja, auf welchem Fachgebiet?
Der Beschwerdegegner fertigte unter dem 26. August 2008 sein Gutachten auf insgesamt 12 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er insgesamt 1.255,03 EUR geltend (12 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 EUR (Honorargruppe M 3), Schreibauslagen 17,75 EUR, Portoauslagen 6,90 EUR). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 4 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 4. August 2008 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 648,13 EUR und legte eine erforderliche Zeit von (aufgerundet) 6 Stunden und einen Stundensatz von 85,00 EUR zugrunde.
Am 7. August 2008 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, ein Abstellen auf beschriebene Seiten gehe fehl. Das übersandte Merkblatt berücksichtige nicht Inhalt und Absicht des Gesetzes. Der Beschwerdegegner hat sich unter dem 19. März 2009 den Ausführungen der UKB angeschlossen und mitgeteilt, die Honorierung nach M 3 stehe nicht in Streit.
Mit Beschluss vom 11. September 2009 (Az.: S 4 SF 2952/08) hat das Sozialgericht die Entschädigung für das erstattete Gutachten auf 850,42 EUR festgesetzt. Es hat unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (Az.: L 1 SF 30/09 KO) ausgeführt, insgesamt seien für das Gutachten insgesamt 8 Stunden anzusetzen. Die Honorargruppe M 3 sei durch den hohen Schwierigkeitsgrad und die Beurteilung eines weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalts allein aufgrund spärlicher Unterlagen begründet. Zusätzlich seien Kosten in Höhe von 6,90 EUR nach § 12 JVEG, Schreibauslagen in Höhe von 27,75 EUR (§§ 7, 12 JVEG) und Umsatzsteuer in Höhe von 135,78 EUR zu berücksichtigen.
Gegen den am 16. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. September 2009 Beschwerde eingelegt und sich zuerst zur Begründung auf die Ausführungen der UKB und seinen Antrag in der Vorinstanz bezogen. Dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2009, dass gegen den Ansatz der Honorargruppe M 3 und eine Übernahme der Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein Bedenken bestünden, hat er sich am 21. Oktober 2009 angeschlossen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 26. August 2008 auf 469,63 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er u.a. vor, die Honorargruppe M 3 sei bei etwa einem Dutzend seiner Gutachten für das SG Altenburg niemals strittig gewesen. Es habe sich bei dem Auftrag weder um eine beschreibende Zustandsbegutachtung gehandelt noch um ein Gutachten nach einem standardisierten Schema, sondern um die komplexe Frage, ob die von ihm gestellte Diagnose einen hinreichend kausalen Zusammenhang mit einer durch die Klägerin zu erbringende Behandlung aufwies. Bei Patienten, die in ein Krankenhaus aufgenommen würden, könne nicht unterstellt werden, dass die Prognose einfach sei. Das Stellen einer Diagnose sei schwierig gewesen. Zudem habe er differentialdiagnostische Probleme lösen und eine Prognose stellen müssen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 8. Oktober 2009) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 10. März 2007 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist hier auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft ist; eine Fristenregelung für die Beschwerde existiert nicht.
Die Beschwerde ist begründet.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich nur gegen den Zeitansatz im Beschluss der Vorinstanz gewendet hat.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006, a.a.O., 27. Januar 2005, a.a.O., m.w.N. und 11. März 2004 – Az.: L 6 980/03; Hartmann in Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 8 JVEG Rdnr. 35). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O., LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten nach Aktenlage vom 26. August 2008 war angesichts der dem Beschwerdeführer übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von 5,6 Stunden, aufgerundet 6 Stunden, erforderlich.
Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass Ansätze für die Erhebung der Vorgeschichte und notwendige Untersuchungen nicht in Betracht kommen.
Für das Aktenstudium ist - wie beantragt - ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts wird unterstellt, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 – Az.: L 6 SF 549/99; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 1995 – Az.: L-5/B-17/94). Angesichts der übersandten Unterlagen besteht kein Anhalt für eine Kürzung. Ihre entsprechende Ansicht, er sei entsprechend dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (Az.: L 1 SF 30/09 KO) zu kürzen, hat die Vorinstanz nicht begründet; der Senat sieht deshalb keinen Grund, seine ständige Rechtsprechung aufzugeben.
Für die Abfassung der Beurteilung kann angesichts der Schreibweise 1,6 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF m.w.N.). Hier erstreckt sich die Beurteilung auf 5 Blatt. Die Entscheidung der Vorinstanz beachtet nicht, dass Vorblatt, doppelte Zitierung der Beweisfragen, Gutachtenquellen, Zusammenfassung des Sachverhalts und Literaturliste (Allgemeine Literatur) nicht zur Beurteilung gehören. Der Hinweis der Vorinstanz auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) verfängt nicht, denn dieser geht - wie erwähnt - von anderen Grundsätzen aus wie der erkennende Senat. Im Übrigen liegen seine Voraussetzungen nicht vor, denn hier handelt es sich nicht um ein Gutachten der Honorargruppe M 3 (s.u.).
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens akzeptiert der Senat einen zeitlichen Aufwand von ca. 2 Stunden. Erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. August 2003, a.a.O.). Die Vorinstanz hat ihren Ansatz von 1 Stunde nicht begründet.
Die Vergütung ist nach der Honorargruppe M 2 (60,00 Euro) zu berechnen. Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, z.B. Gutachten in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M 3 erfordert Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Beispiel werden Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen genannt und 16 Beispielsfälle aufgeführt.
In den Beispielen beider Honorargruppen sind Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finden. Deshalb muss die Zuordnung nach billigem Ermessen erfolgen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). In der Honorargruppe M 2 werden die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit vergütet (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris), dem sich der Senat anschließt, erfordern Gutachten der Gruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben.
Es genügt insofern nicht, wenn - wie dies in den meisten Gutachten erforderlich ist - differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben. Dieser kann nicht damit begründet werden, dass die übersandten Unterlagen nicht vollständig waren. Ansonsten wäre die Unmöglichkeit der Aufklärung immer mit der höchsten Honorargruppe zu vergüten. Ebenso genügt es nicht, dass der Sachverständige auf die Situation des aufnehmenden Arztes abstellen und damit dessen Prognoseentscheidung nachvollziehen musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners waren im Gutachten auch keine Kausalitätszusammenhänge oder Kausalitätsfragen zu erörtern, die sich vor allem (aber nicht allein) bei Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und in der gesetzlichen Unfallversicherung stellen. Für eine solche Prüfung gibt es hier keinen Anhalt. Die Erörterung medizinischer Folgen einer bestimmten Diagnosestellung hat mit Kausalität (z.B. Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und bestimmten Gesundheitsstörungen) nichts zu tun. Kausalitätsfragen hat das Sozialgericht nicht gestellt und der Beschwerdegegner nicht erörtert.
Bedeutungslos ist der Vortrag, in der Vergangenheit sei die Honorargruppe M 3 immer berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob diese Abrechnungen richtig waren, was an dieser Stelle nicht zu erörtern ist, kann daraus ein Anspruch oder ein Vertrauensschutz für spätere Verfahren nicht hergeleitet werden.
Zusätzlich zu erstatten sind die verauslagten Portoauslagen, Schreibauslagen und Kopierkosten und die Umsatzsteuer.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 6 Stunden zu 60,00 Euro 360,00 EUR Portoauslagen 6,90 EUR Schreibauslagen 27,75 EUR 394,98 EUR Umsatzsteuer 74,98 EUR 469,63 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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