Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2838/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4895/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung zurückgelegter Zeiten des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1951 in Polen geborene Kläger absolvierte dort vom 01. September 1964 bis zum 7. Mai 1969 erfolgreich die Fachschule zum Mechanik-Elektrotechniker; anschließend besuchte vom 01. Oktober 1969 bis zum 28. Februar 1971 das Politechnikum ohne Abschluss. Während dieser Zeit war er vom 05. August bis zum 30. August 1970 als Müller versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 16. April bis zum 16. Oktober 1971 war der Kläger als Elektriker-Praktikant bei der Firma D., vom 28. Oktober 1971 an bis zum 14. Juli 1977 bei der Elektromaschinenfabrik "DO." versicherungspflichtig beschäftigt, wo er als Elektromechaniker und Wickler arbeitete. In dieser Zeit absolvierte der Kläger vom 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974 auch seinen Wehrdienst. In der Zeit vom 15. Juli 1977 bis zum 4. Mai 1978 hielt sich der Kläger nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken in Schweden und Dänemark auf. Vom 11. Dezember 1978 bis zum 31. Juli 1979 war der Kläger im Betrieb für sanitäre Installationen und Heizungen K. K. als Hilfsmonteur Wasser-Kanalisation erwerbstätig. Vom 17. bis 21. September 1979 arbeitete er vorarbeitender Elektromonteur. Zum 04. Oktober 1979 trat er eine Stelle bei der Schweißgerätefabrik T.-A. an, wo er zunächst (bis 06. Januar 1980) als Elektriker, sodann (bis zum 6. Juni 1980) als Erster Sachbearbeiter sowie zuletzt (bis zum 21. Februar 1981) als Spezialist der Abteilung Berufsschule versicherungspflichtig beschäftigt war. Am 21. Februar 1981 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland um. Er wurde am 13. April 1982 eingebürgert und ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
Anlässlich einer Anfrage des Klägers über den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger im Jahr 1982 führte die Landesversicherungsanstalt Württemberg (heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - im Folgenden einheitlich: DRV BaWü) für den Kläger ein Kontenklärungsverfahren durch. Der Kläger füllte den Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen unter dem 11. Juni 1982 aus und legte sein Fachschul-Reifezeugnis sowie insgesamt sechs Arbeitszeugnisse aus der Zeit vom 05. August 1970 bis zum 02. März 1981 vor. Die DRV BaWü holte zudem Auskünfte über die Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen zur polnischen Versicherungsanstalt SVA Schlesien ein. Mit Bescheid vom 04. Juni 1985 stellte die DRV BaWü für den Kläger die angefallenen Versicherungszeiten fest. Dem Bescheid waren als Anlage 1 ein Versicherungsverlauf sowie als Anlage 1a ein "Zuordnungsblatt FRG-VuVo" beigefügt. Die DRV BaWü führte im Bescheidtext hierzu aus, in dem beigefügten Versicherungsverlauf seien sämtliche bisher gespeicherte Zeiten wiedergegeben. Die im Zuordnungsblatt eingetragenen Versicherungszeiten würden im angegebenen Umfang anerkannt. Beitragszeiten - und als Beitragszeiten geltende Beschäftigungszeiten - würden in den eingetragenen Beitragsklassen bzw. Entgelten angerechnet. Die Anerkennung der Zeit vom 01. Oktober 1969 bis 28. Februar 1971 werde abgelehnt, weil diese Zeit nicht von Art. 4 Abs. 2 des deutsch-polnischen Rentenabkommens erfasst werde. Die Zeit der Ausbildung vom 01. September 1964 bis 10. Januar 1967 sei keine Ausfallzeit, weil sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Über die Anrechnung der Zeiten und die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen könne erst im Leistungsfall entschieden werden. Der Versicherungsverlauf nach Anlage 1 wies im einzelnen bezeichnete Zeiträume aus, die als Fachschulausbildungszeiträume, als solche mit Pflichtbeitrag, solche des Wehrdienstes bzw. solche der Vertreibung ausgewiesen waren. Für die bis zum 21. Februar 1981 aufgeführten Pflichtbeiträge waren jeweils Entgeltwerte in DM-Beträgen ausgewiesen; zudem fand sich kennzeichnend der Zusatz "FRG". Die Anlage 1a (Zuordnungsblatt FRG-VUVO für den Kläger) wies die anerkannten Pflichtbeitragszeiten (im Einzelnen bezeichneten Zeiten vom 05. August 1970 bis 21. Februar 1981) unter Angabe von Entgeltklasse mit entsprechenden DM-Beträgen und Benennung der Lohngruppen nach § 15 FRG aus.
Anlässlich der Ehescheidung des Klägers und des infolgedessen durchzuführenden Versorgungsausgleichs sowie eines Antrags des Klägers auf Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 07. Dezember 2000 führte die nunmehr zuständige Beklagte ein neues Kontenklärungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 stellte sie Rentenzeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Dieser Bescheid ist nicht bei den Akten. Mit weiterem Bescheid vom 02. Februar 2001 stellte sie sodann erneut die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1994 nach § 149 Abs. 5 SGB VI insoweit verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Ferner sei dargestellt, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und im Leistungsfall nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden könnten. Es seien Zeiten zurückgelegt worden, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Es sei geprüft worden, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen seien. Der Bescheid vom 18. Januar 2001 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Nach dem FRG würden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt:
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 02 der Anlage 14 zum SGB VI 05. August 1970 bis 30. August 1970 Pflichtbeitrag
Glaubhaft gemachte Zeiten der Berufsausbildung 16. April 1971 bis 16. Oktober 1971 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 07 der Anlage 14 zum SGB VI 28. Oktober 1971 ( ) Pflichtbeiträge ( ) bis 27. Oktober 1972 Pflichtbeiträge
Ableistung des Grundwehrdienstes ab 28. Oktober 1972 ( ) ( ) bis 18. Oktober 1974 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 07 der Anlage 14 zum SGB VI 19. Oktober 1974 ( ) ( ) bis 14. Juli 1977 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI 11. Dezember 1978 ( ) ( ) bis 31. Juli 1979 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI 17. September 1979 bis 21. September 1979 Pflichtbeitrag
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI 04. Oktober 1979 ( ) ( ) bis 06. Januar 1980 Pflichtbeitrag
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI 07. Januar 1980 ( ) ( ) bis 20. Februar 1981 Pflichtbeiträge
Als Ersatzzeiten würden anerkannt: 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 Vertreibung, Flucht
Es würden folgende Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt: 11. Januar 1968 ( ) ( ) bis 07. Mai 1969 Fachschulausbildung ( )
Die Zeit vom 01. Oktober 1969 bis 31. März 1971 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Beendigung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Diesem Bescheid war in Anlage ein Versicherungsverlauf über die Versicherungszeiten des Klägers bis zum 31. August 2000 beigefügt. Auch diese beiden Bescheide aus dem Jahr 2001 sind bestandskräftig geworden.
Mit elektronischem Schreiben vom 24. Oktober 2007 begehrte der Kläger unter Hinweis auf einen Arbeitsplatzverlust in der Vergangenheit sowie eine zuletzt ausgeübte selbstständige Hausverwaltertätigkeit eine schriftliche Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 02. November 2007 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 verbindlich fest, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien. Weiter führte sie aus, dass im Folgenden dargestellt werde, welche früheren Entscheidungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr gälten. Ob und gegebenenfalls welche Zeiten und Daten stattdessen zu berücksichtigen seien, solle der Kläger dem beigefügten Versicherungsverlauf entnehmen. Zudem sei sie (die Beklagte) aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, gegebenenfalls früher getroffene Aufhebungsentscheidungen zu konkretisieren. Für die Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Für die Zeit vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 könne wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen bzw. nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Für die Zeit vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 könnten die bisher vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Für die Zeit vom 28. Oktober 1972 bis 18. Oktober 1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt werden, weil solche Zeiten nach dem SGB VI bzw. nach dem FRG nicht als Ersatzzeiten anrechenbar seien. Für die Zeit vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09. Oktober 1975 vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem SGB VI bzw. nach dem FRG ebenfalls nicht anrechenbar wären. Hinsichtlich aller genannter Zeiträume werde der Bescheid vom 04. Juni 1985 über die Feststellung dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom 01. Juli 1990 bzw. abweichend davon hinsichtlich der Zeit vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981 insoweit, als eine Berücksichtigung nach Leistungsgruppen nicht mehr erfolge, mit Wirkung vom 01. Januar 1992 sowie hinsichtlich der Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 mit Wirkung für die Zukunft. Dem Bescheid war in Anlage ein Versicherungsverlauf beigefügt, der dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 02. Februar 2001 jedenfalls bis zum 05. März 1981 vollständig entsprach.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. November 2007 Widerspruch ein. Mit dem Bescheid vom 02. November 2007 seien die vom 11. Januar 1967 bis zum 21. Februar 1981 verbindlich anerkannten Zeiten mit den dazugehörigen Pflichtbeiträgen rechtswidrig aufgehoben worden, und zwar im Einzelnen die Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis zum 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar 1981 bis zum 21. Februar 1981. Im Übrigen werde an den Rentenbescheid vom 02. Februar 2001 erinnert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2008 - dem Kläger nach seiner Behauptung am 11. März 2008 zugegangen - wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 1985 über die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid aufzuheben. Nach Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) seien Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des Fremdrentenrechtes Feststellungen getroffen hätten, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechtes übereinstimmten. Dies gelte auch für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über Renten- und Unfallversicherung, geändert durch Art. 20 Rentenreformgesetz 1992, ergangen seien. Dabei erstrecke sich die Möglichkeit der Aufhebung nicht nur auf die allgemeinen Änderungen des FRG, sondern auch auf die besonderen Änderungen in Zusammenhang mit der Neufassung des Zustimmungsgesetzes; hierdurch werde also auch die Korrektur bereits anerkannter polnischer Zeiten ermöglicht. Auf die Bestandskraft früher erteilter Bescheide könne sich der Kläger daher nicht berufen. Dies gelte sowohl für die gekürzte Anrechnung der Zeiten als auch für die Einstufung in Qualifikationsgruppen. Die Zeit des Wehrdienstes vom 28. Oktober 1972 bis 18. Oktober 1974 sei nunmehr als Beitragszeit gemäß § 15 FRG anzuerkennen. Auf den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2001 werde verwiesen. Die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Kläger diese vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegt habe. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) mit Wirkung ab 01. Januar 1997 sehe eine Vormerkung von Anrechnungszeiten erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor.
Der Kläger erhob am 10. April 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, dass für alle rentenrelevanten Zeiten, auch für diejenigen nach dem Fremdrentenrecht, die Regel gelte, dass diese nach sechs Jahren verbindlich anzuerkennen seien. Dies bedeute für den Bescheid vom 02. Februar 2001, dass die mögliche Anfechtungsfrist am 01. Februar 2007 zu Ende gegangen sei. Andernfalls müssten alle Rentner stets befürchten, dass ihnen auch noch nach 40 Jahren ein ungünstiger Bescheid vorgelegt werden könne.
Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen.
Mit Urteil vom 07. September 2010 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008. Im Übrigen führte es aus, dass der Kläger verkenne, dass die von ihm geltend gemachte verbindliche Feststellung der näher bezeichneten Zeiten zu einem bestimmten DM-Wert rechtlich nicht zutreffe. So habe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96 ff.) entschieden, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterlägen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrundelägen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden seien. Eine vom BVerfG näher bezeichnete Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte sei selbst dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es um rentenrechtliche Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten wie auch in der Bundesrepublik Deutschland gehe. Für rentennahe Jahrgänge habe das BVerfG zeitliche Übergangsregelungen gefordert. Der Kläger streite vorliegend ausschließlich um Zeiten aus den Herkunftsgebieten und deren Bewertung. Er gehöre keinem rentennahen Jahrgang an. Da es folglich das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, könne Art. 14 Abs. 1 GG in seinem Fall nicht verletzt sein. Zwar werde in der Literatur die Frage aufgeworfen, welchen Vertrauensschutz Versicherte noch auf Basis so genannter Rentenauskünfte erlangen könnten. Hieraus ergebe sich jedoch allenfalls rechtspolitischer Handlungsbedarf. Zudem entspreche es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bei einer Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder einen Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sei. Die §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien dann nicht anzuwenden. Auch hier gelte für den vorliegenden Fall, dass die Änderung der Bewertungen auf gesetzlichen Vorschriften beruhten. Eine Änderung im hier angefochtenen neuen Feststellungsbescheid gegenüber früheren Feststellungsbescheiden sei daher rechtlich zulässig. Eine verbindliche Anerkennung der vom Kläger angeführten Zeiten mit der von ihm geltend gemachten Bewertung entsprechend dem Bescheid aus dem Jahr 1985 sei vorliegend daher nicht in dem Sinne verbindlich, dass die entsprechende Bewertung einer Änderung nicht zugänglich sei. Da für die festgestellten Zeiträume eine Bewertung nicht gänzlich versagt werde, brauche das erkennende Gericht vorliegend auch nicht darauf einzugehen, ob sich hieraus etwas anderes ergeben würde. Ferner habe das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wonach nur noch solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellten, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden hätten, verfassungsgemäß sei. Im Übrigen sei auch obergerichtlich entschieden worden (unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. August 2003 - L 16 RA 5/01 -, in juris), dass eine für Beitragszeiten durch Tabellenwerte des FRG begründete erhebliche Besserstellung und der durch Tabellenwerte des FRG vermittelten höheren Rangstellenwertes entziehbar sei, da es sich insoweit lediglich um fiktive Entgelte ohne individuellen Bezug zum tatsächlichen Entgelt handele. Dies sei verfahrensrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vormerkungsbescheid entsprechend der Rechtslage den Hinweis enthalten habe, dass über die Anrechnung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Ein solcher Vermerk befinde sich im vorliegenden Rechtsstreit auf dem Bescheid aus dem Jahr 1985. Der Kläger habe somit zumindest bereits seit damals abstrakt damit rechnen müssen, dass es zu einer Neubewertung komme.
Gegen dieses ihm am 21. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2010 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er bitte darum, seinen Versicherungsverlauf wieder auf den ursprünglichen Stand zu bringen. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen. Zudem treffe nicht zu, dass die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 nur glaubhaft gemacht worden seien, er habe nach der Übersiedlung sowohl Original-Arbeitsbescheinigungen aus Polen als auch die deutschen beglaubigten Übersetzungen zugeschickt. Mehr Beweise könne man nicht vorlegen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. September 2010 sowie den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 insoweit aufzuheben, als darin die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 neu festgestellt worden sind, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. September 2010 sowie den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 und die Bescheide vom 18. Januar 2001 und 02. Februar 2001 teilweise hinsichtlich der Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diese Zeiten als nachgewiesen, nicht dagegen nur glaubhaft gemacht, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsbegründung begehre der Kläger insbesondere die ungekürzte Anerkennung der Beschäftigungszeiten in Polen zwischen 1970 und 1981. In diesem Zeitraum hätten die Zeiten nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt werden können. Eine ungekürzte Anerkennung sei gemäß Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 nur möglich, wenn Nachweise wie das Legitimationsbuch oder detaillierte Lohnlisten des Arbeitgebers mit Angaben über Krankheitstage vorlägen. Der Kläger habe jedoch nur "einfache" Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt, die eben diese notwendigen Angaben nicht enthielten. Somit sei nur eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit möglich.
Das Verfahren ist in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Mai 2011 erörtert worden. Beide Beteiligte haben darin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreites ist nur der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Klage. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte - wie schon zuvor durch den Bescheid vom 2. Februar 2001 sowie möglicherweise auch schon durch den Bescheid vom 18. Januar 2001 (Bescheid nicht bei den Akten) - erneut die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 gegenüber dem Erstvormerkungsbescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 neu festgestellt. Infolgedessen hat sie mit dem Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 eine neue sachliche Entscheidung im Sinne eines sogenannten Zweitbescheides erteilt, der den Klageweg (neu) eröffnet hat (BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R - SozR 3-8100 Art 19 Nr. 5; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 RAr 26/90 - SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Die schon früher ergangenen Bescheide der Beklagten vom 18. Januar und 02. Februar 2001 sind nicht Gegenstand des hier geführten Rechtsstreits. Zwar hatte zuvor jedenfalls der Bescheid vom 02. Februar 2001 - insoweit identisch mit dem Bescheid vom 02. November 2007 - auch schon die fraglichen Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 neu festgestellt. Diese Bescheide hatte der Kläger nicht angefochten; sie sind bestandskräftig geworden. Jedoch sind diese beiden früheren Bescheide nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht nämlich auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11/97 NVwZ 1998, 729).
So liegt der Fall hier. Kläger und Beklagte gehen erkennbar davon aus, dass die Frage, ob die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 durch die Beklagte neu vorgemerkt werden durften, sich anhand des Bescheids vom 02. November 2007 abschließend neu beurteilt. Die Beklagte hat dies zu erkennen gegeben, indem sie im Bescheid vom 02. November 2007 nur den Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten ausdrücklich aufgehoben und im Übrigen ausgeführt hat, dass durch diesen Aufhebungsbescheid etwaige früher getroffene Aufhebungsentscheidungen zu konkretisieren seien. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Bescheid vom 02. November 2007 die Entscheidung über die hier streitigen Zeiten nochmals gänzlich neu treffen soll. Der Kläger hat im Übrigen nur "den Widerspruchsbescheid vom 06. März 2008 ( ) zum Rentenbescheid vom 02. November 2007" mit seiner Klage angegriffen und geht nach seinem Vorbringen ebenfalls davon aus, dass (nur) durch den Bescheid vom 02. November 2007 die Feststellungen des Bescheids der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 in Frage gestellt werden.
II. Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligter gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist, soweit sie nicht wegen fehlender Einhaltung des Rechtswegs unzulässig ist (dazu 1.), unbegründet (dazu 2).
1. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig. Der Kläger begehrt der Sache nach in erster Linie die Fortgeltung des Bescheids der DRV BaWü vom 04. Juni 1985, soweit die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 betroffen sind. Dieses Begehren ist - sachdienlich gefasst (§ 123 SGG) - als reines Anfechtungsbegehren (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) gerichtet auf die teilweise Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 02. November 2007 zu verstehen, nämlich auf die Aufhebung insoweit, als darin die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 abweichend vom Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 neu festgestellt worden sind.
Nur zu diesem Begehren hat der Kläger das gem. § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt, und nur dieses Begehren war auch Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals (sachdienlich zu verstehen: hilfsweise für den Fall des fehlenden Erfolgs seines reinen Anfechtungsbegehrens) geltend macht, zu Unrecht seien im Übrigen die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 nur als glaubhaft, nicht dagegen als nachgewiesen berücksichtigt worden, ist sein Berufungsbegehren daher unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht eingehalten wurde (§ 157 Satz 1 SGG). Eine Überprüfung der Frage, ob die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 als nachgewiesene anstatt glaubhaft gemachte anzuerkennen waren, war durch den Senat daher nicht vorzunehmen. Der Kläger hat hierzu zunächst eine rechtsmittelfähige Entscheidung der Beklagten herbeizuführen und diese erstinstanzlich zur Überprüfung zu stellen. Die Beklagte wird das Vorbringen des Klägers insoweit möglicherweise als Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zu werten und in dieser Sache eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen haben.
2. Soweit die Berufung des Klägers (bezogen auf seinen Hauptantrag) zulässig ist, ist sie unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 07. September 2010 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008, der insoweit als Zweitbescheid die früheren Vormerkungsbescheide vom 18. Januar 2001 und 02. Februar 2001 vollständig ersetzt hat und über dessen Rechtmäßigkeit allein daher zu entscheiden war (s.o.), hat den früheren Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 zu Recht hinsichtlich der Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 aufgehoben und diese Zeiten nach Maßgabe der jetzt geltenden Vorschriften neu vorgemerkt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 hat daher in der Sache keinen Erfolg.
Grundlage der Grundlage der Neufeststellung der Rentenzeiten des Klägers im Bescheid vom 02. November 2007 ist § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.V.m. Art. 38 Satz 3 und Satz 1 RÜG. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Satz 1, 2. Halbsatz). Bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid ( ) mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (Satz 2). Art. 38 RÜG trifft eine entsprechende Regelung für Bescheide nach dem FRG. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen (Satz 1). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 393), geändert durch Artikel 20 Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261; 1990 I, S. 1337), ergangen sind (Satz 3).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf der Grundlage des Art. 38 RÜG eine Neufeststellung von Versicherungszeiten bei Vorliegen eines bestandskräftigen sog. Herstellungsbescheides, mit dem gem. § 11 Abs. 2 VuVo vom 03. März 1960 (BGBl. I, S. 137) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren, jedoch nur dann möglich, wenn dieser Herstellungsbescheid auch ausdrücklich aufgehoben wird. Zwar sind hierfür weder eine Anhörung nach § 24 SGB X noch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 48 SGB X erforderlich. Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt jedoch auch jeder Feststellungsakt im Herstellungsbescheid wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, "solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist" (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eine Neufestsetzung setzt daher stets auch eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung voraus (st. Rspr. des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 21/04 R - juris).
Den so zu verstehenden Anforderungen an eine zulässige Neufeststellung bereits zuvor festgestellter Rentenzeiten ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Sie hat den früheren Herstellungsbescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 hinsichtlich konkret bezeichneter Rentenzeiten aufgehoben und diese Zeiten im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu Recht neu vorgemerkt. Im Einzelnen:
Bei dem Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985, den die Beklagte mit Bescheid vom 02. November 2007 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten aufgehoben hat, handelte es sich um einen Herstellungsbescheid, mit dem zugunsten des Klägers gem. § 11 Abs. 2 VuVo außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren. Diesen Herstellungsbescheid hat die Beklagte aufgrund nach seiner Erteilung eingetretener Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen mit ihrem Bescheid vom 02. November 2007 nach Maßgabe des Art. 38 RÜG überprüft und als Folge die in diesem Bescheid erfolgte bestandskräftige Feststellung der in Polen zurückgelegten Zeiten des Klägers vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 ausdrücklich aufgehoben. Hierzu war die Beklagte als jetzt zuständiger Rentenversicherungsträger sowohl formell zuständig (vgl. § 44 Abs. 3 SGB X, der auch für den hier vorliegenden Aufhebungsbescheid anwendbar ist, arg e contrario zu § 149 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VI und Art. 38 Satz 2 2. Halbsatz RÜG) als auch materiell-rechtlich befugt. Denn die Beklagte hat hinsichtlich aller vier benannter Zeiträume zutreffend dargelegt, dass sich Rechtsänderungen für die beim Kläger nach Maßgabe des deutsch-polnischen Rentenabkommens zu berücksichtigende Zeiten nach dem FRG nach Erlass des Herstellungsbescheids vom 04. Juni 1985 ergeben haben. Hinsichtlich der Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968 hat die Beklagte dargelegt, dass diese mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es sich hierbei um Ausbildungszeiten handelt, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Die Beklagte knüpft insoweit zutreffend an die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das Wachstums -und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) an,, wonach Zeiten einer schulischen Ausbildung nur noch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und nicht mehr bereits nach dem vollendeten 16. Lebensjahr Anrechnungszeiten sind. Weiter führt die Beklagte aus, die Zeiten vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981 könnten mit Wirksamkeit vom 01. Juli 1990 nicht mehr ungekürzt, sondern nur noch als glaubhaft gemacht berücksichtigt und zudem mit Wirksamkeit vom 01. Januar 1992 nicht mehr nach Leistungsgruppen vorgemerkt werden, da das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Hiermit knüpft die Beklagte einerseits an die Änderungen durch Art. 20 RRG 1992 an, welcher u.a. das Zustimmungsgesetz zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen geändert hat und wodurch glaubhaft gemachte Zeiten nunmehr nur noch in Anwendung des FRG und folglich zu 5/6 anzurechnen sind. Andererseits reagiert die Beklagte hierdurch auf die durch Art. 14 Abschnitt B und Art. 15 RÜG erfolgte Änderung, wonach die Bewertung von FRG-Zeiten nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen DDR unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen erfolgt und folglich an die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI getreten sind. Hinsichtlich der Zeiten des Klägers vom 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 knüpft die Beklagte ebenfalls an Art. 20 RRG 1992 an, da nach dem nunmehr auch im Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Rentenversicherungsabkommens gültigen FRG diese Zeiten gar nicht mehr (so die Zeit vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981) bzw. nicht mehr als Ersatzzeiten (so die Zeiten 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974) anerkannt werden können.
Der durch Bescheid vom 02. November 2007 ausgesprochenen Teilaufhebung des Herstellungsbescheids vom 04. Juni 1985 liegen damit durchgängig nach dessen Erlass - aber noch vor Erlass eines Rentenbescheids zugunsten des Klägers - erfolgte Rechtsänderungen zugrunde, die die Beklagte auf der Grundlage von Art. 38 RÜG rechtmäßig für eine Neufeststellung dieser Zeiten nach Maßgabe der jetzt geltenden Vorschriften zum Anlass genommen hat. Eine vorherige Anhörung des Klägers war gem. § 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI, Art. 38 Satz 2 2. Hs. RÜG nicht erforderlich. Ob die Neuvormerkung inhaltlich zutreffend erfolgt ist, war mangels Rechtswegerschöpfung durch den Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu II.1.).
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des Art. 38 RÜG (bzw. des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) mit der Verfassung nicht im Einklang steht, ergeben sich dem Senat nicht. Das SG hat insoweit zunächst zutreffend ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG von vornherein ausscheidet, wenn - wie hier - den durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten zurück gelegt wurden. In diesen Fällen ist es das FRG selbst, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewährt, der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein soll; eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts bei Veränderung dieser rechtsgewährenden Vorschriften kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. das BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Fremdrenten durch das WFG: BVerfGE 116, 96 ff.).
Aber auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Anwendung des Art. 38 RÜG im Falle des Klägers nicht entgegen. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der durch das WFG erfolgten FRG-Rentenkürzungen ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip nicht generell eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von FRG-Rentenzeiten verbietet, sondern nur für zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung rentennahe Jahrgänge eine gewisse Übergangsregelung erforderlich sein kann (vgl. BVerfG, aaO, unter C. II). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RÜG wie auch RRG 1992 war der Kläger jedoch von einem Rentenbezug noch weit entfernt, stellte also keinen im Sinne des BVerfG rentennahen Jahrgang dar. Auch mit Blick auf die Neufeststellung der Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968 aufgrund der Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG, wonach - im Gegensatz zum früheren Recht - nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, kann der Kläger Vertrauensschutz nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung am 12. Dezember 2007 noch mehrere Jahre von der Inanspruchnahme einer Altersrente entfernt. Das BVerfG hat aber bei der Frage, welchen Übergangszeitraum der Vertrauensschutzgrundsatz gebietet, einen Zeitraum von 45 Monaten als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 11). Im Übrigen hat das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verfassungsgemäß ist, sie insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt (Urteile vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R und B 13 R 77/07 R -, beide in juris). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7) an, mit dem dieses über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden und diese ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließ deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie danach grundsätzlich zu. Diese Erwägungen treffen auch auf die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu (vgl. ebenso BSG, aaO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung zurückgelegter Zeiten des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1951 in Polen geborene Kläger absolvierte dort vom 01. September 1964 bis zum 7. Mai 1969 erfolgreich die Fachschule zum Mechanik-Elektrotechniker; anschließend besuchte vom 01. Oktober 1969 bis zum 28. Februar 1971 das Politechnikum ohne Abschluss. Während dieser Zeit war er vom 05. August bis zum 30. August 1970 als Müller versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 16. April bis zum 16. Oktober 1971 war der Kläger als Elektriker-Praktikant bei der Firma D., vom 28. Oktober 1971 an bis zum 14. Juli 1977 bei der Elektromaschinenfabrik "DO." versicherungspflichtig beschäftigt, wo er als Elektromechaniker und Wickler arbeitete. In dieser Zeit absolvierte der Kläger vom 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974 auch seinen Wehrdienst. In der Zeit vom 15. Juli 1977 bis zum 4. Mai 1978 hielt sich der Kläger nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken in Schweden und Dänemark auf. Vom 11. Dezember 1978 bis zum 31. Juli 1979 war der Kläger im Betrieb für sanitäre Installationen und Heizungen K. K. als Hilfsmonteur Wasser-Kanalisation erwerbstätig. Vom 17. bis 21. September 1979 arbeitete er vorarbeitender Elektromonteur. Zum 04. Oktober 1979 trat er eine Stelle bei der Schweißgerätefabrik T.-A. an, wo er zunächst (bis 06. Januar 1980) als Elektriker, sodann (bis zum 6. Juni 1980) als Erster Sachbearbeiter sowie zuletzt (bis zum 21. Februar 1981) als Spezialist der Abteilung Berufsschule versicherungspflichtig beschäftigt war. Am 21. Februar 1981 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland um. Er wurde am 13. April 1982 eingebürgert und ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
Anlässlich einer Anfrage des Klägers über den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger im Jahr 1982 führte die Landesversicherungsanstalt Württemberg (heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - im Folgenden einheitlich: DRV BaWü) für den Kläger ein Kontenklärungsverfahren durch. Der Kläger füllte den Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen unter dem 11. Juni 1982 aus und legte sein Fachschul-Reifezeugnis sowie insgesamt sechs Arbeitszeugnisse aus der Zeit vom 05. August 1970 bis zum 02. März 1981 vor. Die DRV BaWü holte zudem Auskünfte über die Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen zur polnischen Versicherungsanstalt SVA Schlesien ein. Mit Bescheid vom 04. Juni 1985 stellte die DRV BaWü für den Kläger die angefallenen Versicherungszeiten fest. Dem Bescheid waren als Anlage 1 ein Versicherungsverlauf sowie als Anlage 1a ein "Zuordnungsblatt FRG-VuVo" beigefügt. Die DRV BaWü führte im Bescheidtext hierzu aus, in dem beigefügten Versicherungsverlauf seien sämtliche bisher gespeicherte Zeiten wiedergegeben. Die im Zuordnungsblatt eingetragenen Versicherungszeiten würden im angegebenen Umfang anerkannt. Beitragszeiten - und als Beitragszeiten geltende Beschäftigungszeiten - würden in den eingetragenen Beitragsklassen bzw. Entgelten angerechnet. Die Anerkennung der Zeit vom 01. Oktober 1969 bis 28. Februar 1971 werde abgelehnt, weil diese Zeit nicht von Art. 4 Abs. 2 des deutsch-polnischen Rentenabkommens erfasst werde. Die Zeit der Ausbildung vom 01. September 1964 bis 10. Januar 1967 sei keine Ausfallzeit, weil sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Über die Anrechnung der Zeiten und die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen könne erst im Leistungsfall entschieden werden. Der Versicherungsverlauf nach Anlage 1 wies im einzelnen bezeichnete Zeiträume aus, die als Fachschulausbildungszeiträume, als solche mit Pflichtbeitrag, solche des Wehrdienstes bzw. solche der Vertreibung ausgewiesen waren. Für die bis zum 21. Februar 1981 aufgeführten Pflichtbeiträge waren jeweils Entgeltwerte in DM-Beträgen ausgewiesen; zudem fand sich kennzeichnend der Zusatz "FRG". Die Anlage 1a (Zuordnungsblatt FRG-VUVO für den Kläger) wies die anerkannten Pflichtbeitragszeiten (im Einzelnen bezeichneten Zeiten vom 05. August 1970 bis 21. Februar 1981) unter Angabe von Entgeltklasse mit entsprechenden DM-Beträgen und Benennung der Lohngruppen nach § 15 FRG aus.
Anlässlich der Ehescheidung des Klägers und des infolgedessen durchzuführenden Versorgungsausgleichs sowie eines Antrags des Klägers auf Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 07. Dezember 2000 führte die nunmehr zuständige Beklagte ein neues Kontenklärungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 stellte sie Rentenzeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Dieser Bescheid ist nicht bei den Akten. Mit weiterem Bescheid vom 02. Februar 2001 stellte sie sodann erneut die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1994 nach § 149 Abs. 5 SGB VI insoweit verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Ferner sei dargestellt, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und im Leistungsfall nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden könnten. Es seien Zeiten zurückgelegt worden, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Es sei geprüft worden, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen seien. Der Bescheid vom 18. Januar 2001 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Nach dem FRG würden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt:
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 02 der Anlage 14 zum SGB VI 05. August 1970 bis 30. August 1970 Pflichtbeitrag
Glaubhaft gemachte Zeiten der Berufsausbildung 16. April 1971 bis 16. Oktober 1971 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 07 der Anlage 14 zum SGB VI 28. Oktober 1971 ( ) Pflichtbeiträge ( ) bis 27. Oktober 1972 Pflichtbeiträge
Ableistung des Grundwehrdienstes ab 28. Oktober 1972 ( ) ( ) bis 18. Oktober 1974 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 07 der Anlage 14 zum SGB VI 19. Oktober 1974 ( ) ( ) bis 14. Juli 1977 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI 11. Dezember 1978 ( ) ( ) bis 31. Juli 1979 Pflichtbeiträge
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI 17. September 1979 bis 21. September 1979 Pflichtbeitrag
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI 04. Oktober 1979 ( ) ( ) bis 06. Januar 1980 Pflichtbeitrag
Qualifikationsgruppe 4, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI 07. Januar 1980 ( ) ( ) bis 20. Februar 1981 Pflichtbeiträge
Als Ersatzzeiten würden anerkannt: 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 Vertreibung, Flucht
Es würden folgende Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt: 11. Januar 1968 ( ) ( ) bis 07. Mai 1969 Fachschulausbildung ( )
Die Zeit vom 01. Oktober 1969 bis 31. März 1971 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Beendigung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Diesem Bescheid war in Anlage ein Versicherungsverlauf über die Versicherungszeiten des Klägers bis zum 31. August 2000 beigefügt. Auch diese beiden Bescheide aus dem Jahr 2001 sind bestandskräftig geworden.
Mit elektronischem Schreiben vom 24. Oktober 2007 begehrte der Kläger unter Hinweis auf einen Arbeitsplatzverlust in der Vergangenheit sowie eine zuletzt ausgeübte selbstständige Hausverwaltertätigkeit eine schriftliche Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 02. November 2007 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 verbindlich fest, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien. Weiter führte sie aus, dass im Folgenden dargestellt werde, welche früheren Entscheidungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr gälten. Ob und gegebenenfalls welche Zeiten und Daten stattdessen zu berücksichtigen seien, solle der Kläger dem beigefügten Versicherungsverlauf entnehmen. Zudem sei sie (die Beklagte) aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, gegebenenfalls früher getroffene Aufhebungsentscheidungen zu konkretisieren. Für die Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Für die Zeit vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 könne wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen bzw. nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Für die Zeit vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 könnten die bisher vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Für die Zeit vom 28. Oktober 1972 bis 18. Oktober 1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt werden, weil solche Zeiten nach dem SGB VI bzw. nach dem FRG nicht als Ersatzzeiten anrechenbar seien. Für die Zeit vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09. Oktober 1975 vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem SGB VI bzw. nach dem FRG ebenfalls nicht anrechenbar wären. Hinsichtlich aller genannter Zeiträume werde der Bescheid vom 04. Juni 1985 über die Feststellung dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom 01. Juli 1990 bzw. abweichend davon hinsichtlich der Zeit vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981 insoweit, als eine Berücksichtigung nach Leistungsgruppen nicht mehr erfolge, mit Wirkung vom 01. Januar 1992 sowie hinsichtlich der Zeit vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 mit Wirkung für die Zukunft. Dem Bescheid war in Anlage ein Versicherungsverlauf beigefügt, der dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 02. Februar 2001 jedenfalls bis zum 05. März 1981 vollständig entsprach.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. November 2007 Widerspruch ein. Mit dem Bescheid vom 02. November 2007 seien die vom 11. Januar 1967 bis zum 21. Februar 1981 verbindlich anerkannten Zeiten mit den dazugehörigen Pflichtbeiträgen rechtswidrig aufgehoben worden, und zwar im Einzelnen die Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis zum 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar 1981 bis zum 21. Februar 1981. Im Übrigen werde an den Rentenbescheid vom 02. Februar 2001 erinnert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2008 - dem Kläger nach seiner Behauptung am 11. März 2008 zugegangen - wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 1985 über die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid aufzuheben. Nach Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) seien Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des Fremdrentenrechtes Feststellungen getroffen hätten, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechtes übereinstimmten. Dies gelte auch für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über Renten- und Unfallversicherung, geändert durch Art. 20 Rentenreformgesetz 1992, ergangen seien. Dabei erstrecke sich die Möglichkeit der Aufhebung nicht nur auf die allgemeinen Änderungen des FRG, sondern auch auf die besonderen Änderungen in Zusammenhang mit der Neufassung des Zustimmungsgesetzes; hierdurch werde also auch die Korrektur bereits anerkannter polnischer Zeiten ermöglicht. Auf die Bestandskraft früher erteilter Bescheide könne sich der Kläger daher nicht berufen. Dies gelte sowohl für die gekürzte Anrechnung der Zeiten als auch für die Einstufung in Qualifikationsgruppen. Die Zeit des Wehrdienstes vom 28. Oktober 1972 bis 18. Oktober 1974 sei nunmehr als Beitragszeit gemäß § 15 FRG anzuerkennen. Auf den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2001 werde verwiesen. Die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung vom 11. Januar 1967 bis 10. Januar 1968 könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Kläger diese vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegt habe. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) mit Wirkung ab 01. Januar 1997 sehe eine Vormerkung von Anrechnungszeiten erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor.
Der Kläger erhob am 10. April 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, dass für alle rentenrelevanten Zeiten, auch für diejenigen nach dem Fremdrentenrecht, die Regel gelte, dass diese nach sechs Jahren verbindlich anzuerkennen seien. Dies bedeute für den Bescheid vom 02. Februar 2001, dass die mögliche Anfechtungsfrist am 01. Februar 2007 zu Ende gegangen sei. Andernfalls müssten alle Rentner stets befürchten, dass ihnen auch noch nach 40 Jahren ein ungünstiger Bescheid vorgelegt werden könne.
Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen.
Mit Urteil vom 07. September 2010 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008. Im Übrigen führte es aus, dass der Kläger verkenne, dass die von ihm geltend gemachte verbindliche Feststellung der näher bezeichneten Zeiten zu einem bestimmten DM-Wert rechtlich nicht zutreffe. So habe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96 ff.) entschieden, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterlägen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrundelägen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden seien. Eine vom BVerfG näher bezeichnete Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte sei selbst dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es um rentenrechtliche Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten wie auch in der Bundesrepublik Deutschland gehe. Für rentennahe Jahrgänge habe das BVerfG zeitliche Übergangsregelungen gefordert. Der Kläger streite vorliegend ausschließlich um Zeiten aus den Herkunftsgebieten und deren Bewertung. Er gehöre keinem rentennahen Jahrgang an. Da es folglich das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, könne Art. 14 Abs. 1 GG in seinem Fall nicht verletzt sein. Zwar werde in der Literatur die Frage aufgeworfen, welchen Vertrauensschutz Versicherte noch auf Basis so genannter Rentenauskünfte erlangen könnten. Hieraus ergebe sich jedoch allenfalls rechtspolitischer Handlungsbedarf. Zudem entspreche es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bei einer Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder einen Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sei. Die §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien dann nicht anzuwenden. Auch hier gelte für den vorliegenden Fall, dass die Änderung der Bewertungen auf gesetzlichen Vorschriften beruhten. Eine Änderung im hier angefochtenen neuen Feststellungsbescheid gegenüber früheren Feststellungsbescheiden sei daher rechtlich zulässig. Eine verbindliche Anerkennung der vom Kläger angeführten Zeiten mit der von ihm geltend gemachten Bewertung entsprechend dem Bescheid aus dem Jahr 1985 sei vorliegend daher nicht in dem Sinne verbindlich, dass die entsprechende Bewertung einer Änderung nicht zugänglich sei. Da für die festgestellten Zeiträume eine Bewertung nicht gänzlich versagt werde, brauche das erkennende Gericht vorliegend auch nicht darauf einzugehen, ob sich hieraus etwas anderes ergeben würde. Ferner habe das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wonach nur noch solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellten, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden hätten, verfassungsgemäß sei. Im Übrigen sei auch obergerichtlich entschieden worden (unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. August 2003 - L 16 RA 5/01 -, in juris), dass eine für Beitragszeiten durch Tabellenwerte des FRG begründete erhebliche Besserstellung und der durch Tabellenwerte des FRG vermittelten höheren Rangstellenwertes entziehbar sei, da es sich insoweit lediglich um fiktive Entgelte ohne individuellen Bezug zum tatsächlichen Entgelt handele. Dies sei verfahrensrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vormerkungsbescheid entsprechend der Rechtslage den Hinweis enthalten habe, dass über die Anrechnung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Ein solcher Vermerk befinde sich im vorliegenden Rechtsstreit auf dem Bescheid aus dem Jahr 1985. Der Kläger habe somit zumindest bereits seit damals abstrakt damit rechnen müssen, dass es zu einer Neubewertung komme.
Gegen dieses ihm am 21. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2010 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er bitte darum, seinen Versicherungsverlauf wieder auf den ursprünglichen Stand zu bringen. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen. Zudem treffe nicht zu, dass die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 nur glaubhaft gemacht worden seien, er habe nach der Übersiedlung sowohl Original-Arbeitsbescheinigungen aus Polen als auch die deutschen beglaubigten Übersetzungen zugeschickt. Mehr Beweise könne man nicht vorlegen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. September 2010 sowie den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 insoweit aufzuheben, als darin die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 neu festgestellt worden sind, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. September 2010 sowie den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 und die Bescheide vom 18. Januar 2001 und 02. Februar 2001 teilweise hinsichtlich der Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diese Zeiten als nachgewiesen, nicht dagegen nur glaubhaft gemacht, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsbegründung begehre der Kläger insbesondere die ungekürzte Anerkennung der Beschäftigungszeiten in Polen zwischen 1970 und 1981. In diesem Zeitraum hätten die Zeiten nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt werden können. Eine ungekürzte Anerkennung sei gemäß Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 nur möglich, wenn Nachweise wie das Legitimationsbuch oder detaillierte Lohnlisten des Arbeitgebers mit Angaben über Krankheitstage vorlägen. Der Kläger habe jedoch nur "einfache" Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt, die eben diese notwendigen Angaben nicht enthielten. Somit sei nur eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit möglich.
Das Verfahren ist in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Mai 2011 erörtert worden. Beide Beteiligte haben darin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreites ist nur der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Klage. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte - wie schon zuvor durch den Bescheid vom 2. Februar 2001 sowie möglicherweise auch schon durch den Bescheid vom 18. Januar 2001 (Bescheid nicht bei den Akten) - erneut die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 gegenüber dem Erstvormerkungsbescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 neu festgestellt. Infolgedessen hat sie mit dem Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 eine neue sachliche Entscheidung im Sinne eines sogenannten Zweitbescheides erteilt, der den Klageweg (neu) eröffnet hat (BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R - SozR 3-8100 Art 19 Nr. 5; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 RAr 26/90 - SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Die schon früher ergangenen Bescheide der Beklagten vom 18. Januar und 02. Februar 2001 sind nicht Gegenstand des hier geführten Rechtsstreits. Zwar hatte zuvor jedenfalls der Bescheid vom 02. Februar 2001 - insoweit identisch mit dem Bescheid vom 02. November 2007 - auch schon die fraglichen Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 neu festgestellt. Diese Bescheide hatte der Kläger nicht angefochten; sie sind bestandskräftig geworden. Jedoch sind diese beiden früheren Bescheide nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht nämlich auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11/97 NVwZ 1998, 729).
So liegt der Fall hier. Kläger und Beklagte gehen erkennbar davon aus, dass die Frage, ob die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 durch die Beklagte neu vorgemerkt werden durften, sich anhand des Bescheids vom 02. November 2007 abschließend neu beurteilt. Die Beklagte hat dies zu erkennen gegeben, indem sie im Bescheid vom 02. November 2007 nur den Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten ausdrücklich aufgehoben und im Übrigen ausgeführt hat, dass durch diesen Aufhebungsbescheid etwaige früher getroffene Aufhebungsentscheidungen zu konkretisieren seien. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Bescheid vom 02. November 2007 die Entscheidung über die hier streitigen Zeiten nochmals gänzlich neu treffen soll. Der Kläger hat im Übrigen nur "den Widerspruchsbescheid vom 06. März 2008 ( ) zum Rentenbescheid vom 02. November 2007" mit seiner Klage angegriffen und geht nach seinem Vorbringen ebenfalls davon aus, dass (nur) durch den Bescheid vom 02. November 2007 die Feststellungen des Bescheids der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 in Frage gestellt werden.
II. Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligter gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist, soweit sie nicht wegen fehlender Einhaltung des Rechtswegs unzulässig ist (dazu 1.), unbegründet (dazu 2).
1. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig. Der Kläger begehrt der Sache nach in erster Linie die Fortgeltung des Bescheids der DRV BaWü vom 04. Juni 1985, soweit die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 betroffen sind. Dieses Begehren ist - sachdienlich gefasst (§ 123 SGG) - als reines Anfechtungsbegehren (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) gerichtet auf die teilweise Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 02. November 2007 zu verstehen, nämlich auf die Aufhebung insoweit, als darin die Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 abweichend vom Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 neu festgestellt worden sind.
Nur zu diesem Begehren hat der Kläger das gem. § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt, und nur dieses Begehren war auch Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals (sachdienlich zu verstehen: hilfsweise für den Fall des fehlenden Erfolgs seines reinen Anfechtungsbegehrens) geltend macht, zu Unrecht seien im Übrigen die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 nur als glaubhaft, nicht dagegen als nachgewiesen berücksichtigt worden, ist sein Berufungsbegehren daher unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht eingehalten wurde (§ 157 Satz 1 SGG). Eine Überprüfung der Frage, ob die Zeiten vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981 als nachgewiesene anstatt glaubhaft gemachte anzuerkennen waren, war durch den Senat daher nicht vorzunehmen. Der Kläger hat hierzu zunächst eine rechtsmittelfähige Entscheidung der Beklagten herbeizuführen und diese erstinstanzlich zur Überprüfung zu stellen. Die Beklagte wird das Vorbringen des Klägers insoweit möglicherweise als Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zu werten und in dieser Sache eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen haben.
2. Soweit die Berufung des Klägers (bezogen auf seinen Hauptantrag) zulässig ist, ist sie unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 07. September 2010 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008, der insoweit als Zweitbescheid die früheren Vormerkungsbescheide vom 18. Januar 2001 und 02. Februar 2001 vollständig ersetzt hat und über dessen Rechtmäßigkeit allein daher zu entscheiden war (s.o.), hat den früheren Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 zu Recht hinsichtlich der Zeiten vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 aufgehoben und diese Zeiten nach Maßgabe der jetzt geltenden Vorschriften neu vorgemerkt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 02. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. März 2008 hat daher in der Sache keinen Erfolg.
Grundlage der Grundlage der Neufeststellung der Rentenzeiten des Klägers im Bescheid vom 02. November 2007 ist § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.V.m. Art. 38 Satz 3 und Satz 1 RÜG. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Satz 1, 2. Halbsatz). Bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid ( ) mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (Satz 2). Art. 38 RÜG trifft eine entsprechende Regelung für Bescheide nach dem FRG. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen (Satz 1). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 393), geändert durch Artikel 20 Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261; 1990 I, S. 1337), ergangen sind (Satz 3).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf der Grundlage des Art. 38 RÜG eine Neufeststellung von Versicherungszeiten bei Vorliegen eines bestandskräftigen sog. Herstellungsbescheides, mit dem gem. § 11 Abs. 2 VuVo vom 03. März 1960 (BGBl. I, S. 137) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren, jedoch nur dann möglich, wenn dieser Herstellungsbescheid auch ausdrücklich aufgehoben wird. Zwar sind hierfür weder eine Anhörung nach § 24 SGB X noch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 48 SGB X erforderlich. Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt jedoch auch jeder Feststellungsakt im Herstellungsbescheid wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, "solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist" (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eine Neufestsetzung setzt daher stets auch eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung voraus (st. Rspr. des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 21/04 R - juris).
Den so zu verstehenden Anforderungen an eine zulässige Neufeststellung bereits zuvor festgestellter Rentenzeiten ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Sie hat den früheren Herstellungsbescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985 hinsichtlich konkret bezeichneter Rentenzeiten aufgehoben und diese Zeiten im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu Recht neu vorgemerkt. Im Einzelnen:
Bei dem Bescheid der DRV BaWü vom 04. Juni 1985, den die Beklagte mit Bescheid vom 02. November 2007 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten aufgehoben hat, handelte es sich um einen Herstellungsbescheid, mit dem zugunsten des Klägers gem. § 11 Abs. 2 VuVo außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren. Diesen Herstellungsbescheid hat die Beklagte aufgrund nach seiner Erteilung eingetretener Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen mit ihrem Bescheid vom 02. November 2007 nach Maßgabe des Art. 38 RÜG überprüft und als Folge die in diesem Bescheid erfolgte bestandskräftige Feststellung der in Polen zurückgelegten Zeiten des Klägers vom 01. November 1967 bis 10. Januar 1968, vom 05. August 1970 bis 20. Februar 1981, vom 28. Februar 1972 bis 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar bis 21. Februar 1981 ausdrücklich aufgehoben. Hierzu war die Beklagte als jetzt zuständiger Rentenversicherungsträger sowohl formell zuständig (vgl. § 44 Abs. 3 SGB X, der auch für den hier vorliegenden Aufhebungsbescheid anwendbar ist, arg e contrario zu § 149 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VI und Art. 38 Satz 2 2. Halbsatz RÜG) als auch materiell-rechtlich befugt. Denn die Beklagte hat hinsichtlich aller vier benannter Zeiträume zutreffend dargelegt, dass sich Rechtsänderungen für die beim Kläger nach Maßgabe des deutsch-polnischen Rentenabkommens zu berücksichtigende Zeiten nach dem FRG nach Erlass des Herstellungsbescheids vom 04. Juni 1985 ergeben haben. Hinsichtlich der Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968 hat die Beklagte dargelegt, dass diese mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es sich hierbei um Ausbildungszeiten handelt, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Die Beklagte knüpft insoweit zutreffend an die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das Wachstums -und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) an,, wonach Zeiten einer schulischen Ausbildung nur noch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und nicht mehr bereits nach dem vollendeten 16. Lebensjahr Anrechnungszeiten sind. Weiter führt die Beklagte aus, die Zeiten vom 05. August 1970 bis zum 20. Februar 1981 könnten mit Wirksamkeit vom 01. Juli 1990 nicht mehr ungekürzt, sondern nur noch als glaubhaft gemacht berücksichtigt und zudem mit Wirksamkeit vom 01. Januar 1992 nicht mehr nach Leistungsgruppen vorgemerkt werden, da das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Hiermit knüpft die Beklagte einerseits an die Änderungen durch Art. 20 RRG 1992 an, welcher u.a. das Zustimmungsgesetz zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen geändert hat und wodurch glaubhaft gemachte Zeiten nunmehr nur noch in Anwendung des FRG und folglich zu 5/6 anzurechnen sind. Andererseits reagiert die Beklagte hierdurch auf die durch Art. 14 Abschnitt B und Art. 15 RÜG erfolgte Änderung, wonach die Bewertung von FRG-Zeiten nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen DDR unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen erfolgt und folglich an die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI getreten sind. Hinsichtlich der Zeiten des Klägers vom 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974 sowie vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981 knüpft die Beklagte ebenfalls an Art. 20 RRG 1992 an, da nach dem nunmehr auch im Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Rentenversicherungsabkommens gültigen FRG diese Zeiten gar nicht mehr (so die Zeit vom 21. Februar 1981 bis 21. Februar 1981) bzw. nicht mehr als Ersatzzeiten (so die Zeiten 28. Oktober 1972 bis zum 18. Oktober 1974) anerkannt werden können.
Der durch Bescheid vom 02. November 2007 ausgesprochenen Teilaufhebung des Herstellungsbescheids vom 04. Juni 1985 liegen damit durchgängig nach dessen Erlass - aber noch vor Erlass eines Rentenbescheids zugunsten des Klägers - erfolgte Rechtsänderungen zugrunde, die die Beklagte auf der Grundlage von Art. 38 RÜG rechtmäßig für eine Neufeststellung dieser Zeiten nach Maßgabe der jetzt geltenden Vorschriften zum Anlass genommen hat. Eine vorherige Anhörung des Klägers war gem. § 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI, Art. 38 Satz 2 2. Hs. RÜG nicht erforderlich. Ob die Neuvormerkung inhaltlich zutreffend erfolgt ist, war mangels Rechtswegerschöpfung durch den Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu II.1.).
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des Art. 38 RÜG (bzw. des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) mit der Verfassung nicht im Einklang steht, ergeben sich dem Senat nicht. Das SG hat insoweit zunächst zutreffend ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG von vornherein ausscheidet, wenn - wie hier - den durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten zurück gelegt wurden. In diesen Fällen ist es das FRG selbst, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewährt, der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein soll; eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts bei Veränderung dieser rechtsgewährenden Vorschriften kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. das BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Fremdrenten durch das WFG: BVerfGE 116, 96 ff.).
Aber auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Anwendung des Art. 38 RÜG im Falle des Klägers nicht entgegen. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der durch das WFG erfolgten FRG-Rentenkürzungen ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip nicht generell eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von FRG-Rentenzeiten verbietet, sondern nur für zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung rentennahe Jahrgänge eine gewisse Übergangsregelung erforderlich sein kann (vgl. BVerfG, aaO, unter C. II). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RÜG wie auch RRG 1992 war der Kläger jedoch von einem Rentenbezug noch weit entfernt, stellte also keinen im Sinne des BVerfG rentennahen Jahrgang dar. Auch mit Blick auf die Neufeststellung der Zeiten vom 11. Januar 1967 bis zum 10. Januar 1968 aufgrund der Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG, wonach - im Gegensatz zum früheren Recht - nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, kann der Kläger Vertrauensschutz nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung am 12. Dezember 2007 noch mehrere Jahre von der Inanspruchnahme einer Altersrente entfernt. Das BVerfG hat aber bei der Frage, welchen Übergangszeitraum der Vertrauensschutzgrundsatz gebietet, einen Zeitraum von 45 Monaten als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 11). Im Übrigen hat das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verfassungsgemäß ist, sie insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt (Urteile vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R und B 13 R 77/07 R -, beide in juris). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7) an, mit dem dieses über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden und diese ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließ deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie danach grundsätzlich zu. Diese Erwägungen treffen auch auf die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu (vgl. ebenso BSG, aaO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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