L 7 AS 244/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 9642/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 244/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. November 2007 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Gewährung zusätzlicher Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von mehr als 3.516,33 Euro verurteilt wurde, und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte dessen außergerichtlicher Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 1949 geborene, alleinlebende Kläger bewohnt ein im Jahr 2000 zu Alleineigentum erworbenes Einfamilienreihenhaus, Baujahr 1960, in Waiblingen mit einer Grundstücksfläche von 252 m². Die auf zwei Geschosse verteilte Wohnfläche beläuft sich auf 87,50 m². Ein ca. 10 m² großer Dachgeschossraum ist seit dem 1. Oktober 2002 vermietet (Mietpreis inklusive Nebenkosten EUR 75.- monatlich). Haus und Grundstück sind abbezahlt und lastenfrei. Im Jahr des Erwerbs ließ der Kläger neben Wärmedämmungsmaßnahmen auch eine Solaranlage mit Röhrenkollektor installieren, die insbesondere der Warmwasserbereitung dient. Mit der Heizungsanlage war diese über eine elektronische Regelung verknüpft. Die Heizungsanlage bestand in einem Niedertemperaturkessel mit Ölbrenner, jeweils Baujahr 1990.

Aus einer im Jahr 2005 betriebenen selbständigen Tätigkeit als Immobilienmakler erzielte der Kläger keine Gewinne. Ein zum 1. August 2005 geschlossener Dienstvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber wurde zum 31. Oktober 2005 gekündigt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II i.H.v. EUR 335,52 monatlich (Regelleistung zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung, abzüglich Einkommen i.H.v. EUR 75.-). Wegen Einkommens aus Erwerbstätigkeit wurde die Bewilligung für März 2006 aufgehoben (Bescheid vom 23. November 2006). Aus einer nur geringfügigen Beschäftigung ab 1. Mai 2006 erzielte der Kläger kein den Freibetrag überschreitendes Einkommen. Der Beklagte bewilligte daher Leistungen i.H.v. EUR 335,51 monatlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2006 (zunächst Bescheid vom 29. März 2006, folgend Änderungsbescheide vom 1. Juni und 17. Juli 2006; zuletzt Änderungsbescheid vom 11. September 2006) bzw. vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 (Änderungsbescheid vom 23. November 2006) sowie für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 (Bescheid vom 28. Februar 2007). Leistungen für die Bevorratung von Heizöl wurden gesondert gewährt. Das Vermögen des Klägers in Form von Wertpapieren (Depot) betrug insgesamt EUR 10.160,46 (Stand 3. November 2005) bzw. EUR 8.031,96 (Stand 17. Juli 2006).

Im Jahr 2006 umfassten die Aufwendungen für die Unterkunft ohne Heizung die Gebühren für Wasser/Abwasser i.H.v. EUR 477,63 sowie für Schornsteinfeger i.H.v. EUR 69,14, die Grundsteuer i.H.v. EUR 214,97, die Gebäudeversicherung i.H.v. EUR 112,93 und die Müllgebühren für einen Einpersonenhaushalt i.H.v. EUR 66.- zzgl. einer Müllmarke i.H.v. EUR 19.-.

Im April 2006 traten Schäden an der Heizungsanlage zu Tage (defekter Brennraum, kaputte Schamottauskleidung, erste Anzeichen der Kesselzerstörung durch Korrosion). Mit Schreiben vom 12. April 2006 teilte der Zeuge Kö. von der Fa. Heizungs-M. (im Folgenden HM) dem Kläger mit, eine Reparatur des Heizkessels sei nicht mehr möglich, vielmehr eine neue Therme notwendig. Der Kläger wandte sich daraufhin am 1. Juni 2006 mit dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Einbau einer neuen Heizungstherme an den Beklagten. Er verwies auf sechs von ihm eingeholte Angebote verschiedener Firmen (von EUR 7.983,22 bis EUR 13.985,55), von denen er das billigste (HM) wählen wolle. Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung für eine Heizungstherme ab. Bei den Kosten hierfür handele sich um einen einmaligen Bedarf, der von der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II umfasst werde. Daher käme allenfalls eine darlehensweise Gewährung in Betracht. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, er habe keinen Antrag auf Erstattung, sondern auf Zuschuss gestellt und bitte um erneute Überprüfung. Am 25. Juli 2006 beantragte er unter Vorlage u.a. eines Angebots von HM (Gesamthöhe EUR 7.983,22) sowie einer Kopie einer gerichtlichen Entscheidung, in der die Kosten für den Einsatz eines neuen Ölbrenners den Leistungen für Unterkunft und Heizung zugeordnet wurden, erneut die Kostenübernahme. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ab, da Instandhaltungskosten in der Regelleistung enthalten seien und somit keinen gesonderten Bedarf bei Unterkunft und Heizung darstellten. Da der Kläger den Bedarf aus seinem Vermögen selbst decken könne, komme auch ein zinsloses Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II insoweit nicht in Betracht. Auch hiergegen wurde Widerspruch eingelegt.

In der Folge ließ der Kläger die Heizungsanlage entsprechend dem Angebot von HM erneuern. Dabei wurde u.a. anstelle des bisherigen Niedrigtemperaturkessels ein moderneres Brennwertgerät (EUR 3.745,30 inklusive Montage) eingesetzt. Der am 2. September 2006 in Rechnung gestellte Gesamtbetrag hierfür i.H.v. EUR 8.046,35 war zahlbar bis zum 12. September 2006 und wurde vom Kläger aus seinem Vermögen vollständig beglichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 4. Juli 2006" als unbegründet zurück. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Eine Übernahme der Kosten der Heizungsanlage als Darlehen sei nicht möglich, da in § 22 SGB II nicht vorgesehen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssten alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen; der Kläger sei daher darauf verwiesen, vorrangig sein Vermögen im Umfange des Freibetrages von EUR 750.- (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) einzusetzen. Das weitere vorhandene Vermögen, auch das schuldenfreie Haus, sei auf dem allgemeinen Geldmarkt beleihbar. Vor Inanspruchnahme von Leistungen des Grundsicherungsträgers sei dem Kläger die Aufnahme eines Privatkredites möglich und zumutbar. Laufende monatliche Kosten des Kredites könnten dann im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft übernommen werden.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in voller Höhe begehrt hat. Das SG hat Herrn Kö., Fa. HM, schriftlich als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage vom 15. März 2007 wird auf Bl. 30 der SG-Akte Bezug genommen. Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens ausgeführt, die Kosten einer Heizungsanlage gehörten zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Beim Wechseln der Therme handele es sich um einen notwendigen Erhaltungsaufwand und nicht um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Eine Reparatur sei nicht mehr möglich gewesen. Auf den Einsatz von Schonvermögen könne er nicht verwiesen werden. Dass er die Rechnung gleichwohl aus seinem Vermögen bestritten habe, beruhe allein darauf, dass er wegen des herannahenden Winters für den Beklagten in Vorleistung getreten sei. Ein Hilfebedürftiger mit Eigenheim dürfe insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Mieter, bei dem solche Kosten im Rahmen des Mietzinses übernommen würden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II umfassten bei Wohneigentum nur die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime zählten alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. Hierzu zählten unter anderem die Heizkosten wie bei Mietern, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen zu Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, nicht darunter fielen jedoch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Der vorgenommene Austausch der Heizungsanlage habe jedoch zu einer solchen Wertsteigerung des Gebäudes geführt. Darüber hinaus habe der Zeuge bestätigt, dass eine Reparatur der bestehenden Heizungsanlage doch möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten hierfür weit unter den Kosten für den neuen Ölbrennwertkessel gelegen hätten. Des Weiteren bestehe kein Bedarf mehr auf Kostenübernahme durch den Beklagten, nachdem der Kläger den Bedarf aus seinem Vermögen selbst gedeckt habe.

Mit Urteil vom 27. November 2007 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. und 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006 verurteilt, dem Kläger für die Heizungsreparatur im Monat September 2006 zusätzliche Kosten der Unterkunft i.H.v. EUR 8.046,35 zu gewähren. Neben dem Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2006 sei Gegenstand der Klage auch der zweite Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2006, auch wenn dieser im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich bezeichnet worden sei, da er nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchverfahrens geworden sei. Gegenstand der Klage sei des Weiteren der zuletzt für den Monat September 2006 ergangene Bewilligungsbescheid vom 11. September 2006. Der Kläger habe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die "Reparatur" der Heizungsanlage in voller Höhe des Rechnungsbetrages von HM. Bei diesen handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung, denn die Erneuerung der Heizungsanlage stelle eine notwendige Erhaltungsmaßnahme dar. Der Zeuge habe bestätigt, dass eine Reparatur allenfalls provisorisch mit der Folge weiterer Reparaturen möglich gewesen wäre. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei wegen fehlender Ersatzteile aufgrund der Insolvenz des Herstellers nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe nach Einholung von drei Kostenvoranschlägen das billigste Angebot wahrgenommen. Die eingebaute Heizungsanlage weise keine über die bisherige Heizung des Hauses hinausgehenden besonderen Funktionen auf, sondern entspreche lediglich dem Stand der Technik. Es habe sich nicht um eine qualitativ besonders hochwertige oder ausgesprochen ausgefeilte Technik gehandelt. Ohne funktionierende Heizung wäre das - geschützte - Eigenheim nicht mehr bewohnbar gewesen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien angemessen, zumal der Kläger das billigste Angebot gewählt habe. Ausgehend von den vom Beklagten übernommenen Kosten der Unterkunft im Falle des Klägers und der von ihm als angemessen erachteten Mietobergrenze i.H.v. EUR 373.- monatlich, amortisiere sich die Übernahme der streitigen Kosten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 22 Monaten im Vergleich zu einem Mieter im Rahmen der Mietobergrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 11. Januar 2008 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 15. Januar 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Senat hat den Zeugen Kö. ergänzend schriftlich vernommen; wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 31 der Senatsakten Bezug genommen. Des Weiteren hat er den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk der Handwerkskammer Region Stuttgart H. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraut, das dieser am 12. November 2009 schriftlich erstattet und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. April 2010 ergänzt hat. Darin hat dieser u.a. ausgeführt, die an der alten Heizungsanlage des Klägers bestehenden Mängel hätten mangels Originalersatzteilen nicht repariert werden können, ohne dass die Bauartzulassung der Feuerstätte erloschen wäre. Der Austausch der Heizungsanlage sei daher notwendig gewesen. Bei Einsatz eines Niedrigtemperaturkessels statt des Brennwertgerätes wäre aufgrund der zum Einbauzeitpunkt bereits geltenden rechtlichen Vorgaben ergänzend eine Kaminsanierung erforderlich gewesen. Neben den Kosten für den Kessel i.H.v. EUR 3.000.- bis EUR 4.000.- wären hierfür zusätzlich zwischen EUR 1.200.- und EUR 1.600.- angefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 70/82 sowie 120/125 der Senatsakte und wegen der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift vom 22. März 2012 Bezug genommen.

Der Beklagte hat an seinem erstinstanzlichen Vorbringen festgehalten und ergänzend ausgeführt, das vom Senat eingeholte Gutachten gehe im Ergebnis an der Sache vorbei. Es sei nicht Auftrag des Gutachters gewesen, die "beste", sondern die billigste Lösung zu ermitteln. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen habe der Zeuge Kö. in seiner Aussage vom 28. September 2008 bestätigt, dass das Haus des Klägers durch den Einbau einer modernen Brennwertheizung eine Wertsteigerung erfahren habe und es außerdem "kostengünstigere Typen" gegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger mit seinem Ansinnen, mit dem Erstattungsbetrag eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, dokumentiert, dass ein Bedarf zur Finanzierung der Heizungsanlage zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, die gerichtlichen Ermittlungen bestätigten sowohl die Notwendigkeit als auch die Angemessenheit der vorgenommenen Erneuerung der Heizungsanlage. Das eingebaute Gerät sei gewählt worden, weil es ohne elektronische Regelung erhältlich gewesen sei und somit auf die bereits vorhandene und noch intakte Regelung habe zurückgegriffen werden können. Durch die Umstellung auf die Brennwerttechnik sei sein jährlicher Heizölverbrauch von ca. 1.700 bis 1.800 Liter auf 1.100 bis 1.200 gesunken. Damit seien auch die vom Beklagten getragenen Heizungskosten geringer ausgefallen. Bezüglich der Photovoltaikanlage sei zu beachten, dass er über die Verwendung des Schonvermögens frei entscheiden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I, S. 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010), die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) getreten ist (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat September 2006. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des nur vom Beklagten angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, entspricht aber auch dem Begehren des Klägers. Dieses war bereits im Klageverfahren vor dem SG inhaltlich auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, was sich ohne Weiteres aus der Klagebegründung des rechtsanwaltlich vertretenen Klägers ergibt. Diese wird ausdrücklich darauf gestützt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II handle. Eine - gesetzlich ohnehin nicht vorgesehene - Aufstockung der Regelleistung hat der Kläger ebenso wenig geltend gemacht wie die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. § 24 Abs. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Eine solche Beschränkung ist rechtlich zulässig (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die hier streitigen Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage sind im September 2006 angefallen, nicht auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44) und daher nur im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Der angegriffene Ausspruch des SG beschränkt sich richtigerweise auf diesen Monat. Zutreffend hat das SG den Bescheid vom 11. September 2006 ins Verfahren einbezogen, soweit dieser die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den streitigen Monat regelt. Der später ergangene Änderungsbescheid vom 23. November 2006 bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006, mithin auch den September 2006. Eine eigenständige Regelung trifft er jedoch nur für die Monate Mai und Juni 2006, während für den restlichen Zeitraum die bereits im Bescheid vom 11. September 2006 getroffene lediglich wiederholt wird.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat diesen zu Unrecht zur Leistungsgewährung in Höhe der vollen Kosten verurteilt.

Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung misst sich an § 40 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte dem Kläger mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden vom 29. März und 1. Juni 2006, ersetzt durch den Bescheid vom 17. Juli 2006, Kosten für Unterkunft und Heizung u.a. für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2006 bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Im späteren Änderungsbescheid vom 11. September 2006 werden die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt und damit im Ergebnis die Ablehnung einer Kostenübernahme aufrechterhalten. Der Beklagte hätte die Bewilligung jedoch abändern und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zuerkennen müssen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Das danach vorgesehene (intendierte) Ermessen wird durch § 330 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen; die Aufhebung ist dann zwingend vorzunehmen. Bei der Frage, ob bzw. inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide abzuändern sind, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Wenn auch eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Kosten der Unterkunft und Kosten der Heizung nicht möglich ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), sind Kosten der Heizung vorliegend aus tatsächlichen Gründen nicht relevant. Denn im streitigen Zeitraum sind keine Kosten für die Bevorratung von Heizöl angefallen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruches sind die Vorschriften des SGB II in der jeweils im September 2006 geltenden Fassung. Der Kläger erfüllte im Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006, insbesondere im September 2006, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II. An seiner Erwerbsfähigkeit bestehen keine Zweifel. Darüber hinaus war er hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9, 11 und 12 SGB II. Ein den Freibetrag gem. § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II übersteigendes Erwerbseinkommen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum wie auch im gesamten Bewilligungsabschnitt nicht bezogen. Das Einkommen aus Vermietung des Dachgeschosszimmers deckt noch nicht einmal den Bedarf i.H.d. Regelleistung. Sein Vermögen in Form des Depotguthabens überstieg nicht den jeweils geltenden Freibetrag i.H.v. EUR 11.200.- nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung, bzw. EUR 8.550.- nach der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung. Das selbstbewohnte Eigenheim ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu verwerten, da es die angemessene Größe nicht überschreitet. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes kann ein Familienheim - ausgehend von einem Vier-Personen-Haushalt - mit einer Größe von 130 m² als angemessen angesehen werden. Bei einer geringeren Bewohnerzahl ist die Reduzierung einer Wohnfläche um 20 m² pro Person sachgerecht; allerdings ohne im Regelfall die sich hieraus für einen Zwei-Personen-Haushalt ergebende Grenze zu unterschreiten (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3). Vorliegend bestehen keine Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Regelfall rechtfertigen. Mit einer Wohnfläche von 87,50 m² ist das Eigenheim des Klägers daher angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, der dementsprechend laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt hat und weiterhin gewährt.

Die vom Kläger begehrten Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage sind nicht von der Regelleistung umfasst. Diese beinhaltet nach § 20 Abs. 1 SGB II in der hier noch maßgebenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bei einer Heizungsanlage handelt es sich nicht um ein Haushaltsgerät, so dass deren Instandsetzung nicht dem diesbezüglich in der Regelleistung enthaltenen Anteil (Abteilung 05 der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)) unterfällt. Soweit in diese auch ein Anteil für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (Abteilung 04 der EVS) eingeflossen ist, bezieht sich dieser nur auf kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 10). Hierzu gehört die Erneuerung der Heizungsanlage nicht, zumal es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Vermieter obliegt, die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Des Weiteren lässt es die Höhe der für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in die Regelleistung eingeflossenen Beträge als ausgeschlossen erscheinen, dass nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 10 und 16).

Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören bei Eigenheimen neben Finanzierungskosten (Schuldzinsen) und laufenden Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser-/Abwassergebühren u.ä.) auch im maßgeblichen Bewilligungszeitraum fällig werdende einmalige Aufwendungen. Diese sind dann als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 und § 22 Nr. 44).

Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es um die Bestimmung der Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44). Da Zweck der Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht die Sicherung vorhandenen Eigentums, sondern die Erhaltung des Eigenheims als Unterkunft ist, sind insoweit entscheidend die Nutzung und Nutzbarkeit gerade als Unterkunft. Bei der Bestimmung der Kosten der Unterkunft kann daher zwar grundsätzlich auf die sozialhilferechtlichen Regelungen über die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die danach absetzbaren Ausgaben zurückgegriffen werden (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 77, 232 zum Bundessozialhilfegesetz). Da diese Bestimmungen jedoch bereits nach ihrer systematischen Stellung eine andere Frage regeln (eben das anzurechnende Einkommen), ist bei ihrer Heranziehung die unterschiedliche Zweckrichtung des § 22 Abs. 1 SGB II zu beachten. Bindende Wirkung kommt ihnen in diesem Zusammenhang daher nicht zu; sie bieten allerdings Anhaltspunkte (BSG SozR § 22 Nr. 17 und 44).

Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Grundsätzlich wird daher insoweit in der Rechtsprechung angenommen, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens (alle juris)). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - (juris)) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an. Nach dem genannten Zweck der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist vielmehr entscheidend, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, die Funktionsfähigkeit des Eigenheims gerade als - menschenwürdige - Unterkunft zu erhalten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 - L 1 AS 426/10 - (juris): Übernahme der Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage zur Gewährleistung der Nutzbarkeit der Unterkunft entsprechend dem vorhergehenden Zustand). Eine Absenkung des Wohnstandards ist dabei ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09 - und Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- (beide juris)). Wenn es auch nicht Sinn staatlicher Transferleistungen ist, vorhandenes Eigentum aufzuwerten, ist es allerdings auch nicht vorrangiger Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, eine Wertsteigerung vorhandenen Eigentums generell zu verhindern. Ist die Funktionsfähigkeit einer vorhandenen (angemessenen) Unterkunft nur durch eine Maßnahme zu erhalten, die nicht auf eine Wertsteigerung zielt, eine solche aber unvermeidlich beinhaltet, steht diese aufgrund des vorrangigen Zwecks des § 22 Abs. 1 SGB II der Übernahme als Leistung für Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Der Zweck staatlicher Transferleistungen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Erhalt der Unterkunft ist wesentlicher Inhalt dieser Leistungen. Der Schutz der diese Leistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler ergibt sich zum einen aus der Beschränkung auf den oben beschriebenen einfachen Ausstattungsstandard. Zum anderen sind die übernahmefähigen Kosten auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Dass die Übernahme der Kosten innerhalb dieser Grenzen den Wertungen des staatlichen Grundsicherungsrecht nicht widerspricht, zeigt sich auch im Vergleich zu den an Mieter zu erbringenden Leistungen. Denn dieser erkauft sich durch den Mietzins die Erhaltung der Funktionsfähigkeit seiner Unterkunft im Rahmen der mietvertraglichen Verpflichtung des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wesentliches Merkmal der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ist die Eignung, den Hilfebedürftigen vor den Unbilden der Witterung zu schützen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.; vgl. a. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 14). Hierzu gehört auch die Beheizbarkeit der Wohnung. So wird allgemein auch die faktische Unbewohnbarkeit der Unterkunft wegen Sperrung der Heizenergie mit dem Verlust der Unterkunft gleichgesetzt (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 193 m.w.N.).

Dass die vorhandene Heizungsanlage des Klägers tatsächlich defekt war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers sowie der schriftlichen Zeugenaussage des Mitarbeiters der HM Kö. gegenüber dem SG vom 15. März 2007. Danach wies die Brennkammer teilweise Risse auf, die Schamottauskleidung war kaputt, die Kesselinnenseite zeigte Anzeichen der Zerstörung durch Korrosion. Dass sich hieraus die Notwendigkeit einer Instandsetzung der Heizungsanlage ergab, steht zur Überzeugung des Senats insbesondere aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens fest. Der Sachverständige H. hat schlüssig dargelegt, dass aus diesen Schäden die Gefahr einer Undichtigkeit des Kessels resultierte mit der Folge, dass gesetzlich vorgegebene Werte nicht mehr einzuhalten waren. Damit bestätigt er die gleichlautende Einschätzung des Zeugen Kö ... Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Heizungsanlage war daher nicht mehr gewährleistet. Die grundsätzliche Instandsetzungsbedürftigkeit der Anlage wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Zur Überzeugung des Senats steht weiter fest, dass eine Reparatur der vorhandenen Anlage nicht möglich war. Bereits im Schreiben vom 12. April 2006 hatte der Zeuge Kö. dem Kläger mitgeteilt, dass benötigte Ersatzteile wegen der Insolvenz des Herstellers bei keinem Lieferanten mehr erhältlich seien, eine Reparatur daher ausscheide und eine neue Heizungstherme notwendig sei. Dies hat er in seiner Zeugenaussage vom 15. März 2007 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die von ihm darin für möglich gehaltene provisorische Reparatur ohne die notwendigen Ersatzteile hätte die Funktionsfähigkeit nicht dauerhaft wiederhergestellt. Des Weiteren hat der Sachverständige im Berufungsverfahren anschaulich dargelegt, dass in diesem Falle die Bauartzulassung der Feuerstätte erloschen wäre und diese daher nicht mehr hätte betrieben werden können. Des Weiteren hat er überzeugend dargelegt, dass die Reparatur eines bereits durch Korrosion geschädigten Kessels nicht mehr möglich ist. Die Erneuerung der Heizungsanlage war daher die einzige Möglichkeit, die Funktionsfähigkeit der Unterkunft wiederherzustellen.

Der Austausch eines alten Gerätes durch ein neues bringt es in aller Regel mit sich, dass die Sache insgesamt eine Aufwertung erfährt. Solange es jedoch nur darum geht, den vorhergehenden Zustand wiederherzustellen, steht die Werterhaltung im Vordergrund, solange der bisherige Standard beibehalten und nicht verbessert wird (vgl. a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, a.a.O.). Eine solchermaßen unvermeidliche Wertsteigerung ist zur grundsicherungsrechtlichen angestrebten Sicherung der Unterkunft hinzunehmen. Vorliegend hat der Kläger allerdings nicht nur den alten Kessel durch einen neuen desselben Standards (Niedertemperaturkessel) ersetzt, sondern ein moderneres Brennwertgerät einbauen lassen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage insgesamt nicht mehr als Kosten der Unterkunft anzusehen wären. Denn sie dienen immer noch (auch) der Erhaltung der Unterkunft. So werden beispielsweise auch hohe Mietkosten für eine Wohnung gehobenen Standards nicht von der Übernahme insgesamt ausgeschlossen, sondern diese lediglich auf den angemessenen Teil beschränkt. Lediglich der Teil der Kosten, der nicht für die Erhaltung der Unterkunft notwendig ist, sondern allein auf die Modernisierung entfällt, stellt keine Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II mehr dar. Vorliegend kommt es auf diese Abgrenzung jedoch nicht mehr an. Denn bereits die danach dem Grunde nach übernahmefähigen Kosten der Unterkunft sind nicht in vollem Umfange angemessen und daher vom Beklagten nicht vollständig zu tragen.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim ist nicht isoliert eine Angemessenheit der Reparatur bzw. des Erhaltungsaufwandes zu betrachten. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist vielmehr an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 2 AS 425/10 B ER - (juris)). Aufgrund der oben ausgeführten Bedeutung einer funktionierenden Heizungsanlage für die Unterkunft sind die Kosten für den diesbezüglichen Erhaltungsaufwand innerhalb des § 22 Abs. 1 SGB II den Kosten der Unterkunft, nicht der Heizung zuzuordnen. Es ist daher der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II Leistungen längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. Längstens für diesen Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Hilfebedürftigen nicht eintreten (zum Ganzen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44).

Der Beklagte selbst gibt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine angemessene Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt i.H.v. EUR 373.- monatlich (jährlich EUR 4.476.-) an, der auch im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt und vom Kläger nicht angezweifelt wurde. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag unzutreffend wäre. Insbesondere ergibt sich bei Heranziehung der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (rechte Spalte; Mietstufe 4, EUR 325.-) auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlages kein höherer Wert (zu dieser Obergrenze vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, 29 und 30 sowie Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - (juris)). Die im Jahreszeitraum beim Kläger anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft (Wasser/Abwasser; Gebäudeversicherung; Grundsteuer; Schornsteinfeger; Müllgebühren) belaufen sich auf insgesamt EUR 959,67. Eine Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage über den Differenzbetrag i.H.v. EUR 3.516,33 hinaus ist daher mangels Angemessenheit nicht möglich. Ein Anspruch hierauf ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 5 SGB II, da hierbei vorrangig das Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II einzusetzen ist (§ 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II), das beim Kläger auch tatsächlich in dieser Höhe vorhanden war. Auf die Ausführungen des Klägers zur höheren Effizienz der moderneren Anlage gegenüber einem neuen Niedrigtemperaturkessel kommt es daher nicht an. Da der Kläger von vornherein die Zahlung eines Zuschusses und nicht (auch) die Gewährung eines Darlehens begehrt hat, ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, inwieweit eine darlehensweise Leistung für den die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Teil möglich wäre.

Dass die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage auch ohne zusätzliche Modernisierung, also bei Beibehaltung des bisherigen Standards mindestens den genannten Differenzbetrag erreichten, steht zur Überzeugung des Senats insbesondere aufgrund des im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens fest. Der Sachverständige H. hat nachvollziehbar dargelegt, dass Niedrigtemperaturkessel, also entsprechend dem vorherigen Standard, im Jahr 2006 mit Preisen zwischen EUR 3.000.- und 4.000.- gehandelt wurden. Darüber hinaus wäre beim Einbau eines solchen Kessels aufgrund der damals aktuellen rechtlichen Vorgaben eine Sanierung des Schornsteins notwendig geworden. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ihm dies auf entsprechende Nachfrage vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger bestätigt worden war. Anstelle des bisher verwendeten Kunststoffrohres, das auch beim tatsächlich eingesetzten Brennwertgerät Verwendung finden kann, hätte ein um ca. EUR 600.- teureres Edelstahlrohr montiert werden müssen. Den branchenüblichen Preis für eine solche Kaminsanierung hat der Sachverständige nachvollziehbar mit EUR 1.200.- bis EUR 1.600.- (je nach Kaminhöhe und Montagemöglichkeit) angegeben. Soweit der Beklagte eingewandt hat, der Sachverständige habe nicht die absolut günstigste Lösung geprüft, und insoweit auf die Stellungnahme des Zeugen Kö. vom 28. September 2008 verwiesen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ist ausreichend deutlich zu entnehmen, dass ein dem vorigen Standard entsprechender Heizkessel (Niedrigtemperaturkessel) mit einem Preis von mindestens EUR 3.000.- gehandelt worden war. Anderes ist auch der angeführten Aussage des Zeugen Kö. nicht zu entnehmen. Dieser hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, es habe kostengünstigere Typen gegeben, ohne einen konkreten Preis zu benennen. Dabei bezog sich der Preisvergleich erkennbar auf die eingesetzte modernere Anlage, für die HM laut Rechnung EUR 3.745,30 (inklusive Montage) berechnet hatte. Der Listenpreis betrug nach den Ermittlungen des Sachverständigen EUR 3.808.- (ohne Montage). Der vom Gutachter angegebene billigste Niedrigtemperaturkessel stellte also mit EUR 3.000.- ein kostengünstigeres Modell dar. Durch die Zeugenaussage wird daher die Einschätzung des Sachverständigen nicht in Frage gestellt. Dieser hat vielmehr in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals klargestellt, Einzelpreise auf das Jahr 2006 zurück recherchiert zu haben. Schlüssig hat er dargestellt, dass der - relativ hohe - Preis für Niedrigtemperaturkessel zum einen durch die im Vergleich zum Brennwertgerät materialaufwändigere Bauweise und zum anderen dadurch bedingt ist, dass diese Geräte angesichts der weiten Verbreitung von Brennwertgeräten nur noch in kleineren Stückzahlen hergestellt werden. Des Weiteren hatte auch der Zeuge bestätigt, dass der Ersatz des defekten durch einen neuen Niedrigtemperaturkessel aufgrund aktueller rechtlicher Grenz- und Richtwerte zwingend eine Kaminsanierung erforderlich gemacht hätte.

Soweit es sich mithin um angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung handelt, kann der Kläger nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme seines Schonvermögens oder die Aufnahme eines Darlehens auf dem Kreditmarkt verwiesen werden. Des Weiteren ist es unbeachtlich, dass er den Rechnungsbetrag bereits aus dem Schonvermögen beglichen hat. Diese Bedarfsdeckung darf ihm nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Jedenfalls dann, wenn der Träger der Grundsicherung die Übernahme der begehrten Aufwendungen rechtswidrig abgelehnt hatte und der Leistungsberechtigte sich den erforderlichen Geldbetrag zur Finanzierung anderweitig selbst beschafft hat, kommt ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Dies ergibt sich aus der im Sozialrecht geltenden Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Leistung als allgemein gültigem Rechtsprinzip (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 sowie Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R - (juris)). Des Weiteren spielt es entgegen der Auffassung des Beklagten keine Rolle, wofür der Kläger den Erstattungsbetrag verwenden will. Dieser fließt in sein geschütztes Vermögen zurück, über das der Kläger frei verfügen kann.

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen die genannte Grenze der Angemessenheit überschritten, war die Klage unbegründet, das Urteil des SG daher auf Berufung des Beklagten teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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