Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 26/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3978/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die professionelle Überarbeitung seiner Bewer-bungsunterlagen sowie die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 27.10.2010 beantragte der Kläger die Förderung der Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen. Mit Bescheid vom 28.10.2010 entschied die Beklagte, dass dem Kläger die Maßnahme "Bewerbungscenter" beim Träger DAA zur Verfügung stehe. Die Bewer-bungsunterlagen des Klägers bedürften, so die Beklagte, einer Überarbeitung.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 02.11.2010 brachte der Kläger vor, er habe kein Coaching, sondern ausdrücklich die Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen beantragt, die, unabhängig davon, wer die Unterlagen optimiere, mit 100,- EUR zu fördern sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, sie habe die Notwendigkeit der Optimierung der Bewer-bungsunterlagen festgestellt, die begehrte Förderung stehe jedoch in ihrem Ermessen. Die bewilligte Maßnahme sei ausreichend, es bestehe keine Veranlassung, dem Kläger einen Geldbetrag zu Verfügung zu stellen, zumal im Wege der bewilligten Maßnahme auch auf mögliche weitere Defizite des Klägers eingegangen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2011 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, das Ermessen der Beklagten sei, nachdem sie die Notwendigkeit der Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen anerkannt habe, auf Null reduziert. Es sei unver-hältnismäßig, ihn zu einem Bewerbungstraining zu zwingen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger am 26.04.2011 gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten betreffend der Optimierung der Bewerbungsunterlagen wende, sei die Klage unbegründet. Der Beklagten stehe, nachdem sie festgestellt habe, dass eine Optimierung der Bewerbungsunterlagen des Klägers erforderlich sei, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Ermessensspielraum zu. Ermessensfehler seien ebenso wenig wie eine Ermessensreduzierung ersichtlich. Das Ermessen umfasse auch die Entscheidung, auf welche Art und Weise sie die Optimierung vornehme (sog. Auswahlermessen). Insofern sei die bewilligte Maßnahme ein geeignetes Mittel, die Bewerbungsunterlagen des Klägers zu verbessern. Da diese Möglichkeit bestehe, sei das Ermessen auch nicht auf die vom Kläger begehrte Barauszahlung reduziert.
Gegen den am 30.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da eine Selbstentscheidung des SG über sein Befangenheitsgesuch unzulässig sei. Ihm seien keine Akten zugänglich gemacht worden. Die doppelte Rechtshängigkeit sei nicht dargelegt worden. Die Entscheidung sei völlig unzulänglich. Seit dem 13.09.2010 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Januar 2011 (W 923/10) zu verurteilen, die professionelle Überarbeitung seiner Bewerbungsunterlagen zu finanzieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, 3. der Beklagten zu untersagen, ihm gegenüber belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn zuvor anzuhören, 4. der Beklagten zu untersagen, an ihn Vermittlungsvorschläge für berufliche Tätig-keiten zu richten, die nicht zumutbar i.S.d. § 121 SGB III sind, 5. der Beklagten zu untersagen, ein Bewerbercoaching anzuordnen, ohne ihm zuvor eine Monatsfahrkarte auszuhändigen, 6. der Beklagten zu untersagen, an ihn Vermittlungsvorschläge mit einer Sperrzeit-androhung zu richten, solange sie für die bisherigen Bewerbungen die Bewer-bungskosten nicht erstattet hat und 7. der Beklagten für jede Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3. - 6. ein Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft anzudrohen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 07.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, nicht vorliegen - das SG hat berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.04.2011 entschieden und die gewährte Akteneinsicht, die erstinstanzlich einzig in der Form der Anfertigung und Übersendung von Kopien der Akteninhalte begehrt wurde, ist nicht zu beanstanden - würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre. Überdies wurde dem Kläger während des Berufungsverfahrens Akteneinsicht gewährt.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Entscheidung, welche konkrete Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks gewährt wird, steht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, im Ermessen der Beklagten (vgl. Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 45, Rn. 3). Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur eingeschränkt, auf Ermessensfehler hin, überprüfbar. Derartige Ermessensfehler sind dem Senat nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 das ihr eingeräumte Ermessen erkennbar ausgeübt. Sie hat hierbei ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch); sie hat weder unsachliche oder willkürliche Gesichtspunkte einfließen lassen, noch hat sie die berücksichtigten Gesichtspunkte falsch gewichtet. Das Ermessen der Beklagten war auch nicht auf Null reduziert. Es ist dem Senat nicht ersichtlich, dass die vom Kläger begehrte Barauszahlung von 100,- EUR alternativlos gewesen ist. Der Beklagten standen vielmehr auch andere Möglichkeiten der Förderung zur Verfügung, bspw. der Anleitung zur selbständigen Erstellung von Bewerbungsunterlagen in einer Schulungsmaßnahme, der individuellen Überarbeitung der konkreten Unterlagen des Klägers durch ihre Mitarbeiter.
Auch im Hinblick auf die weiteren Anträge des Klägers ist die Berufung unbegründet. Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, ihm gegenüber belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn zuvor anzuhören, an ihn Vermittlungsvorschläge für berufliche Tätigkeiten zu richten, die nicht zumutbar i.S.d. § 121 SGB III sind, ein Bewerbercoaching anzuordnen, ohne ihm zuvor eine Monatsfahrkarte auszuhändigen, an ihn Vermittlungsvorschläge mit einer Sperrzeitandrohung zu richten, solange sie für die bisherigen Bewerbungen die Bewerbungskosten nicht erstattet hat (Anträge zu Ziffer 3. - 6.), wendet er sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage an das Gericht. Der Kläger kann sich insofern jedoch, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht auf das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis berufen, da es ihm zumutbar ist, nachrangigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antrag, der Beklagten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft, anzudrohen ist dem Folgend gleichfalls unzulässig
Schließlich ist über die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden, weswegen für einen gesonderten Antrag auf Erstattung der Kosten der Widerspruchsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die professionelle Überarbeitung seiner Bewer-bungsunterlagen sowie die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 27.10.2010 beantragte der Kläger die Förderung der Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen. Mit Bescheid vom 28.10.2010 entschied die Beklagte, dass dem Kläger die Maßnahme "Bewerbungscenter" beim Träger DAA zur Verfügung stehe. Die Bewer-bungsunterlagen des Klägers bedürften, so die Beklagte, einer Überarbeitung.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 02.11.2010 brachte der Kläger vor, er habe kein Coaching, sondern ausdrücklich die Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen beantragt, die, unabhängig davon, wer die Unterlagen optimiere, mit 100,- EUR zu fördern sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, sie habe die Notwendigkeit der Optimierung der Bewer-bungsunterlagen festgestellt, die begehrte Förderung stehe jedoch in ihrem Ermessen. Die bewilligte Maßnahme sei ausreichend, es bestehe keine Veranlassung, dem Kläger einen Geldbetrag zu Verfügung zu stellen, zumal im Wege der bewilligten Maßnahme auch auf mögliche weitere Defizite des Klägers eingegangen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2011 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, das Ermessen der Beklagten sei, nachdem sie die Notwendigkeit der Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen anerkannt habe, auf Null reduziert. Es sei unver-hältnismäßig, ihn zu einem Bewerbungstraining zu zwingen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger am 26.04.2011 gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten betreffend der Optimierung der Bewerbungsunterlagen wende, sei die Klage unbegründet. Der Beklagten stehe, nachdem sie festgestellt habe, dass eine Optimierung der Bewerbungsunterlagen des Klägers erforderlich sei, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Ermessensspielraum zu. Ermessensfehler seien ebenso wenig wie eine Ermessensreduzierung ersichtlich. Das Ermessen umfasse auch die Entscheidung, auf welche Art und Weise sie die Optimierung vornehme (sog. Auswahlermessen). Insofern sei die bewilligte Maßnahme ein geeignetes Mittel, die Bewerbungsunterlagen des Klägers zu verbessern. Da diese Möglichkeit bestehe, sei das Ermessen auch nicht auf die vom Kläger begehrte Barauszahlung reduziert.
Gegen den am 30.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da eine Selbstentscheidung des SG über sein Befangenheitsgesuch unzulässig sei. Ihm seien keine Akten zugänglich gemacht worden. Die doppelte Rechtshängigkeit sei nicht dargelegt worden. Die Entscheidung sei völlig unzulänglich. Seit dem 13.09.2010 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Januar 2011 (W 923/10) zu verurteilen, die professionelle Überarbeitung seiner Bewerbungsunterlagen zu finanzieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, 3. der Beklagten zu untersagen, ihm gegenüber belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn zuvor anzuhören, 4. der Beklagten zu untersagen, an ihn Vermittlungsvorschläge für berufliche Tätig-keiten zu richten, die nicht zumutbar i.S.d. § 121 SGB III sind, 5. der Beklagten zu untersagen, ein Bewerbercoaching anzuordnen, ohne ihm zuvor eine Monatsfahrkarte auszuhändigen, 6. der Beklagten zu untersagen, an ihn Vermittlungsvorschläge mit einer Sperrzeit-androhung zu richten, solange sie für die bisherigen Bewerbungen die Bewer-bungskosten nicht erstattet hat und 7. der Beklagten für jede Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3. - 6. ein Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft anzudrohen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 07.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, nicht vorliegen - das SG hat berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.04.2011 entschieden und die gewährte Akteneinsicht, die erstinstanzlich einzig in der Form der Anfertigung und Übersendung von Kopien der Akteninhalte begehrt wurde, ist nicht zu beanstanden - würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre. Überdies wurde dem Kläger während des Berufungsverfahrens Akteneinsicht gewährt.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Entscheidung, welche konkrete Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks gewährt wird, steht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, im Ermessen der Beklagten (vgl. Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 45, Rn. 3). Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur eingeschränkt, auf Ermessensfehler hin, überprüfbar. Derartige Ermessensfehler sind dem Senat nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 das ihr eingeräumte Ermessen erkennbar ausgeübt. Sie hat hierbei ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch); sie hat weder unsachliche oder willkürliche Gesichtspunkte einfließen lassen, noch hat sie die berücksichtigten Gesichtspunkte falsch gewichtet. Das Ermessen der Beklagten war auch nicht auf Null reduziert. Es ist dem Senat nicht ersichtlich, dass die vom Kläger begehrte Barauszahlung von 100,- EUR alternativlos gewesen ist. Der Beklagten standen vielmehr auch andere Möglichkeiten der Förderung zur Verfügung, bspw. der Anleitung zur selbständigen Erstellung von Bewerbungsunterlagen in einer Schulungsmaßnahme, der individuellen Überarbeitung der konkreten Unterlagen des Klägers durch ihre Mitarbeiter.
Auch im Hinblick auf die weiteren Anträge des Klägers ist die Berufung unbegründet. Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, ihm gegenüber belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn zuvor anzuhören, an ihn Vermittlungsvorschläge für berufliche Tätigkeiten zu richten, die nicht zumutbar i.S.d. § 121 SGB III sind, ein Bewerbercoaching anzuordnen, ohne ihm zuvor eine Monatsfahrkarte auszuhändigen, an ihn Vermittlungsvorschläge mit einer Sperrzeitandrohung zu richten, solange sie für die bisherigen Bewerbungen die Bewerbungskosten nicht erstattet hat (Anträge zu Ziffer 3. - 6.), wendet er sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage an das Gericht. Der Kläger kann sich insofern jedoch, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht auf das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis berufen, da es ihm zumutbar ist, nachrangigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antrag, der Beklagten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft, anzudrohen ist dem Folgend gleichfalls unzulässig
Schließlich ist über die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden, weswegen für einen gesonderten Antrag auf Erstattung der Kosten der Widerspruchsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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