Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2678/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 791/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.01.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente.
Der im Jahr 1921 geborene Kläger war in den Jahren 1952 bis 1963 in K. beschäftigt und zahlte Beiträge in das dortige Rentenversicherungssystem ein. Gleichzeitig entrichtete er teilweise auch freiwillige Beiträge an die Beklagte. Aus dem kolumbianischen Rentenversicherungssystem bezieht er bis heute keine Rentenleistungen.
Mit Bescheid vom 22.09.1986 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Juni 1986 ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs (Bruttobetrag Stand November 1986: 1202,00 DM). Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie u.a. die während der Auslandstätigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge, nicht jedoch die vom Kläger in das kolumbianische Rentenversicherungssystem eingezahlten Beiträge. Wegen des Inhalts des Versicherungsverlaufs sowie die Bewertung der Zeiten wird auf die Anlagen 1 und 2 des Bescheids vom 22.09.1986 Bezug genommen (Bl. 29 ff. SG-Akte).
Ein Pressebericht in der Südwestpresse über den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 18.06.1998 (13 UF 155/97, Bl. 14 ff. SG-Akte) veranlasste den Kläger, die Überprüfung der Rentenberechnung zu beantragen. Das Oberlandesgericht führte in diesem Beschluss unter anderem aus, ausländische Anwartschaften eines Ehegatten seien grundsätzlich vom Versorgungsausgleich erfasst. Es spiele keine Rolle, ob auf Grund der im Ausland erworbenen Anwartschaften eine Rente im Ausland bezogen werden könne. Jedenfalls müssten derartige Anwartschaften in die Ausgleichsbilanz mit einbezogen werden. Nur wenn sie die Ausgleichsrichtung und den Ausgleichumfang der inländischen Anrechte nicht beeinflussten, könne auf die Ermittlung und Bewertung verzichtet werden und das ausländische Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen bleiben. Hänge jedoch die Ausgleichsrichtung von der Höhe des ausländischen Anrechts ab, sei eine Bewertung und Einstellung in die Ausgleichsbilanz unerlässlich.
Mit Bescheid vom 03.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente ab. Da kein Sozialversicherungsabkommen mit K. bestehe, könnten die dort einbezahlten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Auch die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach kolumbianischem Recht rechtfertige nicht die Berücksichtigung dieser Beiträge in Deutschland.
Deswegen hat der Kläger am 11.07.2007 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.01.2009 abgewiesen. Nach den damals anzuwendenden Vorschriften des "Angestelltenversorgungsgesetzes" (richtig: Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) könnten bei der Rentenberechnung nur Beiträge berücksichtigt werden, die dem deutschen Rentenversicherungsträger zugeflossen seien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn durch ein Sozialversicherungsabkommen die Beitragszahlungen an eine ausländische Sozialversicherung als Beitragszahlungen in die deutsche Rentenversicherung anerkannt werde. Mit K. bestehe kein derartiges Sozialversicherungsabkommen.
Gegen das ihm am 07.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.2009 Berufung eingelegt. Er bemängelt, das Sozialgericht sei nicht auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (s.o.) eingegangen und sieht sein Begehren insbesondere durch die dortigen Ausführungen auf Seite 6 vorletzter Absatz bestätigt. Im Übrigen hält er sich allein auf Grund seiner Sprachkenntnisse für benachteiligt. Er sei in der Exportabteilung seiner damaligen Arbeitergeberin der einzige unter den "Jungen" gewesen, der die spanische Sprache beherrschte. Deswegen sei er nach K. geschickt worden. Hätte er nur Englisch oder Französisch gekonnt, hätte man ihn wahrscheinlich nach Kanada geschickt und er hätte keine Probleme bei der Rente gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.01.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 zu verpflichten, den Altersrentenbescheid vom 22.09.1986 abzuändern und unter Berücksichtigung der in K. entrichteten Beiträge zur dortigen Sozialversicherung höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Begehren des Klägers, rückwirkend höheres Altersruhegeld zu erhalten (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - und §§ 32, 92 AVG), zutreffend dargestellt und ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger in K. einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge mangels Vorliegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und K. bei der Berechnung der von der Beklagten gewährten Altersrente nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Aus dem aus Sicht des Klägers entscheidenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.06.1998, auf den das Sozialgericht in der Tat nicht ausdrücklich eingegangen ist, ergibt sich entgegen dem Ansinnen des Klägers nicht, dass im Ausland gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, die nach dem dortigen Recht keinen Rentenanspruch begründen, zu einer höheren Rente nach deutschem Recht führen.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts ging es allein um die Frage, ob im Ausland erworbene Anwartschaften beim Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren, insbesondere zur Bestimmung der Ausgleichsrichtung, in die Ausgleichsbilanz unter den Ehegatten einbezogen werden müssen. Es ging somit in dieser Entscheidung allein um Fragen der Durchführung des Versorgungsausgleichs, nicht um Fragen über die Bewertung der vom Versorgungsausgleich betroffenen Rentenanwartschaften bei der späteren Rentenberechnung durch den deutschen Sozialversicherungsträger und somit betraf diese Entscheidung auch nicht konkrete Rentenansprüche. So ist in dem Beschluss an keiner Stelle die Rede davon, dass aus ausländischen Anwartschaftszeiten im Falle der Nichterfüllung der im Ausland geltenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine höhere deutsche Rente resultiert. Vielmehr wurde auch vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Entstehens eines Rentenanspruchs klar zwischen den ausländischen und den deutschen Rentenanwartschaften unterschieden. Dies ergibt sich gerade aus den vom Kläger zuletzt hervorgehobenen Formulierungen im vorletzten Absatz auf Seite 6 des Beschlussausdrucks. Dem letzten Satz dieses Absatzes ("Jedenfalls müssen derartige Anwartschaften in die Ausgleichsbilanz mit einbezogen werden, wie dies auch bei in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften der Fall ist, die nicht ausreichen, einen eigenen Rentenanspruch zu begründen") ist zu entnehmen, dass es bei der Erstellung der Ausgleichsbilanz allein auf die Anwartschaften, nicht jedoch auf einen möglichen Rentenanspruch ankommt. Denn es wurde klargestellt, dass in die Ausgleichsbilanz in Deutschland erworbene Rentenanwartschaften auch dann einzubeziehen sind, wenn diese keinen eigenen Rentenanspruch begründen. Anderes wurde auch in dem vom Kläger vorgelegten Presseartikel nicht ausgeführt. Lediglich die Überschrift "Arbeit im Ausland zählt" könnte - wie häufig bei schlagwortartigen Überschriften - Anlass für ein Missverständnis geben. Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Irrtümlich nimmt er nun an, dass im Versorgungsausgleich berücksichtigte ausländische Rentenanwartschaften unmittelbar und zwingend in die Rentenberechnung einfließen und schließt daraus, dass Arbeit im Ausland immer und auch bei der Berechnung einer deutschen Altersrente zähle. Tatsächlich orientiert sich die Rentenberechnung allein an den gesetzlichen Vorschriften und danach existiert - wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden - keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung in K. entrichteter Pflichtbeiträge.
Soweit der Kläger eine Benachteiligung auf Grund seiner Sprachkenntnisse, die zu der Beschäftigung gerade in K. führten, geltend macht, ist die Annahme eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fernliegend. Denn mit dem Gleichbehandlungsgebot lässt sich die berufliche Vergangenheit des Klägers und damit die Tatsache, dass er in K. arbeitete, nicht ändern.
Im Ergebnis können die in K. zurückgelegten Beitragszeiten von der Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil mit K. kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Hieran ändert auch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nichts, insbesondere lässt sich ein individueller Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem weiteren Staat hieraus ebenso wenig herleiten, wie eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Nachteile wegen des Fehlens eines Sozialversicherungsabkommens auszugleichen. Dies zeigt schon allein der Umstand, dass das Zustandekommen eines solchen Abkommens nicht nur von der Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland zum Abschluss eines solchen Vertrages, sondern auch von der Bereitschaft des jeweils anderen Staates abhängt. Dass seine in K. gezahlten Beiträge zu keiner Rentenzahlung führten bzw. führen, ist somit dem kolumbianischen und nicht dem deutschen Rentenversicherungssystem anzulasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente.
Der im Jahr 1921 geborene Kläger war in den Jahren 1952 bis 1963 in K. beschäftigt und zahlte Beiträge in das dortige Rentenversicherungssystem ein. Gleichzeitig entrichtete er teilweise auch freiwillige Beiträge an die Beklagte. Aus dem kolumbianischen Rentenversicherungssystem bezieht er bis heute keine Rentenleistungen.
Mit Bescheid vom 22.09.1986 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Juni 1986 ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs (Bruttobetrag Stand November 1986: 1202,00 DM). Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie u.a. die während der Auslandstätigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge, nicht jedoch die vom Kläger in das kolumbianische Rentenversicherungssystem eingezahlten Beiträge. Wegen des Inhalts des Versicherungsverlaufs sowie die Bewertung der Zeiten wird auf die Anlagen 1 und 2 des Bescheids vom 22.09.1986 Bezug genommen (Bl. 29 ff. SG-Akte).
Ein Pressebericht in der Südwestpresse über den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 18.06.1998 (13 UF 155/97, Bl. 14 ff. SG-Akte) veranlasste den Kläger, die Überprüfung der Rentenberechnung zu beantragen. Das Oberlandesgericht führte in diesem Beschluss unter anderem aus, ausländische Anwartschaften eines Ehegatten seien grundsätzlich vom Versorgungsausgleich erfasst. Es spiele keine Rolle, ob auf Grund der im Ausland erworbenen Anwartschaften eine Rente im Ausland bezogen werden könne. Jedenfalls müssten derartige Anwartschaften in die Ausgleichsbilanz mit einbezogen werden. Nur wenn sie die Ausgleichsrichtung und den Ausgleichumfang der inländischen Anrechte nicht beeinflussten, könne auf die Ermittlung und Bewertung verzichtet werden und das ausländische Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen bleiben. Hänge jedoch die Ausgleichsrichtung von der Höhe des ausländischen Anrechts ab, sei eine Bewertung und Einstellung in die Ausgleichsbilanz unerlässlich.
Mit Bescheid vom 03.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente ab. Da kein Sozialversicherungsabkommen mit K. bestehe, könnten die dort einbezahlten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Auch die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach kolumbianischem Recht rechtfertige nicht die Berücksichtigung dieser Beiträge in Deutschland.
Deswegen hat der Kläger am 11.07.2007 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.01.2009 abgewiesen. Nach den damals anzuwendenden Vorschriften des "Angestelltenversorgungsgesetzes" (richtig: Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) könnten bei der Rentenberechnung nur Beiträge berücksichtigt werden, die dem deutschen Rentenversicherungsträger zugeflossen seien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn durch ein Sozialversicherungsabkommen die Beitragszahlungen an eine ausländische Sozialversicherung als Beitragszahlungen in die deutsche Rentenversicherung anerkannt werde. Mit K. bestehe kein derartiges Sozialversicherungsabkommen.
Gegen das ihm am 07.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.2009 Berufung eingelegt. Er bemängelt, das Sozialgericht sei nicht auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (s.o.) eingegangen und sieht sein Begehren insbesondere durch die dortigen Ausführungen auf Seite 6 vorletzter Absatz bestätigt. Im Übrigen hält er sich allein auf Grund seiner Sprachkenntnisse für benachteiligt. Er sei in der Exportabteilung seiner damaligen Arbeitergeberin der einzige unter den "Jungen" gewesen, der die spanische Sprache beherrschte. Deswegen sei er nach K. geschickt worden. Hätte er nur Englisch oder Französisch gekonnt, hätte man ihn wahrscheinlich nach Kanada geschickt und er hätte keine Probleme bei der Rente gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.01.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 zu verpflichten, den Altersrentenbescheid vom 22.09.1986 abzuändern und unter Berücksichtigung der in K. entrichteten Beiträge zur dortigen Sozialversicherung höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Begehren des Klägers, rückwirkend höheres Altersruhegeld zu erhalten (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - und §§ 32, 92 AVG), zutreffend dargestellt und ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger in K. einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge mangels Vorliegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und K. bei der Berechnung der von der Beklagten gewährten Altersrente nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Aus dem aus Sicht des Klägers entscheidenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.06.1998, auf den das Sozialgericht in der Tat nicht ausdrücklich eingegangen ist, ergibt sich entgegen dem Ansinnen des Klägers nicht, dass im Ausland gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, die nach dem dortigen Recht keinen Rentenanspruch begründen, zu einer höheren Rente nach deutschem Recht führen.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts ging es allein um die Frage, ob im Ausland erworbene Anwartschaften beim Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren, insbesondere zur Bestimmung der Ausgleichsrichtung, in die Ausgleichsbilanz unter den Ehegatten einbezogen werden müssen. Es ging somit in dieser Entscheidung allein um Fragen der Durchführung des Versorgungsausgleichs, nicht um Fragen über die Bewertung der vom Versorgungsausgleich betroffenen Rentenanwartschaften bei der späteren Rentenberechnung durch den deutschen Sozialversicherungsträger und somit betraf diese Entscheidung auch nicht konkrete Rentenansprüche. So ist in dem Beschluss an keiner Stelle die Rede davon, dass aus ausländischen Anwartschaftszeiten im Falle der Nichterfüllung der im Ausland geltenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine höhere deutsche Rente resultiert. Vielmehr wurde auch vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Entstehens eines Rentenanspruchs klar zwischen den ausländischen und den deutschen Rentenanwartschaften unterschieden. Dies ergibt sich gerade aus den vom Kläger zuletzt hervorgehobenen Formulierungen im vorletzten Absatz auf Seite 6 des Beschlussausdrucks. Dem letzten Satz dieses Absatzes ("Jedenfalls müssen derartige Anwartschaften in die Ausgleichsbilanz mit einbezogen werden, wie dies auch bei in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften der Fall ist, die nicht ausreichen, einen eigenen Rentenanspruch zu begründen") ist zu entnehmen, dass es bei der Erstellung der Ausgleichsbilanz allein auf die Anwartschaften, nicht jedoch auf einen möglichen Rentenanspruch ankommt. Denn es wurde klargestellt, dass in die Ausgleichsbilanz in Deutschland erworbene Rentenanwartschaften auch dann einzubeziehen sind, wenn diese keinen eigenen Rentenanspruch begründen. Anderes wurde auch in dem vom Kläger vorgelegten Presseartikel nicht ausgeführt. Lediglich die Überschrift "Arbeit im Ausland zählt" könnte - wie häufig bei schlagwortartigen Überschriften - Anlass für ein Missverständnis geben. Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Irrtümlich nimmt er nun an, dass im Versorgungsausgleich berücksichtigte ausländische Rentenanwartschaften unmittelbar und zwingend in die Rentenberechnung einfließen und schließt daraus, dass Arbeit im Ausland immer und auch bei der Berechnung einer deutschen Altersrente zähle. Tatsächlich orientiert sich die Rentenberechnung allein an den gesetzlichen Vorschriften und danach existiert - wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden - keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung in K. entrichteter Pflichtbeiträge.
Soweit der Kläger eine Benachteiligung auf Grund seiner Sprachkenntnisse, die zu der Beschäftigung gerade in K. führten, geltend macht, ist die Annahme eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fernliegend. Denn mit dem Gleichbehandlungsgebot lässt sich die berufliche Vergangenheit des Klägers und damit die Tatsache, dass er in K. arbeitete, nicht ändern.
Im Ergebnis können die in K. zurückgelegten Beitragszeiten von der Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil mit K. kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Hieran ändert auch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nichts, insbesondere lässt sich ein individueller Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem weiteren Staat hieraus ebenso wenig herleiten, wie eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Nachteile wegen des Fehlens eines Sozialversicherungsabkommens auszugleichen. Dies zeigt schon allein der Umstand, dass das Zustandekommen eines solchen Abkommens nicht nur von der Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland zum Abschluss eines solchen Vertrages, sondern auch von der Bereitschaft des jeweils anderen Staates abhängt. Dass seine in K. gezahlten Beiträge zu keiner Rentenzahlung führten bzw. führen, ist somit dem kolumbianischen und nicht dem deutschen Rentenversicherungssystem anzulasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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