Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2542/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 799/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 20. April 2009.
Der 1952 geborene Kläger war zuletzt bis 30. Juni 2002 als Bauzeichner versicherungspflichtig beschäftigt, bis 21. Mai 2004 bezog er Arbeitslosengeld I. Am 20. April 2009 beantragte er bei der zum damaligen Zeitpunkt in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit H. die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Er gab an, er habe seit Auslaufen des Arbeitslosengeldes I von seiner gedachten Altersvorsorge und geliehenem Geld gelebt. Der Kläger verfügte bei Antragstellung über folgendes Vermögen: &61485; Bargeld in Höhe von 8,93 Euro, &61485; Girokonto Volksbank N. eG, Kontostand 36,30 Euro zum 11. Mai 2009, &61485; Aktiendepot Volksbank N. eG, Kurswert 5.446,05 Euro zum 13. Mai 2009, &61485; Girokonto Bank, Kontostand 20,96 Euro zum 30. April 2009, &61485; Geldmarktfond, Wert 48,89 Euro zum 30. April 2009, &61485; private Rentenversicherung D. R. Lebensversicherungs-AG, Erstattungswert 28.099,82 Euro (Rückkaufswert 18.741,06 zuzüglich Überschussanteile 9.358,76) zum 1. Dezember 2008 bei bereits geleisteten Beiträgen bis 1. November 2008 von insgesamt 19.119,52 Euro (Bescheinigung vom 16. Oktober 2008). &61485; 22 Jahre alter BMW 325e, Kilometerstand 180.000.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 lehnte die Agentur für Arbeit H. mit Verweis auf § 12 SGB II den Antrag des Klägers ab. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei berücksichtigte die Agentur für Arbeit H. die Rentenversicherung, das Aktiendepot, die Girokonten und den BWI Geldmarktfond als verwertbar mit einen Verkehrswert von insgesamt 24.293, 26 Euro. Eine Verwertung der privaten Rentenversicherung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich bei einem Vergleich der eingezahlten Beträge mit dem Rückkaufswert. Von diesem Gesamtvermögen sei ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, beim Kläger 56 mal 150 Euro, abzusetzen, mithin ein Betrag von 8.400 Euro. Hinzu komme ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Damit errechne sich ein Freibetrag von insgesamt 9.150 Euro. Das verwertbare Vermögen übersteige diesen Freibetrag.
Mit seiner am 3. August 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Einordnung seiner privaten Rentenversicherung als verwertbares Vermögen gewandt. Diese besteht seit 1981, werde ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt und solle seine gesetzliche Rente aufbessern. Eine Änderung der Versicherung hätte laut Versicherer einen Verlust von über 21% zur Folge. Riester-Rentenversicherungen habe es 1981 noch nicht gegeben. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass er sein Geld nicht wie andere ausgegeben, sondern privat vorgesorgt habe. Außerdem sehe er eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eigenheimbesitzern, deren Vermögen geschützt werde.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die private Rentenversicherung eine Vereinbarung im Sinne des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem Versicherer, dass die Anlage vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden könne, in Betracht komme. Bei einem solchen Verwertungsausschluss könnten dem Kläger weitere Freibeträge zustehen. Der Kläger hat daran festgehalten, dass Änderungen seines Versicherungsvertrages nicht möglich seien, auch nicht in Form eines Verwertungsausschlusses. Daher lebe er seit Antragstellung von geliehenem Geld (1.500 Euro von einem Bekannten und 12.000 Euro von seinem Onkel).
Mit Urteil vom 13. Januar 2010, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2010, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, da er über verwertbares Vermögen verfüge. Als Vermögen seien gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sei sodann ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen, im Falle des Klägers sei dies zunächst ein Betrag von 8.400 Euro, zwischenzeitlich wegen Vollendung eines weiteren Lebensjahres ein solcher von 8.550 Euro. Weiter abzusetzen vom Vermögen sei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwende, und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten könne und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht übersteigt. Außerdem sei ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro abzusetzen. Bei der privaten Rentenversicherung des Klägers handle es sich nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich um eine durch Zahlung staatlicher Zulagen geförderte Altersvorsorge handeln würde. Insoweit sei der Gesetzeswortlaut eindeutig und einer ausgedehnten Auslegung nicht zugänglich. Die Privilegierung der geförderten Altersvorsorge gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge sei auch nicht verfassungswidrig. Die Vermeidung einer Zweckverfehlung der staatlichen Förderung und die Schaffung eines Anreizes für deren Inanspruchnahme dürfte einen sachdienlichen Grund für die Differenzierung darstellen. Die private Rentenversicherung des Klägers sei auch nicht als sonstiges Altersvorsorgevermögen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschützt, da der Kläger trotz wiederholten Hinweises darauf keine vertragliche Vereinbarung mit der Versicherung getroffen habe, die Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten zu können (Verwertungsausschluss). Eine rückwirkende Berücksichtigung eines ggf. noch nachträglich zu vereinbarenden Verwertungsausschlusses sei nicht möglich. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass selbst bei Einräumung eines weiteren Freibetrags gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 14.000 Euro bzw. von 14.250 Euro seit 24. September 2009 bei Zusammenrechnung aller Freibeträge das Vermögen des Klägers insgesamt bei Antragstellung sowie bis zur mündlichen Verhandlung die Freibeträge übersteige. Der Kläger habe erklärt, die private Rentenversicherung nicht angetastet zu haben, der Wert des Aktiendepots sei zwischenzeitlich sogar etwas gestiegen. Die angegebenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bekannten und Onkel seien dabei nicht zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die nicht mit der Vermögensverwertung zusammenhängen würden, blieben bei der Feststellung der Höhe des Vermögens außer Betracht. Das Gesetz gehe diesbezüglich nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise aus, soweit nicht die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Gegenstand lasteten, wie z.B. eine Hypothek auf einem Grundstück. Eine Verwertung der privaten Rentenversicherung des Klägers sei schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen. Hiernach seien als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Durch die Härtefallregelung solle eine Möglichkeit geschaffen werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen. Maßgebend könnten dabei nur außergewöhnliche Umstände sein, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst würden. Es würden daher solche Umstände vorausgesetzt, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es komme nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dabei nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch die Verwertung und deren Zeitpunkt an, hinzutreten müsse auch eine Versorgungslücke. Der Kläger habe jedoch bestätigt, während seines Erwerbslebens durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Eine besondere Versorgungslücke, wie etwa bei Selbständigen, die die private Altersvorsorge u. U. als Ersatz für eine nicht vorhandene gesetzliche Absicherung im Alter benötigten, sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Verwertung des Vermögens sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Im Falle der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung/privaten Rentenversicherung sei anhand eines Abgleichs zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu ermitteln, ob eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bestehe. Ein Verlust von weniger als 10% der eingezahlten Beiträge sei hierbei ohne Weiteres hinzunehmen. Der Verlust des Klägers liege aber deutlich unter 10%, wie sich bereits aus der Bescheinigung der D. R. Lebensversicherungs-AG vom 18. Oktober 2008 ergebe. Die Darlegungen des Klägers zu angeblich drohenden gravierenden Verlusten könnten nicht nachvollzogen werden.
Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2010 eingelegte Berufung des Klägers.
Am 23. Februar 2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zur privaten Rentenversicherung legte er eine Bescheinigung vom 3. März 2010 über einen Erstattungsbetrag (Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile) von 31.051,50 Euro bei geleisteten Beiträgen bis 1. April 2010 von insgesamt 20.614,50 Euro vor. Bargeld war in Höhe von 20 Euro vorhanden, der Kontostand des Girokontos bei der Volksbank N. eG belief sich auf 144,09 Euro, der Wert der Aktien auf 81,98 Euro, außerdem hatte der Kläger Geschäftsanteile von 300 Euro. Weiter legte der Kläger einen Darlehensvertrag mit seinem Onkel über 7000 Euro ab 24. Januar 2009 und über weitere 5000 Euro ab 16. September 2009 vor. Der effektive Jahreszins sollte 2% betragen, die Rückzahlung spätestens auf Verlangen des Onkels erfolgen. Mit Bescheid vom 24. März 2010 lehnte die Agentur für Arbeit H. den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Freibeträge übersteigendes Vermögen ab. Seinen Widerspruch dagegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage ( S 12 AS 2022/10) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2010 abgewiesen. Rechtsmittel dagegen wurden nicht eingelegt.
Zum 1. Januar 2012 hat ein gesetzlicher Rechtsträgerwechsel von der früher beklagten Agentur für Arbeit H. zum jetzigen Beklagten stattgefunden.
Am 3. Januar 2012 wurde die Versicherungssumme der privaten Rentenversicherung der D. R. Rentenversicherungs-AG in Höhe von 42.732,17 Euro auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er sei seit Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I ab 22. Mai 2004 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Daher sei § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei er zudem gezwungen, seine Krankenversicherung freiwillig weiterbestehen zu lassen. Hierzu verweist er auf eine Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass die Zeit vom 22. Mai 2004 bis 3. August 2004 als beitragsfreie Zeit der Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Es bestehe eine Versorgungslücke, er habe keine Möglichkeit, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen. Trotz seiner Schwerbehinderung beginne seine Regelaltersrente erst am 1. April 2018, er sei gezwungen, vorzeitig Rente mit Abschlägen zu beantragen. Hierzu legt er eine Renteninformation vor, in der zur künftigen Regelaltersrente angegeben ist, dass die bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand (12. Januar 2009) einer monatlichen Rente von 1.043,82 Euro entspräche. Dem Versicherungsverlauf lassen sich Pflichtbeitragszeiten von August 1966 bis Mai 2004 mit Unterbrechungen lediglich von Februar bis April 1970, von Januar bis 1. Juli 1974 und von Januar 1986 bis Mitte Mai 1988 (insgesamt knapp 37 Monate) sowie ab 22. Mai 2004 entnehmen. Er sehe eine ungerechte Ungleichbehandlung darin, dass Vermögen in Form eines Eigenheims geschützt sei, nicht aber in Form einer Geldanlage. Mieter dürften aber grundsätzlich nicht benachteiligt werden. Ein Verwertungsausschluss für seine Rentenversicherung beim D. R. sei aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Er habe inzwischen ca. 20.000 Euro geliehen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 20. April 2009 bis zum heutigen Tag zuzüglich gesetzlicher Zinsen hieraus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II finde keine Anwendung. Hiervon erfasst seien nur Fälle der Befreiung von der Rentenversicherung durch Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Dieser sei vielmehr bereits kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bestätigung der Agentur für Arbeit erläutere lediglich die Rechtslage im Hinblick auf Anrechnungszeiten. Die geltend gemachte freiwillige Krankenversicherung könne mangels entsprechender Rechtsgrundlage ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist teilweise bereits unzulässig, im übrigen zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu.
Das beklagte J. ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem J. (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010), die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 kraft Gesetzes entstanden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Agentur für Arbeit (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II) getreten ist. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiter¬entwicklung der Organisation des SGB II stellt keine Klage¬änderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
1. Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit ab dem 23. Februar 2010 geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig. Streitgegenstand ist vorliegend nur der Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009, mit dem die Agentur für Arbeit H. die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 20. April 2009 abgelehnt hat. Zwar erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - und Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - jeweils m.w.N., jeweils Juris). Hier liegt der Fall aber anders. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 23. Februar 2010 hat die Agentur für Arbeit H. mit Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 erneut die Leistungsgewährung abgelehnt. Mit der Erteilung des Bescheides vom 24. März 2010 betreffend die Zeit ab 23. Februar 2010 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Eine Einbeziehung des Bescheides vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 in das vorliegende Verfahren nach § 96 SGG kommt nicht in Betracht. § 96 SGG greift für Folgezeiträume des Arbeitslosengeldes II regelmäßig nicht, dies gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte - ablehnende - Rechtsauffassung lediglich bestätigt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R- und Beschluss vom 19. September 2008 - B 14 AS 44/08 B- jeweils m. w. N., jeweils Juris). Denn die Ablehnung der Leistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und kann mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden (BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O.). Auch eine analoge Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O. und Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - jeweils m.w.N., Juris). Damit ist die Berufung betreffend die Zeit ab der erneuten Antragstellung unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O.).
Der Kläger hat auch zutreffend gegen den Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 gesondert Klage zum SG erhoben (S 12 AS 2022/10) und das SG gesondert hierüber durch Gerichtsbescheid vom 7. September 2010 entschieden. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Indem der Kläger erstmals nach Mitteilung der Beklagten vom 21. März 2012 über die erneute Antragstellung vom 23. Februar 2010 und den Gerichtsbescheid des SG vom 7. September 2010 auf den Hinweis des Gerichts zum streitigen Zeitraum telefonisch mitgeteilt hat, er begehre Leistungen ab 20. April 2009 ohne zeitliche Beschränkung, liegt keine zulässige Berufung vor.
2. Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Februar 2010 geltend macht, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 20. April 2009 bis zum 22. Februar 2010. Er war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern konnte.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger verfügt im gesamten streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen, das die ihm zustehenden Freibeträge übersteigt und ist damit nicht hilfebedürftig. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 16. April 2010 geltenden Fassung (a.F.) abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Nach Satz 2 Nr. 1 der Regelung darf bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro nicht übersteigen. Nach Absatz 3 der Regelung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Abs. 4 der Regelung bestimmt, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Der Kläger verfügte durchgehend seit Antragstellung am 20. April 2009 bis ins Jahr 2012 hinein über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes, die ihm zustehenden Freibeträge übersteigendes, verwertbares Vermögen unter anderem in Form einer privaten Rentenversicherung bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG. Dies hat das SG bereits für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz zutreffend dargestellt. Gleiches gilt auch für die Zeit danach bis zur erneuten Antragstellung am 22. Februar 2010. Es erfolgt keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum, sondern die Hilfebedürftigkeit ist solange ausgeschlossen, wie Vermögen vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B - Rn. 5 m.w.N.,Juris). Der Kläger verfügte über die private Rentenversicherung bis zu deren Auszahlung im Januar 2012. Die private Rentenversicherung stellt für die gesamte Zeit bis zu ihrer Auszahlung einen Vermögenswert dar, der nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II a.F. mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Verkehrswert ist der Wert, der bei der Verwertung des Vermögensgegenstandes erzielt werden kann. Dies waren vorliegend zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 28.099,82 Euro. Hierbei ist nicht nur der reine Rückkaufswert, sondern der gesamte bei einer Verwertung erzielbare Erstattungsbetrag einschließlich der fälligen Überschussanteile zu berücksichtigen, da diese Summe bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung zur Auszahlung gekommen wäre. In der Zeit bis zum 22. Februar 2010 ist der Verkehrswert der Versicherung weiter angestiegen, bei Auflösung zum 1. April 2010 wäre der Erstattungsbetrag bereits bei 31.051,50 Euro gelegen. Die im Januar 2012 zur Auszahlung gelangte Versicherungssumme belief sich sodann auf 42.732,17 Euro. Damit übersteigt bereits dieser Vermögensgegenstand durchgehend seit April 2009 die Summe der dem Kläger nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. zustehenden Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II a.F ... Dem Kläger steht ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II a.F. in Höhe von 750 Euro sowie ab 24. September 2009 (Vollendung des 57. Lebensjahres) ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Höhe von 8.550 Euro zu. Bei der privaten Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine geförderte Altersvorsorge, so dass ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht in Betracht kommt. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. sind nur private Rentenversicherungen geschützt, denen ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - Rn. 28. m.w.N., Juris). Diese Voraussetzung ist bei der privaten Rentenversicherung des Klägers bei der D. R. Lebenversicherungs-AG nicht erfüllt. Dem Kläger steht auch kein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu. Der Kläger hat gerade nicht mit seinem Versicherer vereinbart, die private Rentenversicherung erst bei Eintritt in den Ruhestand verwerten zu können. Ein solcher Verwertungsausschluss ist bis zuletzt nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. liegen nicht vor, wenn der Versicherte mit seinem Versicherungsgeber keine den Voraussetzungen der Regelung genügende Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 165 Abs. 3 VVG geschlossen hat (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - Rn. 17 und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 77/08 B - jeweils Juris).
Die private Rentenversicherung ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand greift nicht zugunsten des Klägers ein, weil er nicht nach §§ 6, 231 (231a) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - m.w.N., BSGE 103,146) Eine Gleichstellung weiterer Personen, hier des Klägers, mit dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. benannten Personenkreis kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 , a.a.O.).
Die Verwertung der Rentenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum wäre auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II a.F. gewesen. Denn zu jedem Zeitpunkt seit Antragstellung lag der Verkehrswert der Versicherung deutlich über den bis dahin geleisteten Beiträgen. Hierbei ist im Gegensatz zu der Darstellung der Agentur für Arbeit H. im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid als Verkehrswert, wie schon oben ausgeführt, nicht nur der Rückkaufswert, sondern es sind auch die fälligen Überschussanteile, mithin der gesamte Erstattungswert anzusetzen.
Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II a.F. sind nicht erfüllt. Eine besondere Härte hätte die Verwertung der privaten Lebensversicherung ebenfalls nicht dargestellt. Ob eine besondere Härte vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O. m.w.N.). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden. Es werden solche Umstände vorausgesetzt, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.). Als Beispiel nennt der Gesetzgeber, dass ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine für die Altersvorsorge getätigten Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks. 15/1749, S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kommt es hierbei nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an, hinzukommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2009 sein 57. Lebensjahr vollendet hat und bei ihm eine Schwerbehinderung anerkannt ist. Aber unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie, seiner bereits zurückgelegten Rentenbeitragszeiten und der bereits hieraus zu erwartenden Altersrente und des Umstandes, dass sich in seinem Rentenversicherungsverlauf in der Zeit vor 2002 nur verhältnismäßig geringfügige Unterbrechungen der Pflichtbeitragszeiten finden, die von ihm beklagte Lücke im Versicherungsverlauf daher nahezu ausschließlich auf die aktuelle Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, kann in der Zusammenschau keine besondere Härte im dargestellten Sinne festgestellt werden.
Der Senat vermag entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Eigentümern von Wohnraum zu erkennen. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass sich die gesetzgeberisches Entscheidung, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nicht insgesamt von einer Berücksichtigung als Vermögen auszunehmen, sondern nur insoweit zusätzliche Freibeträge zu gewähren, als die geldwerten Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können und ihr Wert bestimmte Beträge nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), demgegenüber ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, soweit sie eine angemessene Größe nicht übersteigen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums bewegt. Denn die Regelungen knüpfen an unterschiedliche Vermögenspositionen an und verfolgen auch einen unterschiedlichen Schutzzweck. Schutzzweck ist bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Juris). Schutzzweck des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist hingegen der Schutz davor, Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Der Ausschluss der Verwertbarkeit vor Erreichen des Ruhestandes soll Missbrauch verhindern (BT-Drucks. 15/1749 S. 31). Mangels einer gleichartigen Ausgangssituation von Eigentümern einer angemessenen selbst genutzten Eigentumswohnung und Inhabern von jederzeit auflösbaren Rentenversicherungen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor.
3. Da dem Kläger keine Leistungen zustehen, besteht auch kein Zinsanspruch.
Daher hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 20. April 2009.
Der 1952 geborene Kläger war zuletzt bis 30. Juni 2002 als Bauzeichner versicherungspflichtig beschäftigt, bis 21. Mai 2004 bezog er Arbeitslosengeld I. Am 20. April 2009 beantragte er bei der zum damaligen Zeitpunkt in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit H. die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Er gab an, er habe seit Auslaufen des Arbeitslosengeldes I von seiner gedachten Altersvorsorge und geliehenem Geld gelebt. Der Kläger verfügte bei Antragstellung über folgendes Vermögen: &61485; Bargeld in Höhe von 8,93 Euro, &61485; Girokonto Volksbank N. eG, Kontostand 36,30 Euro zum 11. Mai 2009, &61485; Aktiendepot Volksbank N. eG, Kurswert 5.446,05 Euro zum 13. Mai 2009, &61485; Girokonto Bank, Kontostand 20,96 Euro zum 30. April 2009, &61485; Geldmarktfond, Wert 48,89 Euro zum 30. April 2009, &61485; private Rentenversicherung D. R. Lebensversicherungs-AG, Erstattungswert 28.099,82 Euro (Rückkaufswert 18.741,06 zuzüglich Überschussanteile 9.358,76) zum 1. Dezember 2008 bei bereits geleisteten Beiträgen bis 1. November 2008 von insgesamt 19.119,52 Euro (Bescheinigung vom 16. Oktober 2008). &61485; 22 Jahre alter BMW 325e, Kilometerstand 180.000.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 lehnte die Agentur für Arbeit H. mit Verweis auf § 12 SGB II den Antrag des Klägers ab. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei berücksichtigte die Agentur für Arbeit H. die Rentenversicherung, das Aktiendepot, die Girokonten und den BWI Geldmarktfond als verwertbar mit einen Verkehrswert von insgesamt 24.293, 26 Euro. Eine Verwertung der privaten Rentenversicherung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich bei einem Vergleich der eingezahlten Beträge mit dem Rückkaufswert. Von diesem Gesamtvermögen sei ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, beim Kläger 56 mal 150 Euro, abzusetzen, mithin ein Betrag von 8.400 Euro. Hinzu komme ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Damit errechne sich ein Freibetrag von insgesamt 9.150 Euro. Das verwertbare Vermögen übersteige diesen Freibetrag.
Mit seiner am 3. August 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Einordnung seiner privaten Rentenversicherung als verwertbares Vermögen gewandt. Diese besteht seit 1981, werde ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt und solle seine gesetzliche Rente aufbessern. Eine Änderung der Versicherung hätte laut Versicherer einen Verlust von über 21% zur Folge. Riester-Rentenversicherungen habe es 1981 noch nicht gegeben. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass er sein Geld nicht wie andere ausgegeben, sondern privat vorgesorgt habe. Außerdem sehe er eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eigenheimbesitzern, deren Vermögen geschützt werde.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die private Rentenversicherung eine Vereinbarung im Sinne des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem Versicherer, dass die Anlage vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden könne, in Betracht komme. Bei einem solchen Verwertungsausschluss könnten dem Kläger weitere Freibeträge zustehen. Der Kläger hat daran festgehalten, dass Änderungen seines Versicherungsvertrages nicht möglich seien, auch nicht in Form eines Verwertungsausschlusses. Daher lebe er seit Antragstellung von geliehenem Geld (1.500 Euro von einem Bekannten und 12.000 Euro von seinem Onkel).
Mit Urteil vom 13. Januar 2010, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2010, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, da er über verwertbares Vermögen verfüge. Als Vermögen seien gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sei sodann ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen, im Falle des Klägers sei dies zunächst ein Betrag von 8.400 Euro, zwischenzeitlich wegen Vollendung eines weiteren Lebensjahres ein solcher von 8.550 Euro. Weiter abzusetzen vom Vermögen sei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwende, und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten könne und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht übersteigt. Außerdem sei ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro abzusetzen. Bei der privaten Rentenversicherung des Klägers handle es sich nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich um eine durch Zahlung staatlicher Zulagen geförderte Altersvorsorge handeln würde. Insoweit sei der Gesetzeswortlaut eindeutig und einer ausgedehnten Auslegung nicht zugänglich. Die Privilegierung der geförderten Altersvorsorge gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge sei auch nicht verfassungswidrig. Die Vermeidung einer Zweckverfehlung der staatlichen Förderung und die Schaffung eines Anreizes für deren Inanspruchnahme dürfte einen sachdienlichen Grund für die Differenzierung darstellen. Die private Rentenversicherung des Klägers sei auch nicht als sonstiges Altersvorsorgevermögen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschützt, da der Kläger trotz wiederholten Hinweises darauf keine vertragliche Vereinbarung mit der Versicherung getroffen habe, die Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten zu können (Verwertungsausschluss). Eine rückwirkende Berücksichtigung eines ggf. noch nachträglich zu vereinbarenden Verwertungsausschlusses sei nicht möglich. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass selbst bei Einräumung eines weiteren Freibetrags gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 14.000 Euro bzw. von 14.250 Euro seit 24. September 2009 bei Zusammenrechnung aller Freibeträge das Vermögen des Klägers insgesamt bei Antragstellung sowie bis zur mündlichen Verhandlung die Freibeträge übersteige. Der Kläger habe erklärt, die private Rentenversicherung nicht angetastet zu haben, der Wert des Aktiendepots sei zwischenzeitlich sogar etwas gestiegen. Die angegebenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bekannten und Onkel seien dabei nicht zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die nicht mit der Vermögensverwertung zusammenhängen würden, blieben bei der Feststellung der Höhe des Vermögens außer Betracht. Das Gesetz gehe diesbezüglich nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise aus, soweit nicht die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Gegenstand lasteten, wie z.B. eine Hypothek auf einem Grundstück. Eine Verwertung der privaten Rentenversicherung des Klägers sei schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen. Hiernach seien als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Durch die Härtefallregelung solle eine Möglichkeit geschaffen werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen. Maßgebend könnten dabei nur außergewöhnliche Umstände sein, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst würden. Es würden daher solche Umstände vorausgesetzt, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es komme nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dabei nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch die Verwertung und deren Zeitpunkt an, hinzutreten müsse auch eine Versorgungslücke. Der Kläger habe jedoch bestätigt, während seines Erwerbslebens durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Eine besondere Versorgungslücke, wie etwa bei Selbständigen, die die private Altersvorsorge u. U. als Ersatz für eine nicht vorhandene gesetzliche Absicherung im Alter benötigten, sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Verwertung des Vermögens sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Im Falle der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung/privaten Rentenversicherung sei anhand eines Abgleichs zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu ermitteln, ob eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bestehe. Ein Verlust von weniger als 10% der eingezahlten Beiträge sei hierbei ohne Weiteres hinzunehmen. Der Verlust des Klägers liege aber deutlich unter 10%, wie sich bereits aus der Bescheinigung der D. R. Lebensversicherungs-AG vom 18. Oktober 2008 ergebe. Die Darlegungen des Klägers zu angeblich drohenden gravierenden Verlusten könnten nicht nachvollzogen werden.
Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2010 eingelegte Berufung des Klägers.
Am 23. Februar 2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zur privaten Rentenversicherung legte er eine Bescheinigung vom 3. März 2010 über einen Erstattungsbetrag (Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile) von 31.051,50 Euro bei geleisteten Beiträgen bis 1. April 2010 von insgesamt 20.614,50 Euro vor. Bargeld war in Höhe von 20 Euro vorhanden, der Kontostand des Girokontos bei der Volksbank N. eG belief sich auf 144,09 Euro, der Wert der Aktien auf 81,98 Euro, außerdem hatte der Kläger Geschäftsanteile von 300 Euro. Weiter legte der Kläger einen Darlehensvertrag mit seinem Onkel über 7000 Euro ab 24. Januar 2009 und über weitere 5000 Euro ab 16. September 2009 vor. Der effektive Jahreszins sollte 2% betragen, die Rückzahlung spätestens auf Verlangen des Onkels erfolgen. Mit Bescheid vom 24. März 2010 lehnte die Agentur für Arbeit H. den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Freibeträge übersteigendes Vermögen ab. Seinen Widerspruch dagegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage ( S 12 AS 2022/10) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2010 abgewiesen. Rechtsmittel dagegen wurden nicht eingelegt.
Zum 1. Januar 2012 hat ein gesetzlicher Rechtsträgerwechsel von der früher beklagten Agentur für Arbeit H. zum jetzigen Beklagten stattgefunden.
Am 3. Januar 2012 wurde die Versicherungssumme der privaten Rentenversicherung der D. R. Rentenversicherungs-AG in Höhe von 42.732,17 Euro auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er sei seit Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I ab 22. Mai 2004 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Daher sei § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei er zudem gezwungen, seine Krankenversicherung freiwillig weiterbestehen zu lassen. Hierzu verweist er auf eine Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass die Zeit vom 22. Mai 2004 bis 3. August 2004 als beitragsfreie Zeit der Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Es bestehe eine Versorgungslücke, er habe keine Möglichkeit, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen. Trotz seiner Schwerbehinderung beginne seine Regelaltersrente erst am 1. April 2018, er sei gezwungen, vorzeitig Rente mit Abschlägen zu beantragen. Hierzu legt er eine Renteninformation vor, in der zur künftigen Regelaltersrente angegeben ist, dass die bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand (12. Januar 2009) einer monatlichen Rente von 1.043,82 Euro entspräche. Dem Versicherungsverlauf lassen sich Pflichtbeitragszeiten von August 1966 bis Mai 2004 mit Unterbrechungen lediglich von Februar bis April 1970, von Januar bis 1. Juli 1974 und von Januar 1986 bis Mitte Mai 1988 (insgesamt knapp 37 Monate) sowie ab 22. Mai 2004 entnehmen. Er sehe eine ungerechte Ungleichbehandlung darin, dass Vermögen in Form eines Eigenheims geschützt sei, nicht aber in Form einer Geldanlage. Mieter dürften aber grundsätzlich nicht benachteiligt werden. Ein Verwertungsausschluss für seine Rentenversicherung beim D. R. sei aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Er habe inzwischen ca. 20.000 Euro geliehen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 20. April 2009 bis zum heutigen Tag zuzüglich gesetzlicher Zinsen hieraus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II finde keine Anwendung. Hiervon erfasst seien nur Fälle der Befreiung von der Rentenversicherung durch Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Dieser sei vielmehr bereits kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bestätigung der Agentur für Arbeit erläutere lediglich die Rechtslage im Hinblick auf Anrechnungszeiten. Die geltend gemachte freiwillige Krankenversicherung könne mangels entsprechender Rechtsgrundlage ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist teilweise bereits unzulässig, im übrigen zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu.
Das beklagte J. ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem J. (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010), die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 kraft Gesetzes entstanden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Agentur für Arbeit (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II) getreten ist. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiter¬entwicklung der Organisation des SGB II stellt keine Klage¬änderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
1. Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit ab dem 23. Februar 2010 geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig. Streitgegenstand ist vorliegend nur der Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009, mit dem die Agentur für Arbeit H. die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 20. April 2009 abgelehnt hat. Zwar erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - und Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - jeweils m.w.N., jeweils Juris). Hier liegt der Fall aber anders. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 23. Februar 2010 hat die Agentur für Arbeit H. mit Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 erneut die Leistungsgewährung abgelehnt. Mit der Erteilung des Bescheides vom 24. März 2010 betreffend die Zeit ab 23. Februar 2010 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Eine Einbeziehung des Bescheides vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 in das vorliegende Verfahren nach § 96 SGG kommt nicht in Betracht. § 96 SGG greift für Folgezeiträume des Arbeitslosengeldes II regelmäßig nicht, dies gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte - ablehnende - Rechtsauffassung lediglich bestätigt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R- und Beschluss vom 19. September 2008 - B 14 AS 44/08 B- jeweils m. w. N., jeweils Juris). Denn die Ablehnung der Leistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und kann mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden (BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O.). Auch eine analoge Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O. und Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - jeweils m.w.N., Juris). Damit ist die Berufung betreffend die Zeit ab der erneuten Antragstellung unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2008 a.a.O.).
Der Kläger hat auch zutreffend gegen den Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 gesondert Klage zum SG erhoben (S 12 AS 2022/10) und das SG gesondert hierüber durch Gerichtsbescheid vom 7. September 2010 entschieden. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Indem der Kläger erstmals nach Mitteilung der Beklagten vom 21. März 2012 über die erneute Antragstellung vom 23. Februar 2010 und den Gerichtsbescheid des SG vom 7. September 2010 auf den Hinweis des Gerichts zum streitigen Zeitraum telefonisch mitgeteilt hat, er begehre Leistungen ab 20. April 2009 ohne zeitliche Beschränkung, liegt keine zulässige Berufung vor.
2. Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Februar 2010 geltend macht, ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 20. April 2009 bis zum 22. Februar 2010. Er war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern konnte.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger verfügt im gesamten streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen, das die ihm zustehenden Freibeträge übersteigt und ist damit nicht hilfebedürftig. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 16. April 2010 geltenden Fassung (a.F.) abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Nach Satz 2 Nr. 1 der Regelung darf bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro nicht übersteigen. Nach Absatz 3 der Regelung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Abs. 4 der Regelung bestimmt, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Der Kläger verfügte durchgehend seit Antragstellung am 20. April 2009 bis ins Jahr 2012 hinein über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes, die ihm zustehenden Freibeträge übersteigendes, verwertbares Vermögen unter anderem in Form einer privaten Rentenversicherung bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG. Dies hat das SG bereits für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz zutreffend dargestellt. Gleiches gilt auch für die Zeit danach bis zur erneuten Antragstellung am 22. Februar 2010. Es erfolgt keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum, sondern die Hilfebedürftigkeit ist solange ausgeschlossen, wie Vermögen vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B - Rn. 5 m.w.N.,Juris). Der Kläger verfügte über die private Rentenversicherung bis zu deren Auszahlung im Januar 2012. Die private Rentenversicherung stellt für die gesamte Zeit bis zu ihrer Auszahlung einen Vermögenswert dar, der nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II a.F. mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Verkehrswert ist der Wert, der bei der Verwertung des Vermögensgegenstandes erzielt werden kann. Dies waren vorliegend zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 28.099,82 Euro. Hierbei ist nicht nur der reine Rückkaufswert, sondern der gesamte bei einer Verwertung erzielbare Erstattungsbetrag einschließlich der fälligen Überschussanteile zu berücksichtigen, da diese Summe bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung zur Auszahlung gekommen wäre. In der Zeit bis zum 22. Februar 2010 ist der Verkehrswert der Versicherung weiter angestiegen, bei Auflösung zum 1. April 2010 wäre der Erstattungsbetrag bereits bei 31.051,50 Euro gelegen. Die im Januar 2012 zur Auszahlung gelangte Versicherungssumme belief sich sodann auf 42.732,17 Euro. Damit übersteigt bereits dieser Vermögensgegenstand durchgehend seit April 2009 die Summe der dem Kläger nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. zustehenden Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II a.F ... Dem Kläger steht ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II a.F. in Höhe von 750 Euro sowie ab 24. September 2009 (Vollendung des 57. Lebensjahres) ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Höhe von 8.550 Euro zu. Bei der privaten Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine geförderte Altersvorsorge, so dass ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht in Betracht kommt. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. sind nur private Rentenversicherungen geschützt, denen ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - Rn. 28. m.w.N., Juris). Diese Voraussetzung ist bei der privaten Rentenversicherung des Klägers bei der D. R. Lebenversicherungs-AG nicht erfüllt. Dem Kläger steht auch kein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu. Der Kläger hat gerade nicht mit seinem Versicherer vereinbart, die private Rentenversicherung erst bei Eintritt in den Ruhestand verwerten zu können. Ein solcher Verwertungsausschluss ist bis zuletzt nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. liegen nicht vor, wenn der Versicherte mit seinem Versicherungsgeber keine den Voraussetzungen der Regelung genügende Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 165 Abs. 3 VVG geschlossen hat (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - Rn. 17 und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 77/08 B - jeweils Juris).
Die private Rentenversicherung ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand greift nicht zugunsten des Klägers ein, weil er nicht nach §§ 6, 231 (231a) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - m.w.N., BSGE 103,146) Eine Gleichstellung weiterer Personen, hier des Klägers, mit dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. benannten Personenkreis kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 , a.a.O.).
Die Verwertung der Rentenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum wäre auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II a.F. gewesen. Denn zu jedem Zeitpunkt seit Antragstellung lag der Verkehrswert der Versicherung deutlich über den bis dahin geleisteten Beiträgen. Hierbei ist im Gegensatz zu der Darstellung der Agentur für Arbeit H. im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid als Verkehrswert, wie schon oben ausgeführt, nicht nur der Rückkaufswert, sondern es sind auch die fälligen Überschussanteile, mithin der gesamte Erstattungswert anzusetzen.
Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II a.F. sind nicht erfüllt. Eine besondere Härte hätte die Verwertung der privaten Lebensversicherung ebenfalls nicht dargestellt. Ob eine besondere Härte vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O. m.w.N.). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden. Es werden solche Umstände vorausgesetzt, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.). Als Beispiel nennt der Gesetzgeber, dass ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine für die Altersvorsorge getätigten Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks. 15/1749, S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kommt es hierbei nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an, hinzukommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2009 sein 57. Lebensjahr vollendet hat und bei ihm eine Schwerbehinderung anerkannt ist. Aber unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie, seiner bereits zurückgelegten Rentenbeitragszeiten und der bereits hieraus zu erwartenden Altersrente und des Umstandes, dass sich in seinem Rentenversicherungsverlauf in der Zeit vor 2002 nur verhältnismäßig geringfügige Unterbrechungen der Pflichtbeitragszeiten finden, die von ihm beklagte Lücke im Versicherungsverlauf daher nahezu ausschließlich auf die aktuelle Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, kann in der Zusammenschau keine besondere Härte im dargestellten Sinne festgestellt werden.
Der Senat vermag entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Eigentümern von Wohnraum zu erkennen. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass sich die gesetzgeberisches Entscheidung, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nicht insgesamt von einer Berücksichtigung als Vermögen auszunehmen, sondern nur insoweit zusätzliche Freibeträge zu gewähren, als die geldwerten Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können und ihr Wert bestimmte Beträge nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), demgegenüber ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, soweit sie eine angemessene Größe nicht übersteigen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums bewegt. Denn die Regelungen knüpfen an unterschiedliche Vermögenspositionen an und verfolgen auch einen unterschiedlichen Schutzzweck. Schutzzweck ist bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - Juris). Schutzzweck des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist hingegen der Schutz davor, Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Der Ausschluss der Verwertbarkeit vor Erreichen des Ruhestandes soll Missbrauch verhindern (BT-Drucks. 15/1749 S. 31). Mangels einer gleichartigen Ausgangssituation von Eigentümern einer angemessenen selbst genutzten Eigentumswohnung und Inhabern von jederzeit auflösbaren Rentenversicherungen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor.
3. Da dem Kläger keine Leistungen zustehen, besteht auch kein Zinsanspruch.
Daher hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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