S 8 AS 162/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 162/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 22.01.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.02.2009, 26.03.2009 und 29.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum von Januar bis März 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tat-sächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR monatlich unter Anrechnung bereits gewährter Kosten der Unterkunft von 313,74 EUR mo-natlich zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen in Höhe von weite-ren 103,48 EUR auszuzahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klä-ger. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leis-tungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der tat¬sächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR im Zeitraum Januar bis März 2009 sowie die Auszahlung eines von der Beklagten an die Firma E.on ausgezahlten Betrages in Höhe von 103,48 EUR beanspruchen können.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1952 geborenen Klägerin zu 2). Die Kläger bewohnen eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² in der X-Straße 0 in B. Für die Wohnung ist eine monatliche Kaltmiete von 300,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR zu entrichten.

Am 23.10.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.11.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin Leistun¬gen für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007. Gleichzeitig forderte sie die Kläger auf, ihre Unterkunftskosten bis zum 31.03.2007 auf das angemessene Maß zu senken. Angemessen sei für Kaltmiete und Nebenkosten am Wohnort der Kläger ein Betrag von 315,44 EUR. Ab dem 01.04.2007 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen unter Be¬rücksichtigung eines Betrages für Miete und Nebenkosten in Höhe von 305,71 EUR. Ab dem 01.02.2008 gewährte sie hierzu Heizkosten in Höhe von 76,91 EUR monatlich, wobei sich der von den Klägern zu leistende Abschlag an die Firma E.on auf 106,00 EUR monatlich belief.

Am 28.08.2008 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.10.2008. Mit Bescheid vom 01.09.2008 bewilligte die Beklagte sodann Leistungen in Höhe von insgesamt 1.012,03 EUR monatlich für Oktober und November 2008, wovon 380,02 EUR auf Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Weiter bewilligte sie für Dezember 2008 bis März 2009 Leistungen in Höhe von 935,12 EUR monatlich, wobei hierin lediglich noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 303,12 EUR enthalten waren. Sie führte zur Begründung aus, dass Heizkosten zunächst nur bis November 2008 gewährt würden, da E.on Abschlä¬ge nur bis November angefordert habe. Die Bewilligung erfolge gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig.

Am 26.09.2009 erteilte die Beklagte mehrere Änderungsbescheide, worin sie für den Zeit¬raum vom 01.02.2008 bis 30.11.2008 Heizkosten in Höhe von 86,92 EUR monatlich bewillig¬te.

Am 07.01.2009 legten die Kläger bei der Beklagten die Jahresrechnung der Firma E.on für Erdgas vom 30.12.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 26.11.2008 vor. Hieraus er¬gab sich bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 1.315,27 EUR für Erdgas unter Abzug ge¬leisteter Vorauszahlungen bis zum 07.11.2008 in Höhe von 860,00 EUR ein Nachzahlungsbe¬trag von 455,27 EUR. Zudem forderte die Firma E.on ab dem 09.01.2009 elf monatliche Ab¬schläge in Höhe von 172,00 EUR an.

Mit Bescheid vom 22.01.2009 gewährte die Beklagte daraufhin für 2008 eine Nachzahlung auf die Heizkosten in Höhe von 62,25 EUR. Der Bescheid ist streitbefangen in dem Verfahren S 8 AS 93/09.

Mit Änderungsbescheid vom 22.01.2009 gewährte die Beklagte sodann für den Zeitraum Januar bis März 2009 Leistungen in Höhe von 1.071,02 EUR monatlich. Hierin enthalten wa¬ren Kosten der Unterkunft in Höhe von 313,74 EUR und Heizkosten in Höhe von 125,28 EUR. Die Kosten der Unterkunft würden aufgrund der neuen Angemessenheitsbeträge ab dem 01.01.2009 erhöht um 10,62 EUR. Da laut der vorgelegten E.on-Abrechnung nicht alle Ab¬schläge geleistet worden seien, werde ab Februar 2009 der Abschlag direkt an E.on ge¬zahlt in Höhe von 170,00 EUR. Für den Abschlag für Januar würde hierfür zusätzlich zu den zustehenden Heizkosten von 125,28 EUR aus der mit Bescheid vom 22.01.2009 gewährten Nachzahlung ein Betrag von 44,72 EUR verwendet. Ab Februar würden die fehlenden 44,72 EUR aus der Regelleistung herangezogen.

Am 30.01.2009 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich dagegen, dass die Abschläge in Höhe von 170,00 EUR - unter Heranziehung eines Betrages von 44,72 EUR aus der Regelleistung - direkt an E.on gezahlt würden. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor. Ab dem 01.01.2009 sei eine Umstellung der Warmwasserbereitung mittels Stromversorgung erfolgt. Der Abschlagsbetrag habe sich daher auf 125,00 EUR reduziert.

Am 11.02.2009 erteilte die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid für den Zeitraum Januar bis März 2009. Hierin bewilligte sie den Klägern für Januar und Februar 2009 Leis¬tungen in Höhe von 1.108,97 EUR monatlich und für März 2009 Leistungen in Höhe von 1.008,95 EUR. Zur Begründung verweist sie auf die Neufestsetzung des Abschlages an die E.on ab 01.03.2009. Für die Monate Januar und Februar 2009 ergebe sich unter Beach¬tung eines Abschlages nur für Heizkosten von zwei Mal 163,23 EUR Nachzahlungen von mo¬natlich 37,95 EUR, die an die Kläger überwiesen würden. Ab 01.03.2009 ergebe sich unter Beachtung der auf 125,00 EUR monatlich gesenkten Abschläge und des witterungsabhängig anderen Heizbedarfes für die Zeit ab 01.03.2009 bis Ende der Heizperiode für die Zeit ab 01.03.2009 ein Anspruch auf angemessene und übernahmefähige Heizkosten von 50,57 EUR monatlich. Aufgrund des zuerkannten erhöhten Wärmebedarfs von 25 Prozent erhöhe sich dieser Betrag auf 63,21 EUR monatlich. Ab dem 01.03.2009 würden, da in der Vergangenheit nicht alle Abschläge geleistet worden seien, 125,00 EUR direkt an E.on gezahlt.

Am 26.03.2009 erteilte die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem sie für Fe¬bruar 2009 Leistungen in Höhe von 1.108,97 EUR und für März 2009 in Höhe von 1.012,56 EUR gewährte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29.05.2009 gewährte sie für März 2009 Leistungen in Höhe von 1.056,70 EUR, worin Kosten der Unterkunft in Höhe von 313,74 EUR und Heizkosten in Höhe von 110,96 EUR enthalten waren. Es ergebe sich eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 44,14 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 wies sie den Widerspruch als unbegründet zu¬rück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen sei¬en. Zwar sei die Wohnung der Kläger von der Fläche her angemessen; die Kosten seien aber nicht angemessen. In B seien Unterkunftskosten in Höhe von 313,74 EUR angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt, hiervon 226,34 EUR für die Kaltmiete und 87,40 EUR für die Nebenkosten. Die tatsächlichen Kosten von 340,00 EUR überstiegen diese Grenze. Für die Heizung seien im Januar und Februar Beträge in Höhe von 125,28 EUR und im März in Höhe von 110,96 EUR bewilligt worden. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Direktzahlung der Heizkosten an den Vermieter vor. In der Abrechnungsperiode 01.01.2008 bis 26.11.2008 seien den Klägern Heizkosten in Höhe von 869,20 EUR gewährt und ausgezahlt worden. Ausweislich der Jahresabrechnung seien hiervon nur insgesamt 860,00 EUR an den Energieversorger gezahlt worden.

Hiergegen haben die Kläger am 22.06.2009 Klage erhoben. Sie führen aus: Ihnen seien zunächst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR monatlich exklusi¬ve Heizkosten zu bewilligen. Die Beklagte habe in keiner Weise dargelegt, wie die Ange¬messenheitsgrenze von 313,74 EUR ermittelt worden sei. Ein Mietspiegel existiere für B nicht, sodass nicht ersichtlich sei, welche Berechnungsmethoden die Beklagte zugrunde gelegt habe. Die Angemessenheit des Mietpreises sei unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zudem sei die Kostensenkungsaufforderung unzutreffend. Hierin sei ein Betrag von 315,44 EUR genannt worden, den Klägern seien dann zunächst jedoch nur 305,71 EUR gewährt worden. Des Wei¬teren hätten sie einen Anspruch auf Auszahlung der an den Energieversorger ausgezahl¬ten Leistungen in Höhe von 104,16 EUR. Die Beklagte habe im Januar und Februar 2009 mo¬natlich 44,72 EUR und im März 14,04 EUR dem Regelsatz entnommen und für die zu leistenden Abschlagszahlungen an die Firma E.on ausgezahlt. Zulässig wäre es allenfalls gewesen, den als angemessen anerkannten Heizkostenbedarf an die Firma E.on zu zahlen. Die Klä¬ger überreichen eine Aufstellung über die Wohnungen, auf die sie sich seit November 2006 beworben haben. Auf die Aufstellung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1.) die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 22.01.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.02.2009, 26.03.2009 und 29.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 zu verurteilen, den Klägern für den zeitraum von Januar bis März 2009 Leistun¬gen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR monatlich unter Anrechnung bereits ge¬währter Kosten der Unterkunft in Höhe von 313,74 EUR zu gewähren.

2.) Die Beklagte zu verurteilen, den Klägern im Januar bis März 2009 gewährte Leistungen in Höhe von weiteren 103,48 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf Bescheide und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Die Mietobergrenze für B sei zutreffend ermittelt. Zur Bestimmung der angemessenen Netto-Kaltmiete erfasse der Kreis Q als Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung seit dem 19.07.2004 die Wohnungsangebote im Kreis Q, die der örtlichen Tagespresse entnommen würden. Grundlage seien die Samstags- und Mittwochsausgabe des "X1" sowie die Wochenzeitung "O". Alle dort erscheinenden Angebote, welche mindestens Angaben zur Wohnfläche, zur Nettokaltmiete sowie dem Ort enthielten, würden in einer Tabelle erfasst und nach Wohnungsgrößen sortiert den jeweiligen Städten und Gemeinden des Kreises zugeordnet. Aus allen erhobenen Werten werde für die jeweilige Wohnungsgröße einer Kommune der Durchschnitt gebildet, sodass am Ende für jede Kommune für alle Wohnungen zwischen 30 und 165 m² ein durchschnittlicher Wert vorliege. Die so ermittelten Durchschnittswerte würden nun in drei Kategorien zusammengefasst, für die der Mietdurchschnitt der darin zusammengefassten Kommunen gebildet würde. B falle mit C, C1 und M als weiter von Q entfernte Kommune in die Kategorie III. Die für den hier konkret vorliegenden Einzelfall anzuwendenden Werte für einen Zwei-Personen-Haushalt stellten den genauen Durchschnitt der verfügbaren Zwei-Personen-Haushalte dieser Kategorie dar. Zu- oder Abschläge seien hierbei nicht vorgenommen worden; gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssten bei konsequenter Umsetzung vom ermittelten Durchschnittswert Abzüge vorgenommen werden. Es sei Aufgabe des Sozialhilfeträgers, ein menschenwürdiges, aber gleichzeitig auch einfaches und bescheidenes Leben zu ermöglichen. Als Vergleichsmaßstab könnten die Lebensgewohnheiten der Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden, sodass grundsätzlich die Mietpreise sich an in dieser Gruppe vorkommenden vergleichbaren Wohnungsmieten zu orientieren habe. Um aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften gerade für den Bereich der Wohnungen bis 75 m² sehr hoch sei, habe der Kreis Q als Kostenträger bewusst davon abgesehen, von der Nettokaltmiete bei diesen Wohnungen einen Abschlag vorzunehmen. Das Verfahren zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten entspreche den Vorgaben des Gesetzgebers. Ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG komme nach der Rechtsprechung des BSG erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten in Betracht. Da sich die Ermittlungen des Kreises Q ausschließlich auf den tatsächlich auch verfügbaren Wohnungsmarkt beschränkten, sei davon auszugehen, dass Wohnraum zu dem ermittelten Preis auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Zudem habe sich auch die Sozialrechtsprechung in der Vergangenheit positiv über die Möglichkeit der Auswertung von Wohnungsanzeigen zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft positioniert. Die von den Klägern nachgewiesenen Kostensenkungsbemühungen seien nicht ausreichend. In Anbetracht des Zeitraums von 25 Monaten seit der Kostensenkungsaufforderung seien sechs Nachfragen kein ausreichendes Bemühen um angemessenen Wohnraum.

Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 18.03.2010 aufgefordert, weiter zur Er-mittlung des angemessenen Mietpreises vorzutragen. Insbesondere sollte die Beklagte vortragen, welcher Durchschnittspreis vor der Zusammenfassung verschiedener Kommu¬nen in Kategorien für die Gemeinde B ermittelt worden ist. Zudem hat das Gericht um Mitteilung gebeten, wie viele Datensätze dem so ermittelten Durchschnittswert zugrunde gelegt worden seien und wie viele Datensätze dem schließlich für die Kategorie III ermittelten Durchschnittswert für Zwei-Personen-Haushalte insgesamt zugrunde lagen.

Die Beklagte hat hierauf mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die der Wohngeldbewilligung zu¬grunde liegenden Daten ausgewertet worden seien. Für das Jahr 2008 ergebe sich, dass in B in Fällen des Wohngeldbezuges von zwei Personen, die eine Wohnfläche bis 65 m² bewohnten, durchschnittlich eine Miete von 290,32 EUR angefallen sei. In C seien dies 286,75 EUR, in C1 324,35 EUR und in M 243,72 EUR gewesen. Die Beklagte liege mit den angesetzten 313,74 EUR weit über diesen Werten. Die Beklagte überreicht Auflistungen der Wohngeldfälle, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge¬richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig und begründet.

Die Kläger sind durch den Änderungsbescheid vom 22.01.2009 in der Fassung der Ände¬rungsbescheide vom 11.02.2009, 26.03.2009 und 29.05.2009 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheides vom 04.06.2009 beschwert, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als er lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 313,74 EUR berücksichtigt. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2009 bis März 2009 einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR. Des Weiteren haben die Kläger Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten an die Firma E.on ausgezahlten gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 103,48 EUR, hiervon 44,72 EUR aus der Regelleistung für Februar 2009, 44,72 EUR aus der mit Bescheid vom 22.01.2009 gewährten Heizkostennachzahlung und 14,04 EUR aus der Regelleistung im März 2009.

Die Kläger haben zunächst im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Be-rücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,00 EUR monatlich.

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist und der Prüfung, ob diese unter Berücksichtigung der Wohnungsgrö¬ßen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erge¬ben, angemessen ist. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bilden¬de Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Seg¬ment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (sog. Produkttheorie; vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 50/09 R).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab, ist. Ihm wohnt der Ge-danke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mieto¬bergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leis¬tungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hil¬febedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung an¬zumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietober¬grenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietober¬grenze ist vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu er¬mitteln (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 50/09 R). Ein Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systemati¬schen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Zusammengefasst sind nach diesen Grundsätzen an ein solches Konzept folgende Schlüssigkeitanforderungen zu stellen:

&61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen &61485; Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleich¬barkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Miet-spiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswer-tung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgren¬ze

(vgl.: BSG, a.a.O.).

Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es nach diesen Kriterien erstellt worden ist. Das Ge-richt überprüft, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt. Prüfungsansatz sind hierbei die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die gewährleisten, dass dem Zweck der Leis¬tungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegen¬heit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Ver¬waltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grund¬sicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuver¬lässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhe¬bung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl.: BSG, a.a.O).

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Wohnung der Kläger mit einer Wohnungsgröße von 60 qm für zwei Personen über eine angemessene Wohnungsgröße verfügt. Nach § 10 WoFG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Städte¬bau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Woh¬nungsbindungsgesetz (VV WoBindG) vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006 gilt für Mietwohnungen für zwei Personen eine Wohnungsgröße von lediglich 60 m² als angemessen. Und auch der Mietpreis in Höhe von 340,00 EUR bestehend aus 300,00 EUR Kaltmiete und 40,00 EUR Nebenkosten monatlich ist entgegen der Auffassung der Beklagte angemessen. Hierbei greift die Kammer auf § 12 Abs. 1 WoGG zurück, wonach in B im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Zwei-Personen-Haushalt monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung in Höhe von 352,00 EUR zu berücksichtigen waren.

Soweit die Beklagte von dem geringeren Wert von 313,74 EUR ausgeht, so vermochte die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Denn die so ermittelte Grenze beruht nicht auf ei¬nem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen schlüssigen Kon¬zept. So ist bereits nicht feststellbar, dass die von der Beklagten ermittelten Werte auf ei¬ner repräsentativen Datengrundlage beruhen. Die Beklagte hat hierzu lediglich ausgeführt, dass regelmäßig Wohnungsangebote der örtlichen Presse ausgewertet worden seien, wo¬bei jeweils die Samstags- und die Mittwochsausgabe des "X1" und die Wochenzeitung "O" herangezogen worden seien. Die Beklagte hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wie viele Datensätze sie den so ausgewerteten Medien für den Wohnort der Kläger oder auch den insgesamt als "Kategorie III" klassifizierten Bereich entnommen hat.

Dem Gericht waren auch keine Daten zugänglich, um das System der Beklagten nachzu¬bessern. Auch auf Nachfrage des Gerichts mit Verfügung vom 18.03.2010 hat die Beklagte nicht mitgeteilt, wie viele Datensätze für Wohnraum in B vorhanden waren und wie viele Datensätze insgesamt den Werten der Kategorie III zugrunde lagen. Sie hat le-diglich eine Auswertung der Wohngeldfälle im Jahr 2008 aus den Gemeinden B, C1, C und M vorgelegt. Hiermit hat sie der Kammer jedoch ebenfalls keine tragfähige Entscheidungsgrundlage verschafft. Zunächst einmal handelt es sich hierbei bereits gar nicht um die Daten, aus denen die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Mietobergrenze für B und die weiteren Gemeinden der "Kategorie III" ermittelt hat. Vielmehr zieht die Beklagte nunmehr andere Daten zum Nachweis heran, dass die von ihr ermittelte Mietobergrenze den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Zudem vermag die Kammer den vorgelegten Datensätzen auch nicht mit der von der Beklagten behaupteten Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ermittelte Mietobergrenze zutreffend ist. So ist in den weit überwiegenden für B aufgelisteten Fällen die Miete höher als die von der Beklagten angenommene Mietobergrenze. In lediglich sieben Fällen ist eine geringere Miete zu zahlen, wobei hiervon zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von lediglich 40,50 m² Wohnfläche zu finden sind, die für einen Zwei-Personen-Haushalt grundsätzlich nicht geeignet erscheinen. Des Weiteren handelt es sich aber bei den 26 Datensätzen für B ebenfalls nicht um eine repräsentative Datengrundlage.

Weitere lokale Erkenntnisquellen waren für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere existiert für den Wohnort der Kläger kein Mietspiegel. War es der Kammer somit nicht möglich, hinreichende Feststellungen für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Vergleichsraum zu treffen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben", die sich in der Tabelle zu § 12 WoGG findet. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt jedoch die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.

Der Wohnort der Kläger fällt in die Mietenstufe I im Sinne der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG. Der Höchstbetrag belief sich in Gemeinden der Mietstufe I für einen Zwei-Perso-nen-Haushalt auf einen Wert von 352 EUR. Die Kammer lässt dahinstehen, ob hierauf - wie vom BSG für den bis zum 31.12.2008 geltenden und durch § 12 WoGG zum 01.01.2009 ersetzten § 8 WoGG entschieden (vgl. BSG a.a.O.) - nach Erhöhung der Höchstbeträge in § 12 WoGG ein Sicherheitszuschlag zu addieren ist. Denn die den Klägern tatsächlich ent¬stehenden Unterkunftskosten von 340,00 EUR übersteigen bereits ohne Sicherheitszuschlag den Tabellenwert nicht. Diese Kosten sind von der Beklagten zu übernehmen.

Die Kläger haben auch Anspruch auf Auszahlung der gewährten und von der Beklagten an die Firma E.on ausgezahlten Leistungen in Höhe von 103,48 EUR, hiervon 44,72 EUR aus der Regelleistung für Februar und 14,04 EUR aus der Regelleistung für März 2009 und 44,72 EUR aus der Heizkostennachzahlung für 2008. Die Beklagte hat den Leistungsanspruch der Kläger durch Zahlung an den Energieversorger nicht erfüllt; die Zahlung an den Energieversorger hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Soweit die Beklagte hier Anteile der Regelleistung an den Energieversorger überwiesen hat, so fehlt es hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere ermächtigt § 22 Abs. 4 SGB II den Leistungsträger nicht dazu, Teile der Regelleistung an Dritte schuldbe-freiend auszuzahlen. Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II sollen die Kosten für Unterkunft und Hei¬zung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Das Recht zur Direktzahlung an den Vermieter ist dabei aber auf die auf Grund von § 22 Abs. 1 SGB II gewährten Unterkunfts- und Heizkosten beschränkt. Dies folgt zunächst bereits aus der systematischen Stellung der Regelung im Gesetz. Als Abs. 4 der Vorschrift des § 22 SGB II steht diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen des § 22 SGB II und bezieht sich auf die auf Grundlage des § 22 SGB II gewährten Leis¬tungen. Für die Zahlung weiterer Beträge aus der Regelleistung greift zudem der Schutzzweck des § 22 Abs. 4 SGB II nicht ein, da dieser lediglich die zweckwidrige Verwendung der gewährten Leistungen verhindern soll. Da die Regelleistung von vorn herein aber nicht dem Zweck dient, die Unterkunfts- und Heizkosten zu bestreiten, greift auch dieser Schutzzweck hier nicht ein. Die Beklagte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich die gewährten Heizkosten an die Firma E.on auszahlen. Soweit sie darüber hinaus Beträge aus der Regelleistung auszahlt, wird sie gegenüber den Klägern nicht von ihrer Zahlungspflicht frei.

Aber auch soweit die Beklagte einen weiteren Betrag von 44,72 EUR aus der gewährten Heizkostennachzahlung an die Firma E.on überwiesen hat, ist eine Zahlung mit Erfüllungswirkung nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor. Die Kammer kann sich nicht davon überzeugen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der gewährten Heizkosten durch die Kläger nicht gewährleistet ist. Eine zweckentsprechende Verwendung ist nicht sichergestellt, wenn aufgrund eines mehrmaligen entsprechenden Geschehens die Gefahr weiterer zweckwidriger Mittelverwendung besteht. Ein einmaliges zweckentfremdetes Verwerten reicht ebenso wenig aus wie ein bloßer auf eine drohende zweckwidrige Verwendung bezogener Verdacht (Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 97). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bereits wiederholt in der Vergangenheit gewährte Heizkosten nicht vollständig an den Energieversorger weitergeleitet haben. Zunächst ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Firma E.on in der Jahresrechnung vom 30.12.2008 berücksichtigten Vorauszahlungen von 860,00 EUR und den von der Beklagten gewährten 869,20 EUR lediglich eine geringfügige Differenz von 9,20 EUR. Die Beklagte muss sich zudem entgegen halten lassen, dass sie den monatlichen Betrag von 86,90 EUR selbst erst im September in einer Reihe von Änderungsbescheiden im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gewährt hat und zuvor laufend lediglich Heizkosten in Höhe von 76,91 EUR berücksichtigt hat. Trotz der gewährten Heizkosten in Höhe von 76,91 EUR lässt sich den Kontoauszügen der Kläger entnehmen, dass diese monatlich 80,00 EUR an die Firma E.on überwiesen haben. In Anbetracht der seitens der Beklagten verursachten Unklarheiten bezüglich der Heizkosten vermag die Kammer ein säumiges, unzuverlässiges Verhalten der Kläger nicht erkennen.

Soweit die Abschläge nicht vollständig gezahlt wurden, weil von der Beklagten Heizkosten in geringerer Höhe übernommen wurden, so begründet dies nicht die Gefahr der zweckwidrigen Verwendung, da - wie bereits auch oben ausgeführt - lediglich die Verwendung der für die Heizkosten gewährten Mittel sichergestellt werden soll, nicht aber die gesamte Abschlagszahlung. Sollte der Abschlag vom Leistungsträger nicht vollständig übernommen werden, ist es der Eigenverantwortung des Leistungsempfängers überlassen, den Differenzbetrag gegebenenfalls aus der Regelleistung zu zahlen oder eine Verringerung der Abschlagszahlungen mit dem Energieversorger zu vereinbaren und damit Energiekostenrückstände zu verhindern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war zuzulassen. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil die Klage auf eine Geldleistung gerichtet ist, die den Gegenstandswert von 750,00 EUR nicht erreicht. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung zuzulas-sen, denn die Rechtssache ist nach Auffassung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung. Die Streitsache wirft eine bisher nicht einheitlich geklärte Rechtsfrage im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
Rechtskraft
Aus
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