Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1209/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2836/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.05.2012 wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Leistungshöhe und Erstattungsforderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der Beschwerdeführer Ziff. 3 bis 7 und leben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt; die Beschwerdeführer Ziff. 4 bis 7 sind minderjährig.
Streitgegenstand des beim SG Karlsruhe anhängigen Hauptsacheverfahrens S 10 AS 1208/12 ist die Höhe der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 13.04.2010 bis zum 31.07.2010. Insoweit waren den Beschwerdeführern (Bf.) durch die Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem SGB II lediglich in begrenzter und vorläufiger Höhe bewilligt worden, weil nach Auffassung der Bg. nicht alle für die Berechnung des Leistungsumfangs erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren (Bescheide vom 22.04.2010, 29.04.2010 und 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2012). Nach einer Berechnung und teilweisen Schätzung der Einkünfte der Bf. aus selbständiger Tätigkeit und nach erfolgter Anhörung hatte der Bf. Erstattungsbeträge von 2.219,16 EUR und von 1.360,01 EUR geltend gemacht, da eine Überzahlung erfolgt sei (Bescheide vom 13.02.2012). Die Bf. legten gegen alle Bescheide Widersprüche ein, mit denen sie eine Falschberechnung rügten. Bereits am 27.06.2010 hatten die Bf. sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet, weil sie nicht mehr auf staatliche "Almosen" angewiesen sein wollten.
Die Bf. haben am 28.03.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Mit gleichem Schriftsatz haben sie Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das SG mit Beschluss vom 25.05.2012 abgelehnt hat. Der Beschluss ist am 31.05.2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit ihrer am 28.06.2012 eingelegten Beschwerde machen die Bf. weiterhin geltend, dass die Erstattungsforderung zu Unrecht festgestellt worden sei. Wegen der zu geringen Leistungen seien Schulden entstanden, die noch nicht beglichen worden seien. Die Leistungen nach dem SGB II seien in voller Höhe zu erbringen. Jedenfalls könne keine Erstattungsforderung mehr geltend gemacht werden.
Der Bg. hat mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache beachtet werde und die Vollstreckung der betreffenden Forderung in vollem Umfang ausgesetzt worden sei.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Senat lässt offen, ob der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Neuberechnung und Kürzung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II nach lediglich vorläufiger Bewilligung gemäß § 39 SGB II aufschiebende Wirkung haben, oder ob insoweit das Antragsverfahren nach 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einschlägig ist. Denn da der Bg. mit Schriftsatz vom 25.05.2012 zugesichert hat, von einer aufschiebenden Wirkung auszugehen und die Vollstreckung auszusetzen, ist insoweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend den zutreffenden Ausführungen des SG vom Fehlen eines darüber hinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen.
Sofern die Bf. gegenüber dem SG außerdem beantragt haben, "Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren", kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, kann indes vorliegend offen gelassen werden, weil jedenfalls der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Dem Vorbringen der Bf. ist zu entnehmen, dass es ihnen vorrangig um höhere Leistungen für die Zeit in der Vergangenheit bis zum 31.07.2010 geht. Denn ab diesem Zeitpunkt wurde durch die Bf. auf die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II verzichtet, und die Anträge der Bf. im Beschwerdeverfahren und ihr sonstiges Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffen ausschließlich die Frage der Vollstreckung der Erstattungsforderung. Insoweit wird indes die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs begehrt, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Einstweilige Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, scheiden grundsätzlich aus. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel auch eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (Bedarfsdeckungsgrundsatz; vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris).
Zwar ist dem Vorbringen der Bf. vor dem SG auch zu entnehmen, dass wegen der in der Vergangenheit streitigen Leistungen Schulden aufgenommen worden seien, die noch immer bestünden und wirtschaftliche Probleme verursachten. Allerdings haben die Bf. ihren grundsätzlichen Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2010 noch nicht ausdrücklich widerrufen. Auch die Tatsache, dass bisher kein neuer Antrag beim Bg. auf die Gewährung dieser Leistungen gestellt worden ist, weckt Zweifel an der Bedürftigkeit der Bf. Zwar könnte in dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein solcher konkludenter Antrag zu sehen sein, doch sind konkrete Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der sofortigen Gewährung von existenzsichernden Leistungen an die Bf. nicht vorhanden. Die Bf. haben mitgeteilt, eine verstärkte unternehmerische Aktivität zu entfalten, welche sie zur Zeit häufig ins Ausland führe. Deswegen sei eine vertiefte Beschwerdebegründung erst bis zum 30.07.2012 möglich. Aus der mitgeteilten regelmäßigen Reisetätigkeit schließt der Senat, dass bei den Bf. Mittel zur Finanzierung der regelmäßigen Auslandsreisen vorhanden sind. Der offenkundige Vorrang, den die Bf. der geschilderten Reisetätigkeit gegenüber der Geltendmachung und Darlegung etwaiger Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen einräumen, weckt erhebliche Zweifel an ihrer aktuellen Bedürftigkeit. Außerdem haben die Bf. bereits gegenüber dem Bg. erklärt, dass sie auf weitere Ansprüche verzichteten, wenn jedenfalls keine Erstattungsforderung mehr erhoben werde. Auch deswegen bestehen deutliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Das Fehlen von Mitteln zur Bestreiten existenzieller Bedürfnisse wurde von den Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zudem bisher weder behauptet noch schlüssig dargelegt. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts der Bf. durch das Ausbleiben von Leistungen nach dem SGB II im Sinne eines Anordnungsgrundes ist bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Bf. danach nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Leistungshöhe und Erstattungsforderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der Beschwerdeführer Ziff. 3 bis 7 und leben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt; die Beschwerdeführer Ziff. 4 bis 7 sind minderjährig.
Streitgegenstand des beim SG Karlsruhe anhängigen Hauptsacheverfahrens S 10 AS 1208/12 ist die Höhe der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 13.04.2010 bis zum 31.07.2010. Insoweit waren den Beschwerdeführern (Bf.) durch die Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem SGB II lediglich in begrenzter und vorläufiger Höhe bewilligt worden, weil nach Auffassung der Bg. nicht alle für die Berechnung des Leistungsumfangs erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren (Bescheide vom 22.04.2010, 29.04.2010 und 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2012). Nach einer Berechnung und teilweisen Schätzung der Einkünfte der Bf. aus selbständiger Tätigkeit und nach erfolgter Anhörung hatte der Bf. Erstattungsbeträge von 2.219,16 EUR und von 1.360,01 EUR geltend gemacht, da eine Überzahlung erfolgt sei (Bescheide vom 13.02.2012). Die Bf. legten gegen alle Bescheide Widersprüche ein, mit denen sie eine Falschberechnung rügten. Bereits am 27.06.2010 hatten die Bf. sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet, weil sie nicht mehr auf staatliche "Almosen" angewiesen sein wollten.
Die Bf. haben am 28.03.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Mit gleichem Schriftsatz haben sie Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das SG mit Beschluss vom 25.05.2012 abgelehnt hat. Der Beschluss ist am 31.05.2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit ihrer am 28.06.2012 eingelegten Beschwerde machen die Bf. weiterhin geltend, dass die Erstattungsforderung zu Unrecht festgestellt worden sei. Wegen der zu geringen Leistungen seien Schulden entstanden, die noch nicht beglichen worden seien. Die Leistungen nach dem SGB II seien in voller Höhe zu erbringen. Jedenfalls könne keine Erstattungsforderung mehr geltend gemacht werden.
Der Bg. hat mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache beachtet werde und die Vollstreckung der betreffenden Forderung in vollem Umfang ausgesetzt worden sei.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Senat lässt offen, ob der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Neuberechnung und Kürzung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II nach lediglich vorläufiger Bewilligung gemäß § 39 SGB II aufschiebende Wirkung haben, oder ob insoweit das Antragsverfahren nach 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einschlägig ist. Denn da der Bg. mit Schriftsatz vom 25.05.2012 zugesichert hat, von einer aufschiebenden Wirkung auszugehen und die Vollstreckung auszusetzen, ist insoweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend den zutreffenden Ausführungen des SG vom Fehlen eines darüber hinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen.
Sofern die Bf. gegenüber dem SG außerdem beantragt haben, "Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren", kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, kann indes vorliegend offen gelassen werden, weil jedenfalls der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Dem Vorbringen der Bf. ist zu entnehmen, dass es ihnen vorrangig um höhere Leistungen für die Zeit in der Vergangenheit bis zum 31.07.2010 geht. Denn ab diesem Zeitpunkt wurde durch die Bf. auf die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II verzichtet, und die Anträge der Bf. im Beschwerdeverfahren und ihr sonstiges Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffen ausschließlich die Frage der Vollstreckung der Erstattungsforderung. Insoweit wird indes die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs begehrt, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Einstweilige Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, scheiden grundsätzlich aus. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel auch eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (Bedarfsdeckungsgrundsatz; vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris).
Zwar ist dem Vorbringen der Bf. vor dem SG auch zu entnehmen, dass wegen der in der Vergangenheit streitigen Leistungen Schulden aufgenommen worden seien, die noch immer bestünden und wirtschaftliche Probleme verursachten. Allerdings haben die Bf. ihren grundsätzlichen Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2010 noch nicht ausdrücklich widerrufen. Auch die Tatsache, dass bisher kein neuer Antrag beim Bg. auf die Gewährung dieser Leistungen gestellt worden ist, weckt Zweifel an der Bedürftigkeit der Bf. Zwar könnte in dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein solcher konkludenter Antrag zu sehen sein, doch sind konkrete Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der sofortigen Gewährung von existenzsichernden Leistungen an die Bf. nicht vorhanden. Die Bf. haben mitgeteilt, eine verstärkte unternehmerische Aktivität zu entfalten, welche sie zur Zeit häufig ins Ausland führe. Deswegen sei eine vertiefte Beschwerdebegründung erst bis zum 30.07.2012 möglich. Aus der mitgeteilten regelmäßigen Reisetätigkeit schließt der Senat, dass bei den Bf. Mittel zur Finanzierung der regelmäßigen Auslandsreisen vorhanden sind. Der offenkundige Vorrang, den die Bf. der geschilderten Reisetätigkeit gegenüber der Geltendmachung und Darlegung etwaiger Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen einräumen, weckt erhebliche Zweifel an ihrer aktuellen Bedürftigkeit. Außerdem haben die Bf. bereits gegenüber dem Bg. erklärt, dass sie auf weitere Ansprüche verzichteten, wenn jedenfalls keine Erstattungsforderung mehr erhoben werde. Auch deswegen bestehen deutliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Das Fehlen von Mitteln zur Bestreiten existenzieller Bedürfnisse wurde von den Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zudem bisher weder behauptet noch schlüssig dargelegt. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts der Bf. durch das Ausbleiben von Leistungen nach dem SGB II im Sinne eines Anordnungsgrundes ist bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Bf. danach nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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