L 13 AL 3455/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2415/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3455/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Juli 2010 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit.

Die 1979 geborene Klägerin meldete sich am 21. Mai 2010 mit Wirkung ab 23. Mai 2010 bei der Agentur für Arbeit X (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Zuvor hatte sie zuletzt vom 30. Juni 2008 bis 29. Juni 2009 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden. Am X. X 2009 wurde der Sohn der Klägerin Fabian A. F. geboren. Vom 11. April 2009 bis 18. Juli 2009 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und vom 23. Juni 2009 bis 22. Mai 2010 Elterngeld. Bei der Arbeitslosmeldung gab die Klägerin an, wegen der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung höchstens 20 Stunden wöchentlich (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) arbeiten zu können. Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 23. Mai 2010 für die Dauer von 360 Tagen in Höhe von täglich 10,57 EUR.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 bot die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an der Maßnahme "Ganzheitliche Integrationsleistung für Job-to-Job-Kunden zu Beginn der Arbeitslosigkeit" an. Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 12. Juli 2010 bis 11. November 2010 in Teilzeit (20 Stunden wöchentlich) stattfinden. Am 1. Juli 2010 sprach die Klägerin bei der AA persönlich vor und erklärte, sie könne an der Maßnahme nicht teilnehmen, da ihr Großvater sich geweigert habe, ihr Kind zu betreuen. Dies gelte auch für die Zukunft, so dass die Kinderbetreuung insgesamt nicht mehr gesichert sei. Ausweislich des Beratungsvermerks vom 1. Juli 2010 ist der Klägerin daraufhin erklärt worden, sie sei nicht mehr verfügbar und werde aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Sie solle sich umgehend an das Jobcenter wenden oder die Krankenversicherung über eine Familienversicherung abdecken. Sobald die Kinderbetreuung wieder sichergestellt sei, könne sie sich erneut arbeitslos melden. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, ihr sei dies bewusst.

Mit Bescheid vom selben Tag (1. Juli 2010) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 1. Juli 2010 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Den hiergegen seitens der Klägerin am 19. Juli 2010 erhobenen und - nach erfolgter Akteneinsicht - nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der AA mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurück.

Die Klägerin hat am 24. September 2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, ihres Erachtens sei sie als Mutter eines einjährigen Kindes nicht verpflichtet, vollumfänglich zur Verfügung zu stehen; auch eine Teilzeitbeschäftigung sei ausreichend. Der Aufhebung der Alg-Bewilligung wegen Kindesbetreuung komme ein diskriminierender Charakter zu. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Gegen den ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 4. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. August 2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Die angegriffene Aufhebungsentscheidung sei rechtswidrig und verletze zudem ihre Rechte aus Art. 3 GG und Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus sei sie durch die Sachbearbeiter der Beklagten nicht ausreichend bei der Suche nach einem Betreuungsplatz unterstützt worden. Ab 1. Juli 2010 habe sie zudem eine Beschäftigung als "Minijobberin" aufgenommen und dadurch unter Beweis gestellt, dass sie dem Arbeitsmarkt sehr wohl zur Verfügung gestanden habe. Zum Beleg hierfür legt die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2010 und Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2010 und September 2010 bis September 2011 vor. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Bl. 38 und 60 bis 75 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juni 2011 und den Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen ergebe sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen, dass spätestens ab September 2010 wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze kein Anspruch auf Alg mehr bestanden habe. Die Klägerin habe sich zudem am 17. November 2011 mit Wirkung zum 29. November 2011 erneut arbeitslos gemeldet; mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 sei ihr Alg für die Zeit vom 29. November 2011 bis 19. Oktober 2012 bewilligt worden. Seither stehe die Klägerin ununterbrochen im Leistungsbezug.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (634A201774), die Klageakten des SG (S 2 AL 2415/10) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AS 3455/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010, mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verfügte Bewilligung von Alg ab 1. Juli 2010 ganz aufgehoben hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Rechtsgrundlage des angefochtenen Aufhebungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. dann aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Bei der Alg ab 23. Mai 2010 bewilligenden Entscheidung (Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2010) handelt es sich um einen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 128/88 - BSGE 66, 134, 136). Eine die Aufhebung der Bewilligung von Alg rechtfertigende wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 10. Juni 2010 vorgelegen haben, ist hier mit dem Wegfall einer Betreuungsmöglichkeit für das am 23. Mai 2009 geborene Kind der Klägerin, dessen Betreuung bis 30. Juni 2010 vom Großvater der Klägerin sichergestellt worden war, eingetreten. Die Bewilligung von Alg war auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also unmittelbar ab 1. Juli 2010 aufzuheben, da die Klägerin wusste, dass ihr Anspruch auf Alg ab diesem Zeitpunkt ganz weggefallen war. Letztlich sind die gemäß § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen gewahrt. Etwaige Mängel bei der Anhörung sind dadurch geheilt worden, dass der angegriffene Bescheid alle für die Rücknahme und Erstattung erforderlichen Tatsachen enthalten hat bzw. diese der Klägerin im Rahmen der am 1. Juli 2010 erfolgten persönlichen Vorsprache mitgeteilt wurden und damit die Anhörung im (nachfolgenden) Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X sowie BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - NJW 2011, 1996).

Nach § 118 Abs. 1 SGB III in der hier anwendbaren, bis 31. März 2012 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der AA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 119 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht. Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, bereit ist, jede Beschäftigung dieser Art anzunehmen und auszuüben, bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen und Vorschlägen der AA zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.

Zur sog. objektiven Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III gehört somit, dass der Arbeitslose durch nichts gehindert sein darf, ohne Verzug eine mehr als kurzzeitige bzw. eine beitragspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Er muss sich der Vermittlungstätigkeit der AA aktuell zur Verfügung halten (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 11 RAr 9/90 - SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 m.w.N.). Allein die Tatsache, dass eine Arbeitslose ihr Kind während ihrer Arbeitslosigkeit allein betreut hat, schließt ihre Verfügbarkeit nicht aus, soweit trotz bestehender Betreuungspflicht anzunehmen ist, dass die Betreuung nach einer Arbeitsaufnahme anderweitig erfolgt. Insoweit bedarf es keiner Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erfolgten Kinderbetreuung. Selbst wenn das Kind während der Arbeitslosigkeit tatsächlich in einem Umfang beaufsichtigt wurde, der nach Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung nicht hätte fortgesetzt werden können, würde dies allein die Verfügbarkeit nicht ausschließen (BSG a.a.O.). Auf der anderen Seite ist – ohne dass dies Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 oder 6 GG verletzen würde - für die Bejahung der Verfügbarkeit aber erforderlich, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Betreuung des Kindes im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung in dem Umfang, in dem sich die Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung gestellt hat, anderweitig sichergestellt werden kann und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht würde.

Diese Voraussetzung hat im Fall der Klägerin ab 1. Juli 2010 nicht mehr vorgelegen. Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin ab 1. Juli 2010 die Betreuung ihres am 23. Mai 2009 geborenen Kindes nicht mehr in einem Umfang sicherstellen konnte, der ihr die Aufnahme einer wenigstens fünfzehnstündigen Beschäftigung ermöglicht hätte. Die Klägerin hat am 1. Juli 2010 anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der AA selbst angegeben, ihr Großvater habe sich geweigert, das Kind zu betreuen; die Kinderbetreuung sei deshalb (ab diesem Zeitpunkt) insgesamt nicht mehr gesichert. Für den Senat besteht insoweit kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Damit steht fest, dass die Klägerin ab 1. Juli 2010 den Vermittlungsbemühungen der AA nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, deshalb nicht mehr arbeitslos i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Alg (mehr) hatte.

Der Umstand, dass die Klägerin am 1. Juli 2010 ein Beschäftigungsverhältnis bei der M. M. OHG in S. aufgenommen hat und offenbar in der Lage gewesen ist, für die Zeiten der dort verrichteten Tätigkeit als Aushilfe eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zu finden, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Beschäftigungsaufnahme und die damit verbundene Notwendigkeit, das Kind während der Arbeitszeiten betreuen zu lassen, legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass eine zusätzliche Betreuung für Zeiten einer weiteren, von der AA vermittelten Tätigkeit erst recht nicht hätte sichergestellt werden können. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob allein aufgrund der am 1. Juli 2010 aufgenommenen Tätigkeit - nach dem Arbeitsvertrag wurde der Umfang der Beschäftigung ausschließlich vom Arbeitgeber bestimmt und konnte angesichts der Vergütungsregelung bis zu 66 2/3 Stunden monatlich (entspricht 15,38 Stunden wöchentlich) betragen - Arbeitslosigkeit entfallen ist.

Die Beklagte war letztlich verpflichtet, die Bewilligung von Alg bereits unmittelbar ab 1. Juli 2010, also ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, aufzuheben, denn die Klägerin wusste, dass mit dem Wegfall der bis zu diesem Zeitpunkt durch den Großvater sichergestellten Betreuungsmöglichkeit Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen und deshalb kein Anspruch auf Alg mehr bestanden hat. Die Klägerin ist hierauf anlässlich ihrer Vorsprache bei der AA am 1. Juli 2010 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie wurde auch darüber belehrt, dass ein Leistungsanspruch nicht mehr besteht und sie die Krankenversicherung über Leistungen der Grundsicherung oder über eine Familienversicherung abdecken soll. Ausweislich des Beratungsvermerks vom 1. Juli 2010, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, für den Senat kein Anlass besteht, hat die Klägerin hierauf erklärt, ihr sei dies bewusst. Damit steht fest, dass die Klägerin positive Kenntnis darüber hatte, dass ihr Anspruch auf Alg ab 1. Juli 2010 nicht mehr bestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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