L 9 U 330/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 8947/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 330/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1936 geborene Kläger ist Eigentümer eines auf der Gemarkung O. etwa 1 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegenden Ackerlandes und eines Wiesengrundstückes weswegen der Kläger zumindest seit 1983 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten geführt und seit 1987 unter Berücksichtigung einer Gesamtfläche von 11 Ar zu Beiträgen herangezogen wird.

Mit Schreiben vom 12.04.2006, bei der Beklagten am 18.04.2006 eingegangen, kündigte der Kläger "die Versicherung" unter Angabe seiner Mitgliedsnummer "mit sofortiger Wirkung", worauf die Beklagte darauf hinwies (Schreiben vom 20.04.2006), dass der Kläger eine land- oder forstwirtschaftliches Nutzfläche von 11 Ar bewirtschafte oder pflege. Unabhängig von der Größe handele es sich um ein versicherungspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sei. Sie wies auf die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung hin und fügte dem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei.

Mit Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2006 vom 09.03.2007 erhob die Beklagte unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,11 Hektar einen Beitrag in Höhe von 55,98 EUR (insgesamt 60,98 EUR unter Berücksichtigung eines Beitragsrückstandes in Höhe von 5,00 EUR). Mit dem hiergegen erhoben Widerspruch vom 19.03.2007 machte er geltend, die Versicherung gekündigt zu haben, ein versicherungspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen bestehe nicht und habe nie vorgelegen, daher sei die Versicherungs- und Beitragspflicht von Anfang an unzulässig und rechtswidrig. Ebenfalls erhob er Widerspruch gegen eine unter dem 03.05.2007 erfolgte Mahnung, mit der Mahngebühren festgesetzt und Säumniszuschläge erhoben wurden.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2007 im Rahmen einer eingeleiteten Überprüfung der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Kleinstgrundstücke bzw. Haus- und Ziergärten erneut die Voraussetzungen einer Versicherungsbefreiung auf Antrag und die Versicherungsfreiheit für Haus-, Zier- und andere Kleingärten. Diesem Schreiben fügte sie ein Antragsformular auf Befreiung von der Versicherungspflicht sowie einen Fragebogen zur Überprüfung der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit bei.

Unter dem 11.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung der Beitragsangelegenheit habe ergeben, dass die Beitragsberechnung für das landwirtschaftliche Unternehmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Zu der von ihm gewünschten Beitragsbefreiung sei es unbedingt erforderlich, den bereits übersandten Befreiungsantrag vollständig ausgefüllt baldmöglichst zurückzusenden.

Mit Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2007 vom 07.03.2008 erhob die Beklagte unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,11 Hektar einen Beitrag in Höhe von 56,12 EUR (insgesamt 126,10 EUR aufgrund eines Beitragsrückstandes in Höhe von 69,98 EUR). Hiergegen erhob der Kläger am 17.03.2008 Widerspruch und machte geltend, die Forderung bestehe nicht und werde bestritten. Widerspruch erhob er dann auch gegen eine unter dem 30.04.2008 erfolgte Mahnung, mit der Mahngebühren festgesetzt und Säumniszuschläge erhoben wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 sowie gegen die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen als unbegründet und die Widersprüche gegen die Mahnungen als solche als unzulässig zurück. Sie führte nach Erläuterung der Rechtsgrundlagen zur Begründung aus, der Kläger sei Unternehmer eines versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmens und deshalb beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Es handele sich um eine Pflichtversicherung und bedürfe für deren Zustandekommen keiner Beitrittserklärung und könne daher auch nicht durch eine Austrittserklärung beendet werden. Eine Kündigung sei nicht möglich, weshalb dem Kläger ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht übersandt worden sei, worauf der Kläger aber nicht reagiert habe. Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe auf § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Sie entstünden kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf. Bei der Mahnung rückständiger Beiträge handele es sich um keinen Verwaltungsakt, weshalb der Widerspruch hiergegen unzulässig sei. Die Festsetzung von Mahngebühren beruhe auf § 48 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg, welche vom Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei.

Unter dem 18.12.2008 mahnte die Beklagte erneut die Zahlung rückständiger Beiträge an. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 weise das Beitragskonto einen Beitragsrückstand in Höhe von 116,10 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 16 EUR und Mahngebühren in Höhe von 8 EUR auf. Den hiergegen erhoben Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurück.

Hiergegen richten sich die am 29.12.2008 bzw. 17.02.2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Klagen, welche das SG mit Beschluss vom 07.07.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Mit seinen Klagen hat der Kläger daran festgehalten, weder landwirtschaftlicher Unternehmer noch beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu sein.

In dem während des Gerichtsverfahrens vom Kläger vorgelegten Fragebogen für Haus-, Zier- und Kleingärten sowie dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (14.07.2009) hat er angegeben, er bewirtschafte Grundstücke in einer Gesamtgröße von 11 Ar als Baumwiese/Hausgarten (8,13 Ar) und Ackerland (1,05 Ar). Die Grundstücke lägen etwa 1000 m vom Wohnhaus entfernt am Ortsrand. Auf der Baumwiese stünden 16 Obstbäume (11 Hochstamm und 5 Halbstamm) und etwa 20-30 Beerensträucher. Die Bearbeitung des Ackerlandes (gepachtet etwa 2 Ar) erfolge mit Hacke, Spaten und teilweise mit einem kleinen Pflug. Zukünftig werde es so sein, dass er nicht mehr selbst mähen werde, sondern andere Personen - Angehörige - mähen würden.

Hierauf hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.2009 mitgeteilt, dass die Überprüfung der Zugehörigkeit zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergeben habe, dass es sich bei den bewirtschafteten Flächen nicht um einen versicherungsfreien Garten handele, die auch nicht den Charakter eines Haus-, Zier- oder Kleingartens aufwiesen. Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat sie mit Bescheid vom 17.08.2009 abgelehnt, weil dies nur dann möglich sei, wenn in einem landwirtschaftlichen Unternehmen außer dem Ehegatten und dem Unternehmer nicht noch weitere Personen tätig seien. Dies sei nach den Angaben des Klägers aber der Fall.

Mit Urteil vom 12.11.2009 hat das SG im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden die Klagen abgewiesen.

Gegen das ihm am 05.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2010 Berufung eingelegt.

Er hält daran fest, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe in seinem Fall nicht. Von der Bewirtschaftung seines 11 Ar großen Haus-, Zier- und Kleingartens gingen keine Gefahren aus. Es handele sich um 1 Ar Ackerland, welches ihm gehöre und um weitere 2 Ar, die er hinzugepachtet habe. Neben diesem Grundstück gehöre ihm - getrennt von diesem - eine Baumwiese mit etwa 8 Ar. Beide lägen etwa 500 Meter vom Wohnhaus entfernt. Auf dem Ackerland baue er Salat, Tomaten, Rettich, Gemüse, Kraut, Sellerie etc. an, die ausschließlich für den eigenen Haushalt verwendet würden. Er wende sich allein gegen die Beiträge ab 2006.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. September 2007, 09. März 2007 und 03. Mai 2007 sowie die Bescheide vom 07. März 2008 und 30. April 2008 alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008, den Bescheid vom 18. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009 aufzuheben, ferner die Beklagte zu verpflichten, den Verwaltungsakt aufzuheben, mit welchem er im Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen wurde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden an ihrer bislang vertretenen Rechtsauffassung fest.

Den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der Senat mit den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 und 20. März 2012 abgelehnt.

Widersprüche des Klägers gegen Beitragsbescheide der Beklagten für die Geschäftsjahre 2008 (vom 18.03.2009), 2009 (vom 12.03.2010) und 2010 (vom 22.03.2011) wurden ebenso wie die Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2009 (Ablehnung des Antrages auf Anerkennung eines Haus-, Zier- bzw. Kleingartens und Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht) mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 zurückgewiesen. Eine auf Antrag des Klägers getroffene Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 26.09.2011 wurde mit Bescheid vom 20.02.2012 zurückgenommen, nachdem der Kläger die Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten hatte. Diese Entscheidungen sind bindend geworden.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Senats vom 29.02.2012 darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung bedurfte auch nicht der Zulassung, weil der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR nicht erreicht wird. Denn nach § 144 Abs. 1 S.2 SGG gilt dies dann nicht, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zu den Leistungen gehören auch solche, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, mithin also auch Beitragsforderungen, die hier für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr streitig sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rz 22). Darüber hinaus steht mit den angefochtenen Bescheiden die Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach im Streit.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Gegenstand des Rechtsstreits sind zunächst die Beitragsbescheide der Beklagten für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 sowie die wegen der nicht fristgemäßen Zahlung erhobenen und mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge. Die für die folgenden Geschäftsjahre erlassenen Bescheide sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Sie sind nach abgeschlossenem und erfolglosem Vorverfahren bindend geworden (§ 77 SGG). Der Kläger hat sich von Anfang an aber nicht nur gegen die Höhe der erhobenen Beiträge gewandt sondern die Versicherungspflicht und seine Beitragspflicht insgesamt bestritten. Damit hat er sinngemäß die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis gerügt. Hierüber hat die Beklagte auch entschieden, da sie - wie im Schreiben vom 30.07.2007 angekündigt -, die Zugehörigkeit des Klägers zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft, mit Bescheid vom 11.09.2007 die Beitragsveranlagung bestätigt und diese Entscheidung im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 auch begründet hat und die Widersprüche gegen die Beitragserhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgelehnt hat. Dass die Beklagte dabei die dafür heranzuziehende Rechtsgrundlage, § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und den Bescheid vom 11.09.2007 nicht ausdrücklich genannt hat, ist dabei unerheblich. Gleiches gilt für die unstreitig erfolgte Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis der Beklagten, die dem Datum nach nicht mehr genau bestimmbar ist, aber nach den Unterlagen der Beklagten seit wenigstens 1983 und seit 1987 in dem auch jetzt angenommenen Umfang von 11 Ar Nutzfläche besteht. Das Begehren des Klägers ist daher im Ergebnis darauf gerichtet, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen die Beklagte zu verpflichten, den Verwaltungsakt aufzuheben, mit welchem er wenigstens seit 1983 als Unternehmer im Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden war. Einer weiteren Klage neben der - insoweit zulässigen - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie etwa die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, bedarf es insoweit nicht. Der Vortrag des Klägers ist auch im Hinblick auf die Wiederaufnahmeklage, Restitutionsklage und der - zwischenzeitlich zurückgenommenen - Schadensersatzklage allein am Begehren, nicht als Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung geführt und zu Beiträgen herangezogen zu werden, zu messen. Hierfür sind aber die Anfechtungs- bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die richtigen Klagearten. Entsprechend waren die Anträge des Klägers auszulegen und zu fassen.

Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Beklagte von ihm als landwirtschaftlichem Unternehmer zu Recht Beiträge für das Geschäftsjahr 2006 und 2007 zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung fordert. Nach § 44 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es ist jedoch weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung, ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer im Unternehmerverzeichnis zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage und ist auch nicht durch spätere Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage unrichtig und damit rechtswidrig geworden. Hierauf hat der Senat den Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10 R in Juris) bereits in seinem Beschluss vom 21.02.2012 hingewiesen. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich jede Tätigkeit geeignet ist, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt - so das BSG - auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 der auch hier für den Zeitraum der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis anzuwendenden Reichsversicherungsordnung (RVO) bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO, wonach Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt deshalb nicht nur erst dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt. Zur Bodenbewirtschaftung zählt - so das BSG - dabei nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch z.B. Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hängt damit nicht vom bloßen Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs ab, sondern wird - soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird - erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

Durch die Ablösung der RVO durch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat sich auch keine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen ergeben (BSG a.a.O.), denn an die Stelle der zitierten Vorschriften sind die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII getreten. Schließlich weist das BSG darauf hin, dass es für die Beurteilung allein auf eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit ankommt. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Kläger zu Recht als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt. Denn er bewirtschaftet nach eigenen Angaben ein getrennt von der eigenen Wohnung gelegenes Wochenendgrundstück, eine Baumwiese mit mehr als 8 Ar, auf der insgesamt 16 Obstbäume und zwischen 20 und 30 Beerensträucher stehen, sowie Ackerland im Umfang von 3 Ar, welches ebenfalls getrennt von der Wohnung liegend zum Gemüseanbau genutzt wird.

Damit liegt eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit in nicht ganz geringem Umfang unzweifelhaft vor. Die in § 123 Abs. 2 SGB VII geregelten Ausnahmen, welche ein landwirtschaftliches Unternehmen ausschließen, sind im Hinblick auf Haus- und Ziergärten bzw. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) nicht erfüllt. Ein reiner Ziergarten liegt schon begrifflich nicht vor, ein Hausgarten ebenso wenig, weil sich die bewirtschafteten Grundstücke nicht in unmittelbarer Nähe zum Haus des Klägers befinden. Nach § 1 und § 3 BKleingG dienen Kleingärten dem Eigenbedarf und der Erholung, wobei sie nicht größer als 400 Quadratmeter sein sollen. Mit den vom Kläger bewirtschafteten 1100 Quadratmeter wird diese Grenze um weit mehr als das Doppelte überschritten, sodass von einem Kleingarten im Sinne des BKleingG nicht mehr ausgegangen werden kann.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vorsieht und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Der Senat hat hierüber jedoch nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und von der Beklagten bereits bindend abgelehnt wurde.

Damit wird der Kläger auch weiterhin zu Recht als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt, sodass die Beklagte zu Recht Beiträge nach § 152 SGB VII aufgrund der Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§§ 182, 183 SGB VII) erhoben hat und erhebt. Für die hier streitigen Beitragsjahre 2006 und 2007 hat sie die Beitragsbemessungsgrundlagen im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht sich der Senat diese Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu Eigen und sieht insoweit unter Verweis auf diese Ausführungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Gleiches gilt für die ausführliche Darlegung der Rechtsgrundlagen durch die Beklagte im Hinblick auf die erhobenen Mahngebühren und Säumniszuschläge. Einwendungen zum Rechtsgrund und zur Höhe sind dabei weder vorgebracht worden noch ersichtlich.

Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

Unter Berücksichtigung dessen sind im vorliegenden Verfahren nicht nur lediglich Beitragsbescheide für das Jahr 2006 und 2007 streitig sondern die Mitgliedschaft des Klägers und damit dessen grundsätzliche Beitragspflicht. Weil damit die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind und damit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts bestehen, war der Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe des Auffangstreitwertes und damit auf 5.000 EUR festzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 23.11.2006, B 2 U 258/06 B und Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, beide in Juris)
Rechtskraft
Aus
Saved