Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1600/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5652/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2008 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte auch Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 und seit 01. Januar 2007 festgestellt hat.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - selbstständig tätig in der Vermittlung der Frederick Matthias (im Folgenden: F.M.) Alexander-Technik - als selbstständiger Lehrer der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Der 1958 geborene Kläger schloss im Oktober 1984 seine Krankengymnastikausbildung mit dem Staatsexamen ab und nahm am 01. November 1985 eine selbstständige Tätigkeit als Krankengymnast auf. In dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten pflichtversichert bis zu deren Aufgabe mit Ablauf des Monats Februar 1991 und zahlte bis dahin Pflichtbeiträge. Im Anschluss arbeitete er in einer Schmerzklinik in Basel als Physiotherapeut/Alexander-Techniker (Anstellungsvertrag vom 27. Februar 1991) bis 30. September 1992. Ab 01. Oktober 1992 war er Mitglied der Ausgleichskasse der Stadt Basel als "Selbständigerwerbender".
Am 19. September 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab an, seit November 1985 bis laufend auch in Deutschland selbstständig als Krankengymnast tätig zu sein, bis Dezember 1990 überwiegend aufgrund ärztlicher An- und Verordnungen. Seit Januar 1991 sei der Schwerpunkt Lehrer der Alexander-Technik und nicht mehr überwiegend eine Tätigkeit aufgrund ärztlicher An- und Verordnungen. In der Schweiz habe er sich vom 15. März 1991 bis 30. September 1998 aufgehalten.
Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige für die Zeit ab 2001. Hierin gab der Kläger unter dem 15. Oktober 2006 an, er sei seit 01. November 1985 selbstständig tätig als Physiotherapeut und Lehrer der F.M. Alexander-Technik. Zur Beschreibung seiner Tätigkeit machte er folgende Angaben: "Ohne ärztliche Verordnung, präventiver Ansatz, Arbeit mit Patienten (akut, chronisch) und anderen Klienten, Coaching (Begleitung/Unterstützung) im Erschließen der Freiräume, die (sich) eröffnen durch die Anwendung der Prinzipien der F.M. Alexander-Technik". Die Klienten/Patienten nähmen mit individueller Dauer Einzeltermine wahr, z.B. wöchentlich oder vierzehntägig oder z.B. in einer Akutphase auch intensiv. Das monatliche Arbeitseinkommen habe regelmäßig in der Zeit bis 31. März 2003 EUR 325,00 überstiegen und übersteige seit 01. April 2003 EUR 400,00. Derzeit werde kein Arbeitnehmer/Auszubildender beschäftigt.
Unter dem 19. Oktober 2006 schrieb die Beklagte den Kläger daraufhin an, nach ihren Feststellungen sei er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik versicherungspflichtig. Für die Erteilung des Bescheides über die Versicherungspflicht benötige man aber noch weitere Angaben. Versicherungspflichtige Selbstständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag von zur Zeit EUR 477,75 monatlich. Ergänzend gab die Beklagte Hinweise zur Möglichkeit der Zahlung einkommensgerechter Beiträge. Der Kläger äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 07. November 2006 dahingehend, seine Tätigkeit lasse sich am Treffendsten mit Coaching beschreiben. Der Begriff "Lehrer" sei von F.M. Alexander, dem Begründer der Alexander-Technik, zur Abgrenzung seiner Methode und Tätigkeit von dem Klischee der Therapie gewählt worden, da er diese als symptombezogen und nicht ganzheitlich angesehen habe. Statt eines manipulierenden detailbezogenen zielstrebigen Eingreifens gehe es um das Respektieren der Funktionsprinzipien und Regeln, nach denen der menschliche Organismus funktioniere. Das erfordere das angemessene Unterstützen des Menschen mit geeigneten Mitteln, um wieder eine natürliche Koordination zu erlangen oder wie F.M. Alexander es genannt habe "einen guten Gebrauch des Selbst". Die Bezeichnung Lehrer der Alexander-Technik sei somit eine traditionelle Bezeichnung, die mit Wissensvermittlung nichts zu tun habe. Er gebe den Klienten Unterstützung und Begleitung dabei, die für notwendig erachteten Entscheidungen weiter aufrechtzuerhalten, um durch diese Momente der unvertrauten Selbstwahrnehmung hin zu einer verlässlicheren Wahrnehmung zu kommen. Diese Unterstützung gebe er auch mit Hilfe seiner Hände. Im Kontakt mit den Klienten ließen ihn seine Hände die ebenfalls mögliche ungestörte Qualität der Ausrichtung (die der "Coach" in sich veranlasse) miterleben. Sie erleichtere es dem Klienten dadurch, die für ihn dafür notwendigen Entscheidungen ebenfalls zu treffen. Seine Arbeit bestehe somit darin, die Patienten bzw. Klienten durch Prozesse zu begleiten, die sie im Laufe ihrer neuen Entwicklung durchliefen. Mit Schreiben vom 13. November 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, auch Personen, die in körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten andere unterwiesen, seien als selbstständige Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzusehen. Die vom Kläger angeführte Tätigkeit des Coaching sei lediglich eine Umschreibung der angewandten Methode der Wissensvermittlung. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2006 wandte sich der Kläger ausdrücklich dagegen, die Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik als Unterweisung in körperlichen Übungen anzusehen. Jedenfalls werde er bei Einordnung seiner Tätigkeit als Physiotherapeut nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst, da er überwiegend ohne ärztliche Verordnung tätig werde.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Kläger vermittle im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiotherapeut die F.M. Alexander-Technik. Er gehöre damit zum Personenkreis der Lehrer. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Zur Berechnung der Monatsbeiträge bat die Beklagte (erneut) um Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, der manuelle Kontakt, um die Wiederherstellung eines psycho-physischen Gleichgewichts zu unterstützen, und nicht das Geben von Erläuterungen stehe im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Er sei als Berater tätig. Er übe seine Tätigkeit auch an Säuglingen, Schlaganfallpatienten, an vor Schmerz rasenden Patienten oder Alzheimer-Erkrankten aus, woran deutlich werde, dass es nicht um Wissensvermittlung im Sinne einer Lehrertätigkeit handle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Lehrerbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-Unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Die Versicherungspflicht knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Sie erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Es sei unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für die Beurteilung keine Rolle, ob der Inhalt der selbstständigen Tätigkeit Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung würden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben.
Am 06. Juni 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Zu deren Begründung trug er ergänzend vor, er lehre nicht, sondern unterstütze. Er ermögliche seinen Klienten mit Hilfe seiner Hände, sich in Ruhe oder in Bewegung neu zu erfahren. Insoweit sei dies der Beratung von Führungskräften im zwischenmenschlichen Bereich zwecks Bewältigung von Führungsaufgaben vergleichbar, die ebenfalls keine Lehrtätigkeit darstelle (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. Juni 1997 - XI R 2/95 - in juris). Zur Stützung seines Vorbringens legte er einen Werbeprospekt der Gesellschaft Lehrer/Innen der F.M. Alexander- Technik e.V. vor. Hier wird u.a. ausgeführt, der Unterricht sei eine Art Labor, in dem der Klient zusammen mit seinem Lehrer "Forschungsarbeit" betreibe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen unter Verweis darauf, auch der vorgelegte Werbeprospekt sei auf Lehren und Lernen ausgerichtet.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. Februar 2009, wies das SG die Klage ab. Es führte u.a. aus, die Abgrenzung einer Lehrtätigkeit von einer nicht versicherungspflichtigen Beratungstätigkeit sei danach vorzunehmen, welchen Schwerpunkt die ausgeübte Tätigkeit habe. Eine Beratung sei dadurch gekennzeichnet, dass das Interesse des zu Beratenden nicht vorrangig durch den Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, sondern vor allem auf die Vorbereitung von Entscheidungen gerichtet sei. Unterricht sei dagegen die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Die Ausübung der Lehrtätigkeit könne sich dabei auf Inhalte beziehen, die der Wissenschaft, der beruflichen Aus- und Fortbildung oder dem Sport- und Freizeitbereich zuzuordnen seien. Die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers lasse diesen zur Überzeugung der Kammer als Lehrer erscheinen. Die von ihm angebotene und nach F.M. Alexander benannte Technik sei eine pädagogische Methode, die auf erfahrungswissenschaftlicher Grundlage das Wiedererlangen eines natürlichen und ausgewogenen Umgangs mit sich selbst ermöglichen solle. Der Klient solle dabei spielerisch ungünstige Bewegungsgewohnheiten erkennen lernen und gemeinsam mit seinem "Lehrer" Alternativen hierzu entwickeln. Die Anwender der Technik förderten dabei durch verbale Anweisungen und durch Unterstützung mit ihren Händen die Sensibilität des Klienten und würden diesem helfen, seine Selbstwahrnehmung zu verbessern. Ziel der Technik sei dabei, dass der Klient bei der Durchführung alltäglicher Verrichtungen erlerne, seinen Körper effizient zu nutzen. Die Tätigkeit des Klägers stelle sich also als Wissensvermittlung dar, dem Klienten sollten eigene Defizite in seinem Bewegungsablauf aufgezeigt werden, sodass er diese ablegen und die neu erlernten anwenden könne. Insoweit sei seine Tätigkeit mit der eines versicherungspflichtigen Gymnastik- oder Mobilitätstrainers vergleichbar. Dass die Kenntnisvermittlung laut Angaben des Klägers hauptsächlich non-verbal durch seine Hände erfolge, ändere an dieser Betrachtungsweise nichts. Auch hierbei handle es sich um die manuelle Vermittlung einer Fähigkeit durch praktische Unterweisung in der organisierten Form einer Behandlung. Der Kläger vermittle also als Anwender der Alexander-Technik sein Sachwissen. Seine Tätigkeit sei keine beratende. Der Kläger mache nicht lediglich Vorschläge, nach denen der Beratene handeln könne, sondern vermittle seinen Klienten Kenntnisse zur Nutzung ihres Bewegungsapparates und leite die Klienten dabei an, die neuen Bewegungsmuster anzuwenden.
Am 10. März 2009 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt (zunächst geführt unter L 4 R 1129/98). Zu deren Begründung hat er zunächst erneut vorgetragen, er verrichte eine beratende Tätigkeit, die dem Klienten das eigene Erleben seiner individuellen Bewegungsabläufe ermögliche. Es stehe weniger die Anleitung als die Anregung im Vordergrund. Er habe "wie ein Mitfahrer" allenfalls Einfluss "auf die Handbremse". Er könne auf Reflexe hinweisen, mitspüren und mithören; eine Reaktion erlauben könne allein der Klient selbst. Die Tätigkeit am Klienten, die nach dem Erwerb spezieller Fähigkeiten überwiegend mit den Händen erfolge und dabei von keinem einzigen (belehrenden) Wort begleitet werden müsse, sei eine therapierende Tätigkeit und begrifflich spezifiziert eine manuelle Therapie. Der Berufsverband der Ausübenden der F.M. Alexander- Technik habe mittlerweile von der vormaligen Bezeichnung Gesellschaft Lehrer/Innen der F.M. Alexander-Technik e.V. in Alexander-Technik Verband Deutschland umbenannt. Er, wie auch sein Verband, seien entsprechend der Ausrichtung der Tätigkeit um die Anerkennung als Heilpraktiker bemüht. Auch sei er, der Kläger, dem Kreis der versicherungsfreien Pflegepersonen zuzuordnen, nachdem er überwiegend nicht auf Verordnung anderer Heilkundiger tätig werde. Erkenntnisse über die Tätigkeit eines Feldenkrais-Practicioners seien auf die Alexander-Technik nicht übertragbar. Der Ansatz der Alexander-Technik sei ein ausschließlich passiver. Seine selbstständige Tätigkeit in der Alexander-Technik habe er im Februar 1991 aufgenommen. Nachdem das LSG aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten im Hinblick auf die Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer durch Beschluss vom 19. November 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Beklagte am 15. Dezember 2011 das Verfahren wieder angerufen hat, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er in der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis 12. September 1999 einen Mitarbeiter beschäftigt und vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 zwei geringfügig Beschäftigte gehabt habe, deren Entgelte zusammengenommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten. Vom 01. Januar 2009 bis 30. April 2010 habe er eine Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Seit 01. März 2003 habe er außerdem ein Gewerbe angemeldet, wonach er Lern-Spiel-Zeug vertreibe. Ergänzt werde der Handel um Produktberatung und -verkauf sowie um Empfehlungsmarketing.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat unter Berufung auf eine weite Auslegung des Lehrerbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zunächst weiterhin vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers beinhalte in einem geringen Umfang zwar auch beratende und therapeutische Aspekte. Die Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen über eine Veränderung der Lebensweise des Schülers sowie die Korrektur von gesunden Bewegungsabläufen stünden jedoch im Vordergrund und prägten insoweit die Gesamttätigkeit. In der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 habe aufgrund der Beschäftigung mindestens eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers aber keine Versicherungspflicht bestanden. In den Jahren 2009 und 2010 habe der Kläger lediglich ein geringfügiges Einkommen gehabt. Es habe somit Versicherungsfreiheit bestanden. Für die Zeit ab 01. Januar 2011 bis laufend werde vorerst weiterhin von einem geringfügigen Einkommen und Versicherungsfreiheit ausgegangen. Vor diesem Hintergrund betrage die derzeitige Beitragsforderung EUR 11.333,99 für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2006. Die Beitragsforderung für die Zeit vom 13. September 1999 bis 30. November 2002 sei verjährt. Ergänzend hat die Beklagte Kopien der Steuerbescheide des Klägers der Jahre 2001 bis 2009 und die Übersichten der beim Kläger Beschäftigten vorgelegt.
In einem Erörterungstermin am 27. Januar 2010 hat der damalige Berichterstatter mit dem Kläger persönlich dessen Tätigkeit erörtert. Im Anschluss hieran hat der Kläger ergänzende Anmerkungen zu den dortigen Erörterungen schriftlich abgegeben. Der Senat hat den Kläger in einer mündlichen Verhandlung vom 19. November 2010 angehört.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 in vollem Umfang und nicht nur teilweise, nämlich soweit die Beklagte auch die Versicherungspflicht für die Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie seit 01. Januar 2007 festgestellt hat, abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nicht begründet, für die Zeit vom 13. September 1999 bis 31. Dezember 2006 hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander Technik gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die genannten Bescheide. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2006 ist ungeachtet seiner etwas missverständlichen Formulierung lediglich als Anhörungsschreiben zu verstehen, in dem die Erteilung eines Bescheides über die Versicherungspflicht angekündigt wird, eine solche Entscheidung aber noch nicht erfolgt.
2. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig u.a. selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung für die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht sind &61485; Tätigkeit als Lehrer (hierzu a)) &61485; selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit (hierzu b)) &61485; keine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (hierzu c)). Des Weiteren tritt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur ein, wenn die selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird (hierzu d)).
a) Bereits unter Geltung der bis 31. Dezember 1991 anzuwendenden Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als auch nach dem zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Kreis der Versicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen - wie hier Lehrer - aufgrund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu von Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen. Die wegen der vermuteten Schutzwürdigkeit der Betroffenen gesetzlich angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es etwa ein durch Ausbildungsverordnung geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt. Es kommt nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird. Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liegt, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zum Ganzen Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 m.w.N. und mit ausführlichen Darlegungen zur historischen Entwicklung der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer seit 1899). Eine ausgeübte Tätigkeit stellt sich auch dann als Lehrtätigkeit dar, wenn sie allein darauf gerichtet sein sollte, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios (so BSG a.a.O. für eine Aerobic-Trainerin).
Eine Lehrtätigkeit liegt auch dann vor, wenn diese darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern der Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe zu vermitteln. Wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit stellen dann die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen individueller Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu vermeiden, sowie die Nachbesprechungen und die Kontrollen des Erfolges der Trainingseinheiten dar (BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R - Juris, ebenfalls zur Tätigkeit einer Aerobic-Trainerin). Gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG a.a.O.; SozR 4-2600 § 2 Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser hier allein maßgeblichen Kriterien des rentenversicherungsrechtlichen Begriffs des selbstständigen Lehrers - der wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Zweckrichtung von steuerrechtlichen Begrifflichkeiten zu unterscheiden ist - stellt sich zur Überzeugung des Senats die Tätigkeit des Klägers in der Vermittlung der F.M. Alexander-Technik als die Tätigkeit eines selbstständigen Lehrers dar.
Der Kläger selbst hat durchgängig und von Anfang des Verwaltungsverfahrens an die entscheidende Rolle des Klienten selbst im Rahmen der Anwendung bzw. des Lernens der F.M. Alexander-Technik betont. In Unterscheidung zum klassischen Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten (hierzu BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59 - SozR Nr. 2 zu § 166 RVO) besteht die Tätigkeit des Klägers also nicht darin, anderen Massagen zu Heilzwecken zu verabfolgen. Der Kläger ist aber auch nicht als selbstständig tätiger Angehöriger eines Heilhilfsberufs insoweit anzusehen, als er eine pflegerische bzw. therapeutische Behandlung zu Heilzwecken durchführen würde und dann - die Richtigkeit seiner Behauptung, überwiegend ohne ärztliche Ver- oder Anordnung tätig zu sein - unterstellt; ggf. nicht versicherungspflichtig wäre (BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 a.a.O.). Eine solche Einordnung der Tätigkeit des Klägers würde der Spezifik der Vermittlung der F.M. Alexander-Technik nicht gerecht. Der Kläger wendet nicht aufgrund eines eigenen oder ärztlich vorgegebenen Behandlungs- bzw. Therapieplans seine heilkundlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf den Patienten an, indem er bestimmte Übungen mit diesem durchführen würde, Gespräche nach bestimmten therapeutischen Grundsätzen führen würde oder dergleichen (vgl. etwa die Berufsbildung eines Logopäden, eines Psychotherapeuten, des Ergotherapeuten oder des Heilpädagogen). Vielmehr steht im Zentrum der Aufmerksamkeit bei der Anwendung der F.M. Alexander-Technik das eigene Vorgehen des Klienten in der Wiederentdeckung und Reaktivierung seiner natürlichen Koordination, die quasi unter eingewöhnten "unnatürlichen" Verhaltensweisen bzw. Bewegungsabläufen erst wieder hervorgerufen werden muss. Dies entnimmt der Senat dem Vortrag des Klägers sowie auch seinen Ausführungen über die "Arbeit" auf seiner früheren Homepage (www.alexander-technik-bodensee.de; recherchiert am 06. Juli 2009 und 11. November 2010 [Anlagen zur LSG-Akte L 4 R 1129/09]). Diese Arbeit, die der Klient gemeinsam mit dem Kläger leistet, wird dem Klienten also nicht nach einem festen Therapieschema sozusagen vom Kläger verabreicht. Vielmehr leitet der Kläger den Klienten in dieser veränderten Selbstwahrnehmung an. Ob man diese Tätigkeit nun mit "Coaching", Beratung oder dergleichen bezeichnet, ändert an dieser grundsätzlichen Charakteristik nichts. Insbesondere gibt der Kläger nicht etwa, wie dies im Bereich der Unternehmensberatung vorkommen mag, mehr oder weniger nützliche Ratschläge. Im Unterschied dazu vermittelt er eine bestimmte Technik, die F.M. Alexander-Technik, und damit einen systematischen Komplex an Fähigkeiten zur verbesserten Selbstwahrnehmung und Koordination der Körperbewegungen. Wie dem vom Kläger im SG-Verfahren vorgelegten Werbeprospekt zu entnehmen, soll mithilfe der Alexander-Technik ein Weg aus dem Dilemma gefunden werden, dass der Mensch sich seiner Bewegungsmuster nicht ausreichend bewusst ist. Es soll ein besserer Umgang mit sich selbst erlernt werden mit der Folge einer mühelosen Aufrechterhaltung, leichter fließender Bewegungen und dauerhaft eines Zuwachses an Lebensqualität. Gemeinsam mit der Lehrerin und dem Lehrer - diese Begriff werden in diesem Werbeprospekt verwendet - soll erkannt werden, was an den Bewegungsgewohnheiten des Klienten ungünstig ist. Es werden Alternativen gefunden und Abläufe probiert, die sich spürbar besser eignen. Durch verbale Anweisungen und die leichte Unterstützung mit den Händen fördern die Lehrerinnen und Lehrer der Alexander-Technik die Sensibilität und helfen die Selbstwahrnehmung zu verbessern. Nicht umsonst spricht der genannte Werbeprospekt selbst ausdrücklich von "Unterricht". Die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben oder auch mit Säuglingen, Schlaganfallpatienten oder Alzheimerpatienten arbeitet, schließt eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne nicht aus. Lehren in dem weiten Sinne des rentenversicherungsrechtlichen Lehrerbegriffs ist nicht von der intellektuellen Aufnahmefähigkeit des Lernenden abhängig. So kann auch die Durchführung eines Kurses im Babyschwimmen die Qualität einer Lehrertätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unabhängig davon haben, dass das Ziel hier noch nicht das Erlernen des selbstständigen Schwimmens in eigentlichem Sinne, sondern eine Gewöhnung an Bewegung im Wasser ist. Insoweit ist bei der Auslegung des Begriffes maßgeblich auf die für die Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherungspflicht maßgebende soziale Schutzbedürftigkeit des betreffenden Personenkreises abzustellen. Insbesondere ist aber auch nach den vom Kläger selbst vorgelegten Informationen nicht ersichtlich, dass die Arbeit mit Säuglingen oder Alzheimerpatienten den entscheidenden Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachen würde. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist aber das, was der selbstständigen Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Im Fall des Klägers ist dies nach seinen eigenen Darstellungen und auch seinen Werbeinformationen ganz offensichtlich die Arbeit mit verschiedenen Personenkreisen Erwachsener, denen es etwa um die Verbesserung von Bewegungsabläufen beim Radfahren, Tanzen oder anderem geht, die einen besseren Umgang mit Schmerzen erlernen wollen, spätere Haltungs- und Atembeschwerden vermeiden wollen, ihre Lern- und Konzentrationsfähigkeit verbessern wollen, mit körperlichen Belastungen im Beruf besser umgehen und sich persönlich weiterentwickeln wollen (wiederum zitiert aus dem oben genannten Werbeprospekt).
Die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich entgegen teils missverständlichen Darlegungen des Klägers etwa im Erörterungstermin vom 27. Januar 2010 hiernach nicht etwa darauf, lediglich den Klienten die Gelegenheit zu geben, sich bei ihm ein Erlebnis der Ruhe "abzuholen". Der Kläger ist nicht nur schlicht körperlich im Raum anwesend während der Handlung bzw. des Unterrichts. Vielmehr vermittelt er Fähigkeiten innerhalb eines bestimmten Systems, der F.M. Alexander-Technik.
b) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik nach seinen glaubhaften und auch von der Beklagten nie bestrittenen Angaben auch zumindest seit Februar 1991 selbstständig ausgeübt.
c) In der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 beschäftigte der Kläger - den Zeitraum bis 12. September 1999 betreffend - nach seinen eigenen glaubhaften Angaben, von denen auch die Beklagte ausgeht, und für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 den Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung - DEÜV -) folgend Arbeitnehmer, deren Entgelt allein oder zusammengenommen dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entsprach, weshalb für diese Zeiträume gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Versicherungspflicht des Klägers bestand.
d) Nach dem vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 und seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2012, die auch die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 04. Mai 2012 zugrundelegt, übte der Kläger seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik im Gegensatz zu den Vorjahren in den Jahren ab 2009 nur im geringfügigen Umfang aus, weshalb auch ab dem Jahr 2009 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI keine Versicherungspflicht, sondern Versicherungsfreiheit besteht. Die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit betrugen im Jahr 2009 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr weniger als EUR 400,00 monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]), nämlich EUR 3.987,00 (= monatlich EUR 332,25). Für die folgenden Jahre liegen Einkommensteuerbescheide nicht vor. Insoweit führt jedoch die anzustellende Prognose (hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 m.w.N.) zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit in der Alexander-Technik geringfügig ausübt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger Ende 2010 einen Schlaganfall erlitten hat, der ihn in der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit erheblich behinderte.
e) Ob der Kläger aufgrund seiner im Rahmen eines Gewerbes seit 2003 ausgeübten Tätigkeit im Vertrieb von Lern-Spielzeug versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, kann offenbleiben, denn dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Abgesehen davon bewegten sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden seit 2003 stets in einem geringfügigen Umfang, so dass insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ebenfalls Versicherungsfreiheit bestand.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, das teilweise Obsiegen des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - selbstständig tätig in der Vermittlung der Frederick Matthias (im Folgenden: F.M.) Alexander-Technik - als selbstständiger Lehrer der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Der 1958 geborene Kläger schloss im Oktober 1984 seine Krankengymnastikausbildung mit dem Staatsexamen ab und nahm am 01. November 1985 eine selbstständige Tätigkeit als Krankengymnast auf. In dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten pflichtversichert bis zu deren Aufgabe mit Ablauf des Monats Februar 1991 und zahlte bis dahin Pflichtbeiträge. Im Anschluss arbeitete er in einer Schmerzklinik in Basel als Physiotherapeut/Alexander-Techniker (Anstellungsvertrag vom 27. Februar 1991) bis 30. September 1992. Ab 01. Oktober 1992 war er Mitglied der Ausgleichskasse der Stadt Basel als "Selbständigerwerbender".
Am 19. September 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab an, seit November 1985 bis laufend auch in Deutschland selbstständig als Krankengymnast tätig zu sein, bis Dezember 1990 überwiegend aufgrund ärztlicher An- und Verordnungen. Seit Januar 1991 sei der Schwerpunkt Lehrer der Alexander-Technik und nicht mehr überwiegend eine Tätigkeit aufgrund ärztlicher An- und Verordnungen. In der Schweiz habe er sich vom 15. März 1991 bis 30. September 1998 aufgehalten.
Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige für die Zeit ab 2001. Hierin gab der Kläger unter dem 15. Oktober 2006 an, er sei seit 01. November 1985 selbstständig tätig als Physiotherapeut und Lehrer der F.M. Alexander-Technik. Zur Beschreibung seiner Tätigkeit machte er folgende Angaben: "Ohne ärztliche Verordnung, präventiver Ansatz, Arbeit mit Patienten (akut, chronisch) und anderen Klienten, Coaching (Begleitung/Unterstützung) im Erschließen der Freiräume, die (sich) eröffnen durch die Anwendung der Prinzipien der F.M. Alexander-Technik". Die Klienten/Patienten nähmen mit individueller Dauer Einzeltermine wahr, z.B. wöchentlich oder vierzehntägig oder z.B. in einer Akutphase auch intensiv. Das monatliche Arbeitseinkommen habe regelmäßig in der Zeit bis 31. März 2003 EUR 325,00 überstiegen und übersteige seit 01. April 2003 EUR 400,00. Derzeit werde kein Arbeitnehmer/Auszubildender beschäftigt.
Unter dem 19. Oktober 2006 schrieb die Beklagte den Kläger daraufhin an, nach ihren Feststellungen sei er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik versicherungspflichtig. Für die Erteilung des Bescheides über die Versicherungspflicht benötige man aber noch weitere Angaben. Versicherungspflichtige Selbstständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag von zur Zeit EUR 477,75 monatlich. Ergänzend gab die Beklagte Hinweise zur Möglichkeit der Zahlung einkommensgerechter Beiträge. Der Kläger äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 07. November 2006 dahingehend, seine Tätigkeit lasse sich am Treffendsten mit Coaching beschreiben. Der Begriff "Lehrer" sei von F.M. Alexander, dem Begründer der Alexander-Technik, zur Abgrenzung seiner Methode und Tätigkeit von dem Klischee der Therapie gewählt worden, da er diese als symptombezogen und nicht ganzheitlich angesehen habe. Statt eines manipulierenden detailbezogenen zielstrebigen Eingreifens gehe es um das Respektieren der Funktionsprinzipien und Regeln, nach denen der menschliche Organismus funktioniere. Das erfordere das angemessene Unterstützen des Menschen mit geeigneten Mitteln, um wieder eine natürliche Koordination zu erlangen oder wie F.M. Alexander es genannt habe "einen guten Gebrauch des Selbst". Die Bezeichnung Lehrer der Alexander-Technik sei somit eine traditionelle Bezeichnung, die mit Wissensvermittlung nichts zu tun habe. Er gebe den Klienten Unterstützung und Begleitung dabei, die für notwendig erachteten Entscheidungen weiter aufrechtzuerhalten, um durch diese Momente der unvertrauten Selbstwahrnehmung hin zu einer verlässlicheren Wahrnehmung zu kommen. Diese Unterstützung gebe er auch mit Hilfe seiner Hände. Im Kontakt mit den Klienten ließen ihn seine Hände die ebenfalls mögliche ungestörte Qualität der Ausrichtung (die der "Coach" in sich veranlasse) miterleben. Sie erleichtere es dem Klienten dadurch, die für ihn dafür notwendigen Entscheidungen ebenfalls zu treffen. Seine Arbeit bestehe somit darin, die Patienten bzw. Klienten durch Prozesse zu begleiten, die sie im Laufe ihrer neuen Entwicklung durchliefen. Mit Schreiben vom 13. November 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, auch Personen, die in körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten andere unterwiesen, seien als selbstständige Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzusehen. Die vom Kläger angeführte Tätigkeit des Coaching sei lediglich eine Umschreibung der angewandten Methode der Wissensvermittlung. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2006 wandte sich der Kläger ausdrücklich dagegen, die Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik als Unterweisung in körperlichen Übungen anzusehen. Jedenfalls werde er bei Einordnung seiner Tätigkeit als Physiotherapeut nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst, da er überwiegend ohne ärztliche Verordnung tätig werde.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Kläger vermittle im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiotherapeut die F.M. Alexander-Technik. Er gehöre damit zum Personenkreis der Lehrer. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Zur Berechnung der Monatsbeiträge bat die Beklagte (erneut) um Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, der manuelle Kontakt, um die Wiederherstellung eines psycho-physischen Gleichgewichts zu unterstützen, und nicht das Geben von Erläuterungen stehe im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Er sei als Berater tätig. Er übe seine Tätigkeit auch an Säuglingen, Schlaganfallpatienten, an vor Schmerz rasenden Patienten oder Alzheimer-Erkrankten aus, woran deutlich werde, dass es nicht um Wissensvermittlung im Sinne einer Lehrertätigkeit handle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Lehrerbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-Unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Die Versicherungspflicht knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Sie erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Es sei unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für die Beurteilung keine Rolle, ob der Inhalt der selbstständigen Tätigkeit Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung würden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben.
Am 06. Juni 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Zu deren Begründung trug er ergänzend vor, er lehre nicht, sondern unterstütze. Er ermögliche seinen Klienten mit Hilfe seiner Hände, sich in Ruhe oder in Bewegung neu zu erfahren. Insoweit sei dies der Beratung von Führungskräften im zwischenmenschlichen Bereich zwecks Bewältigung von Führungsaufgaben vergleichbar, die ebenfalls keine Lehrtätigkeit darstelle (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. Juni 1997 - XI R 2/95 - in juris). Zur Stützung seines Vorbringens legte er einen Werbeprospekt der Gesellschaft Lehrer/Innen der F.M. Alexander- Technik e.V. vor. Hier wird u.a. ausgeführt, der Unterricht sei eine Art Labor, in dem der Klient zusammen mit seinem Lehrer "Forschungsarbeit" betreibe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen unter Verweis darauf, auch der vorgelegte Werbeprospekt sei auf Lehren und Lernen ausgerichtet.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2008, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. Februar 2009, wies das SG die Klage ab. Es führte u.a. aus, die Abgrenzung einer Lehrtätigkeit von einer nicht versicherungspflichtigen Beratungstätigkeit sei danach vorzunehmen, welchen Schwerpunkt die ausgeübte Tätigkeit habe. Eine Beratung sei dadurch gekennzeichnet, dass das Interesse des zu Beratenden nicht vorrangig durch den Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, sondern vor allem auf die Vorbereitung von Entscheidungen gerichtet sei. Unterricht sei dagegen die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Die Ausübung der Lehrtätigkeit könne sich dabei auf Inhalte beziehen, die der Wissenschaft, der beruflichen Aus- und Fortbildung oder dem Sport- und Freizeitbereich zuzuordnen seien. Die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers lasse diesen zur Überzeugung der Kammer als Lehrer erscheinen. Die von ihm angebotene und nach F.M. Alexander benannte Technik sei eine pädagogische Methode, die auf erfahrungswissenschaftlicher Grundlage das Wiedererlangen eines natürlichen und ausgewogenen Umgangs mit sich selbst ermöglichen solle. Der Klient solle dabei spielerisch ungünstige Bewegungsgewohnheiten erkennen lernen und gemeinsam mit seinem "Lehrer" Alternativen hierzu entwickeln. Die Anwender der Technik förderten dabei durch verbale Anweisungen und durch Unterstützung mit ihren Händen die Sensibilität des Klienten und würden diesem helfen, seine Selbstwahrnehmung zu verbessern. Ziel der Technik sei dabei, dass der Klient bei der Durchführung alltäglicher Verrichtungen erlerne, seinen Körper effizient zu nutzen. Die Tätigkeit des Klägers stelle sich also als Wissensvermittlung dar, dem Klienten sollten eigene Defizite in seinem Bewegungsablauf aufgezeigt werden, sodass er diese ablegen und die neu erlernten anwenden könne. Insoweit sei seine Tätigkeit mit der eines versicherungspflichtigen Gymnastik- oder Mobilitätstrainers vergleichbar. Dass die Kenntnisvermittlung laut Angaben des Klägers hauptsächlich non-verbal durch seine Hände erfolge, ändere an dieser Betrachtungsweise nichts. Auch hierbei handle es sich um die manuelle Vermittlung einer Fähigkeit durch praktische Unterweisung in der organisierten Form einer Behandlung. Der Kläger vermittle also als Anwender der Alexander-Technik sein Sachwissen. Seine Tätigkeit sei keine beratende. Der Kläger mache nicht lediglich Vorschläge, nach denen der Beratene handeln könne, sondern vermittle seinen Klienten Kenntnisse zur Nutzung ihres Bewegungsapparates und leite die Klienten dabei an, die neuen Bewegungsmuster anzuwenden.
Am 10. März 2009 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt (zunächst geführt unter L 4 R 1129/98). Zu deren Begründung hat er zunächst erneut vorgetragen, er verrichte eine beratende Tätigkeit, die dem Klienten das eigene Erleben seiner individuellen Bewegungsabläufe ermögliche. Es stehe weniger die Anleitung als die Anregung im Vordergrund. Er habe "wie ein Mitfahrer" allenfalls Einfluss "auf die Handbremse". Er könne auf Reflexe hinweisen, mitspüren und mithören; eine Reaktion erlauben könne allein der Klient selbst. Die Tätigkeit am Klienten, die nach dem Erwerb spezieller Fähigkeiten überwiegend mit den Händen erfolge und dabei von keinem einzigen (belehrenden) Wort begleitet werden müsse, sei eine therapierende Tätigkeit und begrifflich spezifiziert eine manuelle Therapie. Der Berufsverband der Ausübenden der F.M. Alexander- Technik habe mittlerweile von der vormaligen Bezeichnung Gesellschaft Lehrer/Innen der F.M. Alexander-Technik e.V. in Alexander-Technik Verband Deutschland umbenannt. Er, wie auch sein Verband, seien entsprechend der Ausrichtung der Tätigkeit um die Anerkennung als Heilpraktiker bemüht. Auch sei er, der Kläger, dem Kreis der versicherungsfreien Pflegepersonen zuzuordnen, nachdem er überwiegend nicht auf Verordnung anderer Heilkundiger tätig werde. Erkenntnisse über die Tätigkeit eines Feldenkrais-Practicioners seien auf die Alexander-Technik nicht übertragbar. Der Ansatz der Alexander-Technik sei ein ausschließlich passiver. Seine selbstständige Tätigkeit in der Alexander-Technik habe er im Februar 1991 aufgenommen. Nachdem das LSG aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten im Hinblick auf die Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer durch Beschluss vom 19. November 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Beklagte am 15. Dezember 2011 das Verfahren wieder angerufen hat, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er in der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis 12. September 1999 einen Mitarbeiter beschäftigt und vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 zwei geringfügig Beschäftigte gehabt habe, deren Entgelte zusammengenommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten. Vom 01. Januar 2009 bis 30. April 2010 habe er eine Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Seit 01. März 2003 habe er außerdem ein Gewerbe angemeldet, wonach er Lern-Spiel-Zeug vertreibe. Ergänzt werde der Handel um Produktberatung und -verkauf sowie um Empfehlungsmarketing.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat unter Berufung auf eine weite Auslegung des Lehrerbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zunächst weiterhin vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers beinhalte in einem geringen Umfang zwar auch beratende und therapeutische Aspekte. Die Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen über eine Veränderung der Lebensweise des Schülers sowie die Korrektur von gesunden Bewegungsabläufen stünden jedoch im Vordergrund und prägten insoweit die Gesamttätigkeit. In der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 habe aufgrund der Beschäftigung mindestens eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers aber keine Versicherungspflicht bestanden. In den Jahren 2009 und 2010 habe der Kläger lediglich ein geringfügiges Einkommen gehabt. Es habe somit Versicherungsfreiheit bestanden. Für die Zeit ab 01. Januar 2011 bis laufend werde vorerst weiterhin von einem geringfügigen Einkommen und Versicherungsfreiheit ausgegangen. Vor diesem Hintergrund betrage die derzeitige Beitragsforderung EUR 11.333,99 für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2006. Die Beitragsforderung für die Zeit vom 13. September 1999 bis 30. November 2002 sei verjährt. Ergänzend hat die Beklagte Kopien der Steuerbescheide des Klägers der Jahre 2001 bis 2009 und die Übersichten der beim Kläger Beschäftigten vorgelegt.
In einem Erörterungstermin am 27. Januar 2010 hat der damalige Berichterstatter mit dem Kläger persönlich dessen Tätigkeit erörtert. Im Anschluss hieran hat der Kläger ergänzende Anmerkungen zu den dortigen Erörterungen schriftlich abgegeben. Der Senat hat den Kläger in einer mündlichen Verhandlung vom 19. November 2010 angehört.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 in vollem Umfang und nicht nur teilweise, nämlich soweit die Beklagte auch die Versicherungspflicht für die Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie seit 01. Januar 2007 festgestellt hat, abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nicht begründet, für die Zeit vom 13. September 1999 bis 31. Dezember 2006 hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander Technik gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die genannten Bescheide. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2006 ist ungeachtet seiner etwas missverständlichen Formulierung lediglich als Anhörungsschreiben zu verstehen, in dem die Erteilung eines Bescheides über die Versicherungspflicht angekündigt wird, eine solche Entscheidung aber noch nicht erfolgt.
2. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig u.a. selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung für die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht sind &61485; Tätigkeit als Lehrer (hierzu a)) &61485; selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit (hierzu b)) &61485; keine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (hierzu c)). Des Weiteren tritt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur ein, wenn die selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird (hierzu d)).
a) Bereits unter Geltung der bis 31. Dezember 1991 anzuwendenden Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als auch nach dem zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Kreis der Versicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen - wie hier Lehrer - aufgrund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu von Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen. Die wegen der vermuteten Schutzwürdigkeit der Betroffenen gesetzlich angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es etwa ein durch Ausbildungsverordnung geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt. Es kommt nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird. Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liegt, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zum Ganzen Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 m.w.N. und mit ausführlichen Darlegungen zur historischen Entwicklung der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer seit 1899). Eine ausgeübte Tätigkeit stellt sich auch dann als Lehrtätigkeit dar, wenn sie allein darauf gerichtet sein sollte, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios (so BSG a.a.O. für eine Aerobic-Trainerin).
Eine Lehrtätigkeit liegt auch dann vor, wenn diese darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern der Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe zu vermitteln. Wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit stellen dann die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen individueller Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu vermeiden, sowie die Nachbesprechungen und die Kontrollen des Erfolges der Trainingseinheiten dar (BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R - Juris, ebenfalls zur Tätigkeit einer Aerobic-Trainerin). Gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG a.a.O.; SozR 4-2600 § 2 Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser hier allein maßgeblichen Kriterien des rentenversicherungsrechtlichen Begriffs des selbstständigen Lehrers - der wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Zweckrichtung von steuerrechtlichen Begrifflichkeiten zu unterscheiden ist - stellt sich zur Überzeugung des Senats die Tätigkeit des Klägers in der Vermittlung der F.M. Alexander-Technik als die Tätigkeit eines selbstständigen Lehrers dar.
Der Kläger selbst hat durchgängig und von Anfang des Verwaltungsverfahrens an die entscheidende Rolle des Klienten selbst im Rahmen der Anwendung bzw. des Lernens der F.M. Alexander-Technik betont. In Unterscheidung zum klassischen Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten (hierzu BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59 - SozR Nr. 2 zu § 166 RVO) besteht die Tätigkeit des Klägers also nicht darin, anderen Massagen zu Heilzwecken zu verabfolgen. Der Kläger ist aber auch nicht als selbstständig tätiger Angehöriger eines Heilhilfsberufs insoweit anzusehen, als er eine pflegerische bzw. therapeutische Behandlung zu Heilzwecken durchführen würde und dann - die Richtigkeit seiner Behauptung, überwiegend ohne ärztliche Ver- oder Anordnung tätig zu sein - unterstellt; ggf. nicht versicherungspflichtig wäre (BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 a.a.O.). Eine solche Einordnung der Tätigkeit des Klägers würde der Spezifik der Vermittlung der F.M. Alexander-Technik nicht gerecht. Der Kläger wendet nicht aufgrund eines eigenen oder ärztlich vorgegebenen Behandlungs- bzw. Therapieplans seine heilkundlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf den Patienten an, indem er bestimmte Übungen mit diesem durchführen würde, Gespräche nach bestimmten therapeutischen Grundsätzen führen würde oder dergleichen (vgl. etwa die Berufsbildung eines Logopäden, eines Psychotherapeuten, des Ergotherapeuten oder des Heilpädagogen). Vielmehr steht im Zentrum der Aufmerksamkeit bei der Anwendung der F.M. Alexander-Technik das eigene Vorgehen des Klienten in der Wiederentdeckung und Reaktivierung seiner natürlichen Koordination, die quasi unter eingewöhnten "unnatürlichen" Verhaltensweisen bzw. Bewegungsabläufen erst wieder hervorgerufen werden muss. Dies entnimmt der Senat dem Vortrag des Klägers sowie auch seinen Ausführungen über die "Arbeit" auf seiner früheren Homepage (www.alexander-technik-bodensee.de; recherchiert am 06. Juli 2009 und 11. November 2010 [Anlagen zur LSG-Akte L 4 R 1129/09]). Diese Arbeit, die der Klient gemeinsam mit dem Kläger leistet, wird dem Klienten also nicht nach einem festen Therapieschema sozusagen vom Kläger verabreicht. Vielmehr leitet der Kläger den Klienten in dieser veränderten Selbstwahrnehmung an. Ob man diese Tätigkeit nun mit "Coaching", Beratung oder dergleichen bezeichnet, ändert an dieser grundsätzlichen Charakteristik nichts. Insbesondere gibt der Kläger nicht etwa, wie dies im Bereich der Unternehmensberatung vorkommen mag, mehr oder weniger nützliche Ratschläge. Im Unterschied dazu vermittelt er eine bestimmte Technik, die F.M. Alexander-Technik, und damit einen systematischen Komplex an Fähigkeiten zur verbesserten Selbstwahrnehmung und Koordination der Körperbewegungen. Wie dem vom Kläger im SG-Verfahren vorgelegten Werbeprospekt zu entnehmen, soll mithilfe der Alexander-Technik ein Weg aus dem Dilemma gefunden werden, dass der Mensch sich seiner Bewegungsmuster nicht ausreichend bewusst ist. Es soll ein besserer Umgang mit sich selbst erlernt werden mit der Folge einer mühelosen Aufrechterhaltung, leichter fließender Bewegungen und dauerhaft eines Zuwachses an Lebensqualität. Gemeinsam mit der Lehrerin und dem Lehrer - diese Begriff werden in diesem Werbeprospekt verwendet - soll erkannt werden, was an den Bewegungsgewohnheiten des Klienten ungünstig ist. Es werden Alternativen gefunden und Abläufe probiert, die sich spürbar besser eignen. Durch verbale Anweisungen und die leichte Unterstützung mit den Händen fördern die Lehrerinnen und Lehrer der Alexander-Technik die Sensibilität und helfen die Selbstwahrnehmung zu verbessern. Nicht umsonst spricht der genannte Werbeprospekt selbst ausdrücklich von "Unterricht". Die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben oder auch mit Säuglingen, Schlaganfallpatienten oder Alzheimerpatienten arbeitet, schließt eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne nicht aus. Lehren in dem weiten Sinne des rentenversicherungsrechtlichen Lehrerbegriffs ist nicht von der intellektuellen Aufnahmefähigkeit des Lernenden abhängig. So kann auch die Durchführung eines Kurses im Babyschwimmen die Qualität einer Lehrertätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unabhängig davon haben, dass das Ziel hier noch nicht das Erlernen des selbstständigen Schwimmens in eigentlichem Sinne, sondern eine Gewöhnung an Bewegung im Wasser ist. Insoweit ist bei der Auslegung des Begriffes maßgeblich auf die für die Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherungspflicht maßgebende soziale Schutzbedürftigkeit des betreffenden Personenkreises abzustellen. Insbesondere ist aber auch nach den vom Kläger selbst vorgelegten Informationen nicht ersichtlich, dass die Arbeit mit Säuglingen oder Alzheimerpatienten den entscheidenden Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachen würde. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist aber das, was der selbstständigen Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Im Fall des Klägers ist dies nach seinen eigenen Darstellungen und auch seinen Werbeinformationen ganz offensichtlich die Arbeit mit verschiedenen Personenkreisen Erwachsener, denen es etwa um die Verbesserung von Bewegungsabläufen beim Radfahren, Tanzen oder anderem geht, die einen besseren Umgang mit Schmerzen erlernen wollen, spätere Haltungs- und Atembeschwerden vermeiden wollen, ihre Lern- und Konzentrationsfähigkeit verbessern wollen, mit körperlichen Belastungen im Beruf besser umgehen und sich persönlich weiterentwickeln wollen (wiederum zitiert aus dem oben genannten Werbeprospekt).
Die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich entgegen teils missverständlichen Darlegungen des Klägers etwa im Erörterungstermin vom 27. Januar 2010 hiernach nicht etwa darauf, lediglich den Klienten die Gelegenheit zu geben, sich bei ihm ein Erlebnis der Ruhe "abzuholen". Der Kläger ist nicht nur schlicht körperlich im Raum anwesend während der Handlung bzw. des Unterrichts. Vielmehr vermittelt er Fähigkeiten innerhalb eines bestimmten Systems, der F.M. Alexander-Technik.
b) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik nach seinen glaubhaften und auch von der Beklagten nie bestrittenen Angaben auch zumindest seit Februar 1991 selbstständig ausgeübt.
c) In der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 12. September 1999 sowie vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 beschäftigte der Kläger - den Zeitraum bis 12. September 1999 betreffend - nach seinen eigenen glaubhaften Angaben, von denen auch die Beklagte ausgeht, und für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 den Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung - DEÜV -) folgend Arbeitnehmer, deren Entgelt allein oder zusammengenommen dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entsprach, weshalb für diese Zeiträume gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Versicherungspflicht des Klägers bestand.
d) Nach dem vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 und seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2012, die auch die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 04. Mai 2012 zugrundelegt, übte der Kläger seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer der F.M. Alexander-Technik im Gegensatz zu den Vorjahren in den Jahren ab 2009 nur im geringfügigen Umfang aus, weshalb auch ab dem Jahr 2009 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI keine Versicherungspflicht, sondern Versicherungsfreiheit besteht. Die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit betrugen im Jahr 2009 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr weniger als EUR 400,00 monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]), nämlich EUR 3.987,00 (= monatlich EUR 332,25). Für die folgenden Jahre liegen Einkommensteuerbescheide nicht vor. Insoweit führt jedoch die anzustellende Prognose (hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 m.w.N.) zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit in der Alexander-Technik geringfügig ausübt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger Ende 2010 einen Schlaganfall erlitten hat, der ihn in der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit erheblich behinderte.
e) Ob der Kläger aufgrund seiner im Rahmen eines Gewerbes seit 2003 ausgeübten Tätigkeit im Vertrieb von Lern-Spielzeug versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, kann offenbleiben, denn dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Abgesehen davon bewegten sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden seit 2003 stets in einem geringfügigen Umfang, so dass insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ebenfalls Versicherungsfreiheit bestand.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, das teilweise Obsiegen des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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