Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 452/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1901/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 30.3.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschlägen.
Der (1964 geborene) Antragsteller bezog bis 30.6.2011 Arbeitslosengeld II und war deswegen bei der Antragsgegnerin bzw. der bei dieser eingerichteten Pflegekasse versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 4.8.2010 verstarb der Vater des Antragstellers; Alleinerbin ist seine Mutter. Dem Antragsteller steht ein Pflichtteilsanspruch (Quote 1/8) zu. Die Eltern des Antragstellers hatten Gütergemeinschaft vereinbart. Das Gesamtgut der Gütergemeinschaft umfasst folgenden Grundbesitz der Gemarkung Sch. (vgl. die Feststellungen im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17.11.2011, - S 10 AS 1822/11 ER -): Flurst.-Nr. 1 (Gebäude und Freifläche); Flurst.-Nr. 2 (Waldfläche) hälftiger Miteigentumsanteil; Flurst.-Nr. 8 (Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 1 (Waldfläche); Flurst.-Nr. 2 (Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 2 (Waldfläche); Flurst.-Nr. 2 (Gebäude und Freifläche, Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 2 (Landwirtschaftsfläche). Auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 2 (J.) steht ein Einfamilienhaus, in dem der Antragsteller mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern wohnt. Auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 1. steht ein Zweifamilienhaus, in dem eine Wohnung vermietet ist; die Mieteinnahmen stehen der Mutter des Antragstellers zu und betragen monatlich 500,00 EUR (davon 130,00 EUR Nebenkosten; weitere Einnahmen der Mutter des Antragstellers: Pachteinnahmen 135,00 EUR jährlich, Renten von 832,90 EUR, 189,34 EUR und 582,96 EUR). Nach dem Verkehrswertgutachten der Stadt Sch. vom 13.5.2011 beträgt der Verkehrswert des Grundbesitzes 384.550,00 EUR, wobei hinsichtlich des Grundstücks Flurst.-Nr. 2 zunächst von Alleineigentum der Eltern des Antragstellers ausgegangen wurde (Korrektur mit Schreiben vom 10.8.2011: Wert des Grundstücks hälftig 51.000,00 EUR).
Das Jobcenter S. stellte die Zahlung von Arbeitslosengeld II zum 30.6.2011 ein; ein Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 13.9.2011 abgelehnt; dem Antragsteller stehe ein als verwertbares Vermögen zu berücksichtigender Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter zu.
Mit Beschluss vom 17.11.2011 (S 10 AS 2822/11 ER) lehnte das Sozialgericht Konstanz den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab. Der Antragsteller verfüge über einen verwertbaren Pflichtteilsanspruch im Wert von (vorläufig berechnet) 19.751,48 EUR. Die ggf. ratenweise Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs sei auch durch Beleihung und nicht nur durch den Verkauf von Grundstücken möglich. Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs stelle eine besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II nicht dar. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Mutter des Antragstellers sei nicht ersichtlich; auch besondere persönliche (familiäre) Umstände lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 30.1.2012 (L 13 AS 5668/11 ER-B) wies das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.11.2011 (a. a. O.) zurück. Die Unverwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs sei nicht glaubhaft gemacht.
Zum 30.06.2011 wurde der Antragsteller vom Jobcenter Landkreis S. bei der Antragsgegnerin abgemeldet.
Mit Schreiben vom 19.11.2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Nachfrage mit, er könne sich im Anschluss an die Pflichtversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II freiwillig (weiter-)versichern (monatlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 126,90 EUR bzw. 18,74 EUR); ggf. bestehe Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI).
Mit Schreiben vom 6.12.2011 beantragte der Antragsteller den Erlass der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Auffangversicherung; Versicherungspflicht zur Auffangversicherung trete kraft Gesetzes ein.
Mit (zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem) Bescheid vom 6.12.2011 setzte die Antragsgegnerin den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 1.7.2011 auf 126,90 EUR bzw. 18,74 EUR fest; der Beitragsrückstand betrage 582,56 EUR. Mangels anderweitigem Versicherungsschutz - eine freiwillige Versicherung sei nicht beantragt worden - bestehe Versicherungspflicht zur Auffangversicherung.
Mit Schreiben vom 7.12.2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Zahlungsrückstand betrage insgesamt 624,06 EUR (Beitragsrückstand 1.7.2011 bis 31.10.2011: 582,56 EUR; Säumniszuschläge: 41, 50 EUR).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Antragsteller u.a. vor, er wolle den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen der Einstellung des Arbeitslosengelds II abwarten. Er verfüge weder über Arbeitseinkommen noch über Vermögen und habe auch keine Arbeit in Aussicht; man möge ihm die Beiträge erlassen.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, für November 2011 betrage der Zahlungsrückstand 177,14 EUR (Beiträge: 145,64 EUR; Säumniszuschläge: 27,50 EUR; Mahngebühr: 4,00 EUR).
Mit Bescheid vom Januar 2012 wurde der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 1.1.2012 auf 130,38 EUR bzw. 19,25 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.1.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller einen Zahlungsrückstand von 945,34 EUR mit (Beiträge: 905,34 EUR; Säumniszuschläge 36,00 EUR; Mahngebühren: 4,00 EUR). Man könne ggf. Ratenzahlung einräumen; Vollstreckungsmaßnahmen wurden für den 6.2.2012 angekündigt.
Mit Schreiben vom 13.2.2012 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 6.12.2011 und 7.12.2011 wegen unbilliger Härte. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs würde das Verhältnis zu seiner Mutter beschädigen; dazu sei er nicht verpflichtet, weswegen eine Vollstreckung aussichtslos wäre. Ihm drohe die Privatinsolvenz.
Mit Bescheid vom 13.2.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. In der Folgezeit leitete sie Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Mit Bescheid vom 15.2.2012 stellte die Antragsgegnerin das Ruhen des Leistungsanspruchs des Antragstellers ab 22.2.2012 fest. Dagegen erhob der Antragsteller am 27.2.2012 Widerspruch. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6.12.2011 zurück. Man habe die Beiträge des Antragstellers mit Bescheid vom 6.12.2011 zutreffend festgesetzt; auch die Mitteilung der Zahlungsrückstände im Schreiben vom 7.11.2011 (einschließlich Säumniszuschläge 624,06 EUR) sei zutreffend.
Am 25.4.2012 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben (Verfahren S 2 KR 1119/12); über die Klage ist noch nicht entschieden.
Bereits am 22.2.2012 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht unter Wiederholung und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beitragsnachforderung nachgesucht; die Vollziehung des Beitragsbescheids (vom 6.12.2011) und der damit zusammenhängenden Rückstandsforderungen treffe ihn unbillig hart.
Mit Beschluss vom 30.3.2012 wies das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt habe oder nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden nicht; dessen Vollziehung hätte für Antragsteller auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zur Folge. Der Antragsteller sei ab 1.7.2011 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V) und Mitglied der Antragsgegnerin (§ 174 Abs. 5 SGB V), da er seit Beendigung der Versicherungspflicht kraft Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) zum 30.6.2011 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe. Er beziehe weder Leistungen nach dem SGB II noch sei er gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder privat krankenversichert. Ab 1.7.2011 sei der Antragsteller auch versicherungspflichtig zur sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI). Die Antragsgegnerin habe die vom Antragsteller zu tragenden und zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 250 Abs. 3, 252 Abs. 1 SGB V; §§ 56, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB XI) nach näherer Maßgabe der §§ 243, 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI (Beitragssätze) und der §§ 227, 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (beitragspflichtige Einnahmen mindestens 90% der monatlichen Bezugsgröße von (2011) 2.555 EUR) zutreffend berechnet und festgesetzt (für den Pflegeversicherungsbeitrag § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI). Der Negativsaldo von 582,56 EUR (Bescheid vom 6.12.2011 bzw. Schreiben vom 7.12.2011) folge aus den Beitragsrückständen für Juli bis Oktober 2011. Auf Stundung, Ermäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Nachforderung (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V bzw. § 76 Abs. 2 SGB IV) komme es im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 159/09 B ER -); dies könne ggf. Gegenstand einer entsprechenden Verpflichtungsklage sein. Eine unbillige Härte i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liege ebenfalls nicht vor. Die wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsvollstreckung für sich allein genügten hierfür nicht. Der Antragsteller verfüge im Übrigen über einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter im Hinblick auf das nicht unerhebliche Vermögen seines verstorbenen Vaters. Diesen könne er geltend machen, ohne dass deswegen das (vererbte) Wohnhausgrundstück, das nur einen kleinen Teil des Nachlasses ausmache, veräußert werden müsste. Das hinterlassene Grundvermögen sei auf über 380.000 EUR geschätzt worden (u.a. Wald- und Landwirtschaftsflächen). Eine drohende weitergehende Beeinträchtigung der familiären Beziehung sei nicht nicht glaubhaft gemacht (vgl. BSG, Urt. v. 6.5.2010, - B 14 AS 2/09 R -). Die vom Antragsteller angeführten BGH-Entscheidungen (Beschl. vom 25.6.2009, - IX ZB 196/08 -; Urt. v. 6.5.1997, - IX ZR 147/96 -) seien nicht einschlägig; sie beträfen das Anfechtungsrecht nach § 3, 7 AnfG bzw. die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO, nicht jedoch die Vollziehung von Bescheiden über die Anforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Auf den ihm am 3.4.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.4.2012 Beschwerde eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Ihm drohten schwere Grundrechtsverletzungen, weswegen eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht genüge. Das Ruhen des Leistungsanspruchs (Bescheid vom 15.2.2012) sei ihm wegen einer (wenngleich deutlich gebesserten und schmerzfreien, aber dauerhaften) Schilddrüsenerkrankung nicht zuzumuten; er könnte deswegen u.a. wieder arbeitsunfähig werden und sein Gesundheitszustand könnte sich verschlechtern. Der Krankenversicherungsschutz der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genüge ihm nicht und die Beitragspflicht könne zu erheblichen Schulden führen. Mit der Einforderung von Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen werde er gezwungen, seinen Pflichtteilanspruch geltend zu machen, obwohl er hierauf nach den (auch hier maßgeblichen) Rechtsgrundsätzen des BGB bzw. des Anfechtungs- und Insolvenzrechts in voller Entscheidungsfreiheit verzichten dürfe. Es drohe eine nachhaltige Verschlechterung des Verhältnisses zu seiner Mutter. Deswegen könne man ihm auch die darlehensweise Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht zumuten, da dies seine volle Dispositionsfreiheit ebenfalls einschränken würde. Ergänzend werde auf das Vorbringen zu den Härtemaßstäben des SGB II und des SGB XII im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Einstellung des Arbeitslosengelds II verwiesen; das LSG Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 30.1.2012 (a. a. O.) fehlerhaft entschieden. Die Beitragsschuld müsse erlassen werden. Jedenfalls sei die Vollziehung der Säumniszuschläge auszusetzen. Er habe wegen des Stundungsangebots der Antragsgegnerin unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. § 24 Abs. 1a SGB IV, wonach u.a. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V höhere Säumniszuschläge zahlen müssten, sei verfassungsrechtlich fragwürdig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 30.3.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verfahren S 2 KR 1119/12) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. bzw. 7.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. 1.) Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur Beitragsnachforderungen (von 582,56 EUR), sondern auch laufende Beitragsforderungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), und außerdem (mit Schreiben vom 7.12.2012) angeforderte Nebenkosten (i. S. d. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG), wie (kraft Gesetzes - § 24 Abs. 1a SGB IV entstandene) Säumniszuschläge. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
2.) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht versagt.
a.) Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. bzw. 7.12.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2012) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid (zusammen mit dem Schreiben vom 7.12.2011) die Anforderung von Beiträgen einschließlich darauf entfallender Nebenkosten zum Gegenstand hat. Zu den Nebenkosten in diesem Sinne gehören auch Säumniszuschläge (vgl. dazu näher LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 159/09 B ER - und - L 5 KR 160/09 B - m. w. N auch zu abweichenden Meinungen).
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m. w. N.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -).
b.) Danach kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage im Verfahren S 2 KR 1119/12 angefochtenen Bescheids vom 6. bzw. 7.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 5.4.2012) bestehen nicht. Dessen Vollziehung hat für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zur Folge. Das Sozialgericht hat das in seinem Beschluss zutreffend dargelegt; auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten angemerkt:
Die angefochtenen Bescheide weisen Rechtsfehler nicht auf. Der Antragsteller ist (ab 1.7.2011) gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und Mitglied der Antragsgegnerin bzw. der bei ihr eingerichteten Pflegekasse (§ 174 Abs. 5 SGB V bzw. § 49 SGB XI). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zutreffend berechnet und rechtsfehlerfrei festgesetzt. Das gilt aller Voraussicht nach auch für die Säumniszuschläge (41,50 EUR), die wegen der Säumnis des Antragstellers, der die Beiträge selbst zahlen muss (§§ 250 Abs. 3, 252 Abs. 1 SGB V bzw. §§ 56, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB XI), gem. § 24 Abs. 1a SGB IV entstanden sind. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (abweichend von § 24 Abs. 1 SGB IV) für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags zu zahlen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift hat der Senat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass freiwillig Versicherte nach Aufhebung der Vorschrift des § 191 Nr. 3 SGB V dauerhaft in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beende, und dass zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen sei, allein schon deshalb, weil Einnahmeausfälle von der Versicherungsgemeinschaft auszugleichen seien; das gelte auch für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die ihre Beiträge selbst zu zahlen hätten (§ 252 Abs. 1 SGB V). Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent erachtet der Gesetzgeber für nicht ausreichend (BT-Drs. 16/3100 S. 182). Dagegen wird aller Voraussicht nach von Verfassungs wegen im Ergebnis nichts zu erinnern sein (vgl. auch etwa SG Aachen, Urt. v. 11.1.2011, - S 13 KR 234/10 -; SG Darmstadt, Urt. v. 25.2.2011, - S 13 KR 244/09 -; SG Neuruppin, Urt. v. 25.1.2011, - S 20 KR 26/08 - m- N. auf kritische Stimmen im Schrifttum, etwa KassKomm-Seewald, SGB IV § 24 Rdnr. 9 ff.). Die vom Antragsteller als solche auch nicht angegriffene Berechnung der Säumniszuschläge von 41,50 EUR ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch etwa KassKomm-Seewald, SGB IV §24 Rndr. 8 m. N.). Der Antragsteller hat schließlich um die Pflicht zur Beitragszahlung gewusst (§ 24 Abs. 2 SGB IV); Stundungsangebote der Antragstellerin ändern daran nichts, setzten die Beitragspflicht vielmehr voraus.
Von schweren (und irreversiblen) Grundrechtsverletzungen durch die Einforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (ab 1.7.2011: 126,90 EUR / 18,74 EUR; ab 1.1.2012: 130,38 EUR / 19,25 EUR monatlich) bzw. der Zahlungsrückstände von 624,06 EUR (einschließlich Säumniszuschläge von 41,50 EUR) und die sofortige Vollziehung der entsprechenden Bescheide (hier vom 6. bzw. 7.12.2011 und 5.4.2012) kann keine Rede sein. Das Ruhen des Leistungsanspruchs (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Bescheid vom 15.2.2012) ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das gilt auch für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beitragserlass; die Rechtmäßigkeit der Beitrags- bzw. Nachforderungsbescheide bleibt davon unberührt (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 59/09 B ER -). Mit dem gegen die Einstellung des Arbeitslosengelds II gerichteten Vorbringen des Antragstellers in dem deswegen (in beiden Rechtszügen erfolglos) durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine unbillige Härte i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nicht darzutun. Hierfür genügt der vom Antragsteller behauptete Druck zur (teilweisen) Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen seine Mutter oder zur anderweitigen Verwertung des Pflichtteilsanspruchs nicht, zumal angesichts des erheblichen Nachlasswertes (Grundvermögen von 380.000 EUR, u.a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) nicht ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht ist, weshalb die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 126,90 EUR / 18,74 EUR; ab 1.1.2012 130,38 EUR / 19,25 EUR) monatlich bzw. die Begleichung der Zahlungsrückstände von 624,06 EUR (einschließlich Säumniszuschläge von 41,50 EUR) - falls erforderlich - unter Zugriff auf den Nachlass zu unzumutbaren Belastungen führen, etwa zum Verkauf des vom Antragsteller gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern bewohnten Hausgrundstücks oder anderer Grundstücke zwingen sollte; für die Bewertung des Nachlasses ist im vorliegenden Verfahren von den Feststellungen des Sozialgerichts im rechtskräftig abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 10 AS 1822/11 ER wegen der Weitergewährung von Arbeitslosengeld II (Beschluss vom 17.11.2011; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.1.2012, - L 13 AS 5668/11 ER-B -) auszugehen. Davon abgesehen ist - was freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - der Pflichtteilsanspruch auch im Sinne des SGB II nicht schon deswegen unverwertbar, weil der Antragsteller ihn aus familienhafter Rücksichtnahme gegenüber seiner Mutter nicht geltend machen will; das könnte allenfalls bei der Prüfung einer besonderen Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt, SGB II von Belang sein (vgl. BSG Urt. v. 6.5.2010, - B 14 AS 2/09 R -). Hierfür ist außer pauschalen Behauptungen des Antragstellers aber nichts ersichtlich. Das Sozialgericht hat das in seinem Beschluss vom 17.11.2011 (S 10 AS 1822/11 ER) - bestätigt durch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.1.2012 (L 13 AS 5668/11 ER-B) - im Einzelnen zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller behauptete unbillige Härte durch die Vollziehung der angefochtenen Beitrags- bzw. Nachforderungsbescheide.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschlägen.
Der (1964 geborene) Antragsteller bezog bis 30.6.2011 Arbeitslosengeld II und war deswegen bei der Antragsgegnerin bzw. der bei dieser eingerichteten Pflegekasse versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 4.8.2010 verstarb der Vater des Antragstellers; Alleinerbin ist seine Mutter. Dem Antragsteller steht ein Pflichtteilsanspruch (Quote 1/8) zu. Die Eltern des Antragstellers hatten Gütergemeinschaft vereinbart. Das Gesamtgut der Gütergemeinschaft umfasst folgenden Grundbesitz der Gemarkung Sch. (vgl. die Feststellungen im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17.11.2011, - S 10 AS 1822/11 ER -): Flurst.-Nr. 1 (Gebäude und Freifläche); Flurst.-Nr. 2 (Waldfläche) hälftiger Miteigentumsanteil; Flurst.-Nr. 8 (Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 1 (Waldfläche); Flurst.-Nr. 2 (Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 2 (Waldfläche); Flurst.-Nr. 2 (Gebäude und Freifläche, Landwirtschaftsfläche); Flurst.-Nr. 2 (Landwirtschaftsfläche). Auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 2 (J.) steht ein Einfamilienhaus, in dem der Antragsteller mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern wohnt. Auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 1. steht ein Zweifamilienhaus, in dem eine Wohnung vermietet ist; die Mieteinnahmen stehen der Mutter des Antragstellers zu und betragen monatlich 500,00 EUR (davon 130,00 EUR Nebenkosten; weitere Einnahmen der Mutter des Antragstellers: Pachteinnahmen 135,00 EUR jährlich, Renten von 832,90 EUR, 189,34 EUR und 582,96 EUR). Nach dem Verkehrswertgutachten der Stadt Sch. vom 13.5.2011 beträgt der Verkehrswert des Grundbesitzes 384.550,00 EUR, wobei hinsichtlich des Grundstücks Flurst.-Nr. 2 zunächst von Alleineigentum der Eltern des Antragstellers ausgegangen wurde (Korrektur mit Schreiben vom 10.8.2011: Wert des Grundstücks hälftig 51.000,00 EUR).
Das Jobcenter S. stellte die Zahlung von Arbeitslosengeld II zum 30.6.2011 ein; ein Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 13.9.2011 abgelehnt; dem Antragsteller stehe ein als verwertbares Vermögen zu berücksichtigender Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter zu.
Mit Beschluss vom 17.11.2011 (S 10 AS 2822/11 ER) lehnte das Sozialgericht Konstanz den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab. Der Antragsteller verfüge über einen verwertbaren Pflichtteilsanspruch im Wert von (vorläufig berechnet) 19.751,48 EUR. Die ggf. ratenweise Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs sei auch durch Beleihung und nicht nur durch den Verkauf von Grundstücken möglich. Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs stelle eine besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II nicht dar. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Mutter des Antragstellers sei nicht ersichtlich; auch besondere persönliche (familiäre) Umstände lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 30.1.2012 (L 13 AS 5668/11 ER-B) wies das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.11.2011 (a. a. O.) zurück. Die Unverwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs sei nicht glaubhaft gemacht.
Zum 30.06.2011 wurde der Antragsteller vom Jobcenter Landkreis S. bei der Antragsgegnerin abgemeldet.
Mit Schreiben vom 19.11.2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Nachfrage mit, er könne sich im Anschluss an die Pflichtversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II freiwillig (weiter-)versichern (monatlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 126,90 EUR bzw. 18,74 EUR); ggf. bestehe Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI).
Mit Schreiben vom 6.12.2011 beantragte der Antragsteller den Erlass der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Auffangversicherung; Versicherungspflicht zur Auffangversicherung trete kraft Gesetzes ein.
Mit (zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem) Bescheid vom 6.12.2011 setzte die Antragsgegnerin den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 1.7.2011 auf 126,90 EUR bzw. 18,74 EUR fest; der Beitragsrückstand betrage 582,56 EUR. Mangels anderweitigem Versicherungsschutz - eine freiwillige Versicherung sei nicht beantragt worden - bestehe Versicherungspflicht zur Auffangversicherung.
Mit Schreiben vom 7.12.2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Zahlungsrückstand betrage insgesamt 624,06 EUR (Beitragsrückstand 1.7.2011 bis 31.10.2011: 582,56 EUR; Säumniszuschläge: 41, 50 EUR).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Antragsteller u.a. vor, er wolle den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen der Einstellung des Arbeitslosengelds II abwarten. Er verfüge weder über Arbeitseinkommen noch über Vermögen und habe auch keine Arbeit in Aussicht; man möge ihm die Beiträge erlassen.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, für November 2011 betrage der Zahlungsrückstand 177,14 EUR (Beiträge: 145,64 EUR; Säumniszuschläge: 27,50 EUR; Mahngebühr: 4,00 EUR).
Mit Bescheid vom Januar 2012 wurde der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 1.1.2012 auf 130,38 EUR bzw. 19,25 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.1.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller einen Zahlungsrückstand von 945,34 EUR mit (Beiträge: 905,34 EUR; Säumniszuschläge 36,00 EUR; Mahngebühren: 4,00 EUR). Man könne ggf. Ratenzahlung einräumen; Vollstreckungsmaßnahmen wurden für den 6.2.2012 angekündigt.
Mit Schreiben vom 13.2.2012 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 6.12.2011 und 7.12.2011 wegen unbilliger Härte. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs würde das Verhältnis zu seiner Mutter beschädigen; dazu sei er nicht verpflichtet, weswegen eine Vollstreckung aussichtslos wäre. Ihm drohe die Privatinsolvenz.
Mit Bescheid vom 13.2.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. In der Folgezeit leitete sie Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Mit Bescheid vom 15.2.2012 stellte die Antragsgegnerin das Ruhen des Leistungsanspruchs des Antragstellers ab 22.2.2012 fest. Dagegen erhob der Antragsteller am 27.2.2012 Widerspruch. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6.12.2011 zurück. Man habe die Beiträge des Antragstellers mit Bescheid vom 6.12.2011 zutreffend festgesetzt; auch die Mitteilung der Zahlungsrückstände im Schreiben vom 7.11.2011 (einschließlich Säumniszuschläge 624,06 EUR) sei zutreffend.
Am 25.4.2012 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben (Verfahren S 2 KR 1119/12); über die Klage ist noch nicht entschieden.
Bereits am 22.2.2012 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht unter Wiederholung und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beitragsnachforderung nachgesucht; die Vollziehung des Beitragsbescheids (vom 6.12.2011) und der damit zusammenhängenden Rückstandsforderungen treffe ihn unbillig hart.
Mit Beschluss vom 30.3.2012 wies das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt habe oder nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden nicht; dessen Vollziehung hätte für Antragsteller auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zur Folge. Der Antragsteller sei ab 1.7.2011 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V) und Mitglied der Antragsgegnerin (§ 174 Abs. 5 SGB V), da er seit Beendigung der Versicherungspflicht kraft Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) zum 30.6.2011 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe. Er beziehe weder Leistungen nach dem SGB II noch sei er gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder privat krankenversichert. Ab 1.7.2011 sei der Antragsteller auch versicherungspflichtig zur sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI). Die Antragsgegnerin habe die vom Antragsteller zu tragenden und zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 250 Abs. 3, 252 Abs. 1 SGB V; §§ 56, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB XI) nach näherer Maßgabe der §§ 243, 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI (Beitragssätze) und der §§ 227, 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (beitragspflichtige Einnahmen mindestens 90% der monatlichen Bezugsgröße von (2011) 2.555 EUR) zutreffend berechnet und festgesetzt (für den Pflegeversicherungsbeitrag § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI). Der Negativsaldo von 582,56 EUR (Bescheid vom 6.12.2011 bzw. Schreiben vom 7.12.2011) folge aus den Beitragsrückständen für Juli bis Oktober 2011. Auf Stundung, Ermäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Nachforderung (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V bzw. § 76 Abs. 2 SGB IV) komme es im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 159/09 B ER -); dies könne ggf. Gegenstand einer entsprechenden Verpflichtungsklage sein. Eine unbillige Härte i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liege ebenfalls nicht vor. Die wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsvollstreckung für sich allein genügten hierfür nicht. Der Antragsteller verfüge im Übrigen über einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter im Hinblick auf das nicht unerhebliche Vermögen seines verstorbenen Vaters. Diesen könne er geltend machen, ohne dass deswegen das (vererbte) Wohnhausgrundstück, das nur einen kleinen Teil des Nachlasses ausmache, veräußert werden müsste. Das hinterlassene Grundvermögen sei auf über 380.000 EUR geschätzt worden (u.a. Wald- und Landwirtschaftsflächen). Eine drohende weitergehende Beeinträchtigung der familiären Beziehung sei nicht nicht glaubhaft gemacht (vgl. BSG, Urt. v. 6.5.2010, - B 14 AS 2/09 R -). Die vom Antragsteller angeführten BGH-Entscheidungen (Beschl. vom 25.6.2009, - IX ZB 196/08 -; Urt. v. 6.5.1997, - IX ZR 147/96 -) seien nicht einschlägig; sie beträfen das Anfechtungsrecht nach § 3, 7 AnfG bzw. die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO, nicht jedoch die Vollziehung von Bescheiden über die Anforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Auf den ihm am 3.4.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.4.2012 Beschwerde eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Ihm drohten schwere Grundrechtsverletzungen, weswegen eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht genüge. Das Ruhen des Leistungsanspruchs (Bescheid vom 15.2.2012) sei ihm wegen einer (wenngleich deutlich gebesserten und schmerzfreien, aber dauerhaften) Schilddrüsenerkrankung nicht zuzumuten; er könnte deswegen u.a. wieder arbeitsunfähig werden und sein Gesundheitszustand könnte sich verschlechtern. Der Krankenversicherungsschutz der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genüge ihm nicht und die Beitragspflicht könne zu erheblichen Schulden führen. Mit der Einforderung von Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen werde er gezwungen, seinen Pflichtteilanspruch geltend zu machen, obwohl er hierauf nach den (auch hier maßgeblichen) Rechtsgrundsätzen des BGB bzw. des Anfechtungs- und Insolvenzrechts in voller Entscheidungsfreiheit verzichten dürfe. Es drohe eine nachhaltige Verschlechterung des Verhältnisses zu seiner Mutter. Deswegen könne man ihm auch die darlehensweise Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht zumuten, da dies seine volle Dispositionsfreiheit ebenfalls einschränken würde. Ergänzend werde auf das Vorbringen zu den Härtemaßstäben des SGB II und des SGB XII im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Einstellung des Arbeitslosengelds II verwiesen; das LSG Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 30.1.2012 (a. a. O.) fehlerhaft entschieden. Die Beitragsschuld müsse erlassen werden. Jedenfalls sei die Vollziehung der Säumniszuschläge auszusetzen. Er habe wegen des Stundungsangebots der Antragsgegnerin unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. § 24 Abs. 1a SGB IV, wonach u.a. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V höhere Säumniszuschläge zahlen müssten, sei verfassungsrechtlich fragwürdig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 30.3.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verfahren S 2 KR 1119/12) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. bzw. 7.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. 1.) Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur Beitragsnachforderungen (von 582,56 EUR), sondern auch laufende Beitragsforderungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), und außerdem (mit Schreiben vom 7.12.2012) angeforderte Nebenkosten (i. S. d. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG), wie (kraft Gesetzes - § 24 Abs. 1a SGB IV entstandene) Säumniszuschläge. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
2.) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht versagt.
a.) Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. bzw. 7.12.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2012) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid (zusammen mit dem Schreiben vom 7.12.2011) die Anforderung von Beiträgen einschließlich darauf entfallender Nebenkosten zum Gegenstand hat. Zu den Nebenkosten in diesem Sinne gehören auch Säumniszuschläge (vgl. dazu näher LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 159/09 B ER - und - L 5 KR 160/09 B - m. w. N auch zu abweichenden Meinungen).
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m. w. N.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -).
b.) Danach kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage im Verfahren S 2 KR 1119/12 angefochtenen Bescheids vom 6. bzw. 7.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 5.4.2012) bestehen nicht. Dessen Vollziehung hat für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zur Folge. Das Sozialgericht hat das in seinem Beschluss zutreffend dargelegt; auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten angemerkt:
Die angefochtenen Bescheide weisen Rechtsfehler nicht auf. Der Antragsteller ist (ab 1.7.2011) gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und Mitglied der Antragsgegnerin bzw. der bei ihr eingerichteten Pflegekasse (§ 174 Abs. 5 SGB V bzw. § 49 SGB XI). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zutreffend berechnet und rechtsfehlerfrei festgesetzt. Das gilt aller Voraussicht nach auch für die Säumniszuschläge (41,50 EUR), die wegen der Säumnis des Antragstellers, der die Beiträge selbst zahlen muss (§§ 250 Abs. 3, 252 Abs. 1 SGB V bzw. §§ 56, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB XI), gem. § 24 Abs. 1a SGB IV entstanden sind. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (abweichend von § 24 Abs. 1 SGB IV) für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags zu zahlen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift hat der Senat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass freiwillig Versicherte nach Aufhebung der Vorschrift des § 191 Nr. 3 SGB V dauerhaft in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beende, und dass zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen sei, allein schon deshalb, weil Einnahmeausfälle von der Versicherungsgemeinschaft auszugleichen seien; das gelte auch für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die ihre Beiträge selbst zu zahlen hätten (§ 252 Abs. 1 SGB V). Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent erachtet der Gesetzgeber für nicht ausreichend (BT-Drs. 16/3100 S. 182). Dagegen wird aller Voraussicht nach von Verfassungs wegen im Ergebnis nichts zu erinnern sein (vgl. auch etwa SG Aachen, Urt. v. 11.1.2011, - S 13 KR 234/10 -; SG Darmstadt, Urt. v. 25.2.2011, - S 13 KR 244/09 -; SG Neuruppin, Urt. v. 25.1.2011, - S 20 KR 26/08 - m- N. auf kritische Stimmen im Schrifttum, etwa KassKomm-Seewald, SGB IV § 24 Rdnr. 9 ff.). Die vom Antragsteller als solche auch nicht angegriffene Berechnung der Säumniszuschläge von 41,50 EUR ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch etwa KassKomm-Seewald, SGB IV §24 Rndr. 8 m. N.). Der Antragsteller hat schließlich um die Pflicht zur Beitragszahlung gewusst (§ 24 Abs. 2 SGB IV); Stundungsangebote der Antragstellerin ändern daran nichts, setzten die Beitragspflicht vielmehr voraus.
Von schweren (und irreversiblen) Grundrechtsverletzungen durch die Einforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (ab 1.7.2011: 126,90 EUR / 18,74 EUR; ab 1.1.2012: 130,38 EUR / 19,25 EUR monatlich) bzw. der Zahlungsrückstände von 624,06 EUR (einschließlich Säumniszuschläge von 41,50 EUR) und die sofortige Vollziehung der entsprechenden Bescheide (hier vom 6. bzw. 7.12.2011 und 5.4.2012) kann keine Rede sein. Das Ruhen des Leistungsanspruchs (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Bescheid vom 15.2.2012) ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das gilt auch für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beitragserlass; die Rechtmäßigkeit der Beitrags- bzw. Nachforderungsbescheide bleibt davon unberührt (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.9.2009, - L 5 KR 59/09 B ER -). Mit dem gegen die Einstellung des Arbeitslosengelds II gerichteten Vorbringen des Antragstellers in dem deswegen (in beiden Rechtszügen erfolglos) durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine unbillige Härte i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nicht darzutun. Hierfür genügt der vom Antragsteller behauptete Druck zur (teilweisen) Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen seine Mutter oder zur anderweitigen Verwertung des Pflichtteilsanspruchs nicht, zumal angesichts des erheblichen Nachlasswertes (Grundvermögen von 380.000 EUR, u.a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) nicht ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht ist, weshalb die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 126,90 EUR / 18,74 EUR; ab 1.1.2012 130,38 EUR / 19,25 EUR) monatlich bzw. die Begleichung der Zahlungsrückstände von 624,06 EUR (einschließlich Säumniszuschläge von 41,50 EUR) - falls erforderlich - unter Zugriff auf den Nachlass zu unzumutbaren Belastungen führen, etwa zum Verkauf des vom Antragsteller gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern bewohnten Hausgrundstücks oder anderer Grundstücke zwingen sollte; für die Bewertung des Nachlasses ist im vorliegenden Verfahren von den Feststellungen des Sozialgerichts im rechtskräftig abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 10 AS 1822/11 ER wegen der Weitergewährung von Arbeitslosengeld II (Beschluss vom 17.11.2011; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.1.2012, - L 13 AS 5668/11 ER-B -) auszugehen. Davon abgesehen ist - was freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - der Pflichtteilsanspruch auch im Sinne des SGB II nicht schon deswegen unverwertbar, weil der Antragsteller ihn aus familienhafter Rücksichtnahme gegenüber seiner Mutter nicht geltend machen will; das könnte allenfalls bei der Prüfung einer besonderen Härte i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt, SGB II von Belang sein (vgl. BSG Urt. v. 6.5.2010, - B 14 AS 2/09 R -). Hierfür ist außer pauschalen Behauptungen des Antragstellers aber nichts ersichtlich. Das Sozialgericht hat das in seinem Beschluss vom 17.11.2011 (S 10 AS 1822/11 ER) - bestätigt durch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.1.2012 (L 13 AS 5668/11 ER-B) - im Einzelnen zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller behauptete unbillige Härte durch die Vollziehung der angefochtenen Beitrags- bzw. Nachforderungsbescheide.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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