Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 568/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4137/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene und damit ungekürzt zu berücksichtigende Beitragszeiten.
Der 1950 geborene Kläger zog am 1. Oktober 1983 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist als Vertriebener (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A, Ausweis-Nr. xxxx) anerkannt. Im Herkunftsland arbeitete er zunächst in der elterlichen Landwirtschaft und war anschließend in der Zeit vom 1. Juni 1969 bis 1. September 1983 im Waggonwerk in A. beschäftigt, unterbrochen lediglich durch Wehrdienst und militärischen Arbeitsdienst.
Die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers in Rumänien hatte erstmals die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden aufgrund eines Kontenklärungsantrags vom 12. Dezember 1986 mit Bescheid vom 24. Februar 1987 als für die Beteiligten verbindlich festgestellt. Hierbei hatte die LVA Baden die Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 1. November 1972 als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten gekürzt, die Zeiten vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 hingegen als ungekürzt zu berücksichtigende nachgewiesene Beitragszeiten vorgemerkt. Aufgrund des Kontenklärungsantrags des Klägers vom 6. Dezember 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die (rentenrechtlichen) Zeiten bis 31. Dezember 2001, also auch die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten verbindlich fest (Bescheid vom 21. Januar 2008). Nunmehr merkte sie den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 1. September 1983 als nur glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit vor. Wegen einer Rechtsänderung könnten die bis dahin nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Zeiten nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Die von der Aufhebung betroffenen Zeiträume wurden im Bescheid vom 21. Januar 2008 im Einzelnen aufgeführt. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben. Die vom Kläger nebst Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten vorgelegte Adeverinta Nr. xxx vom 11. Februar 2003 könne nicht als Nachweis anerkannt werden, weil in dieser Bescheinigung für die Monate Mai 1973, Mai 1974, Oktober 1978 und April 1980 zu viele Arbeitstage bescheinigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Februar 2008 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die in den genannten Monaten bescheinigten Arbeitstage seien durch Sonntagsarbeit tatsächlich angefallen und deshalb von der Beklagten anzuerkennen. In der Folgezeit übersandte der Kläger die Adeverinta Nr. xxx vom 14. April 2008 als weiteren Beleg für seine Angaben. Mit Bescheid vom 5. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine ungekürzte Anerkennung (zu 6/6) der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 könne nicht erfolgen. In der Adeverinta Nr. xxxx vom 11. Februar 2003 würden insgesamt drei Tage unbezahlter Urlaub bestätigt. In der neu vorgelegten Adeverinta Nr. xxx vom 4. April 2008 seien allerdings nun überhaupt keine Tage mehr für unbezahlten Urlaub aufgeführt. Aufgrund dieser voneinander abweichenden Angaben könne eine 6/6-Anerkennung derzeit nicht erfolgen. Durch Vorlage der Lohnlisten (Original oder beglaubigte Kopie) für die entsprechenden Zeiträume könne dieser Widerspruch allerdings geklärt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 22. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung die Adeverinta Nr. xxx vom 2. Februar 2009 und die Adeverinta Nr. xxx vom 24. August 2009, beide nebst Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten des Waggonwerks A., sowie Kopien des Arbeitsbuchs und der sogenannten Fisa de Evidenta vorgelegt. Er hat weiter vorgetragen, er habe regelmäßig im Rahmen in einer Sechs-Tage-Woche arbeiten müssen und zur Einhaltung von Lieferterminen auch Sonderschichten an Sonn- und Feiertagen durchgeführt. Hinsichtlich des Beginns der Militärzeit habe die Adeverinta vom 2. Februar 2009 einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten, der mit der Adeverinta vom 24. August 2009 berichtigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat mit Bescheid vom 31. Juli 2009 den ?Antrag auf ungekürzte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten vom 01. Juni 1969 bis 05. Juni 1971 und vom 05. Dezember 1972 bis 01. September 1983? abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom rumänischen Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigungen seien in sich widersprüchlich und erweckten den Anschein von Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Zweifel an der Existenz der Lohnlisten bzw. an deren sorgfältiger Auswertung und Bestätigung würden durch die Abweichungen nur noch größer. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bestätigten Arbeitstage sowie die bescheinigten Arbeitsstunden in der zuletzt vorgelegten Adeverinta Nr. xxx vom 24. August 2009 in erheblichem Umfang von den Angaben in den früheren Arbeitgeberbescheinigungen abwichen. Mit Urteil vom 9. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagten habe die vom Kläger in dem Waggonwerk A. zurückgelegten Zeiten zu Recht nur zu 5/6 berücksichtigt, da der Kläger diese Zeiten nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen habe. Die vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen würden in zahlreichen Punkten voneinander abweichen und genügten deshalb nicht zur Nachweisführung.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. September 2011 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, dass die in Rumänien zurückgelegten Zeiten wegen nur geringfügiger Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen nicht ungekürzt anerkannt werden könnten. Die Lohnlisten selbst vorzulegen, sei ihm nicht möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21. Januar 2008 und 5. November 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2009 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene, ungekürzt zu berücksichtigende Beitragszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (xxxxxx), die Klageakte des SG (S 12 R 568/09) und die Berufungsakte des Senats (L R 4137/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zunächst der die Zeiten bis 31. Dezember 2001 verbindlich feststellende Bescheid vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009. Der Bescheid vom 5. November 2008 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren, derjenige vom 31. Juli 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Beide Bescheide enthalten die ursprüngliche Entscheidung vom 21. Januar 2008 insoweit ersetzende (wiederholende) Verfügungen, mit denen eine ungekürzte Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten auch unter Berücksichtigung der jeweils neu vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen abgelehnt worden ist. Diese Bescheide erweisen sich ? hinsichtlich der angegriffenen Verfügungen ? als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Vormerkung der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene Beitragszeit.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2262 mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich.
Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Juli 1980 ? 11 RA 58/79 ? SozR 5050 § 15 Nr. 16).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 ? L 6 R 342/09 ? veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (Bayerisches LSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) auf der Grundlage von Lohnlisten nur dann als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 ? L 9 RJ 2551/98 ? veröffentlicht in Juris). Dass diese Voraussetzungen hier bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil die verschiedenen vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen voneinander abweichende Angaben enthalten, hat bereits das SG in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des als Urkundsbeweis verwertbaren Adeverintas dargelegt. Der Senat schließt sich deshalb zur weiteren Begründung vollinhaltlich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der angegriffenen Vormerkung steht letztlich auch nicht die Bestandskraft früherer Feststellungsbescheide entgegen; denn die Beklagte hat den insoweit allein in Betracht kommenden Bescheid der LVA Baden vom 24. Februar 1987 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2008 ausdrücklich und wirksam aufgehoben und die aufgehobene Vormerkung dementsprechend durch die neu verfügte ersetzt.
Gemäß Art. 38 Satz 1 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf Grund des FRG Feststellungen getroffen haben, darauf zu überprüfen, ob sie mit dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften übereinstimmen. Mit Wirkung vom 1. August 1991 ist Art 38 RÜG dahin ergänzt worden, dass der Feststellungsbescheid im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben sei. Damit hat der Gesetzgeber einmal klargestellt, dass der die Versicherungszeiten feststellende Verwaltungsakt spätestens im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 24, 48 SGB X (Anhörung, Vertrauensschutz) zu prüfen sind. Zugleich wird deutlich, dass die Anrechnung von FRG-Zeiten nach Inkrafttreten des SGB VI nicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten des Versicherten abhängig gemacht werden soll. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2008 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der angegriffene Bescheid leidet insbesondere nicht an mangelnder Bestimmtheit. Die Beklagte hat die in Abweichung zur bisherigen Feststellung nur noch als glaubhaft gemachte Beitragszeiten vorgemerkten Zeiträume jeweils ausdrücklich benannt, so dass für den Kläger allein auf Grundlage der Begründung des Bescheids nachvollziehbar war, welche Aufhebungsentscheidungen im Einzelnen getroffen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene und damit ungekürzt zu berücksichtigende Beitragszeiten.
Der 1950 geborene Kläger zog am 1. Oktober 1983 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist als Vertriebener (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A, Ausweis-Nr. xxxx) anerkannt. Im Herkunftsland arbeitete er zunächst in der elterlichen Landwirtschaft und war anschließend in der Zeit vom 1. Juni 1969 bis 1. September 1983 im Waggonwerk in A. beschäftigt, unterbrochen lediglich durch Wehrdienst und militärischen Arbeitsdienst.
Die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers in Rumänien hatte erstmals die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden aufgrund eines Kontenklärungsantrags vom 12. Dezember 1986 mit Bescheid vom 24. Februar 1987 als für die Beteiligten verbindlich festgestellt. Hierbei hatte die LVA Baden die Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 1. November 1972 als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten gekürzt, die Zeiten vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 hingegen als ungekürzt zu berücksichtigende nachgewiesene Beitragszeiten vorgemerkt. Aufgrund des Kontenklärungsantrags des Klägers vom 6. Dezember 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die (rentenrechtlichen) Zeiten bis 31. Dezember 2001, also auch die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten verbindlich fest (Bescheid vom 21. Januar 2008). Nunmehr merkte sie den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 1. September 1983 als nur glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit vor. Wegen einer Rechtsänderung könnten die bis dahin nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Zeiten nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Die von der Aufhebung betroffenen Zeiträume wurden im Bescheid vom 21. Januar 2008 im Einzelnen aufgeführt. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben. Die vom Kläger nebst Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten vorgelegte Adeverinta Nr. xxx vom 11. Februar 2003 könne nicht als Nachweis anerkannt werden, weil in dieser Bescheinigung für die Monate Mai 1973, Mai 1974, Oktober 1978 und April 1980 zu viele Arbeitstage bescheinigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Februar 2008 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die in den genannten Monaten bescheinigten Arbeitstage seien durch Sonntagsarbeit tatsächlich angefallen und deshalb von der Beklagten anzuerkennen. In der Folgezeit übersandte der Kläger die Adeverinta Nr. xxx vom 14. April 2008 als weiteren Beleg für seine Angaben. Mit Bescheid vom 5. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine ungekürzte Anerkennung (zu 6/6) der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 könne nicht erfolgen. In der Adeverinta Nr. xxxx vom 11. Februar 2003 würden insgesamt drei Tage unbezahlter Urlaub bestätigt. In der neu vorgelegten Adeverinta Nr. xxx vom 4. April 2008 seien allerdings nun überhaupt keine Tage mehr für unbezahlten Urlaub aufgeführt. Aufgrund dieser voneinander abweichenden Angaben könne eine 6/6-Anerkennung derzeit nicht erfolgen. Durch Vorlage der Lohnlisten (Original oder beglaubigte Kopie) für die entsprechenden Zeiträume könne dieser Widerspruch allerdings geklärt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 22. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung die Adeverinta Nr. xxx vom 2. Februar 2009 und die Adeverinta Nr. xxx vom 24. August 2009, beide nebst Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten des Waggonwerks A., sowie Kopien des Arbeitsbuchs und der sogenannten Fisa de Evidenta vorgelegt. Er hat weiter vorgetragen, er habe regelmäßig im Rahmen in einer Sechs-Tage-Woche arbeiten müssen und zur Einhaltung von Lieferterminen auch Sonderschichten an Sonn- und Feiertagen durchgeführt. Hinsichtlich des Beginns der Militärzeit habe die Adeverinta vom 2. Februar 2009 einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten, der mit der Adeverinta vom 24. August 2009 berichtigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat mit Bescheid vom 31. Juli 2009 den ?Antrag auf ungekürzte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten vom 01. Juni 1969 bis 05. Juni 1971 und vom 05. Dezember 1972 bis 01. September 1983? abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom rumänischen Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigungen seien in sich widersprüchlich und erweckten den Anschein von Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Zweifel an der Existenz der Lohnlisten bzw. an deren sorgfältiger Auswertung und Bestätigung würden durch die Abweichungen nur noch größer. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bestätigten Arbeitstage sowie die bescheinigten Arbeitsstunden in der zuletzt vorgelegten Adeverinta Nr. xxx vom 24. August 2009 in erheblichem Umfang von den Angaben in den früheren Arbeitgeberbescheinigungen abwichen. Mit Urteil vom 9. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagten habe die vom Kläger in dem Waggonwerk A. zurückgelegten Zeiten zu Recht nur zu 5/6 berücksichtigt, da der Kläger diese Zeiten nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen habe. Die vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen würden in zahlreichen Punkten voneinander abweichen und genügten deshalb nicht zur Nachweisführung.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. September 2011 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, dass die in Rumänien zurückgelegten Zeiten wegen nur geringfügiger Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen nicht ungekürzt anerkannt werden könnten. Die Lohnlisten selbst vorzulegen, sei ihm nicht möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21. Januar 2008 und 5. November 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2009 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene, ungekürzt zu berücksichtigende Beitragszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (xxxxxx), die Klageakte des SG (S 12 R 568/09) und die Berufungsakte des Senats (L R 4137/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zunächst der die Zeiten bis 31. Dezember 2001 verbindlich feststellende Bescheid vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009. Der Bescheid vom 5. November 2008 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren, derjenige vom 31. Juli 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Beide Bescheide enthalten die ursprüngliche Entscheidung vom 21. Januar 2008 insoweit ersetzende (wiederholende) Verfügungen, mit denen eine ungekürzte Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten auch unter Berücksichtigung der jeweils neu vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen abgelehnt worden ist. Diese Bescheide erweisen sich ? hinsichtlich der angegriffenen Verfügungen ? als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Vormerkung der Zeiten vom 1. Juni 1969 bis 5. Juni 1971 und vom 5. Dezember 1972 bis 1. September 1983 als nachgewiesene Beitragszeit.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2262 mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich.
Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Juli 1980 ? 11 RA 58/79 ? SozR 5050 § 15 Nr. 16).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 ? L 6 R 342/09 ? veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (Bayerisches LSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) auf der Grundlage von Lohnlisten nur dann als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 ? L 9 RJ 2551/98 ? veröffentlicht in Juris). Dass diese Voraussetzungen hier bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil die verschiedenen vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen voneinander abweichende Angaben enthalten, hat bereits das SG in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des als Urkundsbeweis verwertbaren Adeverintas dargelegt. Der Senat schließt sich deshalb zur weiteren Begründung vollinhaltlich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der angegriffenen Vormerkung steht letztlich auch nicht die Bestandskraft früherer Feststellungsbescheide entgegen; denn die Beklagte hat den insoweit allein in Betracht kommenden Bescheid der LVA Baden vom 24. Februar 1987 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2008 ausdrücklich und wirksam aufgehoben und die aufgehobene Vormerkung dementsprechend durch die neu verfügte ersetzt.
Gemäß Art. 38 Satz 1 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf Grund des FRG Feststellungen getroffen haben, darauf zu überprüfen, ob sie mit dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften übereinstimmen. Mit Wirkung vom 1. August 1991 ist Art 38 RÜG dahin ergänzt worden, dass der Feststellungsbescheid im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben sei. Damit hat der Gesetzgeber einmal klargestellt, dass der die Versicherungszeiten feststellende Verwaltungsakt spätestens im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 24, 48 SGB X (Anhörung, Vertrauensschutz) zu prüfen sind. Zugleich wird deutlich, dass die Anrechnung von FRG-Zeiten nach Inkrafttreten des SGB VI nicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten des Versicherten abhängig gemacht werden soll. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2008 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der angegriffene Bescheid leidet insbesondere nicht an mangelnder Bestimmtheit. Die Beklagte hat die in Abweichung zur bisherigen Feststellung nur noch als glaubhaft gemachte Beitragszeiten vorgemerkten Zeiträume jeweils ausdrücklich benannt, so dass für den Kläger allein auf Grundlage der Begründung des Bescheids nachvollziehbar war, welche Aufhebungsentscheidungen im Einzelnen getroffen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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