Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 2069/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2308/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der vom Beigeladenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Beklagten hat.
Der 1951 geborene Kläger bezog von der damaligen ARGE SoziAl Landkreis S. H. (jetzt Jobcenter Landkreis S. H.) Leistungen nach dem SGB II, bis es im Herbst 2009 zu Meinungsverschiedenheiten kam und die ARGE ab Oktober 2009 die Leistungen zunächst versagte, weil sie das Verfahren zur Klärung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II betreiben wollte, der Kläger hieran aber nach Auffassung der ARGE nicht in ausreichendem Maß mitwirkte. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) gewährte die ARGE dann wieder Leistungen rückwirkend ab 18.3.2010.
Am 18.3.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2010 ab und verwies auf das Leistungssystem des SGB II.
Hiergegen hat der Kläger am 4.6.2010 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 9.5.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen den Beklagten, da die Leistungen nach dem SGB II vorgehen würden. Eine Erwerbsminderung sei nicht festgestellt. Leistungspflichtig sei der Beigeladene, der auch tatsächlich Leistungen erbringe.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 10.5.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.5.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII ab März 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 28. November 2012 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 9.5.2012 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat den gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Die vom Kläger schriftsätzlich gegen den Beigeladenen erhobenen Forderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den angefochtenen Bescheiden. Etwaige Ansprüche gegen den Beigeladenen muss der Kläger gesondert verfolgen.
Das SG hat die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII ebenso zutreffend und ausführlich dargelegt wie das Verhältnis von SGB II und SGB XII. Der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbu-ches leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch; eine korrespondierende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Danach schließt der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. § 7 SGB II) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Am Vorrang der Leistungen nach SGB II gegenüber solchen nach dem SGB XII ändert es nichts, wenn der SGB-II-Träger die Gewährung von Leistungen - vorliegend ab März 2010 - abgelehnt hat. Vielmehr muss der Kläger – und hat dies auch bereits mit Erfolg getan - insoweit gegen das beigeladene Jobcenter vorgehen. Eine subsidiäre Einstandspflicht des SGB XII und des Beklagten entsteht nicht.
Der Kläger ist als erwerbsloser Hilfebedürftiger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, und zwar auch dann, wenn das Jobcenter Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Solange die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht in einer - auch für den Beklagten - verbindlichen Weise geklärt ist, gehen die Leistungen nach dem Zweiten solchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor, wie sich aus § 44a Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt. Der erwerbsfähige Kläger hat daher dem Grunde nach bis zu einer endgültigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der vom Beigeladenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Beklagten hat.
Der 1951 geborene Kläger bezog von der damaligen ARGE SoziAl Landkreis S. H. (jetzt Jobcenter Landkreis S. H.) Leistungen nach dem SGB II, bis es im Herbst 2009 zu Meinungsverschiedenheiten kam und die ARGE ab Oktober 2009 die Leistungen zunächst versagte, weil sie das Verfahren zur Klärung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II betreiben wollte, der Kläger hieran aber nach Auffassung der ARGE nicht in ausreichendem Maß mitwirkte. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) gewährte die ARGE dann wieder Leistungen rückwirkend ab 18.3.2010.
Am 18.3.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2010 ab und verwies auf das Leistungssystem des SGB II.
Hiergegen hat der Kläger am 4.6.2010 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 9.5.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen den Beklagten, da die Leistungen nach dem SGB II vorgehen würden. Eine Erwerbsminderung sei nicht festgestellt. Leistungspflichtig sei der Beigeladene, der auch tatsächlich Leistungen erbringe.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 10.5.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.5.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII ab März 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 28. November 2012 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 9.5.2012 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat den gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Die vom Kläger schriftsätzlich gegen den Beigeladenen erhobenen Forderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den angefochtenen Bescheiden. Etwaige Ansprüche gegen den Beigeladenen muss der Kläger gesondert verfolgen.
Das SG hat die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII ebenso zutreffend und ausführlich dargelegt wie das Verhältnis von SGB II und SGB XII. Der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbu-ches leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch; eine korrespondierende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Danach schließt der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. § 7 SGB II) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Am Vorrang der Leistungen nach SGB II gegenüber solchen nach dem SGB XII ändert es nichts, wenn der SGB-II-Träger die Gewährung von Leistungen - vorliegend ab März 2010 - abgelehnt hat. Vielmehr muss der Kläger – und hat dies auch bereits mit Erfolg getan - insoweit gegen das beigeladene Jobcenter vorgehen. Eine subsidiäre Einstandspflicht des SGB XII und des Beklagten entsteht nicht.
Der Kläger ist als erwerbsloser Hilfebedürftiger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, und zwar auch dann, wenn das Jobcenter Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Solange die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht in einer - auch für den Beklagten - verbindlichen Weise geklärt ist, gehen die Leistungen nach dem Zweiten solchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor, wie sich aus § 44a Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt. Der erwerbsfähige Kläger hat daher dem Grunde nach bis zu einer endgültigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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