S 22 R 4164/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4164/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Erforderlichkeit zur Berufsausübung i.S.v. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX ist nicht allein dann gegeben ist, wenn das Hilfsmittel ausschließlich in der Berufsausübung Verwendung findet. In Anschluss an die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus vom 19.01.2009 - S 5 R 458/05 -, zit. in Juris legt auch die Kammer die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX ("zur Berufsausübung [ ] erforderlich") dahingehend aus, dass dafür allein ausreichend ein berufsbedingter Mehrbedarf ist. Maßgebend ist allein, ob der Betroffene in seiner beruflichen Tätigkeit Situationen ausgesetzt ist, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen wäre mit der Folge, dass diese Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könnte. 2. Darauf, dass Hörbehinderte in der Regel auch im Alltagsleben Situationen ausgesetzt sind, bei denen die Verwendung von (höherwertigen digitalen) Hörgeräten vorteilhaft wäre, kommt es nicht an. Unbeachtlich ist mithin, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf besteht, der auch im privaten Bereich noch vorhanden ist und aus dessen Ausgleich der Betroffene auch im Privatleben Nutzen ziehen kann. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich im Privaten abgedeckt wird. Die gegenteilige Auffassung, dass der berufliche Mehrbedarf keinen Gewinn auch im privaten Bereich darstellen dürfte, ist demgegenüber praxisfern und würde die Regelung des § 33 Abs. 4 Nr. 8 SGB IX weitgehend leer laufen lassen. Dies dürfte jedoch mit der gesetzgeberischen Intention des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nicht vereinbar sein.
1. Der Bescheid vom 24.02.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.09.2011 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.980,00 EUR zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 der Klägerin Reha-bilitationsleistungen durch die Übernahme der Kosten eines Hörgerätes der Marke XXX bzw. eines gleichwertigen Hörgerätes für das linken Ohr über die von der XXX im Rahmen der Festbetragsregelung zu übernehmenden Kosten zu gewähren. 4. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Hörgeräten über den von der zuständigen Krankenkasse gewährten Festbetrag.

Die am XX.XX.1963 geborene Klägerin ist von Beruf Steuerberaterin. Ausweislich von in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen ärztlichen Unterlagen besteht beidseitig eine hochgradige Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bis 80 dB sowie ein Tinitus.

Aufgrund ärztlicher Verordnung ließ sich die Klägerin im Jahr 2008 neue Hörgeräte der Marke XXX zu einem Preis von 2.400,00 EUR pro Stück zzgl. Nebenkosten (insgesamt 5.300,82 EUR) anpassen.

Mit Schreiben vom 08.03.2008, eingegangen bei der Beklagten am 10.03.2008, teilte sie der Be-klagten mit, dass sie berufsbedingt vorhabe, sich mit Hörgeräten zu versorgen und bat um Mitteilung, inwieweit Kosten übernommen werden würden. Mit Schreiben vom 08.04.2008 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Vordruck zur Stellung eines förmlichen Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den die Klägerin unter dem 28.04.2008 ausfüllte.

Mit Schreiben vom 28.04.2008 stellte die Klägerin ebenfalls bei ihrer Krankenkasse, XXX, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung. Mit Schreiben vom 14.05.2008 leitete die XXX diesen Antrag gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 14.05.2008 teilte die XXX der Klägerin mit, dass sie die Kosten im Rahmen der geltenden Festbeträge bis zu einem Betrag i.H.v. 803,00 EUR übernehmen werde und den Antrag an die Beklagte als zuständigen Träger weitergeleitet habe. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein. Die XXX lehnte mit Schreiben vom 04.08.2008 die Übernahme weiterer Kosten ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 den Widerspruch zurück. Im anschließenden Klagverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (Az. S 14 KR 441/10) hob die XXX diese Bescheide aus formellen Gründen auf.

Mit Bescheid vom 30.05.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab, da die Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten aus beruflichen Gründen nicht erforderlich sei und die von den Festbeträgen der Krankenkasse erfassten Hörgeräte ausreichend seien. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2008 zurückgewiesen wurde.

Im August 2008 ließ sich die Klägerin mit einem Hörgerät der Marke XXX für das rechte Ohr ver-sorgen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der ablehnenden Entscheidung gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gegen den Bescheid legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2011 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2011, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am 02.08.2011, hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 23.09.2011 einen Widerspruchsbescheid. Die Klägerin stellte daraufhin ihre Klage um und begehrt nun die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der noch offenen Kosten der Hörgeräteversorgung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Steuerberaterin auf die Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten angewiesen sei. Sie führe viele Kundengespräche am Telefon und im Außendienst und benötige daher eine Hörbereichserweiterung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 1.980,00 EUR zu bezahlen und ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 Rehaleistungen durch Übernahme der Kosten eines Hörgerätes XXX bzw. eines gleichwertigen Hörgerätes für die Versorgung des linken Ohres über die von der XXX im Rahmen der Festbetragsregelung zu übernehmenden Kosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung höherwertiger Hörhilfen benötige und nicht allein wegen ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin. Ihre berufliche Tätigkeit stelle keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen. Eine Leistungsverpflichtung im Rahmen des § 14 SGB IX scheide aus; eine solche setze voraus, dass eine Leistung im Sinne des SGB IX beantragt werde. Vorliegend würden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beantragt werden; die Krankenkassen seien diesbezüglich nicht Rehabilitationsträger sondern Träger der Krankenversorgung.

Am 07.11.2012 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren S 14 KR 441/10 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der XXX verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Änderung der zunächst erhobenen und zulässigen Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides in eine kombinierte Anfechtungs- Zahlungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Hörge-räteversorgung wie begehrt.

1. Soweit die Klägerin nach Anschaffung des Hörgerätes der Marke XXX für das rechte Ohr im August 2008 von der Beklagten die Übernahme der dafür aufgewandten und von der gesetzlichen Krankenkasse sowie der privaten Zusatzversicherung nicht übernommenen Kosten begehrt, ist die Klage als Zahlungsklage in Form einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft.

Die Zahlungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat vorliegend gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der noch offenen Kosten für das angeschaffte Hörgerät.

Die Kammer schließt sich hierbei zunächst der Auffassung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (B 5 R 5/07 R, zit. in Juris) an, wonach die Erstattungsregelungen des § 15 SGB IX auch für die Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger in unmittelbarer Anwendung gelten.

a. Die Beklagte ist auch der zuständige Rehabilitationsträger i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.

Rehabilitationsträger i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist ausweislich des systematischen Zu-sammenhangs der Bestimmung mit Satz 3 der zuständige Rehabilitationsträger. Danach ist der zuständige Rehabilitationsträger unter bestimmten in der Vorschrift weiter benannten Vo-raussetzungen zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn sich Leistungsberechtigte eine erforderliche Leistung selbst beschaffen. Die Erstattungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers erstreckt Satz 4 auf die darin geregelten Tatbestände, indem er bestimmt, dass die Erstattungspflicht auch in diesen Fällen besteht (BSG, Urt. v. 20.10.2009, a.a.O., Rn. 14). Zuständiger Rehabilitationsträger i.S.v. § 15 Abs. 1 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, K § 15 Rn. 2). Dies folgt schon daraus, dass § 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 SGB IX an die in § 14 Abs. 2 SGB IX normierten Fristen anknüpft.

§ 14 SGB IX sieht im Grundsatz zwei Zuständigkeiten vor: die des erstangegangenen oder des im Wege der rechtzeitigen Weiterleitung zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Vorliegend ist die Beklagte der erstangegangene Träger i.S. dieser Vorschrift. Das Schreiben der Klägerin vom 10.03.2008, eingegangen bei der Beklagten am 08.03.2008, mit dem sie der Beklagten mitteilte, dass sie berufsbedingt vorhabe, sich mit Hörgeräten zu versorgen und um Mitteilung bat, inwieweit Kosten übernommen werden würden, ist als formloser Antrag auf Gewährung von Teilhabeleistungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu werten. Dies hat im Übrigen auch die Beklagte so gesehen, da sie der Klägerin diesbezüglich auch entsprechende Formulare übersandt hat. Nach den vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 28.04.2008 und damit nach Antragstellung bei der Beklagten einen Kostenübernahmeantrag bei der XXX gestellt. Anhaltspunkte für eine bereits vor dem 10.03.2008 bei der XXX erfolgte Antragstellung liegen nicht vor. Eine rechtzeitige Weiterleitung innerhalb der Frist des § 14 abs. 1 Satz 1 SGB IX an einen anderen Leistungsträger erfolgte nicht. Vielmehr lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung in eigener Zuständigkeit mit Bescheid vom 30.05.2008 ab.

b. Die Beklagte hat die Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten der höherwertigen Hörgeräte zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Reha-Leistung, also auf die Übernahme der Kosten für die beidseitige Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten, die dem Leistungsumfang der gewählten Hörgeräte der Marke XXX entsprechen.

Ein derartiger Anspruch ergibt sich vorliegend aus der originären Zuständigkeit der Beklagten aus § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Darauf, ob und inwieweit die Beklagte auch über die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 SGB IX als erstangegangener Träger auch nach den Vorschriften anderer Leistungsträger, hier insbesondere der Krankenkasse der Klägerin, zur Gewährung der begehrten Leistung verpflichtet wäre (vgl. dazu nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R -, zit. in Juris Rn. 16), kommt es vorliegend nicht an. Mithin war auch keine Beiladung der XXX nach § 75 Abs. 2 SGG in Betracht zu ziehen.

aa. Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 10 und § 11 SGB VI liegen unstreitig vor. Die Ausschlusstatbestände des § 12 SGB VI sind nicht einschlägig.

bb. Gem. § 33 Abs. 8 Nr. 4 letzter Halbsatz SGB IX ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch ausgeschlossen, wenn die begehrte Leistung als medizinische Leistung zu gewähren wäre und damit in den primären Aufgabenbereich der Krankenkassen fällt. Für die Frage der originären Zuständigkeit der Krankenkassen oder der Träger der Rentenversicherung ist dabei entscheidend, ob mit den begehrten Hilfsmittel (lediglich) ein behinderungsbedingtes Funktionsdefizit ausgeglichen werden soll - dann Zuständigkeit der Krankenkassen - oder ein berufsbedingter Mehrbedarf - dann Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung - erfüllt werden soll. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass eine Erforderlichkeit zur Berufsausübung i.S.v. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX nicht allein dann gegeben ist, wenn das Hilfsmittel ausschließlich in der Berufsausübung Verwendung findet (so auch SG Cottbus, Urt. v. 19.01.2009 - S 5 R 458/05 -, zit. in Juris Rn. 31; für den ausschließlichen Nutzen in der Berufsausübung dagegen Sächs. LSG, Urt. v. 07.02.2012 - L 5 R 488/11 -, zit. in Juris Rn. 29 und Urt. v. 07.02.2012 - L 5 R 286/11 -, zit. in Juris Rn. 21, einschränkend wohl auch LSG Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2011 - L 11 R 5774/09 -, zit. in Juris Rn 21). In Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus vom 19.01.2009 legt auch die Kammer die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX ("zur Berufsausübung [ ] erforderlich) dahingehend aus, dass dafür allein ausreichend ein berufsbedingter Mehrbedarf ist. Maßgebend ist aus Sicht der Kammer allein, ob die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als Steuerberaterin Situationen ausgesetzt ist, denen sie ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen wäre mit der Folge, dass sie diese Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben könnte. Darauf, dass die Klägerin - wie bei einem Großteil der Hörbehinderungen typisch - auch im Alltagsleben derartigen Situationen ausgesetzt ist, bei denen die Verwendung von (höherwertigen digitalen) Hörgeräten vorteilhaft wäre, kommt es nicht an. Unbeachtlich ist mithin, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf besteht, der auch im privaten Bereich noch vorhanden ist und aus dessen Ausgleich der Betroffene auch im Privatleben Nutzen ziehen kann. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich im Privaten abgedeckt wird (so zu Recht SG Cottbus, Urt. v. 19.01.2009, a.a.O. Rn. 31). Die gegenteilige Auffassung, dass der berufliche Mehrbedarf keinen Gewinn auch im privaten Bereich darstellen dürfte, ist demgegenüber praxisfern und würde die Regelung des § 33 Abs. 4 Nr. 8 SGB IX weitgehend leer laufen lassen. Dies dürfte jedoch mit der gesetzgeberischen Intention des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nicht vereinbar sein.

Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2011, S. 4 - Bl. 28 Rückseite der Gerichtsakte dürfte mittlerweile unstreitig sein, dass die Klägerin einer Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten bedarf. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Dokumentation des Hörgeräteakustikers vom 20.06.2008 (Bl. 29 der Akte der XXX), wonach mit den getesteten Festbetragsgeräten XXX und XXX lediglich eine Hörfähigkeit von 55 % und mit digitalen Hörgeräten (u.a. mit dem hier bereits angeschafften Modell XXX) eine Hörfähigkeit von 90 % erreicht werden konnte.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Klägerin aufgrund der Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit als Steuerberaterin der begehrten höherwertigen digitalen Hörgeräte bedarf. Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr Hörvermögen mit analogen Hörgeräten insbesondere in Situationen mit mehreren Gesprächsteilnehmern und bei Telefonaten leidet. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin ist sie nach ihren glaubhaften Angaben zu 50 % im Außendienst beschäftigt. Sie muss sich bei dieser Tätigkeit zwangsläufig den dortigen Gegebenheiten (Großraumbüros, mehrere Gesprächsteilnehmer, Außengeräusche etc.) anpassen und kann diese nicht ohne weiteres ihrer Behinderung anpassen. Gleiches gilt für Teamsitzungen, Weiterbildungen und Seminare, mithin jeglichen Gruppensituationen in ihrem Berufsleben. Es obliegt der vollen Überzeugung der Kammer, dass Gespräche mit mehr als einer Person und auch Telefonate, die - ohne, dass dies zu vertiefen wäre - im Berufsleben in ihrer Häufigkeit massiv zugenommen haben sowie ggf. die Kombination dieser Situationen im Bereich der Berufsausübung einer Steuerberaterin so häufig auftreten, dass der davon Betroffene, wenn er dieser Situation nicht gewachsen wäre, diesen Beruf nicht ausüben könnte. Das Argument, dass solche Gesprächssituationen auch im Alltagsleben auftreten und daher keinen berufsbedingten Mehrbedarf auslösen würden (so LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2011 - L 8 R 176/10 , zit. in Juris Rn. 29; LSG Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2011 - L 11 R 5774/09 -, zit. in Juris Rn. 31; Sächs. LSG, Urt. v. 07.02.2012 - L 5 R 286/11 -, zit. in Juris Rn. 23), verfängt nach Auffassung der Kammer nicht. Im Privatleben können solche Situationen in der Regel vom Betroffenen gesteuert und damit - sei es durch Inkaufnahme von Umwegen - behinderungserträglich gestaltet werden. Derartiges ist im beruflichen Alltag nicht mehr ohne weiteres möglich. Im Übrigen hat die Klägerin sehr überzeugend ausgeführt und auch demonstriert, dass sie für den privaten Bereich höherwertiger digitaler Hörhilfen nicht bedarf. Aufgrund ihrer Empfindlichkeit sind die digitalen Hörhilfen im Privatleben der Klägerin oftmals nicht geeignet. Beim Sport muss sie die Hörgeräte herausnehmen, um diese vor Schweiß und Verletzungsgefahr zu schützen. Aufgrund der Rückkopplung beim Tragen von Helmen, trägt sie diese beim Motorradfahren und Fahrradfahren, also bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, ebenfalls nicht. Gerade die Teilnahme am Straßenverkehr stellt im Alltagsleben ein wesentlicher Gesichtspunkt dar. Der Umstand, dass die Klägerin gerade in diesem Bereich als aktive Verkehrsteilnehmerin, der begehrten Hörhilfen nicht bedarf, verdeutlicht noch einmal mehr den berufsbedingten Mehrbedarf.

Gegen die Notwendigkeit höherwertiger digitaler Hörgeräte spricht auch nicht, dass die Klägerin trotz ihrer Hörbehinderung ihrer berufliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt hat. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sie seit Jahren versucht, adäquate Hörhilfen zu finden und ihren beruflichen Alltag beispielsweise durch Umzug in ein Einzelbüro behinderungsgerecht zu gestalten. Dass dies nach einer gewissen Zeit seine natürlichen Grenzen findet, liegt auf der Hand.

c. Die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Kosten verpflichtet. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX steht insoweit dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die für die Krankenkassen geltenden Festbetragsregelungen berufen. Zur Überzeugung der Kammer sind die von der Klägerin begehrten Hörhilfen für ihre konkrete Berufsausübung erforderlich. Der Beklagten steht insofern kein Ermessen mehr zu. Der Klägerin kann desweiteren auch nicht entgegengehalten werden, nicht alles getan zu haben, um die finanziellen Belastungen der Beklagten gering zu halten (siehe dazu Knittel, in: SGB IX Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 31 ff.). Sie hat zunächst bis zum Ergehen des ablehnenden Bescheides der Beklagten abgewartet. Die Beklagte hat die Klägerin darüber hinaus in keiner Form beraten, ob ein kostengünstigeres Modell zur Verfügung stand. Insbesondere kann auch nicht mehr rückwirkend geklärt werden, ob dies auch der Fall gewesen wäre. Dies kann nach der rechtmäßigen Selbstbeschaffung durch die Klägerin nunmehr auch nicht zu ihren Lasten gehen.

2. Soweit die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rehabilitati-onsleistungen in Form der Übernahme der Kosten eines Hörgerätes der Marke XXX bzw. eines gleichwertigen Hörgerätes für das linken Ohr über die von der XXX im Rahmen der Festbetragsregelung zu übernehmenden Kosten begehrt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 30.05.2008 und 23.09.2008 und auf die begehrte Leistung gem. § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Die Voraussetzungen der Leistungsverpflichtung liegen vor; auf die vorhergehenden Ausführungen unter Ziff. 1 b wird verwiesen. Das Ermessen der Beklagten ist auf die Übernahme der Kosten für höherwertige digitale Hörhilfen, die dem Leistungsumfang des bereits angeschafften Modells XXX beschränkt; Ermessen besteht nur noch hinsichtlich der Auswahl des konkreten Gerätes.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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