L 9 U 70/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 5377/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 70/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung einer chronischen Epicondylopathie beider Ellenbogen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anl. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen.

Der 1948 geborene Kläger war vom 19.2.1973 bis zum 30.4.2007, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Firma KBC Manufaktur K., B. & C ... GmbH in L. beschäftigt. Vom 19.2.1973 bis März 1988 war er als Textilarbeiter im Filmdruck tätig. Im März 1988 wechselte er als Elektrowagenfahrer in das Zwischenlager. Ende 1988 wurde der Kläger auf seinen Wunsch in die Abteilung Segeltuch versetzt, wo er bis Oktober 1995 tätig war und eine Kantenschneidemaschine bediente. Danach arbeitete er bis Oktober 1999 in der Färberei im Bereich Zwischenkontrolle. Danach war er im Rohwarenlager beschäftigt.

Am 22.3.2005 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte sinngemäß die Feststellung und Entschädigung einer BK. Er legte einen Befundbericht des Orthopäden S. vom 14.3.2005 vor, der darin eine chronische Epicondylopathie beider Ellenbogen bescheinigte. Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte beim Kläger und bei der KBC Manufaktur ein und veranlasste einen Besuch ihres Technischen Aufsichtsbeamten bei der KBC Manufaktur. Auf den Bericht mit Fotos hierüber vom 17.5.2005 sowie den Bericht vom 28.6.2005 wird Bezug genommen. Zusammenfassend gelangte der Präventionsdienst zum Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2101 nicht gegeben seien.

Mit Bescheid vom 25.8.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei ihm bestehe keine BK nach Nr. 2101 der BK-Liste. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Ergebnis der Arbeitsplatzbesichtigung lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten enthielten unterschiedliche Teiltätigkeiten, die keine langdauernden einseitigen Belastungen darstellten, während Voraussetzung für die Anerkennung der BK 2101 sei, dass eine versicherte Tätigkeit ausgeübt werde, die wiederkehrende, langdauernd mechanische, einseitige oder ungewohnte Bewegungsabläufe erfordere. Durch die versicherte Tätigkeit müssten immer wieder in jeder einzelnen Bewegung die gleichen Muskeln und Sehnen in stets gleicher Weise beansprucht werden. Entscheidend sei nicht die Schwere der Arbeit, sondern die maximalen Bewegungen, die in einer bestimmten Zeiteinheit geleistet werden müssten.

Hiergegen legte der Kläger am 14.9.2009 Widerspruch ein und einen Befundbericht des Orthopäden S. vom 1.10.2005 vor, der ausführte, beim Kläger habe eine starke berufliche Belastung beider Ellenbogen durch permanente Hebe- und Greifbewegungen bestanden. Es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK vorlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 2101 weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachte BK seien erfüllt. Die größte Belastung der Ellenbogen und Arme habe bei seiner Tätigkeit im Rohmagazin stattgefunden. Hier habe er Rollen befestigen müssen, so dass sie auf dem Wagen hätten transportiert werden können. Die Rollen seien ca. 5 bis 50 Kilo schwer gewesen. Außerdem habe er Rohstoffe auspacken und sortieren müssen. Beim festen Verknoten der Warenbahnen zum Abziehen von der Kaule und zum Abtafeln auf dem Transportwagen entstünden hohe Zugkräfte an den Armen und Händen. Diesen Verknotungsvorgang habe er durchschnittlich 300 Mal pro Schicht ausführen müssen. Zusätzlich hätten die Stoffballen mit einer Zange gebunden werden müssen. Gerade dieses mehrere hundert Mal pro Schicht stattgefundene und stattfindende Verknoten und Entknoten unter starken Zugkräften stelle eine Tätigkeitssummierung mit sich ständig wiederholender (monotoner) Bewegung dar, die geeignet sei, die chronische Epicondylo-pathie hervorzurufen.

Die Beklagte hat erwidert, die Ermittlungen hätten eine Häufigkeit der Knotungsvorgänge von max. 70 pro Tag ergeben. Die vom Kläger genannten 300 Verknotungen durchschnittlich pro Schicht könnten nicht objektiviert werden.

Das SG hat Professor Dr. D. vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität Mainz mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und ein orthopädisches Zusatzgutachten eingeholt. Der Orthopäde Dr. K. hat im Gutachten vom 27.9.2006 beim Kläger eine beidseitige Epicondylitis lateralis und medialis diagnostiziert, wobei die Epicondylitis lateralis links 2003 operativ behandelt worden sei. Er hat ausgeführt, der Kläger leide unter einer Erkrankung der Sehnen- und Muskelansätze. Die medizinischen Voraussetzungen für eine BK 2101 lägen vor; der Kläger habe jedoch die Tätigkeit bisher nicht unterlassen. Seit dem Jahr 2002 bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Im Jahr 2003 sei eine Epicondylitis-Operation links durchgeführt worden, die zu einer Besserung geführt habe. Dafür seien zusätzliche Beschwerden am rechten Ellenbogen aufgetreten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätze er ab 2004 auf 10 v.H.

Professor Dr. Dupuis hat in dem zusammen mit Dr. M. erstatteten Gutachten vom 9.10.2006 ausgeführt, der Kläger habe angegeben, dass er nach wie vor im Betriebsteil Rohmagazin arbeite. Den Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten vom 17.5.2005 kenne der Kläger und habe diesem im Wesentlichen zugestimmt. Allerdings habe der Kläger behauptet, die Häufigkeit der Transportvorgänge und Knotungen habe nicht max. 70 betragen, sondern 300 bis 400 pro Schicht, da kleinere und größere Rollen zu bearbeiten gewesen seien. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben werde eine Ortsbesichtigung des Arbeitsplatzes des Klägers vorgeschlagen.

Am 29.11.2006 ist eine erneute Besichtigung des Arbeitsplatzes erfolgt, an der neben dem Kläger und seinem Bevollmächtigten sechs weitere Personen teilgenommen haben. Ausweislich des Berichts des Technischen Aufsichtsbeamten vom 8.12.2006 wurde dabei festgestellt, dass durchschnittlich 50 Knotungen pro Tag (max. 120 Knoten) durchgeführt werden müssen. Es würden max. 15.000 m/Tag angerollt. Nach der gemeinsamen Besichtigung und dem Nachvollzug der Tätigkeiten seien – bis auf den Kläger – alle Personen mit dem Ergebnis einverstanden gewesen.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.2.2007 hat Professor Dr. D. ausgeführt, ausgehend von den nunmehrigen Feststellungen (durchschnittlich 50 Knotungen pro Tag, max. 120 Knoten) ergebe sich im 8 Stunden-Takt daraus 9,6 Minuten bzw. 4 Minuten Abstand zwischen zwei Knotungen. Die Arbeit des Verknotens werde außer durch den Kläger von Frauen erledigt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um körperlich schwere Tätigkeiten handle. Diese Tätigkeiten führten weder zu monotonen Wiederholungen einseitiger, lang dauernder mechanischer Belastungen durch hohe Betätigungskräfte noch zu schnellen oder plötzlich einsetzenden Bewegungen. Es handele sich auch nicht um ungewohnte Arbeiten bei fehlender oder gestörter Anpassung, da der Kläger diese Tätigkeiten seit Oktober 1999 durchführe. Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen könne nicht bejaht werden. Wären dagegen die Angaben des Klägers (300 bis 400 Knotungen pro Schicht) zutreffend, würde dies eine stärkere Häufung, d.h. eine schnellere Abfolge der Knotungsvorgänge, bedeuten.

Nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Präventionsdienstes vom 27.11.2007 und 11.1.2008 und einer sachverständigen Zeugenaussage beim Orthopäden S. vom 16.1.2008 hat das SG eine ergänzende Stellungnahme bei Professor Dr. Dupuis eingeholt. In der Stellungnahme vom 4.3.2008 hat dieser ausgeführt, für die Entstehung der BK 2101 gebe es weder Richt- noch Orientierungswerte. Bei dieser Situation sei er auf eine Grobabschätzung der Gefährdung angewiesen. Er schätze, dass eine Gefährdung im Sinne der BK 2101 am ehesten bei einer vierfachen Schichtleistung (etwa 200 Knotungen pro Schicht, entsprechend etwa 2,5 Minuten pro Knotung) ausgegangen werden könne. Diese Schätzung sei aber wissenschaftlich nicht abgesichert.

Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes vom 25.6.2008, 7.7.2008, 19.11.2008 und 23.11.2008 vorgelegt.

Mit Urteil vom 22.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage in Verbindung mit einer Anfechtungsklage statthaft. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des Antrags komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Klage sei aber nicht begründet. Beim Kläger liege zwar medizinisch betrachtet eine Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2101 vor. Es fehle jedoch der Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Der schlüssigen Einschätzung des Sachverständige Professor Dr. D. zufolge, bei dem es sich um einen Arbeitsmediziner mit jahrzehntelanger Erfahrung handle, seien die Tätigkeiten des Klägers von 1973 bis 1999 nicht als gefährdend im Sinne der geltend gemachten BK einzustufen. Die Tätigkeit seit 1999 könnte laut Professor Dr. D. möglicherweise dann als gefährdend angesehen werden, wenn der Kläger tatsächlich dauerhaft 200 Knotungen pro Schicht oder mehr vorgenommen hätte. Dies begründe der Sachverständige plausibel mit der sich danach rechnerisch ergebenden Zeit von weniger als 2,5 Minuten pro Knotungen, die dem beanspruchten Gewebe lediglich eine gesundheitsgefährdend geringe Erholungszeit belasse. Eine derartige Frequenz werde zwar vom Kläger (300 Knotungen und mehr täglich) behauptet; dies sei jedoch nicht nachgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 8.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5.1.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei nicht mit der ausreichenden Sicherheit ermittelt worden, ob nicht bereits 50 bis 70 Verknotungen pro Tag geeignet seien, das bei ihm vorliegende Krankheitsbild hervorzurufen. Er habe leider wenig Möglichkeiten, seine Aussagen unter Beweis zu stellen, dass erheblich mehr Verknotungen, d.h. mehr als 200 pro Schicht, angefallen seien. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er während seiner Tätigkeit im Warenlager beim Auspacken der Ballenware Stahlbänder habe durchschneiden müssen. Seit Mai 2007 habe er die Tätigkeit unterlassen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass andere Ursachen für seine Erkrankung in Betracht kämen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der chronischen Epicondylopathie beider Ellenbogen um eine Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anl. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung handelt und die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere eine Verletztenrente, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, sie verweise auf die umfangreichen Ermittlungen und Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes. Die Angaben des Klägers, es seien mehr als 200 Verknotungen angefallen, seien objektiv nicht beweisbar. Dies sei einer der wesentlichen Gründe im Urteil des SG gewesen.

Der Senat hat von der Krankenkasse des Klägers Leistungsauszüge und vom Kläger Arztbriefe beigezogen.

Mit Verfügung vom 11.3.2013 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer BK Nr. 2101 der Anl. 1 zur BKV hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11.3.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung einer BK – § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII iVm Nr. 2101 der Anl. 1 zur BKV – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung dieser BK nicht besteht, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK 2101 nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht als nachgewiesen ansieht. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. D. sowie unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 1165 f. (und ebenso Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) Kommentar, Stand September 2012, M 2101 Anm. 4.1 bis 4.4) kommen folgende berufliche Einwirkungen als ursächlich für die BK 2101 in Betracht:

1. Kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (mindestens 10.000 Bewegungsabläufe/Stunde = 3/Sekunde), bei denen im Handbereich die selben Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung betätigt werden. Gemeint sind Wiederholungen immer gleicher Bewegungsabläufe mit stets einförmiger Belastung der entsprechenden Muskel- und Sehnengruppen, überwiegend der Streckseite (Maschinenschreiben, Klavierspielen, nicht jedoch Tätigkeit als Masseur). 2. Hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung im Handgelenk (Stricken, Handnähen, Stopfen); Verwendung von Tastatur und Maus als Eingabegerät des PC, wenn die Fingersehnen durch einen ungünstigen Winkel der Hand zum Unterarm umgelenkt werden. 3. Überbeanspruchung durch ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung bzw. bei repetitiver Arbeitsverrichtung mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist, mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitiger hoher Kraftaufwendung (Drehen, Montieren und Bügeln, Obst pflücken). 4. Forcierte Dorsalextension der Hand (Rückhandschlag beim Tennis, Hämmern). 5. Monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehung en der Hand und des Vorderarms (Betätigen eines Schraubendrehers).

Bei den Erkrankungen handelt es sich um entzündliche Veränderungen, die relativ kurzfristig nach der nicht gewohnten einseitigen Belastung bei fehlender Anpassung oder wegen körperlicher Gegebenheiten auftreten.

Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung der BK 2101 vorliegen. Hinzu kommt, dass der Kläger die angeschuldigte Tätigkeit seit 1999 ausgeübt hat und erst am 8.4.2002 Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens aufgetreten sind, wobei erstmals im Januar 2003 (20.1. - 22.1.2003) eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und dann erst wieder im März 2003 aufgrund der am 17.3.2003 am Ellenbogen links durchgeführten Operation. Damit sind die Erkrankungen auch nicht relativ kurzfristig nach Aufnahme der Tätigkeit im Rohwarenlager aufgetreten. Am rechten Ellenbogen sind die Beschwerden noch später, nämlich erstmals am 5.10.2004, aufgetreten, wie sich aus der sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden S. vom 16.1.2008 ergibt.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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